W105 1432647-2•BVwG W105 1432647-2
W105 1432647-2Federal Administrative CourtAug 26, 2014
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, Rechtsschutzstandard
W105 1236042-6/3E
W105 1238521-6/3E
W105 1255926-6/3E
W105 1432647-1/3E
W105 1432648-1/3E
W105 2010972-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden
1. der XXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2014, Zl. 1323908005 VZ 14599573-EAST Ost (ad 1.), 2. der mj. XXXX, geb. XXXX, Zl. 477201301 VZ 14599675-EAST Ost (ad.2), 3. der mj. XXXX, geb. XXXX, Zl. 477201203 VZ 14599646-EAST Ost (ad.3), 4. des mj. XXXX, geb. XXXX, Zl. 821845800 VZ 14599697-EAST Ost (ad.4), 5. der mj. XXXX, geb. XXXX, Zl. 821845909 VZ 14599705(ad.5), und 6. des XXXX, geb. XXXX, Zl. 13790020204 VZ 14599557-EAST Ost (ad.6), alle StA. Ukraine, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste spätestens am 09.08.2012 mit ihren beiden Kindern, den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, von der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Zuvor hielten sich die drei Beschwerdeführerinnen bereits in Österreich auf, die Erstbeschwerdeführerin ist erstmals am 07.01.2003 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ihr am 08.01.2003 gestellter Asylantrag sowie auch die für ihre Töchter gestellten Asylanträge vom 22.05.2003 bzw. 27.04.2004 wurden in beiden Instanzen abgewiesen. Die diesbezüglichen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erwuchsen am 12.12.2008 bzw. 16.12.2008 in Rechtskraft.
Am 07.01.2009 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen die zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, welche ebenfalls in beiden Instanzen abgewiesen wurden und die zweitinstanzlichen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes am 24.11.2010 in Rechtskraft erwuchsen.
Am 28.07.2011 kehrten die drei Beschwerdeführerinnen unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück.
Aufgrund der den vorangegangenen Rechtsgang betreffenden EURODAC-Treffer (Asylantragsstellung in der Slowakei am 03.01.2012) stellte das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) an die slowakischen Behörden; die Slowakei erklärte sich mit Schreiben vom 24.08.2012 bereit, die drei Beschwerdeführerinnen auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit.e der Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.
Das Bundesasylamt hat nach umfassend durchgeführtem Ermittlungsverfahren mit Bescheiden vom 25.09.2012, Zahl: 12 10.394-EAST West betreffend XXXX, Zahl: 12 10.395-EAST West betreffend XXXX sowie Zahl: 12 10.396-EAST West betreffend XXXX die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II Verordnung) die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in die Slowakei zulässig sei.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2012, Zlen. S6 236.042-4/2012/3E,
S6 238.521-4/2012/3E, Zl. S6 255.926-4/2012/3E, wurde den Beschwerden gemäß
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde angeführt, dass eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin im fortgeschrittenen Stadium einer Problem- und Risikoschwangerschaft als nicht angezeigt erscheine sowie die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer für nicht ausreichend erachtet würden, um eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Überstellung in die Slowakei auszuschließen, insbesondere sei der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführer trotz substantiierten Vorbringens niemals einer Prüfung unterzogen worden.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte am 17.11.2012 in Österreich Zwillinge, die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer, zur Welt. Die slowakischen Behörden haben auch bezüglich dieser Kinder eine Zustimmung zur Aufnahme erteilt.
Am 07.01.2013 erfolgte eine Untersuchung des psychischen Gesundheitszustandes der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen durch Dr. XXXX, Facharzt für gerichtliche Medizin und für Psychiatrie/Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger.
Aus dem Gutachten vom 08.01.2013 ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung mit vorübergehender depressiver Symptomatik leide. In Anbetracht des Umstandes, dass bislang mit Ausnahme vereinzelter psychologischer Stützungsgespräche keinerlei therapeutische Maßnahmen angewandt worden wären, könne der Erstbeschwerdeführerin durchaus suffiziente innerpsychische Reparationsmechanismen bestätigt werden. Aus fachärztlicher Sicht bestehe keine Indikation zu einer psychopharmakologischen Behandlung. Auch in psychotherapeutischer Hinsicht bestehe kein dringender Handlungsbedarf. Aus sozial-psychiatrischer Sicht wäre eine psychotherapeutische Begleitung trotzdem sinnvoll, um mit dem sorgenbehafteten Thema des sexuellen Missbrauchs der Tochter abschließen zu können.
Bezüglich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin hätten sich in der Untersuchungssituation keine psychischen Auffälligkeiten ergeben.
Bezüglich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin hätten sich Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung in Form sozialen Rückzuges und allgemeiner Verunsicherung ergeben. Wegen dieser Störsymptomatik wären eine kinderpsychiatrische Abklärung und allfällige psychotherapeutische Unterstützung empfohlen. Derartige Maßnahmen seien zur Sicherung einer bereits stattfindenden Stabilisierung erforderlich, jedoch keinesfalls im Sinne von Sofortmaßnahmen dringlich.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.01.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, an, dass ihr Asylverfahren in der Slowakei bereits geprüft und dreimal negativ entschieden worden wäre. Ihre Tochter XXXX wolle von der Slowakei nichts hören und würde die Erstbeschwerdeführerin von der Slowakei in die Ukraine abgeschoben werden, wo sie mit ihren vier Kindern auf der Straße leben müsste. Der Kindesvater der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen versuche, die rumänische Staatsbürgerschaft zu bekommen, die Kinder hätten per Telefon vor zwei oder drei Monaten Kontakt zu ihm gehabt.
