W168 2009061-1•BVwG W168 2009061-1
W168 2009061-1Federal Administrative CourtAug 26, 2014
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, Rechtsschutzstandard
W168 2009061-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, vertreten durch den Verein Projekt Integrationshaus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014, Zl. 831889106/2328015 - BAG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.12.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.
Eine taggleich durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab folgende Treffer:
XXXX, sowie XXXX.
Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an er sei illegal über die Türkei nach Bulgarien gefahren, von wo er Anfang 2014 weiter illegal über Serbien und Ungarn nach Österreich gefahren sei. Er wolle nicht mehr nach Bulgarien zurück, die Lebensumstände in Bulgarien sehr schlecht seinen. Das Reiseziel sei Österreich gewesen. Auch wolle er in Ungarn nicht bleiben, da der dort Angst vor einer Abschiebung nach Serbien hätte. Weder in Ungarn noch in Bulgarien würde er Unterstützungen erhalten. Er wolle sich in Österreich ein Leben aufbauen. In Bulgarien habe er sich etwa 1 1/2 Monate aufgehalten. Davon sei er 1 Monat in Polizeihaft gewesen und weitere 15 - 20 Tage in Sofia aufhältig gewesen.
Aufgrund der unzweifelhaften Eurodac - Treffer leitete das Bundesamt am 7.2.2014 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien, bzw. aufgrund der bei der Erstbefragung getätigten Angaben eine Anfrage gem. Art 21. mit Ungarn ein. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs.3 AsylG am 7.02.2014 mitgeteilt. Am 7.2.2014 wurde das Verfahren zugelassen.
Mit Schreiben vom 5.2.2014 teilte Ungarn mit, dass die beschwerdeführende Partei am 21.12.2013 in Ungarn um Asyl angesucht hätte und kurz darauf untergetaucht sei. Aufgrund der Eurodac Treffer mit BG würde jedoch eine Zuständigkeit von Bulgarien bestehen.
Mit Schreiben vom 26.02.2014 stimmten die bulgarischen Behörden ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III - VO zu.
Am 26.05.2014 wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA - BAG durchgeführt. Die beschwerdeführende Partei brachte zunächst vor, sich gut zu fühlen, an keinen Krankheiten zu leiden und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Die bisher im Verfahren getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Befragt nach den Gründen, die einer Ausweisung nach Bulgarien entgegenstünden, gab der Beschwerdeführer an, er möchte auf keinen Fall nach Bulgarien zurück. Es gäbe dort gar nichts. Menschenrechte gäbe es dort überhaupt nicht. Er hätte viele Probleme in Afghanistan und wolle in Sicherheit leben. Die Situation sei sehr schlecht gewesen, er hätte schon immer nach Österreich wollen. In Bulgarien hätter er nur ein bisschen Geld gehabt und hätte davon selber einkaufen gehen müssen. Auch um Decken hätte es immer einen Streit gegeben. In Bulgarien hätte er keinen Asylantrag gestellt, weil er immer schon nach Österreich kommen wollte. Weiters wurde angeführt, dass er Bulgarien durch die Polizei geschlagen worden wäre. Er wäre so geschlagen worden, dass er für 2 Minuten bewusstlos gewesen wäre. Anschließend wäre er in ein Heim gebracht worden. Hinsichtlich der Zulassung wurde ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei lediglich gesagt worden wäre, dass sie zugelassen worden ist. Weitere Ausführungen wurden diesbezüglich hinsichtlich der Behörde nicht erstattet. Auf Nachfrage ob die beschwerdeführende Partei weitere Angaben erstatten wolle, führte diese aus, dass sie dazu (weiteres) nichts mehr zu sagen hätte. Sie habe den Dolmetscher gut verstanden und alles sei vollständig und richtig protokolliert worden.
Am 2.6.2014 langte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters RA Schmaus ein. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, dass ein Zuständigkeitsübergang durch die implizierte Anwendung des Selbsteintrittsrechtes gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II - VO stattgefunden habe. Nach der Zulassung wäre der Antragsteller als auch die Vertretung davon ausgegangen, dass es sich bei der Einvernahme um eine Einvernahme in einem materiellen Verfahren handeln würde. Es wäre weiters aufgrund des engen Zeitrahmens kaum möglich sämtliche verfahrensrelevanten Aspekte entsprechend zu berücksichtigen. Weiters wurde ausgeführt, dass den bulgarischen Behörden mitgeteilt hätte werden müssen, dass Konsultationen mit Ungarn geführt wurden bzw. dass das Verfahren mittlerweile in Österreich zugelassen worden ist. Nur auf diese vollständigen Informationen aufbauend hätte Bulgarien über seine Zuständigkeit entscheiden können. Dies auch im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH im Fall Shamso Abdullah/Österreich vom 10.12.2013 C - 394/12. Ein Antrag wurde gestellt, diese Überlegungen im Verfahren auch an die bulgarischen Behörden weiterzuleiten. Weiters wurde ausgeführt, dass auch aus rechtsstaatlichen Überlegungen nach einer erfolgten Zulassung eine neuerliche zurückweisende Entscheidung nur dann zulässig sei, wenn neue Tatsachen hervorkommen würden. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch immer wahrheitsgemäß angegeben, dass sie über Bulgarien kommend nach Österreich eingereist sei. Hinsichtlich der Länderberichte zu Bulgarien wurde ausgeführt, dass die Länderbereichte zu Bulgarien nur rudimentär und einseitig die derzeitige Situation wiedergeben würden. Von einer Annahme des Ausschlusses einer Verletzung hins. Art. 3 EMRK mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit könne nicht gesprochen werden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass es in absehbarer Zeit nicht wieder zu Überbelegungen kommen würde und es in den bulgarischen Aufnahmezentren zu insbesondere medizinischen Versorgungsengpässen kommen würde. Auch habe die beschwerdeführende Partei wiederholt konkrete Angaben zu Misshandlungen erstattet. Erst nach Zulassung in Österreich hätte sie sich langsam an den mühsamen Weg einer Erholung von den traumatischen Erfahrungen machen können. Seit der Bekanntgabe, dass Bulgarien nun doch für die inhaltliche Prüfung zuständig sein würde, setzten ihre Kopf - und Herzrhythmusstörungen wieder ein und sie leide an den klassischen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Ein - und Durchschlafstörungen, plötzlichen Angstattacken, sowie Alpträumen. Dies stehe mit den traumatischen Erlebnissen in Bulgarien im Zusammenhang. Der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde gestellt. Durch das Vorliegend dieser posttraumatischen Belastungsstörung handle es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine vulnerable Person und diesfalls greife die Empfehlung des UNHCR, dass bei vulnerablen Personen Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 10 Abs. 1 (b) der Verordnung (EU) 343/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Der Bescheid enthält zur Lage im Mitgliedstaat folgende Feststellungen:
Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). (AREF o.D.)
Jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, durchläuft zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet (z. B. Fluchtgrund rein wirtschaftlicher Natur) ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. (BT 9.9.2011)
Gesetze sehen vor, dass Asylanträge innerhalb eines "angemessenen Zeitrahmens" nach Betreten des Landes gestellt werden müssen. (USDOS 27.2.2014)
Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge hat 160 neue Mitarbeiter angeworben. Seit 24. Jänner 2014 gibt es eine funktionierende COI-Unit. (EASO 02.2014, vgl. UNHCR 04.2014)
Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Innerhalb einer 3-monatigen Frist kann der betreffende AW eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn er eine akzeptable Erklärung für seine Absenz abgeben kann (z.B. Krankenbestätigung etc.). Sind die Erklärungen jedoch unglaubwürdig oder unwahr, wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet.
Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:
?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.
b) im allgemeinen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar.
Der humanitäre Status in Bulgarien erlaubt es Ausländern, sich dauerhaft in Bulgarien aufzuhalten. Die entsprechenden Papiere werden alle 3 Jahre aktualisiert. (VB 23.1.2014)
Momentan steht ein Vorschlag zu Änderung des bulgarischen Asylgesetzes im Parlament zur Abstimmung an. Kritik am Entwurf von verschiedenen Organisationen, deren Meinung berücksichtigt wird - speziell UNHCR - hat den Prozess momentan etwas verlangsamt. Der Entwurf befindet sich daher noch zwischen erster und zweiter Lesung. Er soll die Bestimmungen der EU-Qualifikationsrichtlinie und der EU-Aufnahmerichtlinie umsetzen, darunter u.a. kürzere Fristen für den Zugang zum Arbeitsmarkt, bessere Bestimmungen betreffend den Zugang zu Information bzw. Dokumenten und Aufenthaltsrecht, aber auch die Möglichkeiten zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit. (EASO 02.2014 / EP 1.2.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen eine Nichtzulassung eines Asylantrags kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht in Sofia berufen werden. Diese Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen eine Zurückweisung eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags oder Einstellung eines Asylverfahrens kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht der jeweiligen Wohngegend des Asylwerbers Einspruch erhoben werden. (Law, Art. 84).
Berufungen gegen Nichtzulassung von Familienzusammenführung, gegen negative Entscheidungen über das Asylverfahren, und gegen Aberkennung oder Beendigung eines bereits anerkannten Status, können beim Obersten Verwaltungsgericht innerhalb von 14 Tagen eingebracht werden. (Law, Art. 87)
Das Oberste Verwaltungsgericht muss die Beschwerde innerhalb eines Monats prüfen. Wird der Berufung stattgegeben, wird der Akt mit obligatorischen Anweisungen für eine neue Entscheidung an die Staatliche Flüchtlingsagentur zurückgegeben, die dann innerhalb von 14 Tagen eine neue Entscheidung zu fällen hat. Die Entscheidung des Gerichts kann nicht angefochten werden. (Law, Art. 90)
Die bulgarischen Gesetze sehen kostenfreie Rechtshilfe für AW in allen Instanzen vor. Da es dafür aber kein Budget gibt, ist dieser Zugang in der Praxis nicht gegeben. Ab April 2014 wird dank ERF-Förderung Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren möglich sein. Folgeantragsteller, die keine neuen Elemente vorbringen, werden keine Rechthilfe erhalten. Für den weiteren Instanzenzug stehen nur NGOs für Rechtsberatung zur Verfügung. (UNHCR 04.2014)
Quellen:
AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (o.D.): About us, http://www.aref.government.bg/?cat=17, Zugriff 16.4.2014
BT - Deutscher Bundestag (9.9.2011): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke - BT-Drucksache 17/6964, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706964.pdf, Zugriff 16.4.2014
EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.4.2014
EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria,
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF?, Zugriff 16.4.2014
Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):
Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014 - USDOS - US Department of State (27.2.2014):
Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 16.4.2014 - VB des BM.I in Bulgarien (23.1.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.
erstmaliges Stellen eines Asylantrags:
Bei der Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der zum ersten Mal einen Asylantrag stellt, wird diese Person entsprechend registriert und es wird ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eingeleitet. (VB 31.1.2012)
inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:
Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum. (UNHCR 04.2014) Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt. (UNHCR 2.1.2014)
inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:
Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde. (UNHCR 04.2014)
Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung. (UNHCR 04.2014)
Zwischen 1.1. und 27.3.2014 wurden 11 AW und 2 subsidiär Schutzberechtigte als "take back"-Fälle nach BG überstellt (aus HU, SE, SUI). In einem Fall wurde der AW über die Entscheidung in Abwesenheit in seinem Verfahren informiert und zur Außerlandesbringung inhaftiert. Die anderen wurden offen untergebracht, ihre Verfahren wieder eröffnet und neue Ausweiskarten ausgegeben. (UNHCR 04.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Die Entscheidungen der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat können binnen 7 Tagen beim Verwaltungsgericht Sofia-Stadt beeinsprucht werden.
Gem. Art.92 des Gesetzes für Asyl und Flüchtlinge fallen für Gerichtsverfahren keine Gebühren oder anderen Kosten an, mit Ausnahme der Kosten für Expertisen. Auch diese können Asylwerbern erlassen werden, wenn sie am Existenzminimum leben. (VB 6.2.2014)
Jeder einzelne Verwaltungsakt, unterliegt der Gerichtskontrolle, egal ob ein Beschluss, mit welchem Rücküberstellung an den jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaat genehmigt wird, ein Beschluss, mit welchem Asyl in der Republik Bulgarien abgelehnt wird, eine Anordnung zur Unterbringung in speziellen Heimen für illegale Einwanderer, eine Anordnung zur Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen bis zur Grenze der Republik Bulgarien, eine Anordnung der Landesverweisung usw. (VB 31.1.2012)
Unterbringung nach Rücküberstellung
Je nachdem, in welcher Phase sich das Asylverfahren in der Republik Bulgarien befindet, werden die Dublin-Rückkehrer unterschiedlich untergebracht.
