L507 2007333-1•BVwG L507 2007333-1
L507 2007333-1Federal Administrative CourtAug 22, 2014
Familienzusammenführung, Intensität, Interessensabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch MOJARRAD Novin, Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2014, Zl. 830066506 - 1607973, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens zu sein und stellte am XXXX2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 16.01.2013 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie die Türkei am XXXX2012 legal mit einem gültigen Visum verlassen habe und nach Italien gereist sei, wo sie von ihrem Gatten, welcher bereits seit sechzehn Jahren in Österreich lebe, abgeholt worden sei. Weiters führte sie aus, dass sie keine politischen oder religiösen Probleme in der Türkei gehabt habe und lediglich wegen ihrem Gatten nach Österreich gekommen sei.
Am 28.02.2014 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie nach Österreich gekommen sei, um bei ihrem Ehegatten zu leben. In der Türkei sei sie nie verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien lediglich von den Nachbarn diskriminiert worden, zumal sie alleinstehende Frauen gewesen und ihre Eltern bereits verstorben seien. Es sei nie zu Übergriffen gekommen. Sie seien nur psychisch diskriminiert worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte die Beschwerdeführerin finanzielle Probleme zu erhalten.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in XXXX geboren sei und dort von 1974 bis 1982 die Grundschule besucht habe. Einen Beruf habe sie keinen erlernt. Sie sei Hausfrau gewesen. Die Beschwerdeführerin habe am XXXX2011 geheiratet, als ihr Ehegatte für eine Woche in der Türkei aufhältig gewesen sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lebe bereits seit sechzehn Jahren in Österreich. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien bereits verstorben. In der Türkei seien zwei Brüder, zwei Schwestern sowie ein Onkel aufhältig. In Österreich würden eine Schwester sowie ein Bruder samt Familie leben. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe ihr regelmäßig Geld in die Türkei geschickt.
Die Beschwerdeführerin besuche weder einen Deutschkurs noch sei sie Mitglied bei einem Verein und absolviere sie auch keine Ausbildung.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
2. Mit Bescheid des BFA vom 08.04.2014, Zl. 830066506 - 1607973, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf
internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es das Vorbringen für glaubhaft befinde und der Entscheidung zugrunde lege, jedoch kein GFK-Anknüpfungspunkt vorliege.
Zudem gehe das BFA nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lage geraten würde.
Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
3. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 08.04.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 22.04.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde zunächst im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und betont, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgeschichte sehr detailliert und umfassend dargestellt habe. Mit der Behauptung, dass sie keine iSd GFK auszulegende Angaben getätigt habe, sei der Beschwerdeführerin jedoch das ihr zustehende Recht, der Beweiswürdigung des BFA entgegen zu treten, genommen worden. Das BFA wäre dazu angehalten gewesen, die Grundsätze und Prinzipien des AVG (u.a. Wahrung des Parteiengehörs und amtswegige Erforschung des Sachverhaltes) zu beachten. Zudem entspreche es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen zu beseitigen hätten. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der sie selbst durch Beschaffung von Urkunden und sonstigen Beweismitteln zur Aufklärung der vom BFA dargelegten Ungereimtheiten beitragen könne. Zudem seien die in Zweifel gezogenen Vorfälle und Ereignisse durch die Einholung von Zeugenaussagen und sonstigen Beweismittel im Wege eines Vertrauensanwaltes durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. durch das BFA vor Ort zu prüfen. Die Beschwerdeführerin sei auch mit telefonischen Erkundigungen einverstanden und würden in angemessener Frist Telefonnummern von wichtigen Zeugen bekanntgegeben werden. Schließlich wurde auf die im bekämpften Bescheid dargelegte mangelnde GFK-Relevanz eingegangen bzw. ausgeführt, weshalb gegenständliches Vorbringen erheblich iSd GFK sei. Beantragt wurden weiters Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ob der reaktionären, völlig rückschrittlichen Gesellschaftspolitik der Türkei. Allenfalls möge das Bundesverwaltungsgericht die Beschaffung derartiger Beweismittel anordnen und der mündlichen Verhandlung ein Sachverständiger für die türkischen Belange beigezogen werden.
Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die auf Grundlage der Länderfeststellungen getroffenen rechtlichen Schlussfolgerungen als falsch zu bezeichnen seien, zumal der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei. Zudem seien die Länderfeststellungen nicht zutreffend. Sie beträfen Teile der Türkei, zu denen die Beschwerdeführerin keine Beziehung habe. Was die Ausweisungsentscheidung angeht, so wurde ausgeführt, dass der Weiterverbleib der Beschwerdeführerin in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde. Da die Beschwerdeführerin bisher nicht die Chance gehabt habe, ihr gesamtes Vorbringen auszuführen, beantrage sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
4. Am 30.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, kurdischer Abstammung und sunnitischen Glaubens. Sie stammt aus XXXX in der Provinz XXXX, wo sie von 1974 bis 1982 die Schule besuchte und anschließend Hausfrau war. Einen Beruf hat die Beschwerdeführerin nicht erlernt und wurde sie von ihrem in Österreich aufhältigen Bruder finanziell unterstützt. Darüber hinaus hat sie sich mit Handarbeiten etwas dazu verdient. Gewohnt hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit zwei Schwestern im Elternhaus. Am XXXX2011 hat die Beschwerdeführerin in der Türkei standesamtlich geheiratet. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist seit ca. siebzehn Jahren in Österreich aufhältig und verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", unbefristet. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind bereits verstorben. In der Türkei sind nach wie vor zwei Brüder, zwei Schwestern, zwei Onkeln sowie zwei Taten aufhältig. In Österreich leben neben ihrem Ehegatten auch noch eine Schwester und ein Bruder samt Familien.
Die Beschwerdeführerin lebt bei ihrem Ehegatten, welcher den gemeinsamen Lebensunterhalt als Koch verdient. Im Jahr 2012 hat sie einen Deutschkurs besucht und spricht einige wenige Worte Deutsch, wobei eine zusammenhängende Konversation nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied in einem Verein und absolviert keine Ausbildung. Ihr Freundeskreis setzt sich aus Personen zusammen, welche ebenfalls aus XXXX stammen.
Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Zusammenfassung
Politik, Gesellschaft und Rechtsordnung in der Türkei waren in den vergangenen über zehn Jahren von einem tiefgreifenden Transformations- und Reformprozess geprägt, für den die Annäherung an EU-Standards eine wesentliche Triebfeder war. In letzter Zeit ist dieser Prozess aufgrund einer zunehmend polarisierten politischen Auseinandersetzung und einer Art "Kulturkampf" innerhalb des religiös-konservativen Lagers allerdings weitgehend zum Erliegen gekommen. Zuletzt gab es sogar deutliche Rückschritte in rechtsstaatlich-demokratischen Kernbereichen wie der Presse- und Meinungsfreiheit sowie der Unabhängigkeit der Justiz. Angesichts von drei richtungweisenden Wahlen für die Neuordnung des politischen Machtgefüges (Kommunalwahlen am 30. März 2014, Präsidentschaftswahlen im August 2014, Parlamentswahlen voraussichtlich im Juni 2015) sucht die Regierung der "Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung" (AKP) von Ministerpräsident Erdogan, ihre dominante politische Stellung auf Kosten der Opposition weiter auszubauen. Gleichzeitig sieht sie sich in einem Abwehrkampf gegen die Anhänger des islamischen Predigers Fethullah Gülen, mit denen sie lange Jahre als Verbündete die Ablösung der alten kemalistischen Eliten betrieb, denen sie nun aber Attacken auf die Regierung mithilfe "paralleler Strukturen" innerhalb der staatlichen Bürokratie vorwirft.
Insbesondere im Bereich des materiellen Rechts hatte die Regierung zuvor substanzielle Reformen verwirklicht: Das im Juli 2012 in Kraft getretene 3. Justizreformpaket brachte Regelungen zur Beschleunigung von Verfahren und Verkürzung der Untersuchungshaft, aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit. Das am 31. April 2013 in Kraft getretene 4. Justizreformpaket hatte eine weitere Angleichung der türkischen Rechtsordnung an die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR zum Ziel. Geändert wurden insbesondere Regelungen zu Meinungsäußerungen im Terrorismus-Kontext sowie Anhörungspflichten und Verfahrensmöglichkeiten der Verteidigung. Zuletzt wurden durch ein 5. Justizpaket am 21. Februar 2014 und im Rahmen eines sog. "Demokratisierungspaketes" am 2. März 2014 Reformen zur Reduzierung der maximalen Untersuchungshaftzeiten auf fünf Jahre, Abschaffung der Gerichte mit Sonderbefugnissen und zur härteren Bestrafung von "Hate Crimes" gegen Minderheiten sowie zur Ausweitung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit umgesetzt. Die Möglichkeit der Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht (vergleichbar mit der deutschen Verfassungsbeschwerde) besteht seit September 2012 und wurde seitdem zahlreich genutzt. Der Verfassungsgerichtshof hat durch einige richtungweisende Urteile zu Individualbeschwerden (z.B. Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaftzeiten) Grundrechte schützen können. Allerdings sind generell Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz durch gegen die Gülen-Bewegung gerichtete Eingriffe der Regierung bedroht und werden rechtsstaatliche Garantien in Strafverfahren weiterhin nicht konsequent respektiert.
Beeinträchtigungen der Meinungs- und der Pressefreiheit resultieren nach wie vor aus verschiedenen teils unklaren Rechtsbestimmungen z. B. im Anti-Terrorgesetz, werden aber auch durch zuletzt verabschiedete Gesetzesinitiativen der Regierung (z.B. Anfang 2014 eingeführte Änderungen des Internetgesetzes) und Einschränkung der Nutzung sozialer Medien (Sperrung von Twitter und YouTube) verstärkt. Die vielfältige Presse berichtet zwar kritischer als vor 2005, aber immer noch wenig regierungskritisch. Auch während der letzten 12 Monate kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Journalisten.
Ehemalige Tabu-Themen (Kurden, Armenierfrage, Militär) können inzwischen offener diskutiert werden, wurden jedoch durch neue ersetzt (u.a. Person und Familie des Ministerpräsidenten, islamische Ordensgemeinschaften). Die Versammlungsfreiheit wurde landesweit im Zuge des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die weitestgehend friedlichen "Gezi-Proteste" seit Sommer 2013 wiederholt verletzt.
Die türkische Verfassung garantiert die Religions- und Gewissensfreiheit. Die individuelle Glaubensfreiheit ist weitestgehend gewährleistet. Die kollektiven Rechte muslimischer (insbesondere Aleviten) und nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften (diverse christliche Gemeinschaften) werden jedoch nicht vollumfänglich gewährt. Einschränkungen bestehen unverändert bei Fragen der Rechtspersönlichkeit, der Eigentumsrechte sowie ihrer Möglichkeit, Geistliche auszubilden und Gebetsstätten zu errichten. Das Wirken christlicher Minderheiten wird oft als Missionierung verstanden und - obwohl nach dem Gesetz zulässig - zum Teil auch von den Innenbehörden mit Argwohn betrachtet.
Homosexuelle, Transvestiten und Transsexuelle sind Diskriminierungen aufgrund von Homophobie sowie Gewalt durch Sicherheitskräfte und Privatpersonen ausgesetzt.
Nach über drei Jahrzehnten blutigen Konflikts zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Nationalisten begann die Regierung Ende 2012 einen Dialogprozess mit dem inhaftierten PKK-Chef Öcalan. Der seitdem andauernde "Lösungsprozess" führte Ende März 2013 zur Ausrufung einer von beiden Seiten respektierten Waffenruhe. Der bislang von einer breiten gesellschaftlichen Unterstützung getragene Prozess sah zudem einen Abzug der PKK-Kämpfer aus der Türkei vor, der jedoch von der PKK-Führung mit dem Argument unzureichender rechtlicher und politischer Zugeständnisse der Regierung im September 2013 vorerst gestoppt wurde. Die 2009 gestarteten Strafverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der politischen PKK-Dachorganisation KCK wurden fortgesetzt, allerdings gab es zuletzt keine neuen Verhaftungswellen und wiederholte Entlassungen aus der Untersuchungshaft. Die politische Bedeutung des in der Vergangenheit sehr mächtigen Militärs ist deutlich zurückgegangen.
I. Allgemeine politische Lage
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Die Amtszeit des 2014 erstmals direkt vom Volk zu wählenden Staatsoberhauptes beträgt fünf Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Art. 68 der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl am 12.06.2011, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung" (AKP) von Ministerpräsident Erdogan rund 50 Prozent der Stimmen und damit zum dritten Mal in Folge die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Allerdings verfehlte die AKP die für eine Verfassungsänderung notwendige 2/3- bzw. 3/5-Mehrheit (mit anschließendem Referendum). Ein im Oktober 2011 gestarteter Prozess zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung gemeinsam mit den anderen im Parlament vertretenen Parteien scheiterte im Dezember 2013.
Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Vorsitzenden des Rates, der gleichzeitig auch Justizminister ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wird die Exekutive im HSYK deutlicher zu spüren sein. Es kam zu Hunderten von Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten.
Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Seit dem 23. September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof. In seiner Funktion als Oberster Gerichtshof hat er die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten. Dies gilt seit September 2010 auch für den Parlamentspräsidenten, die Oberbefehlshaber und die Kommandanten der Streitkräfte. Zudem ist das Verfassungsgericht für Parteienverbotsverfahren zuständig. Der Verwaltungsgerichtshof (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay). Auf-grund seiner großen Überlastung soll eine Berufungsinstanz eingeführt werden, wenn Infrastruktur und Personal zur Verfügung stehen. Im Bereich der Strafjustiz wurden die 1984 für terroristische Straftaten eingerichteten "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) 2004 abgeschafft. Die an ihrer Stelle gegründeten "Gerichte für schwere Straftaten mit Sonderbefugnis" wurden nun durch das 5. Justizreformpaket aufgelöst und die laufenden Verfahren ordentlichen Strafgerichten übertragen. Ihre sachliche Zuständigkeit übernehmen fortan neue regionale "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemeleri).
2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Ihre Mitglieder sind nach wie vor des Öfteren (Ermittlungs) Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt, (z.B. Besitz einer per Abonnement zugestellten, tags zuvor per Gerichtsbeschluss verbotenen Tageszeitung). Viele dieser Verfahren enden mit Freisprüchen. Mehrere Menschenrechtsverteidiger befinden sich im Rahmen der KCK-Ermittlungen teilweise seit Jahren in Untersuchungshaft, obwohl nicht von Fluchtgefahr auszugehen ist.
Mit Wirkung zum 30.06.2012 trat an die Stelle des bisherigen Präsidiums für Menschenrechte eine neue staatliche Menschenrechts-Institution (Insan Haklari Kurumu). Die neue Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Ministerrat (7), Staatspräsidenten (2), Hohen Erziehungsrat (1) und den Vorsitzenden der Anwaltskammern (1) gewählt wurden. Bislang ist sie formell dem Amt des Ministerpräsidenten unterstellt, was Zweifel an ihrer Unabhängigkeit nährt. Seit 29.06.2012 verfügt die TUR auch über das Amt eines Ombudsmannes mit etwa 200 Mitarbeitern. Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden. Ferner verfügt das Parlament über einen ständigen Ausschuss für Menschenrechte sowie einen Petitionsausschuss, die sich allerdings kaum mit Fragen wie Presse-, Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit befassen.
3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Sie hat, wie auch der nationale Geheimdienst MIT (Millî Istihbarat Teskilâti), der sowohl für die Inlands- wie für die Auslandsaufklärung zuständig ist, unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen). Der MIT ist die Institution, die am meisten Einfluss gewinnen konnte. (siehe auch Abschnitt II.1.1.)
Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft. Sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen, die AKP-Regierung konnte seit Sommer 2011 bei einer Reihe von Entscheidungen das Primat der Politik unterstreichen. Die türkischen Militärs verstehen sich mehrheitlich weiterhin als Hüter der von Staatsgründer Kemal Atatürk begründeten Traditionen und Grundsätze, und der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus). Eine Neuregelung des internen Dienstgesetzes der Streitkräfte vom Juli 2013 reduziert deren Aufgabe auf die Verteidigung gegen äußere Feinde, gleichzeitig wurde jedoch durch eine Änderung des Provinzverwaltungsgesetzes eine neue Möglichkeit zum Einsatz des Militärs bei "sozialen Unruhen" im Inneren geschaffen. Die Rolle des Nationalen Sicherheitsrates (MGK) wurde bereits 2003 auf eine Koordinierungs- und Beratungsfunktion in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit reduziert.
II. Asylrelevante Tatsachen
Es gibt grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Allerdings hat sich im Zuge der zunehmenden politischen Polarisierung und insbesondere wegen des Konflikts zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung der Druck auf regierungskritische Kreise deutlich erhöht. Vor diesem Hintergrund kommt es zu staatlichen repressiven Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen (siehe nachfolgende Abschnitte).
Politisch Oppositionelle können sich prinzipiell frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Das letzte Verbot gegen eine politische Partei wurde 2009 gegen die pro-kurdische DTP (Demokratik Toplum Partisi) verhängt, deren Nachfolgepartei BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) jedoch spätestens mit Beginn des Dialogprozesses zwischen der Regierung und PKK-Chef Öcalan Ende 2012 als etablierte Partei im türkischen Parlament anerkannt wird. Für die Regierung ist sie zu einem wichtigen Ansprechpartner und Mittler zur Lösung des Kurdenkonflikts geworden. Ende April 2014 traten die BDP-Parlamentsabgeordneten mehrheitlich zur Schwesterpartei HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) über, die als "Dachpartei" weitere linksgerichtete Organisationen umfasst und über das kurdische Spektrum hinaus weitere Wählerschichten ansprechen soll.
Die BDP/HDP ist aufgrund der engen Verbindungen insbesondere ihrer Basis zur PKK (Par-tiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans, auch in Deutschland als ausländische Terrororganisation eingestuft) von der Strafverfolgung gegen deren politische Dachorganisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) betroffen. In diesem Rahmen wurden seit April 2009 nach Schätzungen unabhängiger Beobachter (u.a. der Europäischen Union) über 2.000 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet und z.T. bereits verurteilt, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der BDP. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder der KCK und damit einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich). Die KCK hat nach Auffassung der türkischen Behörden zum Ziel, von der PKK dominierte quasistaatliche Parallelstrukturen (z.B. Sicherheit, Wirtschaft) aufzubauen. Das umfangreichste Verfahren gegen 151 Angeklagte in Diyarbakir hat am 18. November 2010 begonnen und dauert weiterhin an. Die Vorwürfe beruhen nach Ansicht der Verteidigung zum großen Teil auf illegalen Telefonüberwachungen und nicht stichhaltigen Beweisen. Bei diversen anderen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Trotz der mit dem 3. und 4. Justizreformpaket eingeführten Erleichterungen z.B. in Bezug auf Meinungsdelikte und die Inhaftierung von Angeklagten kam es bislang nur zu einigen wenigen Entlassungen aus der (Untersuchungs)Haft. Allerdings kamen im Januar 2014 fünf als KCK-Mitglieder angeklagte BDP-Parlamentsabgeordnete auf Grundlage ihrer positiv vom Verfassungsgericht beschiedenen Individualklagen aus dem Gefängnis frei und konnten ihr Mandat antreten. Spätestens nach Ablauf der durch das 5. Justizreformpaket festgelegten Höchstdauer von fünf Jahren für die Untersuchungshaft ist mit zahlreichen weiteren Entlassungen zu rechnen.
Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen politischen Partnern AKP und Gülen-Bewegung zielt die Regierung Erdogan auf eine Eliminierung paralleler Strukturen der Gülen-Anhänger in der staatlichen Verwaltung ab. Der Schwerpunkt liegt bisher auf dem Polizei- und Justizbereich mit massenhaften Versetzungen und umstrittenen Gesetzesvorhaben, z.B. die Reform des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (s. hierzu auch Ziffer 1.5.). Anfang Mai 2014 wurden gegen 13 mutmaßliche Gülen-nahe Polizisten in Adana Verfahren wegen Geheimnisverrat eingeleitet, in denen die Staatsanwaltschaft lebenslange Haft fordert. Im Bildungsbereich ging die Regierung mit dem am 1. März 2014 vom Parlament verabschiedeten Gesetz zur Abschaffung privater Nachhilfeschulen (sog. "Dershanes") gegen Gülen-Strukturen vor. Diese Schulen werden nicht nur von der Gülen-Bewegung betrieben, spielen für diese aber eine wichtige Rolle als Einkommensquelle und Rekrutierungsbasis. Dershanes müssen zum 01.09.2015 schließen oder sich in reguläre Privatschulen umwandeln.
Im Rahmen der rechtsstaatlich zweifelhaften Großverfahren gegen mutmaßliche Verschwörungen zum Sturz der AKP-Regierung - "Ergenekon" und "Balyoz" - waren seit 2008 zahlreiche Vertreter der alten, kemalistischen Elite angeklagt, darunter viele aktive und ehemalige Militärs sowie ein MHP- und zwei CHP- Parlamentarier, die zwar 2011 gewählt, aber inhaftiert waren und ihr Mandat nicht antreten konnten.. Während die Urteile im Balyoz-Verfahren im September 2012 gesprochen und die z.T. langjährigen Haftstrafen Anfang Oktober 2013vom Kassationsgerichtshof bestätigt wurden, ist die Revision der im August 2013 ergangenen Ergenekon-Urteile noch nicht abgeschlossen. Die beiden als Ergenekon-Mitglieder angeklagten CHP-Abgeordneten wurden allerdings inzwischen aus der Untersuchungshaft entlassen und im Parlament vereidigt.
1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die türkische Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit, in der Praxis sind diesen Rechten aber Grenzen gesetzt.
Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind. In der Praxis werden bei prokurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums (z.B. marxistisch-leninistisch ausgerichteter Gruppierungen) regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Betroffen von Versammlungsverboten und Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind auch immer wieder Gewerkschaftsmitglieder.
Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeilichen Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen nicht selten vor. In manchen Fällen kommt es bei Versammlungen auch zur Anwendung von Gewalt durch Demonstranten. Nicht genehmigte Versammlungen werden häufig unter Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken aufgelöst. Im Rahmen der landesweiten sog. "Gezi-Park-Proteste" seit Juni 2013 setzte die Polizei in exzessiver Weise Schlagstöcke und Tränengas auch gegen friedliche Demonstranten ein. Infolge der Auseinandersetzungen kamen bisher sieben Demonstranten und ein Polizist ums Leben, Tausende wurden teilweise erheblich verletzt. Regierungskritische Demonstrationen nach den "Gezi-Park-Protesten" wurden vielfach aufgelöst.
Die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch den Obersten Strafgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie mussten mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen.
Mit dem 3. Justizreformpaket wurde die Möglichkeit zu deutlichen Strafmilderungen und Haftaussetzung für Nichtmitglieder einer Terrororganisation geschaffen und mit dem 4. Justizreformpaket die Doppelbestrafung nach ATG und StGB abgeschafft.
Das am 23.11.2004 novellierte Vereinsgesetz erlaubt die Gründung von Vereinen auf der Grundlage der Zugehörigkeit u. a. zu einer Religion oder Volksgruppe innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens. Türkisch muss nur noch in der offiziellen Korrespondenz des Vereins mit staatlichen Institutionen benutzt werden. Beeinträchtigungen der Vereinstätigkeit sind mitunter zu beobachten; z.B. wurde gegen den Verein zur Förderung und Erforschung der kurdischen Sprache "Kurdi-Der" im Sommer 2010 in Van ein Verbotsverfahren eröffnet, weil er nach Ansicht des Gouverneursamtes gegen "Gesetze und Moral verstößt". Nach der versuchten Schließung des Verbandes der Schwulen, Lesben und Transsexuellen "Lambda Istanbul" wurde um die Zulassung des 2009 in Izmir gegründeten Vereins "SiyahPembeÜçgen" ("Schwarz-Pinkes Dreieck") gestritten. Der dortige Gouverneur verbot den Verein aufgrund des angeblichen Verstoßes gegen die öffentliche Moral und die "Struktur der türkischen Familie". Das Verfahren wurde im April 2010 zugunsten des Vereins entschieden (siehe auch Abschnitt 1.8.).
Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Im Rahmen des 3. Justizreformpakets wird bei Meinungsdelikten, die vor dem 31.12.2011 begannen wurden und ein Strafmaß von nicht mehr als fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsehen, die Möglichkeit eröffnet, die Vollziehung der Strafe auszusetzen. Mit den Änderungen im Anti-Terror-Gesetz und Strafgesetzbuch im Rahmen des 4. Justizreformpakets vom 11.04.2013 werden Meinungsdelikte und Veröffentlichungen nur dann noch strafrechtlich verfolgt, wenn sie Gewalt oder Drohungen einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung rechtfertigten, loben oder explizit dazu aufrufen. Durch Änderung des Artikels 250 tStGB ("Loben einer Straftat oder eines Straftäters") können Äußerungen zur PKK (z.B. Be-zeichnung der PKK als "Guerilla"), zum PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder zum inhaftierten Abdullah Öcalan ("Verehrter Herr Öcalan") nur noch strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen.
Nach der am 08.05.2008 in Kraft getretenen Reform des Artikels 301 tStGB können Ermittlungen zu diesem Straftatbestand nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. Grundlegende Bedenken gegen den Tatbestand bestehen allerdings fort. In vielen Fällen hat es die Justiz aber seither abgelehnt, Gerichtsverfahren einzuleiten.
Ein Urteil des obersten Strafgerichtshof gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk nach Art. 301 tStGB wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet aber weiter den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die angeblich Dritte in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden. Gleiches gilt im Falle von Allah und auch Ministerpräsident Erdogan, auch wenn beides auf eine sehr viel kürzere Strafverfolgungstradition zurückblicken kann.
Die Möglichkeit, sich frei im Internet zu äußern, ist mehrfacher Hinsicht beschränkt. Zunächst wurde durch das Gesetz zur Regulierung von Veröffentlichungen im Internet und zur Bekämpfung der Internetkriminalität" (Gesetz Nr. 5651 vom 04.05.2007) ein rechtlicher Rahmen zur Einschränkung geschaffen. Obwohl nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bereits der Zugang zu mehr als 29.000 Internetseiten gesperrt ist (der EU-Fortschrittsbericht 2013 nennt für September 2013 gar die Zahl von 32.000), wurde im Zuge der Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung im Februar 2014 ein Gesetz verabschiedet, das der Telekommunikationsbehörde nun auch die Möglichkeit gibt, einzelne Sperrungen (anders als zuvor) vorübergehend ohne richterlichen Beschluss durchzuführen.
