BVwG I404 1432436-1

I404 1432436-1Federal Administrative CourtAug 27, 2014

Regest

alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG I404 1432436-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1432436.1.00

Spruch

I404 1432436-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Südsudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 12 03.704-BAI, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Südsudan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.08.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 25.03.2012 nach Österreich ein und stellte am 27.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 29.03.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern verstorben seien und er zuletzt von 1994 bis 2011 in XXXX als. Viehhirte gearbeitet habe. Er habe die Staatsangehörigkeit des Südsudan und sei am XXXX in XXXX geboren. Er sei ledig und römisch katholischer Religionszugehörigkeit. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seinem Onkel wohne, da sein Vater schon lange tot sei. Sein Onkel behandle ihn sehr schlecht. Die Kinder des Onkels dürften die Schule besuchen, er müsse jedoch sein Vieh hüten. Er sei seit längerer Zeit krank, da er Blut im Stuhl habe. Sein Onkel brachte ihn jedoch nicht ins Spital. Er habe ihn beinahe täglich geschlagen. Schließlich habe er ihn sogar töten wollen, da er sich das Erbe seines verstorbenen Vaters aneignen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe den Dorfältesten darüber informiert, aber der Onkel habe ihn immer noch nach dem Leben getrachtet. Auf Grund dieser Bedrohung sei er geflüchtet. Er sei deshalb nochmals mit seinem Lehrer zurück nach XXXX zu seinem Onkel gefahren, da dieser mit seinem Onkel gesprochen habe. Er habe ihn (ergänzt seinem Lehrer) erzählt, wie schlecht ihn sein Onkel behandle und er habe mit dem Onkel darüber sprechen wollen. Im Falle einer Heirat hätte er das Erbe seines Vaters übernehmen sollen, aber sein Onkel sei dagegen, da er es für sich beansprucht habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, von seinem Onkel getötet zu werden.

3. Am 25.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich befragt und gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei operiert worden und habe keine Schmerzen mehr. Er sei im Dorf

XXXX im Gebiet der XXXX im Bundesstaat XXXX im Südsudan geboren. Das sei ein kleines Dorf, in dem jeder jeden kenne. Als er noch ein kleines Kind gewesen sei, sei seine Mutter verstorben und sein Vater in den Krieg gezogen und nicht mehr zurückgekehrt. Danach habe er bei seinem Onkel und dessen Familie in dessen Hütte gelebt. Er habe keine Geschwister oder Halbgeschwister. Er habe aber viele Cousins und Cousinen. Sein Onkel habe sehr viele Rinder besessen. Sie hätten in dem Dorf alle ausschließlich von der Rinderwirtschaft gelebt. Durch seine vielen Rinder habe sein Onkel auch mehrere Frauen gehabt und habe diese und deren Kinder gut versorgen können. Da er aber nicht sein Sohn sei, sei sein Leben schwieriger. Er habe nie die Schule besucht, sei aber in der Kirche ein wenig unterrichtet worden. Er spreche Englisch und XXXX. Er habe seit seiner Kindheit die Rinder seines Onkels gehütet und sei immer Viehhirte gewesen. Er habe keinen Kontakt mehr zu Freunden, Bekannten oder Verwandten in seiner Heimat. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft und werde auch nicht von den Behörden gesucht. Er habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Sein Onkel habe ihn geschlagen und schlecht behandelt, deshalb habe er auch gesundheitliche Probleme. Gott sei Dank hätten ihm die Ärzte hier in Österreich helfen können. Da ihn sein Onkel nie in die Schule habe gehen lassen und ihn schlecht behandelt habe, habe er ihn gebeten, ihm eine Frau zu geben, damit er selbstständig leben könne. Dann hätte aber sein Onkel sein Vieh mit ihm teilen müssen, da sein Vater der älterer Bruder des Onkels gewesen sei und der Beschwerdeführer somit ein Anrecht auf das Erbe seines Vaters gehabt hätte. Er hätte somit nie eine Chance auf ein eigenständiges Leben gehabt. Der Onkel hätte ihn aber auch nicht einfach auf der Straße ermorden können, weil die Leute das ja gesehen hätten. Sein Leben sei aber ständig in Gefahr, da er es irgendwann geschafft hätte, ihn loszuwerden. Er habe sich an einen "weißen Master", der in seiner Dorfkirche unterrichtet habe, gewendet. Dieser sei auch zu seinem Onkel gegangen und habe mit ihm gesprochen. Dadurch sei aber alles nur noch schlimmer geworden, da sein Onkel sein Gesicht verloren hätte. Außerdem habe er mit dem Dorfältesten gesprochen. Sie hätten auch mit seinem Onkel gesprochen, das habe aber nichts bewirkt. Auf die Frage, warum er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nirgendwo irgendjemanden gekannt hätte. An eine staatliche Behörde habe er sich nicht gewandt, er komme aus einem sehr kleinen Dorf und sei es auch gar nicht gewohnt sich an irgendwelche Organisationen zu wenden. In Österreich wohne er in einem Flüchtlingsheim, besuche zweimal die Woche einen Deutschkurs und arbeite an drei bis fünf Tagen die Woche bei der Stadtgärtnerei.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 12 03.704-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Südsudan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Südsudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Zunächst wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Dokumente nicht feststehe. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Südsudan und sei Staatsbürger des Südsudans. Er gehöre zur Volksgruppe der XXXX und sei römisch-katholisch. Weiters stehe fest, dass er an keiner lebensbedrohlichen, physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leide. Er stehe momentan nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite verfolgt werde. Auch habe keine Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt werden können. Er habe die Heimat auf Grund familiärer Probleme und subjektiver Furcht verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass sein Onkel den Beschwerdeführer umbringen habe wollen. Weiters stehe fest, dass er vor seiner Ausreise zwei Monate lang ohne Probleme, sonstige Vorfälle und Verfolgungshandlungen in Juba habe leben können. Es sei glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat familiäre Probleme mit seinem gewalttätigten Onkel gehabt habe und diesem im Endeffekt durch einen Umzug in die Hauptstadt entkommen sei. Zu der subjektiven Furcht, von seinem Onkel umgebracht zu werden, wurde aufgeführt, dass der Beschwerdeführer keine derartigen konkreten Handlungen seines Onkels angeführt habe. So habe er zwar erklärt, dass dieser ihn für nutzlos erachte und schlecht behandelt habe, aber nicht, dass dieser konkrete Schritte unternommen habe, um ihn tatsächlich umzubringen. Vielmehr gab der Beschwerdeführer pauschal an, dass sein Onkel ihn ja nicht einfach auf der Straße ermorden hätte können, da dies die Leute gesehen hätte, aber sein Leben trotzdem ständig in Gefahr gewesen sei. Für die erkennende Behörde sei mangels konkreter Anhaltspunkte für eine derartige Absicht seines Onkels nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Glaubwürdigkeit geschenkt worden sei. Rechtlich wurde ausgeführt, dass bei Vorliegen einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung dahingestellt bleiben kann, ob die dem Asylwerber drohende Verfolgung vom Staat geduldet werden würde. Außerdem habe der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich angeführt, vor seiner Ausreise zwei Monate lang in der Hauptstadt Juba ohne jegliche Bedrohung oder Verfolgungshandlung gelebt zu haben. Die belangte Behörde gelange daher zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass festzustellen sei, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Schließlich wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde.

5. Mit Verfahrensordnung vom 15.01.2013 wurde die Diakonie Flüchtlingsdienst

(ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe) als Rechtsberater bestellt.

