BVwG W133 2002502-1

W133 2002502-1Federal Administrative CourtAug 27, 2014

Regest

Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W133 2002502-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W133.2002502.1.00

Spruch

W133 2002502-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF mit der Maßgabe, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2008 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission).

Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 17.11.2009 wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2013, Zl. 2010/11/0040-5, wurde der angefochtene Berufungsbescheid der Bundesberufungskommission vom 17.11.2009 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Begründung der Entscheidung hielt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst fest, dass sich die belangte Behörde unzulässigerweise auf ein nicht ausreichend schlüssiges und nicht nachvollziehbar begründetes Sachverständigengutachten gestützt hatte und in diesem Gutachten auch auf die Frage, ob durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere (Gesamt) Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen sei, nicht ausreichend eingegangen worden war.

Im fortgesetzten Berufungsverfahren holte die Bundesberufungskommission entsprechend den höchstgerichtlichen Vorgaben ein neues medizinisches Sachverständigengutachten ein.

In diesem Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 30.10.2013 wird - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.10.2013 - auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"Angaben des BW bei der Untersuchung:

Primär führt der BW an, dass er sich ungerecht behandelt fühle, aber nunmehr mit der Einschätzung des Gesamt-GdB von 30% zufrieden sei.

In den letzten Jahren Betreuung beim Praktischen Arzt, keine fachärztlichen oder spitalsärztlichen Konsultationen mehr. Leichte Arbeit im Wachdienst. Dabei fühle er sich durch seine Gesundheitsschädigungen nicht eingeschränkt, auch nicht durch die Seh- und Hörstörung.

Bezüglich DM Gesamt-Insulindosis (Novomix 30) pro Tag 50-52E, variabel je nach gemessenem aktuellen BZ, zusätzlich Biguanid-Therapie.

Medikamente: Novomix 30 (siehe oben), Metformin 1000 3x1, TASS, Simvastatin, Dancor, Tolvon, Efectin, Neurobion, Tramal

Status:

Guter AEZ, 178 cm, 73 kg, RR: 145/90

Kopf: Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose, VP,

aktuell keine Sehhilfe. Es wird lediglich eine Lesebrille getragen. Sprachverständnis ungestört

Hals: keine Struma, keine Einflußstauung oder vergrößerten LK

Thorax: symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer KS, reines VA

Cor: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche

Leib: BD im TN, Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog.

Resistenzen, NL frei UE: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar

WS: HWS: Kinn-Jugulumabstand 1 cm, Seitneigen und Rotation frei,

LWS: FBA 10 cm, lumbaler Schober 10/15, Seitneigen und Rotation nur endlagig eingeschränkt

Gangbild: ohne Gehhilfe, unauffällig, flüssig

Beurteilung:

1. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Sekundärveränderungen

383 40%

Oberer Rahmensatz, da Folgeschäden dokumentiert (diabetische Retinopathie und diabetische Polyneuropathie).

2. Depressives Syndrom, Somatisierungstendenz

g. Z. 585 20%

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter medik. Therapie und therapeutischer Betreuung; derzeit stabile Einstellung.

3. Diabetische Augenhintergrundveränderungen beidseits sowie chronische Bindehautentzündung links nach Verätzung mit Sehminderung links auf 1/2 bei gutem Sehvermögen rechts (2/3) und konzentrische Gesichtsfeldeinengung

629 20% Kolonne 1, Zeile 3

Oberer Rahmensatz, da Sehminderung links auf' und chronische Bindehautentzündung.

4. Carpaltunnelsyndrom rechts (Gebrauchsarm)

476 20%

5. Hypertonie

323 20%

Unterer Rahmensatz, da keine Endorganschäden dokumentiert.

6. Hochtonschwerhörigkeit beidseits

643 20% Kolonne 1, Zeile 2

Oberer Rahmensatz, da Tinnitus.

7. Carpaltunnelsyndrom links (Gegenarm)

476 10%

8. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

g. Z. 182 10%

Oberer Rahmensatz, da typische Symptomatik bei geringen Funktionseinschränkungen.