Im März 2014 erfolgte auf dieser Grundlage nacheinander die Sperrung von Twitter und YouTube. In beiden Fällen wurde die Entscheidung vor Gericht angefochten und vom zuständigen Gericht (in Teilen) aufgehoben. Die Umsetzung dieses Beschlusses durch die Telekommunikationsbehörde erfolgt(e) allerdings äußerst schleppend. Hinzu kommt, dass führende Regierungsvertreter, allen voran der MP selbst, in öffentlichen Äußerungen deutlich machen, dass die Bedeutung des Internets für die Verwirklichung elementarer Grundrechte der türkischen Bevölkerung nicht gesehen wird.
Im Freedom House Bericht - Freedom on the Net 2013- wird die Türkei als "partly free" bewertet (anders als im Freedom of Press Index der gleichen Organisation, hier wird sie als "not Free" eingestuft).
Das Internet, vor allem Facebook und Twitter sind in der Türkei ein wesentlicher Bestandteil des politischen öffentlichen Diskurses. Durch die Gezi-Ereignisse wurde es zudem in hohem Maß auch zum Mittel der politischen Auseinandersetzung. Die Regierung ging gegen Facebook- und Twitter-Nutzer nach den Vorgängen um die Gezi-Proteste vor. Es wurden Dutzende festgenommen, in vielen Fällen Strafverfahren eingeleitet. Da es sich in diesen Fällen nicht um Journalisten, in vielen Fällen nicht einmal um Aktivisten handelt, sondern um "ganz normale" Bürger, wird dieses Vorgehen als eine noch weiter gehende Einschränkung der Meinungsfreiheit auch im Privaten empfunden.
Im Vergleich zur Situation vor 2002 berichtet ein Teil der Presse zwar grundsätzlich frei und kritisch, insbesondere auch über die Regierung und Menschenrechtsverstöße. Insgesamt betrachtet gibt es aber ein tief reichendes Strukturproblem in der türkischen Medienlandschaft (Medien gehören oft zu größeren Holdings, die auch an staatlichen Ausschreibungen teilnehmen). Dies führt in vielen Fällen zu dem, was die EU-Kommission in ihrem Fortschrittsbericht 2013 "widespread selfcensorship by media owners and journalists" nennt. Hinzu kommt, dass führende türkische Politiker immer wieder Medien, aber auch einzelne Journalisten öffentlich verbal angreifen, sowie eine immer noch instrumentalisierte Verwaltung bzw. Justiz (s. z. B. Steuerverfahren gegen den Unternehmer Aydin Dogan - die Dogan-Medien-Gruppe galt lange Zeit als wichtigste regierungskritische Stimme.
In der im Januar 2014 veröffentlichten Rangliste zur Pressefreiheit, dem sogenannten "Press Freedom Index", der Organisation Reporter ohne Grenzen (RoG) belegt die Türkei Platz 15 - zum Vergleich: 2013:
Platz 154; 2012: Platz 148, 2009: Platz 122. Ausschlaggebend für die Platzierung ist v.a. die Zahl der inhaftierten Journalisten. RoG gibt diese mit 60 an - wobei diese Zahl weder klar zu be- noch klar zu widerlegen ist. Der Fortschrittsbericht der EU 2013 geht von "Dutzenden" inhaftierter Journalisten aus. Die größte Oppositionspartei CHP nennt in ihrem "Report On Imprisoned Journalists" von 2013 eine Zahl von 70.
Die Inhaftierung von Journalisten ist dabei Ausdruck einer verbreiteten Kultur der politisierten Justiz: Missliebige Personen, darunter eben auch Journalisten, werden im Rahmen von Großverfahren (Ergenekon, Balyoz) jahrelang in Untersuchungshaft gehalten, ohne dass es eine ernsthafte Möglichkeit gäbe, dagegen vorzugehen. Hier wird trotz aller generellen Verbesserungen nach wie vor oftmals auf Art. 314 (Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation) zurückgegriffen. Unverhältnismäßig lange Untersuchungshaftzeiten sind dabei nicht selten. In anderen Fällen stützt sich die Justiz v. a. auf Art. 215 ("Loben von Straftaten oder -tätern"), Art. 125 ("Beleidigung"), Art. 285 (Versuch der Beeinflussung der Justiz) oder Art. 288 tStGB (Verletzung der Geheimhaltungspflicht von Ermittlungen).
Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenierfrage immer häufiger und kontroverser berichtet. Auch die Möglichkeiten zur Kritik am Militär haben sich deutlich verbessert. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner am 20.10.2009 veröffentlichten Entscheidung "Ürper und andere./.Türkei" Verstöße der Regierung gegen Art. 10 der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern.
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der Schutz allerdings auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca. 3.000), die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) und die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000 Mitglieder). Nicht umfasst sind z. B. Syrisch-Orthodoxe, Katholiken und Protestanten. Allerdings entschied mit dem 13. Verwaltungsgericht Ankara am 18.06.2013 nun erstmals ein türkisches Gericht, dass auch aramäische (hier: syrisch-orthodoxe) Türken und ihre Zusammenschlüsse von den Rechten des Lausanner Vertrages profitieren können. Konkret ging es um das Recht, eigene Schulen und Kindergärten zu betreiben, die auch Aramäisch unterrichten.
[Zur Lage religiöser Minderheiten vgl. auch die Ausführungen zu 1.4.]
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio. , davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 2 und 5 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Neugeborenen dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Der private Gebrauch des Kurdischen (Kurmanci) und der weniger verbreiteten, vermutlich aus dem Altpersischen entstandenen Sprache Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen war bis 2012 nicht erlaubt. Die türkische Regierung hat im Schuljahr 2012/2013 jedoch begonnen, bei ausreichender örtlicher Nachfrage Unterricht in Kurmanci und Zaza als Wahlpflichtfach "Lebendige Sprachen und Mundarten" an staatlichen und religiösen Schulen anzubieten. Viele Familien boykottieren das Wahlpflichtfach jedoch, weil sie Unterricht in Kurdisch gleichberechtigt als Muttersprache mit Türkisch fordern. Zudem steht das Fach in Konkurrenz zu den religiösen Wahlpflichtfächern. Das am 02.03.2014 vom Parlament verabschiedete "Demokratisierungs-Paket" ermöglicht in einem darüber hinausgehenden Schritt muttersprachlichen Unterricht und damit auch Unterricht in kurdischer Sprache an Privatschulen. Seit 2011 wird an der staatlichen Artuklu-Universität in Mardin das Fach "Kurdische Sprache und Literatur" gelehrt. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität hat Kurdisch seit 2009 als Wahlfach im Programm. In Tunceli gibt es universitäre Angebote zum Erlernen der Sprache Zaza. Auch das Verbot der im Kurdisch besonders gebräuchlichen Buchstaben "q", "w" und "x" wurde mit dem "Demokratisierungs-Paket" aufgehoben und zudem Wahlwerbung politischer Parteien in anderen Sprachen als Türkisch gänzlich freigegeben. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Dörfer im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist. Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben.
