W183 2004018-1•BVwG W183 2004018-1
W183 2004018-1Federal Administrative CourtAug 26, 2014
Beweiswürdigung, Blutrache, Ermittlungspflicht, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Kassation, Minderjährigkeit, Rechtsanschauung<br/>des VfGH, Rechtsanschauung des VwGH
W183 2004018-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zl. 12 16.679-BAF, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 16.11.2012 gab er an, dass er Pashtu spreche, Moslem (Sunnit) sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und die Grundschule von 2003 bis 2006 besucht habe. Er sei in Jalalabad geboren. Als Fluchtgrund gab er an, dass es einen Grundstücksstreit zwischen seiner Familie und einer Verwandtschaft väterlicherseits gegeben habe. Dabei sei auch geschossen worden und eine Person von der Verwandtschaft getötet worden. Als er zur Schule gegangen sei, sei aus Rache auf ihn geschossen worden. Sein Vater habe angenommen, dass man ihn töten wolle und habe ihn außer Landes gebracht.
2. Am 27.06.2013 wurde der Beschwerdeführer unter Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin vom Bundesasylamt einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, überall verfolgt zu werden. Deswegen haben die Eltern beschlossen, dass er flüchten müsse. Es sei zu Grundstücksstreitigkeiten gekommen. Es seien sogar Schüsse abgefeuert worden. Einige Tage nach diesem Vorfall sei auf dem Schulweg auf ihn geschossen worden. Die Eltern und die Geschwister seien nicht mit ihm geflüchtet, weil er als Ältester gefährdet gewesen sei. Der Vater sei alt und schwach. Auch sei auf ihn geschossen worden. Er fürchte im Falle einer Rückkehr, dass er von seinem Onkel väterlicherseits und den Cousins erschossen werde. Dieser Onkel habe Familie. Das Haus des Onkels liege eine halbe Stunde entfernt. Bei den Grundstücksstreitigkeiten sei es um das Grundstück, welches seinem Vater gehöre, gegangen. Die Grundstücksrollen seien bei seinem Vater, aber es werde Anspruch auf dieses Grundstück erhoben. Die Streitigkeiten gehen schon seit längerem. Sie hätten einen Rat (Jirga) einberufen wollen, doch waren die anderen nicht bereit, daran teilzunehmen bzw. haben sie sich nicht an den Beschluss gehalten. Auf dem Grundstück sei es dann zu einer Schießerei gekommen. Bei dem Schusswechsel habe seine Familie einen von denen getroffen. Sie haben sich an die Behörde gewandt und es sei bestätigt worden, dass das Grundstück ihnen gehöre, dennoch sei es beansprucht worden. Es gebe keine funktionierende Regierung. Das Grundstück sei ca. fünfzehn Minuten zu Fuß vom Haus entfernt. Nach dem Tod des Großvaters habe der Vater das Grundstück erworben. Er sei ein Monat nach der Schießerei ausgereist. Getötet worden sei der Cousin und es seien viele Personen beteiligt gewesen. Nach dem Vorfall sei am Schulweg auf ihn geschossen worden. Aufgrund der Feindschaft könne er nicht nach Afghanistan zurück.
3. Mit Schriftsatz vom 13.08.2013 nahm die gesetzliche Vertreterin Stellung und teilte mit, dass der Beschwerdeführer wegen Grundstücksstreitigkeiten die Heimat habe verlassen müssen. Die Blutrache rangiere unter Pashtunen an erster Stelle. Der Beschwerdeführer sei der älteste männliche Nachkomme und daher gefährdet. Des Weiteren wird auf die kinderspezifische Verfolgung Bezug genommen. Als minderjähriger Flüchtling sei er besonders vulnerabel. Schließlich wird auf die schlechte Sicherheitslage in Nangarhar verwiesen und werden entsprechende Berichte zitiert.
4. Aus einem Bericht der Caritas vom 18.11.2013 sowie entsprechenden ärztlichen Befunden geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter Schwerhörigkeit leide.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde bis 10.02.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können. Es handle sich aber um einen afghanischen Staatsangehörigen. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubwürdig. Der angefochtene Bescheid enthält in der Folge 41 Seiten Feststellungen zu Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Angaben seien objektiv nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, das Heimatland wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen zu haben, stelle der Beschwerdeführer nur allgemein in den Raum. Er würde auch vieles nicht wissen. Er könne keine detaillierten Angaben machen. Das Vorbringen entspreche nicht den Tatsachen.
6. Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2014 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 18.02.2014 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides Beschwerde ein. Dieser brachte im Wesentlichen vor, dass es die Behörde unterlassen habe, ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Praxis der Blutrache in Afghanistan anzustellen. Die Blutrache sei gängige Praxis. In seiner Herkunftsprovinz gelte pashtunisches Gewohnheitsrecht. Sein Vorbringen sei daher glaubwürdig. Auch eine Verfolgung durch Privatpersonen könne asylrelevant sein.
8. Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er wurde am XXXX geboren.
1.2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen.
So wurden keine hinreichenden länderspezifischen Ermittlungen zur Blutrache unter Paschtunen angestellt, um in der Folge beurteilen zu können, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist. Auch fehlen Ermittlungen betreffend den Umgang des Herkunftsstaates mit Grundstücksstreitigen in der Form wie vom Beschwerdeführer vorgebracht sowie zur Rolle des Rates (Jirga).