6. Mit Schreiben vom 29.01.2013 erhob der Beschwerdeführer zulässig und rechtszeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass die Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten werde. Der Beschwerdeführer habe durchgehend und glaubwürdig angegeben, dass er von seinem Onkel misshandelt und geschlagen worden sei. Dies habe zur Folge, dass er Narben am Körper und einen ausgeschlagenen Zahn sowie eine beschädigte Schulter habe. Von der Verletzung seiner Schulter habe der Beschwerdeführer nicht berichten wollen, da er bei den Einvernahmen verunsichert gewesen sei, da er das erste Mal mit den Behörden zu tun gehabt habe. Der Beschwerdeführer werde sich jedoch seine linke Schulter medizinisch untersuchen lassen und der Behörde die Ergebnisse schnellstmöglich zukommen lassen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe sehr wohl hervor, dass dieser eine begründete Furcht vor der Verfolgung durch seinen Onkel gehabt habe. Angesichts der jahrelangen Misshandlungen und auch der Aussagen des Onkels, dass der Beschwerde nichts wert sei, habe die Gefahr, von seinem Onkel umgebracht zu werden, bestanden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich zwei Monate vor seiner Flucht in Juba aufgehalten habe. Er sei jedoch nicht näher nach seinen dortigen Tätigkeiten oder seiner persönlichen Situation gefragt worden. Der Beschwerdeführer habe solche Frucht gehabt, dass er die Wohnung seines Lehrers in dieser Zeit nicht verlassen habe können. Außerdem sei die Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr falsch beurteilt worden. Auch in den Länderfeststellungen würde explizit vor Reisen nach Upper Nile und anderen Gebieten des Südsudans abgeraten worden. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr jedenfalls in eine hoffnungslose Lage geraten. Er könne auf Grund der allgemeinen Lage im Upper Nil seinen Heimatdistrikt nicht ohne die Gefahr einer tatsächlichen Gefährdung von Leib und Leben erreichen. Besonders in Bezug auf die Frage der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr sei von der Behörde keine ausreichende Beweiswürdigung vorgenommen worden. Auf Grund den Ausführungen in der Beschwerde sowie den vorliegenden Länderfeststellungen ergebe sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse sowie der speziellen Lage im Südsudan bei einer Rückkehr nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder durch die Protokolle

Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechten verletzt werden würde.

7. Mit Schreiben vom 15.07.2014 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die aktuellen Länderfeststellungen betreffend den Südsudan mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 11.08.2014 gab der Beschwerdeführer zu den übermittelten Länderfeststellungen eine umfangreiche Stellungnahme ab und führte aus, dass der Erlass einer Rückkehrentscheidung in den Südsudan in jedem Fall einer Verletzung Art. 2 und

3 EMRK darstelle und deshalb beantragt wird, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG den Status eines international Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu gemäß § 8 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung über die gemeinnützige Tätigkeit im Auftrag der Stadtgemeinde Innsbruck sowie die Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme an Deutschkursen und Zeugnissen seiner Persönlichkeit vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Südsudans, römisch-katholischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX.

Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Er wuchs XXXX im Bundesstaat Upper Nile im Südsudan in einem kleinen Dorf auf. Die Eltern des Beschwerdeführers sind gestorben, weshalb er bei seinem Onkel lebte. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, er wurde lediglich in der Kirche unterrichtet. Der Beschwerdeführer hat seit klein auf für seinen Onkel als Viehhirte gearbeitet.

Im Südsudan sind nach wie vor der Onkel sowie mehrere Cousins des Beschwerdeführers aufhältig, jedoch hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zur Freunden oder Verwandten im Südsudan.

1.2. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und leistet bei der Stadt Innsbruck Freiwilligendienst. Der Beschwerdeführer ist derzeit in keiner medizinischen Behandlung.

1.3. Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatland weder vorbestraft, noch wird er von einer Behörde in seinem Heimatland gesucht oder hatte Probleme mit den Behörden. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland verlassen, weil er vor seinem Onkel Angst hatte, welcher ihn geschlagen und ihm sein Erbe nicht ausbezahlen wollte.

1.4. Zur Lage im Südsudan:

Politische und allgemeine Lage

1983 erklärte Präsident Nimeiri den Sudan zum islamischen Staat und führte das Scharia Recht ein. Der südsudanesische Autonomiestatus wurde aufgehoben. Als direkte Antwort formierte sich die "Sudan People's Liberation Army/Movement" (SPLA/M) unter der Führung von John Garang. Der Kampf dauerte 22 Jahre und wurde damit nicht nur zum längsten Bürgerkrieg in Afrika, sondern auch zu einem der blutigsten. Mehr als 2 Millionen Menschen verloren durch den Krieg und seine direkten Folgen ihr Leben, und mehr als 4 Millionen wurden, zum Teil mehrmals, vertrieben. Ausgeblutet nach Jahrzehnten des Bürgerkrieges und unter hohem internationalem Druck, verhandelten beide Seiten ein Friedensabkommen, das im Januar 2005 unterschrieben und als "Comprehensive Peace Agreement" (CPA) oder Naivasha-Agreement bekannt wurde. Das Abkommen enthielt acht Unterprotokolle zur politischen Machtverteilung, Ressourcenverteilung, eine neuen Interimsverfassung, uvm. Der Süden sollte Autonomiestatus erhalten und in einem Referendum, das im fünften Jahr nach dem Frieden geplant war, über seine Unabhängigkeit abstimmen. Außerdem sollten die Regionen Südkordofan, Blue Nile und Abyei über ihren Status bzw. Zugehörigkeit zum Norden oder Süden entscheiden können. Sowohl Zensus als auch Wahlen fanden zwar verspätet statt (2008 bzw. 2010), wurden jedoch, trotz einiger Unregelmäßigkeiten, weitgehend anerkannt. Die Wahlen bestätigten Omer Bashir mit 68% der Stimmen im Amt des Präsidenten. Als Präsident für den Süden wurde Salva Kiir Mayardit gewählt, der damit auch Vize-Präsident für Gesamtsudan wurde. Mit der Wahl Salva Kiirs Mayardit zum Präsidenten des Südens, der aus seiner Vorliebe für einen unabhängigen Südsudan nie einen Hehl machte, wurde auch eine Sezession immer wahrscheinlicher. Am 9.7.2011 wurde unter großer internationaler Aufmerksamkeit und friedlicher Beteiligung des Nordens die Unabhängigkeit erklärt und die Republik Südsudan zum jüngsten Staat der Welt.

