BVwG W106 2008313-1

W106 2008313-1Federal Administrative CourtAug 22, 2014

Regest

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Ersatzarbeitskraft,<br/>Feststellungsmangel, Personalreserve, Prognose, Sabbatical,<br/>Stellenplan, Versagungsgrund, Vertretung, wichtiges dienstliches<br/>Interesse

Full text

BVwG W106 2008313-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2008313.1.00

Spruch

W106 2008313-1/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Vollzugsdirektion vom 27.03.2014, Zl. BMJ-3001783/0001-VD 4/2014, betreffend Versagung eines Sabbaticals gemäß § 78e BDG 1979, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht als Beamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund wird als "Beamter im allgemeinen Justizwachdienst" in der Justizanstalt XXXX verwendet.

Mit Bescheid vom 27.03.2014 sprach die Vollzugsdirektion über den Antrag des BF vom 04.07.2013 auf Gewährung eines Sabbaticals wie folgt ab:

"Ihr Antrag auf Gewährung einer Dienstfreistellung im Sinne des § 78e Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (Sabbatical) mit einer Rahmenzeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli

2018 (Dienstfreistellung vom 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016) wird

a b g e w i e s e n."

Zur Begründung wird ausgeführt:

"Sie stehen als Beamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und werden als "Beamter im allgemeinen Justizwachdienst" in der Justizanstalt XXXX eingesetzt.

Mit Antrag vom 4. Juli 2013 haben Sie um Gewährung eines Sabbatical mit einer Rahmenzeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2018 (Dienstfreistellung vom 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016) ersucht.

Die Leitung der Justizanstalt XXXX spricht sich gegen die Gewährung des Sabbaticals aus, weil mit den zur Verfügung stehenden knappen Personalressourcen ohnehin nur unter größter Anstrengung der Dienstbetrieb aufrecht erhalten werden kann und es nicht denkbar ist, unter den gegebenen Umständen ein Jahr auf einen Exekutivbeamten zu verzichten. Ergänzt wird der Bericht dahingehend, dass die Zustimmung zu Ihrem Antrag eingeräumt wird, wenn eine geeignete Vertretung während der Abwesenheit zur Verfügung steht.

Der Dienststellenausschuss befürwortet den Antrag.

Mit Erlass der Vollzugsdirektion vom 2. September 2013, BMJ-3001783/0003-VD 4/2013 wurde Ihnen die Ablehnung Ihres Antrags mangels Gewährleistung einer erforderlichen Vertretung in Aussicht gestellt. Hiezu hat Ihre rechtsfreundliche Vertretung am 12. September 2013 dahingehend Stellung genommen, dass - selbst bei ausgeschöpftem Stellenplan - die Möglichkeit vorhanden wäre, eine geeignete, temporär zur Verfügung stehende Ersatzperson während Ihrer Abwesenheit zu bewerkstelligen und somit keine wichtigen dienstlichen Interessen der Gewährung des Sabbatical entgegenstehen würden und eine Ablehnung gesetzwidrig wäre.

Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 befürwortet der Fachausschuss bei der Vollzugsdirektion für die Bediensteten des Planstellenbereichs Justizanstalten Ihren Antrag. In der am 27. November 2014 mit der Leiterin der Abteilung Personal stattgefundenen Besprechung beharrt der Fachausschuss weiter auf eine positive Erledigung Ihres Ansuchens und beantragt mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 ein Vorlageverfahren zur weiteren Entscheidung beim Bundesministerium für Justiz im Sinne des § 10 Abs. 5-7 PVG. Das Ergebnis dieser Verhandlung war, dass Ihrem Antrag auf Gewährung eines Sabbaticals nicht entsprochen werden kann.

Gemäß § 78e BDG 1979 kann der Beamte auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht. Nach § 78e Abs. 2 BDG 1979 darf eine Vereinbarung nicht eingegangen werden, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zwecke dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden kann. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.

