BVwG W191 1427120-1

W191 1427120-1Federal Administrative CourtAug 26, 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG W191 1427120-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1427120.1.00

Spruch

W191 1427120-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn xxxx, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Herrn xxxx Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2012, Zahl 12 03.194-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird xxxx der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird xxxxeine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.08.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 16.03.2012 als Fußgänger auf der Brennerautobahn in Tirol aufgegriffen und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Beim BF wurden Dokumente vorgefunden, lautend auf xxxx in Kabul, ausgestellt vom afghanischen Konsulat in Sofia (Bulgarien) und von griechischen Stellen sowie eine griechische Fahrkarte, zu denen der BF angab, dass er diese Schriftstücke auf der Straßenböschung der Brennerautobahn (unter Angabe des genaueren Fundortes) gefunden habe.

Eine EURODAC-Abfrage vom 16.03.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF. Auch die Nachforschung nach einer Person mit dem in den genannten Dokumenten angeführten Namen blieb erfolglos.

1.2. In seiner Erstbefragung am 16.03.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Innsbruck AGM (Ausgleichsmaßnahmen) gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Englisch im Wesentlichen Folgendes an:

Er heiße xxxx (Afghanistan) geboren, wo er auch - unter Angabe einer Adresse - gewohnt habe, Moslem und ledig. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Englisch und sei Computerhardwareentwickler.

Seine Ausreise habe er im November 2011 von Kabul aus begonnen und sei schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gebracht worden. Dort hätte er seinen Vater angerufen, der weitere Zahlungen geleistet habe, und der BF sei per Schiff nach Bari (Italien), dort festgenommen und anschließend wieder zurück nach Griechenland gebracht worden. In Griechenland habe er insgesamt zweieinhalb Monate in Haft verbracht. Schließlich sei er vor drei Tagen per LKW illegal aus Griechenland weiter- und in Österreich eingereist. Der BF machte detaillierte Angaben zu seiner Reise.

Seine Familie seit gut situiert, sie hätten in Kabul ein Haus gehabt, er hätte studieren können. Seine Familie sei inzwischen wegen der politischen Situation mit seinen fünf Schwestern und einem Bruder nach Peshawar (Pakistan) geflüchtet. In Europa habe er keine Verwandten.

Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der BF an:

"Es geht um familiäre Angelegenheiten. Mein Großvater hatte zwei Frauen, mit einer hatte er meinen Vater, mit der anderen vier weitere Söhne. Seit damals hat mein Vater Probleme mit dieser Familie. Mein Großvater hatte drei Häuser, eines gab er meinem Vater. Es ging immer um das Geld und um das Haus. Mein Vater war der einzige Sohn von der Seite meiner Großmutter. Die anderen sind halt mittlerweile eine viel größere Familie. Ich hatte eine gute Ausbildung und arbeitete in Pakistan. Mein Vater hatte sein Geschäft in Afghanistan. In weiterer Folge wurde ich in Afghanistan gekidnappt und gegen Bezahlung von 10.000 Dollar ausgelassen. Da mein Vater Angst um den Rest der Familie hatte, sind wir [nach Pakistan] geflüchtet."

1.3. Das Bundesasylamt (in der Folge BAA) führte Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3434/2004 (Dublin II-Verordnung) mit Bulgarien zwecks Klärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF. Die bulgarischen Dublinbehörden stimmten der Wiederaufnahme des BF mit der Begründung, er sei dort unbekannt, nicht zu.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.4. Das BAA übermittelte dem BF am 09.05.2012 Länderfeststellungen zu Afghanistan und lud ihn ein, dazu schriftlich oder im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.05.2012 Stellung zu nehmen.

Laut einem weiteren im Akt befindlichen Schriftstück (Aktenseite 125) hätte der BF am 09.05.2012 nicht einvernommen werden können, da er nur Paschtu spreche.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 18.05.2012 vor dem BAA, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF zunächst auf Fragen zu seiner Gesundheit an, er habe gesundheitliche Probleme gehabt (in Griechenland ein Herzanfall, Nierenschmerzen), derzeit gehe es ihm aber gut. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung, habe aber bei der Caritas wegen Blut im Harn einen Arzttermin beantragt.

Den Reiseweg habe er richtig angegeben, beim Asylgrund sei er sich nicht sicher, "ob der richtig ist". Er habe auf dem Reiseweg eine Kopie seiner Tazkira verloren.