Der sudanesische Präsident Omer el-Bashir war der erste der gratulierte und den neuen Staat anerkannte. Die südsudanesische Interimsverfassung wurde kurz vor der Unabhängigkeit ratifiziert und trat damit an Stelle der Interimsverfassung von 2005. Der Südsudan ist demnach eine Präsidialdemokratie mit weitreichender Machtausstattung in der Exekutive, an deren Spitze ein Präsident steht, der sowohl Staats- als auch Regierungsoberhaupt als auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Der Präsident kann nicht angeklagt werden und ist befugt Gouverneure der Bundesstaaten abzusetzen sowie das Parlament und die Oberkammer aufzulösen. Die Legislative besteht aus zwei Kammern, der direkt gewählten gesetzgebenden Nationalversammlung und den Repräsentanten der Bundesstaaten. Sie gehört zu den Institutionen, die mit der Unabhängigkeit ihre Funktion aufnahmen. Bis zu den für 2015 vorgesehenen Neuwahlen besteht das Parlament aus den 2010 gewählten ehemaligen Mitgliedern der Nationalversammlung des Südens und den südsudanesischen Mitgliedern der (nord-)sudanesischen Nationalversammlung. Die Amtszeit der Legislative soll laut Verfassung vier Jahre betragen. Sowohl im Ober- als auch Unterhaus wie auch in allen Exekutivorganen des Staates ist eine Frauenquote von 25% vorgesehen. Die Interimsverfassung sieht eine Teilung der Regierungsaufgaben auf drei Ebenen vor, bei der Entscheidungen auf die jeweils angemessene Ebene der Regierung delegiert werden sollen. Die Regierungen der Bundesstaaten haben weitreichende Rechte bezüglich Gesetzgebung und Exekutive. Sie sind zudem verantwortlich für die Bereitstellung öffentlicher Güter und Dienste. Lokalregierungen mit ihrer größten Nähe zur Bevölkerung sind dazu ausersehen, breite politische Partizipation zu gewährleisten. 2015 soll es im Südsudan die ersten Wahlen nach der Unabhängigkeit geben. Zu diesem Zweck wurde im Juli 2012 ein 'National Elections Act' auf den Weg gebracht und ein achtköpfiges Komitee zur Vorbereitung der Wahlen vom Präsidenten ernannt.

Die Innenpolitik wird seit Dezember 2013 von der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Präsident Salva Kiir Mayardit und seinem ehemaligen Vize Riek Machar dominiert. Zwischen Präsident Salva Kiir Mayardit, der der Ethnie der Dinka angehört, und seinem ehemaligen Vizepräsidenten Riek Machar von der Ethnie der Nuer schwelt seit langem ein Kampf um die Macht. Die Nuer fühlen sich von den Dinka, die die Institutionen des Staates dominieren, an den Rand gedrängt. Nachdem Machar im Frühjahr 2013 angekündigt hatte, er werde bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2015 gegen Kiir kandidieren, entließ dieser im Juli 2013 unter dem Vorwurf der Inkompetenz das gesamte Kabinett und seinen Stellvertreter Machar. Da der Führungszirkel auch ein prekäres ethnisches Gleichgewicht darstellt, führte dies zu einer Fraktionierung der SPLM und des Militärs entlang ethnischer Linien. Von verschiedenen Teilen der SPLM wurde Kiir dann im Dezember diktatorisches Verhalten vorgeworfen und die Auseinandersetzung eskalierte. Als es kurz darauf zu Schießereien zwischen Soldaten kam, die unterschiedlichen Gruppen anhingen, erklärte Kiir dies zu einem Putschversuch und lies elf politische Gegner verhaften. Machar entging der Verhaftung und avancierte zu einem Führer der Rebellengruppen. Binnen weniger Wochen starben bei den Kämpfen mehrere Tausend Menschen und im März 2014 ging die UN davon aus, dass sich ca. 770.000 Menschen auf der Flucht befinden.

Die südsudanesische Regierung gab am 12.05.2014 Planungen bekannt, dass die für 2015 angesetzten Präsidentschaftswahlen verschoben und bis spätestens 2018 durchgeführt werden sollen. Absicht sei, unter einer Übergangsregierung aus allen politischen Parteien eine nationale Aussöhnung voranzutreiben. Der ehemalige Vizepräsident Machar sieht keine Notwendigkeit zur Verschiebung, wenn der am 09.05.2014 vereinbarte Friedensplan umgesetzt würde.

UN-Generalsekretär Ban hat angesichts eines zuvor veröffentlichten Berichts, der beiden Seiten des Konflikts im Südsudan Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorwirft, den Sicherheitsrat am 12.05.14 gebeten, die Einrichtung eines Sondertribunals zu erwägen.

Die Hilfsorganisation Oxfam warnt wegen anhaltender Kämpfe vor einer humanitären Katastrophe. Heftige Regenfälle und überflutete Straßen in der ersten Jahreshälfte 2014 in einigen Regionen behinderten die Arbeit der Helfer. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen befinden sich mehr als 1,2 Mio. Zivilisten auf der Flucht; etwa 3,7 Mio. Menschen hungern.

Die internen Herausforderungen des Staatsaufbaus, die anstehende Verfassungsreform, Kampf gegen Korruption sowie Herausbildung rechtsstaatlicher Strukturen werden angesichts dieser Konflikte tragischer Weise vernachlässigt.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Gewalt ist nach Einschätzung des UNHCR davon auszugehen, dass Menschen, die aus dem Land fliehen, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kriterien für den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Insofern empfiehlt der UNHCR, bis auf weiteres davon abzusehen, Flüchtlinge in den Südsudan rückzuführen, es sei denn, es handelt sich um Personen, die ernsthafte Menschenrechtsverletzungen begangen haben.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes - Südsudan, 19.05.2014,

https://www.ecoi.net/file_upload/3714_1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf, [Zugriff 01.07.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Südsudan, 17.06.2014; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2014): Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/ [Zugriff 02.07.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes - Südsudan, 23.12.2013, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe? func=llobjId=17002904objAction=Opennexturl=/milop/livelink.exe?func=llobjId=16969605objAction=browseviewType=1, [Zugriff 01.07.2014]; vgl. Konrad Adenauer Stiftung, 13.05.2014, Blickpunkt Afrika, http://www.kas.de/rspssa/de/publications/37804/, [Zugriff 02.07.2014]; vgl. "Die Presse", 09.07.2014, "Der fragilste Staat der Welt", S 8; UNHCR, 14.02.2014, Südsudan: Keine Rückführungen,

http://www.unhcr.at/presse/pressemitteilungen/artikel/3a8fedc6bdc5416 e6eee488 dfb549159/suedsudan-keine-rueckfuehrungen-1.html [Zugriff 14.07.2014]).

Sicherheitslage

Seit Dezember 2013 tobt ein Machtkampf zwischen den Anhängern von Präsident Salva Kiir und seinem Rivalen, dem früheren Vizepräsident Riek Machar. Beiden Seiten werden zahlreiche Gräueltaten vorgeworfen. Der Konflikt hat einen ethnischen Hintergrund, Salva Kiir gehört dem Dinka-Stamm an, Riek Machar der Nuer-Ethnie. Die Verhältnisse zwischen beiden Gruppen gelten seit Jahren als angespannt. Mittlerweile sind in den sechs Monaten, die der Konflikt anhält, tausende Menschen getötet worden. Mehr als eine Millionen Zivilsten sind auf der Flucht. Am 05.05.2014 haben sich die Führer der Konfliktparteien im Südsudan, Präsident Kiir und Rebellenführer Machar, auf eine Waffenruhe vom 07.05.2014 bis 07.06.2014 verständigt und am 09.05.2014 in Addis Abeba überraschend ein Friedensabkommen unterzeichnet. Die Vereinbarung sieht ein Ende der Feindseligkeiten, die Bildung einer Übergangsregierung und für rund eine Million Vertriebene Zugang zu humanitärer Hilfe vor. Details sollen durch die Delegationen beider Seiten ausgehandelt werden.