Bei noch laufendem Verfahren werden sie in einem offenen Registrierungs- und Aufnahmezentrum der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untergebracht.
Wenn der Asylantrag bereits abgelehnt wurde, der jeweilige Beschluss rechtskräftig ist und die Abschiebung des jeweiligen Drittstaatsangehörigen aus dem Land bevorsteht, wird dieser in einem Zentrum zur temporären Unterbringung illegaler Fremder untergebracht, damit seine Abschiebung organisiert werden kann. In der Regel darf die Haftdauer 6 Monate nicht überschreiten, ausnahmsweise kann die Festnahme um weitere 12 Monate verlängert werden, jedoch darf die Gesamtdauer nicht mehr als 18 Monate betragen. Die Haftbefehle und die Befehle zur Verlängerung der Haftdauer unterliegen einer Gerichtskontrolle. In diesen Schubhaftzentren werden Familien und Vulnerable ebenfalls in speziellen, abgesonderten Räumlichkeiten untergebracht, welche ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend ausgestattet sind. (VB 31.1.2012)
Quellen:
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):
Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014
UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 16.4.2014
VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (6.2.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird. (ECRE 4.4.2014) UNHCR spricht auch von Berichten über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, ohne jedoch näher darauf einzugehen. (UNHCR 04.2014)
Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. UNHCR bestätigt, dass das Risiko für genuine Flüchtlinge, abgelehnt zu werden, gering ist, wenn auch Ausnahmefälle vorkommen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2013, per E-Mail
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):
Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 16.4.2014
Versorgung
Während eines laufenden Asylverfahrens haben Asylwerber das Recht auf:
Unterkunft und Verpflegung;
ordnungsgemäße Sozialunterstützung in einem Umfang, der nach den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen festgelegt wird;
Krankenversicherung, zugängliche medizinische Behandlung, kostenlose medizinische Betreuung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen;
psychologische Unterstützung;
ein Dokument, durch welches nachgewiesen werden kann, dass es sich bei der entsprechenden Person um einen Asylwerber im laufenden Verfahren handelt;
Einen Dolmetscher oder eine sprachkundige Person; (VB 31.1.2012)
Medizinische Versorgung
Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Asylwerber Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Personen, die Schutz beantragen.
Antragsteller werden nach der Eröffnung des Verfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Nach Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Allgemeinarzt und einen Zahnarzt auszuwählen. Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse (NZOK) getragen.
Pflichtversicherte, einschließlich AW, haben das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen:
1. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Vorbeugung
2. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Früherkennung
3. Ambulante Behandlung und Krankenhausbehandlung
4. Medizinische Rehabilitation;
6. Medizinische Versorgung bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft;
9. Zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung
10. Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln
usw. (AREF 11.9.2012)
Medizinische Notversorgung ist von jeder medizinischen Einrichtung in Bulgarien ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Adresse oder des Krankenversicherungsstatus des Patienten durchzuführen.
Die NZOK übernimmt die Bezahlung für einen gewissen Umfang an zahnärztlichen Tätigkeiten: primäre zahnärztliche Versorgung und spezialisierte zahnärztliche Behandlung.
Die NZOK übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind.
Asylwerbern mit rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren, die in Busmantsi oder Liubimets untergebracht sind, wird rund um die Uhr unentgeltliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Untersuchungen und die medizinische Betreuung erfolgen im Medizinischen Institut beim Innenministerium. (AREF 11.9.2012)
Quellen:
AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.9.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail
Unterbringung
Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge führt folgende Unterbringungseinrichtungen für AW: die Registrierungs- und Empfangszentren (RRC) Sofia und Banja; das Transitzentrum (TC) Pastrogor; das Empfangszentrum (RC) Harmanli; und die Empfangsunterkünfte (RS) Kovacevtsi, Vrazhdebna und Voenna Rampa. (EASO 02.2014)
(Anm: Weiterführend dazu sowie Kapazitäten siehe Punkt 7. Syrische Flüchtlinge)
In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. Busmantsi hat eine Kapazität von 400 Personen. Liubimets eine solche von 300 Personen. Die Zimmer sind einfach, aber hell und sauber, mit Doppelstockbetten eingerichtet und bieten Platz für zwei bis 16 Personen. Es gibt Räume für medizinische Versorgung, Interviewräume, Gebetsräume (getrennt für Christen und Muslime), TV-Räume und diverse Sport- und Unterhaltungsmöglichkeiten. (BT 9.9.2011)
Während des Asylverfahrens können sich Asylwerber an einer von ihnen angegebenen Adresse aufhalten (AREF 8.3.2012) und zwar durch Vorlage von Erklärungen, dass sie eine Unterkunft zu haben und für sich selbst sorgen zu können. Viele AW denken sich offenbar zu diesem Zweck Adressen aus. (UNHCR 3.1.2012 / SZ 16.1.2012) Diese Praxis wird von den bulgarischen Behörden bekämpft. (EP 1.2.2014)
Unterstützung durch NGOs
Eine Reihe von NGOs unterstützen Asylwerber, so etwa der Bulgarische Rat für Flüchtlinge und Migranten (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, BCRM). Er arbeitet mit UNHCR zusammen und ist besonders auf den Gebieten Anwaltschaft, Lobbying und Spendensammlung für Asylwerber und der Vernetzung zwischen NGOs und staatlichen Institutionen aktiv. (BCRM o.D.)
Das Bulgarian Helsinki Committee hat sich dem Ziel verschrieben den Respekt vor den Menschenrechten zu fördern, Rechtsreformen in Bulgarien anzustoßen und betreibt unter anderem seit 1994 ein Refugees' and Migrants' Legal Protection Programme. Es wird von UNHCR unterstützt und kooperiert mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat. Es bietet jährlich ca. 5.000 Menschen Rechtsberatung und -vertretung und hilft bei der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien oder bei der Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Beratung ist kostenlos und das Team des Bulgarian Helsinki Committee vertritt Asylwerber in Asylverfahren und vor Gericht und anderen Behörden. (BHC o.D.a /BHC o. D.b)
Der Refugee-Migrant Service (RMS) des Bulgarischen Roten Kreuzes (BRC) engagiert sich seit 1997 in der Flüchtlingshilfe, Integrationsförderung für Flüchtlinge, Toleranzvermittlung etc. Das BRC ist die größte NGO Bulgariens, die soziale Dienste und Hilfe für Flüchtlinge anbietet. Der RMS bietet finanzielle und andere Hilfe für anerkannte Flüchtlinge, Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht, Asylwerber, abgelehnte Asylwerber und andere Migranten und betreut jedes Jahr 1.500 bis 2.000 Personen. Seit 2005 bietet man Antragstellern an den Grenzen Verpflegung und Medikamente an.