Die Erstbeschwerdeführerin bejahte den Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass es in der Slowakei sexuelle Übergriffe gegen ihre Tochter XXXX gegeben habe, welche zur Anzeige gebracht und polizeiliche Ermittlungen durchgeführt worden wären. Letztlich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass, egal was passiere, sie weder in die Slowakei noch nach Hause zurückkehren werde, sie werde weiterziehen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 30.01.2013, Zahl 12 10.394-BAG betreffend XXXX, Zl. 12 10.395-BAG betreffend XXXX, Zl. 12 10.396-BAG betreffend XXXX, Zl. 12 18.458 betreffend XXXX sowie
Zl. 12 18.459-BAG betreffend XXXX, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Slowakei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
Das Bundesasylamt traf im jeweiligen Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren, zum Verfahrensablauf, zu Dublin-Rückkehrern, zur Unterbringung, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das slowakische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden, NGO's bieten kostenlose Rechtsberatung; nach der Dublin II-VO Rücküberstellte würden gleich anderen AsylwerberInnen behandelt.
Gegen negative Entscheidungen der ersten Instanz bestehe gerichtlicher Rechtsschutz mit der Möglichkeit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Es bestehe auch die Möglichkeit von Folgeantragsstellungen. Es bestehe ferner effektiver Schutz vor der Ausweisung, respektive Rückführung in Länder, in denen das Leben oder die Freiheit der Person bedroht sind.
Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Bratislava sowie EMN - European Migration Network und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, IOM, Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums, CERD - UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination und WHO Slowakei).
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur individualisierten Anfrage hinsichtlich medizinischer, psychologischer und psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten in der Slowakei vom 28.01.2013 ergibt sich weiters, dass Asylwerbern in der Slowakei medizinische Grundversorgung und als ein Bestandteil derer im Bedarfsfall auch die Hilfe eines Psychologen, Psychiaters oder Psychotherapeuten zur Verfügung stehe. Das Ministerium garantiere angemessene medizinische Versorgung für minderjährige Asylwerber, die Opfer von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter oder gewalttätigen unmenschlichen Verhaltens sind oder an den Folgen eines bewaffneten Konflikts leiden.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, es gebe keine Hinweise auf eine derart schwere körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung in die Slowakei eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO ergeben.
Es liege kein im Sinne von Art 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor.
Die Beschwerden wurden mit Erkenntnissen vom 26.02.2013, zu Zln. S6 236.042-5/2013/3E, S6 238.521-5/2013/3E, S6 255.926-5/2013/3E, S6 432.647-1/2013/2E und
S6 432.648-1/2013/2E, gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wurde weiters festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
Die Beschwerdeführer wurden bereits am 21.02.2013 auf dem Landwege nach der Slowakei überstellt.
Am 09.05.2014 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für sich selbst sowie für die mitreisenden, minderjährigen Kinder, neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion XXXXvom 10.05.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe sich in der Zwischenzeit zwei Monate in der Ukraine, sowie zirka zweieinhalb Monate in der Slowakei aufgehalten. Diese sei neuerlich nach Österreich zurückgekehrt, wegen der Kinder und der Familie; In der Ukraine habe sie Probleme wegen der Religion und der Familie gehabt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2014 gab die Erstantragstellerin - dies im Beisein einer Dolmetscherin sowie eines Rechtsberaters - auf Befragen an, dass sie aktuell weder in medizinischer Behandlung sei, noch sie Medikamente nehme oder medizinische Behandlungen geplant seien. Zu ihren Voraufenthalten befragt gab die Antragstellerin an, am 21.02.2013 von den österreichischen Behörden nach der Slowakei überstellt worden zu sein und habe sie sich insgesamt von 2010 bis 2011, etwa ein Jahr sowie im Jahre 2012 etwa dreieinhalb Monate in der Slowakei aufgehalten. Sie habe in der Slowakei eine negative Entscheidung erhalten und außerdem habe es Probleme mit ihrer Tochter in der Slowakei gegeben. Am 13.07.2013 sei sie letztmalig von der Slowakei direkt nach Österreich gereist, weil ihre Kinder ab September 2013 in Österreich in die Schule gehen sollten.
Mit E-Mail via Dublinet vom 06.06.2014 ersuchte Österreich die Slowakei, unter Hinweis auf die Reisebewegungen sowie die weiteren Angaben der Erstbeschwerdeführerin - um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 18.06.2014 lehnte die Slowakei das Wiederaufnahmeersuchen vorerst ab; dies mit dem Ersuchen um Übermittlung weiterer Aufenthaltsangaben hinsichtlich der Reisebewegungen. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 24.06.2014 wurde gegen die letztgenannte Mitteilung der slowakischen Republik remonstriert und wurde seitens der Slowakei mit Schreiben vom 07.07.2014 letztlich der Wiederaufnahme unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin-III-VO zugestimmt.
Die Erstbeschwerdeführerin gab sodann vor dem Bundesamt auf Befragen zu Protokoll, mit ihrer Familie gemeinsam nach Österreich gereist zu sein und über keinerlei sonstige enge familiäre Bindungen in Österreich zu verfügen. Unter Hinweis auf die erfolgten Konsultationen und die eingelangte Zustimmung der slowakischen Republik gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach der Slowakei zurückkehren und sei ihre Tochter dort misshandelt worden. Sie habe einen Bericht der Polizei und wolle diesen nun vorlegen. Als der Nachbar gestorben gewesen, hätten die Kinder das mitbekommen und sei nicht einmal die Rettung verständigt worden. Es sei dort nicht ernst genommen worden. Sie sei auch in der Slowakei nicht ärztlich versorgt worden und hätte sie früher Probleme mit der Brust gehabt. Auf Befragen ergänzte die Erstbeschwerdeführerin, dass der Vorfall am 20.02.2012 gewesen sei, als sie von Österreich nach der Slowakei abgeschoben worden wäre. Ihre Tochter sei in einem namentlich genannten Lager in der Slowakei misshandelt worden und sei dies ein Lager für Familien. Aufgrund der Vorfälle sei Anzeige erstattet worden und habe man jedoch ihrer Tochter nicht geglaubt und verweigere sie auch eine ärztliche Behandlung und wolle sie mit niemanden darüber reden. Auf Befragen, ob es im Jahr 2013 neuerlich Vorfälle hinsichtlich der Tochter im Lager gegeben habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin dies und sei der Mann, der ihre Tochter misshandelt hatte schon vorher in ein anderes Lager verlegt worden und hätten sie ihn nicht mehr gesehen. Die Polizei hätte sich schon 2012 bemüht gehabt, dass der Mann sofort in ein anderes Lager komme. Es sei ein Roma aus Serbien gewesen und seien sie dann nach Serbien zurückgekehrt und sei das Verfahren eingestellt worden.