Bereits am 11.05.2014 warfen die Parteien sich wiederholte Verletzungen des Waffenstillstandsabkommens vor. Die südsudanesische Regierung gab am 12.05.2014 Planungen bekannt, dass die für 2015 angesetzten Präsidentschaftswahlen verschoben und bis spätestens 2018 durchgeführt werden sollen. Absicht sei, unter einer Übergangsregierung aus allen politischen Parteien eine nationale Aussöhnung voranzutreiben. Der ehemalige Vizepräsident Machar sieht keine Notwendigkeit zur Verschiebung, wenn der am 09.05.2014 vereinbarte Friedensplan umgesetzt würde. UN-Generalsekretär Ban hat angesichts eines zuvor veröffentlichten Berichts, der beiden Seiten des Konflikts im Südsudan Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorwirft, den Sicherheitsrat am 12.5.2014 gebeten, die Einrichtung eines Sondertribunals zu erwägen Der südsudanesische Präsident Salva Kiir und sein Rivale Riek Machar haben sich im Juni 2014 auf ein Abkommen verständigt, das die Gewalt in dem ostafrikanischen Land beenden soll. Innerhalb von 60 Tagen wollen sie eine Übergangsregierung einrichten. Außerdem sollen Hilfsorganisationen wieder Zugang zu der Krisenregion bekommen. Bereits im Mai hatten sich Kiir und Machar auf ein Ende der Kämpfe geeinigt. Doch ging der blutige Konflikt einfach weiter.

Die Zugehörigkeit der Abyei ist ein Streitpunkt zwischen den beiden sudanesischen Staaten, der seit dem umfassenden Friedensabkommen von 2005 ungelöst ist. Die Durchführung eines Referendums ist im Friedensabkommen vorgesehen, fand jedoch bisher nicht statt. Gemäß CPA (Abyei-Protokoll) wird das Gebiet sowohl Südkordofan als auch Nord-Bahr Al-Ghazal zugerechnet und festgelegt, dass die Einwohner in einem Referendum über den Status des Teilstaates entscheiden sollen. Die Einwohner gelten bis auf weiteres als Doppelstaatsbürger. Die Frage der Teilnahmeberechtigung am Abyei-Statusreferendum erschwert sich durch den nomadisierenden Charakter des Misseriya-Stammes. Teilweise setzt sich nun die Ansicht durch, dass eine Verhandlungslösung einem Referendum vorzuziehen ist. Das zuletzt für Oktober 2013 vorgesehene Referendum wurde verschoben. Die Dinka-Ngok führten ein einseitiges Referendum mit einem Ergebnis von fast 100% für eine Vereinigung mit dem Süden durch, das vom Sudan nicht anerkannt wird. Das einseitige Referendum, der weiterhin hohe Bewaffnungsgrad der Bevölkerung und die Tötung des Dinka-Führers Kuol Deng Kuol am 04.05.2013 trugen zu erneuten Spannungen bei. Ungeklärt geblieben sind u.a. der Status von Abyei, das laut des Friedensabkommens von 2005 über seine Zugehörigkeit zum Norden oder Süden abstimmen darf; die Verteilung der Einkünfte aus dem Ölexport, bzw. die Höhe der Abgaben die der Südsudan für die Nutzung der Ölpipelines durch den Norden zu zahlen hat; zudem beschuldigen sich beide Seiten gegenseitig und wohl nicht zu Unrecht, Rebellengruppen auf dem jeweils anderen Staatsgebiet zu unterstützen. Anfang 2012 stoppte der Südsudan seine gesamte Ölförderung, nachdem er den Sudan beschuldigt hatte, Teile des exportierten Öls einzubehalten. Der Süden verlor damit 98% seiner Haushaltseinkünfte. Am 09.04.2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, einen der größten Ölfelder Sudans, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen. Unter der Führung von Thabo Mbeki und mit Rückendeckung westlicher Mächte meditiert die Afrikanische Union seit der Unabhängigkeit zwischen beiden Ländern. Eine Reihe von Abkommen bezüglich einer Pufferzone zwischen beiden Staaten, des Ölexportes und der Rechte von StaatsbürgerInnen des jeweils anderen Staates wurden geschlossen, die Umsetzung jedoch wird immer wieder mit dem Argument von Sicherheitsbefürchtungen hinausgeschoben. Ein wichtiges Abkommen ist das 'Four Freedoms' Abkommen, nach dem sudanesische StaatsbürgerInnen im Südsudan und vice versa vier Grundrechte genießen sollen, nämlich Aufenthaltsgenehmigung, Bewegungsfreiheit, Wirtschaftsfreiheit, und die Möglichkeit Grundbesitz zu erwerben und zu verkaufen. Jedoch ist auch hier eine Umsetzung bisher ausgeblieben und tausende Menschen mit der 'falschen' Staatsangehörigkeit warten darauf, an ihre Wohnorte zurückkehren zu können bzw. sich dort legal aufhalten zu dürfen.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes - Südsudan, 19.05.2014,

https://www.ecoi.net/file_upload/3714_1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf, [Zugriff 01.07.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Südsudan, 17.06.2014; Deutsche Welle 03.05.2014, Südsudans Außenminister: "Genozid ist nicht das Thema", http://www.dw.de/

südsudans-außenminister-genozid-ist-nicht-das-thema/a-17610587 , [Zugriff 02.07.2014]; Der Spiegel, 11.06.2014, Konfliktparteien wollen Übergangsregierung in 60 Tagen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/suedsudan-kriegsparteien-einigen-sich-auf-uebergangsregierung-a-974577.html , [Zugriff 02.07.2014]). Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes - Südsudan, 28.10.2013, https: //milo.bamf.de/milop /livelink.exe?func=llobjId=16901244objAction=Opennexturl=/milop/livelink.exe?func=llobjId=16882288objAction=browseviewType=1, [Zugriff 02.07.2014]; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Themendossier zum Sudan und zum Südsudan: Der Status des Abyei-Gebiets, 21.12.2013; http://www.ecoi.net/local_link/242542/365871_de.html [Zugriff 02.07.2014]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit , 03.2013, Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat [Zugriff 02.07.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes - Südsudan, 10.02.2014,

http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=530b092b4, [Zugriff 02.07.2014]; Spiegel Online, 21.04.2014, Rebellen töten Hunderte Zivilisten in Öl-Stadt Bentiu, http://www.spiegel.de/politik/ausland/suedsudan-rebellen-toeten-hunderte-zivilisten-in-oel-stadt-bentiu-a-965417.html, [Zugriff 02.07.2014] - vgl. dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes - Südsudan, 22.04.2014; Spiegel Online, 11.01.2014, Krieg um den Südsudan: Bruderkampf im jüngsten Staat der Erde,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/suedsudan-krieg-zwischen-ethnien-der-dinka-und-nuer-a-942880.html, [Zugriff 02.07.2014]).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Übergangverfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, mit einem Obersten Gerichtshof an der Spitze. Die Besetzungen für den Obersten Gerichtshof durch den Präsidenten müssen in der NLA (Unterhaus des Parlaments) durch eine Zweidrittelmehrheit bestätigt werden. Das unausgereifte Justizsystem steht unter großer Belastung. Laut offiziellen Angaben hat das Gerichtssystem im Südsudan die Kapazitäten, 100.000 Gerichtsakte pro Jahr zu bearbeiten - in der Praxis ist es jedoch mit 4-mal so vielen Fällen konfrontiert. Der Oberste Staatsrichter forderte, vermehrt traditionelle Konfliktlösungsmechanismen einzusetzen, um diese Last bewältigen zu können. Das südsudanesische Rechtssystem weist gravierende Mängel auf. Unfaire Gerichtsverfahren, unrechtmäßige Haft und katastrophale Haftbedingungen sind Normalität. Die Kapazitäten von Richtern sind erschreckend gering, viele sind nicht oder kaum vertraut mit Gesetzen und Verfahrensweisen. Hinzu kommt ein Nebeneinander verschiedener Rechtsinstitutionen wie traditioneller und offizieller Gerichte, was dazu führt, dass gerade benachteiligte Gruppen vom Zugang zu staatlich garantiertem Recht ausgeschlossen werden

(Quellen: Freedom House, 01.2013, Freedom in the World 2013 - South Sudan, http://www. ecoi.net/local_link/249002/372683_de.html, [Zugriff 02.07.2014]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, 03.2013, Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/, [Zugriff 02.07.2014]).