Die Hilfe für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge gehört zu den Hauptaktivitäten des BRC. Im bulgarischen Gesetz wird das BRC als Organisation genannt, die mit der Regierung bei Unterbringung, sozialer Anpassung und in allen Aspekten der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien zusammenarbeitet.
Der RMS arbeitet mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat, dem UNHCR, IOM, der Grenzpolizei u.a. zusammen und unterhält Kontakte zu allen aktiven bulgarischen NGOs. (BRC o.D.)
Die NGO Legal Clinic for Refugees and Immigrants stellt Asylwerbern kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Es werden auch inhaftierte Flüchtlinge, Asylwerber und Immigranten betreut. Das Zentrum Busmanti wird wöchentlich besucht. Die Mitarbeiter verfassen Beschwerden u.a. Dokumente usw.
Momentan nimmt die NGO keine neuen Fälle mehr an, die kostenlose Beratung wird aber weiterhin angeboten. (Legal Clinic o.D.)
Quellen:
AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (8.3.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail
AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (8.5.2012): The Transit Center for Refugees in Bulgaria settled its first residents a day after the official opening on May 3 2012, http://www.aref.government.bg/?cat=26newsid=550, Zugriff 16.4.2014
BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.):
http://www.bcrm-bg.org/en/index.html, Zugriff 16.4..2014
BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.a): About BHC, o.D., http://www.bghelsinki.org/en/about-us/, Zugriff 16.4.2014
BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.b): Legal protection of refugees and migrants programme, o.D.
http://www.bghelsinki.org/en/about-us/programs/refugees-and-migrants-legal-protection-programme/, Zugriff 16.4.2014
BRC - Bulgarian Red Cross (o.D.): Activities, Work with Refugees and Asylum Seekers - Work with Refugees and Asylum Seekers, http://en.redcross.bg/activities/activities8/rms1.html, Zugriff 16.4.2014
BT - Deutscher Bundestag (9.9.2011): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke - BT-Drucksache 17/6964, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706964.pdf, Zugriff 16.4.2014
EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.4.2014
EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria,
Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail
Legal Clinic for Refugees and Immigrants (o.D.): Free legal aid, http://lcrien.wordpress.com/our-activities/free-legal-aid/, Zugriff 16.4.2014
SZ - Süddeutsche Zeitung (16.1.2012): Flüchtlinge in Bulgarien. Nur weg hier,
http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-in-bulgarien-nur-weg-hier-1.1256787, Zugriff 16.4.2014
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.1.2012): Being a refugee: How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe,
http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1326150266_4f02fa252.pdf, Zugriff 16.4.2014
Die bulgarischen Behörden unternehmen Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens, es sind aber noch weitere Schritte dafür nötig. Die Produktivität der Asylbehörde ist steigend, so gab es 2013 ca. 303 Entscheidungen im Monat, während es im Jänner 2014 952 Entscheidungen waren. Die Anerkennungsrate steigt ebenso (2013: 68%, 2014: 93%) Die zuständigen Verwaltungsgerichte bestätigen die große Mehrheit der Entscheidungen der Asylbehörde (2013: 84%; 2014: 86%).
Asylverfahren von Syrern werden effektiv binnen 2-3 Monaten ab Registrierung erledigt, nur in Harmanli dauert es etwas länger. Dort arbeiten zurzeit 14 Interviewer um die Verfahren zu beschleunigen.
Zugang zu Rechtsberatung in den Zentren besteht durch Freiwillige des Bulgarischen Helsinki Komitees und Informationsblätter stehen üblicherweise vom Antrag (z.B. an der Grenze) bis zum Ende des Registrierungsprozesses zur Verfügung.
Personen mit negativen Entscheidungen oder beendeten Verfahren haben Zugang zu einem neuen Verfahren, in dem die Staatliche Agentur für Flüchtlinge in einem Interview prüft, ob neue Elemente vorliegen. (EASO 02.2014)
Es herrscht ein Mangel an Dolmetschern für Arabisch. (EASO 02.2014 / USDOS 27.2.2014 / EP 1.2.2014) UNHCR unterstützt hier zusammen mit EASO die bulgarischen Behörden jedoch weiterhin. (UNHCR 6.3.2014)
Mit Stand 27.3.2014 betrug die Kapazität bulgarischer Unterbringungszentren gesamt 4.150 Plätze, bei einer Belegungsrate von 82%. 1.243 anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, lebten weiterhin in den Unterbringungszentren für
AW.
Der Rückstand bei Registrierungen, sowohl in den Zentren wie auch außerhalb Untergebrachter, ist aufgearbeitet. Alle haben Ausweiskarten erhalten.
Die Bedingungen haben sich allen der 7 offenen Unterbringungszentren verbessert. Besonders verbessert haben sich Bedingungen in Harmanli.
AW haben Zugang zu medizinischer Erstversorgung, Übersetzung für Registrierung und Asylverfahren, Heizung, getrennte Unterbringung von Frauen und Männern, einer monatlichen Beihilfe von BGN 65,- (EUR 33,-). Bei der Auszahlung dieser Beihilfe gab es im Feber und März Verzögerungen, an der Behebung wurde jedoch gearbeitet.
AW haben in den Zentren Zugang zu 2 warmen Mahlzeiten. Ab April 2014 soll auch Babynahrung von der Behörde bereitgestellt werden, die bislang von außen gespendet wurde.
Anlass zur Sorge bieten lt. UNHCR nur 2 der 7 Zentren: Vrazhdebna und Voenna Rampa, wo sanitäre Anlagen und Platzangebot als ungenügend bewertet werden. Beide Zentren werden momentan renoviert, die Untergebrachten schlugen Angebote zur Umsiedlung aus und wollten lieber während des Umbaus in den Lagern bleiben.
