W191 1427377-1•BVwG W191 1427377-1
W191 1427377-1Federal Administrative CourtAug 25, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, wohlbegründete Furcht
W191 1427377-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn xxxx, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, Zahl 11 09.692-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxx gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 29.08.2011 um 02:25 Uhr in 1110 Wien Simmering gemeinsam mit ca. 30 Landsleuten in einem griechischen Reisebus nach offensichtlich illegaler schlepperunterstützter Einreise aufgegriffen und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Gegen die beiden Lenker wurde Anzeige wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Schlepperei erstattet.
Eine EURODAC-Abfrage vom 29.08.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 29.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug (PAZ), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am xxxx geboren, habe in Wazirabad (Kabul, Afghanistan) gewohnt, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Er habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt Hilfsarbeiter gewesen.
Seine schlepperunterstützte Reise habe er vor ca. zwei Monaten begonnen und sei von Afghanistan zu Fuß in den Iran und mit verschiedenen Verkehrsmitteln weiter über die Türkei nach Griechenland gereist. Von dort sei er zuletzt in einer zweitägigen Reise mit vielen anderen Personen in einem Reisebus über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Auf Nachfrage machte er nähere Angaben zu dieser Reise.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er im Iran keine Papiere bekomme und sehr schlecht behandelt und nach Afghanistan zurückgeschoben werde. In Afghanistan herrsche Krieg und die Lage sei dort wegen der Taliban sehr schlecht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Auf die Ladung zur Einvernahme des BF übermittelte der Magistrat Graz, "vertreten" durch das Amt für Jugend und Familie - Referat für Jugendwohlfahrt, für das Land Steiermark als gesetzlicher Vertreter des unbegleiteten minderjährigen, BF mit Telefax vom 03.04.2012 eine Vollmacht, mit der die Vertretungsbefugnis an namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas der Diözese Graz-Seckau übertragen wurde. Eine Vertreterin nahm am 04.04.2012 Akteneinsicht beim Bundesasylamt (im Folgenden BAA), Außenstelle Graz.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 12.04.2012 vor dem BAA, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Vertreters, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an.
Seine Mutter lebe in Kabul, sein Vater sei vor elf Jahren verstorben. Eine weitschichtige Verwandte [Anmerkung: vom selben Stamm mit demselben Namen] sei ebenfalls mit ihm im Bus gereist. Der BF gab an, dass er bis zu seinem vierten Lebensjahr in der Provinz Parwan, Bezirk xxxxgelebt habe. Teheran sei nicht sein Geburtsort. Dann sei sein Vater gestorben und er sei mit seiner Mutter zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Kabul gekommen.
Als er elf Jahre alt gewesen sei, sei er von seinem Onkel in eine Tanzschule gebracht worden, wo er vier Jahre lang gearbeitet habe. Afghanistan habe er verlassen, weil ihn sein Onkel väterlicherseits anlässlich einer Party in Kandahar an einen mächtigen Mann hätte verkaufen wollen. Sein Onkel väterlicherseits hätte ihn auch geschlagen. Dann sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen und hätte ihn um Hilfe ersucht. Zuerst wäre er mit seiner Mutter, den Geschwistern und dem Onkel mütterlicherseits in den Iran gegangen. Nachdem sie wieder zurückkehren mussten, sei er alleine, mit finanzieller Unterstützung seines Onkel mütterlicherseits, geflüchtet.
Laut Niederschrift brachte der einvernehmende Mitarbeiter des BAA Berichte über den Herkunftsstaat des BF - die entgegen der Ausführung in der Niederschrift nicht im Akt einliegen - in das Verfahren ein und räumte die Möglichkeit ein, diese zu kopieren und binnen einer Frist von einer Woche dazu eine Stellungnahme abzugeben.
1.5. Mit Schreiben vom 19.04.2012 nahm der damalige Vertreter des BF dazu Stellung. Ausgeführt wurde lediglich, dass der BF minderjährig sei, sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und aufgrund der instabilen Sicherheitslage im Falle der Rückkehr unmenschliche Behandlung befürchte. Eine Rückkehr widerspreche dem Wohl des Kindes nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention und stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar.