Sicherheitsbehörden

Die South Sudan National Police Services (SSNPS) unterstehen dem Innenministerium und sind verantwortlich für den Vollzug der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit innerhalb des Staates. Die Sudan People's Liberation Army (SPLA) untersteht dem Verteidigungsministerium und dem Ministerium für Kriegsveteranen und ist kein autorisiertes Exekutivorgan, außer wenn zivile Behörden um Hilfe anfragen. Viele der SSNPS Beamten waren früher SPLA Mitglieder; die Einheit ist ineffektiv, Korruption und Analphabetismus stellen ein Problem dar. Polizeiberichte sind oft unvollständig. Verhaftungen werden oft aus Vermutungen und nicht aufgrund von Ermittlungen ausgesprochen. Die Armee und die Sicherheitskräfte genießen, mit dem Argument ihrer zentralen Rolle bei der Befreiung des Landes, eine Art Straffreiheit Beschwerden über Missbrauchsfälle durch die Beamten werden selten untersucht.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, 03.2013, Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/, [Zugriff 02.07.2014]; US Department of State , 27.02.2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - South Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/270773/400878_de.html, [Zugriff 02.07.2014]).

Folter und unmenschliche Behandlung

Angehörige der SPLA sind direkt und indirekt an Gewalttätigkeiten gegen die Zivilbevölkerung beteiligt. Sicherheitskräfte, unter ihnen die SPLA, der südsudanesische Geheimdienst (National Security Service - NSS) und SSPS, waren für Schikanen, Festnahmen, Folterungen und anderweitige Misshandlungen von Personen verantwortlich. Davon betroffen waren auch UN- und NGO-Beschäftigte.

(Quellen: Amnesty International, 23.05.2013, Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - South Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/248049/374254_de.html , [Zugriff 02.07.2014]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, 03.2014, Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/ [Zugriff 02.07.2014]).

Korruption

In der Übergangsverfassung ist Korruption als strafbare Handlung verankert, jedoch wird dieses Verbot von der Regierung nicht effektiv umgesetzt - Beamte sind weiterhin korrupt und Straffreiheit stellt ein Problem dar. Korruption, Klientelismus und Nepotismus sind ein großes Problem im jungen Staat und stellen das Wohlwollen der Öffentlichkeit auf eine harte Probe. Die Überwachung der öffentlichen Haushalte ist ungenügend, und korrupte Beamte lenken öffentliche Gelder um. Die Bekämpfung der Korruption wurde zur Priorität erhoben; jedoch klagt die Anti-Korruptions-Kommission über unzureichende Ausstattung und für Journalisten sind Berichte über Korruption zur 'no-go-area' geworden, da sie um ihr Leben fürchten müssen.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, 03.2014, Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/ [Zugriff 02.07.2014].

US Department of State , 27.02.2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - South Sudan,

http://www.ecoi.net/local_link/270773/400878_de.html; [Zugriff 02.07.2014]).

Allgemeine Menschenrechtslage

Südsudan hat zentrale Menschenrechtsabkommen, wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und der Völker, bisher nicht ratifiziert. Die Spaltung vom Sudan war eng verbunden mit dem Anspruch und der Erwartung vieler SüdsudanesInnen, dass nur in einem unabhängigen Südsudan Freiheit, grundlegende Rechte und Demokratie Wirklichkeit werden könnten Menschenrechte und ein Ende der Diskriminierung waren ein zentrales Ziel beim Kampf für die Unabhängigkeit des Südsudan und für viele ein Grund für die Sezession.

Anderthalb Jahre nach der Unabhängigkeit sehen viele ihre Erwartungen enttäuscht und die Kritik an der Regierung wird immer lauter. Die schwerwiegendsten Verletzungen der Grundrechte passieren auf den Gebieten der Presse- und Versammlungsfreiheit, Straflosigkeit der Streitkräfte und im Rechts- bzw. Strafsystem. Auch AktivistInnen und zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Drohungen und Einschüchterungsversuchen:

Seit Dezember 2013 tobt ein Machtkampf zwischen den Anhängern von Präsident Salva Kiir und seinem Rivalen, dem früheren Vizepräsident Riek Machar: Kräfte von beiden Seiten sind seither für schwere Verletzungen der internationalen Menschenrechte und für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich gewesen. Es gab weit verbreitete Angriffe auf Zivilisten, oft wegen ihrer ethnischen Herkunft, sowie massive Plünderungen und Zerstörungen von zivilem Eigentum, einschließlich vieler medizinischer und humanitärer Einrichtungen. Die Republik Südsudan hat bereits Maßnahmen getroffen, wie etwa die Bildung eines Untersuchungsausschusses, um alle Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen.

(Quellen: Deutsche Welle, 03.05.2014, Südsudans Außenminister:

"Genozid ist nicht das Thema",

http://www.dw.de/südsudans-außenminister-genozid-ist-nicht-das-thema/a-17610587, [Zugriff 02.07.2014]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, 03.2014, Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/, [Zugriff 02.07.2014]; Human Rights Watch (9.6.2014): South Sudan: No Amnesty for Serious Crimes,

http://www.ecoi.net/local_link/277568/406899_de.html, [Zugriff 16.6.2014]).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in den überfüllten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohlich. Die Gesundheitsversorgung und die sanitären Anlagen sind schlecht und die medizinische Grundversorgung ist mangelhaft. Die Häftlinge erhalten in manchen Gefängnissen nur eine Mahlzeit pro Tag und sind von der Unterstützung durch Familie oder Freunde abhängig. Das "National Prison Service" erlaubt Besuche von unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich der Mitarbeiter von UNMISS, NGOs, internationalen Organisationen sowie von Journalisten.

(Quellen: US Department of State, 27.02.2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - South Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/270773/400878_de.html [Zugriff 02.07.2014]).

Todesstrafe

Mehr als 200 Gefangene befanden sich 2012 in Todeszellen. Mindestens zwei Männer wurden am 28. August im Gefängnis von Juba und drei Männer am 6. September im Gefängnis von Wau hingerichtet. Im Jahr 2013 wurden weitere 16 Personen zum Tode verurteilt und 4 Personen hingerichtet.

(Quellen: Amnesty International, 23.05.2013, Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - South Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/248049/374254_de.html, [Zugriff 02.07.2014]; vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentationen - Südsudan, 17.06.2014).

