BVwG L510 2005902-1

L510 2005902-1Federal Administrative CourtAug 25, 2014

Regest

Dienstverhältnis, Entgeltlichkeit, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, wirtschaftliche Abhängigkeit

Full text

BVwG L510 2005902-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2005902.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 26.09.2013, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 26.09.2013 (irrtümlich bezeichnet mit 2012) hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "SGKK") der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, gegenüber festgestellt, dass Herr XXXX, Vers. Nr. XXXX, am 04.04.2012 aufgrund der für ihren Betrieb in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil)-Versicherung in der Unfallversicherung gem. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlag.

Die SGKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 1, 10 Abs 1, 11, 30, 33, 35 Abs 1, 41a, 43, 44, 49, 410 und 539a

ASVG.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg Stadt, Abteilung Fremdenpolizei, am 04.04.2012 um 11:00 Uhr im und vor dem Geschäftslokal der bP Herr B. bei Arbeiten für die bP betreten worden sei (Ausmalen eines Schaufensters, Gipsarbeiten) ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Die SGKK beurteilte die festgestellte Beschäftigung als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 2 ASVG.

Hierüber sei bereits ein Beitragszuschlagsbescheid ergangen, welcher seitens der Landeshauptfrau von Salzburg bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt worden sei.

Die SGKK stellte zum Sachverhalt fest, dass Herr B. sei dem Jahre 2009 in Pension sei. Am Kontrolltag (04.04.2012) sei er von Frau XXXX gebeten worden, die Auslage ihrer Maß- und Änderungsschneiderei mit den von ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien auszumalen. Er habe um 10:00 Uhr zu arbeiten angefangen, die Arbeiten sollten rund 2 Stunden dauern.

Herr B. habe in seiner Niederschrift bei der Finanzpolizei angegeben, dass er für seine Tätigkeit - wie auch bisher gehandhabt, wenn er für Frau XXXX Kleinigkeiten erledigte (zB etwas transportieren) - Änderungen an seiner Kleidung gratis bekommen würde.

Frau XXXX habe im Zuge ihrer Niederschrift angegeben, dass sie Herrn B. gebeten habe, ein Loch, welches bei Reparaturarbeiten im Geschäftslokal irrtümlich zur Nachbarwohnung entstanden sei, zu vergipsen und zu übermalen. Die notwendigen Arbeitsutensilien/ -materialien seien von ihr zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeitsleistung von Herrn B. würde in Naturalien abgegolten (Änderungen an der Kleidung von Herrn B.). Abweichend von Herrn B. habe sie jedoch angegeben, dass er außer am Tage der Betretung noch nie irgendwo Arbeiten für sie erledigt habe.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die vorliegenden Unterlagen (Niederschriften mit Herrn B. und Frau SCH., Einspruch der Dienstgeberin, Feststellungen der Finanzpolizei vor Ort) klar zeigen würden, dass die Tätigkeit des Herrn B. als Dienstverhältnis zu qualifizieren sei. Im Einspruch sei die Tätigkeit des Herrn B. nicht bestritten worden. Es sei nur dargelegt worden, dass die in Aussicht gestellten Änderungsarbeiten zu keiner Zeit eingefordert worden wären, weshalb kein auch nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen könne.

Dabei übersehe jedoch die Dienstgeberin, dass nicht das tatsächlich gezahlte Entgelt, sondern wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, das Entgelt, auf dessen Zahlung der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch habe, maßgebend für die Berechnung des sozialversicherungspflichtigen Entgelts bzw. der Bemessung der Beiträge sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die SGKK nach Wiedergabe der für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass persönliche Abhängigkeit eintrete, wenn die Übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder aufgrund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nehme, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen könne. Gegenständlich sei etwa Arbeitsort- und zeit genau vorgegeben gewesen. Die den Inhalt der Arbeitsbedingungen kennzeichnenden, nach außen hin in Erscheinung tretenden, Merkmale persönlicher Abhängigkeit seien gegeben, wenn die Arbeit unter der Leitung des Dienstgebers erfolge und eine persönliche Arbeitspflicht des Dienstnehmers bestehe. Dies stehe in Einklang mit den Forderungen, die Lehre und Rechtsprechung für das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis erhoben hätten und von denen als besonders kennzeichnend hervorgehoben seien:

a) Unterwerfung des Arbeitenden unter betriebliche Ordnungsvorschriften,

b) Verpflichtung des Dienstnehmers zur Befolgung der Weisungen des Dienstgebers,

c) Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber,

d) Disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers.