Betreffend die Länderfeststellungen wird festgehalten, dass die im Bescheid befindlichen Feststellungen nicht zum Parteiengehör gebracht wurden.
Schließlich wurde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse und auch noch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.06.2013 minderjährig war, im Rahmen der Beweiswürdigung der belangten Behörde kein Bezug genommen.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und den im Rahmen der Erstbefragung und Einvernahme getätigten Aussagen des Beschwerdeführers. Diese Feststellungen decken sich mit denen der belangten Behörde und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
2.2. Die Feststellung betreffend die Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Behörde. Daraus ist ersichtlich, dass sich die Behörde mit dem konkreten Fluchtvorbringen lediglich ansatzweise durch Befragung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, aber keine länderspezifischen und konkret auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers abstellende Berichte eingeholt hat. Lediglich der in den Länderfeststellungen enthaltene Satz auf S 25 des angefochtenen Bescheides "Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten."
steht in einem groben inhaltlichen Zusammenhang zum konkreten Vorbringen. Zu Blutrache finden sich keine Feststellungen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aber, dass die Behörde in Bezug auf Blutrache hätte ermitteln müssen. So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass auf ihn aus Rache geschossen worden sei. In der Einvernahme am 27.06.2013 gab er an, dass sie [gemeint seine Verwandten] bei dem Schusswechsel einen von denen getroffen haben. Getötet worden sei der Cousin.
Die mangelnde Gewährung von Parteiengehör ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, welcher keinen entsprechenden Hinweis enthält. Auch geht aus dem Protokoll der Einvernahme vom 27.06.2013 nicht hervor, dass im Zuge der Befragung Parteiengehör betreffend die Länderfeststellungen gewährt wurde.
Die Feststellung betreffend die Unterlassung der Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, insbesondere dessen S 52ff.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
3.2.4. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht auf hinreichend umfassende und auf das Spezifikum des konkreten Falles abstellende Länderfeststellungen gestützt hat, wodurch sie ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht entsprechend nachgekommen ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft iSd GFK ist es jedoch notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Diese Prüfung hat vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Herkunftsstaat zu erfolgen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung eines vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 04.11.2004, 2003/20/0486). Auch ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Gerade um die objektive Wahrscheinlichkeit des Behaupteten prüfen zu können, muss die Behörde fallbezogene Feststellungen zur Situation in Afghanistan treffen.
Im gegenständlichen Fall wurde bloß ansatzweise durch Befragung des Beschwerdeführers ermittelt. Länderspezifische Ermittlungen zu dem vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten Fluchtgrund (Blutrache) wurden jedoch nicht durchgeführt. Auch ist dem Grundsatz des § 45 Abs. 3 AVG (Parteiengehör) keine Rechnung getragen worden.
Grundsätzlich hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Länderberichte (soweit deren Einholung möglich ist) sowie die entsprechenden Feststellungen auch für die Frage der Gewährung von Asyl (§ 3 AsylG 2005) relevant sind. Dies insbesondere deshalb, weil seitens der Behörde zu prüfen ist, ob ein Vorbringen objektiv glaubhaft ist. Dieser objektive Umstand ist von der subjektiven Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu unterscheiden. Die objektive Nachvollziehbarkeit ist insbesondere anhand von Länderfeststellungen zu prüfen bzw. auch durch Sachverständigenbeweis zu belegen. Die persönliche Glaubwürdigkeit wiederum ergibt sich insbesondere aus der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers.
Wenn die belangte Behörde in ihrem Bescheid zwar auf 41 Seiten länderspezifische Feststellungen zu verschiedensten Themenbereichen wiedergibt, jedoch keine fallspezifischen Feststellungen trifft und überdies keinen Konnex zwischen den objektiven Länderfeststellungen und dem subjektiven Vorbringen des Beschwerdeführers herstellt, verletzt sie die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im Bereich des Asylwesens. Auch ist die Beweiswürdigung der Behörde, wonach die Angaben des Beschwerdeführers objektiv nicht nachvollziehbar seien (Bescheid S 53), nicht fundiert, weil für den konkreten Fall eben keine spezifischen Länderfeststellungen getroffen wurden.
Unter Zugrundelegung aktueller, auf die Personengruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört, abstellender Länderfeststellungen werden daher seitens der Behörde im fortgesetzten Verfahren neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein. Das Vorbringen hat sie in der Folge den relevanten länderspezifischen Feststellungen gegenüber zu stellen, um die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Fluchtgrundes objektiv zu prüfen.
3.2.5. Zu der Berücksichtigung des Alters in Asylverfahren führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006, 2006/01/0362 (bei dem Beschwerdeführer handelte es sich um einen Asylwerber, der bei dem fluchtauslösenden Ereignis ca. zwölf Jahre alt war und erst vier bis fünf Jahre später einvernommen wurde), aus, dass diese Umstände eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordern und dass die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Auch der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, U 98/12, fest, dass Alter und Entwicklungszustand bei der Glaubwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind und ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit des Vorbringens anzulegen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses minderjährig war, auseinandersetzen müssen.
3.2.6. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht bloß ansatzweise bzw. nicht ermittelt wurde, und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit in diesem Umfang an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Unter Punkt 3.2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
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