Sodann folgten Auszüge aus diversen Berichten zur Sicherheitslage in Kabul, die äußerst instabil und unsicher sei.
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 30.05.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seiner Fluchtgeschichte - das Vorbringen der behaupteten Verfolgung durch einen mächtigen Mann bzw. seinen Onkel - fehle jegliche Substantiiertheit. Der BF habe sein Fluchtvorbringen nur allgemein und vage in den Raum gestellt, nicht belegt, unglaubwürdig gesteigert und somit nicht glaubhaft machen können. Es sei "einfach nicht lebensnah", dass er von seinem Onkel väterlicherseits verkauft werde [Anmerkung: ohne diese Beurteilung auch nur ansatzweise nachvollziehbar zu begründen].
Auch habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass im Falle seiner Rückkehr trotz seiner Minderjährigkeit für den BF zumindest eine schutzgebende Person anwesend sein werde.
Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seiner Vertreter vom 15.06.2012, per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen werde
den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen
eine Verhandlung anzuberaumen.
In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass die vorgenommene Beweiswürdigung nicht zutreffend sei und das BAA bei der Einvernahme auf den Status des BF als unbegleiteten Minderjährigen Rücksicht nehmen hätte müssen. Die Behörde messe das Vorbringen lediglich an westeuropäischen Maßstäben ohne jegliche Sensibilität für kulturelle Unterschiede (etwa betreffend den möglichen Verkauf des BF oder die infolgedessen drohende sexuelle Misshandlung).
Die Praxis des "bacha bazi", bei dem Jungen vorwiegend älteren und mächtigen Männern zur sexuellen und sozialen Unterhaltung dienen, hätte einen gewissen Grad an sozialer Akzeptanz, und wurde dazu aus Berichten des UNHCR und des US DOS zitiert.
Schließlich wurde allgemein aus diversen Berichten zur Lage in Afghanistan zitiert, diese sei schlecht.
Der BF gehöre einem besonders vulnerablen Personenkreis an.
1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 20.06.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.9. Das Präsidium des Asylgerichtshofes teilte der damals zuständigen Gerichtsabteilung mit Schreiben vom 16.12.2013 mit, dass ein Schreiben der Volksanwaltschaft hinsichtlich einer Beschwerde über die Verfahrensdauer eingelangt sei.
1.10. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 einer Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.11. Die Leiterin der damals zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG führte am 13.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF erstmals seine Konversion zum Christentum bekannt gab. Er hätte diese ursprünglich mit dem Taufschein bekannt geben wollen, habe aber vorher eine Ladung zur Einvernahme erhalten. Er besuche derzeit einen Glaubenskurs. Die anwesende Pastorin der Baptistengemeinde, die den BF zur Verhandlung begleitete, wartete währenddessen vor dem Verhandlungssaal.
Der BF wurde längere Zeit einvernommen. Als er schließlich angab, dass er einmal, als er Mädchen-Kleidung angehabt hätte, von einem Mann unter dem Rock angegriffen worden sei, unterbrach die einvernehmende Richterin die Verhandlung.
1.12. Die Leiterin der vormals zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG erklärte sich "infolge Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung (analog § 20 Abs. 2 AsylG 2005 idgf) gemäß § 6 GV" als unzuständig.
Mit 17.06.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.13. Der erkennende Richter nahm Kontakt mit der oben genannten Pastorin auf und fragte nach, ob sie das Vorbringen des BF zu seiner Konversion bestätigen könne.