3. 358 AW lebten mit 27.3. außerhalb der Zentren in privater Unterbringung. Alle sind registriert. Sie haben keinen Zugang zu den Diensten im Lager, sondern fallen unter das offizielle Gesundheitssystem.
SAR hat medizinisches Personal für drei Zentren (Sofia, Banya, Pastrogor). In Harmanli, Voenna Rampa und Vrazhdebna stellt die NGO MSF (Médecins sans Frontières) diese noch bis Ende Mai 2014 einmal wöchentlich bereit. Die NGO sucht gemeinsam mit SAR nach Allgemeinärzten als Ersatz. Ein Arabisch-sprechender Arzt arbeitet sich gerade in Vrazhdebna ein; in Kovachetsi gibt es regelmäßige Sprechstunden eines Arztes aus dem örtlichen Spital und es gibt eine Arabisch-sprechende Schwester. (UNHCR 04.2014)
UMA/Vulnerable
UNHCR äußert Kritik am fehlenden Zugang zu Schulbildung für Kinder in den Zentren, weil dieser vom Absolvieren offiziell zertifizierter Sprachkurse abhängig ist, welche aber nur in Sofia angeboten werden. (UNHCR 04.2014) UNHCR hat eine Vereinbarung mit der Caritas, um ab Mitte März in 6 der 7 Zentren Bulgarisch-Sprachkurse für Kinder und Erwachsene anzubieten. (UNHCR 6.3.2014) Laut UNHCR sind diese aber zurzeit nicht offiziell zertifiziert. (UNHCR 04.2014)
UNHCR äußert sich besorgt, dass für Vulnerable und UMA nach wie vor keine geeigneten Früherkennungs- und Zuweisungsmechanismen, vorhanden seien und auch keine spezifische Unterstützung. Obwohl die Zivilgesellschaft hier versuche die Lücke zu schließen, gäbe es Unzulänglichkeiten, trotzdem das Zentrum Banya mittlerweile ganz für alleinstehende Mütter und UMA gewidmet wurde. (UNHCR 04.2014) Auch EASO ortet Probleme durch den Mangel an Bildung und Fürsorge für Kinder in den Zentren. (EASO 02.2014). EASO hat beginnend mit 5.2.2014 Unterstützung für die Zuweisung von UMA geleistet. Der Entwurf für ein entsprechendes Handbuch liegt bereits vor. Die Unterstützung wird auch im März und April 2014 weitergehen. Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge und UNICEF arbeiten am Aufbau einer eigenen Schule für minderjährige AW in Varshets. (EASO 02.2014) Momentan sind 80 UMA (36 in Sofia, 12 in Banya, 2 in Pastrogor, 21 in Harmanli, 5 in Vrazhdebna und 4 in Kovachevtsi) in BG. (UNHCR 04.2014)
Integration
Es gibt für Personen mit Schutzstatus keine finanzielle Hilfe oder Unterstützung bei der Wohnungssuche, weshalb einige, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, in den Unterbringungszentren für AW bleiben, was zu deren Überbelegung beiträgt. (UNHCR 7.2.2014, vgl. auch EASO 02.2014 / UNHCR 04.2014)
Das bulgarische Sozial- und Erziehungssystem scheinen auf die Integration aller zu betreuenden Flüchtlinge noch nicht vorbereitet zu sein. (EASO 02.2014)
Laut UNHCR ist momentan kein nationales Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) operativ, ein neues Programm sei aber in Ausarbeitung und solle 2.000 Schutzberechtigte abdecken. Das Budget hierfür sei aber noch nicht beschlossen. (UNHCR 04.2014)
Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat berichtet jedoch, dass das neue nationale Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) für den Zeitraum 2014-2016 gilt. Schutzberechtigte können 1 Jahr lang an dem Programm teilnehmen und im Rahmen dessen für 6 Monate folgende Leistungen und Beihilfen zu beziehen:
Krankenversicherung, ein Stipendium von 8 BGN pro Tag für Bulgarisch-Sprachkurse und Job-Training; kostenlosen Transport, Unterstützung bei der Wohnungssuche und ein finanzieller Beitrag zur Monatsmiete. Ein gewisser Verzug bei der Auszahlung scheint zu bestehen, denn momentan wird gerade der März ausbezahlt. (VB 3.4.2014)
UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen könne, die durch den Statuswechsel verursacht würde und bis zu 2 Monate betragen könne, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufschienen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bg. Bürger auch. Die Krankenversicherung umfasst keine Medikamente und keine psychologische Betreuung. (UNHCR 7.2.2014 / UNHCR 04.2014)
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.4.2014
EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria,
UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):
Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014
UNHCR (6.3.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update, per E-Mail
UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 16.4.2014
UNHCR (7.2.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update, http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/refugee-situation-in-bulgaria-7-february-2014.html?utm_source=Weekly+Legal+Updateutm_campaign=2c8d13aa9c-WLU_14_02_2014utm_medium=emailutm_term=0_7176f0fc3d-2c8d13aa9c-419650341, Zugriff 16.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 6.3.2014
VB des BM.I in Bulgarien (24.10.2013): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (28.1.2014): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Bulgarien (3.4.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes durch seinen Vertreter den Verein Projekt Integrationhaus Rechtsberatung mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser Beschwerde wird zusammenfassend darauf verwiesen, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund mangelnder Verfahrensführung sei und im Fall des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK bestehe. Zunächst wurde ausgeführt, dass aufgrund der Zulassung des Beschwerdeführers eine zurückweisende Entscheidung nicht mehr möglich sei. Die Intention des Gesetzgebers für die Schaffung der Bestimmung des §28 Abs 1. sei nicht gewesen, Zurückweisungstatbestände, die nach Zulassung zu Tage treten. Weiters wurde ausgeführt, dass in keinster Weise davon auszugehen sei, dass die beschwerdeführende Partei in Bulgarien keinen Gefahren iS Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Den Länderfeststellungen würde klar entnehmbar sein, dass die Lage gegenwärtig tatsächlich weiterhin angespannt sei und ein Zusammenbruch des Systems insbesondere im Zusammenhang mit der Flüchtlingswelle aus Syrien eintreten kann. Auf das konkrete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei konkret nicht eingegangen worden. Sämtlichen Ausführungen zu den vorgebrachten Misshandlungen wäre nicht genügend Parteiengehör geschenkt worden. Sie wären in einer neuerlichen mündlichen Verhandlung nochmalig zu erörtern. Die Länderfeststellungen befassen sich nicht mit der Situation von Dublin Rückkehrern nach Bulgarien. Auch wurden aktuelle Berichte von Pro Asyl und ECRE nicht in die Länderfeststellungen eingearbeitet. Weiters wurde ausgeführt, dass die bulgarischen Behörden nicht korrekt über den Verfahrenssand in Österreich informiert worden wären. Sie seien über die Zulassung in Österreich zu informieren. Auf diesen Wissenstand aufbauend würde Bulgarien seine Zustimmung nicht mehr aufrechterhalten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei, trotz der zum Zeitpunkt der Vertretung bestehenden und bei der Einvernahme von dem Bundesamt sogar anwesenden gewillkürten Vertretung, ein Rechtsberater zugestanden wäre. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bestehe nicht. Ferner wurde ausgeführt, dass die Dublin II VO unrichtig angewandt worden wäre. Trotz Feststellung der Anwendung der Kriterien der Dublin II VO, wurde es jedoch verabsäumt, festzustellen, dass hinsichtlich der sonstigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Dublin III VO anzuwenden wären. Nach Art. 49 Dublin III VO sind die Regelungen der Dublin III VO hinsichtlich der Fristen, Überstellungen und des Rechtsschutzes auf Asylanträge welche vor dem 1.1.2014 gestellt worden wären anzuwenden. Dies hätte insbesondere auf die Bestimmungen hinsichtlich der Gewährung der aufschiebenden Wirkung eine entscheidende Bedeutung. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde in Folge gestellt und diesem wäre zu entsprechen, da aufgrund Art 27 Dublin III VO bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung von einer Überstellung abzusehen wäre. Das Verfahren sei in Österreich inhaltlich zu führen. Schließlich wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das Verfahren zuzulassen bzw. zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes langte am 25.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über mehrere Staaten, jedoch erstmalig über Bulgarien, kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 22.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Bulgariens durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise.
Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Angehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, und zu denen ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens aufgrund des Eurodac - Treffers. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO lautet: Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin II-Verordnung lauten:
"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Abs. 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig."
Artikel 18
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.
......
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:
"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Die Zuständigkeit Bulgariens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Bulgarien hat sämtliche Informationen erhalten die für die eindeutige Bestimmung seiner Zuständigkeit sprechen. Dass zusätzlich auch eine Art. 21 Anfrage an HU stattgefunden hat ist insoferne hinsichtlich der damit dennoch weiter bestehenden Zuständigkeit Bulgariens irrelevant, als sich insbesondere auch aufgrund der zeitlichen Nähe der Antragstellung in Ungarn und darauffolgend in Österreich und der bestehenden Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei keine Zuständigkeitsderogation ergeben kann bzw. keine Konstellation einer Unzuständigkeit Bulgariens hieraus ableitbar erscheint.
Die Übermittlung einer Information hinsichtlich § 29 Abs. 3 Z4 AsylG in Bezug auf die beabsichtigten Vorgehensweise, auch außerhalb der 20 Tagesfrist, hat nicht die Wirkung, dass durch selbst eine verspätete Übermittlung dieser Information eine Zuständigkeitsderogation stattfindet. Dies auch dann nicht, wenn bereits unmissverständlich durch eine Mitteilung nach §28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt wurde, dass bereits Konsultationen bzw. Informationsersuchen mit anderen Mitgliedsstaaten geführt werden. Diesbezüglich war der beschwerdeführenden Partei lückenlos klar erkennbar, dass sein Verfahren gegenwärtig materiell nicht zugelassen wird, sondern er sich weiter in einem Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit Österreichs befindet.
Dem Antrag in der Beschwerdeschrift die Frage, ob die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte und die Zuweisung zu einer Außenstelle des BFA als Selbsteintritt gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zu werten wäre und diesfalls dieserart Vorgehensweise gegen den Grundsatz der Dublin VO verstöße, möglich rasch den zuständigen Mitgliedsstaat zu bestimmen, an den Europäischen Gerichtshof zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens weiterzuleiten, ist eindeutig nicht zu folgen. Diesbezüglich ist klar auszuführen, dass eine Zulassung nach §28 Abs. 1 AsylG definitv für sich alleine noch keinen Selbsteintritt darstellt, sondern nur eine innerstaatlich zulässigerweise verfügte Verfahrensanordnung darstellt. Diesbezüglich war auch diese verfahrensrechtliche Zulassung nach §28 Abs. 1 AsylG Bulgarien im Konsultationsverfahren nicht mitzuteilen, da sie keinen durch Österreich gewollten, bzw. auch an die beschwerdeführende Partei kommunizierten, Zuständigkeitsübergang auslöst und somit für die weiter bestehende Zuständigkeit Bulgariens keinen wesentlichen Informationsgehalt entfaltet. Eine solche Zulassung verstößt auch nicht gegen das Gebot möglichst rasch den zuständigen Staat zu bestimmen, als der durch den vorhandenen Eurodactreffer bestimmte Staat Bulgarien bereits durch die Einleitung des Konsultationsverfahrens bereits vom Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei nunmehr im österreichischen Staatsgebiet verständigt worden ist. Eine Rechtslücke bzw. eine unionsrechtliche oder sich aus der Dublin II VO ergebende Rechtsunsicherheit, Lücke oder Interpretationsnotwendigkeit besteht hinsichtlich dieser Bestimmung somit zweifelsfrei nicht und damit war betreffendem Antrag nicht zu folgen.
In Hinblick auf die in der Beschwerdeschrift trotz persönlicher Anwesenheit des gewillkürten Vertreters bei der Einvernahme monierte Nichtheranziehung eines Rechtsberaters nach der erfolgten Zulassung bei der durchgeführten Einvernahme vor der Außenstelle des BFA ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei durchgehend und während sämtlicher Einvernahmen durch gewillkürte Vertreter, zunächst durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Schmaus, beraten, konkret vertreten und durch ihn persönlich zu der Einvernahme begleitet war. Auch gegenwärtig ist die beschwerdeführende Partei lückenlos durch den durch die beschwerdeführende Partei selbst gewillkürt bestimmten Verein Projekt Integrationshaus vertreten. Ein verfahrensrechtlich relevanter Verfahrensmangel bzw. eine das Ergebnis des durchgeführten Zuständigkeitsverfahrens verändernde wesentliche Beschwer konnte hinsichtlich der lückenlos gewillkürt vertretenen beschwerdeführenden Partei hierdurch nicht erkannt werden.
