W186 1400595-1•BVwG W186 1400595-1
W186 1400595-1Federal Administrative CourtAug 25, 2014
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Glaubhaftmachung,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Integration, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer
W186 1400595-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA:
Bangladesh gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.6.2008, Zl 07 04.332-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vor dem Asylgerichthof) am 19.7.2013, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh nicht zuerkannt.
III. In Erledigung von Spruchpunkt III der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', reiste mittels Studentenvisum im März 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte am 9.5.2007 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizeidirektion Wien) am selben Tag an, er sei in seinem Dorf XXXX Mitglied der BNP (Bangladesh Nationalist Party) gewesen. Zwischen der BNP und der Awami League (in der Folge AL) habe es Probleme gegeben. Die Mitglieder der AL seien im Nachbarort XXXX gewesen. Im Jänner 1991 sei die Situation eskaliert. Ende Februar 1991 sei sein Bruder in der Nacht von Mitgliedern der AL alleine erwischt und getötet worden. Es habe dann immer wieder Schlägereien mit den Mitgliedern der AL gegeben. Er und zehn andere Mitglieder der BNP seien von Mitgliedern der AL angezeigt worden. Ihre Anzeige gegen die Mitglieder der AL sei von der Polizei nicht entgegengenommen worden, da diese von der AL beeinflusst worden sei. Dann habe er sein Dorf verlassen und sei nach XXXX. Die Angelegenheit sei dann außergerichtlich bereinigt worden.
Weiters gab er an, die Polizei habe von der Ermordung des Bruders gewusst und versucht die Tat aufzuklären. Sein Vater sei Zeuge des Mordes gewesen, habe aber die Täter nicht erkennen können.
Auf die Frage, warum er nunmehr einen Antrag stelle, gab er an, er könne nicht zurück in seine Heimat. Er habe einige Male mit seinem Vater telefoniert und dieser habe ihm verboten, nach Hause zurückkehren. Sein Vater glaube, dass ihm das Gleiche passieren würde wie seinem Bruder. Die Männer hätten auch seinen Vater bedroht. Trotz seines Visums für Österreich sei er aus Angst nicht zurückgekehrt.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 18.5.2007 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 1990 Mitglied der BNP. Aufgrund seiner politischen Gesinnung habe er Probleme mit der AL. Sein älterer Bruder, der ebenfalls Mitglied der BNP gewesen sei, sei am XXXX von bewaffneten Mitgliedern der AL getötet worden. Da in seinem Heimatbezirk die AL die stärkste Partei sei, sei damals die Mordanzeige seines Bruders nicht entgegengenommen worden. Danach habe er Angst um sein Leben gehabt und sei nach XXXX. Dann habe er in Österreich um einen Studienplatz angesucht. Nachdem dieser genehmigt worden sei, sei er nach Österreich. Die AL sei von 1996 bis 2001 an der Macht gewesen. Danach sei die BNP an die Macht gekommen. Im Jänner 2001 habe es eine große Auseinandersetzung im Nachbardorf XXXX zwischen den Mitgliedern der AL und Mitgliedern der BNP gegeben. Er sei bei der Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Daraufhin seien mehrere Mitglieder der BNP, darunter auch er, von Mitgliedern der AL angezeigt worden. Diese Anzeige sei letztendlich durch einen außergerichtlichen Tatausgleich bereinigt und die Anklage eingestellt worden.
Auf Nachfrage, warum er bei der Erstbefragung überall "1991" angegeben habe, erwiderte er, dass es sich dabei um einen Übertragungsfehler gehandelt habe. Er habe 2001 gesagt.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 9.5.2008 gab der Beschwerdeführer an, er wohne seit Juni 2001 nicht mehr in seinem Elternhaus. Er gehe davon aus, dass sein Bruder von drei Mitgliedern der AL getötet worden sei. Es handle sich dabei um XXXX. Er gehe deshalb davon aus, da sie auch ihm mit dem Umbringen gedroht hätten. Er sei bei einer Schlägerei mit der AL beteiligt gewesen. Daraufhin seien er und andere angezeigt worden. Die Anzeige sei aber beigelegt worden. Sein Bruder sei auf der Straße in XXXX, in dem Viertel wo die AL am stärksten sei, umgebracht worden. Es habe keine Zeugen gegeben. Vom Tod seines Bruders habe er von Leuten erfahren. Auf die Frage, wie er bei der Erstbefragung angeben habe können, dass sein Bruder von Mitgliedern der AL getötet worden sei, wenn es keine Zeugen gegeben habe, antwortete er, dies schließe er aus der Verletzung der Leiche. Sein Bruder sei offensichtlich mit einer Axt und Schlagstöcken erschlagen worden.