Mit Schreiben vom 23.07.2014 übermittelte die Pastorin eine Bestätigung, worin ausgeführt wird, dass der BF seit ca. September 2013 die Veranstaltungen (Gottesdienste, Gemeindefreizeit, Bibelrunden, Glaubenskurs) der "xxxx (Baptistengemeinde, Wien xxxx besuche. Er habe durch einen namentlich genannten Freund, mit dem er einige Zeit gemeinsam in der Steiermark untergebracht gewesen sei, Kontakt zu ihrer Gemeinde bekommen, Gespräche über den christlichen Glauben geführt und begonnen, sich dafür zu interessieren. Er besuche die Gemeinde regelmäßig, aber in größeren Abständen, da er in Graz wohne. Aus Sicherheitsgründen komme er lieber nach Wien, als dort die Grazer Baptistengemeinde zu besuchen. Seit einiger Zeit besuche er einen Glaubenskurs, um sich auf seine Taufe vorzubereiten. Da er aus Kostengründen nicht so oft in Wien sei, habe er im Selbststudium begonnen, einen schriftlichen Glaubenskurs (in Deutsch und Farsi) durchzuarbeiten. Es sei dem BF trotz Hinweis auf Schwierigkeiten mit den Angehörigen seines Ursprungslandes und seiner Kultur und evt. auch Schwierigkeiten mit Familienangehörigen ein großes Anliegen, sich zum christlichen Glauben zu bekennen und sich taufen zu lassen.
Die Pastorin hätte sich in mehreren intensiven Gesprächen von der Ernsthaftigkeit seiner Entscheidung überzeugen können. Die Taufe werde voraussichtlich im September 2014 stattfinden.
1.14. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 20.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"[...]
RI [Richter] prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen.
Die Verhandlung ist öffentlich.
RI befragt BF, ob er aufgrund des behaupteten Eingriffes in seine sexuelle Selbstbestimmung den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 AsylG 2005 wünscht.
Über Antrag BF wird die Öffentlichkeit gemäß § 25 VwGVG von der Verhandlung ausgeschlossen. Es sind keine Zuhörer erschienen. Ein Freund des BF wartet außerhalb des Verhandlungssaales.
[...]
RI: Was ist Ihre Muttersprache? Sprechen Sie sonst noch weitere Sprachen?
BF: Dari. Ich spreche außerdem noch Farsi und ein bisschen Deutsch.
[...]
Der BF hat keine Bescheinigungsmittel bzgl. seines anfänglichen Fluchtvorbringens oder seiner Identität bei sich und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel bzgl. seiner Konversion und legt diesbezüglich folgendes weiteres Bescheinigungsmittel vor:
Teilnahmebestätigung am Grundkurs der Sommerbibelschule von "xxxx (Baptistengemeinde).
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße xxxx in xxxx, Provinz Parwan. In Teheran bin ich nicht geboren.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich war schiitischer Moslem, jetzt bin ich evangelischer Christ. Vor elf Monaten bin ich konvertiert.
[...]
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe keine Schule besucht. In Afghanistan hatte ich drei Jahre lang Unterricht in einer Moschee.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Meine Mutter.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein, keine Verwandten. Eine Frau nenne ich Tante, sie ist mit mir zusammen aus Griechenland nahc Österreich gekommen. Ihr Mann heißt xxxx.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
RI stellt diverse Fragen, die der BF großteils versteht und teilweise auf Deutsch beantworten kann.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Derzeit nicht. Ich habe bis vor vier Monaten einen Deutschkurs besucht, ein Zeugnis darüber habe ich zu Hause. In den letzten vier Monaten habe ich in meinem Heim diverse Arbeiten verrichtet und dafür auch ein Entgeld bekommen. Mit Beginn des Herbstsemesters im September kann ich mir vorstellen, dass ich wieder einen Deutschkurs besuchen werde.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Nein.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ich telefoniere ca. zweimal im Monat mit meiner Mutter.
RI: Wie alt sind jetzt Ihre Schwester und Ihr Bruder?
BF: Meine Schwester ist siebzehneinhalb und der Bruder sechzehn Jahre alt. Mit ihnen spreche ich meistens nicht.
RI: Wer hat damals den Schlepper bezahlt?
