BVwG L505 1431910-1

L505 1431910-1Federal Administrative CourtAug 26, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion

Full text

BVwG L505 1431910-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1431910.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 03.05.2012 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Als Grund für seine Asylantragstellung führte der BF dabei an, dass er seine Religion vom Islam zum Baptismus gewechselt habe und sein Leben sowohl von der iranischen Regierung als auch von seiner religiösen Familie bedroht sei.

I.3. Am 19.07.2012 wurde das Asylverfahren des BF vom Bundesasylamt gem. § 24 AsylG eingestellt.

I.4. Am 25.10.2012 stellte der BF unter Bekanntgabe seiner aktuellen Adresse einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens.

I.5. Am 28.11.2012 wurde der BF an der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.

Dabei führte der BF aus, dass er 2003 das erste Mal in Österreich gewesen sei. Seit 2004 sei er ständig hier. Einen Tag bevor er seinen Asylantrag gestellt habe, sei seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen. Im Iran sei er zuletzt im Jahr 2008 für einige Wochen gewesen und habe er kaum mehr Kontakt zu seinen Angehörigen.

Am 07.01.2012 sei der BF für etwa eineinhalb Monate in die USA gereist. Dort habe er einige Male die Kirche besucht und dort positive Energie erhalten. Als er dem dortigen Lehrer davon erzählt habe, habe dieser gemeint, das Christus das Herz des BF berührt habe.

Zu der Kirche sei der BF über seinen Onkel gekommen. Von dieser ersten Begegnung mit den Christen sei der BF so sehr angetan gewesen, dass er in der nächsten Woche wieder mit seinem Onkel mitgegangen sei. Danach habe er einmal pro Woche die Kirche besucht und sich nach etwa 2 Monaten taufen lassen. Die Taufe habe am 18.03.2012 in der XXXX XXXX in XXXX stattgefunden.

Der BF habe vor der Taufe drei Monate lang einmal pro Woche Unterricht erhalten und habe der Lehrer anschließend entschieden, dass er bereit für die Taufe sei.

Weil der BF vom Islam zum Baptismus konvertiert sei, werde er als Abtrünniger betrachtet. Seine Freunde in Österreich würden von seiner Konversion wissen. Dabei handle es sich um Söhne ehemaliger Kollegen seines Vaters, deren Väter auch Diplomaten seien. Diese würden ihm zwar in Österreich nichts antun, jedoch hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn fertigmachen würden, wenn er in den Iran zurückkehre.

In Österreich gehe der BF alle zwei bis drei Wochen einmal zur XXXX in den 10. Bezirk. Dort werde meist gebetet und würden Lieder gesungen.

Zudem wurden vom BF im Zuge dieser Einvernahme seine Taufurkunde, ein Schreiben der XXXX XXXX XXXX, Fotos seiner Taufe sowie ein Studienblatt der XXXX vorgelegt.

I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaate Iran nicht zuerkannt und er gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Begründend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sein Vorbringen, in den Vereinigten Staaten von Amerika zum Christentum, zu den XXXX, konvertiert zu sein nicht habe glaubhaft machen können.

I.7. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF mit Schriftsatz vom 28.12.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erstattet.

Darin wird das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, dass der BF aufgrund des Glaubenswechsels kaum mehr Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe. Sein Vater habe den Kontakt abgebrochen und seine finanzielle Unterstützung beendet.

Dem BF drohe daher als Konvertit im Iran Verfolgung und Bestrafung bis hin zur Todesstrafe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt aus, dass eine Verfolgung im Iran nicht festgestellt habe werden können und begründete dies im Wesentlichen mit dem unglaubwürdigen Vorbringen des BF.

Diese Begründung erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

II.3.3.1. Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten, beabsichtigten Konversion zum Christentum führte das Bundesasylamt aus, dass diese nicht glaubhaft, sondern vielmehr von einer "Scheinkonversion" zum Zwecke der Asylerlangung auszugehen sei.

Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses des BF am Christentum eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.

Gerade aus diesem Grund ist es unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was im gegenständlichen Fall nicht bzw. nur in unzureichender Weise geschehen ist.

Vielmehr erachtete das Bundesasylamt in weiterer Folge die vom BF vorgebrachte Konversion als unglaubwürdig und begründete dies unter anderem mit den mangelnden Kenntnissen des BF über das Christentum.