Religionsfreiheit

Die in der Interimsverfassung gesetzlich verankerte Religionsfreiheit wird von der Regierung im Generellen auch in der Praxis respektiert. Es gibt keine Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung von Personen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Die Mehrheit der 8 Millionen Einwohner vom Südsudan sind Christen. Genaue Zahlen über die Religionszugehörigkeit sind schwer zu erhalten. Mischungen besonders zwischen traditionellen Religionen und Christentum, aber auch Islam, sind sehr häufig zu finden. In einer Familie Angehörige unterschiedlicher Religionen zu finden ist keine Seltenheit, und teilweise wechseln Menschen zwischen verschiedenen Religionen. Ein großer Teil der Muslime sind Konvertiten. Der Zensus von 2008 lies diese Frage über die genaue Verteilung der Religionen aus - und die Angaben variieren je nach Quelle extrem. Die Debatte über die Rolle der Religionen im neuen Staat ist in vollem Gang. Auf der einen Seite proklamiert die Interimsverfassung einen säkularen Staat und Gleichheit für alle Religionen. Auf der anderen Seite ist Religion durch den jahrzehntelangen Krieg mit dem Norden, in dem religiöse und politische Identitäten komplex miteinander vermischt wurden, ein stark politisiertes Thema. Auf der Suche nach nationaler Einheit wird das Christentum von einigen Staatsbeamten favorisiert und eine christliche Ausrichtung des Staates und seiner Institutionen propagiert. Die Regierung hofft mit der Schaffung von Institutionen, wie dem Büro für religiöse Angelegenheiten, zum Dialog zwischen den Religionen beizutragen-

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, 05.2014, Südsudan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/suedsudan/gesellschaft/, [Zugriff 02.07.2014]; US Department of State, 20.05.2013, 2012 International Religious Freedom Report, South Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/247449/371034_de.html, [Zugriff 02.07.2014]).

Ethnische Minderheiten

Die südsudanesische Gesellschaft ist ethnisch divers und komplex. Laut OCHA, des Büros der Vereinten Nationen zur Koordination Humanitärer Angelegenheiten, leben über 60 ethnische Gruppen unterschiedlicher Größe und mit einer Vielzahl von Sprachen im Südsudan und teilweise über die Grenzen zu Nachbarstaaten hinweg. Die größte Gruppe bilden dabei die Dinka, gefolgt von den Nuer, Shilluk, Azande und anderen mit jeweils vielen Untergruppen. Die Sprachen im Südsudan lassen sich in die Sprachgruppen der nilotischen Sprachen - dazu gehören Dinka, Nuer, Shilluk, Luo, Acholi u.a. -, der Mande Sprachen - Azande oder Zande, Bande, Murle u. a. - und der semitischen Sprachen, also Arabisch, einteilen. Auch nach der Unabhängigkeit kommt es immer noch zu Verteilungskonflikten zwischen verschiedenen Gruppen um Land, Wasser, Vieh und politischen Einfluss, welche durch die weite Verbreitung von Kleinwaffen auch tödlich enden können. So kamen bei Konflikten zwischen Dinka, Nuer und Murle Gruppen in Jonglei State zwischen April 2011 und Januar 2012 mehr als 2.000 Menschen ums Leben. Weder der Regierung noch den UNMISS Truppen gelang eine Eindämmung der Konflikte. Die beiden Volksgruppen haben eine lange Tradition, die Rinder der jeweils anderen Gruppe zu stehlen. Den Dinka als größter Gruppe, der auch Präsident Salva Kiir angehört, wird oft Dominanz der Politik und der Machtverteilung vorgeworfen. Auf der anderen Seite warnen politische Beobachter vor einer regelrechten "Dinkaphobie", einer Angst verschiedener Gruppen beim Prozess der Herausbildung einer nationalen Identität nicht genügend repräsentiert zu sein.

(Quellen: Amnesty International, 24.05.2012, Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217447/339289_de.html, [Zugriff 02.07.2014] BBC News, 27.08.2012, South Sudan troops killed by Yau Yau rebels in Jonglei,

http://www.bbc.com/news/world-africa-19391245#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, [Zugriff 02.07.2014]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, 05.2014, Südsudan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/suedsudan/gesellschaft/, [Zugriff 02.07.2014]).

Frauen und Kinder

Die Übergangsverfassung sieht eine Gleichbehandlung von Frauen und gleiche Rechte vor, in der Praxis gibt es aber große kulturelle Vorurteile, die in weitverbreiteter Diskriminierung von Frauen resultieren. Die Regierung unternahm Schritte um Frauen zu stärken, damit sie sich in politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen etablieren konnten.

Vergewaltigung ist im Südsudan verboten und im Gesetz ist eine Gefängnisstrafe im Ausmaß von bis zu 14 Jahren und eine Geldstrafe vorgesehen, jedoch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um, und so ist Vergewaltigung im ganzen Land weit verbreitet. Häusliche Gewalt ist gesetzlich nicht verboten. Physische Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet und gesellschaftlich weitgehend akzeptiert. Die konsensuale Ausrichtung traditioneller Rechtssysteme, wo die Schlichtung zwischen und Zufriedenheit von den beteiligten Familien und Gemeinschaften oft mehr im Vordergrund steht als das physische und psychische Wohlergehen von Individuen, verwehrt Frauen oft den Schutz und die Unterstützung die sie bräuchten, um z.B. gewalttätige Ehen zu beenden. Außerdem muss bei einer Scheidung der Brautpreis zurückgezahlt werden, was die Familie sich eventuell nicht leisten kann oder will. Frauen haben bisher keine Rechtsgrundlage, um Sexualverbrechen zu ahnden oder eine Scheidung bzw. ein Sorgerecht für ihre Kinder einzufordern. Aufklärung von Frauen und ihrer Gemeinschaften über ihre Grundrechte ist ein wichtiges Arbeitsfeld z.B. für das südsudanesische Frauenrechtsnetzwerk SSWEN.

In dem, im Dezember 2013 ausgebrochenen Konflikt zwischen den Anhängern von Präsident Salva Kiir und seinem Rivalen, dem früheren Vizepräsident Riek Machar, wurden - sowohl von seitens der Armee als auch von den Rebellen - insgesamt über 9.000 Kindersoldaten eingesetzt

(Quellen: BBC News, 30.04.2014, South Sudan sides 'recruit 9,000 children to fight', http://www.bbc.com/news/world-africa-27220244# , [Zugriff 13.06.2014]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, 05.2014, Südsudan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/suedsudan/gesellschaft/ , [Zugriff 02.07.2014]; US Department of State 27.02.2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - South Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/270773/400878_de.html, [Zugriff 02.07.2014]).

Homosexualität

Homosexualität und außereheliche Beziehungen gelten als illegal und stehen unter strengen Strafen. Die Toleranz in der Bevölkerung ist gering. Gesellschaftliche Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen und Transgender-Personen (LGBT) ist weit verbreitet. Es gibt keine bekannten LGBT-Organisationen.

(Quellen: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, 13.06.2014, Reiseinformation Südsudan, http://www.bmeia.gv.at/ aussenministerium/ buergerservice/ reiseinformation/a-z-laender/suedsudan-de.html , [Zugriff 02.07.2014]).

Reise- und Bewegungsfreiheit

In der Übergangsverfassung ist die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen und Wiedereinbürgerungen verankert und die Regierung respektierte diese Rechte im Wesentlichen außerhalb der Konfliktzonen auch in der Praxis. Innerhalb der Konfliktzonen behinderte die Regierung jedoch die Bewegungsfreiheit der Bürger. Die Übergangsverfassung befasst sich nicht mit Auswanderung.

(Quelle: US Department of State, 27.02.2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - South Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/270773/400878_de.html, [Zugriff 02.07.2014]).