Der BF korrigierte seine Personalia. Bisherige Falschangaben (bezüglich Name und Geburtsdatum) hätte er auf Rat der Schlepper und von Freunden gemacht, auch bezüglich seiner Volkgruppenzugehörigkeit und Sprache.

Er habe in Kabul Englischkurse besucht. Seine Mutter sei 2009 gestorben, den Aufenthaltsort seines Vaters wisse er noch nicht (zuletzt hätte er wie er selbst in xxxx, Distrikt xxxx, Provinz Kapisa gelebt. Sein Vater habe als Schmuckhändler gearbeitet, ihre Grundstücke bewirtschafteten sein Onkel und sein Vater. Sein einziger Bruder xxxx sei bereits vor ca. vier Jahren verstorben. Es sei "nicht ganz klar", ob er an der Front gefallen sei, oder ob er wegen Grundstücksstreitigkeiten von den Verwandten erschossen worden sei. Er habe fünf Schwestern, drei lebten bei seinem Vater, zwei seien mit Cousins verheiratet.

Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr, weil sein Vater ihm gesagt hätte, dass er nicht mehr sein Sohn sei. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb er ursprünglich den Familiennamen seiner Mutter angegeben habe. Wegen des in der Tazkira angeführten Namens habe er dies wieder korrigiert. Die Originaltazkira befinde sich in Kabul bei einem Freund, der ein Geschäft neben dem Computergeschäft des BF gehabt habe.

Der BF machte detaillierte Angaben zu seiner Geschäftsführung sowie zu seiner Lebensführung. Er habe viel Geld für Partys, Alkohol und Frauen ausgegeben.

Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund machte der BF detaillierte Angaben, die im Wesentlichen die bereits genannten Grundstücks- und Familienstreitigkeiten (mit einer Jirga/Streitschlichtung vor fünf bis fünfeinhalb Jahren) sowie seinen Lebenswandel danach in Kabul (mit einer danach folgenden Fatwa/Urteilsspruch in xxxx) näher ausführten. Schließlich sei er gekidnappt worden und erst auf Zahlung von Lösegeld durch seinen Vater wieder freigelassen worden. Deshalb und wegen der Fatwa habe er dann Afghanistan verlassen. Er sei dort in Lebensgefahr.

Auf Vorhalt von Widersprüchen zwischen seinen nunmehrigen Angaben und jenen bei der Erstbefragung verwies der BF darauf, dass er bei der Erstbefragung in Englisch einvernommen worden sei und nicht alles gut verstanden habe

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.05.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.03.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF mehrfach widersprüchlich geschildert und daher nicht glaubhaft machen können.

Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 30.05.2012, eingelangt am 05.06.2012 (Poststempel 04.06.2012), fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde.

Der BF beantragte, das Rechtsmittelgericht möge

den angefochtenen Bescheid beheben und ihm Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; sowie

für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zukomme; sowie

feststellen, dass seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei; sowie

sich durch eine mündliche Verhandlung persönlich von seinen Fluchtgründen und seiner Glaubwürdigkeit überzeugen.

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die in der Bescheidbegründung angeführten Widersprüche in den Angaben des BF lediglich aufgrund der Sprachbarriere wegen seiner Einvernahme in Englisch entstanden seien, da er dafür nicht hinreichend gut Englisch könne.

Weiters habe er psychische Probleme und leide an Depressionen. Weiters habe er Nierenschmerzen und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Er habe Schmerzen in seiner linken Hand, am Kopf eine sichtbare Narbe und an beiden Beinen blaue Flecken von einem Waffenkolben (Kalaschnikow). Er werde von seinem Onkel und seinen Cousins väterlicherseits wegen Zerwürfnis innerhalb des Familienclans und Ablehnung der Zwangsheirat verfolgt. Wegen der entstandenen Blutfehde befinde sich sein Leben in schwerwiegender Gefahr. Aufgrund des Alkoholkonsums sowie illegitimen Geschlechtsverkehrs (Fatwa) werde er wiederum vom afghanischen Staat verfolgt. Es bestehe bereit eine Anklage gegen ihn.

Das BAA habe jegliche Ermittlungen zu seinem Vorbringen unterlassen und somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

In der Beschwerdebegründung wurde weiters umfangreich aus diversen Berichten des UNHCR, von ACCORD und von anderen Stellen sowie aus Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zitiert.

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 08.06.2012 beim Asylgerichtshof ein.