Dem Bundesasylamt ist zwar insoweit zu folgen, als die Kenntnisse des BF über seine neue Religion vor allem angesichts der bereits erfolgten Taufe eher dürftig waren, doch kann aus unzureichendem Wissen alleine noch nicht abschließend auf eine nicht ausreichende Hinwendung zu einer bestimmten Religion geschlossen werden und lässt sich alleine damit auch noch nicht schlüssig begründen, dass die Konversion des BF nur zum Schein mit dem (ausschließlichem) Ziel der Asylerlangung erfolgt sei.

II.3.3.2. Wenn das Bundesasylamt schon davon ausgeht, dass es sich bei der Konversion des BF lediglich um eine Scheinkonversion handelt, so wäre es an ihm gelegen, hierzu nähere Ermittlungen anzustellen.

So gab der BF zum einen an, er habe in den XXXX in XXXX XXXX XXXX besucht. Dort sei er auch am 18.03.2012 getauft worden. Vor der Taufe habe er drei Monate lang einmal pro Woche Unterricht bekommen und habe der Lehrer letztlich entschieden, dass er bereit für die Taufe sei.

Ebenso führte der BF aus, dass er in Österreich alle zwei bis drei Wochen einmal zur XXXX in den XXXXin XXXX gehe.

Ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen wurde vom Bundesasylamt offensichtlich jedoch nicht als notwendig erachtet.

Dabei übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass es für die Beurteilung des Vorliegens einer Konversion zum einen essentiell ist, wie sich die betroffene Person auf den Übertritt zur neuen Religion vorbereitet hat und zum anderen, wie diese neue Religion aktuell ausgeübt wird, da daraus durchaus Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des behaupteten Glaubenswechsels gezogen werden können.

Durch das Unterlassen dieser für die Beurteilung des Fluchtvorbringens notwendigen Ermittlungen hat das Bundesasylamt das Verfahren mit einem gravierenden Mangel belastet, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren zu verbessern sein wird.

Dabei wird insbesondere zunächst der BF im Detail zu befragen sein, wie er seine Religion in Österreich auslebt (Inwiefern engagiert sich der BF in der XXXX? Setzt er sich darüber hinaus mit entsprechender Literatur auseinander?) bzw. welcher Stellenwert dieser in seinem Leben zukommt und inwiefern der Glaubenswechsel generell einen Einfluss auf das Leben des BF gehabt hat. Weiters ist es unerlässlich, einen Vertreter der XXXX im XXXXgenerell zum Interesse des BF für seine neue Religion bzw. zu seinem Engagement hierfür zu befragen.

An weiteren Ermittlungen in Frage gekommen wäre auch eine Kontaktaufnahme mit der XXXX XXXX in XXXX, wo der BF getauft wurde. Dabei wäre es möglich, jene Personen (etwa zur Taufvorbereitung) zu befragen, die den BF getauft bzw. ihm Unterricht erteilt und ihn so auf die Taufe vorbereitet haben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BF diese Personen in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt namentlich genannt hat und überdies aus dem vorgelegten Schreiben dieser Gemeinschaft deren Kontaktdaten ersichtlich sind.

Diese aufgezeigten, bisher mangelhaft gebliebenen Ermittlungen werden daher jedenfalls vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

II.3.3.3. Das neuerliche Ermittlungsergebnis wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und werden anschließend aktuelle Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Ebenso wird das in der Beschwerde bzw. das zwischenzeitig erstattete Vorbringen des BF samt den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen sein.

Daran anschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

Sollte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF - selbst unter der Annahme, dass er bloß zum Schein konvertiert ist - im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des Beschwerdeführer im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.

Insbesondere wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Beurteilung der Rückkehrsituation auch zu berücksichtigen haben, dass sich der BF aufgrund eines Visums eine gewisse Zeit in den USA aufgehalten hat und dort auch die Taufe erfolgt ist.

II.3.3.4. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

II.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen zum vorgebrachten Glaubenswechsel des BF unterlassen und ist davon ausgegangen, dass eine Scheinkonversion vorliege, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) berechtigen, zumal das Vorliegen eines behaupteten Glaubenswechsel wohl nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit der aktuellen Ausübung dieses Glaubens durch die betroffene Person auseinandergesetzt zu haben.

II.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen bzw. die vorgelegten Unterlagen des BF zu berücksichtigen sein.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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