Weiteres ist im vorliegenden Fall insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, als auch aus dem Antwortschreiben der bulgarischen Behörden ergibt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien noch gar keinen Asylantrag gestellt hat. Er wurde bei seinem ersten Aufenthalt mangels Asylantragstellung somit auch nicht als Asylwerber behandelt. Auch in Österreich werden illegal eingereiste Personen, die nicht um Asyl ansuchen, unter gewissen Voraussetzungen, in Schubhaft genommen. Wesentlich ist auszuführen, dass es auch aufgrund der Bestimmungen der Dublin VO, als auch hinsichtlich der grundsätzlichen Konzeption eines Asylrechts kein beliebiges Wahlrecht gibt, in welchem bestimmten Land eine verfolgte Person um Asyl ansuchen möchte. Menschen die gezwungen sind aus GFK relevanten Gründen zu fliehen und ihre Heimat zu verlassen, ist Schutz in für sie sicheren Staaten zu gewähren. Dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in Bulgarien keinen Schutz vor ihrer Verfolgung finden und erhalten würde, kann nicht angenommen werden. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass im bulgarischen Asylverfahren allgemein oder im Verfahren des Beschwerdeführers im speziellen unzulässige rechtliche Sonderpositionen vertreten würden. Entscheidend ist im vorliegenden Verfahren, dass wie bereits oben dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien noch keinen Antrag gestellt hat und folgerichtig auch noch keine Sachentscheidung ergangen ist.
b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Bulgarien allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Frankreich vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
c.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Bulgarien schließen lassen würde. Sämtliche durch die beschwerdeführende Partei getätigten Ausführungen zum Bestehen von etwaigen Bedrohungen in Bulgarien sind derart vage und unbestimmt, dass von einer unmittelbar drohenden konkreten Bedrohung nicht ausgegangen werden kann.
So die beschwerdeführende Partei, stets sehr vage und unspezifisch, während der Einvernahmen anführt, dass sie in Bulgarien durch die Polizei geschlagen worden wäre, bzw. unzulässiger Weise ohne Grund in Schubhaft genommen worden wäre und damit strafbaren Übergriffen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen wäre, so ist hierzu auszuführen, dass gegen dieserart Übergriffe der Beschwerdeführer schon in Bulgarien die Möglichkeit gehabt hätte, hiergegen Strafanzeige zu erstatten und gegen diese Personen in concreto vorzugehen. Es ist klar festzuhalten, dass auch in Österreich illegal eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen in Schubhaft genommen werden können. Weiters ist zu diesem Vorbringen grundsätzlich auszuführen, dass polizeiliche Übergriffe in Bulgarien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, zweifellos strafbar sind und entsprechend bei Geltendmachung geahndet werden. Auch ist hierzu auszuführen, dass den Grundsätzen eines Rechtsstaates widersprechende Übergriffe von Einzelpersonen auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stattfinden können. So die beschwerdeführende Partei dieserart Übergriffen oder Misshandlungen tatsächlich ausgesetzt gewesen war, so hat sie sich an die bulgarischen Behörden zur Verfolgung dieser Einzelpersonen zu wenden. Dass die bulgarischen Behörden solcherart Übergriffe generell tolerieren, bzw. dass Übergriffe einzelner Beamter oder auch privater Personen sanktionslos blieben oder systematisch durchgeführt würden, ist dem Amtswissen nach, als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf UNHCR Berichte über Bulgarien vom 02.01.2014 und vom 07.02.2014 verweist, übersieht er, dass im vorliegenden Fall der neueste Bericht von UNHCR von April 2014 bereits Eingang in die Länderfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde gefunden hat. Aus der Zusammenfassung dieses Berichtes von UNHCR vom April 2014 ergibt sich, dass im Zeitraum von 01.01. bis 31.03.2014 signifikante Verbesserungen in Bulgarien beobachtet wurden. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass eine generelle Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht länger zu rechtfertigen sei. Dennoch wird eine Einzelfallprüfung angeraten.
Das erkennende Gericht räumt durchaus ein, dass es im bulgarischen Asylsystem Anfang des Jahres 2014 Probleme gegeben hat, die Anlass zur Sorge gaben. Den nunmehr vorgelegten aktuellen Berichten ist jedoch zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden belegbare Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens unternommen haben und sich die Bedingungen für Asylwerber zuletzt nachweisbar verbessert haben. Hinsichtlich der hierzu seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Bedenken bezüglich der Versorgungs- und Unterbringungslage ist auszuführen, dass sie selbst ausführt, dass sie sich freiwillig privat in Bulgarien untergebracht habe. Dass in Bulgarien keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, deckt sich nicht mit den oben angeführten unzweifelhaften Länderfeststellungen. Dass der Standard dieser Unterbringungs-einrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in concreto in Bulgarien der Fall ist, lässt sich aus den hierzu unzweifelhaften Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen. Wie oben bereits ausgeführt, enthält der angefochtene Bescheid ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine konkreten und auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die bulgarischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden. Dass somit die beschwerdeführende Partei selbst unzulässigerweise rechtlichen Sonderpositionen in Bulgarien ausgesetzt wäre, kann ebenso den unzweifelhaften Länderfeststellungen nicht entnommen werden.