Binnenflüchtlinge

Wie in vielen Ländern der Region gibt es auch im Südsudan eine große Anzahl von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen. Ca. 100.000 Menschen sind schon seit Ende 2011 vor bewaffneten Konflikten in Blue Nile State, einem Bundesstaat des benachbarten Sudan, über die Grenze in den Südsudan geflohen und haben sich in verschiedenen Flüchtlingslagern in Maban County in Upper Nile State angesiedelt. Im März 2014 gab das Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA) die Zahl der seit Dezember 2013 Vertriebenen mit ca. einer Million an. Ungefähr 250.000 von ihnen sind über eine Grenze in ein Nachbarland geflohen, ca. 800.000 sind im Südsudan geblieben. Sie haben in einer Vielzahl größerer und kleinerer Camps notdürftig Zuflucht gefunden. Da die staatliche Infrastruktur in keiner Weise ausreicht, ist es vor allem die internationale Gemeinschaft, die hier einspringt. OCHA schätzt, dass dieses Jahr bis zu 3,7 Millionen Menschen von hoher Ernährungsunsicherheit betroffen sein werden, da die Konflikte Anbau und Ernte von Lebensmitteln unterbrochen haben. Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens am 09.05.2014 in Addis Abeba, stieg die Zahl der Binnenvertriebenen mit weiteren 46.000 auf insgesamt 1.005.096 Menschen an. Im gleichen Zeitraum ist die Anzahl der südsudanesischen Flüchtlinge in Äthiopien, Kenia, Sudan und Uganda mit über 20.000 weiteren Flüchtlingen auf insgesamt 370.000 Menschen angestiegen.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, 03.0214, Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/ , [Zugriff 02.07.2014];) „

UN High Commissioner for Refugees, 27.05.2014, 70,000 South Sudanese flee fighting since May truce,

http://www.ecoi.net/local_link/276955/406231_de.html, [Zugriff 02.07.2014]).

Wirtschaft und Grundversorgung

Der weitaus überwiegende Teil der südsudanesischen Bevölkerung (ca. 83%) lebt auf dem Land und dort von Subsistenzlandwirtschaft, sei es Ackerbau oder Viehzucht. Die meisten Menschen in den städtischen Zentren gehen informellen Tätigkeiten nach. Nur ein verschwindend kleiner Teil steht in einem geregelten Beschäftigungsverhältnis, meist Staatsangestellte, vor allem im aufgeblähten Verwaltungsapparat. Die Gesellschaft spaltet sich zunehmend in jene, die entweder durch ihre Posten, ihre Nähe zur Regierung oder durch ihre wirtschaftlichen Investitionsmöglichkeiten an den Geldströmen und Verbesserungen teilhaben, und jene, die weitgehend davon ausgeschlossen bleiben. An jeder Person, die ein Einkommen erzielt, hängen bis zu mehreren Dutzend andere Menschen, die dadurch mitversorgt werden: Durch Geldzuweisungen, aber auch mit weiteren Posten oder allgemein mit Zugang zu Macht und Ressourcen. Die Städte im Südsudan, allen voran Juba, wachsen rapide. Das Wachstum wird Großteils ausgemacht von Neuankömmlingen, sei es RückkehrerInnen, Flüchtlinge oder WirtschaftsmigrantInnen. Viele der ungefähr 2 Mio. RückkehrerInnen seit 2005 planen zunächst einen kurzen Aufenthalt in Juba auf der Reise in ihre Herkunftsgegend, woraus dann ein immer längerer Zeitraum wird. Trotz der sehr schlechten Versorgungslage auch in Juba scheint vielen allein die Präsenz eines guten Krankenhauses oder des Regierungssitzes auszureichen, um die Versorgung hier als besser einzuschätzen als in den ländlichen Gebieten. In den letzten Jahren kommen besonders viele junge Männer, die als Flüchtlinge in urbanen Zentren aufgewachsen sind und denen die Eingliederung in ländliche Gemeinden schwerfällt, nach Juba auf der Suche nach Arbeit und einem urbanen Lebensstil. Auch viele Menschen aus den Nachbarländern suchen (und finden) Arbeitsmöglichkeiten in Juba, trotz der sehr hohen Arbeitslosigkeit unter SüdsudanesInnen. Da es bisher kein Sozialsystem gibt, ist Kinderarbeit zur Unterstützung der Familie weit verbreitet. Alte Menschen werden von den jüngeren Familienangehörigen mitversorgt. Die Vereinten Nationen sind mit einer Vielzahl von Unterorganisationen im Südsudan vertreten, die in den Bereichen humanitäre Hilfe, Grundversorgung, Sicherheit und Schutz der Zivilbevölkerung, Stabilisierung, Staatsaufbau und Aufbau der Zivilgesellschaft arbeiten. Außerdem wurde mit der Unabhängigkeit die United Nations Mission in South Sudan (UNMISS) etabliert mit dem Mandat der Friedens- und Sicherheitskonsolidierung sowie Unterstützung der Kapazitätsbildung der Regierungsinstitutionen. Das ursprünglich einjährige Mandat wurde bereits zweimal verlängert, zuletzt bis Juli 2014. Die Hilfsorganisation Oxfam warnt wegen anhaltender Kämpfe vor einer humanitären

Katastrophe. Heftige Regenfälle und überflutete Straßen in einigen Regionen behinderten die Arbeit der Helfer. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen befinden sich mehr als 1,2 Mio. Zivilisten auf der Flucht; etwa 3,7 Mio. Menschen hungern.

(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 19.05.2014, Briefing Notes - Südsudan,

http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf, [Zugriff 02.07.2014]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, 05.2014, Südsudan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/suedsudan/gesellschaft/, [Zugriff 02.07.2014]. Die Presse - online, 12.04.2014, http://diepresse.com/home/panorama/welt/1593575/Sudsudan_Zittern-vor-der-Regenzeit-; [Zugriff 02.07.2014]).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Durch den langjährigen Bürgerkrieg sind weiterhin große Teile der medizinischen Infrastruktur zerstört (AA 13.6.2014). Die Gesundheitsversorgung im Südsudan variiert je nach Gegend, ist jedoch überall katastrophal. Im ganzen Land gibt es 120 registrierte ÄrztInnen, etwa 100 KrankenhelferInnen und um die 150 registrierte Hebammen. In abgelegenen Gegenden gibt es praktisch keinen Zugang zu schulmedizinischer Versorgung. Der überwiegende Teil medizinischer Leistungen wird von internationalen Hilfsorganisationen erbracht, unter anderem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die Ausbildung von ÄrztInnen, KrankenhelferInnen und Hebammen wird Jahre in Anspruch nehmen. Ein Ansatz um die medizinische Versorgung bis dahin und auch in abgelegenen Gegenden zu verbessern, ist die Schulung von lokalen Gesundheitsarbeitern aus den Gemeinschaften. Dieser Ansatz wird sowohl von der Regierung als auch von Hilfsorganisationen wie dem Internationalen Kommittee des Roten Kreuzes (ICRC) vermehrt verfolgt. Vom ICRC wird auch das einzige Rehabilitationszentrum des Landes für Menschen mit Behinderungen - vor allem Amputationen in Folge von Krieg - betrieben. Das Gesundheitsministerium, zusammen mit der Weltgesundheitsorganisation WHO, hat ein "Health Cluster" zur Koordination aller Akteure im Gesundheitswesen ins Leben gerufen. Zu den gravierendsten Infektionskrankheiten im Südsudan gehören Malaria, Hepatitis, Typhus, Cholera, Meningitis, Kala Azar und andere. Die Impfkampagnen erreichen bisher nur ungefähr 37% der Kinder. Die Rate von HIV/Aids liegt offiziell bei nur 3,1%. Besonders hoch ist das Krankheitsrisiko für Vertriebene und Flüchtlinge aus dem Sudan, vor allem Darfur und Südkordofan, die in Camps entlang der Grenze leben. Für Frauen ist das größte Gesundheits- und Lebensrisiko Schwangerschaft und Geburt. Südsudan ist das Land mit der höchsten Müttersterblichkeit. In den letzten Jahren haben drei Zentren zur Ausbildung von Hebammen eröffnet, die die Versorgung sowohl in Städten wie auch ländlichen Gebieten verbessern sollen (GIZ 5.2014). "Ärzte ohne Grenzen" ist im Südsudan seit über 30 Jahren aktiv. Vor der aktuellen Krise hat die Organisation 12 Projekte betrieben. Nach Ausbruch der Kämpfe am 15.12.2013 wurden die Kapazitäten aufgestockt und neue Projekte ins Leben gerufen, um schnell und gründlich auf die akute Nachfrage nach humanitärer Hilfe und Notfallmedizin im Südsudan reagieren zu können.