In der Justizanstalt XXXX gibt es 63 systemisierte E2a-Planstellen und 35 systemisierte E2b-Planstellen. Es fehlen auf Grund unterschiedlicher Umstände (Ausbildung, Krankenstände, Karenzen, Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979) Personalressourcen im Gesamtausmaß von etwa 9 Vollbeschäftigtenäquivalenten. In Anbetracht der Entwicklung der letzten Jahre kann mit einer Entspannung der Personalsituation in den nächsten Jahren nicht gerechnet werden. Unter der Voraussetzung der Aufrechterhaltung des bisherigen Leistungsstandards müssten im Falle der Gewährung eines einjährigen Sabbaticals Ihre bisherigen Agenden von anderen Bediensteten zusätzlich zu ihren eigentlichen Aufgaben überwiegend in Erbringung von Mehrdienstleistungen bzw. Überstunden wahrgenommen werden. Durch die häufigere Heranziehung anderer Mitarbeiter werden sowohl deren soziale als auch gesundheitlichen Interessen gefährdet/beeinträchtigt.

Unter Beachtung des Fürsorgeprinzips des Dienstgebers allen Bediensteten gegenüber ist festzuhalten, dass bei Abwägung der Interessen (Mehrbelastung anderer Mitarbeiter gegenüber der Dienstfreistellung für ein Jahr) ein wichtiges dienstliches Interesse an der Nichtgewährung Ihres Antrags besteht.

Der im Bereich der Justizanstalt XXXX bestehende Personalmangel kann von der Dienstbehörde auch nicht durch anderweitige Personalmaßnahmen (z.B. Dienstzuteilungen) ausgeglichen werden, da den zum Stichtag 1. März 2014 systemisierten 3.113 Exekutivplanstellen für den Bereich der Justizanstalten eine Besetzung von 3.057,98 Vollzeitkräften (55,03 VZK Unterbesetzung) gegenübersteht.

Insoweit Sie in der Stellungnahme vom 12. September 2013 bemerken, dass eine Vorlaufzeit von mehreren Jahren eine entsprechende Planung jedenfalls ermöglichen müsste, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Der Allgemeine Teil des Personalplans besagt, dass durch die Aufnahme von Ersatzkräften die im Personalplan für die einzelnen Untergliederungen festgesetzte ausgabenwirksame Personalkapazität jedenfalls nicht überschritten werden darf; eine Vertretung für Sie also erst aufgenommen werden dürfte, wenn Sie effektiv freigestellt sind. Für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß § 78e BDG 1979 in Anspruch nehmen, können Vertragsbedienstete für die Dauer der Freistellung als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Für Neuaufnahmen zur exekutivdienstlichen Grundausbildung (AspirantInnen) im ersten Ausbildungsjahr können befristete Sonderverträge gemäß § 36 VBG abgeschlossen werden, wobei für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses jedoch im Planstellenverzeichnis Planstellen der Besoldungsgruppe Exekutivdienst zu binden sind, also für eine Besetzung nicht zur Verfügung stehen. Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang hat mit Beginn des befristeten Dienstverhältnisses zu erfolgen.

Das heißt im Ergebnis, dass eine erst mit Beginn Ihrer Freistellung aufzunehmende Kraft verpflichtend unmittelbar mit Beginn des befristeten Dienstverhältnisses zunächst die über einjährige Grundausbildung zu absolvieren hätte und daher an Ihrem Arbeitsplatz mit Beginn Ihrer Abwesenheit keinesfalls zum Einsatz kommen könnte. Selbst eine auf Grund der Gewährung eines Sabbaticals auf Jahre absehbare Freistellung räumt damit nach dem System des Personalplans keine Ermächtigung dazu ein, unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungszeit vorausschauend eine Ersatzkraft aufzunehmen.

Allein aus diesem Zusammenspiel zwischen den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Personalplans und den langfristigen Ausbildungserfordernissen im Exekutivdienst, wobei der Auszubildende bereits eine Planstelle besetzt, ohne tatsächlich auf seinem Arbeitsplatz zur Verfügung zu stehen, ergibt sich logisch zwingend bei normalem Verlauf nicht nur, dass für Ihre Freistellung zeitgerecht keine Vertretung zur Verfügung stehen kann. Es ergibt sich darüber hinaus vielmehr auch, dass die anderen gesetzlich vorgesehenen, dem zu vereinbarenden Sabbatical jedoch noch vorgehenden Abwesenheiten wie etwa durch Herabsetzungen der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979, Mutterschutzfristen, Karenzen oder Teilzeitbeschäftigungen nach dem MSchG oder VKG etc. im gesamten Planstellenteilbereich stets zu unvermeidlichen Lücken zwischen dem tatsächlich vorhandenen und dem planstellenmäßig zugewiesenen Personal führen müssen, selbst wenn sie nach dem Allgemeinen Teil des Stellenplans formal ersatzfähig sind.