1.9. Laut Abschluss - Bericht der PI Neustadt, Stadtpolizeikommando Wels vom 15.09.2012 kam es am 19.08.2012 00:00 Uhr zu einem Raufhandel, bei dem der BF seinen Angaben nach betrunken nach einer Feier von einem anderen Mann am rechten Arm und am rechten Fuß verletzt wurde. Am selben Tag um 17:00 Uhr kam es zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen den beiden, bei der der BF am Kopf und an der Lippe verletzt wurde. Nach Aussage seines Kontrahenten wurde dieser umgekehrt nach einer Diskussion mit dem BF über Afghanistan von diesem am Hals gepackt und gewürgt.

1.10. Am 06.02.2013 beging der BF in Wels Ladendiebstahl in drei Fällen (eine Festplatte, drei Sweater, eine Hose und ein Paar Schuhe), wofür er vom Bezirksgericht Wels am 11.06.2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde.

1.11. Mit Schreiben vom 10.06.2013 übermittelte der BF Teilnahmebestätigungen an Deutsch- und Integrationskursen sowie einen ärztlichen Befundbericht, wonach beim BF zuletzt eine "Depressive Episode (leichtgradig)" und eine "Posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert und Medikamente verordnet wurden. Aus diesem Bericht geht weiters hervor, dass der BF Ende August 2012 eine Psychiatrieambulanz in Wels besucht habe und im Drogenharn THC und Opiate positiv befundet worden seien. Der BF habe früher Canabis konsumiert. In einem handschriftlichen Schreiben der Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreung (OASIS) vom 10.07.2012 weist eine Psychotherapeutin darauf hin, dass der BF schwer traumatisiert sei und Alpträume, schwere Schlafstörungen, Herzbeschwerden, Kopfschmerzen etc. habe. Es sei sehr wichtig, dass der BF einen Facharzt für Psychiatrie aufsuche.

1.12. Mit Schreiben vom 30.08.2012, eingelangt am 02.09.2012, teilte Herr xxxx, Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, unter Vorlage der Vollmacht mit, dass er zur Vertretung des BF im Asylverfahren bevollmächtigt worden sei, und machte ergänzende Ausführungen, in denen zusammenfassend ausgeführt wurde, dass fluchtauslösend gewesen sei, dass gegen den BF Anklage wegen Unzucht und Alkoholgenuss ("Zina") erhoben worden sei. Dafür sehe die afghanische Rechtsordnung schwere Strafen vor. Dies wurde durch Auszüge aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von ACCORD (in englischer Sprache) belegt.

Weiters wurden ein ärztlicher Befundbericht vom 29.07.2013 (aus dem hervorgeht, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an Angstzuständen und Depressionen leide und mit Psychopharmaka behandelt werde) und mehrere Bestätigungsschreiben (Kurs Pflichtschulabschluss, Bestätigung über zuverlässiges und hilfsbereites Verhalten, Bestätigung, dass der BF in der Berufsschule Wels "Koch" lerne und gut Deutsch könne, dass man ihn als Zettelverteiler gerne beschäftigen würde, sowie einige weitere Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten des BF) vorgelegt.

1.13. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.14. Mit Telefax vom 24.03.2014 legte sein Vertreter weitere Belege für die gute Integration des BF in Österreich vor (Absolvierung Pflichtschulabschlusskurs, Erste Hilfe-Grundkurs, Finanzführerschein, Profil Pass für junge Menschen, Lebenslauf).

1.15. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 05.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"R [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Paschtu. Ich kann sonst auch noch Dari, Englisch und Deutsch.

R an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Paschtu.

[...]

R befragt BF, ob dieser körperlich und geistig in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF gibt dazu an: Gesundheitlich geht es mir momentan gut. Ich befinde mich aber seit ca. 2 Jahren in psychologischer Behandlung.

BFV [Vertreter des BF]: Legt dazu medizinische Befunde vor.

[...]

Der BF hat keine Bescheinigungsmittel bei sich.

BF: Ich kann keine Dokumente vorlegen, weil ich seit meiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt dorthin habe.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Mein Name ist xxxx geboren.

R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Paschtune.

R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

R: Zum Namen, einmal findet sich im Akt xxxx und in den bei Ihnen gefundenen bulgarischen Dokumenten hießen Sie xxxx?