Weiters gab er an, sein Vater habe kein Interesse an der Verfolgung der Mörder seines Bruders gehabt, da er Angst um den Beschwerdeführer gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr würde er von den drei genannten Männern getötet werden.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei im Sommer 2002 zu Studienzwecken mittels gültigen Einreisetitels in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Vorstudienlehrgang an der Universität Wien positiv zu absolvieren. Am XXXX habe er eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht. Aufgrund polizeilicher Ermittlungen zu einem Scheinehevermittlungsring sei auch die Ehe des Beschwerdeführers einer Überprüfung unterzogen und dabei festgestellt worden, dass die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ausschließlich eingegangen worden sei, um den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sowie den uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu eröffnen. Mit Bescheid vom XXXX sei gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches mit XXXX in Rechtskraft erwachsen sei und nach Verstreichen eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes seit XXXX auch durchsetzbar sei. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh dort einer Gefahr iSd der Genfer Flüchtlingskonvention (= iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955, in der Folge: GFK) ausgesetzt wäre. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh.
Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinem Reisepass keine Beweismittel zu den Sachverhalten, auf die er seinen Asylantrag stütze, beigebracht habe. Insbesondere gebe es auch keinen Nachweis zum Tod des Bruders XXXX, der im Bericht des Beschwerdeführers eine tragende Rolle spiele. Dass dies im Falle Bangladesh' logistisch ohne weiteres möglich und dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen wäre, stehe außer Zweifel. Bezüglich des in den Raum gestellten Todes von XXXX sei auszuführen, dass die diesbezügliche Darstellung schon zeitliche Widersprüche aufgewiesen habe. So sei einmal vom Jahr 1991 als Todesjahr die Rede, ein anderes Mal aber vom Jahr 2001. Die Diskrepanz schreibe der Beschwerdeführer einem Übersetzungsfehler des Dolmetschers zu. Dazu sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer die Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion Wien, die ihm zuvor auch vorgelesen worden sei, unterschrieben habe und die Annahme, dass die Dolmetscherin der Jahreszahlen nicht mächtig sei, wenig wahrscheinlich anmute. Abgesehen von der zeitlichen Diskrepanz seien die vorwiegend auf Spekulationen gestützten Annahmen bezüglich der Umstände des Todes von XXXX auch nicht in sich stimmig, zumal der Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle angegeben habe, dass die Polizei keine Anzeige wegen des Mordes entgegennehmen hätte wollen, während er dann später ausgeführt habe, dass sein Vater kein Interesse gehabt habe, dass die Täter von der Polizei verfolgt worden wären. Es sei wenig glaubhaft an, dass ein Vater die Mörder seines Sohnes bis dato nicht zur Verantwortung ziehen würde, noch dazu, wo durch eine ganze Legislaturperiode die Partei der Familie des Beschwerdeführers an der Macht gewesen sei und er sogar die Namen der mutmaßlichen Täter angeführt habe. In Summe habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass sein Bruder unter den (vage) geschilderten Umständen ums Leben gekommen sei.
