BVwG L503 2009278-1

L503 2009278-1Federal Administrative CourtAug 25, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG L503 2009278-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.2009278.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, Beitragskontonummer XXXX, beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 30.09.2013 ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF") als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von 1.300 Euro an die OÖGKK zu entrichten; verwiesen wurde auf die Bestimmungen der §§ 33, 35, § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG.

Die OÖGKK führte begründend lediglich aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 09.07.2013 festgestellt worden sei, dass XXXX, bei der BF beschäftigt sei, ohne bei der Kasse gemeldet worden zu sein.

Der Bescheid wurde am 07.10.2013 zugestellt.

2. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der OÖGKK ist ein Strafantrag der Finanzpolizei an die BH V. wegen Übertretung des ASVG durch die BF enthalten. Darin wird ausgeführt, es sei der Finanzpolizei am 09.07.2013 telefonisch mitgeteilt worden, dass Herr XXXX noch an diesem Tag "schwarz" in der Villa der BF arbeiten werde, woraufhin eine Kontrolle durchgeführt und Herr XXXX von den Beamten beim Straßenkehren gesehen worden sei. Mit Herrn XXXX sei eine Niederschrift angefertigt worden, wobei er zu Protokoll gegeben habe, er sei für die BF tätig; seine Arbeit habe etwa den Wert von 250 Euro, wobei er bei der BF als tatsächliche Gegenleistung - sie sei nämlich seine Unterkunftsgeberin - keine Miete bezahlen müsse. Für die BF arbeite er etwa einmal pro Monat und führe Tätigkeiten wie Straßenkehren, Rasenmähen, Sträucher schneiden und im Winter Schneeräumen durch.

Im Akt befindet sich weiters die erwähnte Niederschrift der Finanzpolizei mit Herrn XXXX.

3. Mit Schreiben vom 21.10.2013 erhob die BF gegen den Bescheid der OÖGKK fristgerecht Beschwerde. Darin führt sie im Wesentlichen aus, Herr XXXX werde von vielen Personen angefeindet und man versuche, ihn fertig zu machen. Herr XXXX sei bei ihr nicht beschäftigt.

4. Mit Beschwerdevorlage vom 27.06.2014 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor.

Beigefügt ist eine Stellungnahme der OÖGKK, in welcher diese beantragt, den Einspruch als unbegründet abzuweisen.

In der Stellungnahme wird unter der Überschrift "Sachverhalt" festgestellt, dass am 09.07.2013 um ca. 15.00 Uhr in XXXXseitens der Finanzpolizei eine Kontrolle durchgeführt und Herr XXXX beim Straßenkehren angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

Unter der Überschrift "Beweiswürdigung" wird ausgeführt, Herr XXXX sei von Beamten der Finanzpolizei befragt worden und habe angegeben, er sei seit ca. einem Jahr für die BF tätig; er kehre die Straße, mähe den Rasen, schneide Sträucher und räume Schnee. Das Ausmaß der Tätigkeit habe einen Gegenwert von etwa 250 Euro, wobei er diesen Betrag nicht ausbezahlt bekomme, sondern von der BF ein Zimmer inklusive Strom zur Verfügung gestellt bekomme.

Die BF bringe in ihrer Beschwerde lediglich lapidar vor, Herrn XXXX nicht zu beschäftigen; zu den Wahrnehmungen der Finanzpolizei sei von ihr kein Vorbringen erstattet worden und gehe die BF "nicht auf die Seitens der Behörde gemachten Feststellungen ein". Auch "zur Aussage des Herrn XXXX" sei "keine Stellungnahme abgegeben" worden; das Vorbringen der BF bleibe völlig unbegründet, zumal die Beschäftigung lediglich pauschal bestritten werde. Aufgrund der Feststellungen der Finanzpolizei und der Aussage des Herrn XXXX sei die Kasse daher der Überzeugung, dass die BF Herrn XXXX im Kontrollzeitpunkt beschäftigt und eine Anmeldung zur Sozialversicherung unterlassen habe.

Schließlich tätigte die OÖGKK rechtliche Ausführungen zur Anmeldepflicht für Dienstgeber, zu den Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG und zum Anspruchslohnprinzip. Im gegenständlichen Fall liege zwar ein erstmaliger Meldeverstoß vor, allerdings gestehe die BF die Verletzung der Meldebestimmungen nicht ein, sondern versuche vielmehr, die Verhängung des Beitragszuschlages durch unwahre Angaben zu verhindern; daher sei der Beitragszuschlag in Höhe von 1.300 Euro gerechtfertigt und würden zudem auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.

1. Feststellungen:

Die OÖGKK hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Zurückverweisung

3.2.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

3.2.2. § 58 AVG lautet:

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

3.2.3. § 60 AVG lautet:

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum Einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits muss die Begründung so gestaltet sein, dass eine nachprüfende Kontrolle ermöglicht wird. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier Beschwerdevorlage] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).