Weil am Beginn jedes neuen Dienstverhältnisses im Exekutivbereich zunächst eine mehr als einjährige Ausbildungsphase steht, resultiert schon daraus laufend eine nicht unerhebliche Differenz zwischen dem formal und dem tatsächlich vorhandenen Personal, die nur durch Mehrleistungen ausgeglichen werden kann. Schließlich steht jedes für solche Fälle neu oder ersatzweise aufgenommenes Personal selbst bei lückenloser Nachbesetzung in optimaler Planstellenbewirtschaftung wegen des am Beginn der Verwendung stehenden Ausbildungserfordernisses immer erst nach Ablauf der gut einjährigen Ausbildungsphase tatsächlich auf dem freigewordenen Arbeitsplatz zur Verfügung. Mit Dienstzuteilungen aus anderen Dienststellen innerhalb des Planstellenteilbereichs erfolgt nur eine Verlagerung des Problems.

Insgesamt liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sabbaticals damit nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Entscheidung wird das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2002, 2001/12/0131, entgegen gehalten, demnach die personalführenden Stellen von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch machen müssen und ihre mangelnde Bereitschaft dazu einem Beamten nicht als wichtiges dienstliches Interesse entgegen gehalten werden könne. Die bloße Berufung auf den Stellenplan als Begründung für eine unzureichende Personalausstattung reiche nicht aus, weil der Budgetgesetzgeber davon ausgehe, dass die Aufgaben mit den im Stellenplan zur Verfügung stehenden Planstellen zu erfüllen seien. Wenn also ein Fehlen von wichtigen dienstlichen Interessen gegeben ist, gehe der VwGH davon aus, dass ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Sabbaticals gegeben sei.

Gerade dies sei hier der Fall.

Die Behörde führe nicht einmal an, dass die von ihr selbst zugestandene Nichtausschöpfung des Stellenplans im Ausmaß von mehr als 55 Vollzeitplanstellen als Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle gedacht sei.

Die Behörde spreche bzgl. der Justizanstalt XXXX davon, dass aufgrund unterschiedlicher Umstände 9 VBÄ fehlten. Außer dem aufgezählten Umstand Krankenstände seien sämtliche Gründe für diese unterschiedlichen Umstände jedoch entweder abseh- und/oder vorhersehbar. Warum zum Antragszeitpunkt der Dienstfreistellung des BF mit 01.01.2016 davon auszugehen sei, dass ebenfalls mit einer Unterbesetzung in diesem Ausmaß zu rechnen sei, bleibe die Behörde schuldig.

In Zweifel gezogen werde auch, dass durch kurzfristige Maßnahmen in Form von Dienstzuteilungen nicht die Möglichkeit bestehe, für die einjährige Dienstfreistellung des BF ohne dem Fürsorgeprinzip des Dienstgebers zu widerstreiten, einen Ausgleich vorzunehmen. Vielmehr hätte die Behörde auf die Bediensteten, wenn diese ihre dienstlichen Aufgaben nicht zur Zufriedenheit erledigen oder vermehrte Krankenstände aufweisen, durch die Streichung von Überstunden und durch Verbote zur Verrichtung von Nachtdiensten gegenüber einzelner BeamtInnen und die dadurch entstehenden teilweise empfindlichen finanziellen Auswirkungen für die Betroffenen insofern Druck auszuüben, die Krankenstandstage zu reduzieren bzw. die Arbeitsleistung zu verbessern.

Beweis: Die Einvernahme von zwei namentlich genannten Personalvertretern des ZA der Justizwache.

Wenn jedoch die Ressourcen ausreichen, um versteckte disziplinäre Maßnahmen durchzuführen, so könne einem grundsätzlichen, vom Gesetzgeber zugestandenen Recht eines Beamten selbiges Argument nicht als wichtiges dienstliches Interesse zur Abweisung eines Antrages entgegengehalten werden.

Außerdem sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Personalbereich der Justizanstalten davon auszugehen, dass mit fixen Ruhestandsversetzungen zum 01.01.2017 zu rechnen sei. Für diese planmäßigen Abgänge habe die Behörde zweifellos für Ersatzkräfte zu sorgen. Der Dienstgeber könnte hier zur Nachbesetzung einer planmäßig freiwerdenden Planstelle die Neuaufnahmen bereits ein Jahr vorziehen, da ohnedies 55 vollwertige Planstellen zur Besetzung frei seien und diese dann im Jahr 2016 als Ersatzarbeitskraft für den BF einsetzen. Bei Rückkehr des BF ab dem Jahr 2017 könne die Ersatzarbeitskraft auf die Planstelle des planmäßig in den Ruhestand tretenden Beamten weiterverwendet werden und wäre somit, sollte das Argument der Personalreserve für diese 55 unbesetzten Planstellen durch die Behörde ins Spiel gebracht werden, eine "Reserveplanstelle" wieder frei.

