I403 1419085-1•BVwG I403 1419085-1
I403 1419085-1Federal Administrative CourtAug 25, 2014
Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
I403 1419085-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011, Zl. 11 01.015-BAI nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger moslemischen Glaubens, reiste Ende Dezember 2009/Anfang Jänner 2010 von Ägypten in die Türkei und von dort schlepperunterstützt nach Wien, wo er am 17.01.2011 ankam. Dort habe er seinen eigenen Angaben nach bei einem Freund gewohnt und bei einem Markt im 22. Wiener Gemeindebezirk gearbeitet. Am 28.01.2011 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, wo er am 01.02.2011 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung gab er als Fluchtgrund zu Protokoll: "Die Lage ist sehr schwer in Ägypten, ich finde keine Arbeit. Ich bin der älteste in der Familie und muss meine Familie ernähren. Mein Vater ist verstorben, meine Mutter ist schwer krank. Ich bin der einzige der arbeiten kann. Ich bin wegen der Arbeit und damit ich meine Familie ernähren kann nach Europa gegangen. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Ich bin politisch nicht tätig und habe auch sonst keine anderen religiösen oder ethnischen Flucht- und Asylgründe."
2. Am 08.02.2011 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
3. Am 04.04.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt unter Beisein einer Rechtsberaterin als Vertrauensperson statt. Der Beschwerdeführer legte seinen Führerschein vor. Zu seiner Person gab er an: "Ich wurde am XXXX in Assiut in Ägypten geboren. Ich bin bei meinen Eltern in einem gemieteten Haus aufgewachsen. Mein Vater war ein Chauffeur und meine Mutter war Hausfrau. Ich habe drei Brüder welche noch in der Heimat leben. Meine Brüder gehen Gelegenheitsarbeiten nach. Ich habe insgesamt 10 Jahre die Schule besucht. Ich kann Arabisch lesen und schreiben. Ich habe keinen Militärdienst gemacht. Bis zu meiner Ausreise bin ich auch Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Von 2008 bis zur Ausreise habe ich bei einem Freund in Alexandria als Chauffeur gearbeitet. Dort hatte ich eine Mietwohnung. Ich gehöre zur Volksgruppe der Araber und bin Moslem. Ich bin ledig und habe keine Kinder." Als Fluchtgründe gab er einerseits an, dass er vor dem Konkurs seines Unternehmens im Jahr 2008 bei Großhändlern Schulden gemacht und diese nicht zurückgezahlt habe und deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei, weil er davon nichts bei der Erstbefragung erwähnt habe, meinte er, dass er dazu nicht in der Lage gewesen sei, weil er an Durchfall und Fieber gelitten habe. Auf Vorhalt, dass es außerdem unlogisch wäre, dass er wie von ihm angegeben Ägypten legal mit dem Reisepass verlassen konnte, obwohl ihm eine Freiheitsstrafe gedroht habe, erklärte er, dass er nicht sofort ins Gefängnis gemusst hätte. Der Beschwerdeführer erklärte außerdem, dass seine Familie von Blutrache betroffen wäre, doch auch diese Angaben wurden vom Bundesasylamt für unglaubwürdig befunden.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 05.04.2011, zugestellt durch Hinterlegung am 07.04.2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4.1. Das BAA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, ebenso seine Staatsbürgerschaft und sein muslimisches Glaubensbekenntnis. Dagegen hätte nicht festgestellt werden können, wann und wie der Beschwerdeführer ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer leide an keiner physischen oder psychischen Beeinträchtigung. Es stehe fest, dass er von staatlicher Seite niemals wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Volksgruppe oder seiner politischen Gesinnung verfolgt worden sei. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe seien unglaubwürdig. Es hätte weder festgestellt werden können, dass er Schulden bei Großhändlern habe und deswegen verurteilt worden sei noch dass er von Blutrache betroffen sei. Es sei zudem nicht feststellbar, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention für den Beschwerdeführer bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sei zudem nicht feststellbar, dass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen wäre. In Österreich bestehe kein schützenswertes Familien- oder Privatleben. In der Folge traf das BAA auf Seite 17 bis 43 umfassende Länderfeststellungen zu Ägypten.
4.2. Beweiswürdigend führte das BAA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers habe durch Dokumentenvorlage festgestellt werden können. Glaubhaft sei ebenfalls, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Die Gründe für seine Ausreise hätte der Beschwerdeführer dagegen nicht glaubhaft schildern können. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer als einzigen Fluchtgrund angegeben, dass die Lage in Ägypten schwer sei und er keine Arbeit fände. Dagegen habe er später zwei Asylgründe vorzubringen versucht, Schulden bei Großhändlern und Blutrache. Aufgrund der Schulden von 15.000 Euro sei er zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden; eine Gerichtsverhandlung hätte es nach den Angaben des Beschwerdeführers im August 2010 gegeben. Nach Ansicht der belangten Behörde gelang es dem Beschwerdeführer nicht, plausibel darzulegen, warum er diesen Umstand nicht schon bei der Erstbefragung erwähnt hätte; zudem sei die legale Ausreise eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Straftäters unplausibel. Auch die Schilderung des anderen Fluchtgrundes, der angeblichen Blutrache, sei mit Widersprüchen behaftet gewesen. Insgesamt seien die Fluchtgründe weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht seinen Lebensunterhalt verdienen könnte; in Ägypten bestehe auch keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
4.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BAA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) insbesondere aus: Die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumiierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden konnte.
4.4. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BAA im o.a. Bescheid zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) insbesondere aus: In Ägypten liege keine Situation vor, welche eine Gefährdung nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK indizieren würde; auch aus den persönlichen Merkmalen des Beschwerdeführers gehe eine solche nicht hervor. Er vermochte auch nicht glaubhaft darzustellen, dass ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse könne als gesichert angenommen werden.
4.5. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BAA im o.a. Bescheid zu Spruchpunkt III. insbesondere aus: Die Interessensabwägung ergäbe, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.04.2011 eine Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht und im Wesentlichen erklärte, dass seine Gläubiger seine Familie in Ägypten bedroht hätten. Ihn würden in Ägypten Mord und Gefängnis erwarten. Er sei außerdem krank, habe Probleme mit der Niere und den Nerven. Er sei mit Erhebungen in seinem Heimatland einverstanden.
6. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Asylgerichtshof am 26.04.2011 vorgelegt.
7. Dem Asylgerichtshof wurden am 24.06.2011 neben einem aktuellen Meldezettel auch ein arabischer Text sowie die dazugehörige Übersetzung ins Deutsche übermittelt. Es handelt sich um ein Schreiben der lokalen Volksversammlung der Stadtgemeinde XXXX in der Provinz Assiut, durch welches bestätigt wird, dass Herr XXXX eine Rachestreitigkeit mit der Stammfamilie XXXX aus XXXX hätte.
8. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
9. Die erkennende Richterin stellte am 06.02.2014 die Anfrage an die Staatendokumentation, ob bezüglich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Verurteilung durch das Bezirksgericht in Assiut vorliege. Der Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Kairo erklärte mit Schriftsatz vom 01.03.2014, dass er kein entsprechendes Urteil gefunden hätte, sondern nur eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, die im August 2010 über einen Herrn
XXXX verhängt worden sei. Das entsprechende Urteil wurde im arabischen Original mitübermittelt. Die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung ergab folgenden Tatbestand (Auszug aus der Übersetzung des übermittelten Urteils): "Seitens der Staatsanwaltschaft wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er am 30.01.2010 im Bezirk Asiut, die in den Unterlagen beschriebenen Geldbeträge und im Eigentum der XXXX, die ihm anvertraut wurden, verschwendet hat."
10. Mit Schriftsatz vom 28.03.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert; es wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Ägypten übermittelt und informiert, dass die Anfrage bei der Staatendokumentation ergeben habe, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers nicht belegt werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde um Vorlage etwaiger Bescheinigungs- und Beweismittel und um Auskünfte seine aktuelle Situation in Österreich betreffend gebeten.
11. Der Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 19.05.2014 aufgefordert bekanntzugeben, ob Einwände gegen Nachforschungen bezüglich des von ihm dem Asylgerichtshof übermittelten Schreibens der Volksversammlung von XXXX hätte. Der Verein Menschenrechte Österreich informierte per Mail vom 28.05.2014, dass von Seiten des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Einwände vorlägen.