Der Sechstbeschwerdeführer, der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der weiteren BeschwerdeführerInnen beantragte am 09.05.2014 die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Sechstbeschwerdeführers vor der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.05.2014, gab dieser zu seiner neuerlichen Asylantragstellung an, seit Juli 2013 in Österreich zu sein, er habe erst am 09.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf Asyl wegen der Familie gestellt.
Mit E-Mail via DubliNet vom 06.06.2014 ersuchte Österreich die Slowakei um Wiederaufnahme des Sechstbeschwerdeführers (gemeinsames Ersuchen siehe obig) und wurde dem Wiederaufnahmeersuchen letztlich mit Schreiben der slowakischen Republik vom 18.07.2014 unter Hinweis auf Art. 11 der Dublin-III-VO zugestimmt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Sechsbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2014 bekräftigte der Sechstbeschwerdeführer, dass seine Asylanträge von den österreichischen Behörden negativ beschieden worden seien und sei er am 18.01.2011 nach Moldawien abgeschoben worden. Seit 18.11.2011 habe er sich die ganze Zeit in Moldawien und dazwischen auch in Moskau aufgehalten, danach sei er illegal in die Slowakei gereist und habe auf die Freilassung seiner Familie aus der Schubhaft gewartet. In weiterer Folge hat er sich nach Österreich begeben.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2014 hat der Sechstbeschwerdeführer auf Befragen zu Protokoll gegeben, er sei mit seiner Frau und seinen vier Kindern nach Österreich gereist und würden sich sein Vater und ein Bruder in Italien aufhalten; Es gäbe aber keinerlei finanzielle Abhängigkeiten. Weitere familiäre Bindungen in Österreich verneinte der Sechstbeschwerdeführer.
Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit der Slowakei und der Zustimmung zur Wiederaufnahme durch die Slowakei gab der Sechstbeschwerdeführer zu Protokoll, er sei sicher, wenn sie von der Slowakei zurückgenommen würden, würden sie einen negativen Bescheid machen und abschieben. Er habe bereits zwei negative Bescheide und einen Abschiebebescheid in der Slowakei erhalten. Um einer Abschiebung zu entgehen, habe er mitgeteilt, dass er freiwillig heimfahren würde. Betreffend die ihm ausgefolgten und vorgehaltenen Länderfeststellungen zur Slowakei gab der Antragsteller an, dass am Zettel viel stehe und könne man es glauben oder nicht. Er sei sieben Monate im Lager in der Slowakei gewesen und habe es dann eine Schlägerei bzw. viel mehr eine Auseinandersetzung gegeben und sei die Polizei gekommen und habe alle mitgenommen. Er habe dort auch um einen Arzt gebeten und hätte keinen bekommen.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Zweit-Fünftbeschwerdeführerinnen
I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.05.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen sowie wurde ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) die Slowakei zur Prüfung der Anträge zuständig sei sowie wurde
II. jeweils die Außerlandesbringung der Beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Slowakei angeordnet bzw. gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach der Slowakei für zulässig erklärt.
Betreffend den Sechstbeschwerdeführer wurde der Antrag vom 09.05.2014 gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen sowie wurde ausgesprochen, dass gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates die Slowakei zuständig sei und
III. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet; Demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach der Slowakei zulässig sei.
Die nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheide enthalten zentral nachstehende Feststellungen:
"C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Aus medizinischer Sicht spricht derzeit nichts gegen eine Rücküberstellung Ihrer Person oder der ihrer Kinder in die Slowakei.
Sie bzw. ihre Kinder leiden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung / Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.
zur Begründung des Dublin-Tatbestandes:
Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal kann in ihrem Fall nicht festgestellt werden bzw. hat sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.
Festgestellt wird, dass Slowakei am 07.07.2014 zur Durchführung Ihres Asylverfahrens gem. Art 18/1/d der Dublin VO zuständig ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in der Slowakei systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese zu erwarten hätte, bzw. dass Ihnen in der Slowakei behördlicher Schutz vorenthalten werde.
Es liegen keine Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich in die Slowakei entgegenstehen würden.
Ihr Gatte und ihre Kinder erhalten die gleiche Entscheidung wie Sie.
zur Lage im Mitgliedstaat:
Die Sie treffende allgemeine maßgebliche Lage im Mitgliedstaat Slowakei hat sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht geändert.
Zum Mitgliedstaat Slowakei werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom September 2013).