BF: Die Mutter hat ein Grundstück dem Bruder gegeben und dieser hat den Schlepper bezahlt.
RI: Wo lebt Ihre Familie jetzt?
BF: In Kabul, Distrikt Wazirabad.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI fasst das anfängliche Fluchtvorbringen des BF kurz zusammen und gibt seine Einschätzung bezüglich der Asylrelevanz dazu (zeitlicher Zusammenhang und anderes) ab.
RI: Sie haben angegeben, dass Sie zum christlichen Glauben konvertiert seien. Was wollen Sie weiteres dazu sagen?
BF: Ich habe lange darüber nachgedacht. Auch mein Freund, der vor dem Verhandlungssaal auf mich wartet, ist konvertiert. Er hat mir seinerzeit vorgeschlagen, ich solle einmal die Kirche besuchen und zuhören. Ich bin dann mitgegangen. Im Islam habe ich gelernt, dass wir Gott bei den Gebeten weinend und jammernd gegenübertreten. Im Christentum sollen wir helfen und lieb sein. Wir sollen hilfsbereit sein, das hat Jesus gesagt. Das hat mir gefallen.
RI: Hat Jesus nicht auch eine Funktion im Islam?
BF: Er ist Prophet für uns. Er ist nicht Sohn Gottes im Islam. Die Muslime glauben, dass wenn jemand glaubt, dass Jesus Sohn Gottes sei, so ist das ein Heide.
RI: Was glauben Sie?
BF: Ich glaube, dass Jesus Sohn Gottes ist. Er ist lebend unter uns.
RI: Hat nicht auch Maria eine Funktion im Islam?
BF: Sie ist die Mutter Jesus und eine sehr geehrte Frau. Die Muslime beachten und ehren sie.
RI: Glauben Sie, dass die Muslime und die Christen an denselben Gott glauben?
BF: Alle glauben an einen Gott.
RI: Auch die Juden?
BF: Über Juden kann ich nichts sagen.
RI: Wie sind Sie konvertiert?
BF: Ich habe mehrere Male die Kirche beuscht. Ein Pfarrer der xxxx heißt und ein Helfer, der xxxx heißt, sind in Wien und haben mir gesagt, dass ich sie besuchen solle, sie zahlen die Taxifahrt hierher. Ich habe dies ein paar Mal gemacht und bin darauf gekommen, dass dies eine bessere Religion ist. Ich habe nichts unterschrieben oder gesagt. Sie haben mir gesagt, dass ich nach der Taufe, das wird im September 2014 sein, auf einen anderen Namen getauft werde.
RI: Wer weiß aller von Ihrer Konversion?
BF: Mein Freund, der mich begleitet hat, und ein anderer Freund, der in Wien lebt und Moslem ist, weiß auch davon.
RI: Warum sagen Sie es Ihren Bekannten im Heim nicht?
BF: Es ist schwierig. Ich scheue mich davor, ich habe Sorge vor Gewalt.
RI: Wann werden Sie es Ihrer Familie sagen?
BF: Nach der Taufe werde ich es meiner Mutter versuchen telefonisch beizubringen.
RI: Wird sie das akzeptieren?
BF: Sie wird das vermutlich nicht sofort akzeptieren. Sie wird sagen: ‚Du bist nicht mehr mein Sohn'.
RI: Aber sie wird es nicht so meinen?
BF: Ja.
Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen nachfolgende Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein:
Religionsfreiheit:
Laut CIA World Factbook sind 80 % der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 % des schiitischen Islams; 1 % entfällt auf andere Religionen (CIA 16.01.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.04.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.05.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.04.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (04.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan;
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.08.2013;
CIA - The CIA World Factbook (16.01.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.01.2014;
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 06.12.2013;
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.04.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.08.2013;
USDOS - US Department of State (20.05.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.08.2013)
Christen und Konversionen zum Christentum:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8.000 Personen geschätzt (USDOS 20.05.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.04.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.05.2013). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christliche Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.04.2013).