BF: Zu den bulgarischen Dokumenten gebe ich an, dass ich niemals solche besessen habe. Den Namen xxxx habe ich bei meiner Einreise selbst angegeben, weil mir der Schlepper in Griechenland geraten hatte, keinen Familiennamen in Paschtu anzuführen, da man sonst annehmen würde, dass ich aus Pakistan stamme. xxxx ist der Familienname meiner Mutter. Ich wollte gerne diesen Name auch als meinen Familiennamen führen. Der Familienname meines Vaters lautet xxxx. Nachdem ich mit meinem Vater ein wenig Probleme habe, wollte ich diesen Familiennamen nicht führen. Als ich mich mit meinem Vertreter beriet, wurde ich darauf hingewiesen, dass falls ich xxxx nicht als Familienname nicht angeben würde, sich dies mit meiner Geburtsurkunde widersprechen würde. Aus diesem Grund nahm ich xxxx als meinen Familiennamen an.

R hält dem BF die im Akt befindliche afghanische Urkunde von

Bulgarien vor und fragt:

R: Auf dem Bild, das sind doch Sie?

BF: In Griechenland existiert keine afghanische Botschaft. Es kommt der Botschafter aus Bulgarien nach Athen und stellt dort Dokumente für afghanische Staatsbürger aus. Ich habe dieses Dokument in Griechenland erhalten, weil ich damals nach Afghanistan zurückkehren wollte.

R: Sie haben angegeben, dass Sie amxxxx geboren sind. Und auf die Frage vor dem Bundesasylamt, ob Sie dieses Geburtsdatum in der Shamsi-Zeitrechnung anführen könnten, haben Sie das verneint. Und auf die Frage, woher Sie das Geburtsdatum kennen, haben Sie gesagt, dass Sie Ihre Tazkira einem Freund gezeigt hätten und der hätte dieses Datum für Sie umgerechnet. Was sagen Sie dazu?

BF: In Istanbul wurden wir gemeinsam mit den Schleppern von der Polizei aufgegriffen, dabei hat die Polizei die Namen und Geburtsdaten aller Personen aufgeschrieben. Nachdem ich selbst nicht gut lesen und schreiben konnte, gab ich meine Geburtsurkunde einem Bekannten und bat ihn, mir mein Geburtsdatum daraus vorzulesen. Er schrieb mir dieses Datum auf ein Papier auf, das ich der Polizei gezeigt habe, außerdem hat er mir gesagt, dass ich dieses Papier aufheben soll, weil ich es später brauchen würde.

R: Sie haben gesagt, dass Sie sich die Tazkira nachschicken lassen können, das haben Sie bis heute nicht getan?

BF: Meine Geburtsurkunde befindet sich bei meinem Freund namens xxxx, dieser Freund hat auch Geld von mir. Als ich versucht habe, ihn zu erreichen, konnte ich ihn nicht finden. Ich nehme an, dass er sich wegen des Geldes vor mir versteckt.

R: Ich kenne jetzt seit 5 Jahren Tazkiras. Ich habe noch keine gesehen, in der nicht mehr als das Geburtsjahr eingetragen wäre.

BF: Ja, das ist richtig. In der Geburtsurkunde wird nur das Geburtsjahr eingetragen. Als ich in der Türkei aufgegriffen wurde, verlangte die Polizei zum Geburtsjahr den Tag und den Monat, nachdem mir mein Geburtsdatum nicht bekannt ist, schrieb dieser Freund ein Datum auf das Papier, das ich der Polizei gezeigt habe.

R: Als Sie bei der polizeilichen Erstbefragung angegeben haben, Sie würden nicht Paschtu sondern Dari sprechen, da muss Ihnen doch klar gewesen sein, dass dieses Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht aufrechtzuerhalten ist?

BF: Die Befragung mit der Polizei wurde ohne Dolmetsch in Englisch geführt. Als ich nach dem Dolmetscher befragt wurde, gab ich an, dass ich Paschtune sei, aber sowohl Paschtu als auch Dari sprechen würde.

R: In der Niederschrift steht aber drinnen, dass Sie gut Dari und Englisch sprechen können. Paschtu wird nicht erwähnt.

BF wiederholt seine zuvor gemachten Angaben dazu.

R: In der Niederschrift steht aber auch drinnen, dass Sie angegeben haben, dass Ihre Eltern und Ihre Geschwister nach Pakistan, Peshawar, geflüchtet sind.

BF: Ich wurde gefragt, ob meine Familie jemals aus Afghanistan ausgereist ist. Auf diese Frage gab ich an, dass meine Familie früher einmal nach Pakistan geflüchtet ist, da es damals Probleme mit meinem Onkel väterlicherseits wegen des Grundstückes gegeben hat. Damals war ich klein. Nach einiger Zeit ist die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt.

R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin ledig.