Allgemeines zum Asylverfahren
Das Migrationsamt und das Büro der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums sind hauptverantwortlich für die Bereiche reguläre/irreguläre Migration, Asyl und Integration. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen betreffend Migration und Asyl sind der Act Nr. 404/2011 über den Aufenthalt von Fremden und der Act Nr. 480/2002 über Asyl (Asylgesetz), welcher die Bedingungen und das Verfahren zur Gewährung von Asyl, subsidiärem Schutz und vorübergehenden Schutz und auch den Aufenthalt in Asylunterkünften und teilweise die Integration von Personen, denen Asyl gewährt wurde, enthält. Weitere gesetzliche Bestimmungen sind der Act Nr. 5/2004, der Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt enthält, der Act Nr. 82/2005 über illegale Arbeit und Beschäftigung, Act Nr. 40/1993 über das Staatsbürgerschaftswesen und das Strafgesetzbuch Act Nr. 300/2005. Daneben gibt es bezüglich des Aufenthalts von Fremden noch zahlreiche weitere Regelungen, u.a der Act on Healthcare, der Act on Social and Legal Protection of Children and Social Guardianship und der Act on Assistance in Material Need etc. (EMN 1.2013)
Das Asylverfahren wird durch die Abgabe eines Ansuchens des Asylwerbers um internationalen Schutz bzw. subsidiären Schutz bei der zuständigen Polizeidienststelle eingeleitet. Ansuchen von Minderjährigen sollen durch seinen/ihren gesetzlichen Vertreter/in oder durch einen vom Gericht bestellten Betreuer erfolgen. Innerhalb von 24 Stunden nach Abgabe seines Ansuchens hat sich der Asylwerber bei einem der Aufnahmelager einzufinden. Im Folgenden ist vom Asylwerber ein ausführlicherer Fragebogen im Zuge eines Erstinterviews zu beantworten. Weiters ist vorgesehen, dass Asylwerber binnen 15 Tagen nach Antragsstellung umfassende Informationen bezüglich des Mitwirkens am Asylverfahren, über Möglichkeiten der Rechtshilfe und über NGO's, die sich um die Versorgung von Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen kümmern, in einer dem/der AW verständlichen Sprache erhalten sollen. (Asylum Act 2002)
Laut Slowakischem Gesetz wird jeder Asylantrag von der Polizeibehörde in einem Formblatt unaufschiebbar an das Ministerium gesendet. Aus dem Gesetz geht hervor, dass sowohl die Erklärung (der Asylantrag) als auch der Fragebogen schriftlich auszufüllen sind. (Asylum Act, Part Two, Section 3, 4) Die Slowakei gewährt Asyl aus Konventionsgründen, aus humanitären Gründen (auch wenn keine Konventionsgründe vorliegen) und zum Zwecke einer Familienzusammenführung. Daneben besteht auch die Möglichkeit einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. Gewährung von subsidiärem Schutz zum Zwecke einer Familienzusammenführung. (Asylum Act, Section 8 ff.) Des Weiteren gewährt die Slowakei eine zeitlich begrenzte Aufnahme zum Zwecke des Schutzes von Fremden vor Kriegskonflikten verursacht durch endemische Gewalt, vor Auswirkungen humanitärer Katastrophen oder permanenter Verletzungen von Menschenrechten im Herkunftsland. In solchen Fällen erhält der/die Fremde ein Dokument über die "Erlaubnis zum tolerierten Aufenthalt" auf dem Gebiet der Slowakei und hat den Status eines "De Facto-Flüchtlings". (Asylum Act, Section 29 ff.)
Ein Asylantrag kann bei Nichtvorliegen o.a. Gründen verweigert bzw. unter anderem aufgrund von Drittstaatsicherheit und/oder vertraglicher Unzuständigkeit als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden. Wird innerhalb von 60 Tagen ab Beginn des Verfahrens keine Entscheidung gefällt, kann ein Asylansuchen mit dieser Begründung nicht mehr zurückgewiesen werden. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger sollen Asylausschlussgründe auf offensichtlicher Unbegründetheit beruhend nicht gelten. (Asylum Act, Section 11 ff.)
Gegen die Einstellung des Asylverfahrens kann beim Ministerium innerhalb von sieben bzw. in speziellen Fällen innerhalb von zwanzig Tagen ab Zustellung Einspruch eingebracht werden. Diesem Einspruch wird grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuerkannt. (Asylum Act, Section 19)
Das Ministerium beurteilt jeden einzelnen Asylantrag aufgrund aller vorliegender Tatsachen und Informationen unabhängig. Jede Untersuchung eines Antrags auf internationalen Schutz soll von einem dafür autorisierten Beamten des Ministeriums mit entsprechendem Wissen durchgeführt werden. Bei unbegleiteten Minderjährigen auch mit dem dafür notwenigen Spezialwissen über deren spezielle Bedürfnisse. (Asylum Act, Section 19a ff.)