Im Jahr 2010 wurden 26 Christen von der Regierung verhaftet, nach ihrer Freilassung flohen viele nach Indien und haben dort aus Angst vor religiöser Verfolgung um Asyl angesucht (USCIRF 30.04.2013). Etwa 40 afghanische Christen sind im Jahr 2013 nach Indien geflohen. Zwischen 200 und 250 afghanische Konvertiten leben in Delhi aus Angst vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden und die Taliban (NYT 22.07.2013). In Bezug auf Christen gibt es widersprüchlich Aussagen: zum einen gab USCIRF an, dass in den letzten Jahren eine Steigerung bezüglich der Verhaftung von Christen, aufgrund des "Verbrechens" der Abtrünnigkeit wahrgenommen werden konnte. Gleichzeitig gab USCIRF an, dass es im Berichtszeitraum, 31.01.2012 - 30.01.2013, zu keinen Verhaftungen von Christen aufgrund ihrer Religion kam (USCIRF 30.04.2013).
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.04.2013).
(Quellen: NYT - The New York Times (22.07.2013): An Afghan Church Grows in Delhi,
http://india.blogs.nytimes.com/2013/07/22/an-afghan-church-grows-in-delhi/, Zugriff 16.01.2014;
RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (05.06.2010): Afghan lawmaker calls for execution of Christian converts from Islam,
http://www.rawa.org/temp/runews/2010/06/05/afghan-lawmaker-calls-for-execution-of-christian-converts-from-islam.phtml, Zugriff 16.01.2014;
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.04.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 16.01.2014;
USDOS - US Department of State (20.05.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 16.01.2014)
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, zu den vom R dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich möchte den Weg gehen, den ich begonnen habe. Für mich ist das eine Wiedergeburt. Nach der Taufe will ich ein richtiger Christ werden.
RI befragt BF, ob er die D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
Das nunmehr als belangte Behörde zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 29.08.2011 und der Einvernahme vor dem BAA am 12.04.2012 sowie die Beschwerde vom 15.06.2012
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 219 bis 231)
Einsicht in die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.08.2014 zusätzlich ins Verfahren eingebrachten aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation zu Afghanistan bezüglich der Punkte Religionsfreiheit sowie Christen und Konversionen zum Christentum
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.08.2014 sowie Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel (Bestätigung der Pastorin der Baptistengemeinde des BF, Teilnahmebestätigung am Grundkurs der Sommerbibelschule im August 2014).
Der BF hat keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen xxxx, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und ledig. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Das Zulassungsverfahren hat - auch im Hinblick auf das negative Ergebnis einer Nachschau im EURODAC - keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.
Der BF bekannte sich früher zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und ist seit September 2013 bekennendes Mitglied der Baptistengemeinde, einer evangelischen christlichen Gemeinde. Die Taufe ist für September 2014 geplant.
3.1.2. Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem (Schiit) nicht die Religion wechseln hätte dürfen. Der BF ist jedoch gewillt, auch im Fall der Rückkehr seinen christlichen Glauben offen und nach außen hin erkennbar auszuüben, seine Konversion zum Christentum nicht zu widerrufen und nicht wieder zum Islam überzutreten.
Der BF hat im Zuge seines Verfahren angegeben, dass er seit September 2013 vom Islam zum Christentum konvertiert sei und beabsichtige, sich auch im September 2014 taufen zu lassen.
Er ist aktives Mitglied der "xxxx) und konnte belegen, dass er dort seit ca. September 2013 die Veranstaltungen (Gottesdienste, Gemeindefreizeit, Bibelrunden, Glaubenskurs) besucht. Er besucht die Gemeinde regelmäßig, aber in größeren Abständen, da er in Graz wohnt. Aus Sicherheitsgründen kommt er lieber nach Wien, als dort die Grazer Baptistengemeinde zu besuchen. Seit einiger Zeit besucht er einen Glaubenskurs, um sich auf seine Taufe vorzubereiten und hat, da er aus Kostengründen nicht so oft in Wien ist, im Selbststudium begonnen, einen schriftlichen Glaubenskurs (in Deutsch und Farsi) durchzuarbeiten. Der BF konnte darlegen, dass es ihm trotz Schwierigkeiten mit den Angehörigen seines Ursprungslandes und seiner Kultur und evt. auch Schwierigkeiten mit Familienangehörigen ein großes Anliegen ist, sich zum christlichen Glauben zu bekennen und sich taufen zu lassen.