Wirtschaftliche Abhängigkeit liege vor, wenn der Dienstnehmer an den Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt sei oder nur in einem solchen Ausmaß, welche die Möglichkeit, die Geschicke des Betriebes zu lenken, im Wesentlichen ausschließe.

Gegenständlich liege ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd einschlägigen Bestimmungen des ASVG vor. Herr. B. habe für Frau SCH. diverse Gips- und Malerarbeiten durchgeführt, habe alle Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt bekommen und seien ihm als Entlohnung gratis Schneidereileistungen in Aussicht gestellt worden. Herr B. sei in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden und wäre daher als Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden gewesen.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist eine Anzeige der Finanzpolizei gem. § 27 AuslBG zu entnehmen. Darin beiliegend auch die Niederschriften, auf welche seitens der SGKK in der Beweiswürdigung hingewiesen wurde.

2. Dieser Bescheid wurde der Vertretung der bP mit 01.10.2013 rechtswirksam zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 30.10.2013 erhob die bP durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen wurde folgend dargelegt:

"....

Ausdrücklich bestritten wird, dass Herr XXXX am 04.04.2012 in meiner damals am Standort XXXX, von mir betriebenen Maß- und Änderungsschneiderei beschäftigt war bzw. Tätigkeiten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt hat. Eine Anmeldung zur Pflicht(Teil)Versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG ist sohin nicht gegeben.

Herr XXXX ist ein langjähriger Bekannter meines Mannes XXXX. Am Kontrolltag, dem 04.04.2012, habe ich Herrn XXXX gebeten ein Loch, welches bei Reparaturarbeiten im Geschäftslokal irrtümlich zur Nachbarwohnung entstanden ist, zu vergipsen und zu übermalen. Herr XXXX hat aufgrund des Bekanntschaftsverhältnisses zu meinem Mann angeboten diese Arbeiten zu übernehmen. Ich habe ihm als kleine Aufmerksamkeit für seinen unentgeltlichen Freundschaftsdienst die Vornahme einer Änderungsarbeit bei Bedarf in Aussicht gestellt. Tatsache ist allerdings, dass Herr XXXX eine derartige Änderungsarbeit für die am 04.04.2012 durchgeführte Tätigkeit zu keiner Zeit eingefordert und auch nicht erhalten hat. Ich habe Herrn XXXX zu keiner Zeit, auch nicht geringfügig, beschäftigt.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis nur dann als geringfügig, wenn es entweder für eine kürzere Zeit als für einen Kalendermonat vereinbart ist und dafür höchstens € 28,72 (Stand 01.01.2011) bzw. insgesamt jedoch höchstens € 374,02 (Stand 01.01.2011) als Entgelt gebührt oder für mindestens ein Kalendermonat oder unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 374,02 (Stand 01.01.2011) gebührt.

Dem zu Folge setzt die Annahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses das Vorliegen einer Vereinbarung hinsichtlich eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses und die Entgeltlichkeit der Vereinbarung voraus. Wie bereits vorgebracht hat Herr Böhm allerdings weder ein Entgelt noch eine Naturalleistung für die von ihm erbrachte Tätigkeit erhalten, sodass die von ihm erbrachten Tätigkeiten nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG versicherungspflichtig waren.