Über den Asylantrag wird innerhalb von 90 Tagen entschieden, wobei der Vorgesetzte des das Verfahren führenden Angestellten diese Frist verlängern kann. Subsidiärer Schutz wird für ein Jahr gewährt, ein neuerlicher Antrag muss zwischen 90 und 60 Tagen vor Ablauf des Jahres gestellt werden. Asyl im Falle einer Familienzusammenführung wird für drei Jahre gewährt und kann auf unbestimmte Zeit verlängert werden. (Asylum Act, Section 20)
Im Jahre 2012 wurden 32 Asylanträge positiv entschieden, verglichen zu 2011 mit 15 Asylgewährungen eine Steigerung. Weiters wurden 103 subsidiäre Schutzgewährungen erteilt, was verglichen zu 2011 (91) ebenfalls eine Steigerung darstellt. In 334 Fällen wurde 2012 das Asylverfahren eingestellt. Mit 1. Mai 2013 wurde das Gesetz über den Aufenthalt von Fremden ergänzt. Dies hat auch Auswirkungen auf das Asylgesetz, als die Gründe bezüglich der Aufhebung von Asyl und der Einstellung des Asylverfahrens ausgeweitet werden. (EMN 1.2013)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegenüber der Entscheidung des Ministeriums über die Nichtgewährung oder über die Aberkennung von Asyl kann man bei Gericht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung ein Rechtsmittel einlegen. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung. Gegen als unzulässig zurückgewiesene oder als offensichtlich unbegründet abgewiesene Asylanträge kann man innerhalb von 20 Tagen Berufung einlegen. Diesen Berufungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, außer das Gericht entscheidet anderes. Berufungen müssen von einem Gericht innerhalb von 90 Tagen entschieden werden. Gegen eine Entscheidung eines Gerichts kann man beim Berufungsgericht Einspruch erheben, das dann innerhalb von 60 Tagen zu entscheiden hat. (Asylum Act, 21)
Quellen:
EMN - European Migration Network (1.2013): Annual Report on Migration and Asylum Policies 2012 Slovak Republic; http://www.emn.sk/phocadownload/emn_reports/emn-sk_ann-report-on-migr-asyl-policies-sr_2012_en.pdf, Zugriff 3.9.2013
Asylum Act (6.2002): Act 480/2002 Coll. ACT as of June 20, 2002 on Asylum and Amendment of Some Acts; Amendment: 606/2003 Coll.,
Amendment: 207/2004 Coll., Amendment: 1/2005 Coll., Amendment:
692/2006 Coll., Amendment 643/2007 Coll., Amendment 451/2008; [in
Folge: Asylum Act])
Dublin-II-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig.
Bei noch laufenden Verfahren muss sich der Rückkehrer in das Flüchtlingslager Humenné begeben. Dazu stellt ihm die slowakische Polizei einen Ausweis mit 24-stündiger Gültigkeit aus. Bei Bedarf (z.B. Vulnerable) können Rückkehrer auch dorthin gebracht werden.
Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren wird gemäß Gesetz Nr. 404/2011 entschieden. Dies bezieht sich nicht auf Fälle, in denen Asylwerber eine Erklärung über einen erneuten Asylantrag einreichen. Diese wird seitens der Asylabteilung der Polizei angenommen.
Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags beginnt das Verfahren mit der Rückkehr. Nach der Ankunft wird ein Protokoll von der Erklärung angefertigt und der Antragsteller wird in das Flüchtlingslager Humenné gebracht (mit einem Transportausweis bzw. bei Bedarf in Polizeibegleitung).
Bei Antragsstellung kann sich der Antragsteller durch einen, von ihm gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine unentgeltliche juristische Beratung kann der Antragsteller bei gemeinnützigen NGOs beantragen.
Falls der Antragsteller beschließt, gegen die Entscheidung des Migrationsamts zu berufen, ist er berechtigt, eine unentgeltliche juristische vom Rechtshilfezentrum geleistete Beratung in Anspruch zu nehmen.
Familienangehörige werden in einem bestimmten Flüchtlingslager samt anderen vulnerablen Personen unterbracht; allein reisende Minderjährige werden in ein Kinderheim gebracht.
Während seines Asylverfahrens wird der Antragsteller unentgeltlich medizinisch versorgt. Falls der Gesundheitszustand des Antragsstellers es erfordert und der zuständige Arzt zustimmt, erhält der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 480/2002 auch eine Sonderpflege. (VB 31.1.2012)
Es gibt drei Kategorien von Dublin-Rückkehrern in der Slowakei:
Rückkehrer, die in der Slowakei bereits um Asyl angesucht haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Rückkehrer, die in der Slowakei nicht um Asyl angesucht haben.
Rückkehrer, die in der Slowakei bereits um Asyl angesucht hatten und deren Verfahren negativ abgeschlossen ist.
In den ersten beiden Fällen wird der Rückkehrer automatisch als Antragsteller betrachtet, mit vollem Zugang zum Asylverfahren. Im letzten Fall beginnt das Asylverfahren sobald der Rückkehrer Slowakischen Boden betritt und unter Angabe aller Arten von Gründen einen Asylantrag stellt. Die verantwortliche Stelle für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums. Das Dublin Zentrum ist verantwortlich für die Klärung der Frage, ob ein Rückkehrer von der Slowakischen Republik akzeptiert wird. (SI 6.9.2011)
Quellen:
VB - Bericht des Verbindungsbeamten (31.1.2012): Dublin
Rücküberstellung: Slowakei, per Email
SI - Slowakisches Innenministerium (6.9.2011): Bericht Migrationsamt, per Email
Non-Refoulement
EU-Gesetzgebung folgend wendet die Slowakei die Prinzipien des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes an, die Behörden müssen aber sicherstellen, dass das Wohlergehen eines Asylwerbers in sicheren Drittstaaten außerhalb der EU nicht in Gefahr ist. Diesbezüglich gab es Kritik an der slowakischen Liste sicherer Drittstaaten und der slowakischen Fremden- und Grenzpolizei. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovakia;
http://www.ecoi.net/local_link/245204/368651_de.html, Zugriff 3.9.2013
Versorgung