R: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe in Afghanistan 4 oder 5 Jahre die Schule besucht. Als ich etwas älter wurde, ging ich nach Kabul und besuchte Englisch-Kurse. Ich war immer an der englischen Sprache interessiert und habe mich bemüht, diese zu lernen.

R: Warum haben Sie bei der Erstbefragung gänzlich andere Fluchtgründe angegeben als im Verfahren vor dem Bundesasylamt?

BF: In der Erstbefragung habe ich angegeben, dass ich Probleme mit meinem Onkel hatte und diese Probleme dazu geführt haben, dass ich später Schwierigkeiten bekommen habe. Bei dieser Befragung gab es zwei Probleme. Zum ersten wurde diese Befragung in Englisch, ohne einen Dolmetscher, durchgeführt, ich konnte nicht alles detailiert und genau erzählen. Zum zweiten wurde ich während der Einvernahme von der Polizei darauf hingewiesen, nur kurz auf die Fluchtgründe einzugehen, da sich diese Einvernahme auf die Aufnahme der Personalien beschränken würde und eine ausführliche bezüglich der Fluchtgründe zu einem späteren Zeitpunkt beim Bundesasylamt erfolgen würde.

R: Aber bei der Erstbefragung haben Sie ein Familienproblem zwischen Ihrem Vater und dessen Verwandten geschildert und Ihr später angegebenes Problem mit der Fatwa nicht erwähnt.

BF: Diese Fatwa wurde wegen meiner Onkel ausgesprochen, in Afghanistan wusste niemand über meine Tätigkeit bis auf meine Cousins und Onkel Bescheid. Sie sind die Ursache für all meine Schwierigkeiten in Afghanistan, aufgrund welcher ich Afghanistan verlassen musste. Sie haben die Taliban informiert, deshalb wurde diese Fatwa ausgesprochen. Die Taliban wussten nichts von meiner Tätigkeit und wo ich mich aufgehalten habe.

R: Haben Sie einen Bruder?

BF: Ich hatte einen Bruder. Er ist vor langer Zeit verstorben.

R: Wann ungefähr?

BF: Vor mindestens 6 Jahren.

R: Lebt Ihre Mutter noch?

BF: Meine Mutter ist vor meiner Ausreise aus Afghanistan verstorben.

R: Woran?

BF: Meine Mutter hat am Gang Brot gebacken, als eine Handgranate in das Haus hinein geworfen wurde. Durch die Explosion dieser ist meine Mutter verstorben. Dafür sind ebenfalls meine Cousins verantwortlich. Da sie unsere einzigen Feinde waren.

R: Und da hält Ihr Vater nicht zu Ihnen?

BF: Mein Vater und ich haben seit langer Zeit keinen Kontakt zueinander. Ich weiß auch, dass er mich hasst und keinen Kontakt zu mir pflegen möchte. Während meines Aufenthalts in Griechenland hatte ich einmal kein Geld, so dass ich tagelang nichts gegessen hatte. Ich rief meinen Vater an und bat ihn, mir Geld zu schicken, da ich andernfalls an Hunger sterben würde. Mein Vater sagte mir, dass er zu dieser Person, der ich mein Geschäft überlassen hatte, gehen würde und von ihm 10.000 Dollar nehmen und diese mir schicken würde. Allerdings müsste ich diese Person zuvor kontaktieren. Als ich diese Person anrief, sagte er mir, dass er keine 10.000 Dollar zur Verfügung haben würde. Er könne nur 5.000 Dollar meinem Vater geben. Danach schickte mir mein Vater 3.800 Euro nach Griechenland. Seither habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm aufgenommen. Ich verstecke mich in Österreich vor meinem Vater, weil ich Angst vor ihm habe.

R: Sie haben im Verfahren angegeben, dass ein Freund von Ihnen erschossen wurde. Um wen handelt es sich dabei?

BF: Sein Name war xxxx Er wurde von seinem Vater erschossen. Er war mein Freund, wir haben sehr viel gemeinsam unternommen.

R: Die Genfer Flüchtlingskonvention sieht vor, dass Menschen, die verfolgt werden, Asyl bekommen können aus mehreren Gründen (Religion, Politik, Ethnie). Aber die Verfolgung durch seinen eigenen Vater fällt da eigentlich nicht darunter. Was sagen Sie dazu?

BF: Ein größeres Problem hatte ich in Afghanistan mit den Taliban, xxxx, ein führender Kommandat der Hezb-e Islami hat in der großen Moschee in xxxx vor einer großen Menge an Bewohnern ausgesprochen, dass ich getötet werden soll. In Afghanistan kann man sich vor den Taliban nicht verstecken, sie sind weit verbreitet und verfügen über sehr viel Macht.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

R ersucht D, die folgenden (nicht festgehaltenen) Fragen nicht zu übersetzen.