Der Beschwerdeführer sei auch bezüglich der gegen ihn gerichteten Bedrohung in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Sein nicht und in nichts substantiiertes, auf keinerlei Beweismittel gestütztes Vorbringen sei lediglich auf wenige schablonenhafte Stehsätze gestützt, die auch nach näherer Hinterfragung keine Facetten hervorgebracht hätten, wie es bei der Schilderung tatsächlich erlebter Ereignisse zu erwarten gewesen wäre. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht aus einer Zwangslage heraus sein Land verlassen habe, sondern aus rein wirtschaftlichen Gründen, werde auch dadurch verstärkt, dass er doch noch (selbst vom Februar 2001 als unterstelltes Todesdatum von XXXX) einen überaus langen Zeitraum in seinem Heimatland verbracht habe, ehe er schließlich ausgereist sei. Kein Mensch, der ernsthaft um sein Leben fürchte, wobei zuvor schon sein Bruder ermordet worden sei, würde den Behördenweg wählen und erst dann das Land verlassen, wenn ihm sein Aufenthaltstitel im Zielland bewilligt werde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag erst im Jahr 2007 gestellt habe, nachdem er sich zuvor schon mehrere Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe, aus einer Zwangslage heraus, als gegen ihn nach Nachweis einer Scheinehe von der Fremdenbehörde ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, deute per se ebenso massiv darauf hin, dass er als letzte Option einen fingierten Sachverhalt zur Begründung seines Asylantrages konstruiert habe.
Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringen sei die Feststellung zu treffen, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein insgesamt vages, formularmäßig vorgetragenes, teils widersprüchliches, in mehreren Aspekten unplausibles (Zeitpunkt der Ausreise, Zeitpunkt der Antragstellung) und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handle, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit des Lebens des Beschwerdeführers gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe keine konkrete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können.
Ergänzend werde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. weiterhin befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen (in seinem Fall durch einzelne Anhänger der AL aus seinem Heimatdorf) auch bei Glaubhaftmachung einer Flüchtlingseigenschaft nicht begründen hätten können. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten.
Nicht erkennbar sei gewesen (auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen), dass die für die Sicherheit sorgenden Organe einerseits nicht willens gewesen wären, den Beschwerdeführer pro futuro vor allenfalls drohenden Übergriffen von Seiten Privater zu schützen bzw. habe auch andererseits nicht erkannt werden können, dass die vor Ort agierenden Sicherheitsbehörden bzw. -organe de facto nicht in der Lage gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer bzw. seine Familie nicht an die Polizei um Schutz wenden hätte wollen, wäre ihm jedenfalls eine inländische Fluchtalternative offen gestanden. Ihm wäre es frei gestanden, sich im Falle einer Rückkehr z.B. in Dhaka oder anderen Landesteilen niederzulassen, und fern von seinem Heimatort eine neue Existenz aufzubauen. Objektivierbare Anhaltspunkte, die in seinem Fall zu einer anderen Annahme führen hätten können, seien nicht ersichtlich gewesen.
Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.6.2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 10.7.2008.
Am 16.8.2011 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen, die seinen Familienstand, seinen Ausbildungsgrad und seine Integration belegen sollten.
1.4. Mit Schreiben vom 16.8.2012 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Bangladesh zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008, Stand April 2008, Berlin
Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Country of Origin Information Report. 23 December 2011
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. April 2012
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Bangladesh (24. Mai 2012)
Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, er gehe vorläufig davon aus, dass dem Beschwerdeführer - lege man sein Vorbringen zugrunde - die Möglichkeit offen stehe, sich in Bangladesh außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich nach der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes aus den oben genannten Berichten, die insoweit teilweise referiert wurden. Der Asylgerichtshof stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration des Beschwerdeführers (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen).
Das Bundesasylamt äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 3.9.2012 eine Stellungnahme ab. In dieser Stellungnahme bringt der Beschwerdeführer vor, seine nunmehrige Ehefrau sei mit dem Aufenthaltstitel "Studierender" rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sie sei als ordentliche Studentin an der Universität Wien inskribiert. Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde somit zu einer Trennung von seiner Ehefrau führen und sei daher unzulässig. Im Hinblick auf das bestehende Familienleben könnten die Eheleute allenfalls gemeinsam ausgewiesen werden. Während seines mittlerweile 10-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er sich ausgezeichnete Deutschkenntnisse angeeignet. Nachdem er im August 2010 bereits die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 sehr gut bestanden habe, sei er am XXXX zur Deutschprüfung auf dem Niveau B1 angetreten. Die Ergebnisse der Prüfung lägen noch nicht vor. Sobald diese bekannt seien, würden sie nachgereicht. Der Beschwerdeführer sei seit 2005 in zwei Betrieben beschäftigt und verfüge über ein monatliches Einkommen von ca. € 1.180,-. Durch seine Tätigkeit sei sein Unterhalt im Bundesgebiet gesichert und er verfüge auch über einen allen Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Neben seinen intensiven familiären Bindungen im Bundesgebiet habe er sich während seines 10-jährigen Aufenthaltes einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Es liege somit eine umfassende Integration im Bundesgebiet vor. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seien sämtliche sozialen Kontakte zu seinem Herkunftsland abgerissen. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland würde der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden sozialen Anbindung jeglicher Existenzgrundlage entbehren.