Wesentlich ist weiters auszuführen, dass es auch aufgrund der Bestimmungen der Dublin VO, als auch hinsichtlich der grundsätzlichen Konzeption eines Asylrechts kein beliebiges Wahlrecht gibt, in welchem bestimmten Land eine verfolgte Person um Asyl ansuchen möchte. Menschen die gezwungen sind aus GFK relevanten Gründen zu fliehen, ist Schutz in für sie sicheren Staaten zu gewähren. Dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in Bulgarien keinen Schutz vor ihrer Verfolgung finden und erhalten würde, kann nicht angenommen werden. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass im bulgarischen Asylverfahren allgemein oder im Verfahren des Beschwerdeführers im speziellen unzulässige rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Bulgarien ein reguläres Erstverfahren mit aufschiebender Wirkung in allen Verfahrensstadien erhalten wird. Es besteht demnach für ihn kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
d.) Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Anwendbarkeit des §28 Abs. 1 AsylG ist zunächst zustimmend festzuhalten, dass diesbezüglich in keinem Fall von einer Unbeschränktheit oder Beliebigkeit der Anwendbarkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ausgegangen wird. Eben solches ist auch im Hinblick auf den teleologischen Sinn der Dublin Verordnung abzuleiten, möglichst rasch den für das materielle Verfahren zuständigen Mitgliedsstaat zu bestimmen. Somit ist klar festzuhalten, dass einer Anwendbarkeit des §28 Abs. 1 AsylG klare, insbesondere zeitliche Grenzen gesetzt sind und dieserart Anwendung nicht schrankenlos und beliebig sein kann. Jedoch ist hierzu im Einzelfall auszuführen, dass im konkreten Verfahren die Anwendung in keiner Weise in einer Art willkürlicher Ausübung stattgefunden hat. Gerade aufgrund der Möglichkeiten des §28 Abs. 1 wurde zur Aktualisierung und Abklärung der konkreten Situation der beschwerdeführenden Partei in Bulgarien das Verfahren für eine relativ kurze Zeit zugelassen. Gesonderte Informationen an die beschwerdeführende Partei, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen würde, bzw. mit gewolltem Übergang der Zuständigkeit bereits in eine materielle Prüfung des Antrages einsteigen würde, wurden der beschwerdeführenden Partei seitens des Bundesamtes nicht übermittelt. Ebenso wurde seitens des Bundesamtes nachweislich nicht mit einer materiellen Prüfung des Verfahrens begonnen. Es musste daher der beschwerdeführenden Partei jederzeit, insbesondere nach der erhaltenen Verfahrensmittelung nach §29 Abs. 3 eindeutig erkennbar sein, dass diese Zulassung eben nicht eine Zulassung zum materiellen Verfahren darstellt und das Zulassungsverfahren in absehbarer Zeit fortgesetzt werden würde. Ferner ist auszuführen, dass die Dublin VO selbst klare Regelungen trifft, wann ein Zuständigkeitsübergang stattfindet und zurückweisende Entscheidungen erst nach 6 Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO) nach erteilter Zustimmung nicht mehr möglich sind. Dass eine solche Frist bzw. diese Frist in diesem Einzelfall überschritten wurde ist dem Aktenlauf ebenfalls nicht zu entnehmen. Eine wie in der Beschwerdeschrift vermeinte absolut einschränkende Interpretation des §28 Abs. 1 AsylG lediglich auf Verfahrenskonstellationen, die ausschließlich Wiederaufnahmegründen iSd. §69 AVG gleichen müsste, ist der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung selbst, als auch den hierzu ersichtlichen Gesetzesmaterialien, nicht zu entnehmen. Die Anwendung des §28 Abs.1 letzter Satz war in diesem Verfahren zulässig. Folglich war die weitere Vorgehensweise der Fortsetzung des Zulassungsverfahrens, welches letztlich in einem zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes mündete, rechtlich korrekt.
e.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.
f.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Bulgarien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Diesbezüglich relevantes Vorbringen wurde ebenso auch nicht während der Einvernahmen erstattet.
Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Dass nunmehr, ausschließlich in der Stellungnahme vom 2.6. und dies vollkommen ohne jegliche medizinischen Belege ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde bzw. daraus resultierende physische Probleme habe, ändert daran nichts. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Bulgarien sind gegenwärtig nicht bekannt bzw. wurden sie trotz Nachfrage nicht angegeben. Selbst wenn sich in einer durchgeführten PSY III Untersuchung es sich ergeben würde, dass die beschwerdeführende Partei unter einer Anpassungsstörung leidet, so ist das Vorliegen einer solcherart psychischen Beeinträchtigung jedoch nicht geeignet, um hinsichtlich Art. 3 EMRK Relevanz in der Weise zu erlangen, dass sich hieraus per se eine Nichtüberstellungsfähigkeit bzw. eine akut existenzbedrohliche gesundheitliche Gefährdung ableiten ließe. Aus den getroffenen Feststellungen zu Bulgarien geht unzweifelhaft hervor, dass Beschwerdeführer in Polen eine adäquate medizinische Behandlung erhalten können. In den Flüchtlingszentren gibt es medizinische Versorgung durch Ärzte. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie bulgarische Staatsbürger. Es ergibt sich somit unzweifelhaft aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen, dass Asylwerbern in Bulgarien kostenlos eine ausreichende medizinische Versorgung gewährt wird, die neben allen medizinischen Anwendungen und Untersuchungen insbesondere auch psychologische Hilfe umfasst.
In diesem Zusammenhang ist nicht relevant, ob etwa eine PTSD vorliegt, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende, Auswirkungen hat. Nach den Judikaturrichtlinien des EGMR würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Bulgarien nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität des Beschwerdeführers entgegenstehen. Dass eine solche Gefährdung besteht, wurde durch die beschwerdeführende Partei selbst nicht dargelegt. Die beschwerdeführende Partei selbst gibt an, dass sie unter keinen medizinischen Problemen leidet und sich nicht in einer durchgängigen stationären Therapie befindet bzw. Behandlung bedarf. Lediglich von einer bereits in Österreich durchgeführten Zahnbehandlung wird gesprochen (AS. 131).
Selbst, wenn Vermutungen in den Raum gestellt würden, dass es durch eine Überstellung zu einer Retraumatisierung und zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei - mit der Gefahr von suizidalen Handlungen aufgrund der diagnostizierten Krankheit - kommen könnte, so wären diese Überlegungen als reine Spekulation zu qualifizieren, die keine rechtliche Relevanz in concreto entfalten könnten. Wendet man diese einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann das Bundesverwaltungsgericht aus sämtlichen Informationen den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder betreffend, keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt erkennen. Ebenso wenig handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Person, deren Erkrankung einen Aufenthalt in einer geschlossenen Psychiatrie nachweislich notwendig gemacht hätte.
Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die beschwerdeführende Partei unter möglichster Schonung ihrer Person überstellt wird, wofür das Bundesamt Sorge und Verantwortung tragen wird.
g.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
h.) Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.
Eine mündliche Verhandlung konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien relevant nicht dargetan. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde der Würdigung hinsichtlich Art. 3 EMRK zugrunde gelegt.
i.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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