R hält fest, dass der BF die auf Deutsch gestellten Fragen großteils versteht und großteils auf Deutsch beantworten kann.

R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Derzeit arbeite ich nicht. Ich bin auf Arbeitssuche, habe von 3 bis 4 Stellen eine Beschäftigungszusage erhalten, allerdings ist für die Beschäftigung eine Genehmigung erforderlich.

R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Derzeit keinen, ich will auch nicht.

R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Man würde mich umbringen, auch in Kabul.

Der R bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevanten Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in Kabul und in der Provinz Kapisa in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Weiters bringt er den ebenfalls beiliegenden INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 (in englischer Sprache) in das Verfahren ein, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der sicherheisrelevanten Vorfälle in Kabul sowie in der Provinz Kapisa erheblich unter dem landesweiten Durchschnitt liegen.

Der R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der R die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage dar.

BF gibt dazu an: Die Sicherheitslage in meiner Heimatprovinz, insbesondere meinem Heimatdorf, ist äußerst schlecht. Es ist bisher den Soldaten der Nationalarmee sowie den ausländischen Truppen nicht gelungen, bis zu meinem Heimatdorf vorzudringen. Wenn ich in Afghanistan keine Schwierigkeiten hätte, dann hätte ich meine Heimat nicht verlassen.

Dem BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger Belege für seine Identität oder sein Fluchtvorbringen ab heute eine Frist von drei Monaten eingeräumt.

[...]

R befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

R befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

R befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

1.16. Der Vertreter des BF nahm mit Schreiben vom 29.07.2014 innerhalb der in der Verhandlung eingeräumten Frist Stellung und monierte, dass die Lage in der Provinz Kapisa laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus 2013 sehr schlecht sei. Eine Rückkehr dorthin sei nur möglich, wenn eine Art Kooperation bzw. Schutz durch die Taliban vorliege, welchem aber die gegen den BF ausgesprochene Fatwa entgegenstehe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die staatlichen Stellen den BF vor Verfolgung schützen können würden.

Beigelegt waren diesem Scheiben ärztliche Befundberichte aus dem Jahr 2013, die den im Verfahren ermittelten Gesundheitszustand des BF noch einmal belegten.

Weiters beigelegt war dem Schreiben eine Kopie eines Schreibens in Paschtu, die einem ebenfalls beiliegenden Textverarbeitungs-Schreiben des BF zufolge die von den Taliban gegen ihn ausgesprochene Fatwa darstelle, wonach er an antiislamischen Aktivitäten beteiligt gewesen und daher zu verhaften sei. Niemand hätte sich getraut, ihm diese Fatwa im Original zu übermitteln, nur sein Freund hätte ihm diese per E-Mail [Anmerkung: eingescannt bzw. photographiert] übermittelt.

Er lebe nun seit zweieinhalb Jahren in Österreich in einem sehr kleinen Raum mit zwei anderen Personen, könne in der Nacht nicht schlafen, dürfe nicht arbeiten und bitte um eine Chance, wie ein normaler Mensch arbeiten und leben zu dürfen.

Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) machte von der ihm eingeräumten Gelegenheit, zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 16.03.2012 und der Einvernahme vor dem BAA am 18.05.2012 sowie die Beschwerde vom 30.05.2012

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 183 bis 198)

Einsicht in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege zu seiner Gesundheit und Integration sowie die in Kopie übermittelte Fatwa

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.05.2014 sowie Einsicht in die in der Verhandlung vom BVwG ins Verfahren eingebrachten aktuellen und für den BF relevanten Länderfeststellungen zu Afghanistan.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen xxxx, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch ein wenig Dari, Englisch und Deutsch.

Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Nach seinen Angaben ist gegen ihn eine islamische Fatwa (wegen unislamischen Verhaltens) seitens der Taliban (die ihn allerdings nicht kennen würden und lediglich auf Betreiben seiner Onkel) ausgesprochen worden. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.1.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (vor allem Hinblick auf seine Lebensumstände/Familienverhältnisse sowie auf seine gesundheitliche Situation) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Festgehalten wird auch, dass sich der BF nach Anfangsschwierigkeiten gut in Österreich integriert hat.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Aufgrund der vom BVwG in das Verfahren eingeführten zusätzlichen aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen, in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, ebenfalls oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die den Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF hat dazu in seiner Einvernahme vor dem BVwG angegeben:

"Die Sicherheitslage in meiner Heimatprovinz, insbesondere meinem Heimatdorf, ist äußerst schlecht. Es ist bisher den Soldaten der Nationalarmee sowie den ausländischen Truppen nicht gelungen, bis zu meinem Heimatdorf vorzudringen. Wenn ich in Afghanistan keine Schwierigkeiten hätte, dann hätte ich meine Heimat nicht verlassen."

