BVwG W201 2006779-1

W201 2006779-1Federal Administrative CourtAug 22, 2014

Regest

Behinderung, gemeinsamer Haushalt, Pensionsversicherung,<br/>Selbstversicherung

Full text

BVwG W201 2006779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W201.2006779.1.00

Spruch

W201 2006779-1/6E

Im Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin, über die Beschwerde der XXXX, vom 06.03.2014, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vom 04.03.2014, mit welchem die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§18a ASVG) der Beschwerdeführerin für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes, XXXX, geb. XXXX, als mit 11.07.2012 für beendet erklärt wurde, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde vom 06.03.2014 wird stattgegeben.

Der Bescheid Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vom 04.03.2014, mit welchem die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§18a ASVG) der Beschwerdeführerin für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX, geb. XXXX, als mit 11.07.2012 für beendet erklärt wurde, wird aufgehoben.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2014 beendete die belangte Behörde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes der Beschwerdeführerin mit 31. 07. 2012. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin lebe mit dem behinderten Kind nicht im gemeinsamen Haushalt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der vorgebracht wird, die Ummeldung im Juli 2012 auf die Adresse der neu zu errichtenden barrierefreie Wohnung in XXXX, welche sich in einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Haus befinde, sei eine Vorgabe der NÖ Landesregierung, um eine Förderung nach der Althaussanierung in Anspruch nehmen zu können. Dies habe jedoch nichts daran geändert, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die gesamte Pflege der behinderten Tochter unverändert an der bisherigen Wohnadresse XXXX weitergeführt habe. Die neue Wohnung werde derzeit nur gelegentlich benutzt, da wesentliche Dinge wie zum Beispiel ein Plattform Hebelift sowie diverse Sicherheitsvorrichtungen noch fehlten. Ein Umzug in die neu errichtete barrierefreie Wohnung sei aufgrund der derzeit noch fehlenden Voraussetzungen bisher nicht möglich gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ursprünglich an der AdresseXXXX, XXXX, gemeldet gewesen. Dort lebe sie mit ihrer Familie und betreue ihre pflegebedürftige, behinderte Tochter XXXX. Im Juli 2012 habe sie sich an die Adresse XXXX, umgemeldet. Die Ummeldung habe erfolgen müssen, da sie und ihr Ehemann für den behindertengerechten Umbau des Heubodens im Elternhaus der Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX eine Förderung des Landes Niederösterreich in Anspruch nehmen wollten. Zum Zeitpunkt der Ummeldung sei dieser Heuboden noch nicht umgebaut und daher unbewohnbar gewesen. Ihr Wohnsitz sei daher weiterhin gemeinsam mit ihrer Familie an der Adresse XXXX gewesen. An dieser Adresse habe sie auch ihre behinderte Tochter versorgt. Generell lebe die Beschwerdeführerin sowohl an der Adresse XXXX als auch nunmehr an der Adresse XXXX mit ihrer behinderten Tochter zusammen und betreue diese. Bei der Ummeldung an die Adresse XXXX habe es sich ausschließlich um einen Formalakt zur Erlangung der Landesförderung gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt von ihrer behinderten Tochter getrennt gelebt zumal die Betreuung der Tochter sehr intensiv sei und ständig erfolgen müsse, da diese nicht selbstständig essen könne und die Beschwerdeführerin auch bei ihr im Zimmer schlafe.

Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden durch ihren Ehemann XXXX, der als Zeuge einvernommen wurde, vollinhaltlich bestätigt. Der Zeuge betonte, dass das Haus XXXX, welches sich in seinem Eigentum befindet, bis heute der Hauptwohnsitz der gesamten Familie sei. Aufgrund der Ummeldung der Beschwerdeführerin an die Adresse XXXX habe sich an der Familiensituation nichts geändert. Die gesamte Pflege der schwer behinderten Tochter werde durch die Beschwerdeführerin durchgeführt. Das Haus an der Adresse XXXX sei zum Zeitpunkt der Ummeldung auch unbewohnbar gewesen. Auch zum heutigen Zeitpunkt sei das Haus XXXX nicht behindertengerecht ausgestaltet und daher für die Familie noch immer nicht bewohnbar.

Übereinstimmend gaben der Zeuge sowie die Beschwerdeführerin an, dass das Haus XXXX vom Haus XXXX ca. 3-4 km entfernt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Mit dem bekämpften Bescheid beendet die belangte Behörde die die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG der Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie lebe nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der von ihr zu betreuenden behinderten Tochter.

§ 18a ASVG legt fest, dass Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetze 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern können. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

Für die Auslegung des Begriffes "gemeinsamer Haushalt" ist § 2 Abs. 2 und 5 FLAG heranzuziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, sind die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit in § 2 Abs. 5 FL AG näher umschrieben. Polizeiliche Meldedaten, wie etwa der von der Beschwerdeführerin gewählte Wohnsitz an der Adresse XXXX, haben bei einer Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes nach den Bestimmungen des § 2 Abs.5 FLAG 1967 lediglich Indizwirkung. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (UFS 12.11.2009, RV/0776-S/09). Demgemäß kommt es ausschließlich auf die tatsächliche einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an.

Wie aus der am 19.08.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie dem im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen schriftlichen Vorbringen hervorgeht, handelte es sich bei der Ummeldung der Beschwerdeführerin von der ursprünglichen AdresseXXXX auf die Adresse XXXX ausschließlich um einen Formalakt um ein Althaussanierungsdarlehen des Landes Niederösterreich für den behindertengerechten Umbau des Heubodens im Elternhaus der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen zu können. Faktisch hatte diese Ummeldung, wie aus den übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen XXXX, hervorgeht, keinerlei Einfluss auf die Betreuung der behinderten Tochter durch die Beschwerdeführerin. Die Tochter wurde unzweifelhaft weiterhin zur Gänze durch die nach wie vor im gemeinsamen Haushalt an der Adresse XXXX lebende Beschwerdeführerin gepflegt.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnte somit vom Bundesverwaltungsgericht eindeutig festgestellt werden, dass die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihre behinderten Tochter an der Adresse XXXX zu keinem Zeitpunkt aufgehoben war und die Beschwerdeführerin - entgegen der Annahme im bekämpften Bescheid - mit Ihrem Kind XXXX ständig im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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