Beweis: XXXX, p.A. XXXX

PV

weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

Selbst für den Fall, dass die von Herrn XXXX erbrachten Tätigkeiten als entgeltlich anzusehen wären - was ausdrücklich bestritten bleibt - so lag aufgrund der mangelnden persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit kein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG vor.

Zur Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit ist gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtbild der jeweiligen Vereinbarung maßgeblich (vgl. VwGH 20.04.2005, 2002/08/0222; VwGH 04.06.2008, 2007/08/0179). Zur Auslösung einer allfälligen Versicherungspflicht müssen die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit kumulativ vorliegen.

Eine persönliche Abhängigkeit liegt dann vor, wenn der Betroffene an Weisungen gebunden ist, einer Kontrolle der Arbeitsweise unterliegt, eine Bindung an vorgegebene Arbeitszeiten, den Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten besteht, sowie die Einordnung in die betriebliche Ablauforganisation gegeben ist. Maßgebliches Kriterium ist sohin unter anderem die Bestimmungsfreiheit der jeweiligen Person im Hinblick auf die zu wählende Arbeitsweise. Bei einer weitgehend selbstbestimmten Arbeitsweise, ohne detaillierte Anweisungen des Auftraggebers, ist daher keine persönliche Abhängigkeit gegeben. Ebenso ist die Möglichkeit sich bei der Erbringung der Tätigkeit durch eine andere Person vertreten zu lassen, ein klares Indiz für das Nichtvorliegen einer persönlichen Abhängigkeit.

Das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist hingegen nur dann gegeben, wenn der Betroffene mit Produktionsmittel eines Dritten entgeltlich tätig wird und der wirtschaftliche Erfolg dem Dritten zu Gute kommt bzw. dieser das unternehmerische Risiko trägt. Des Weiteren ist von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit nur auszugehen, sofern der Erbringer einer gewissen Leistung nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit haftet, sondern seinem nur ein redliches Bemühen schuldet (vgl. OGH 9 Oba 77/91, 8 Oba 240/95). Sofern daher der Erbringer einer Leistung das allfällige wirtschaftliche Risiko am Scheitern seiner Arbeit trifft, wird die Tätigkeit jedenfalls nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeführt.

Im vorliegenden Fall hat Herr XXXX lediglich ein Loch, welches für Reparaturarbeiten im Geschäftslokal irrtümlich zur Nachbarwohnung entstanden ist, vergipst und übermalen. Richtig ist zwar, dass ich Herrn XXXX den Gips sowie die Wandfarbe und Pinsel zur Verfügung gestellt habe. Herr XXXX war jedoch in der Durchführung seiner Leistung gänzlich frei. Ich habe im Hinblick auf die Durchführung der Arbeiten keinerlei Weisung erteilt. Es wäre mir aufgrund meiner Kenntnisse - ich habe bezüglich dieser Arbeiten keinerlei Vorkenntnisse - auch gar nicht möglich gewesen, Herrn XXXX inhaltlich Weisungen zu erteilen. Ich habe Herrn XXXX bei der Ausführung seiner Arbeiten auch nicht beaufsichtigt.

Auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten war Herr XXXX nicht an bestimmte Vorgaben meinerseits gebunden. Da Herr XXXX die Tätigkeiten unentgeltlich für mich erledigte und ich sehr froh über seine Hilfestellung war, war es ihm auch gänzlich frei überlassen den Zeitpunkt der Tätigkeit zu wählen. Auch ein allfälliges "Risiko" für ein Scheitern seiner Tätigkeit trug Herr XXXX selbst. Zu keinem Zeitpunkt wurde ein Stundenlohn oder eine Abgeltung in Naturalien nach aufgewendeten Stunden vereinbart. Allenfalls habe ich angeboten Herrn XXXX diverse Schneiderarbeiten unentgeltlich zu erledigen; dies für die tatsächlich erbrachte und vollständig erfüllte Leistung. Da es sich im vorliegenden Fall um eine einmalige Gefälligkeitsleistung unter Bekannten handelte, war Herr XXXX naturgemäß auch keineswegs in die Unternehmensstruktur eingebunden.

