BVwG L503 2009378-1

L503 2009378-1Federal Administrative CourtAug 26, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, familiäre<br/>Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG L503 2009378-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.2009378.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, Beitragskontonummer XXXX, beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 15.10.2013 ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin XXXX als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von 1.800 Euro an die OÖGKK zu entrichten; verwiesen wurde auf die Bestimmungen der §§ 33, 35, § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG.

Die OÖGKK führte begründend lediglich aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 07.08.2013 festgestellt worden sei, dass die thailändischen Staatsangehörigen XXXXund XXXX, bei der XXXX beschäftigt seien, ohne bei der Kasse gemeldet worden zu sein.

Der Bescheid wurde am 17.10.2013 zugestellt.

2. Im vorliegenden Verwaltungsakt der OÖGKK befinden sich eine anonyme Anzeige vom Juli 2013, ein Aktenvermerk der Finanzpolizei im Hinblick auf die Durchführung einer Kontrolle bei der XXXX am 07.08.2013, ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 29.08.2013 sowie in Kopie die Reisepässe der beanstandeten Frauen und Fotos der Betriebsräumlichkeiten.

Aus dem Aktenvermerk und dem Strafantrag der Finanzpolizei geht hervor, dass die beiden beanstandeten Frauen - gemeinsam mit der Gattin des Geschäftsführers - am 07.08.2013 beim Hantieren mit einem Stanleymesser in der Werkstatt betreten worden seien. Der Geschäftsführer habe angegeben, dass die Frauen Verwandte seiner Gattin seien, hier auf Urlaub wären und helfen würden. Sie würden Essen, Getränke und Unterkunft bekommen.

3. Mit Schreiben vom 11.11.2013 erhob die Firma XXXXgegen den Bescheid der OÖGKK fristgerecht Einspruch. Darin wurde ausgeführt, zum Zeitpunkt der Kontrolle sei bei der Firma XXXX Betriebsurlaub gewesen und habe sich kein Dienstnehmer auf dem Gelände befunden;

alle anwesenden Personen seien ausschließlich Familienmitglieder des Geschäftsführers, Herrn S., gewesen. Dabei habe es sich um die Gattin von Herrn S., deren Cousine und deren Schwester gehandelt;

die beiden zuletzt erwähnten Frauen hätten sich auf Einladung von Herrn S. zwecks Besuchs ihrer Schwester bzw. Cousine auf der Liegenschaft befunden. Die beiden Frauen würden in keinerlei Verbindung bzw. Beziehung zur Firma XXXX stehen und hätten daher auch keinerlei Tätigkeiten im Sinne eines Arbeitsverhältnisses für diese Firma ausgeführt. Es liege kein Dienstverhältnis im Sinne des ASVG vor und sei die Anwendung der §§ 33, 35 und 113 ASVG daher rechtswidrig.

4. Mit Beschwerdevorlage vom 01.07.2014 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor.

Beigefügt ist eine Stellungnahme der OÖGKK, in welcher diese beantragt, den Einspruch als unbegründet abzuweisen.

In der Stellungnahme wird unter der Überschrift "Sachverhalt" festgestellt, dass am 07.08.2013 um 10.50 Uhr eine Kontrolle der Finanzpolizei in Zusammenarbeit mit dem Magistrat L. und dem koordinierenden fremdenpolizeilichen Dienst bei der Firma XXXX durchgeführt worden sei. Dabei seien XXXX, in der Werkstatt beim Hantieren mit einem Stanleymesser bei einem Alurahmen, in dem eine Kunststoffscheibe eingefasst war, - und somit arbeitend - betreten worden, wobei sie nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen seien.