12. Per Email der Österreichischen Botschaft in Kairo vom 05.06.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht folgendermaßen informiert: "Wir haben heute mit dem Kabinettschefs des Gouverneurs, Herrn XXXX, persönlich gesprochen. Er hat nicht nur die Authentizität des Erscheinungsbildes des Dokuments bestätigt, sondern freundlicherweise auch bei den Unterzeichnenden angerufen. Er bestätigt die Richtigkeit des Dokuments und des Sachverhalts."
13. Am 12.06.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers übermittelt, in dem seine angegebenen Personendaten bestätigt werden.
14. Die für den 16.07.2014 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht musste wegen Krankheit des Beschwerdeführers auf den 20.08.2014 verlegt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte mit Schriftsatz vom 26.06.2014 aus dienstlichen und personellen Gründen auf die Teilnahme eines interessierten Vertreters verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ägyptischer Staatsbürger und muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer wurde im Jänner 2011 von der Fremdenpolizei aufgegriffen; er war illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte erst im Zuge der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner ungarischen Ehefrau in Österreich; in Ägypten sind seine Geschwister aufhältig.
1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es ist weder glaubwürdig, dass er aufgrund von Schulden verfolgt wird bzw. ihm deswegen eine Haftstrafe droht noch dass sein Leben aufgrund einer Familienfehde in Gefahr ist.
Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.3. Zur Situation in Ägypten:
Die folgenden Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 28.03.2014 übermittelt und werden dem vorliegenden Erkenntnis zugrundegelegt, da sich seither keine wesentlichen Änderungen der Situation in Ägypten ergeben haben. Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2014, dass die folgenden Länderfeststellungen der Wahrheit entsprechen würden und erhob keine Einwände dagegen.
Bevölkerung
Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung). Die große Mehrheit gehört der koptischen Glaubensrichtung an (ca. 91% koptisch- orthodox und 4,5% koptisch-katholisch). Die Zahlen zu den Gläubigen weiterer christlicher Kirchen wie die Armenischen Apostoliken, Katholiken (Armenische, Chaldäische, Griechische, Melkitische, Römische und Syrische), Maroniten und Orthodoxe (Griechische und Syrische) variieren stark. Es werden zwischen mehreren Tausend bis Hunderttausende erwähnt. Zudem soll es protestantische Kirchen und Siebenten-Tags-Adventisten geben. Mormonen, Zeugen Jehovas sowie rund 2.000 in Ägypten lebende Bahai erhalten von der Regierung nicht den Status einer anerkannten Religion. Die christliche Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt. In Oberägypten sowie in einigen Vierteln von Kairo und Alexandria ist sie stärker vertreten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 11)
Allgemeine Lage/Innenpolitik
Mit dem Rücktritt von Staatspräsident Hosni Mubarak am 11. Februar 2011 ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei.
Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012)
Am 25. Januar 2011 begannen - nach dem Vorbild Tunesiens - Proteste auf dem zentralen Tahrir-Platz in Kairo, getragen hauptsächlich von der Jugend, von Bloggern und verschiedenen Protestbewegungen, die den Rücktritt von Mubarak forderten. Nach wenigen Tagen nahmen über eine Million Menschen an den Protesten teil. Am 11. Februar trat Mubarak zurück und der Oberste Rat der Streitkräfte mit Feldmarschall Tantawi an der Spitze übernahm die Amtsbefugnisse des Staatspräsidenten und somit die oberste Regierungsgewalt. Am 8. März setzte der Oberste Militärrat eine neue Regierung ein. Premierminister und Minister wurden in der Zwischenzeit mehrere Male ausgewechselt.
Ägypten befindet sich in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Der Oberste Rat der Streitkräfte hat im März 2011 in einem Referendum von der Bevölkerung Zustimmung zu seinem Plan der Umgestaltung der Strukturen erhalten. Für die Übergangsphase bis zu den demokratischen Wahlen wurden in der "Verfassungserklärung" vom 30.03.11 grundlegende Fragen geregelt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)
Nach Abschluss der in drei Etappen abgewickelten Parlamentswahlen im Dezember 2011 und Jänner 2012 erreichte nach dem amtlichen Endergebnis die "Freiheits-und Gerechtigkeitspartei" der Muslimbruderschaft 47 Prozent und verfehlte damit knapp die absolute Mehrheit. Die "Partei des Lichts" der Salafisten erreichte 24 Prozent. An dritter Stelle kam die liberale Wafd-Partei mit acht Prozent. Noch weiter zurück blieben die säkularen Kandidaten der Protestbewegung, die die Revolution vor einem Jahr in Gang gebracht hatten. Sie kamen auf 3,4% der Stimmen incl. zweier Direktmandate in den Metropolen Kairo und Alexandria. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien, Januar 2012, S. 11)
Der langjährige Staatschef Mubarak ist am 02. Juni 2012 wegen seiner Verantwortung für die tödliche Gewalt gegen Demonstranten Anfang 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Ein Gericht in Kairo verurteilte auch Mubaraks früheren Innenminister Habib al-Adli wegen der Vorfälle zu lebenslanger Haft. Sechs ebenfalls wegen der Gewalt angeklagte ehemalige Sicherheitschefs wurden dagegen freigesprochen. Dagegen sprach der den Vorsitz führende Richter Ahmed Refaat die Söhne Mubaraks, Alaa und Gamal, vom Vorwurf der Korruption frei. Die beiden bleiben aber in Untersuchungshaft, weil sie noch in weiteren Verfahren angeklagt sind. Im Gerichtssaal und vor dem Gebäude kam es nach der Urteilsverkündung zu Prügeleien und Tumulten. Die Polizei schritt ein, als Angehörige getöteter Demonstranten sowie Mubarak-Anhänger aufeinander losgingen. (derStandard.at: Proteste gegen Militär nach Urteilen in Mubarak-Prozess vom 03.06.2012)
Mohammed Morsi von der Muslimbruderschaft wurde zum neuen Staatspräsidenten gewählt. Morsi ging aus der Stichwahl vom 16./17. Juni 2012 gegen Ahmed Shafik, früher Premier unter dem im Vorjahr gestürzten Langzeit-Präsidenten Hosni Mubarak, als Sieger hervor. (Muslimbruder Mursi zum neuen Staatschef Ägyptens gewählt, APA, 24. Juni 2012)
Präsident Morsi trat im August 2012 sein Amt auch mit der Unterstützung vieler säkularer, die vorheriger Herrschaft der Armee ablehnenden, Wähler an. Der relativ breite Konsens, der Präsident Morsi an die Macht getragen hatte, bestand im Wesentlichen bis in den Spätherbst 2012 fort. Erste Risse zeigten sich, als die islamistische Mehrheit aus Moslembrüdern und Salafisten im Rahmen des Verfassungsausschusses begann, den Verfassungstext ohne Zustimmung der säkularen und christlichen Ausschuss-Mitglieder zu gestalten. Morsi reagierte auf den sich abzeichnenden Boykott der oppositionellen Ausschuss-Mitglieder mit einem Dekret, das u.a. die Auflösung des Verfassungsausschusses und des Shura-Rats, sowie die Prüfung aller von ihm erlassenen Normen durch die Justiz verhinderte.
Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Morsis. Tamarod gelang es (angeblich) 15 Mio. Unterschriften zu sammeln. Am 30. Juni fanden Massendemonstrationen statt, zu denen Tamarod aufgerufen hatte, und an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03. Juli setzte die Armeeführung nach angeblich ergebnislosen Verhandlungsversuchen mit Präs. Morsi die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. Am selben und in den folgenden Tagen wurden u.a. folgende Maßnahmen ergriffen: Bildung einer Interims-Regierung;
Auflösung des Shura-Rates; Festsetzung einer 9-monatigen "Roadmap" (Überarbeitung der Verfassung durch einen Ausschuss von von 10, dann von einem vom Kabinett einzusetzenden Ausschuss von 50 Personen;
Verfassungsreferendum mit Ende des Jahres; Parlamentswahlen und anschließend Präsidentenwahlen).
Der Umsturz Morsis hatte die massive Verfolgung von Kadern der MB und verbündeter Parteien zur Folge. Die Zahl der Verhafteten wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt, wobei nur teilweise strafrechtliche Vorwürfe erhoben wurden und einige der Verhafteten einige Wochen hindurch an unbekannten Orten festgehalten wurden.
Die Mehrheit der vor allem städtischen Bevölkerung scheint den Sturz Morsis zu unterstützen und auch das Vorgehen der Sicherheitskräfte gutzuheißen. Das teils brutale Vorgehen wurde von einem medialen Diskurs begleitet, der die MB mit einer Terrororganisation gleichsetzt.