Auch in der ergänzenden Stellungnahme seines Vertreters nach der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde in diesem Sinne vorgebracht, dass gerade im Heimadtsdistrikt des BF, Tageb, die beiden bewaffneten Gruppen Taliban und Hezb-e Islami aktiv seien und die Taliban die Region fast vollständig beherrschen und die Bevölkerung schikanieren würden. Die Lage sei hochgradig unsicher.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF in der Erstbefragung, vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung vor, dass es um familiäre Angelegenheiten gehe, die von seinem Großvater herrühren würden. Dieser hätte drei Häuser, eines hätte er seinem Vater gegeben. Es sei immer um das Geld und um das Haus gegangen. Die anderen seien halt mittlerweile eine viel größere Familie. Der BF hätte eine gute Ausbildung und in Pakistan gearbeitet. Sein Vater hätte sein Geschäft in Afghanistan. In weiterer Folge sei der BF in Afghanistan gekidnappt und gegen Bezahlung von 10.000 Dollar ausgelassen worden. Da sein Vater Angst um den Rest der Familie gehabt hätte, seien sie nach Pakistan geflüchtet.

Der BF wurde dabei in Englisch einvernommen, nachdem er angegeben hatte, er könne nicht Paschtu sprechen.

Im weiteren Verfahren gab der BF an, dass er bei seiner Erstbefragung nur zum Teil richtige Angaben gemacht habe. Er sei Paschtune und seine Muttersprache sei Paschtu, sein Name laute anders, er korrigierte sein Geburtsdatum und brachte vor allem ergänzend vor, er sei vor allem vor einer Fatwa (einem Urteilsspruch der Taliban aufgrund seines unislamischen Verhaltens - Alkohol, Frauen), das seine Onkel bewirkt hätten, geflohen. Bezüglich seines Vaters brachte der BF zum einen vor, er habe ihn verstoßen und der BF fürchte sich auch vor ihm, zum anderen gab er aber auch an, dieser hätte ihm auf sein Ersuchen nach Griechenland Geld nachgeschickt. Seine Mutter sei vor einigen Jahren bei einem Attentat verstorben, sein Bruder sei im Kampf der Taliban gestorben.

Dieses (letztere) Vorbringen machte der BF auch bei seiner Einvernahme vor dem BVwG.

Festzuhalten ist zunächst, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.

Der BF hat erst nach seiner Einvernahme vor dem BVwG die angebliche Fatwa, sonst aber keinerlei Schriftstücke vorgelegt. Dazu wird festgehalten:

"Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

Zugang zu gefälschten Dokumenten:

Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten am internationalen Flughafen in Kabul werden immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt."

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31.03.2014, Seite 22)

Aus diesem Grund - und weil auch der Inhalt dieses Schreibens vom BF selbst wiedergegeben wurde und an dessen Inhalt nicht gezweifelt wird -, wurde vom erkennenden Gericht von einer Übersetzung dieses nachträglich nachgebrachten Schriftstückes abgesehen. Was dessen Beweiskraft anbelangt, so leidet diese aber insbesondere auch darunter, dass der BF angegeben hat, sein Freund in Afghanistan hätte ihm diese per E-Mail übermittelt, ohne in irgendeiner Form zu belegen, wer, wie und wann ihm diese Mail zugesandt worden wäre. Er macht dazu kaum Angaben und legte keine Belege vor.

Auf der anderen Seite hat der BF im Verfahren angegeben, dass sein Freund in Afghanistan noch die Tazkira des BF besitze. Dass ihm dieser Freund nun eine Fatwa übermittelt hätte, wobei völlig unklar erscheint, wie diese in dessen Besitz gelangt wäre (die Familie des BF, insbesondere sein Vater, hätte sich von ihm abgewandt, sodass unnachvollziehbar ist, wie der Freund zu dieser Fatwa überhaupt gekommen wäre), während er ihm seine Tazkira nach wie vor nicht übersendet (und das schon seit über zwei Jahren) bleibt ungeklärt und spricht gegen die Authentizität des vorgelegten Schriftstückes.