Diese Möglichkeiten habe die Behörde nicht in Erwägung gezogen, um den vom Gesetzgeber für den BF verankerten Rechtsanspruch Rechnung tragen zu können und habe insoweit auch keine positive Prüfung der wichtigen dienstlichen Interessen vorgenommen.

Es werde daher beantragt,

gemäß § 44 (richtig wohl: § 24) VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

den Bescheid zu beheben und dem gestellten Antrag Folge zu geben.

I.3. Die Beschwerde wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 27.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 78e Abs. 1 und 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, lautet:

"Sabbatical

§ 78e. (1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn

1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

2. der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.

(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen."

Zur Darstellung der Rechtslage sowie der Gesetzesmaterialien wird auf deren ausführliche Wiedergabe im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, 2008/12/0220, verwiesen. Darin hat der VwGH ua. ausgeführt, dass ein Anspruch (dort: auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 1 BDG 1979) grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen könne; dabei hätten die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch sei auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen müsse und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen seien (vgl. auch VwGH 28.01.2010, 2009/12/0008).

Maßgeblich dafür, ob die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Sabbatical rechtmäßig war, war ausschließlich, ob der Versagungsgrund des

§ 78e Abs. 2 dritter Satz BDG 1979, der auch das im ersten Absatz erwähnte dienstliche Interesse "authentisch interpretiert", vorliegt oder nicht (vgl. hiezu VwGH 17.10.2011, 2010/12/0050; 19.03.2010, 2008/12/0202, mwH). Bei der nach § 78e Abs. 2 dritter Satz BDG 1979 erforderlichen Beurteilung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, wie der Gebrauch des Wortes "voraussichtlich" zeigt. Freilich ist hieraus aber auch abzuleiten, dass der Versagungsgrund nur dann angenommen werden darf, wenn das Fehlen einer erforderlichen Vertretung im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung während der Dauer der Freistellungsphase mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, was von der Dienstbehörde nachvollziehbar darzulegen ist. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die Freistellung durch Mehrdienstleistungen anderer Bediensteter ausgeglichen werden könnte (vgl. VwGH 28.01.2010, 2009/12/0008).

In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Gewährung eines Sabbaticals keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstünden, der BF hätte daher einen Rechtsanspruch darauf. Die Behörde habe die vom BF aufgezeigten Möglichkeiten einer für den BF positiven Prüfung der wichtigen dienstlichen Interessen nicht vorgenommen. Sie sei eine Begründung dafür schuldig geblieben, dass auch zum Antragszeitpunkt 01.01.2016 mit einer Unterbesetzung von 9 Vollbeschäftigungsäquivalenten - wie von der Behörde angegeben - zu rechnen sei.

Hiezu hat die belangte Behörde ausgeführt, dass es in der Justizanstalt XXXX 63 systemisierte E2a-Planstellen und 35 systemisierte E2b-Planstellen gibt. Es fehlten auf Grund unterschiedlicher Umstände (Ausbildung, Krankenstände, Karenzen, Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979) Personalressourcen im Gesamtausmaß von etwa 9 Vollbeschäftigtenäquivalenten. In Anbetracht der Entwicklung der letzten Jahre könne mit einer Entspannung der Personalsituation in den nächsten Jahren nicht gerechnet werden. Unter der Voraussetzung der Aufrechterhaltung des bisherigen Leistungsstandards müssten im Falle der Gewährung eines einjährigen Sabbaticals die bisherigen Agenden des BF von anderen Bediensteten zusätzlich zu ihren eigentlichen Aufgaben überwiegend in Erbringung von Mehrdienstleistungen bzw. Überstunden wahrgenommen werden. Durch die häufigere Heranziehung anderer Mitarbeiter werden sowohl deren soziale als auch gesundheitlichen Interessen gefährdet/beeinträchtigt.

