G303 2002877-1•BVwG G303 2002877-1
G303 2002877-1Federal Administrative CourtAug 25, 2014
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Verfahrensmangel
G303 2002877-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Passnummer XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit Antrag vom XXXX, welcher beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am XXXX einlangte, die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass sich seine gesundheitlichen Probleme seit 1994 verschlechtert hätten und an ihm inzwischen etliche Operationen durchgeführt worden wären. Er wohne in einem kleinen Dorf, außerhalb der XXXX. Die nächste öffentliche Bushaltestelle sei zirka 1 km, der nächste Bahnhof zirka 2 km entfernt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden seitens des BF in Vorlage gebracht:
Urodynamischer Arztbrief des XXXX für Urologie vom 24.04.2006
Entlassungsbrief der XXXX Graz vom 12.04.2006
Ärztlicher Bericht von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.10.2013
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, Sportmedizin, und manuelle Medizin, wurden basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am XXXX folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festgestellt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Position GdB
1 Abnützungsbedingte Wirbelsäulenveränderungen
Unterer Rahmensatzwert entsprechend den Schmerzen und der Bewegungseinschränkung nach mehreren Bandscheibenoperationen der Lendenwirbelsäule und dem Halswirbelsäulensyndrom 02.01.03 50
2 Bewegungseinschränkung mehrerer Gelenke
Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Bewegungseinschränkung mehrerer großer Gelenke 02.02.01 20
3 Zuckerkrankheit
Mittlerer Rahmensatzwert entsprechend dem mit Tabletten eingestellten Diabetes mellitus 09.02.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde im ärztlichen Gutachten folgendes ausgeführt: "Das Gehen zur Jagd am Berg ist gut durchführbar, auf ebener Strecke werden mindestens 300m ohne Stock zurückgelegt."
Die belangte Behörde gewährte dem BF zum Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 29.10.2013 Parteiengehör.
Im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör, die mit Schreiben vom 12.11.2013 an die belangte Behörde übermittelt wurde, wurde vom BF dargelegt, dass es ihm nicht möglich wäre zu Fuß zur nächsten Haltestelle zu gehen. Seine "Jagdausübung" sei nur deshalb möglich, weil man mit dem Auto zum Sitz fahren könne. Weiters sei im Gutachten von XXXX auf Seite 4 angeführt, dass seine Behinderung seit Oktober 2012 vorliege. Dies sei falsch, da er bereits im Februar XXXX den Ausweis erhalten habe.
Weiters wurden seitens des BF nachstehend angeführte medizinische Beweismittel zusätzlich in Vorlage gebracht:
Arztbrief des XXXX für Neurochirurgie vom 20.04.2006
Arztbrief des XXXX für Urologie vom 12.04.2006
Ärztlicher Befundbericht und Kumulativbefund des XXXX, Abteilung für Chirurgie vom 26.07.2007
Radiologischer Befund des XXXX, Institut für Medizinische Radiologie vom 10.01.2008
Ambulanzbericht des XXXX, Abteilung für Innere Medizin vom 12.01.2009
Die belangte Behörde ersuchte ihren ärztlichen Dienst um medizinische Beurteilung, ob durch die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwände und neu vorlegten Befunde sich eine Änderung hinsichtlich der bereits erfolgten medizinischen Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung ergeben würde.
Im Rahmen einer ergänzenden aktenmäßigen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom XXXX wurde zusammengefasst dazu ausgeführt, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den BF zumutbar wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches als schlüssig erkannt und der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werde. Dem Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für den begehrten Zusatz nicht vorliegen würden.
Auch die seitens des BF im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien durch einen ärztlichen Sachverständigen überprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass auch die neu vorgelegten Befunde keine Änderung bewirken würden.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG).
Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fristgerecht eingelangte und mit XXXX datierte Berufung (nunmehr Beschwerde) des BF. Darin wurde ausgeführt, dass es dem BF nicht möglich wäre, längere Strecken zu Fuß zurückzulegen. Nach ca. 200m auf hartem Boden bekomme er starke Schmerzen. Auch bei langem Stehen wären die Schmerzen fast unerträglich. Der Sachverständige habe im Gutachten eine falsche Interpretation beim Punkt "Bewegung" vorgenommen. Er könne nur deshalb zur Jagd, weil die Hochsitze von der Straße 50m bis 100m entfernt seien.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden am 05.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Folgende Funktionseinschränkungen wurden nach Einholung eines medizinischen Sachverständigenbeweises festgestellt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Abnützungsbedingte Wirbelsäulenveränderungen 02.01.03 50
2 Bewegungseinschränkung mehrerer Gelenke 02.02.01 20
3 Zuckerkrankheit 09.02.01 20
Der oben angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der VwGH hat eine mündliche Verhandlung unter anderem dann als "unvermeidlich erscheinend" angesehen, wenn z.B. die Behörde erster Instanz entweder überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat oder wenn die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien erforderlich ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH vom 13.06.1985, Zl. 84/05/0240).
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211, und 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist zunächst festzustellen, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel diesfalls keineswegs auf der Hand liegt.
Unstrittig leidet der BF an abnützungsbedingten Wirbelsäulenveränderungen, an einer Bewegungseinschränkung mehrerer Gelenke und an Diabetes. Das Vorliegen dieser Funktionseinschränkungen wurde im seitens der belangten Behörde einholten ärztlichen Gutachten festgestellt.
Die belangte Behörde hätte jedoch auch nach der zitierten Judikatur bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls prüfen müssen, wie sich die festgestellten Gesundheitsschädigungen des BF nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konkret auswirken.
Nach der zitierten Rechtsprechung genügt es nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernden Gesundheitsschädigungen darzustellen, vielmehr hätten in dem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des BF auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen.
Dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen XXXX, auf das in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wird, ist hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung lediglich zu entnehmen, dass "das Gehen zur Jagd am Berg sei gut durchführbar, auf ebenerer Strecke werden mindestens 300m ohne Stock zurückgelegt".
Diese Feststellungen stellen im vorliegenden Fall keine ausreichende Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar.
Im konkreten Fall hätte vielmehr mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen u.a. festgestellt werden müssen, ob der BF - aus objektiver Sicht - über die erforderliche Beweglichkeit (aktive und passive Gelenksfunktion, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ..) verfügt, um öffentliche Verkehrsmittel (Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und Aussteigen) zu benützen sowie ab welcher Gehstrecke bzw. bei welchen Bewegungsabläufen angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten.
Da die belangte Behörde es somit unterlassen hat, die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des BF auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Zuhilfenahme ärztlicher Sachverständiger in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln, mangelt es am Vorliegen des maßgeblichen Sachverhalts. Es ist daher gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG zu prüfen, ob eine Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu einer rascheren Verfahrenserledigung oder zu erheblichen Kostenersparnissen führt.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verfügt über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist daher nicht bloß zu verneinen, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass eine kassatorische Entscheidung sogar den Parametern "Ersparnis an Zeit und Kosten" Rechnung trägt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde unter Beachtung der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage (BGBl. II Nr. 495/2013) ein ärztliches Sachverständigengutachten im oben angeführten Sinne einzuholen und sich anschließend auf Grundlage des vorliegenden medizinischen Gutachtens mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen zu haben, ob dem BF die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen einer festgestellten dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung zumutbar ist.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als zuständige Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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