Dazu legte der Beschwerdeführer zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedene Unterlagen vor (Heiratsurkunde; ZMR ihn und seine Ehefrau betreffend; Mietvertrag vom XXXX; Aufenthaltskarte, Studentenausweis, Beschäftigungsbewilligung, Versicherungsdatenauszug und Arbeitsbestätigung seiner Ehefrau;
"Sprachzertifikat Deutsch" (Niveaustufe A2) des XXXX;
Inskriptionsvereinbarung "für einen Deutschkurs und/bzw. Prüfung" auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vom XXXX; Versicherungsdatenauszug vom XXXX und vom XXXX; Arbeits- und Lohnbestätigung der XXXX; Lohn- und Gehaltsabrechnungen; "Änderung Nr. 1 zum Dienstzettel" der XXXX vom XXXX und Mitgliedsbestätigung der XXXX).
1.5. Am 29.7.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, nicht aber das Bundesasylamt teilgenommen hat.
Im Rahmen dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 1995 seinen "Bachelor of Arts" abgeschlossen habe, dann habe er in XXXX Jus studiert. Er sei drei Jahre in XXXX gewesen. Danach sei er zwei Jahre "einfach so" zu Hause gewesen. Er sei am 21. März 2003 aus Bangladesh weggegangen; am 22. März sei er in Wien angelangt.
Er habe - als er noch zu Hause gewesen sei - in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen. Nebenbei sei er "irgendwie politisch tätig" gewesen.
Die politischen Probleme, die der Beschwerdeführer gehabt habe, beruhten darauf, dass es in seinem Heimatdorf schon lange mit dem Nachbardorf politische Auseinandersetzungen gegeben habe. Die Leute des Nachbardorfes hätten auch den älteren Bruder des Beschwerdeführers wegen dessen politischen Hintergrundes umgebracht. Die Familie des Beschwerdeführers sei als Mitglied der BNP Gegnerin der AL gewesen. Im Nachbardorf seien die AL-Mitglieder besonders mächtig gewesen. Die AL-Leute würden dort immer die Gemeindeverbands- oder Gemeinderatswahlen gewinnen. Das Dorf sei lediglich einen viertel Kilometer entfernt. Die Probleme zwischen den beiden Dörfern bestünden bereits seit Generationen; Genaueres wisse er darüber aber nicht.
Auf die Frage, was ihm persönlich geschehen sei, meinte der Beschwerdeführer: "Mein Bruder war bei der BNP sehr aktiv. Deswegen bin ich immer mit meinem Bruder mitgegangen. Ich war immer mit dem älteren Bruder zusammen, aber ich weiß eigentlich gar nichts." Am XXXX sei sein Bruder gestorben. Der Beschwerdeführer sei damals zu Hause gewesen; er habe von dem Vorfall nur gehört, aber nichts gesehen. Er wisse von anderen Leuten, dass drei Personen aus dem Nachbardorf den Bruder umgebracht hätten. Sein Vater sei deshalb zur Polizei gegangen. Die Anzeige sei jedoch nicht entgegen genommen worden. Der Beschwerdeführer habe derzeit sehr selten Kontakt mit seinem Vater. Auf Vorhalt, er habe im Mai 2008 bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gemeint, sein Vater habe kein Interesse an der Verfolgung der Täter gehabt - nämlich aus Angst, auch der Beschwerdeführer würde dann getötet werden - und habe daher gar keine Anzeige erstattet, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja, das stimmt. Wir haben immer Angst. Mein Vater hat gesagt, wenn wir etwas gegen die drei machen, eine Anzeige oder so, dann bringen sie auch mich um." Dann wiederum meinte der Beschwerdeführer, Bekannte hätten seinem Vater geraten, er solle rasch zur Polizei gehen und eine Anzeige erstatten. Er sei auch bei der Polizei gewesen. Die Anzeige sei jedoch nicht entgegen genommen worden.