Der BF konnte seinen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BAA in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.
Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten, sondern im Zuge des Verfahrens lediglich ergänzend Ausschnitte aus diversen Berichten betreffend sein anfängliches Fluchtvorbringen vorgebracht.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.
Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Religionsfreiheit:
Laut CIA World Factbook sind 80 % der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 % des schiitischen Islams; 1 % entfällt auf andere Religionen (CIA 16.01.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.04.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.05.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.04.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (04.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan;
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.08.2013;
CIA - The CIA World Factbook (16.01.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.01.2014;
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 06.12.2013;
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.04.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.08.2013;
USDOS - US Department of State (20.05.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.08.2013)
Christen und Konversionen zum Christentum:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8.000 Personen geschätzt (USDOS 20.05.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.04.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.05.2013). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, werden manchmal Anklagepunkte gegen christliche Übergetretene erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer dieser beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.04.2013).
Im Jahr 2010 wurden 26 Christen von der Regierung verhaftet, nach ihrer Freilassung flohen viele nach Indien und haben dort aus Angst vor religiöser Verfolgung um Asyl angesucht (USCIRF 30.04.2013). Etwa 40 afghanische Christen sind im Jahr 2013 nach Indien geflohen. Zwischen 200 und 250 afghanische Konvertiten leben in Delhi aus Angst vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden und die Taliban (NYT 22.07.2013). In Bezug auf Christen gibt es widersprüchlich Aussagen: zum einen gab USCIRF an, dass in den letzten Jahren eine Steigerung bezüglich der Verhaftung von Christen, aufgrund des "Verbrechens" der Abtrünnigkeit wahrgenommen werden konnte. Gleichzeitig gab USCIRF an, dass es im Berichtszeitraum, 31.01.2012 - 30.01.2013, zu keinen Verhaftungen von Christen aufgrund ihrer Religion kam (USCIRF 30.04.2013).
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.04.2013).
(Quellen: NYT - The New York Times (22.07.2013): An Afghan Church Grows in Delhi,
http://india.blogs.nytimes.com/2013/07/22/an-afghan-church-grows-in-delhi/, Zugriff 16.01.2014;
RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (05.06.2010): Afghan lawmaker calls for execution of Christian converts from Islam,
http://www.rawa.org/temp/runews/2010/06/05/afghan-lawmaker-calls-for-execution-of-christian-converts-from-islam.phtml, Zugriff 16.01.2014;
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.04.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 16.01.2014;
USDOS - US Department of State (20.05.2013): International Religious Freedom Report for 2012,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 16.01.2014)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Das BVwG erachtet das zuletzt erstattete Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Konversion vom Islam zum Christentum) aus folgenden Erwägungen als glaubhaft:
Die Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit des BF zur Baptistengemeinde stützen sich auf die von seiner Pastorin übermittelte Bestätigung bezüglich seiner Rolle in der Gemeinde vom 23.07.2014, auf die vom BF vorgelegte Teilnahmebestätigung an der Sommerbibelschule im August 2014 sowie auf die Angaben des BF im Verfahren (Einvernahme des BF in der Verhandlung durch das erkennende Gericht am 20.08.2014, wie auch schon seine Angaben in seiner Einvernahme am 13.06.2014).
Auch zu seiner Integration (Aneignung von Deutschkenntnissen, Vornahme von Tätigkeiten in seinem Heim) hat der BF Aussagen gemacht, die in einer Zusammenschau geeignet sind, die Seriosität der vom BF gemachten Angaben hinsichtlich seiner Lebensumstände in Österreich glaubhaft zu machen.
