W133 2001559-1•BVwG W133 2001559-1
W133 2001559-1Federal Administrative CourtAug 27, 2014
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad<br/>der Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Nachvollziehbarkeit, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Unvollständigkeit,<br/>Verfahrensmangel
W133 2001559-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXXvertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 10.08.2012 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2013 wurde dieser Antrag abgewiesen, da der Grad der Behinderung nur 30 vH betrug.
Am 12.06.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde und legte dabei folgende medizinische Unterlagen vor:
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.08.2013 nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt.
In diesem Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 06.08.2013 wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
".... Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 06.08.2013:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%
1 Morbus Crohn 07.04.05. 30
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1) unterer Rahmensatz, da guter Allgemein- und Ernährungszustand.
Das Abszess, welches auch einen Eingriff erforderlich gemacht hat, ist als akute Komplikation zu werten und bedingt keine Anhebung des GdB. Die Diagnose wurde entsprechend dem Spitalsbefund richtiggestellt.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. nicht erhöht.
Begründung: Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten
Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: --
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Antragstellung
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Das Abszess, welches auch einen Eingriff erforderlich gemacht hat, ist als akute Komplikation zu werden und bedingt keine Anhebung des GdB. Die Diagnose wurde entsprechend dem Spitalsbefund richtiggestellt."
Der Zustand wird in diesem Gutachten als Dauerzustand eingestuft.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten, laut dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH bestehe, zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
In der Stellungnahme vom 16.09.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, das Leiden unter Lfd. Nr. 1 Morbus Crohn hätte höher eingestuft werden müssen, da bei ihr sehr hohe Entzündungswerte vorliegen würden. Sie sei wegen der Erkrankung erst kürzlich zweimal im Krankenhaus gewesen. Dort sei sie wegen flüssiger Durchfälle bis zu sechsmal täglich behandelt worden. Dies gehe auch aus dem Entlassungsbericht des XXXX hervor.
Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin durch die Erkrankung Morbus Crohn psychisch sehr belastet sei. Sie befinde sich deswegen auch schon längere Zeit in einer Psychotherapie. Es liege eine ungünstige Wechselwirkung des psychischen Leidens und des Leidens Morbus Crohn vor.
Nicht berücksichtigt worden seien des Weiteren die Leiden st.p.Meniscus-OP am rechten Knie sowie chronische Gastritis, vor allem Magenschleimhautinsel des Ösophagus.
Der Stellungnahme angeschlossen wurde eine Bestätigung eines Vereins zur Verbesserung der Lebensqualität, wonach sich die Beschwerdeführerin seit XXXX in psychotherapeutischer Behandlung bei diesem Verein befinde. Zudem wurden der Entlassungsbericht des XXXX angeschlossen, worin unter anderem auf ein Neurologisches Konsil vom XXXX mit der Diagnose: Panikattacken, Angststörung, reaktive Depressio, hingewiesen wurde. In der Epikrise des Entlassungsberichtes vom XXXX wird dazu festgehalten, dass wegen der für die Beschwerdeführerin psychisch belastenden Situation die antidepressive Therapie erhöht und eine spannungsauslösende Medikation etabliert worden sei.
Die im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.09.2013 sowie die vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden dem Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes zur Überprüfung vorgelegt, ob diese eine Änderung des zuvor erstellten Gutachtens bewirken würden.
In den handschriftlichen Ausführungen des leitenden Arztes des Ärztlichen Dienstes, die am Deckblatt des vom Bundessozialamt übermittelten Schreibens an den Ärztlichen Dienst festgehalten wurden, wird wie folgt ausgeführt: "Keine neuen Aspekte hinsichtlich der bereits adäquat eingeschätzten Darmerkrankung, da es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung der Symptome handelt, welche nicht behinderungsrelevant ist, bei nach wie vor gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Eine weiters angeführte psychische Erkrankung erreicht mangels diesbezüglich fachärztlicher Diagnosestellung und Behandlungsdokumentation derzeit keinen weiteren Behinderungsgrad. Somit insgesamt keine Änderung."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in weiterer Folge den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest. Dem Bescheid wurden das Gutachten vom 06.08.2013 sowie die ergänzende Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 17.09.2013 zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.10.2013, welches am 25.10.2013 bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht Berufung bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, eingebracht. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "Morbus Crohn" mit einem höheren Grad der Behinderung einzustufen sei, da sich die Symptome des Morbus Crohn nicht nur vorübergehend verschlimmert hätten, sondern die Beschwerdeführerin nach wie vor unter diesen Symptomen leide. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor täglich bis zu sechsmal flüssigen Durchfall.