3.2.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.4.1. Eingangs ist zu betonen, dass dem bekämpften Bescheid keinerlei nähere Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen sind, sondern es wird lediglich lapidar ausgeführt, dass anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 09.07.2013 festgestellt worden sei, dass XXXX bei der BF beschäftigt sei, ohne bei der Kasse gemeldet worden zu sein. Der Bescheid enthält keine Feststellungen darüber, wo Herr XXXX welche Tätigkeiten für die BF gegen Entgelt ausgeübt haben soll und mangelt es dem Bescheid folglich auch an entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen.

Konkrete Angaben zum Sachverhalt sind lediglich dem im Akt befindlichen Strafantrag der Finanzpolizei an die BH V. wegen Übertretung des ASVG durch die BF sowie der Niederschrift der Finanzpolizei mit Herrn XXXX zu entnehmen. In ihrer Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage stützt sich die OÖGKK (lediglich) auf diese Unterlagen.

Somit lassen sich Hinweise auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht aus dem Bescheid, sondern lediglich aus dem Akteninhalt und der Stellungnahme der GKK erschließen, was schon in Anbetracht der oben dargestellten Rechtslage unzureichend ist; vielmehr hat die Behörde den Sachverhalt im Rahmen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung selbst im Bescheid festzustellen.

Darüber hinaus erweist sich der Sachverhalt aber auch konkret als äußerst mangelhaft ermittelt: So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die BF dem Akteninhalt zufolge vor Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheids nicht im Wege des Parteiengehörs mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, sie habe Herrn XXXX gegen Entgelt beschäftigt, sodass schon insofern ihr Recht auf Parteiengehör verletzt ist; laut Aktenlage wurde lediglich Herr XXXX von der Finanzpolizei niederschriftlich einvernommen und besteht kein Hinweis darauf, dass der BF seitens der OÖGKK die Aussagen von Herrn XXXX zur Kenntnis gebracht wurden.

Im Hinblick auf die Begründung der Beschwerde durch die BF führt die OÖGKK in ihrer Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage wörtlich aus:

"Die Einspruchswerberin bringt im Einspruch lediglich lapidar vor, Herrn XXXX nicht zu beschäftigen. Zu den Wahrnehmungen der Finanzpolizei wird kein Vorbringen erstattet - die Einspruchswerberin geht auch nicht auf die Seitens der Behörde gemachten Feststellungen ein. Auch zur Aussage des Herrn XXXX wird keine Stellungnahme abgegeben. Das Vorbringen der Einspruchswerberin bleibt völlig unbegründet - die Beschäftigung wird lediglich pauschal bestritten."

Dieser Vorwurf, die BF habe in ihrer Beschwerde die Beschäftigung von Herrn XXXX lediglich unsubstantiiert bestritten, ist hier völlig verfehlt: So mangelt es dem gegenständlichen Verfahren ja gerade daran, dass der BF die Wahrnehmungen der Finanzpolizei seitens der OÖGKK nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Ihr in Anbetracht dessen dann aber den Vorwurf zu machen, sie habe zu den Wahrnehmungen der Finanzpolizei, den "seitens der Behörde gemachten Feststellungen" - die es gegenständlich im Bescheid gar nicht gibt - und zu den Aussagen von Herrn XXXX - die ihr aber nicht zur Kenntnis gebracht wurden - "keine Stellungnahme abgegeben", ist geradezu denkunmöglich. Korrelierend zu den völlig mangelhaften Feststellungen im bekämpften Bescheid - die lediglich besagen, dass Herr XXXX bei der BF beschäftigt ist - hatte die BF in ihrer Beschwerde nur die Möglichkeit, diese Beschäftigung pauschal zu bestreiten, zumal es ja keine weitere Argumentation der OÖGKK gab, der die BF hätte substantiiert entgegentreten können.

3.2.4.2. Zur Ermittlung des Sachverhalts ist es somit erforderlich, die BF mit den Angaben von Herrn XXXX vor der Finanzpolizei im Rahmen des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen. Sollte die BF weiterhin bestreiten, Herrn XXXX beschäftigt zu haben, wäre es allenfalls auch erforderlich, Herrn XXXX als Zeugen einzuvernehmen. Erst in weiterer Folge wäre der Sachverhalt, von dem die OÖGKK ausgeht, im Rahmen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung festzustellen.

3.2.4.3. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären. Es ist in erster Linie die Aufgabe der OÖGKK, als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt unter Wahrung des Parteiengehörs vollständig zu ermitteln, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das BVwG auszulagern. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die OÖGKK zurückzuverweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - § 28 Abs 3 VwGVG entspricht hinsichtlich der Zurückweisungsvoraussetzungen mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung inhaltlich im Wesentlichen § 66 Abs 2 und Abs 3 AVG - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

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