Nach dem Tod des Bruders sei der Beschwerdeführer geistig in Mitleidenschaft gezogen gewesen. Zwischen Februar 2001 und März 2003 sei er abwechselnd in XXXX und zu Hause gewesen. Er sei 2003 schließlich aus Bangladesh weggegangen, weil er wegen der politischen Problem nicht dort bleiben habe können. Sein Vater habe gesagt, er solle weggehen, sonst würde er umgebracht werden.
Auf die Frage, wovor genau er sich im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesh fürchte, antwortete der Beschwerdeführer, es gebe dort immer politische Probleme. Das würde so bleiben. Er wolle nicht nach Bangladesh zurück, er sei seit über zehn Jahren in Wien. Er sei hier auch verheiratet und habe hier seine Freunde.
Seine Frau absolviere ein Studium in Wien; sie sei 2009 aus Bangladesh nach Österreich gekommen und sie seien seit dem XXXX verheiratet; sie stammten aus demselben Verwaltungsbezirk, hätten sich aber erst in Wien kennen gelernt.
Schließlich wiederholte der Beschwerdeführer, dass sein Vater nicht wolle, dass er zurückkehre, da er befürchte, dass die politischen Probleme dann weitergingen. Auf die weiterer Frage, ob er in Bangladesh anderswo als in seinem Heimatort leben könne, antwortete er: "Man kann auf der ganzen Welt irgendwo leben. Vielleicht kann ich auch in Bangladesh irgendwo leben. In Wien lebe ich auch irgendwo anders. Bangladesh ist korrupt. In Bangladesh muss ich erst einmal einen Job finden... Mein Vater ist schon alt, er kann mir nicht mehr helfen [...]".
1.6. Mit Schreiben vom 20. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich an seiner familiären und beruflichen Situation nichts verändert habe und legte weitere Unterlagen vor, nämlich eine Bescheinigung über die Absolvierung eines Erste-Hilfe- Grundkurses, und Kopien des Aufenthaltstitels und der Beschäftigungsbewilligung betreffend seine Ehefrau.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.
Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.
Die beiden größten Parteien sind
die AL und
die BNP.
Andere Parteien sind:
die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.
die Jamaat-i-Islami Bangladesh (in der Folge: JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).
die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammed Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.
Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.
Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.
Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen muss neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.
Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.
Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.
Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal). Seit Juni 2010 wurden sechs JIBund zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das International Crimes Tribunal unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös-fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer JIB-Angehöriger, die angeklagt waren. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben.
In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).
Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.
Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.
Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter aus Indien und Bhutan waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)
Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsieger hervor.
Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.
Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.
1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesh und stammt aus dem Distrikt Nahore. Er hat Bangladesh im März 2003 verlassen und ist in Österreich auf Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken eingereist.
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesh Eingriffen in asylrechtlich relevante Güter zu befürchten hätte, die insbesondere mit dem (seinerzeitigen) Naheverhältnis seines Bruders zur BNP oder seinem eigenen politischen Hintergrund in Verbindung stünden.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten; abgesehen vom Eingehen einer Scheinehe hat er kein relevantes Fehlverhalten gesetzt.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer geregelten Tätigkeit nach, ist selbsterhaltungsfähig. Er beherrscht Deutsch auf B1-Niveau. Die Dauer des Asylverfahrens ist ihm nicht zurechenbar. Er lebt in Österreich im gemeinsamen Wohnsitz mit seiner ebenfalls aus Bangladesh stammenden Ehefrau, die er im XXXX2008 (standesamtlich) geheiratet hat. Seine Ehefrau stammt aus demselben Polizeiverwaltungsbezirk wie der Beschwerdeführer.