Der Gesamt-GdB beträgt 40%, da die führende Gesundheitsschädigung 1 durch die Leiden 2-8 nicht weiter erhöht wird. Mit Leiden 3 besteht eine Leidensüberschneidung, die diabetischen Sekundärveränderungen wurden durch den ausgewählten oberen Rahmensatz des Leidens 1 bereits berücksichtigt.

Bei den Leiden 2 und 4-8 findet sich keine Funktionsbeeinträchtigung, die sich auf eine andere besonders nachteilig auswirkt bzw. liegen hier keine Funktionsbeeinträchtigungen vor, die gemeinsam zu einer wesentlich erhöhten Funktionsbeeinträchtigung führen - das Gesamtbild der Behinderung lässt keine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Stellungnahme zu den Einwendungen des BW:

Alle in der Berufung angeführten Gesundheitsschädigungen wurden richtsatzgemäß eingestuft. Bezüglich der beigebrachten medizinischen

Unterlagen wird folgende Stellungnahme getroffen:

Beilage B: Verordnungsschein für einen Gehstock - aktuell ungestörtes Gangbild, Gehstock nicht mehr erforderlich

Beilage C: Aufenthaltsbestätigung des Neurolog. Zentrums Rosenhügel vom 1-2/09 - keine Einstufungsrelevanz

Beilage D: MRT-Befund der HWS vom 26.11.2008 - derzeit weitgehend freie Beweglichkeit der HWS - in Leiden 8 ausreichend erfasst

Beilage E: Patientenbrief der Neurolog. Abtlg. des KH Hietzing vom 9.2.2009 - aktuell weitgehend freie Beweglichkeit der WS - ausreichende Einschätzung durch Leiden 8; schwere Depression mit Somatisierungsstörung - derzeit medik. gut eingestellt, ausreichende Einschätzung durch Leiden 2

Diabetes mellitus mit Folgeschäden - durch Wahl des oberen Rahmensatzes des Leidens 1 berücksichtigt

Beilage F: Befundbericht HNO-Abtlg. des KH Hietzing vom 22.12.2008 - der BW selbst gibt keine subjektiv beeinträchtigte Hörstörung an. Die Ohrgeräusche sind durch Leiden 6 mit Wahl des oberen Rahmensatzes ausreichend berücksichtigt

Beilage G: Medik.verordnung des FA.f.Psychiatrie Dr. Hartlieb vom 1.12.2008 - keine Einstufungsrelevanz

Beilage H: Überweisung des FA.f.HNO-Krankheiten Dr. Streinzer an die HNO-Abtlg. wegen Tinnitus und Hochtonläsion zur Infusionstherapie - in Leide 6 ausreichend erfasst

Beilage I: Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Stelzer vom 24.6.2008: insulinpflichtiger DM - durch Einschätzung von Leiden 1 ausreichend erfasst

Beilage J: Befundbericht des FA.f.Psychiatrie Dr. Hartlieb vom 1.12.2008: radikuläre Läsion C6 - derzeit klinisch nicht symptomatisch und in Leiden 8 erfasst. Die Depression in Leiden 2 bei aktuell guter Einstellung ausreichend erfasst

Beilage K: CT-Befund der NNH vom 12.11.2008 - die Septumdeviation erreicht keinen GdB, sonst keine patholog. Veränderungen dokumentiert

Beilage L: Befundbericht der Amb.f.Neuroophthalmologie im AKH Wien vom 27.11.2008: die Retinopathie, die Sehminderung bds. und die konzentrische Gesichtsfeldeinengung sind in Leiden 3 ausreichend erfasst

Beilage M: Befundbericht des FA.f.Orthopädie Dr. Schenk vom 30.10.2008: die WS-Veränderungen und das CTS sind in den Einstufungen 4, 7 und 8 ausreichend erfasst. Funktionelle Einschränkungen im Bereich beider Schultergelenke, des linken Oberarms und beider Kniegelenke konnten bei der aktuellen Untersuchung nicht objektiviert werden.

