BVwG L519 2008829-1

L519 2008829-1Federal Administrative CourtAug 27, 2014

Regest

Demonstration, Ermittlungspflicht, Folter, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG L519 2008829-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L519.2008829.1.00

Spruch

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.5.2014, Zl. 656104105+1769523, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.5.2014, Zl. 831841701 + 1769507, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin Anna SARGSYAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.5.2014, Zl. 831841810 + 1769493, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Bisheriger Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge in Entsprechung der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch dieses Beschlusses kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sämtliche Staatsangehörige von Armenien, brachten am 15.12.2013 nach illegaler Einreise Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP1 und bP2 sind die Eltern der mj. bP3.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP1 im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass sie sich am 5.11.2013 einer Demonstration gegen den armenischen Präsidenten angeschlossen habe. Die Polizei habe die Demonstration gestürmt und unter anderem die bP1 zur Zentralpolizeistation mitgenommen, befragt und geschlagen. Nach einer Nacht sei die bP1 wieder freigelassen worden. Am 2.12.2013 habe die bP1 an einer Demonstration anlässlich des Besuches des russischen Präsidenten teilgenommen. Auch in diesem Fall sehr die Polizei hart gegen die Demonstranten vorgegangen. Das 2. Problem der bP1 habe darin bestanden, dass sie zu Unrecht von ihrem Chef bezichtigt worden sei, an ihrem Arbeitsplatz im Casino Geld veruntreut zu haben.

Die bP2 stützte sich im Wesentlichen auf die Fluchtgründe der bP1, für die mj. bP3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gem. §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gem. § 10 Abs.1 Z. 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGbl. I. Nr. 87/2012 idgF wurden Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF(FPG) erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Hinsichtlich der Fluchtgründe der bP1 wurde vom BFA begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP1 während der Asyleinvernahme beim Verfahrensführer nie den Eindruck erweckt habe, dass sie wirklich von der Polizei geschlagen wurde und sie und ihre Familie von der Polizei bedroht worden wären. Die Länderfeststellungen gäben klar zu erkennen, dass es hinsichtlich des Rechts auf Versammlungsfreiheit eine Reihe von Verbesserungen gegeben hat. Als Beispiel werde angeführt, dass das Verbot öffentlicher Versammlungen auf dem Freiheitsplatz von Erewan aufgehoben wurde, nachdem er nach den Zusammenstößen im März 2008 für Demonstrationen gesperrt worden ist. Verfassung und Gesetze würden Versammlungsfreiheit garantieren und die Regierung respektiere im Allgemeinen dieses Recht. Das recht auf Bildung von Vereinen und anderen Zusammenschlüssen werde mit Ausnahme für Militär- und Polizeipersonal grundsätzlich gewährt. Das von der bP1 geschilderte Vorgehen der Polizei entbehre nach den Quellen der Staatendokumentation jeglicher Grundlage und sei daher für den Verfahrensführer nicht glaubhaft. Auch deswegen, weil die bP1 im Rahmen der Schilderung ihres Asylgrundes dem Verfahrensführer keine Betroffenheit über die Ereignisse glaubhaft machen konnte.

Bezüglich des 2. Fluchtgrundes werde ausdrücklich darauf verwiesen, dass der armenische Staat grundsätzlich Probleme mit Korruption hat. Jedoch gebe es überhaupt keine Indizien oder Verdachtsmomente, dass die armenische Polizei einer Anzeige, die von Privatpersonen eingebracht wird, nicht nachgehen und untätig bleiben würde. Das Argument, dass der Casinobetreiber ein Freund des Bruders des Präsidenten ist, sei kein Argument, was die Aufklärung von Straftaten betrifft. Auch die Polizeibehörden in Armenien würden kriminelle Straftaten wie die von der bP1 geschilderten verfolgen. Außerdem gebe es laut Informationen des BFA Salzburg auch in Armenien in Casinos eine Videoüberwachung, wonach eine Nachforschung der Ereignisse durchaus von entscheidungsrelevantem Erfolg geprägt sein könnte. Jedoch stelle dieses privatrechtliche Problem keinen Asylgrund nach der GFK dar.

Dem Verfahrensführer sei völlig bewusst, dass die Privatrechtsangelegenheit bezüglich der Wegnahme von 20.000,- USD ein Problem für die gesamte Familie darstellt, vor allem dann, wenn der bP1 gedroht wurde, dass sie das Geld zurückzahlen müsse, das ihr abgenötigt wurde. Jedoch werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies keinen asylrelevanten Grund im Sinne von bestehenden asylrechtlichen Bestimmungen darstellt.