In der Slowakei gibt es das Erstaufnahme- und Transitzentrum in Humenne, Unterbringungszentren in Rohovce und Opatovska Nova Ves, sowie Polizei-Haftzentren für Fremde in Secovce und Medvedov. Für UMA gibt es ein spezielles Kinderheim in Horne Orechove. In Humenne finden verpflichtende medizinische Überprüfungen statt. Im Erstaufnahme- und den Unterbringungszentren gab es Berichte von einem Mangel an Übersetzern. Es gab auch Beschwerden über Kommunikationsprobleme in Gesundheitseinrichtungen. Internetzugang ist nicht flächendeckend im selben Ausmaß vorhanden. Im Unterbringungszentrum Opatovska Nova Ves ist Internetzugang ganztägig möglich. Die AW haben auch die Möglichkeit ein Gewächshaus zu bepflanzen. Im Unterbringungszentrum Rohovce ist Internetzugang ebenfalls gegeben. Die Teeküchen für die AW wurden mit neuen Mikrowellengeräten und Elektroherden ausgestattet. Die Freizeitgestaltung im Zentrum wurde durch Ausflüge merklich verbessert. In Zusammenarbeit von UNHCR und slowakischem Migrationsamt wurde eine aktualisierte Information über das Asylverfahren für Asylwerber in 13 Sprachen erstellt. (UNHCR 3.1.2012)
Während der Verfahrensdauer hat der Asylwerber Anspruch auf Unterkunft, Behördenunterstützungen, Hygieneprodukte und andere lebensnotwendige Dinge. Außerdem erhält der Asylwerber Taschengeld. Der Asylwerber hat Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung. Im Falle der Notwendigkeit besonderer Betreuung und Behandlungen werden die Kosten für die dafür notwendige medizinische Versorgung vom Staat übernommen. (Asylum Act, Section 22)
Im slowakischen Asylgesetz ist vorgeschrieben, dass jedem Asylwerber monatlich ein Taschengeld gewährt wird. Während des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmestelle erhalten minderjährige Asylwerber und volljährige Personen über 18 Jahre eine entsprechende finanzielle Vergütung. Das Taschengeld wird einmal im Monat (in der Regel am Monatszehnten) für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt. Medizinische Soforthilfe wird in den Aufnahmezentren angeboten. Im Falle von akuten Erkrankungen, die einer sofortigen Behandlung zugeführt werden müssen, werden diese in den entsprechenden Gesundheitseinrichtungen durchgeführt. (MB 30.4.2009)
Die Einrichtungen des slowakischen Migrationsamtes verfügen über Ärzte, die direkt in den Camps sind und medizinische Checks durchführen und Behandlungen festlegen. Darüber hinaus gibt es Vertragsärzte in Spitälern, die für Asylwerber zur Verfügung stehen, die außerhalb der Camps leben. Alle medizinischen Kosten für Asylwerber in der Slowakei werden vom Migrationsamt getragen. (IOM 3.11.2009)
Die NGO Human Rights League stellt kostenlose und umfassende Rechtsberatung für Asylwerber, Flüchtlinge u.a. zur Verfügung und kümmert sich u.a. um die Situation von UMA in der Slowakei. Es gibt noch eine Reihe anderer NGOs in der Slowakei die auf ähnliche Weise helfen. Asylwerber, deren Antrag nicht binnen eines Jahres entschieden wurde können ohne Arbeitserlaubnis arbeiten. Subsidiär Schutzberechtigte können eine Arbeitserlaubnis erhalten. Geduldete Ausländer (tolerated stay) dürfen grundsätzlich nicht arbeiten, es gibt aber Ausnahmen.
Es gibt in der Slowakei die Möglichkeit der unterstützten freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland (Assisted Voluntary Return) in Kooperation mit IOM, die auch illegal Aufhältigen und Schubhäftlingen offensteht. (EMN 5.2010)
Alle in der Slowakei ansässigen Personen haben das Recht auf eine soziale Gesundheitsversicherung, auch Asylwerber. Die dermaßen Versicherten haben das Recht auf Gesundheitsversorgung gemäß den Gesetzen. Soldaten, Polizisten, Strafgefangene und Asylwerber können den Gesundheitsdienstleister nicht frei wählen. Die Aufnahme in ein Krankenhaus bedingt eine Überweisung eines niedergelassenen Arztes. Notfälle, Psychiatriepatienten usw. sind davon ausgenommen. (WHO 2011)
Quellen:
UNHCR (3.1.2012): Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe;
http://www.refworld.org/docid/4f02fa252.html, Zugriff 3.9.2013
Asylum Act (6.2002): Act 480/2002 Coll. ACT as of June 20, 2002 on Asylum and Amendment of Some Acts; Amendment: 606/2003 Coll., Amendment: 207/2004 Coll., Amendment: 1/2005 Coll., Amendment:
692/2006 Coll., Amendment 643/2007 Coll., Amendment 451/2008
MB - Migration Bureau Ministry of the Interior of the Slovak Republik (30.4.2009): Internal Regulations for Reception Centres, Article 2 Applicants' rights, Email vom 12.6.2009
IOM (3.11.2009): Anfragebeantwortung IOM, per Email
EMN - European Migration Network (5.2010): Organisation of Asylum and Migration Policies in the Slovak Republic
WHO (2011): Health Systems in Transition - Slovakia Health system review;
http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0004/140593/e94972.pdf, Zugriff 3.9.2013
Beweiswürdigend wurde unter Bezugnahme auf die Drittbeschwerdeführerin festgehalten, dass eine neuerliche Untersuchung durch einen Psychiater abgelehnt worden sei und sei gemäß den Angaben der Erstbeschwerdeführerin alles abgeschlossen und wolle niemand mehr darüber reden. Eine weitere bestehende Erkrankung für eines der minderjährigen Kinder wurde verneint. Im Weiteren wurde beweiswürdigend die Vorfälle betreffend die Drittbeschwerdeführerin aus dem Jahr 2012 Bezug genommen und hiezu ausgeführt:
"Soweit Sie vorbringen, dass ihre Tochter 2012 von einem jungen serbischen Asylwerber in der Slowakei im Lager sexuell missbraucht wurde, ist zu bemerken, dass Sie selbst angegeben haben, dass sich die Polizei sofort bemüht hat, dass dieser Bursche mit seiner Familie sofort verlegt wird. Außerdem wurde auch eine Anzeige erstattet, aber scheinbar wurde das Verfahren wegen Strafunmündigkeit eingestellt.