Der Umsturz Präsident Morsis am 03.07.2013 hat zu einer Verschiebung der Lage, vor allem in Bezug auf die Opfer von Menschenrechts-Verletzungen, geführt. Waren davor meist Sympathisanten von säkularen Parteien im Rahmen von Demonstrationen misshandelt und verhaftet worden, sind es jetzt vor allem Führungspersönlichkeiten der Moslembruderschaft, die teils in Missachtung der international gültigen Garantien für Strafgefangene festgehalten werden. Die Sicherheitskräfte setzen sich beim Umgang mit islamistischen Demonstranten, von denen rund 1.000 seit dem Umsturz getötet und mehrere tausend verletzt wurden, dem Vorwurf der unverhältnismäßigen Gewaltanwendung aus. Bestehende Ressentiments und die offene Unterstützung des koptischen Papstes für das neue Interims-Regime hat unterdessen zu einer Welle von Rache-Angriffen vor allem gegen koptische Einrichtungen und in etwas geringerem Maß gegen die koptische Bevölkerung selbst geführt. (ÖB Kairo: Asylländerbericht Ägypten, September 2013)
In den letzten Tagen hat die ägyptische Armee eine massive Militäraktion auf dem nördlichen Sinai zur Vertreibung von Aufständischen gestartet, laut Militärkreisen sind zu diesem Zweck 22.000 Soldaten entsendet worden, die Aktion soll mindestens ein halbes Jahr dauern. Bereits in der Vergangenheit hat die ägyptische Armee versucht, Aufständische im Sinai zurückzudrängen, aber lt. Experten hat die derzeitige Militäraktion einen größeren Umfang. In der letzten Woche wurde von der Armee beinahe jeder Tunnel zwischen Gaza und Ägypten aufgespürt und zerstört - die Tunnel werden von Aufständischen benutzt, um Personen und Material ins Land zu schmuggeln. Die wenigen verbleibenden Tunnel sind Berichten nach unter Beobachtung durch die Armee. Erstmals wurden auch Schritte zur Errichtung einer Pufferzone an der Grenze zwischen Ägypten und dem Gazastreifen unternommen, weshalb auch einige Gebäude an der Grenze in Rafah (unter Protest von lokalen Stämmen und Anwohnern) zerstört wurden. Laut Militärkreisen sollen an ihrer Stelle neue Barrieren, evtl. eine Sicherheitsmauer und künstliche Seen, errichtet werden. Laut ägyptischer Regierung sind diese harten Maßnahmen notwendig, um Hamas und palästinensische Aufständische von illegalen Grenzübertritten und der Unterstützung von Aufständischen abzuhalten. Die Regierung warnt vor einer engen Verbindung zwischen den Militanten auf dem Sinai, palästinensischen Gruppen, der Al-Kaida und der Muslimbruderschaft. In den Augen der meisten Ägypter ist dieser Krieg ein Teil der Aktivitäten gegen die Muslimbruderschaft und des Kriegs gegen den Terror, der derzeit in den Medien allgegenwärtig ist. Nachdem die Situation auf dem Sinai verworren und komplex ist und Journalisten nur beschränkten Zugang haben, ist die Beteiligung von Hamas und der Muslimbruderschaft schwierig einzuschätzen. Der hauptsächliche Beweis, den die Regierung anbietet für eine Beteiligung der Muslimbruderschaft am Aufstand im Sinai in Verbindung zu bringen, ist ein zweideutiges Statement eines ranghohen Mitglieds der Muslimbruderschaft: nach Aussage von Mohammed al-Beltagi würde die Gewalt auf dem Sinai beendet, sobald der abgesetzte Präsident Mohammed Morsi wieder ins Amt zurückkehrt. Für die Regierung ist dies der Beweis für den Einfluss der Muslimbruderschaft auf den Aufstand im Sinai, Anhänger der Muslimbruderschaft selbst meinen, dass die Aussage al-Beltagis missverstanden wurde und dass sie selbst eine friedliche Organisation seien und mit dem Krieg auf dem Sinai nichts zu tun hätten. Das Lager der Islamisten hofft, dass die Armee mit ihrer schwierigen Mission ins Hintertreffen gerät um selbst auf die politische Bühne zurückkehren zu können. Angesichts der langen Geschichte des Sinaikonflikts ist sich das Militär der Tatsache bewusst, dass eine völlige Ausschaltung militanter Kräfte auf dem Sinai unwahrscheinlich ist: sozialer und wirtschaftlicher Verfall, unwegiges Gelände, unbegrenzte Waffenvorräte und über zwanzig verschiedene aktive militante Gruppen. Hinter vorgehaltener Hand geben sogar ägyptische Militäranalysten zu, dass sie mit einer Reduktion der militärischen Aktionen der Aufständischen auf dem Sinai um 80 Prozent bereits mehr als zufrieden wären. Das Gegenteil der erhofften Niederlage ist bisher eingetreten: Der Krieg und die kriegsfreundliche Berichtserstattung hat dazu beigetragen, die Popularität der Armee und ihrer Generäle weiter zu steigern. Viele Bürger rufen nun General Abdul Fattah al-Sisi zu einer Kandidatur bei den bevorstehenden Präsidentenwahlen auf. Sogar seine Gegner geben ihm im Falle seiner Kandidatur sehr gute Chancen zu gewinnen. Aber der General ist sich bewusst, dass er zuerst den Krieg auf dem Sinai gewinnen muss, um sodann auf der politischen Bühne siegreich sein zu können. Al-Sisi verfolgt dabei zwei hauptsächliche Ziele:
Ägypten vor militanten Einflüssen zu bewahren und der Armee und sich selbst politischen Einfluss für die Konfrontation mit den Islamisten zu sichern. (BBC News Middle East, 13.09.2013)
Die Demokratiebewegung hatte darauf gedrungen, die Parlamentswahl vor der Präsidentenwahl abzuhalten, um die Stellung des Parlaments gegenüber dem künftigen Staatsoberhaupt zu stärken. Es sollte demnach auf diese Weise verhindert werden, dass der Präsident per Dekret wichtige Gesetze erlässt, bevor das Parlament gewählt ist, oder er Einfluss auf den Ausgang der Wahl nimmt. Es wird damit gerechnet, dass Armeechef al Sisi in den kommenden Tagen offiziell seine Kandidatur um das Präsidentenamt bekanntgeben wird (FAZ, 26.01.2014).
Präsident Adli Mansur kündigte indes am Sonntag, 26.1.2014, an, dass die Präsidentenwahl vor der Parlamentswahl abgehalten werde. Er nannte allerdings keine Termine. Die vor zwei Wochen in einem Referendum angenommene Verfassung sieht vor, dass drei Monate nach deren Inkrafttreten die erste Wahl und die zweite nicht später als sechs Monate danach stattfinden müssen (FAZ, 26.01.2014). Somit wird mit einer Präsidentschaftswahl Mitte April gerechnet (Al Jazeera, 27.01.2014).
Das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien. Artikel 234 gibt ihm etwa das Recht, auch in den nächsten acht Jahren über den Verteidigungsminister zu entscheiden. Demokratie-Aktivisten kritisieren vor allem Artikel 204 scharf. Er erlaubt weiterhin Prozesse gegen Zivilisten vor Militärgerichten. Die neue Verfassung schwächt die Position des Parlaments gegenüber dem Präsidenten. Sie schafft zudem den Shura-Rat, das Oberhaus, ab. Für die Gesetzgebung ist nur noch das Repräsentantenhaus zuständig. (APA, 10.01.2014)
Sicherheitslage
Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP). Die im März 2011 als Nachfolgerin der aufgelösten SSIS errichtete nationale Sicherheitsabteilung (NSS) ist mit der Durchführung von Analysen und Ermittlungen beauftragt. Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sind die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF) zuständig. Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Sowohl ENP als auch CSF wurden während des gesamten Jahres durch die Militärpolizei unterstützt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig.