In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist jedoch festzuhalten, dass die vom BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint. Seine Angaben zu seinen Fluchtgründen sind zwar schlussendlich - und insgesamt - nicht unschlüssig, wenn er auch im Laufe des Verfahrens mehrfach falsche Angaben gemacht hat, die er teilweise später korrigiert hat, und anfangs auch später gemachte schwerwiegende Angaben verschwiegen hat. Aber es stellt sich schon die Frage, warum der BF, falls wirklich eine islamische Fatwa von den Taliban gegen ihn ausgestellt worden wäre, in seiner Erstbefragung sowohl dies als auch seine Volksgruppe verheimlicht und sogar eine Einvernahme in einer Fremdsprache in Kauf nimmt als anzugeben, dass er Paschtune ist.

Der BF wurde seitens der Behörden aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.

Dazu kommt, dass er auch andere Angaben zunächst falsch erstattet hat, mögen diese auch zum Teil vielleicht durch (wie ausgeführt selbst herbeigeführte) Sprachprobleme erklärt werden können. So hatte der BF anfangs angegeben, er hätte in Pakistan gearbeitet und seine Familie sei nach den Vorfällen nach Pakistan geflüchtet, was er später korrigierte.

Schließlich wird festgehalten, dass der BF angab, er fürchte sich vor seinem Vater und die Fatwa sei zwar von den Taliban erstellt worden, diese würden ihn aber gar nicht kennen und seine Verwandten hätten deren Ausstellung bewirkt. Daraus ergibt sich, dass auch im Falle der Wahrunterstellung dieser Fluchtgeschichte keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), sondern eine private Verfolgung anzunehmen wäre.

Der BF wurde in mehreren Einvernahmen ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem mehrfach korrigierten und kaum belegten Vorbringen des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass die Fluchtgeschichte insgesamt als unglaubwürdig zu bewerten ist. Dieser Eindruck wurde auch in der Verhandlung vor dem BVwG nicht korrigiert.

Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, - noch abgesehen von der Frage, ob sie den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würde und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.) - konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 04.06.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 08.06.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren - wenn auch aufgefallen ist, dass der im Akt einliegende, vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigte Originalbescheid handschriftlich mit "-K-" (wohl für Konzept) bezeichnet wurde - in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich das erkennende Gericht bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz unter Zugrundelegung ergänzender aktueller Länderberichte und einer anderen Beurteilung der Lebenssituation des BF (insbesondere seiner Lebensumstände/Familienverhältnisse in Afghanistan und in Österreich sowie seiner Gesundheit) zu einem anderen Ergebnis gekommen ist.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Das BAA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde - wie auch im weiteren Beschwerdeverfahren - war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF bezüglich seines Fluchtvorbringens zu unterstützen (siehe dazu vor allem oben Punkt 4.1.3., Beweiswürdigung). Soweit die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan dargestellt wurde, ist diese nicht geeignet, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, sondern allenfalls im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen.

Bezüglich der Erlangung des subsidiären Schutzes ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen (dazu näher siehe unten Punkt 5.2.4.2.).

Im Hinblick auf die Sicherheitslage in Afghanistan bzw. im Heimatsdistrikt des BF sowie im Hinblick auf seine persönlichen Lebensumstände war der Beschwerde diesbezüglich Erfolg beschieden.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG ) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe nicht hinreichend hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die bezüglich Spruchpunkt I. zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Schutzbereich Gesundheit Art. 3 EMRK:

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer, Asylrecht, Leitfaden zum Asylgesetz 2005 [2011] Rz 196, mwH).

Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Hat er auch die konkrete Verfolgung durch die Taliban durch Erlassung einer Fatwa nicht glaubhaft machen können, so erscheint doch seine insgesamt schlechte soziale Situation im Herkunftsland mit Problemen mit den Taliban und anderen Familienmitgliedern glaubhaft. Dazu kommt die schlechte gesundheitliche Situation des BF (die für sich alleine noch kein Vorliegen eines "real risk" im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, sondern erst in Zusammenhang mit der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion und seiner persönlichen sozialen Situation erwarten ließe).

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in der Provinz Kapisa geboren und aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke verfügt. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Dazu kommt der angeschlagene Gesundheitszustand des BF, der zwar für sich alleine nicht die Gewährung des Status als subsidiär Schutzberechtigter rechtfertigen würde, aber in einer Gesamtschau seiner angeführten individuellen Lebensumstände eine andere Beurteilung bewirkt.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.