Der auch in diesem Asylverfahren vorgelegte Polizeibericht wurde auch während des Asylantrages im Jahr 2012 vorgelegt und auch übersetzt, deshalb wurde dieser nicht noch ein zweites Mal übersetzt. Diesbezüglich wurde auch dieser Sachverhalt bereits in der Vorentscheidung zum Verfahren aus dem Jahre 2012 mitberücksichtigt.
Weiters gaben Sie an, dass Sie bei der Abschiebung von Österreich in die Slowakei im Feber 2013 nicht mehr in Kontakt mit der Familie des "Täters" kamen, da dieser nach der Tat verlegt wurde, da die Polizei dies veranlasst hat. Auch sei die Familie mit dem Jungen zwischenzeitlich nach Serbien zurückgekehrt.
Deshalb ist auch im Falle einer nochmaligen Überstellung in die Slowakei gesichert, dass es keinen Kontakt mehr mit diesem "Täter" geben würde.
Ihre Sicherheit und die ihrer Kinder kann in der Slowakei gewährleistet werden.
Ferner ist zu bemerken, dass aufgrund der allgemeinen Lage in der Slowakei in keinster Weise davon auszugehen ist, dass Sie in der Slowakei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Derartiges hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben."
Betreffend Spruchpunkt II. wurde ausgeführt wie folgt:
Betreffend Ihren psychischen und physischen Zustand ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es sich bei Ihnen um einen lebensgefährlich Erkrankten handelt und daher eine Überstellung in die Slowakei von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste.
Sie und ihre Kinder sind derzeit beschwerdefrei und bedürfen notwendigerweise derzeit keiner akuten ärztlichen Behandlung. Die Möglichkeit einer nochmaligen psychiatrischen Untersuchung insbes. die von XXXX lehnten Sie strikt ab.
Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, sind in Ihrem Fall nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Auch ist Ihrem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen, dass Sie an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre.
Unterzieht man nun Ihren psychischen und physischen Zustand einer Prüfung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008, so ist zunächst festzuhalten, dass durch eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK beispielsweise nur dann gegeben sein könnte, wenn bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ein reales Risiko eines Sterbens unter qualvollen Umständen bestehen würde.
Wie im gegenständlichen Bescheid bereits angeführt, ist bei Ihnen zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden.
Weiters sind für Sie bei Bedarf in der Slowakei Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso ist die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, wie sich aus den Feststellungen zur Slowakei ergibt. Dass Ihnen der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in der Slowakei verwehrt wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Daher ist auch davon auszugehen, dass Sie in die Slowakei ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung haben."
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes zentral ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer nicht mit der Entscheidung der ersten Instanz und der Ausweisung nach der Slowakei einverstanden seien, 1. wegen des Vorfalles mit der gemeinsamen Tochter, 2. wegen des Zustandes, da sie nicht rechtzeitig medizinisch versorgt worden seien sowie wegen der Krankheit der Erstbeschwerdeführerin; diese sei in Österreich erkrankt. Die Kinder, die in Österreich auf die Welt gekommen seien, wollten auch hier die Schule weiter besuchen und würden sie die deutsche und die russische Sprache beherrschen. In der Ukraine würden sie in der Schule nicht aufgenommen werden. Sie würden zu 100 % aus der Slowakei nach der Ukraine abgeschoben werden. In Moldawien würde man in der Schule ohne Anmeldung auch nicht aufgenommen werden. Im Falle einer Ausweisung würden sie getrennt werden und würde jeder nach seiner Heimat abgeschoben werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer 1 - 5 sind ukrainische Staatsangehörige; Der Sechstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger Moldawiens. Die Erstbeschwerdeführerin sowie der Sechstbeschwerdeführer sind Eltern der minderjährigen Zweit- Fünftbeschwerdeführerinnen. Die Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen haben bereits mehrere Rechtsgänge im Asylverfahren in Österreich durchlaufen, welche jeweils mit der festgestellten Zuständigkeit der Republik Slowakei für die Abführung inhaltlicher Verfahren ergaben. Hinsichtlich aller Beschwerdeführer wurde es seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Antragstellung am 09.05.2014 jeweiliges Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei gerichtet. Den entsprechenden Übernahmeersuchen des Bundesamtes haben die slowakischen Behörden ausdrücklich zugestimmt. Die Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweit-Fünftbeschwerdeführerinnen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen und wurde hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers unter Hinweis auf Art. 11 der Dublin-III-VO dem Übernahmeersuchen zugestimmt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Slowakei sprechen, liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen aktuellen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie haben keine Verwandten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die festgestellten Tatsachen zur Identität, zum Verfahrensgang, Reiseweg und zum Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer, den vorgelegten Dokumenten und dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen über die Umstände des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in der Slowakei beruhen auf den Angaben gegenüber dem Bundesamt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BeschwerdeführerInnen ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers wonach bei keinem der Beschwerdeführer ein derzeit akuter Krankheitszustand oder akute zu behandelnde psychische oder physische Erkrankungszustände vorliegen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowakei auch Feststellungen zur Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen.
Hinsichtlich der Ereignisse in der Slowakei betreffend die Drittbeschwerdeführerin wird darauf verwiesen, dass einerseits die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Drittbeschwerdeführerin im gegenständlichen Rechtsgang ausdrücklich angab, dass aufgrund dieser Ereignisse in keine weiteren Erhebungen eingetreten werden soll bzw. wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Anordnung der Außerlandesbringung:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:
"Art. 49 Dublin III-VO
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG"
Da die Dublin III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.7.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 1.1.2014 (- nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten) gestellt worden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
[ ... ]
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
[ ... ]
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Einleitung des Verfahrens
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführerinnen in Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies Verfahren abgeführt. Die slowakische Republik hat sich hinsichtlich der Beschwerdeführer 1-5 unter Hinweis auf Art. 18. Abs. 1 lit d sowie hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers unter Hinweis auf Art. 11 der Dublin-III-VO für zuständig erklärt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK :
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach - wie bereits oben erwähnt - in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsgerichtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Slowakei gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche und aktuelle Feststellungen zum slowakischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Darstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Konkrete Mängel wurden diesbezüglich in der Beschwerde nicht aufgezeigt.