Der BF hat im Verfahren glaubhaft dargelegt, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom schiitischen Islam zum Christentum konvertiert ist. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der BF glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat.
Auf Grund der nunmehrigen Lebensumstände und der glaubhaften Angaben des BF kann davon ausgegangen werden, dass diese Tatsache der Konversion des BF zum Christentum über das persönliche Umfeld des BF hinaus auch nach außen hin bekannt werden wird, wenngleich er bisher aus Sorge vor Repressionen durch Landsleute in seiner Unterkunft versucht hat, seine Konversion geheim zu halten. Der BF hat auch glaubwürdig seine Sorge darüber zum Ausdruck gebracht hat, wie seine Mutter auf die Mitteilung, dass er zum Christentum konvertiert ist, reagieren wird.
Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des BF zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Auf sein anfängliches Vorbringen der Verfolgung wegen "bacha bazi" war daher nicht mehr näher einzugehen, wenngleich angemerkt werden soll, dass dieses Vorbringen zwar nicht ganz unglaubwürdig erscheint, aber doch unbelegt blieb, erst spät im Verfahren gesteigert vorgebracht wurde und vor allem aber angesichts der Zielgruppe dieses Phänomens (sehr junge Burschen) bezüglich des BF nunmehr an hinreichender zeitlicher Konnexität bzw. Aktualität ermangeln würde.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan aus Gründen der Konversion vom Islam zum Christentum insgesamt glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Neuerungsverbot:
§ 20 BFA-VG lautet:
(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind. Bundesrecht konsolidiert
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).
Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 15.06.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 20.06.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenn auch aufgefallen ist, dass der im Akt einliegende, vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigte Originalbescheid per Stempel mit "Konzept" bezeichnet wurde.
Weiters ist aufgefallen, dass dem BF zwar insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - rechtliches Gehör gewährt wurde. Die belangte Behörde befragte den BF in der Einvernahme insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, aktuelle Feststellungen des BAA zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis zu nehmen. Entgegen den Ausführungen in der Niederschrift liegen diese Länderberichte jedoch dem Akt nicht ein, sodass nicht nachvollziehbar ist, welche Feststellungen zur Kenntnis gebrächt worden wären. Wenngleich der Vertreter des BF diese Berichte doch wohl in Kopie erhalten hat, da er kurz danach innerhalb der ihm eingeräumten Frist dazu Stellung genommen hat, wurden dem BF im Zuge des Verfahrens seitens des BAA aktuelle Länderfeststellungen daher erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht.
Im Hinblick auf den weiteren Verfahrensverlauf und den vom BF im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Nachfluchtgrund sowie auf die Bewertung dieses Vorbringens durch das erkennende Gericht sind aber nunmehr weitere Ausführungen zur Frage des hinreichend gewährten Parteiengehörs hinfällig geworden.
5.2.3. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides (Asyl):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Mit dem Vorbringen des BF, in Österreich als Mitglied der Baptistengemeinde seit Sptember 2013 vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein (Taufe geplant für September 2014) und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG geltend.
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; 99/20/0550; VwGH 19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH 17.10.2002; 2000/20/0102; VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).
In Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).
Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben wollte, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal er nach seinen Angaben bereits ernsthaft (und glaubhaft) überlegt, wie er es seiner Mutter (die sich nach wie vor im Herkunftsland aufhält) am Telefon erklären wird, und wie sie darauf reagieren wird.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF vor.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Angesichts dieser Umstände war auf die vom BF im Verfahren anfänglich erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen, zumal diese - wie schon oben in Punkt 4.1.3. angemerkt - unbelegt blieben, erst spät im Verfahren gesteigert vorgebracht wurden und vor allem aber angesichts der Zielgruppe dieses Phänomens (sehr junge Burschen) bezüglich des BF es nunmehr an hinreichender zeitlicher Konnexität bzw. Aktualität ermangeln würde.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
5.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weiters weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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