2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 19.4.2013; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.
Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.
Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 19.4.2013 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des fremdenpolizeilichen Büros, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung und asu den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Bangladesh keine asylrelevante Verfolgung droht, basiert auf den folgenden Überlegungen:
Wie bereits das Bundesasylamt aufgezeigt hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem zentralen Punkt - nämlich die Reaktion seiner Familie auf die vorgebrachte Ermordung seines Bruders - nicht einheitlich und widerspruchsfrei. Diese Widersprüchlichkeit trat auch in der mündlichen Verhandlung wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich insoweit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an, ebenso der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Fluchtgründe eher unscharf dargestellt hat. Insbesondere ist es ihm nicht gelungen, auf die Frage, wovor er sich im Fall seiner Rückkehr fürchte, eine überzeugende Antwort zu geben, sondern hat sich vielmehr auf die nicht näher begründete Aussage zurückgezogen, er würde genauso wie sein Bruder getötet werden - das habe jedenfalls sein Vater gemeint. Dies erscheint bereits deshalb nicht naheliegend, als der Beschwerdeführer anders als sein Bruder nicht selbst aktiv in der Politik tätig war (er sei "irgendwie" in die Politik involviert gewesen); es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer derart ins Visier von gegnerischen Kräfte hätte geraten sollen, dass er im Fall seiner Rückkehr mit seiner Ermordung zu rechnen hätte. Letztlich hat der Beschwerdeführer die wiederholte Frage, was ihm im Fall seiner Rückkehr drohe, lapidar damit beantwortet, dass es in Bangladesh immer politische Probleme gebe. Damit gehen die in der Beschwerde erhobenen Rügen gegen die mangelnde Ermittlungstätigkeit und fehlerhafte Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde ins Leere.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3.9.2012 Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslag in Bangladesh gemacht, ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer bezieht sich darauf, dass die allgemeine Sicherheitslage in Bangladesh weiterhin äußerst kritisch sei. Das Außenministerium weise etwa auf die erhöhte Sicherheitsgefährdung und die immer wieder vorkommenden gewalttätigen Demonstrationen, Streiks du zahlreichen Bombenanschlägen hin. Auch dem Bericht des Home Office, UK Border Ageny, Bangladesh. Country of Origin Information Report vom 23.11.2011 sei zu entnehmen, dass trotz des Versuchs des Einlenkens durch die Regierung massive Menschenrechtsverletzungen begangen würden. Dies insbesondere auch durch die Sicherheitskräfte des RAB. Ebenso bedenklich sei der zunehmende politische Einfluss auf das Justizsystem, der teilweise Mitgliedern der Oppositionsparteien den Zugang zur Justiz versperrt.
Wörtlich wird aus dem aus dem U.S. Department of State zitiert:
"Security forces committed extrajudicial killings and were responsible for custodial deaths, torture, and arbitrary arrest and detention. The failure to investigate fully extrajudicial killings by security forces, including several deaths in custody of alleged criminals detained by the Rapid Action Battalion (RAB), remained a
matter of serious concern. ... An increasingly politicized judiciary
exacerbated problems in an already overwhelmed judicial system and constrained access to justice for members of opposition parties."
Seit die AL wieder an der Macht sei, gebe es viele Berichte über das "Verschwinden" von Oppositionsmitgliedern und politischen Aktivisten. Auch zahlreiche Berichte über Gewaltausschreitungen bei Demonstrationen und Kundgebungen der BNP durch Angriffe der Regierung oder dem RAB fänden sich häufig in den Medien. In weiterer Folge verweist die Stellungnahme auf weitere Berichte.