Die ENP hatte weiterhin einen reaktiven Zugang zu Straftaten, folglich waren die Zahlen an Vergehen und Gewaltverbrechen weiterhin höher als vor der Revolution. Sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Die Effektivität der CSF verbesserte sich leicht zum Vorjahr, obwohl regelmäßig verabsäumt wurde, gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren. Dies war zum Teil auf ein schlechtes Verhältnis der CSF mit einigen Regionen zurückzuführen, in denen die Anwesenheit der CSF Spannungen öfter verstärkte als sie zu unterbinden oder zu kontrollieren. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten, obwohl für die zivilen Sicherheitskräfte auf diesem Gebiet leichte Fortschritte erzielt werden konnten. Im Oktober 2011 verabschiedete die ENP einen Verhaltenskodex, im Juli setzte die Regierung das Komitee zur Verteidung von Bürgerrechten ein, um Gewaltanwendungen durch Sicherheitskräfte während der Revolution des Jahres 2011 zu untersuchen. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen. Im Juni wurde beispielsweise der Mordprozess gegen den als "Augenschützen" bekannten Polizisten Mohamed al-Shinawy eröffnet, der laut einem You-Tube-Video seinen Untergebenen befahl, Demonstranten im November 2011 in die Augen zu schießen. Präsident Mursi gab im Dezember bekannt, dass alle Fälle von Gewalt gegen Demonstranten während und nach der Revolution nochmals untersucht würden. (U.S. Department of State, Egypt 2012, Human Rights Report, S. 6 und 7.)
Durch die Entmachtung Morsis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten. Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben. Führende Mitglieder der Moslembruderschaft und der mit ihr verbündeten Parteien sind seit Anfang Juli allerdings Opfer der Verfolgung durch den Staatsapparat. Syrische Staatsbürger sind aufgrund vermuteter Nähe zu den Moslembrüdern verstärkt Gegenstand von Anfeindungen. (ÖB Kairo: Erhebungsbericht, 08.08.2013)
Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.1.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis (FAZ 24.1.2014).
Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt (Daily Star 25.1.2014; vgl. BBC 26.1.2014).
Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt (FAZ 26.1.2014).
Militär
Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.
Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:
Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist. Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen. (Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009)
Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik. (DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces:
Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. (ÖB Kairo September 2013)
Bereits Tage nach der Verabschiedung des neuen, restriktiven Gesetzes vom 24. November 2013 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurden sehr viel mehr Verhaftungen und Anhaltungen friedlicher Demonstranten durchgeführt als vorher. Das Worldwide Human Rights Movement (FIDH) und die OMCT lehnen dieses Gesetz ab und befürchten, dass damit Druck von Seiten der Polizei und der Justiz auf die freie Meinungsäußerung ausgeübt werden soll. FIDH und OMCT rufen zur Abänderung im Hinblick auf internationale Menschenrechtstandards auf. "Das Recht auf friedliche Demonstrationen ist eine der Haupterrungenschaften der Revolution des 25. Jänner. Dieses fundamentale Recht nun zu beschneiden, ist ein gewaltiger Rückschlag. Die ägyptischen Behörden sollten das bestehende Gesetz sofort an internationale Menschenrechtstandards, insbesondere den UN-Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (ICCPR), anpassen", so FIDH-Präsident Karim Lahidji. Besonders besorgt zeigen sich FIDH und OMCT über die Verurteilung von 21 jungen Demonstrantinnen zu sehr hohen Haftstrafen, nachdem sie an einer Demonstration für Präsident Mursi und gegen das Militär teilgenommen hatten und dabei Ballons und Banner mitgeführt hatten. Am 27. November wurden 14 von ihnen zu 11 Jahren und 1 Monat Haft verurteilt, 7 Minderjährige werden bis zum Erreichen der Volljährigkeit (21 Jahre) in eine Jugendhaftanstalt geschickt, 6 weitere wurden in Abwesenheit wegen Anstiftung zu 15 Jahren Haft verurteilt. Die Verabschiedung dieses neuen Gesetzes zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit unterstützt nicht nur die Sicherheitsbehörden in ihrem Kampf gegen die Muslimbruderschaft sondern eröffnet auch die Möglichkeit, andere Aktivistengruppen, darunter Menschenrechtsaktivisten, zu unterdrücken. Am 26. November wurden mindestens 9 Mitglieder der Initiative gegen Militärgerichte für Zivilisten sowie 9 Journalisten und 7 Anwälte in Kairo verhaftet, als diese in der Nähe des Tahrir-Platzes demonstrierten. Sie wollten damit auf dem Platz vor dem Shura-Rat ein Zeichen gegen Art. 198 des Verfassungsentwurfes setzen, welcher Militärprozesse gegen Zivilisten erlaubt. Weitere Demonstranten folgten dem Aufruf am Nachmittag, woraufhin die Sicherheitskräfte die friedliche Versammlung auflösten. Die Demonstranten weigerten sich zu gehen und die Sicherheitskräfte setzen Wasserwerfer ein. Sicherheitskräfte und Zivilpolizisten verhafteten Journalisten und Demonstranten. Online verfügbares Videomaterial zeigt Gewalttaten und sexuelle Belästigungen gegen die Demonstranten durch die Polizei. 79 Personen wurden verhaftet, darunter 19 Frauen. Anfangs wurden die Demonstranten im Gebäude des Shura-Rates festgehalten, danach wurden sie getrennt und auf mehrere Polizeistationen verteilt. Den weiblichen Demonstranten wurde die Freilassung zugesichert, nachdem diese sich weigerten. ohne ihre Männer nach Hause zu gehen, wurden sie in ein Polizeiauto verfrachtet und mitten in der Wüste abgesetzt. Zwei der weiblichen Demonstranten, die festgehalten und später freigelassen wurden, berichteten von Schlägen und Beleidigungen während der Anhaltung. Einige der weiblichen Demonstranten erhoben am 27. November Beschwerde gegen diese Behandlung. Einige der männlichen Demonstranten wurden später freigelassen, 25 verblieben weiterhin in staatlichem Gewahrsam. Sie wurden am 27. November der Staatsanwaltschaft vorgeführt, diese verlängerte ihre Haft für 4 Tage, ihnen wird illegale Zusammenkunft, Angriff auf öffentlich Bedienstete, Rowdytum, Organisieren von Protesten ohne vorherige Anmeldung, Blockieren von Straßen, Diebstahl eines Polizeifunkgerätes und Besitz von Waffen außer Schusswaffen vorgeworfen. Die Front zur Verteidigung ägyptischer Demonstranten (FDEP) reichte heute gegen den Innenminister, den Gefängnisdirektor des Kasr-El-Nile-Gefängnisses und den Leiter der Anklagebehörde von Kasr-El-Nile Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ein, sie kritisiert, dass die Gefangenen ohne Verständigung der Familien und Rechtsanwälte an unbekannten Orten festgehalten wurden. Da sie ihr Recht auf friedliche Demonstrationen ausgeübt haben, erachten FIDH und OMTC die Anhaltungen dieser Demonstranten für willkürlich, deshalb wird auch ihre sofortige Freilassung gefordert. FIDH und OMTC sind weiters sehr besorgt über die Anschuldigungen von sexueller Gewalt und Angriffen der Polizei gegen die Demonstranten und ersuchen die Behörden, unabhängige, effektive und unparteiische Erhebungen in diesen Angelegenheiten durchzuführen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Nach Erlass des neuen Gesetzes war dies die zweite Demonstration, die aufgelöst wurde.
Ebenfalls am 26. November rief eine andere Bewegung zu einer Demonstration anlässlich des einjährigen Todestages eines ihrer Mitglieder auf, welches von Polizisten im November 2012 getötet worden war. Die Demonstration wanderte Richtung Shura-Rat, um die anderen Demonstranten zu treffen, als die Sicherheitskräfte die Versammlung auflösten, weil sie ihrer Meinung nach illegal war. Vier Minuten später wurde gegen sie mit Wasserwerfern und Tränengas vorgegangen. Ein Mitglied der Initiative gegen Militärprozessen für Zivilisten, Rasha Azzab, wurde während dieser Demonstration verhaftet und später wieder freigelassen. Im Rahmen der zweiten Demonstration wurde sie einige Stunden später wiederum verhaftet.