Beilage N: Entlassungsbericht des Rehab.zentrums Alland vom 20.10.2008: insulinpflichtiger DM mit diabetischer Retinopathie - in Leiden 1 bzw. 3 ausreichend erfasst; Hyperlipidämie erreicht keinen GdB; bestätigende Befunde bezüglich KHK liegen nicht vor, somit keine Einschätzung

Beilage 0: Pat.brief der Abtlg.f.Orthopädie des Herz Jesu KH vom 24.9.2008: Op. eines CTS links und einer Dupuytren'schen Kontraktur des 4. Strahls links - in Leiden 7 erfasst

Beilage P: NLG-Messung und EMG des neurodiagnost. Labors Prim. Spunda -

präoperativer Befund, somit keine Einstufungsrelevanz bzw. in Leiden 4 erfasst

Beilage Q: Carotis-Duplex-Sonographie vom 17.12.2008: keine hämodynamisch relevanten Plaquesbildungen, somit keine Einstufungsrelevanz

Im Gegensatz zur Berufungsschrift wurden alle vorliegenden Befunde berücksichtigt und die resultierenden Gesundheitsschädigungen richtsatzgemäß eingestuft.

Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden: (doppelt vorliegende, idente Befunde werden nicht berücksichtigt)

Abl. 1: Bestätigung der Erwerbsminderung des BPK Margareten vom 25.1.2002 - in Leiden 1 erfasst; Fettstoffwechselstörung erreicht keinen GdB

Abl. 9: Befundbericht des FA.f. HNO-Krankheiten Dr. Streinzer - in Leiden 6 erfasst

Abl. 10: Befundbericht der internist. Gruppenpraxis Dr. Kiss/Dr. Kiss vom 18.6.2008 - in Leiden 1 und 6 erfasst

Bestätigende Befunde über eine KHK liegen nicht vor - somit keine Einstufung

AbI. 11: Insulintherapieblatt der 3.Med.Abtlg. des KH Hietzing - in Leiden 1 erfasst

AbI. 12-13: Laborbefunde des Instituts für Labormedizin des KH Hietzing vom 28.5. und vom 9.6.2008 - in Leiden 1 erfasst

Abl. 14-15: siehe Befunde der 2. Instanz

AbI. 16: HWS-Röntgen des DZ Meidling vom 28.6.2008 - in Leiden 8 erfasst

Abl. 17-27: Gesichtsfelduntersuchungen vom 17.6.-16.7.2008 - in Leiden 3 erfasst

Abl. 28: MRT-Befund des Gehirns des Schnittbildzentrums des KH

Hietzing vom 25.6.2008: unauffälliger Befund - keine Einstufungsrelevanz

Abl. 29-30: Laborbefunde vom 14.5.2008 - keine Einstufungsrelevanz

Abl. 31-32: Befundbericht der Augenabtlg. des KH Hietzing vom 16.7.2008 - in Leiden 3 erfasst

Abl. 41: siehe 2. Instanz Abl. 42: siehe 2. Instanz AbI. 43: siehe

2. Instanz Abl. 44: siehe 2. Instanz

AbI. 45: Kniegelenksröntgen des DZ Meidling vom 30.10.2008:

beginnende Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose bds. - aktuell keine Funktionsbehinderung, somit keine Einstufungsrelevanz

Abl. 46: Schultergelensröntgen des DZ Meidling vom 25.8.2008:

minimale ACGelenksarthrose bds. - keine Einstufungsrelevanz

Abl. 47: HWS-Röntgen des DZ Meidling vom 28.6.2008 - in Leiden 8 erfasst

Abl. 48: LWS- und Beckenröntgen der SKA Alland vom 23.10.2008 - in Leiden 8 erfasst

Abl. 54-58: Befundberichte der Amb.f.Neuroopthalmologie im AKH Wien vom 30.7. 200825.11.2008 - in Leiden 3 erfasst

Abl. 59: MRT der HWS vom 26.11.2008 - in Leiden 8 erfasst

Abl. 60: Befundbericht der Amb.f.Neuroopthalmologie im AKH Wien vom 27.11.2008 - in Leiden 3 erfasst