(Quellen: Auswärtiges Amt, 13.04.2014, Reise- und Sicherheitshinweise Südsudan,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SuedsudanSicherheit.html, Zugriff 02.07.2014]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, 05.2014, Südsudan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/suedsudan/gesellschaft/ , [Zugriff 02.07.2014];

Ärzte ohne Grenzen, 17.02.2014, Südsudan, Die Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen im Überblick,

http://www.aerzte-ohne-grenzen.de/countryregion/south-sudan, [Zugriff 02.07.2014]).

Behandlung der Rückkehrer

Die Übergangsregierung arbeitet in der Regel mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Binnenvertriebene (IDPs), Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und Personen aus dem Sudan mit südsudanesischer Nationalität oder Abstammung, die im Laufe des Jahres in das Land zurückkehrten, zusammen. Schon seit Ende des Bürgerkrieges, vor allem aber nach dem Referendum zur Unabhängigkeit des Südens, ist eine große Anzahl von Südsudanesen aus Khartum in den Südsudan zurückgekehrt. Viele Südsudanesen, die vor der Unabhängigkeit im nördlichen Landesteil gelebt hatten, kehrten in den Südsudan zurück, da sie in der Republik Sudan keine Staatsbürgerschaft mehr besaßen .

(Quellen: Amnesty International, 24.05.2012, Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217447/339289_de.html, [Zugriff 02.07.2014]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, 03.2014, Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/, [Zugriff 02.07.2014]; US Department of State, 27.02.2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - South Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/270773/400878_de.html, [Zugriff 02.07.2014]).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation in Folge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, auf Grund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zu dem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

2.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Seine genaue Identität konnten in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden. Jedoch wurde die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Südsudan weder vor der belangten Behörde bezweifelt, noch ergaben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenteilige Anhaltspunkte.

Was die Bildung, die Berufserfahrung und die familiäre Situation des Beschwerdeführers betrifft, so stützt das erkennende Gericht seine Feststellungen ebenfalls auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat solche auch auf Befragen der belangten Behörde ausdrücklich verneint. Gesundheitliche Probleme habe es bei der Ankunft in Österreich gegeben, er sei diesbezüglich aber bereits behandelt worden und leide nunmehr an keinen Beschwerden.

2.3. Die Feststellungen sein Leben in Österreich betreffend wurden ebenfalls auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und seinen vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen getroffen.

2.4. Hinsichtlich seines vorgebrachten Fluchtgrundes, wonach er sich von seinem Onkel, welcher ihn geschlagen habe, fürchte, so wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich bereits vor der belangten Behörde Glauben geschenkt. Dem Beschwerdeführer wurde (lediglich) hinsichtlich des Ausmaßes der Bedrohung durch seinen Onkel kein Glauben geschenkt. So hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Onkel ihn hätte töten wollen, da er ihm seinen Erbanteil nicht habe ausbezahlen wollen. Dies wurde von der belangten Behörde nicht als glaubwürdig angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den Gründen in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides an, auf welche verwiesen wird. Da man jedoch selbst wenn man dem Beschwerdeführer diesbezüglich Glauben schenken würde, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung gelangen würde, weil diesem Fluchtvorbringen - wie unten 3.2.2.- jeder Bezug zu einem in der GFK genannten Grund fehlt, waren diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen durchzuführen.

2.5. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Südsudan stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens durch die Vornahme einer weiteren Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu erwarten war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Das Bundesasylamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

2.6. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A) I.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Dem Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsland keine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht.

Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er vor seinem gewalttätigem Onkel, bei welchem der Beschwerdeführer gelebt hat, geflohen ist.

Dies stellt jedoch keine asylrelevante Bedrohung da, da eine Asylgewährung für den Fall einer von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, und die von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6). Fehlt es an einem in der GFK genannten Grund, so kann grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Beschwerdeführers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren (vgl. dazu Erk. des VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (Hinweis E 24. Juni 1999, 98/20/0574; E 13. November 2001, 2000/01/0098).

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die von ihm behaupteten Fluchtgründe unter die GFK zu subsumieren seien. Dies trifft aber nicht zu: Er befürchtet eine Verfolgung vor seinem gewalttätigem Onkel, welcher dem Beschwerdeführer das Erbe nicht aushändigen will. Es handelt sich somit um keinen in der GFK genannten Grund, derentwegen er verfolgt werden soll. Eine Verfolgung aus kriminellen Motiven stellt keine asylrelevante Gefährdung dar.

Die Gefahr, von gewalttätigen Personen aus Rache oder Habgier verletzt oder getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen (vgl. etwa VwGH vom 31.1.2002, Zl. 99/20/0497).

Auch kann nicht festgestellt werden, dass die staatlichen Einrichtungen des Südsudans den Beschwerdeführer aus Konventionsgründen nicht zu schützen gewillt sind. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich ausgeführt, dass er aus einem kleinen Dorf stamme und es gar nicht gewohnt sei, sich an eine Organisation zu wenden. Auch hat der Beschwerdeführer angegeben, nie aufgrund seiner Rasse von Behörde verfolgt worden zu sein, oder Probleme mit den Behörden gehabt zu haben.

Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht besteht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II.:

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Somit ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es ist zu prüfen, ob der Abschiebung des Beschwerdeführers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegensteht (vgl. bsp. Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515)

Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (siehe bsp. Erk. des VwGH vom 17.09.2008 zu Zl. 2008/23/0588 und vom 23.09.2004 zu Zl. 2004/21/0134).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Rückführung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können beispielsweise lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind, zumal anhand der in das Verfahren eingeführte Länderdokumente und der laufenden aktuellen Medienberichterstattung derzeit die Sicherheitslage im Südsudan und insbesondere auch im Upper Nile als schlecht zu beschreiben ist. Auch kann aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er nicht zu seiner Familie zurück kann und daher bei einer Rückkehr ganz auf sich allein gestellt wäre, im Zusammenhang mit den Feststellungen die Grundversorgung im Südsudan betreffend nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Südsudan in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Auch der Hochkommissärs der Vereinten Nationen der UNHCR empfiehlt, bis auf weiteres davon abzusehen, Flüchtlinge in den Südsudan rückzuführen, es sei denn, es handelt sich um Personen, die ernsthafte Menschenrechtsverletzungen begangen haben (http://www.unhcr.at/presse/nachrichten/artikel/6dcd12dd6c758f6287a4385014b958cb/suedsudan-keine-rueckfuehrungen.html)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. ua VwGH vom 29.9.2005, 2003/20/0228; 20.4.2006, 2005/01/0556 bis 0560; 26.5.2009, 2006/01/0462, mit Verweis auf VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930).

3.3.3. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Südsudan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Südsudan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A) III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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