Das neue Gesetz 107/20/13 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurde am 24. November von Präsident Adly Mansour verabschiedet. Das Gesetz verlangt eine Verständigung der Polizei mindestens 3 Tage vor der Demonstration durch deren Organisatoren. Das Ministerium wird ermächtigt, die Demonstration zu untersagen, falls es Informationen erhält, wonach die Demonstration eine Bedrohung für Ruhe und Sicherheit darstellen wird. Der allgemein gehaltene Gesetzestext eröffnet dem Ministerium einen großen Ermessensspielraum, Demonstrationen zu verbieten. Die Entscheidung des Ministeriums kann vor einem Gericht berufen werden, es gibt aber keine Entscheidungsfrist für eine solche Berufung. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium die gewaltsame Auflösung der Demonstration, sobald ein Demonstrant das Gesetz verletzt oder die Demonstration nicht mehr friedlich abläuft. Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei die Demonstranten vor dem Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken warnen soll. Im Falle der Auflösung von Demonstrationen erlaubt das Gesetz den Einsatz von Schrotkugeln und im Selbstverteidigungsfall von scharfer Munition. Wird die Anmeldung der Demonstration unterlassen, drohen extrem hohe Strafen von 10 bis 30.000 ägyptischen Pfund. Nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes kritisierten Menschenrechtsorganisationen die starken Einschränkungen des Rechts auf Abhaltung von friedlichen Demonstrationen öffentlich. Die Regierung versicherte, dass die Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und des nationalen Menschenrechtsrates berücksichtigt würden, in der Endfassung des Gesetzes fanden sich darauf jedoch keine Hinweise. Die Teilorganisationen des FIDH in Ägypten verurteilten die Verabschiedung des Gesetzes aufs Schärfste, weil die Endversion des Gesetzes nur Pro-Forma-Änderungen enthielt, die den repressiven Charakter des Gesetzes nicht berührt hätten und die meisten Stellungnahmen der politischen Kräfte und der Zivilgesellschaft nicht berücksichtigt hätten. Dies obwohl einige der Stellungnahmen Änderungsvorschläge im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit internationalen Standards enthalten hätten. Die Organisationen wiederholen, dass diese Ansicht von der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, geteilt würden, die in einer am 26. November veröffentlichten Stellungnahme davor warnte, dass das neue Gesetz schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlungen herbeiführen würde und abgeändert werden müsste. (World Organisation against Torture (OMCT), 29.11.2013)
Bei Zusammenstößen im Zuge der Demonstrationen zum dritten Jahrestag des Sturzes von Husni Mubarak wurden am Freitag, 24.1.2014, und Samstag, 25.1.2014, 49 Menschen getötet und 247 weitere verletzt (FAZ 26.1.2014; vgl. Al Jazeera 27.1.2014).
Tausende Anhänger von Abdel Fattah al-Sisi nutzen den Jahrestag um den Armeechef mit Flaggen und Bannern zu feiern. Proteste gegen die Regierung, sowohl von der islamistischen als auch der säkularen, liberalen Opposition, wurden hingegen mit einem massiven Aufgebot an Sicherheitskräften behindert. Aus Kairo und Alexandria gibt es Berichte zu Reihenweise Verhaftungen an Islamisten und säkularen Oppositionellen (BBC 26.1.2014; vgl. Standard 26.1.2014). Präsident Adli Mansur hat indes die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Status der Verhafteten zu überprüfen und vor allem Studenten freizulassen (Standard 26.1.2014).
Bis Samstagabend wurden etwas über 1.000 Personen bei Protesten festgenommen, die meisten von ihnen Anhänger der Muslimbruderschaft. Seit der Absetzung des aus den Reihen der Muslimbruderschaft stammenden Präsidenten Muhammad Mursi im vergangenen Juli geht die neue Führung gegen dessen Anhänger vor. Doch auch liberale Regierungskritiker sind zunehmender Repression ausgesetzt. Kritiker fürchten, dass die Regierung den Repressionskurs angesichts der Anschläge gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte weiter verschärfen wird. Ins Visier des Sicherheitsapparats geraten zudem zunehmend Journalisten. Allein am Samstag sollen nach Angaben der ägyptischen Pressegewerkschaft fünf Fotografen verhaftet worden sein. 44 Journalisten sind nach Angaben des Komitees zum Schutz von Journalisten seit der Machtübernahme Sisis inhaftiert worden (FAZ 26.1.2014).
NGOs
Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden. Die Kooperationsarbeit der Regierung mit den NGOs gestaltete sich ambivalent. Regierungsstellen versicherten öffentlich, dass sie die Ziele der NGOs mittragen würden. Tatsächlich war die Zusammenarbeit selektiv, viele NGOs kritisierten die Zusammenarbeit der Regierung mit der Zivilgesellschaft als oberflächlich und unehrlich. Mit Ausnahme der mit strafrechtlichen Mitteln verfolgten NGOs erlaubte die Regierung internationalen Menschensrechts-NGOs im Land aktiv zu sein. Human Rights Watch unterhielt ein Büro in Kairo. Andere Organisationen, wie Amnesty International, besuchten das Land wiederholt im Rahmen ihrer regionalen Untersuchungen und konnten mit nationalen Menschenrechts-NGOs zusammenarbeiten. Die Wahloberbehörde arbeitete während der Wahlen eng mit der Foundation for Electoral Systems zusammen. (U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 21 und 22)
Religion
Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.
Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.
Missionierung ist weder durch die Verfassung noch durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten, in der Praxis werden Missionswerke nur dann geduldet, wenn sie sich nicht an Muslime richten. Ansonsten kommt es zu Konflikten mit den Behörden, die den Vorwurf erheben, eine der drei "himmlischen Religionen" zu beleidigen, die öffentliche Ordnung zu stören oder Spannungen zwischen den Religionen zu verursachen. Auch die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht illegal, wird aber von den Behörden nicht anerkannt und führt zu Konflikten mit den lokalen Behörden. Konvertiten werden von den Behörden überwacht und schikaniert, häufig kommen ernstzunehmende Todesdrohungen aus dem gesellschaftlichen und familiären Umfeld dazu. Im Januar 2008 verfügte der Oberste Gerichtshof, dass das Recht auf Religionswechsel, einem inhärenten Bestandteil der Religionsfreiheit, sich nicht auf muslimische Bürger bezieht. Weiter wurde festgestellt, dass dem Recht auf freie Religionsausübung Grenzen gesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Moral und den Grundsätzen des Islams. Das Gericht bezog sich dabei auf Gesetze gegen die Beleidigung der Religion und gegen die Störung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin ist nicht erlaubt. Dieses Verbot wird manchmal mit einer Heirat im Ausland umgangen. Diese Ehe kann in Ägypten nicht legalisiert werden, Kinder aus dieser Verbindung können den Eltern entzogen und einem muslimischen Vormund unterstellt werden. Christliche Witwen von Muslimen sind nicht erbberechtigt, es sei denn ein anderslautendes Testament wird nicht angefochten. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, verlieren ebenfalls alle Erbrechte. Sie verlieren auch das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder, die weiterhin als Muslime gelten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Seiten 11-15)
Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren. Neu ist das Verbot jeglicher politischer Betätigung "auf religiöser Grundlage". Damit sollen den Muslimbrüdern enge Grenzen gesetzt werden. (APA 10.01.2014)
Ägyptische Moscheen: Inhalte der wöchentlichen Predigten von der Regierung festgelegt.
Erstmals seit dem Sturz von Hosni Mubarak werden die Inhalte der Freitagsgebete in Moscheen im ganzen Land von der Regierung kontrolliert. Ab 31. Jänner müssen sich die ägyptischen Moscheen an die auf der Homepage des Ministeriums geposteten Themen halten. Prediger in staatlichen Moscheen, die diese Richtlinien missachten, würden eine Entlassung oder disziplinäre Maßnahmen riskieren. Privaten Moscheen wurde die Übernahme durch das Ministerium angedroht, sollten sie sich nicht an die Richtlinien halten. Weitere staatliche Kontrolle über die Moscheen betreffen die Geistlichen, diese müssen von den Behörden ernannt werden und Abgänger der Kairoer Al-Azahr-Universität, einer der Zentren des sunnitischen Islam, sein. Tausende nicht lizensierte Gebetsräume in Wohnhäusern im ganzen Land sollen geschlossen werden. Unterstützer der staatlichen Maßnahmen halten diese für notwendig, um Prediger davon abzuhalten, politische Spannungen zu schüren. Sie sind der Ansicht, dass Aufgabe des Imams oder des Predigers nur geistliche Themen und soziale Probleme seien und diese sich von Politik fernhalten müssten. "Die Prediger der Muslimbrüderschaft haben die Kanzeln benutzt um ihre politischen Ansichten zu verbreiten und Gewalt gegen die Armee und die Sicherheitskräfte zu schüren" sagte der 37-jährige Anwalt Ahmed Abdel Mohsen. Auch die Regierung beschuldigte die Muslimbrüder, die Gewalt organisiert zu haben und erklärte sie zur terroristischen Vereinigung, was die Muslimbrüder kategorisch abstreiten. Laut Hisham Hanafi, einem 31-jährigen Buchhalter, haben die Freitagsgebete großen Einfluss auf die Ägypter. Er ist der Ansicht, dass große Teile der ländlichen Bevölkerung auf Grund der hohen Analphabeten-Rate durch religiöse Gespräche leicht manipuliert werden könnten. Wenn sie richtig und falsch unterscheiden wollen, sei der Imam der Erste, zu dem sie gingen. Ein Freitagsgebet hat einen weit größeren Einfluss als Persönlichkeiten in den Medien und Talkshows. (BBC News 31.1.2014)
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Regierung bietet anerkannten Flüchtlingen Schutz, kooperiert aber bezüglich des Schutzes von Asylsuchenden nicht vollständig mit dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge bzw. anderen humanitären Organisationen.
Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.
(U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16)
Medizinische Versorgung
Medizinische Einrichtungen sind in den Großstädten vorhanden, allerdings liegt das Niveau, insbesondere was Hygiene und Krankenpflege betrifft, oft unter europäischen Ansprüchen. Medikamente, die in Lizenz von europäischen und amerikanischen Marken erzeugt werden, sind in der Regel ausreichend vorhanden. Importierte Medikamente sind teurer und nicht überall erhältlich. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformation Ägypten, Stand: 12.07.2012 unverändert gültig seit: 11.07.2012)
In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard (AA 15.7.2013).
Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung, in den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit deutlich auf 22 von 1.000 Geburten (in der Region 68/1.000) und Muttersterblichkeit auf 66 von 100.000 (250/100.000) gesunken. In den letzten Jahren konnten die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem. Die Schistosomiasis (Bilharziose) ist deutlich von 15% Prävalenz in der Bevölkerung (1995) auf unter 0,1% (2009) zurückgegangen, auch die Tuberkulose liegt mit 28/100.00 deutlich unter dem Schnitt in der Region (173/100.000).
Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Viele in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten meistens nach ihrer Tätigkeit an den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene in der Regel nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar.
Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte. Gezielte Eingriffe sind durchaus machbar, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau (Deutsche Botschaft Kairo 6.2013).
Im Zuge der Verbesserung des Wohlfahrtssystems, soll der Lebensstandard von Millionen von Menschen in Ägypten erhöht werden. Die Regierung beschloss im April 2013 ein neues Paket der Sozialausgaben, das schon im Budget des Finanzjahres 2013/2014 miteinberechnet wurde, gleichzeitig aber noch im Shura Rat (Oberhaus des Parlaments) diskutiert werden muss. Dieses neue Sozialprogramm würde einige Maßnahmen mit sich bringen: die Steigerung der Subventionen für Bauern um 19% und die Erhöhung der Mittel berechnet für Medikamenten, die den BürgerInnen zur Verfügung stehen im Rahmen des Krankenkassensystems (Al-Ahram weekly 30.4.2013).
Verfügbarkeit von Medikamenten
In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:
Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt (WHO 7.2011).
Grundversorgung/Wirtschaft
Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012)
Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012)
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (BAA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Asylgerichtshofes bzw. Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Am 12.06.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers übermittelt, in dem seine angegebenen Personendaten bestätigt wurden. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen unwiderlegten Äußerungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer insbesondere, inzwischen mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein, die in Österreich arbeitet. Er legte die Heiratsurkunde (Eheschließung am Standesamt Alland am 16.06.2014), einen Meldezettel von ihm und seiner Frau mit einer gemeinsamen Meldeadresse sowie eine Einreichbestätigung des Amts der Wiener Landesregierung zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Aufenthaltskarte (Angeh. eines EWR-oder Schweizer Bürgers) vor.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
In der Erstbefragung am 01.02.2011 erklärte der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Gründen aus Ägypten geflüchtet zu sein. Er sei der einzige, der seine Familie ernähren könne; sonstige Fluchtgründe habe er nicht. Dagegen erklärte er in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.04.2011, dass er geflüchtet sei, weil er von seinen Gläubigern verfolgt werde und dass er wegen seiner Schulden auch zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Außerdem sei seine Familie von Blutrache betroffen. Beiden Fluchtgründen, sowohl der drohenden Gefängnisstrafe wegen Schulden als auch der Familienfehde, wurde vom Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
Das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zu den zwei Fluchtgründen ergab Folgendes:
Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Schulden mit einer Gefängnisstrafe bedroht sei, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es keine soziale Gruppe "der von kriminellen Gläubigern verfolgten Geldschuldnern" gibt (vgl. dazu Asylgerichtshof, 28.03.2012, E6 315.754-1/2008). Die vom Beschwerdeführer behauptete rechtskräftige Verurteilung durch das Bezirksgericht in Assiut konnte vom Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Kairo nicht bestätigt werden. Es wurde mit Schriftsatz vom 01.03.2014 dargelegt, dass er kein entsprechendes Urteil gefunden habe, sondern nur eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, die im August 2010über einen HerrnXXXX verhängt worden sei. Das entsprechende Urteil wurde im arabischen Original mitübermittelt. Die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung ergab folgenden Tatbestand (Auszug aus der Übersetzung des übermittelten Urteils): "Seitens der Staatsanwaltschaft wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er am 30.01.2010 im Bezirk Asiut, die in den Unterlagen beschriebenen Geldbeträge und im Eigentum der XXXX, die ihm anvertraut wurden, verschwendet hat." Es handelt sich dabei aber nicht um den Beschwerdeführer, da weder sein Name ident ist noch jener der angegebenen Gläubigerin mit denen der von ihm angegebenen Gläubiger. Eine nähere Prüfung erübrigt sich aber ohnehin, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2014 erklärte, dass es wegen seiner Geldschulden keine Probleme mehr gebe, da die Familie 2013 alle Schulden bezahlt habe. Der Fluchtgrund existiert daher seinen eigenen Angaben nach nicht mehr.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer von Blutrache betroffen sei und daher um sein Leben fürchten müsse, ist festzustellen, dass dem Vorbringen aufgrund der zahlreichen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen war, auch wenn er 2011 ein Schreiben der lokalen Volksversammlung der Stadtgemeinde XXXX in der Provinz Assiut vorlegte, durch welches bestätigt wird, dass Herr XXXX eine Rachestreitigkeit mit der Stammfamilie XXXX aus XXXX habe. Die Echtheit des Schreibens wurde durch Nachfrage der Österreichischen Botschaft in Kairo beim Kabinettschef des Gouverneurs, Herrn XXXX, bestätigt. Dennoch: Trotz des Schreibens der Volksversammlung, kann den Aussagen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Familienstreitigkeiten nicht geglaubt werden, da diese immer wieder vollkommen widersprüchlich geschildert wurden: Hatte er die Blutrache in der Erstbefragung noch gar nicht erwähnt, erklärte er vor dem Bundesasylamt (Auszug aus der Niederschrift vom 04.04.2011):
"Wir hatten auch noch Probleme mit einer anderen Familie. Bei uns werden solche Streitigkeiten untereinander und nicht mit der Polizei geregelt. Diese Probleme habe ich das letzte Mal nicht erwähnt. Meine Familie hat jemanden von der anderen Familie ermordet und deshalb wird jetzt Blutrache innerhalb unserer Familie verübt. Jetzt soll jemand von unserer Familie ermordet werden."
Nach dem Grund der Blutrache befragt erklärte er: "Mein Bruder XXXX ist einmal spazieren gegangen im Grund der anderen Familie. Mein Bruder hat dort etwas kaputt gemacht. Deshalb wurde er geschlagen. Mein Onkel ging dann zu dieser Familie und es kam zum Streit. Mein Vater war damals bereits tot. Durch diesen Streit ist dann einer von der anderen Familie gestorben.
F: Wann hat Ihr Bruder XXXX etwas kaputt gemacht?
A: Das war 1994.
F: Wie heißt diese Familie?
A: XXXX war das Oberhaupt der Familie und deshalb wird diese Gruppe so genannt.
F: Wer ist konkret umgebracht worden?
A: Mein Onkel hat XXXX umgebracht. Wie er mit Familiennamen heißt, weiß ich nicht.
F: Unter welchen Umständen kam er ums Leben?
A: Mit einem Gewehr wurde er erschossen.
F: Was passierte danach?
A: Mein Onkel wurde zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt und nach 7 Jahren wurde er entlassen.
F: Wie heißt Ihr Onkel?
A: XXXX.
F: Was passierte nach der Entlassung?
A: Der Bruder von XXXX hat dann meinen Onkel umgebracht.
F: Und dann?
A: Er wurde auch verurteilt. Er hat auch 15 Jahre bekommen. Es war noch eine Person dabei, welche auch verurteilt wurde. Jetzt ist es so, dass jemand von unserer Familie jemanden von der anderen Familie töten soll.
Vorhalt. Ihr Bruder war damals erst 4 Jahre alt. Was sagen Sie dazu?