Weiters sei sie aufgrund der Morbus Crohn Erkrankung psychisch sehr belastet und befinde sich diesbezüglich bereits seit längerer Zeit in psychotherapeutischer Behandlung. Es liege eine ungünstige Wechselwirkung des psychischen Leidens und der Morbus Crohn Erkrankung vor.
Weiters seien die Leiden st.p.Meniscus-OP am rechten Knie sowie chronische Gastritis vor allem Magenschleimhautinsel des Ösophagus nicht berücksichtigt worden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit 2011 an Gastritis leide. Im Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsschädigungen wäre daher eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung mit mindestens 50 vH gerechtfertigt.
Mit Schreiben vom 25.11.2013 legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 29.10.2013 sowie einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 12.11.2013 vor. Darin werden unter anderem folgende Diagnosen festgehalten:
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, Agoraphobie, Soziale Phobie, Klinisch relevante Klaustrophobie und Akrophobie, Morbus Crohn. Zudem wird ausgeführt, dass sie sich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2013, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2014, wurde die Beschwerde samt dem vorliegenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Die damals noch als Berufung bezeichnete Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 25.10.2013 ein und wurde der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten am 29.10.2013 weitergeleitet. Das Verfahren war somit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission anhängig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BBG lauten:
"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
.....
§ 54...
(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Im gegenständlichen Fall ist - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm und auch ausführte - der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen. Der gegenständliche, verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG wurde mit Schreiben vom 11.06.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.06.2013 gestellt, ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff BBG oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes lag am 01.09.2010 nicht vor.
Die Beschwerdeführerin legte mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses u.a. medizinische Unterlagen betreffend die Behandlung ihres vorgebrachten psychischen Leidens vor. In dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 05.07.2012 wurden eine "generalisierte Angststörung, Panikstörung, affektive Psychose-Calitinuceroa" diagnostiziert, zudem wurde eine entsprechende Medikation vermerkt.
Seitens der belangten Behörde wurde ein Facharzt für Innere Medizin mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens betraut. Dieser gelangte unter der als Nummer 1 geführten Funktionseinschränkung zum Ergebnis "Morbus Crohn", ordnete diese der Positionsnummer 07.04.05 der Einschätzungsverordnung zu und schätze einen Grad der Behinderung von 30% ein. Begründend ergänzte er: "Unterer Rahmensatz, da guter Allgemein- und Ernährungszustand. Das Abszess, welches auch einen Eingriff erforderlich gemacht hat, ist als akute Komplikation zu werten und bedingt keine Anhebung des GdB. Die Diagnose wurde entsprechend dem Spitalsbefund richtiggestellt."
In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, die nach Übermittlung des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Innere Medizin erstattet wurde, monierte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass sie durch die Erkrankung Morbus Crohn psychisch sehr belastet sei und sich deswegen auch schon längere Zeit in einer Psychotherapie befinden würde. In dem mit der Stellungnahme übermittelten Befund vom XXXX vom 30.08.2013 wird unter anderem festgehalten, dass aufgrund der für die Beschwerdeführerin psychisch belastenden Situation die antidepressive Therapie erhöht und eine spannungslösende Medikation etabliert worden sei. Zudem wird - wie von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme auch ausgeführt - in der beiliegenden Bestätigung festgehalten, dass sie sich seit 08.04.2013 in psychotherapeutischer Behandlung befinde.