...."

4. Mit Schreiben vom 22.11.2013 legte die SGKK die Verwaltungsakte dem Landeshauptmann von Salzburg zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Dargelegt wurde, dass von einem einmaligen Freundschaftsdienst nicht gesprochen werden könne, da Herr B. niederschriftlich angegeben habe, dass er immer wieder kleine Erledigungen für die Dienstgerberin tätigen würde und dafür Sachleistungen iSd § 49 ASVG im Dienste ihrer Maß- und Änderungsschneiderei bezogen habe. Auch komme es auf eine konkrete Vereinbarung einer geringfügigen Beschäftigung nicht an, sondern seien die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend. Herr B. habe die Dienstleistung persönlich zu erbringen gehabt und gehe aus seinen Angaben hervor, dass er angerufen worden sei und vereinbart worden wäre, dass er die Arbeiten ausführen solle, weshalb er seine Dienstleistungen nach den betrieblichen Bedürfnissen der Dienstgeberin gerichtet habe. Das Fehlen von konkreten Arbeitsanweisungen sei von geringer Aussagekraft. Herr B. verfüge weder über eine Gewerbeberechtigung iSd § 94 GewO, noch sei er aufgrund dieser Tätigkeit bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemeldet.

5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30.12.2013 wurde der Vertretung der bP die Möglichkeit gegeben, binnen 4 Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 27.01.2014 wurde seitens der Vertretung der bP eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen wurden die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Darlegungen wiederholt. Herr B. sei an keine Weisungen gebunden gewesen. Er sei nicht in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden gewesen und sei ihm die Arbeitszeit nicht vorgegeben gewesen. Es sei ihm freigestanden, den Freundschaftsdienst abzulehnen. Die Arbeiten seien von äußerst kurzer Dauer gewesen, was auch für einen reinen Freundschaftsdienst spreche. Der Verwaltungsgerichtshof halte wörtlich fest, dass das Fehlen von konkreten Arbeitsanweisungen hilfsweise auch heranzuziehen sei, was auch gegenständlich von Bedeutung wäre, da Herr B. hinsichtlich seiner Arbeitszeit sowie hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsfrei gewesen sei. Hinsichtlich des Arbeitsortes sei anzumerken, dass sich bei Gips- und Malerarbeiten an einem unbeweglichen Objekt dieser naturgemäß nach dem Standort des Objektes richte und könne daraus nicht auf eine Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Es sei zwar richtig, dass Herrn B. Gips, Wandfarbe und Pinsel zur Verfügung gestellt wurden, jedoch wären sämtliche weitere Arbeitsmittel (Arbeitskleidung, Klebeband etc.) von Herrn B. selbst zur Verfügung gestellt worden. Herr B. sei kein konzessionierter Handwerker und nicht im Unternehmen eingebunden. Es handle sich um eine gänzlich übliche Ausgestaltung eines Freundschaftsdienstes. Es wurde beantragt den erlassenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass keine Tätigkeit ausgeübt worden sei, welche der Pflicht (Teil) Versicherung unterliege.

6. Am 25.03.2014 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX wurde am 04.04.2012 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes bei einer der Pflichtversicherung gem. § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterliegenden Beschäftigung im Rahmen von Gips- und Malarbeiten für die bP unmittelbar betreten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK. Es wurde im Wesentlichen Einsicht genommen in die Feststellungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei, in die Niederschriften des Herrn B. und Frau SCH., den Bescheid der SGKK, der Beschwerde der bP vom 30.10.2013, ihrer Angaben im Zuge des Beitragszuschlagsverfahren, den Vorlagebericht der SGKK und der Stellungnahme der bP. Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.

Die Betretung des Herrn XXXX bei Gips- und Malerarbeiten für die bP wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt.

Die bP bestreitet in ihrer Beschwerde die für sie durch Herrn B. durchgeführten Tätigkeiten an sich nicht, weshalb die Feststellungen seitens der Organe des Finanzamtes unstreitig sind.