A: Er war ca. 8 Jahre alt.
Vorhalt: Ihre Angaben stehen schon wieder im krassen Widerspruch. Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie behauptet, dass XXXX 19 Jahre alt wäre. Heute haben Sie gesagt, dass er 21 Jahre alt wäre und jetzt behaupten Sie, dass er 1994 8 Jahre alt gewesen wäre. Somit wäre er jetzt jedoch 25 Jahre alt. Was stimmt nun?
A: Er ist da. 22 Jahre alt. Damals war er ca. 7 Jahre.
Vorhalt: Sie haben weiters behauptet, dass Ihr Onkel dorthin gegangen wäre, weil Ihr Vater damals schon tot gewesen wäre. Das ist jedoch nicht glaubhaft, weil Sie zuvor erklärt haben, dass Ihr Vater 1998 verstorben ist. Ihre Angaben stehen immer im krassen Widerspruch. Sie werden nun an Ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht erinnert. Falsche Angaben führen zur Ablehnung Ihres Asylantrages. Was sagen Sie dazu?
A: Mein Vater war damals noch am Leben. Ich habe falsch gerechnet.
F: Wieso ging dann Ihr Onkel hin?
A: Weil mein Vater krank war und mein Onkel jung war.
Vorhalt: Zudem haben Sie zu Beginn der heutigen Einvernahme gesagt, dass jemand von Ihrer Familie jetzt umgebracht werden soll, weil von der anderen Familie jemand ermordet worden wäre. Jetzt erzählen Sie jedoch plötzlich, dass Ihre Familie nun dran wäre. Was befürchten Sie nun deshalb eigentlich? Für Sie besteht nun überhaupt keine Gefahr.
A: Meine Familie will keine Ruhe geben. Ich will meine Ruhe haben. Die andere Familie will nun Frieden schließen."
In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer den soeben angeführten Aussagen widersprechende Erklärungen zum Streit der beiden Familien:
"Ich habe Ägypten verlassen, während rechtskräftige Urteile und Prozesse gegen mich bestehen. Auf Grund von Schulden meiner Familie und einer anderen Familie haben sie meinen Onkel väterlichererseits getötet und wir haben zwei von ihnen getötet."
Vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer zusammengefasst behauptet, sein Bruder habe am Grundstück der anderen Familie etwas beschädigt und sei dann geschlagen worden, woraufhin sein Onkel XXXX ein Mitglied der anderen Familie umgebracht hatte. Nachdem sein Onkel nach sieben Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei wiederum er umgebracht worden und der Täter ebenfalls für 15 Jahre verurteilt worden sei. Jetzt wolle seine Familie wieder Rache. Dagegen nannte er in der Beschwerde Schulden als Grund der Auseinandersetzung und erklärte, dass seine Familie zwei Mitglieder der anderen Familie getötet habe.
Die Widersprüche wurden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2014 nicht aufgeklärt, sondern weiter vertieft (im Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift;
BF=Beschwerdeführer, ER=Einzelrichterin):
"ER: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja, ich bin in der Lage.
ER: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Nehmen Sie Medikamente?
BF: Ich hatte am 16.07.2014, als erstmals eine Verhandlung anberaumt war, einen Termin beim Arzt, weil ich von einer Treppe gestürzt war.
ER: Aber heute geht es Ihnen gesundheitlich gut?
BF: Ja.
ER: Sie hatten in der Beschwerde Probleme mit der Niere erwähnt?
BF: Im März 2011 war ich in Salzburg. Ich hatte Steine an der Niere. Aber jetzt habe ich keine Beschwerden mehr.
ER: Können Sie bitte nochmals berichten, warum Sie aus Ägypten geflüchtet sind?
BF: Ich hatte ein Problem mit einer Familie in Ägypten. Es war eine Auseinandersetzung zwischen zwei Familien, die seit Jahren existierte. Ich komme aus Assiut.
ER: Sie haben bei Ihrer Einvernahme durch das BAA und in der Beschwerde von einer Haftstrafe gesprochen?
BF: Ja, das ist richtig.
ER: Sie wurden bereits im März darüber informiert, dass eine Anfrage bei der Österreichischen Botschaft ergeben hat, dass kein entsprechendes Urteil auffindbar war. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ja, ich hatte ein Problem mit dem Gericht wegen Geldschulden. Aber meine Familie hat das dann geregelt.
ER: Ihre Familie hat die Schulden bezahlt?
BF: Ja.
ER: Wann?
BF: Das war 2013.
ER: Aber das heißt Sie haben von dieser Seite her mit keinen Verfolgungshandlungen mehr zu rechnen?
BF: Nein. Es gibt keine Probleme mehr.
ER: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Ägypten?
BF: Ja.
ER: Wie viele Geschwister haben Sie?
BF: Ich habe drei Brüder und eine Schwester.
ER: Wie geht es Ihrer Familie?
BF: Gut.
ER: Wo lebt Ihre Familie?
BF: Meine Familie lebt in Assiut. Meine Mutter verstarb im August 2012.
ER: Hinsichtlich der von Ihnen vorgelegten Bestätigung der Volksversammlung von XXXX hat die Österreichische Botschaft bestätigt, dass das Schreiben echt ist und eine solche Familienstreitigkeit besteht. Können Sie bitte Näheres zu diesem Familienstreit sagen.
BF: Ich komme aus einem Dorf. Wir haben Grundstücke. Wir hatten ein Problem mit unserem Nachbarn. Er kam über die Grenze zu uns. Sie wollten ein Stück von unserem Grundstück. Daraufhin gab es einen Streit. Mein Onkel hat ein Mitglied der anderen Familie erschossen. Die andere Familie hat dann ein Mitglied unserer Familie erschossen. Dann fand ein großer Streit statt. Wir erschossen dann noch jemanden der anderen Familie. Um es auszugleichen, wird die andere Familie versuchen, noch jemanden von meiner Familie umzubringen.
ER: Wer von Ihrer Familie wurde getötet?
BF: Mein Onkel.
ER: Wurde Ihr Onkel kurz nachdem er jemanden erschossen hatte, umgebracht?
BF: Im Streit ist ein Onkel gestorben, aber ich habe zwei Onkel.
ER: Wie heißt der Onkel der geschossen hat?
BF: XXXX.
ER: Wie hieß der Onkel, der getötet wurde?
BF: XXXX wurde getötet.
ER: Wann hat XXXX jemanden anderen getötet?
BF: Nein, nicht XXXX hat jemanden getötet, sondern ein anderer Onkel, namens XXXX (phon.).
ER: Wann hat XXXX (phon.) jemanden getötet?
BF: 2008?
ER: Wann wurde Ihr anderer Onkel, XXXX, getötet?
BF: Es war am selben Tag.
ER: War Ihr Vater auch in diesen Streit verwickelt?
BF: Nein, er war schon lange tot.
ER: Was ist mit Ihrem Onkel XXXX (phon.) passiert?
BF: Es gibt noch immer Streit zwischen den Familien.
ER: Wurde Ihr Onkel XXXX (phon.) inhaftiert oder hatte er Probleme mit der Polizei?
BF: Er wurde für 15 Jahre verurteilt. Er war für sieben Jahre im Gefängnis.
ER: Wo lebt Ihr Onkel jetzt?
BF: Er pendelt ständig zwischen Assiut und Alexandria. Die verfeindete Familie wollte einen jüngeren Mann töten. Mein Onkel genügte ihnen nicht.
ER: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Ägypten?
BF: Es gibt immer noch Streit zwischen den Familien. Wenn ich zurückkehre, würde ich umgebracht werden.
ER: Warum konnte Ihre restliche Familie bisher unbehelligt von dem Familienstreit in Ägypten leben?
BF: Die ganze Familie hat Probleme mit der anderen Familie.
ER: Welche Probleme? Wie äußern sich diese Probleme?
BF: Es gibt immer noch Probleme zwischen den Familien. Wir leben momentan in XXXX. Sie wollten einen jüngeren Mann haben. Wir versuchen immer Streit zu vermeiden. Meine Familie hatte mehrmals versucht Frieden zu stiften, aber die andere Familie weigert sich.
ER: Wie heißen die Personen die XXXX (phon.) getötet haben?
BF: XXXX und sein Sohn XXXX.
ER: Wie heißt die Person, die den Onkel XXXX getötet hat?
BF: Der Bruder von XXXX, XXXX.
ER: Das heißt, dass Ihre Familie jetzt wo anders wohnt als 2012?
BF: Wir leben in XXXX. Die andere Familie lebt in einem anderen Dorf. Ungefähr zehn Minuten entfernt. Es heißt XXXX.