AbI. 61: siehe 2. Instanz Abl. 62: siehe 2. Instanz Abl. 64-68:

siehe 2. Instanz

Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden:

(doppelt vorliegende, idente Befunde werden nicht berücksichtigt)

Abl. 75/4: Krankenstandbestätigung aus dem Jahr 2009 - keine Einstufungsrelevanz Abl. 75/5-7, 12-30, 33: siehe Stellungnahme zu den Berufungseinwendungen

Abl. 75/9-11: Medik.rezepte - keine Einstellungsrelevanz

AbI. 75/31-32: Laborbefunde des KH Hietzing vom 12/08 - in Leiden 1 erfasst, sonst keine Einstufungsrelevanz

Stellungnahme zur Fragestellung des Verwaltungsgerichtshofes:

Der Diabetes mellitus wurde aufgrund der dokumentierten Folgeschäden, diabetische Retinopathie und diabetische Polyneuropathie um 1 Stufe höher eingestuft. Eine weitere Erhöhung durch Leiden 3 ist bei überwiegender Leidensüberschneidung nicht möglich. Blindheit und Taubheit liegen nicht vor.

Die Leiden Sehkraftverminderung, konzentrische Gesichtsfeldeinengung beider Augen, Hörprobleme, Bewegungseinschränkung der Hände und der WS führen zu keiner weiteren Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit, da sich diese Funktionsbeeinträchtigungen auf die führende Gesundheits- Schädigung nicht besonders nachteilig auswirken und keine Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Das Gesamtbild der Behinderung lässt keine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Der BW selbst führt an, dass er lediglich zum Lesen eine Lesebrille benötige, ansonsten bei der Sehleistung nicht eingeschränkt sei. Eine Sprachverständigung ist im Rahmen der Untersuchung problemlos möglich. Eine höhergradige Herabsetzung der Hörschärfe ist auszuschließen. Derzeit besteht keine wesentliche Bewegungseinschränkung der Hände und keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung der WS. Somit ist das Gesamtbild der Behinderung nicht höher zu bewerten, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Die Gesamtbeurteilung liegt im Ermessen des ärztlichen Gutachters und spiegelt seine ärztliche Einschätzung wider.

Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:

Leiden 1 wurde um 1 Stufe höher eingestuft, da diabetische Folgeschäden dokumentiert sind. Die Leiden 2-4 wurden unverändert eingestuft, die neuen Leiden 4 und 6-8 wurden neu eingestuft, da durch Untersuchung und Befunde objektivierbar. Der Gesamt-GdB erhöht sich dadurch um 1 Stufe.

Stellungnahme zum Gutachten der 2. Instanz:

Leiden 1 wurde um 1 Stufe höher eingestuft, da diabetische Folgeschäden dokumentiert sind, die Leiden 2-8 wurden unverändert eingestuft. Der Gesamt-GdB erhöht sich dadurch um eine Stufe.

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da keine Änderung des Leidenszustandes zu erwarten ist."

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 13.11.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer gab zum Gutachten keine Stellungnahme ab.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 22.07.2014, wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts neuerlich ein Parteiengehör zu dem, ihm bereits bekannten Gutachten der Bundesberufungskommission vom 13.10.2013 und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Der Beschwerdeführer gab auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 30.10.2013 ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer brachte am 22.07.2008 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 vH.

Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem, im zweiten Rechtsgang seitens der Bundesberufungskommission eingeholten, innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.10.2013. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich nun auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Das Gutachten wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden richtsatzgemäß eingestuft.

Der Beschwerdeführer ist dem nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten weder im Berufungsverfahren vor der Bundesberufungskommission noch im nunmehr fortgesetzten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs entgegen getreten. Es wurden keinerlei Einwendungen gegen das Gutachten erstattet.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

.....

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 54...

(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - unbestritten nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen war, da der verfahrensgegenständliche Antrag bereits am 22.07.2008 gestellt worden war.

Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 30.10.2013 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - in Abweichung vom angefochtenen Bescheid der belangten Behörde - nunmehr 40 vH beträgt, womit aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach wie vor nicht erfüllt sind.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt, abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachtens vom 30.10.2013 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.