Insofern die bP in ihrem Einspruch die Einvernahme des Herrn B. als Beweis dafür beantragt, dass dieser für seine Tätigkeit weder ein Entgelt noch eine Naturalleistung erhalten habe, ist festzustellen, dass die Tatsache, dass Herr B. die in Aussicht gestellten kostenlosen Änderungsarbeiten zu keiner Zeit eingefordert hat, seitens der SGKK nicht bestritten wird, weswegen diese Beweistatsache im Verfahren als wahr unterstellt wird und ist aus diesem Grund der Beweisantrag abzulehnen.

Weitere Beweise wurden im Verfahren nicht eingebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da kein Antrag auf Senatsentscheidung gemäß § 414 Abs 2 ASVG eingebracht wurde, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 5 ASVG

(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. [...]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

[...]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,89 € (Wert 2012), insgesamt jedoch von höchstens 376,26 € (Wert 2012) gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 376,26 € (Wert 2012) gebührt.

[...]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 ASVG Dienstnehmer ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A).

Unbestritten steht fest, dass Herr B. bei Gips- und Malerarbeiten für die bP durch Organe der Finanzpolizei betreten wurde. Nicht bestritten wurde, dass Herrn B. eine persönliche Arbeitspflicht traf.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen

Die bP legt dar, dass Herr B. ein langjähriger Bekannter ihres Mannes sei, weshalb die ausgeübte Tätigkeit ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst gewesen sei.

Als Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH v. 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179). Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Gegenständlich wurde seitens der bP im Verfahren selbst dargelegt (Beschwerde vom 27.06.2012, Beschwerde vom 30.10.2013), dass sie Herrn B. für die Durchführung der Arbeiten kostenlose Schneiderarbeiten in Aussicht gestellt habe. Da als Entgelt alle vermögenswerten Vorteile zu verstehen sind, die als Gegenleistung für abhängige Dienste gewährt werden (VwGH 1099/73, 3187/51), wurde gegenständlich somit keine Unentgeltlichkeit vereinbart, weshalb ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst schon deshalb ausscheidet. Ebenso liegt ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst deshalb nicht vor, weil allein auf Grund der Behauptung, dass es sich bei Herrn B. um einen langjährigen Bekannten ihres Mannes handelt, keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung zwischen der bP und Herrn B. dargelegt wurde, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares Motiv bilden könnte. Auch von einem langjährigen Bekannten des Mannes ist im Regelfall - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht zu erwarten, dass er im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für die Unternehmerin leistet. Andere Motive, die die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten in wirtschaftlicher, sozialer und emotionaler Sicht nachvollziehbar erscheinen ließen, hat die bP nicht genannt.

Zum Vorbringen der bP, dass Herr B. die Änderungsarbeit bisher nicht eingefordert habe, weshalb er auch nicht beschäftigt gewesen sein könne, wird festgestellt, dass selbst wenn Herr B. keine Gegenleistung gefordert hat, diesfalls ein Anspruch auf Entgelt besteht. Für den Entgeltbegriff des ASVG (gem. § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte DN aus dem DVerh Anspruch hat (Der SV-Komm, Mosler/Müller/Pfeil, RZ 9 zu § 49)) ist grundsätzlich - wenn das tatsächlich gezahlte Entgelt nicht darüber hinausgeht - der Anspruchslohn maßgeblich; es kommt also nicht darauf an, ob der Dienstnehmer das ihm nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob es ihm tatsächlich bezahlt wird ([Hinweis: E 30. Juni 2010, 2008/08/0052] VwGH 12.09.2012, 2012/08/0150), weshalb die bP mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt.

Das nach den Angaben der bP kein konkreter Stundenlohn vereinbart worden sei, führt auch zu keinem anderen Ergebnis. Zudem käme es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit - im Gegensatz zur Auffassung der bP - nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart worden oder eine solche Vereinbarung unterblieben wäre. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wäre die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so wäre ein angemessener Lohn zu zahlen.