Unter der Überschrift "Beweiswürdigung" wird ausgeführt, dass im Zuge der Kontrolle Herr S., der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma, einvernommen worden sei und angegeben habe, die beanstandeten Frauen seien Verwandte seiner Frau, die seit 06.06.2013 in Österreich auf Urlaub seien und im Betrieb helfen würden, wobei sie als Gegenleistung Unterkunft und Verpflegung erhalten würden. Weiters habe Herr S. angegeben, dass hier keine Dienstverhältnisse vorliegen würden, da es sich bei den betretenen Personen um Verwandte seiner Gattin handle, die sich lediglich zum Zweck des Besuchs ihrer Schwester bzw. Cousine auf der Liegenschaft befunden hätten. Bei diesem Vorbringen handle es sich der Ansicht der OÖGKK jedoch um eine bloße Schutzbehauptung, zumal die Behörden die beiden Frauen bei Arbeiten mit einem Stanleymesser beobachtet hätten; die Arbeitsplätze seien auch auf Fotos dokumentiert worden. Dem Vorbringen von Herrn S. sei daher kein Glauben zu schenken und gehe die Kasse davon aus, dass die beiden Frauen für die XXXX tätig wurden, ohne zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein.

Schließlich tätigte die OÖGKK rechtliche Ausführungen zur Anmeldepflicht für Dienstgeber, zu den Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG und zum Anspruchslohnprinzip. Im gegenständlichen Fall liege zwar ein erstmaliger Meldeverstoß vor, allerdings sei die Einspruchswerberin uneinsichtig und nicht bereit, die Dienstnehmerinnen zur Pflichtversicherung anzumelden; daher sei der Beitragszuschlag in Höhe von 1.800 Euro gerechtfertigt und würden zudem auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.

1. Feststellungen:

Die OÖGKK hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Zurückverweisung

3.2.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

3.2.2. § 58 AVG lautet:

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

3.2.3. § 60 AVG lautet:

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum Einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits muss die Begründung so gestaltet sein, dass eine nachprüfende Kontrolle ermöglicht wird. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier Beschwerdevorlage] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).

3.2.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.4.1. Eingangs ist zu betonen, dass dem bekämpften Bescheid keinerlei nähere Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen sind, sondern es wird lediglich lapidar ausgeführt, dass anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 07.08.2013 festgestellt worden sei, dass XXXX, bei der XXXX beschäftigt seien, ohne bei der Kasse gemeldet worden zu sein. Der Bescheid enthält keine Feststellungen darüber, wo die beiden Frauen welche Tätigkeiten für die XXXX gegen Entgelt ausgeübt haben sollen und mangelt es dem Bescheid folglich auch an entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen.

Konkrete Angaben zum Sachverhalt sind lediglich dem im Akt befindlichen Aktenvermerk der Finanzpolizei und dem Strafantrag der Finanzpolizei an den Magistrat L. wegen Übertretung des ASVG durch die XXXX zu entnehmen. In ihrer Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage stützt sich die OÖGKK (lediglich) auf diese Unterlagen.

Somit lassen sich Hinweise auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht aus dem Bescheid, sondern lediglich aus dem Akteninhalt und der Stellungnahme der OÖGKK erschließen, was schon in Anbetracht der oben dargestellten Rechtslage unzureichend ist; vielmehr hat die Behörde den Sachverhalt im Rahmen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung selbst im Bescheid festzustellen.

3.2.4.2. Darüber hinaus erweist sich der Sachverhalt aber auch konkret als äußerst mangelhaft ermittelt:

3.2.4.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die XXXX in ihrer Beschwerde (lediglich) pauschal bestreitet, dass die beiden beanstandeten Frauen "Tätigkeiten im Sinne eines Arbeitsverhältnisses für diese Firma" durchgeführt hätten. Allerdings kann dieses lediglich unsubstantiierte Bestreiten der XXXX gegenständlich nicht zur Last gelegt werden, finden sich doch im bekämpften Bescheid keinerlei Feststellungen dazu, welche Tätigkeiten die Frauen gegen welches Entgelt ausgeübt haben sollen, sodass es keine Argumentation der OÖGKK gibt, der die XXXX hätte substantiiert entgegentreten können.