Bei einer Bevölkerungszahl von 155 Mio. Einwohnern ist eine Zahl von 220 Todesopfern und 14.000 Verletzten, jeweils auf Grund politischer Gewalt, nicht geeignet, Feststellungen zu bewirken, die jeden politisch aktiven Staatsangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Opfer von Verfolgung machen. Die Ausführungen in der Stellungnahme stellen somit insgesamt die obigen Feststellungen nicht in Frage, insbesondere die - entscheidungsrelevante - Möglichkeit von Personen mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsprofil, sich in einem anderen Landesteil Bangladesh' niederzulassen, ohne dort Verfolgung fürchten zu müssen. Im Übrigen zitiert die Stellungnahme einen älteren Bericht; der Asylgerichtshof stützt sich auf den aktuelleren Bericht des U.S. Department of State vom 24.5.2012, der im Großen und Ganzen das nunmehrige Vorbringen berücksichtigt.
Auch nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung hat sich nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative zur Verfügung stünde, sollte er sich in seiner Heimatgegend bedroht fühlen. Der Beschwerdeführer hat dies vielmehr selber bejaht.
Im Ergebnis geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebt hat und dass er, sollte er dennoch Bedrohungen in seiner Heimatregion befürchten, die Möglichkeit hätte, sich anderswo in Bangladesh gefahrlos und in zumutbarer Weise niederzulassen.
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren können vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; 2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt (§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 [(VwGbk-ÜG]).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
1.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung auf dem ganzen Staatsgebiet Bangladesh' glaubhaft zu machen. Das erkennende Gericht legt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aus politischen Gründen getötet werden, seiner Entscheidung nicht zu Grunde. Zudem könnte der Beschwerdeführer sich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, in Bangladesh außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und es steht ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen. Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern.
Zu Spruchpunkt II:
2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.)
Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;
17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;
17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht bzw. liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, sodass daher zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Bangladesh einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 unterworfen zu werden. Das Ermittlungsverfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung unterworfen wäre. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
Zu Spruchpunkt III:
3.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215); dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.
Nicht zuletzt berücksichtigt der EGMR, mit welchen Schwierigkeiten der Partner (Familienangehörige) der betroffenen Person im Herkunftsstaat/Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme konfrontiert wäre (Putzer, Asylrecht2, Rz 337a), wobei der Umstand, dass eine Person, die ihren Partner in dessen Herkunftsland begleitet, mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, für sich allein nicht geeignet ist, ein aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig zu machen.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner legalen Einreise im März 2003, somit seit über zehn Jahren, in Österreich. Seit dem 9.5.2007 ist er als Asylwerber in Österreich aufhältig. Sein daraus resultierender Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein.
Allerdings ist sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als ein maßgeblich relevanter Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).
Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall: Er hat in Österreich Deutschkurse besucht und Sprachzertifikate (inklusive Niveaustufe A2 des Europarates) erworben und besitzt damit gute Deutschkenntnisse. Er geht einer geregelten Tätigkeit nach und bezieht seit etlichen Jahren ein Einkommen, das es ihm ermöglicht, sich selbst zu erhalten, ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Die Dauer des Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, außer dem Eingehen einer Scheinehe keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht oder gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen. Diese Scheinehe wurde am 25.02.2005, also vor über neun Jahren, geschlossen, 2007 wurde sie einvernehmlich geschieden. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in einer Reihe von Erkenntnissen, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger zurücklag, klar, dass der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr rechtfertige. Dies fand seine Begründung darin, dass es sich bei dem Entschluss, durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fremdenrechtliche Vorteile zu verschaffen und den dazu erforderlichen Ausführungshandlungen (Eingehen der Ehe und Berufung auf diese in den einschlägigen Verfahren) um ein einheitliches Fehlverhalten handelt und es nicht gerechtfertigt erscheint, bei jemandem, der über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren ab Eheschließung nur dieses eine Fehlverhalten gesetzt hat, anzunehmen, er werde in Hinkunft - auf andere Weise - öffentliche Interessen beeinträchtigen (VwGH vom 17.02.2000, 99/18/0252 mwN). Im konkreten Fall wurde zudem das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG wieder aufgehoben.
Die lange Verfahrensdauer seines Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat, sollten sie überhaupt noch bestehen, besonders intensiv wären. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen iSd Art. 8 EMRK in Österreich hat. Im Zusammenhalt mit der sehr langen Aufenthaltsdauer ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.
Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.
Im Ergebnis würde durch die Rückkehrentscheidung daher in das durch Art 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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