Hinsichtlich der bereits das Jahr 2012 betreffenden Ereignisse im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin im nunmehrigen Rechtsgang neuerlich bekräftigt hat, dass nach erfolgten Ereignissen die slowakischen Behörden einen mutmaßlichen Täter jedenfalls aus dem Umkreis der Drittbeschwerdeführerin sofort entfernt hat und bei Rückkehr nach der slowakischen Republik eine bezughabende Gefährdungssituation jedenfalls nicht besteht. Weitere Hinweise auf bestehende mangelnde faktische Schutzmechanismen in der Slowakei sind nicht im Verfahren hervorgetreten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall liegen bei den beschwerdeführenden Parteien keine schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen vor.
Ausdrücklich ist hervorzuheben, dass weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Sechstbeschwerdeführer schwerwiegende medizinische Probleme hinsichtlich ihrer eigenen Personen, noch hinsichtlich der weiteren Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführt haben. Akuter Behandlungsbedarf oder aktuelle Beeinträchtigungen bestehen offenbar nicht.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall (- bzw. den vorliegenden Fällen) nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Auch sonst konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Die medizinischen Komponenten wurden bereits in den vorangegangenen Rechtsgängen wie folgt beurteilt und haben sich zwischenzeitlich keinerlei drastischen Neuerungen ergeben, weshalb den Ausführungen beizutreten ist:
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Gutachten von Dr. XXXXvom 08.01.2013 hinzuweisen. Darin wird bei der Erstbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit vorübergehender depressiver Symptomatik diagnostiziert. Aus fachärztlicher Sicher bestehe jedoch keine Indikation zu einer psychopharmakologischen Behandlung und auch in psychotherapeutischer Hinsicht bestehe kein dringender Handlungsbedarf. Bei der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ergäben sich Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung in Form sozialen Rückzuges und allgemeiner Verunsicherung. Es werde eine kinderpsychiatrische Abklärung und allfällige psychotherapeutische Unterstützungsmaßnahmen empfohlen, seien diese jedoch zur Sicherung einer bereits stattfindenden Stabilisierung erforderlich, jedoch keinesfalls im Sinne von Sofortmaßnahmen dringlich.
Unter Hinweis auf vorstehende Ausführungen zu psychischen Erkrankungen erreichen diese Beschwerden jedoch keine für eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK relevante Gravität. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin hat sich zu irgendeinem Zeitpunkt in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden noch gibt es Hinweise dafür, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen in Österreich durchgeführt werden müssen.
Es ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen, dass Asylwerbern in der Slowakei medizinische Grundversorgung einschließlich psychologischer Versorgung gewährt wird. Im Falle der Notwendigkeit besonderer Betreuung und Behandlungen werden die Kosten für die dafür notwendige medizinische Versorgung vom Staat übernommen und erscheint vor diesem Hintergrund die psychologische Betreuung der Erst- sowie Drittbeschwerdeführerin als gewährleistet. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in der Slowakei (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls regelmäßig keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt.
Im gegenständlichen Zusammenhang ist nicht relevant, ob PTSD oder eine andere psychische Krankheit vorliegt, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat.
Nach den schon oben erwähnten Judikaturrichtlinien des EGMR würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Art. 3 EMRK einer Überstellung in die Slowakei nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität entgegenstehen.
Dass sich bei der Erstbeschwerdeführerin oder der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin massive Suizidgedanken manifestierten, konnte in der gutachterlichen Stellungnahme nicht bestätigt werden und findet sich auch in der Beschwerdeschrift kein derartiger Hinweis.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es leben keine Angehörigen der Familie der Beschwerdeführer in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Folglich würde die Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Familienlebens bedeuten.
Hervorgehoben wird, dass die Fälle der familienangehörigen Erst-SechstbeschwerdeführerInnen unter einem gleich entschieden wurden. Die Beschwerdeführer haben bereits mehrere rechtskräftig negativ beschiedene Rechtsgänge durchlaufen und wurden die Erstbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Kinder im Februar 2013 nach der Slowakei überstellt. Hervorgehoben wird, dass sich insbesondere die Erstbeschwerdeführerin aber auch die minderjährigen Kinder in der Vergangenheit aufgrund jeweils unberechtigter Asylantragstellungen im Bundesgebiet aufgehalten haben und musste daher der Erstbeschwerdeführerin für ihre eigene Person als auch hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder aufgrund der erfolgten Zurückweisungen bzw. der erfolgten Überstellung nach der Slowakei klar sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich jeweils auch im nunmehrigen Rechtsgang nur ein vorläufiger sein könne.
Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Die beschwerdeführenden Parteien mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein.
An der bezughabenden Einschätzung verschlägt durch die Tatsache nichts, dass die minderjährigen schulpflichtigen Kinder bereits ein Semester in XXXX die Schule besucht haben, wird insbesondere - entgegen den Beschwerdeausführungen - darauf verwiesen, dass insbesondere schulpflichtige Kinder in höchsten Maße anpassungsfähig sind, weshalb hieraus ein relevantes Recht hinsichtlich eines entstandenen Privatlebens der minderjährigen Kinder entstanden sein kann.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Wie oben ausgeführt stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei nicht dargetan. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin über ihre seinerzeitige gesundheitliche Beeinträchtigung wurde zugrunde gelegt.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab, im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgericht und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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