ER: Ihre Familie hat 2008 schon im selben Haus gewohnt wie heute?
BF: Ja.
ER: Warum gab es diese Streitigkeit wegen des Grundstückes?
BF: Ramadan wollte dieses Grundstück haben. Deswegen war der Streit. Er behauptete das Grundstück würde seiner Familie seit Langem gehören.
ER: In der ersten Befragung durch die Polizei im Februar 2011 haben Sie erklärt, dass Sie geflüchtet seien, weil Sie keine Arbeit gefunden hätten. Sie erwähnten damals weder die angebliche Haftstrafe noch den Familienstreit. Können Sie das erklären?
BF: Bei der Erstbefragung wurde ich in Wien festgenommen. Ich wurde gefragt, ob ich Probleme habe. Ich bejahte. Ich hatte keine Dokumente bei mir. Ich war acht Tage lang bei der Polizei. Ich war damals nicht so konzentriert.
ER: Was war nun wirklich der Grund, dass Sie Ägypten 2009 verlassen haben?
BF: Wegen Geldprobleme und wegen des Streites mit der anderen Familie. Geldprobleme lassen sich immer irgendwie lösen, aber diese Familie nicht.
ER: Wurde die Polizei eingeschaltet?
BF: Die Polizei führte ein normales Verfahren durch. Personen wurden vor Gericht gestellt.
ER: Aber das heißt die Polizei versucht auch in Familienangelegenheiten einzugreifen und Sie zu beschützen?
BF: Die Polizei kommt immer zu spät. Erst wenn etwas passiert ist.
ER: Sie sagten 2008 gab es diese Todesfälle?
BF: Ja.
ER: Warum sind Sie dann erst Ende 2009 geflüchtet?
BF: Ich habe ständig gependelt, bis ich die Chance bekommen habe, zu fliehen.
ER: Gab es in dieser Zeit irgendwelche konkreten Bedrohungen gegen Sie?
BF: Am Anfang gab es viele Bedrohungen.
ER: Können Sie eine solche Bedrohung konkret schildern?
BF: Es wurde immer über unser Haus oder unsere Köpfe darübergeschossen.
ER: Aber Ihren Brüdern ist nichts passiert?
BF: Bis jetzt noch nicht. Sie wollten eine bestimmte Person von uns haben. Wir wollten immer Frieden.
ER: Wer ist dies bestimmte Person?
BF: Falls ich zurückkehre wollen sie mich haben.
ER: Können Sie etwas zu Ihrer Ausbildung und Ihrer beruflichen Laufbahn in Ägypten sagen?
BF: Ich habe die Mittelschule fertig gemacht. Meine Familie hatte einen kleinen Laden für Autoteile. Dort arbeitete ich.
ER: Im März 2014 wurden Ihnen aktuelle Länderfeststellungen zu Ägypten übermittelt, wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Es stimmt alles, was drinnen ist."
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein neuer, dritter Grund für die Familienfehde genannt: Streit um ein Grundstück. Dies steht im Widerspruch zur Aussage vor dem Bundesasylamt (sein Bruder habe etwas der anderen Familie beschädigt) bzw. der Beschwerde (Streit um Schulden). Im Widerspruch zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte er nun auch, dass der Onkel, der ein Mitglied der anderen Familie erschossen hätte, nicht XXXX wäre, sondern XXXX und dass er noch immer am Leben sei. XXXX sei sehr wohl erschossen worden, aber sei nicht der gewesen, der damals die Tat begangen habe. Das steht im klaren Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wo XXXX geschossen hatte und nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis getötet worden sei. Während er vor dem Bundesasylamt ausgesagt hatte, dass seine Familie den Streit nicht beenden wolle, erklärte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Familie den Frieden suche. Vor dem Bundesasylamt datiert er das ganze Geschehen außerdem auf 1994, vor dem Bundesverwaltungsgericht dagegen auf 2008. Auch hinsichtlich des Todes seines Vaters hatte er sich widersprochen: Vor dem Bundesasylamt hatte er zunächst gesagt, sein Vater sei bei den Vorfällen, welche die Familienfehde auslösten, schon tot gewesen, dann erklärte er, dass er noch gelebt habe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er ihn wiederum für tot.
Wie dargelegt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers von gravierenden Widersprüchen durchsetzt. Der Kern seines Fluchtvorbringens, der Auslöser der Familienfehde, die tatsächlichen Opfer der Fehde, u.ä. gab er immer wieder in vollständig unterschiedlichen Versionen wieder bzw. siedelte er das Geschehen einmal 1994, dann wieder 2008 an. Die derart massiven Widersprüche im Kern des Fluchtvorbringens müssen zum Ergebnis führen, dass - trotz Vorlage des Schreibens der Volksversammlung - die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen ist. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, plausibel darzulegen, warum gerade er bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein sollte, während seine Brüder unbehelligt weiterhin in ihrem Herkunftsort leben.
Hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass in Ägypten keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht in Ägypten kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht.
Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein für den Status eines Asylberechtigten und/oder eines subsidiär Schutzberechtigten relevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter die Tatbestände der § 3 und § 8 AsylG festgestellt werden hat können.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Ägypten verlassen zu haben, weil seine Familie von Blutrache verfolgt werde, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat Ägypten konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und es sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Der Beschwerdeführer hat zudem in seinem Herkunftsstaat Geschwister, zu denen er Kontakt hält. Es ist dem Beschwerdeführer zudem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde Probleme mit der Niere geltend gemacht, der erkennenden Richterin in der Verhandlung aber erklärt, dass es sich dabei um Nierensteine gehandelt hatte und er inzwischen wieder gesund sei.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung:
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist seit Anfang 2011 in Österreich. Er hat im Juni 2014 eine ungarische Staatsbürgerin geheiratet, die nach seinen Angaben in Österreich arbeitet. Sollte der Beschwerdeführer aufgrund dieser Eheschließung eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers und damit einen gültigen Aufenthaltstitel bzw. das Recht auf einen solchen erhalten, würde es an einer Grundvoraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nämlich dem nicht rechtmäßigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen, fehlen.
Der Vollständigkeit halber wird jener Ausschnitt aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiedergegeben, der sich um die Eheschließung dreht:
"ER: Wie verbringen Sie die Zeit in Österreich?
BF: Ich darf hier nicht arbeiten, aber wenn jemand eine Aushilfe braucht z. B. Pizza ausliefern, Übersiedlungen, helfe ich. Ich bin jetzt verheiratet.
ER: Wann haben Sie geheiratet?
BF: Im Juni 2014.
Der BF legt verschiedene Dokumente vor, ZMR- Auszug, Heiratsurkunde, Pass der Ehefrau, etc., die zum Akt genommen werden.
ER: Was macht Ihre Ehefrau in Österreich?
BF: Sie arbeitet in einer Firma.
ER: Wo arbeitet sie?
BF: Bei einer Leihfirma.
ER: Könnten Sie eine Arbeitsbestätigung Ihrer Frau schicken?
BF: Ja.
ER: Seit wann kennen Sie Ihre Frau?
BF: Ich kenne sie seit Februar 2013. Wir wohnen zusammen.
ER: Seit wann leben sie zusammen?
BF: Seit Oktober 2013.
ER: Seit wann ist Ihre Frau in Österreich?
BF: Sie ist aus Ungarn. Als wir uns kennenlernten besuchte sie immer eine Freundin in Wien.
ER: Aber seit wann lebt Ihre Frau in Österreich?
BF: Seit November 2013.
ER: Wann ist Ihre Frau geboren?
BF: Im Oktober 1974.
ER: An welchem Tag?
BF: Am 20.
ER: Wie heißen die Eltern Ihrer Frau?
BF: XXXX.
ER: Wie heißt die Mutter Ihrer Frau?
BF: Ich habe es vergessen.
ER: Seit wann arbeitet Ihre Frau in Wien?
BF: Seit Dezember 2013.
ER: Welche Ausbildung hat Ihre Frau gemacht? Welche Schule?
BF: Sie hat bei einer Konditorei gelernt.
ER: Wo war diese Konditorei?
BF: Ich habe keine Ahnung, ich darf nicht nach Ungarn fahren.
ER: Wie unterhalten Sie sich mit Ihrer Frau, in welcher Sprache?
BF: Auf Englisch, Deutsch."
Wie aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Passkopie seiner Ehefrau ersichtlich, hat sie am 25. Oktober Geburtstag und nicht wie von ihm angegeben am 20.10.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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