I.3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Geltend gemacht wurden im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinander zu setzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung der bP1 zum Fluchtgrund sei völlig unzureichend gewesen, sodass eine neuerliche Befragung unerlässlich sei.

I.4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

II.3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das dargestellte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

II.3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidungen im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen der bP1 zu ihrem ersten Fluchtgrund (Verfolgung aus politischen Gründen) nicht glaubhaft sei, ohne dies allerdings näher zu begründen. Der 2. Fluchtgrund (Verfolgung durch Privatpersonen) stelle hingegen keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK dar.

Dabei hat die belangte Behörde aber verabsäumt, den maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. So wurde beispielsweise nicht einmal ermittelt, ob die beiden Demonstrationen überhaupt stattgefunden haben, ob diese ordnungsgemäß angemeldet wurden, wer sie organisiert hat, wie viele Menschen teilgenommen haben, ob und in welchem Ausmaß die Polizei eingeschritten ist, wie viele Festnahmen es gab, ob es zu Verurteilungen kam, ob Gewalt gegenüber Demonstranten angewendet wurde, wenn ja, in welcher Form, etc. Mit diesem Ermittlungsergebnissen wäre die bP1 im rahmen einer Einvernahme zu konfrontieren gewesen. Der belangten Behörde ist zwar dahingehend grundsätzlich zuzustimmen, dass in Armenien Versammlungsfreiheit herrscht. Allerdings ergibt sich aus der Berichtslage aber auch, dass es Fälle gibt, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll (AS 144). Es gibt auch Berichte über die Behinderung von Versammlungen oppositioneller Bewegungen.

Insgesamt erfolgte die niederschriftliche Einvernahme insbesondere der bP1 nur äußerst oberflächlich. Es wurde beispielsweise nicht einmal hinterfragt, weshalb gerade die bP1 festgenommen wurde und sie aber dennoch nach einer Nacht wieder freigelassen wurde. Geklärt wurde ebenfalls nicht im Detail, ob gegen die bP1 wegen der Teilnahme an den Demonstrationen ein Gerichtsverfahren anhängig ist, etc, ob es Beweise dafür gibt etc. Auch, ob die bP1 wegen der erlittenen Verletzungen einen Arzt oder ein Krankenhaus aufgesucht hat und ob es dafür schriftliche Unterlagen gibt, wurde nie im Detail hinterfragt.

Ebenso fehlt es an Ermittlungsergebnissen, in welchem Casino die bP1 konkret gearbeitet hat, wie der Chef mit vollem Namen heißt sowie einer entsprechenden Überprüfung dieser Angaben. Allenfalls wäre auch in Armenien überprüfbar, ob bzw. in welchem Zeitraum die bP1 dort überhaupt beschäftigt war und ob der geschilderte Vorfall bekannt ist. Dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Unterlagen, Berichte etc. das BFA zum Schluss kommt, dass Casinos in Armenien videoüberwacht sind.

Auch die Beziehung zur in Österreich angeblich als anerkannter Flüchtling lebenden Schwester der bP2 ist in Hinblick auf ein allenfalls zu berücksichtigendes Familienleben im Detail zu hinterfragen

Generell ist festzustellen, dass sich der Inhalt der einzigen, mit der bP1 aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen auf deren freie Erzählung und ein paar Standardfragen, insbesondere zu Integration, Gesundheit, Situation im Herkunftsstaat etc. beschränkt. Eine konkrete und detaillierte Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und ein (durchaus auch kritisches) Hinterfragen sind hingegen nicht erfolgt.

Zusammengefasst hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt und ist ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens dadurch in einem entscheidenden Punkt nicht nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits zur alten Rechtslage aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt [nunmehr BFA] zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).

Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht erhoben. Die belangte Behörde wird die bP nunmehr tatsächlich zu ihren Fluchtgründen detailliert niederschriftlich einzuvernehmen haben, ihnen Widersprüche vorzuhalten, durch entsprechendes Nachfragen auf Konkretisierung zu drängen und deren Angaben erforderlichenfalls in Armenien überprüfen zu lassen. Falls die belangte Behörde zum Schluss kommt, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist, wird sie das im Bescheid unter Abwägung der einzelnen Argumente auch detailliert zu begründen haben.

Schließlich wird aufgrund eines nunmehr ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens samt Einvernahmen der bP der so festgestellte Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen einer inhaltlichen Prüfung und rechtlichen Beurteilung zuzuführen sein.

Da diese Ermittlungstätigkeiten sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müssten, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass den Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG 16.12.2009, ZL. 2007/20/0482; VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung der Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde wegen fehlender behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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