BVwG W178 2009956-1

W178 2009956-1Federal Administrative CourtAug 22, 2014

Regest

Anrechnung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Vordienstzeiten

Full text

BVwG W178 2009956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2009956.1.00

Spruch

W178 2009956-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr in Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 08.04.2014, XXXX betreffend die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 08.04.2014 hat der Stadtschulrat für Wien festgestellt, dass für Frau XXXX die im folgenden angeführten Zeiten, die zwischen der Vollendung ihres 18. Lebensjahres, dem 19.01.1980, und dem Tag des Beginns ihrer ruhegenussfähigen Dienstzeit, dem 01.01.2001 liegen nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden. Es waren in der Summe 15 Jahre, 5 Monate und 6 Tage. Bezüglich der Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass die amtswegige Anrechnung sich auf die im Spruch angeführten Bestimmungen des Pensionsgesetzes gründe.

Gegen diesen Bescheid hat Frau XXXX mit Schriftsatz vom 07. Mai 2014 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie bringt darin zur Begründung vor, dass sie bei Durchsicht des Versicherungsnachweises der Wiener Gebietskrankenkasse Zeiten entdeckt habe, die im angefochtenen Bescheid fehlten. Es sei dies die Zeit der Tätigkeit bei der XXXX GesmbH vom 10.10.1983 bis 12.10.1983, bei der XXXX GesmbH am 02.01.1984 und bei XXXX GesmbH vom 01.03.1985 bis 07.03.1985. Sie beantrage die zusätzliche Anrechnung dieser Zeiten.

Am 02. Juni 2014 wurde im Stadtschulrat für Wien mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen, worin ihr mitgeteilt wurde, dass der 02.01.1984 bereits im Ruhegenussvordienstzeitenbescheid enthalten sei. Bezüglich der beiden weiteren Zeiträume wurde festgehalten, dass sie sich bei der Pensionsversicherungsanstalt erkundigen werde; sie sei in diesen Zeiten versichert gewesen, jedoch seien keine Überweisungsbeträge

geleistet worden.

Im vorgelegten Akt befindet sich die Berechnung des Überweisungsbetrages vom 22.05.2001 der (damaligen) Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, aus der hervorgeht, dass die streitgegenständlichen Zeiträume nicht ausdrücklich angeführt sind.

Mit Schreiben vom 20.06.2014 wurde Frau XXXX mitgeteilt, dass geplant sei, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Es wird darin unter anderem vorgebracht, dass sie die nunmehr strittigen Zeiten im Erhebungsbogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nicht angeführt habe. Weiteres sei sie bereits in der Niederschrift vom 02. Juni 2014 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die beiden genannten Zeiträume pensionsversicherungsrechtlich nicht überweisungsfähig seien. Im Ruhegenussvordienstzeitenbescheid vom 08. April 2014 seien alle pensionsversicherungsrechtlich gedeckten und somit überweisungsfähigen Zeiten gemäß § 53 Pensionsgesetz 1965 angerechnet worden. Grundlage für diese Anrechnung sei der von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Erhebungsbogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten sowie die von der Pensionsversicherungsanstalt übermittelte Aufstellung der überweisungsfähigen Zeiten gewesen.

Bei der Vorlage der Beschwerde wurde seitens des Stadtschulrates für Wien unter anderem mitgeteilt, dass mehrere Versuche, Frau XXXX die komplexe Sachlage zu erklären, leider zu keinem Erfolg geführt hätten. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sei bereits verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der für eine Entscheidung in der Sache wesentliche Sachverhalt ist nicht geklärt, zumal nicht erhoben wurde, wie der Überweisungsbetrag errechnet wurde und welche Pensionsversicherungszeiten in welcher Weise bei der Ermittlung des Überweisungsbetrages zum Tragen kamen.

Unstrittig ist, dass Frau XXXX in den streitgegenständlichen Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag. Strittig ist aus welchen Gründen diese Zeiten nicht als anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten festgestellt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin der Stadtschulrat für Wien.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das Materiengesetz (Pensionsgesetz 1965) nicht.

Zu A)

3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Wie im Verfahrensgang bereits dargestellt enthält der angefochtene Bescheid des Stadtschulrates für Wien in der Begründung nur den allgemeinen gehaltenen Hinweis auf das Pensionsgesetz 1965 und keine Sachverhaltsfeststellungen.

Erst im Zuge des Vorverfahrens bzw. der Prüfung, ob eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen ist, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine nähere, wenn auch nicht hinreichende Begründung im Schreiben vom 20.06.2014 übermittelt. Es wurde der Hinweis auf die Berechnung des Überweisungsbetrages durch die PVAng gegeben. Auch diese Berechnung enthält keine Begründung. Die im gegenständlichen Fall relevante Vorfrage, nämlich aus welchem Grund die Zeiträume vom 10.10.1983 bis 12.10.1983 und vom 01.03.1985 bis 07.03.1985 pensionsversicherungsrechtlich nicht überweisungsfähig sind, wurde weder im Dokument der PVAng noch im angefochtenen Bescheid beantwortet.

Der Stadtschulrat für Wien hatte - zu Recht - die Absicht, nach den ergänzenden Ermittlungen eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Diese konnte aufgrund der abgelaufenen Frist nicht mehr getroffen werden.

Da im gegenständlichen Fall Erhebungen bezüglich der Relevanz der erworbenen Pensionsversicherungszeiten in der Berechnung des Überweisungsbetrages anzustellen wären und vor allem die gesamte Begründung der Entscheidung nachzuholen wäre, ist der Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung an die Behörde zurückzuverweisen.

Zur Information wird mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages durch eine andere Gerichtsabteilung getroffen werden wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung entspricht der Grundsatzentscheidung des VwGH zur Frage der Entscheidungspflicht in der Sache vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.

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