Der im Bereich der Justizanstalt XXXX bestehende Personalmangel könne von der Dienstbehörde auch nicht durch anderweitige Personalmaßnahmen (z.B. Dienstzuteilungen) ausgeglichen werden, da den zum Stichtag 1. März 2014 systemisierten 3.113 Exekutivplanstellen für den Bereich der Justizanstalten eine Besetzung von 3.057,98 Vollzeitkräften (55,03 VZK Unterbesetzung) gegenübersteht.

Weiters wird von der Behörde dargelegt, dass nach den Bestimmungen des Personalplanes eine Ersatzkraft für den BF erst mit Beginn des Freizeitstellungszeitraumes aufgenommen werden könnte und dass in Anbetracht der für Neuaufnahmen vorgesehenen exekutivdienstlichen Grundausbildung die Ersatzkraft keinesfalls mit Beginn der Abwesenheit des BF zum Einsatz kommen könnte.

Die Bestimmung des § 78e Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 sieht zwei Möglichkeiten vor, wie eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung abgedeckt werden kann:

Zum einen nämlich durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten oder durch eine ausschließlich für diesen Zweck aufzunehmende Ersatzkraft.

Was die Aufnahme einer Ersatzkraft betrifft, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass selbst eine aufgrund der Gewährung eines Sabbaticals auf Jahre absehbare Freistellung nach dem System des Personalplanes keine Ermächtigung dazu einräumt, unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungszeit vorausschauend eine Ersatzkraft aufzunehmen (vgl. VwGH 14.11.2012, 2009/12/0189; 28.01.2010, 2009/12/0051). Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass eine Ersatzkraft für den BF erst mit Beginn des Freistellungszeitraumes aufgenommen werden könnte.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführte, sah der Allgemeine Teil des Stellenplanes als Anlage zum Bundesfinanzgesetz unter Punkt 5 Abs. 6 vor, dass für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß § 78e BDG 1979 in Anspruch nehmen, befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden können. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten. Dies bedeute, dass Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2008 (so wie auch Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Personalplanes 2009) die Aufnahme der Ersatzkraft lediglich befristet für die Dauer der Freistellung erlaube, sodass von daher die Aufnahme einer Ersatzkraft schon vor Beginn der Freistellung nicht zulässig sei und eine mit Beginn der Freistellung aufgenommene Ersatzkraft unter Berücksichtigung der nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörden für einen Exekutivbeamten notwendigen Ausbildungszeit während des Zeitraumes der Freistellung noch nicht zur Verfügung stehe (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220; 14.11.2012, 2009/12/0189). Aufgrund der inhaltlich identen Bestimmungen mit § 7 der Regelungen für die Planbewirtschaftung gemäß § 44 BHG 2013, BGBl. I Nr. 38/2014 (Personalplan 2014) ist diese Rechtsprechung auf den Beschwerdefall übertragbar.

Hinsichtlich des Tatbestandselementes des "Vorhandenseins eines geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten" ist der Beschwerde im Ergebnis Recht zu geben:

Der von der Behörde auch für die Freistellungsphase prognostizierte Fehlbestand an Personal entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. So kann der angegebene Fehlbestand von etwa 9 Vollbeschäftigungsäquivalenten in der Dienststelle des BF aus den vorgelegten Akten nicht nachvollzogen werden. Aus der einen Aktenbestandteil bildenden Aufstellung aller an der Dienststelle im Jahr 2014 systemisierten und tatsächlich besetzten Planstellen für den E2b-Bereich ist zu entnehmen, dass bis 30.11.2014 von 35 systemisierten E2b-Planstellen 34 besetzt sind und eine Planstelle infolge Karenzierung nicht besetzt ist. Der maßgebliche Messwert im gegenständlichen Fall kann überdies nur das für den E2b-Bereich zur Verfügung stehende Personal und nicht das Gesamtausmaß der vorhandenen oder aber fehlenden Vollbeschäftigtenäquivalente sei, wovon die Behörde aber bei der Angabe des Fehlbestandes von 9 Vollbeschäftigungsäquivalenten offenbar ausgegangen ist. Aus dem vorliegenden Aktenbestand ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die Behörde Ermittlungsschritte wie zB eine Interessentensuche unternommen hätte, um aus dem Kreis der vorhandenen Bundesbediensteten eine Vertretung für den BF zu finden, wobei sich eine solche Interessentensuche nicht bloß auf die Dienststelle des BF zu beschränken hätte.

Da die Dienstbehörde sohin notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und auch dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung im dargelegten Umfang nicht entsprochen hat, war im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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