In der ergänzenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes, die sich auf eine kurze handschriftliche Ausführung am Deckblatt des vom Bundessozialamt übermittelten Schreibens an den Ärztlichen Dienst beschränkt, wurde zum psychischen Leiden der Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, dass eine weiters angeführte psychische Erkrankung mangels diesbezüglich fachärztlicher Diagnoseerstellung und Behandlungsdokumentation derzeit keinen weiteren Behinderungsgrad erreiche. Aus den weiters von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergibt sich, wie diese nunmehr - wie auch in der Stellungnahme zum Sachverständigengutachten - auch in der Beschwerde einwendet, dass sie sich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde und entsprechende Medikation benötige.
Angesichts der mit der Stellungnahme zum Sachverständigengutachten übermittelten Befunde, die der Beschwerdeführerin - neben ihrer Erkrankung Morbus Crohn - ein psychisches Leiden attestieren und sowohl eine entsprechende antidepressive Medikation festhalten, als auch eine psychotherapeutische Behandlung bestätigen, können die Ausführungen des Ärztlichen Dienstes in der ergänzenden Stellungnahme, wonach die "angeführte psychische Erkrankung mangels diesbezüglich fachärztlicher Diagnoseerstellung und Behandlungsdokumentation" derzeit keinen weiteren Behinderungsgrad erreiche, nicht nachvollzogen werden. Diese Einschätzung seitens des Ärztlichen Dienstes wird nicht näher begründet und setzt sich weder mit den im Befundbericht vom 30.08.2013 aufgezeigten Symptomen der Beschwerdeführerin noch mit dem Umstand auseinander, dass sich - wie aus dem Befundbericht ersichtlich - der psychische Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, sodass aufgrund der psychisch belastenden Situation die antidepressive Therapie erhöht werden musste. Im Übrigen ist die ergänzende Stellungnahme auch deshalb nicht schlüssig, weil in den vorliegenden Befunden sehr wohl eine entsprechende Diagnoseerstellung vorgenommen wurde und eine Behandlungsdokumentation ersichtlich ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb das psychische Leiden, das aufgrund ihrer geschilderten Krankengeschichte auch nicht von vornherein als unplausibel oder nicht objektiviert gewertet werden kann, keine Berücksichtigung im Rahmen der Feststellung ihres Behinderungsgrades fand.
Auch im Gutachten vom 06.08.2013 wird in keiner Weise auf die vorgelegten fachärztlichen Befunde zum psychischen Leiden der Beschwerdeführerin eingegangen. Dies ist vor dem Hintergrund der fachärztlichen Befunde und dem Umstand, dass es sich beim Gutachter um einen Facharzt der Inneren Medizin gehandelt hat, nicht nachvollziehbar. Daher hätte sich die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Umstände des Beschwerdefalles zur Überprüfung und Beurteilung des vorgebrachten psychischen Leidens nicht lediglich auf ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin beschränken dürfen, zumal eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten fachärztlichen Befunden im Gutachten nicht erfolgte.
Auch wird im Gutachten nicht auf die im Vergleich zum Vorgutachten erfolgten Änderungen betreffend die Erkrankung Morbus Crohn eingegangen oder begründend dargelegt, warum auch in dieser Hinsicht keine Änderungen des Gesamtgrades der Behinderung eingetreten sind. Im Vorgutachten vom 13.12.2012 war bereits bei stabilem Zustand der Beschwerdeführerin eine Einschätzung im unteren Rahmensatz in Höhe von 30 vH erfolgt.
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung bzw. rechtliche Beurteilung der Sache ist daher auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht möglich. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - ausgehend von dem, dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Kenntnisstand über den Akteninhalt - ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen und des aktuellen Gesundheitszustandes einzuholen sowie zumindest eine Ergänzung des innerfachärztlichen Gutachtens in Bezug auf die Morbus Crohn-Erkrankung im oben dargestellten Sinn sowie der gutachterlichen Auseinandersetzung mit den, von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Leidenszustände "st.p. Meniscus-OP am rechten Knie sowie chronische Gastritis vor allem Magenschleimhautinsel des Ösophagus" vorzunehmen haben und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung nachvollziehbar zu berücksichtigen haben.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht im Beschwerdefall auf Grund der nur ansatzweise erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur maßgeblichen Frage des Grades der Behinderung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leidenszustände somit nicht fest.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.
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