3.2.4.2.2. Betrachtet man nun den Aktenvermerk und den Strafantrag der Finanzpolizei, so ergibt sich, dass im gegenständlichen Verfahren noch erheblicher Ermittlungsbedarf besteht: So ist diesen Unterlagen zu entnehmen, dass die beiden Frauen, die beim Hantieren mit einem Stanleymesser (zusammen mit der Gattin des Geschäftsführers) betreten worden seien, Verwandte - konkret die Schwester und die Cousine - der Gattin des Geschäftsführers sind, wobei sich Frau XXXX lediglich mit einem Visum C, gültig vom 03.06.2013 bis zum 15.09.2013, und Frau XXXXlediglich mit einem Visum D, gültig vom 03.06.2013 bis zum 29.11.2013, in Österreich aufhielten; der Geschäftsführer, Herr S., habe gegenüber der Finanzpolizei angegeben, dass sich diese beiden Verwandten seiner Frau auf "Urlaub" in Österreich befinden und "helfen" würden, wobei sie Essen, Getränke und Unterkunft bekommen würden.

Was die Entgeltlichkeit der ausgeübten Tätigkeit anbelangt, so stellt die OÖGKK in ihrer Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage lediglich allgemeine Überlegungen an, ohne den entscheidungswesentlichen Sachverhalt jemals ermittelt zu haben. Zunächst ist zwar anzumerken, dass einerseits die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen des Betriebs der beschwerdeführenden Partei - einer GmbH - und nicht im Rahmen des Betriebs ihres Geschäftsführers ausgeübt wurde und andererseits zwischen dem Geschäftsführer der GmbH und der Schwester bzw. Cousine seiner Gattin keine familienrechtliche Beistandsverpflichtung besteht, sodass die familiäre Beziehung des Geschäftsführers zu den beanstandeten Frauen keine Vermutung einer unentgeltlichen Beschäftigung als Ausfluss einer (quasi-)familienrechtlichen Verpflichtung begründen kann (siehe dazu VwGH vom 12.09.2012, 2011/08/0127). Dies ändert aber nichts daran, dass gegenständlich ein familiäres Naheverhältnis vorliegt und führt der VwGH in diesem Zusammenhang aus, dass "das

Fehlen einer familienrechtlichen Mitarbeitspflicht allein ... nicht

ohne weiteres den Schluss" rechtfertige, "dass schon deshalb ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliegt" (VwGH vom 12.09.2012, 2011/08/0127).

In einer derartigen Konstellation verlangt der VwGH nämlich entsprechende Feststellungen dahingehend, ob Unterkunft und Verpflegung nur aufgrund der im Betrieb ausgeübten Beschäftigung gewährt worden sind, ob die betretene Person betrieblichen Ordnungsvorschriften unterlag, ob sie zur (persönlichen) Arbeitsleistung verpflichtet war, ob Weisungs- und Kontrollunterworfenheit bestand oder ob etwa bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten waren (wiederum VwGH vom 12.09.2012, 2011/08/0127).

Die OÖGKK hat in gegenständlichem Verfahren keinerlei diesbezügliche Ermittlungen getätigt.

3.2.4.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die OÖGKK somit den Sachverhalt unter Wahrung des Parteiengehörs entsprechend zu ermitteln haben. Gegebenfalls wird es auch erforderlich sein, die beiden betretenen Frauen oder - sofern sich diese nicht mehr in Österreich aufhalten - zumindest die Gattin des Geschäftsführers der XXXX als Zeugin(nen) zu befragen. Erst in weiterer Folge wäre der Sachverhalt, von dem die OÖGKK ausgeht, im Rahmen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung festzustellen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

3.2.4.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären. Es ist in erster Linie die Aufgabe der OÖGKK, als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt unter Wahrung des Parteiengehörs vollständig zu ermitteln, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das BVwG auszulagern. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die OÖGKK zurückzuverweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - § 28 Abs 3 VwGVG entspricht hinsichtlich der Zurückweisungsvoraussetzungen mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung inhaltlich im Wesentlichen § 66 Abs 2 und Abs 3 AVG - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

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