Die bP wendet ein, dass es zwar richtig sei, dass sie Herrn B. Gips sowie die Farbe und Pinsel zur Verfügung gestellt habe, jedoch wäre dieser bei der Durchführung seiner Leistung gänzlich frei gewesen. Ihm seien keine Weisungen erteilt worden, was aufgrund ihrer Kenntnisse auch gar nicht möglich gewesen wäre. Auch sei er nicht beaufsichtigt worden und im Hinblick auf den Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten nicht an bestimmte Vorgaben gebunden gewesen. Ein allfälliges Risiko für ein Scheitern seiner Tätigkeit habe Herr B. selbst getragen.

Dazu wird festgestellt, dass generell bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wozu auch die vorliegenden Gips- und Malerarbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0213, mwN). Eine Integration des Herrn B. in den Betrieb der bP geht im Beschwerdefall daraus hervor, dass das wesentliche Material und das Werkzeug für diese Tätigkeiten in Form von Gips, Wandfarbe und Pinsel von der bP zur Verfügung gestellt bzw. organisiert wurden. Daran vermag auch die Darlegung der bP, dass sie sämtliche weitere Arbeitsmittel (Arbeitskleidung, Klebeband etc.) selbst zur Verfügung gestellt habe, nichts zu ändern, da die unerlässlichen Betriebsmittel für die konkrete Tätigkeit jedenfalls durch die bP zur Verfügung gestellt bzw. organisiert wurden. Zudem erteilte sie selbst nach eigenen Angaben Herrn B. die Anweisung zur Durchführung der Arbeiten und kontrollierte sie ganz offensichtlich auch die tatsächlich erbrachte und vollständig erfüllte Leistung, da sie, wie sie in ihrer Beschwerde vom 30.10.2013 selbst darlegte, unentgeltliche Schneiderarbeiten nur unter dieser Vorrausetzung angeboten habe, weshalb Herr B. nach den dargelegten Feststellungen insgesamt keine eigene betriebliche Struktur unterhielt.

Zu den Ausführungen, dass Herr B. keine Weisungen erhalten habe und dies aufgrund der Kenntnisse der bP auch gar nicht möglich gewesen wäre, wird festgestellt, dass Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen idR von geringer Aussagekraft ist. Dies trifft insbesondere auf den gegenständlichen Fall zu, führte doch die bP selbst aus, dass sie mangels entsprechender Kenntnisse gar keine Weisungen das Arbeitsverfahren betreffend hätte geben können.

Zu den Darlegungen der bP, dass Herr B. im Hinblick auf den Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten nicht an bestimmte Vorgaben gebunden gewesen wäre bzw. sich der Arbeitsort nach dem Standort des Objektes gerichtet hätte, weshalb nicht auf eine Weisungsgebundenheit geschlossen werden könne, wird festgestellt, dass in diesem Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen hat, dass eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit nicht ausschließt. Gegenständlich ist diesbezüglich festzustellen, dass die seitens Herrn B. verrichteten Arbeiten manueller Natur waren, welche in der konkreten festgestellten Art ihrer Verrichtung in Bezug auf die Art und den Ort der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Herrn B. erlaubten und ist mit diesem Vorbringen somit für die bP nichts zu gewinnen.

In Bezug auf die Angabe, dass Herr B. auch ein allfälliges "Risiko" für ein Scheitern seiner Tätigkeit getragen habe, wird festgestellt, dass die für die Tätigkeit erforderlichen wesentlichen "Betriebs(Hilfs)mittel" annähernd gänzlich durch die Dienstgeberin bereitgestellt worden sind, sohin ist die Tätigkeit des Herrn B. mit keinerlei relevanten Ausgaben, welche er selbst habe tragen müssen, behaftet gewesen. Es gab für ihn keinerlei unternehmerisches Risiko.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist somit davon auszugehen, dass Herr B. für die bP in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zur Dienstnehmereigenschaft nach dem ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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