Der gewalttätige Konflikt zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdisch-nationalistischen Kämpfern der PKK, dem seit 1984 über
35. 500 Personen zum Opfer fielen und aufgrund dessen fast 400.000 Menschen ihre Heimatprovinzen im Südosten verließen, ist einem seit Anfang 2013 andauernden Waffenstillstand gewichen. Nachdem die 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") zur Stärkung kultureller und politischer Rechte der Kurden bereits ein Jahr später zum Stillstand gekommen war und noch im Jahr 2012 bis zu 800 Menschen bei Kämpfen und Terroranschlägen der PKK getötet wurden, hat die Regierung im Dezember 2012 durch Gespräche mit dem inhaftierten PKK-Führer Öcalan einen neuen Dialogprozess begonnen. Am 21.03.2013 rief der inhaftierte PKK-Chef Öcalan in einer auf der zentralen kurdischen Neujahrskundgebung in Diyarbakir verlesenen Grußbotschaft zu einem Waffenstillstand und Abzug der PKK-Kämpfer aus der Türkei auf. Während der Waffenstillstand bis dato andauert, stoppte die PKK den Abzug Anfang September 2013 mit der Begründung, die Regierung habe anders als zugesichert keinerlei substantielle rechtliche Zugeständnisse an die Kurden gemacht. Abgesehen von Kritik nationalistischer Kreise stößt der Friedensprozess trotzdem weiterhin auf breite Zustimmung in der türkischen Öffentlichkeit und bezieht auch die Kurden-bewegung und ihre politischen Vertreter (insbesondere BDP- und HDP-Politiker) mit ein. Es bleibt weiterhin unklar, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die PKK tatsächlich zu einer Niederlegung der Waffen bereit ist und inwieweit es hierzu innerhalb der Organisation einen Konsens gibt. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK wurden in der Vergangenheit von dieser massiv und wohl auch teilweise drastisch sanktioniert. Unklar ist auch noch, ob die türkische Regierung letztlich zu substantiellen Zugeständnissen an die Kurden bereit sein wird.
[Zur Behandlung kurdischer Parteien s.a. Abschnitt II.1.1.]
Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Thomas Hammarberg, hat in seinem Bericht vom 01.10.2009 auf die schwierige Lage der Roma in der Türkei hingewiesen. Die türkische Regierung führt seit Dezember 2009 Workshops durch, in denen auf die unbestrittenen Diskriminierungen der Roma-Angehörigen eingegangen werden soll. Zudem wurde im Rahmen des "Demokratisierungs-Paketes" 2013 die Gründung eines Instituts zur Erforschung von Sprache und Kultur der Roma angekündigt.
Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nichtstaatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Die von MP Erdogan in seinem "Demokratisierungs-Paket" von Ende September 2013 angekündigte Aufhebung des Kopftuchverbotes in der öffentlichen Verwaltung (Ausnahmen: Polizistinnen, Richterinnen, Staatsanwältinnen und Angehörige der Streitkräfte) wurde durch einen entsprechenden Änderungserlass am 07.10.2013 umgesetzt.
Nach dem ungeklärten Mord an Bischof Luigi Padovese im Juni 2010, waren im Jahr 2011 zwei christliche Geistliche in Izmir und Adana Ziel von versuchten Anschlägen.
2012 kam es zu Morden an einzelnen türkischen Staatsangehörigen armenischer Herkunft, deren religiöse Motivation nicht ausgeschlossen werden kann.
Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht. Allerdings begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz.
Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten (s.o., Abschnitt 1.3.) religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb ist in den genannten Rechtsformen möglich.
Das am 20.02.2008 verabschiedete Stiftungsgesetz erleichtert die Situation von religiösen Minderheiten. Es ermöglicht u. a. die Rückgabe von Teilen der seit 1974 enteigneten Immobilien und Grundstücke an die Stiftungen der von der Türkei anerkannten nicht-muslimischen Minderheiten. Das Gesetz ermöglicht auch wirtschaftliche Beteiligungen im Ausland sowie den Erwerb weiteren Eigentums ohne neue Genehmigungen. Zahlreiche Arten von Eigentumsverlust werden von dem Gesetz jedoch nicht abgedeckt (insbesondere Erwerb durch Dritte und Untergang des Eigentums). Positiv aufgenommen wurde daher ein Dekret mit Gesetzeskraft vom 27.08.2011, das auf Antrag binnen eines Jahres die Rückübertragung von seit 1936 entzogenem Eigentum, subsidiär Entschädigung, an die Stiftungen religiöser Minderheiten in der Türkei ermöglicht. Die Antragsfrist endete am 27.08.2012, nach offiziellen Angaben stellten bis dahin 116 Stiftungen Rückgabeanträge für insgesamt 1560 Immobilien. Bis zum 31.01.2013 wurde in 174 Fällen auf Rückgabe, in 15 Fällen auf Entschädigung und in 300 auf Ablehnung entschieden. Zu den verbleibenden 1071 Anträgen, über die ursprünglich bis Juli 2013 entschieden werden sollte, liegen bislang keine offiziellen Informationen vor. Allerdings entschied die dem Amt des Ministerpräsidenten unterstellte Generaldirektion für Stiftungen am 07.10.2013, dem syrisch-orthodoxen Kloster Mor Gabriel Ländereien im Umfang von 244.000 qm zurückzugeben. Der Grundbesitz war dem Kloster zuvor in einem Gerichtsverfahren aberkannt und dem staatlichen Schatzamt zugeschlagen worden.
Alle nicht-muslimischen religiösen Gemeinschaften, also auch die anerkannten religiösen Minderheiten, können de facto in der Türkei keine Geistlichen ausbilden. Die türkischen Behörden sind bereit, durch Einbürgerungen von ausländischen Geistlichen die Übernahme von innerkirchlichen Ämtern, die die türkische Staatsangehörigkeit voraussetzen, zu erleichtern.
Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt und können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Ihre Möglichkeiten zur Errichtung religiöser Stätten hatte sich 2008 leicht verbessert; verschiedene Stadtverwaltungen hatten den alevitischen Gebetsstätten "Cem-Haus" (Cem-Evi) die Gleichstellung mit Moscheen, insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten, ermöglicht. Trotz der faktisch verbesserten Situation erkennen nur wenige Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser aber als religiöse Stätten an. Der Kassationsgerichtshof entschied im Juli 2012, dass Cem-Häuser nicht als religiöse Stätten anzuerkennen sind und hob die anderslautende Entscheidung des Ausgangsgerichts Ankara auf. Der Antrag eines alevitischen Abgeordneten, im türkischen Parlament neben der bestehenden Moschee auch ein Cem-Haus einzurichten, wurde ebenfalls im Juli 2012 abgelehnt. Die Basis beider Entscheidungen sind Gutachten der staatlichen, sunnitisch geprägten Religionsbehörde Diyanet. Die 2009 seitens der türkischen Regierung gestartete Reihe von "Aleviten-Workshops" mit alevitischen Vertretern, Wissenschaftlern, Religionsbeamten und Journalisten wurde bis Anfang 2010 fortgeführt. Ein Ergebnisbericht mit konkreten Handlungsoptionen wurde dem Ministerpräsidenten vorgelegt und nach mehr als einem Jahr unmittelbar vor den Parlamentswahlen am 12. Juni 2011 veröffentlicht. Darauf erfolgte die ansatzweise Überarbeitung des Curriculums des in Grund- und Mittelschule verbindlichen Religionskunde-Unterrichts. Die bekannten Hauptforderungen der Aleviten wurden bislang nicht erfüllt. Diese Forderungen sind v.a.:
Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Stätten und Baugenehmigungen für diese, Verwendung alevitischer Steuern für Cem-Häuser statt für Moscheen, Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen "Religions- und Gewissenskunde"-Unterricht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte und Beendigung einer perzipierten Sunnitisierungspolitik. Im Rahmen des sog. "Demokratisierungspakets" vom 30.09.2013 kündigte Ministerpräsident Erdogan zwar auch Zugeständnisse an die Aleviten an, dem sind bisher aber keine Maßnahmen gefolgt.
Die ehemals rund 60.000 kurdischstämmigen Yeziden waren in ihren Heimatregionen, insbesondere in den 1980er und 90er-Jahren, aufgrund ihrer Religion Übergriffen muslimischer Nachbarn ausgesetzt. Die Behörden gewährten diesbezüglich keinen ausreichenden Schutz. Aus der jüngsten Vergangenheit sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt, in denen der Staat den Betroffenen keinen Schutz gewährt hat. Die überwiegende Mehrheit der Yeziden lebt in den Kreisen Viransehir/Provinz Sanliurfa und Besiri/Provinz Batman. Ihre Anzahl ist nur sehr schwer einzuschätzen; aufgrund belastbarer Untersuchungen beträgt die Mindestanzahl ca. 400 Personen; anderen Quellen zufolge, die nicht empirisch belegt werden können, soll es bis zu 2.000 Yeziden in der Türkei geben. Bei Yeziden kommt es in Einzelfällen zu Schwierigkeiten mit den politisch gut vernetzten Clans in der Region, wenn sie versuchen, in der Vergangenheit zurückgelassenes oder erstmals katastermäßig erfasstes Land als Eigentum registrieren zu lassen.
1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Von Seiten des Europarates und der Europäischen Union wurde der Türkei wiederholt bescheinigt, Fortschritte im Bereich der Justiz gemacht zu haben, dies jedoch bei Fortbestehen erheblicher Defizite (z.B. teilweise exzessiv lange Dauer der Strafverfahren und der Untersuchungshaft). Zuletzt kamen erhebliche Bedenken im Hinblick auf eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Justiz hinzu, die mit Gesetzesinitiativen der Regierung im Zuge der Auseinandersetzung mit der Gülen-Bewegung zu tun haben.
Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u.a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Durch ein am 15.02.2014 verabschiedetes Reformgesetz wurde der HSYK einer stärkeren Kontrolle des Justizministers unterstellt und damit in seiner Unabhängigkeit deutlich eingeschränkt. Hintergrund für diesen Schritt ist die Auseinandersetzung zwischen der AKP-Regierung und der Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen. Dessen Anhänger konnten mithilfe ihres Einflusses in den Justiz- und Ermittlungsbehörden bis Mitte Dezember 2013 von der Regierung unbemerkt Korruptionsermittlungen gegen AKP-nahe Persönlichkeiten (u.a. die Söhne von drei damaligen Ministern) und Geschäftsleute betreiben. Die Regierung reagierte darauf mit zahlreichen Neubesetzungen der Staatsanwalts- und Richterposten sowie Massenversetzungen von mehreren Tausend Polizisten. Ein nicht unerheblicher Teil des HSYK-Personals wurde nach Inkrafttreten des o. g. Gesetzes ausgetauscht. Einige der Ermittlungsverfahren zu Korruptionsvorwürfen wurden inzwischen niedergeschlagen. Das Verfassungsgericht hat im April 2014 wesentliche Teile des HSYK-Gesetzes, die den Einfluss des Justizministers erweitert hatten, aufgehoben. Diese Teile des Gesetzes müssen nun vom Parlament entsprechend neu gefasst werden.
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte.
Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.
Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.
Seit Juli 2012 kann Untersuchungshaft erst ab einer drohenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt werden. Alternativ zur Untersuchungshaft können gemäß § 109 tStGB auch Meldeauflagen verhängt werden. Das 3. Justizreformpaket hat eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter eingeführt, gleichwohl wird sie häufig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf Jahre. Mit Änderungen im Antiterrorgesetz im sog. 4. Justizreformpaket wurde die Möglichkeit der Verlängerung der Untersuchungshaftbei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren abgeschafft. Infolge einschlägiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts von Juli 2013, das die überlange Dauer der Untersuchungshaft in zahlreichen Fällen kritisierte, wurde die Maximaldauer im 5. Justizreformpaket auf fünf Jahre begrenzt. Daraufhin kam es zu zahlreichen Freilassungen inhaftierter Angeklagter.
Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. [Zur Straflosigkeit in Folterfällen siehe Ziffer III.2.] Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.
In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestehen weiter große Defizite. Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt haben nun zwar auch unverheiratete Frauen Anspruch auf staatlichen Schutz. Insgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen etwa in staatlichen Frauenhäusern ungenügend (s.u. 1.8.).
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden.
Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt bei nachgewiesener Mittellosigkeit und ist an die Antragstellung gebunden. Ausgenommen von der Antragstellung sind Minderjährige, Taubstumme und Behinderte. Seit Dezember 2006 gilt die Ausnahmeregelung auch ab einer drohenden Freiheitsstrafe von 5 Jahren (zuvor eingeschränkt mit bis zu 5 Jahren).
Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO).
In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag der Staatsanwaltschaft und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von - durch die Strafprozessordnung verbotenen, - erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem Sicherheitskräfte einem Beschuldigten belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen haben.
Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen sind nun ausschließlich der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greift eine Reihe von Strafmaßreduzierungen.
Für eine Auflistung mit Detailinformationen zu Gerichtsverfahren mit Terror- oder Separatismusbezug wird auf Anlage I verwiesen.
Im Zusammenhang mit der Aufdeckung des sog. Ergenekon-Netzwerkes wurden, wie in vielen anderen Prozessen auch, die für die Ermittlungen einschlägigen strafprozessrechtlichen Vorschriften nicht ausreichend eingehalten.
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr; die offizielle Zahl der gegenwärtig Dienst Leistenden wird nicht veröffentlicht. Informationen zufolge leisten derzeit rund 450.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) von 1927, Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 40. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Wehrpflicht nicht befreit (Artikel 5, letzter Absatz tWDG). Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind. Der Wehrdienst wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 von 15 auf 12 Monate reduziert. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden.
Mit Änderungsgesetz Nr. 6252 vom 30.11.2011, das am 15.12.2011 in Kraft trat, wurde der sog. Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen ("Devisenwehrpflicht") geändert und der Freikauf vom Wehrdienst für türkische Staatsangehörige eingeführt. Wehrdienstpflichtige mit Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis im Ausland (min. drei Jahre Auslandsaufenthalt) können sich bis zum 38. Lebensjahr durch Zahlung von etwa 6.000 Euro freikaufen. Der Grundwehrdienst ist dann nicht mehr abzuleisten. Wehrpflichtige, die zum 38. Lebensjahr keinen Antrag gestellt haben oder trotz Antragstellung der Zahlungspflicht nicht nachgekommen sind, können durch Einmalzahlung von 6.000 Euro von den Bestimmungen der Vorschriften profitieren. Die 21-tägige Grundausbildung wird auch für diesen Personenkreis abgeschafft. Damit können sich nunmehr auch ältere Wehrdienstpflichtige, die nicht über einen Aufenthaltstitel im Ausland verfügen, vom Wehrdienst "freikaufen".
Diejenigen, die mit Stichtag 31.12.2011 (einschließlich dieses Tages) das 29. Lebensjahr vollendet hatten, konnten sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (15.06.2012) durch Antragstellung bei der zuständigen Wehrbehörde und Zahlung von 30.000 TL (etwa 13.300 Euro), ohne den Grundwehrdienst ableisten zu müssen, vom Wehrdienst freikaufen. Der Betrag konnte in zwei Raten entrichtet werden, wobei die erste bei Antragstellung zu bezahlen war.
Insgesamt wird die Ableistung des Wehrdienstes mehr als zuvor von der finanziellen Lage der Familien abhängig gemacht.
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Das Urteil des EGMR Ülke./.Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats noch nicht umgesetzt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen.
Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt.
Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle können unter der Bezeichnung "psychosexuelle Störungen" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Methoden zur Feststellung einer möglichen Homosexualität wie eine Untersuchung der Genitalien und die Vorlage von Fotos während des Geschlechtsverkehrs wurden nach Presseberichten vor einigen Jahren eingestellt. Betroffene beschweren sich weiterhin über Persönlichkeitstests, Gespräche mit mehreren Psychologen und Hinzuziehung von Familienangehörigen. Ferner wird auch von mehrtägigen Aufenthalten zur "Diagnose" in der psychiatrischen Klinik berichtet.
Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand vor der Ausbürgerung fortgesetzt, die Wehrpflicht (siehe Ausführungen zum Wehrdienstalter oben) lebt wieder auf. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er den Wehrdienst ableisten muss bzw. von Freikaufsmöglichkeiten profitieren kann, aber durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachteile zu erwarten hat.
Es gibt keine Anhaltspunkte für staatliche Repressionen gegen Kinder.
[Zur strafrechtlichen Behandlung von Minderjährigen vgl. Abschnitt 1.5., zu Jugendhaftanstalten Abschnitt 4]
1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung
Das Heiratsalter ist im Jahr 2002 gesetzlich auf 17 Jahre für beide Geschlechter festgelegt worden (mit richterlichem Beschluss und Zustimmung der Eltern 16 Jahre). Diese Vorschrift wird allerdings häufig durch eine von einem Imam vollzogene, amtlich nicht anerkannte, Trauung umgangen. Zu Zwangsverheiratungen/Kinderbräuten gibt es bisher keine repräsentativen türkeiweiten Untersuchungen. Nach Angaben des türkischen Amts für Statistik ist der Prozentsatz der minderjährigen Frauen bei zivilen Eheschließungen zwischen 2006 und 2010 von 31% auf 22% gesunken. Aktuelle staatliche Zahlen zu rein religiösen Eheschließungen ("Imamehen") gibt es nicht. Ein ursprünglich vom Familienministerium für 2012 geplanter Aktionsplan gegen Kinderheirat, in dessen Rahmen auch eine Untersuchung zur Zahl der Zwangsehen in der Türkei vorgenommen werden sollte, wurde bislang nicht veröffentlicht. Einer Anfang 2011 veröffentlichten Studie der Hacettepe-Universität zufolge liegt der Anteil von (zivilen oder religiösen) Frühheiraten von Mädchen im Alter von 17 Jahren und darunter türkeiweit bei 28%, in bestimmten Regionen bei 41%. Nichtregierungsorganisationen kritisieren, dass das Alter von minderjährigen Mädchen zunehmend nach oben "korrigiert" werde, um eine zivile Heirat zu ermöglichen. Vereinzelt werden auch im Zusammenhang mit angestrebten Familienzusammenführungen in Deutschland Fälle bekannt, in denen gerichtlich das Alter minderjähriger Frauen/Mädchen nach oben korrigiert wurde, um eine legale Eheschließung in der Türkei zu ermöglichen.
In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines "Verbrechens in der Ehe" verdächtigt werden. Dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden - vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) - Opfer von sog. "Ehrenmorden", z.T. weil sie "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen. In Einzelfällen kommt es auch zu "Ehrenmorden" im Zusammenhang mit Homosexualität. Zu diesen Morden gibt es keine offiziellen statistischen Angaben. Seit 2008, als das Amt für Menschenrechte für das Jahr 2007 183 "Ehrenmorde" an Frauen registrierte, wird die Statistik nicht weitergeführt; staatliche Stellen begründen dies mit der Unvollständigkeit des Zahlenmaterials. Dem Anfang 2007 veröffentlichten Bericht einer "Ehrenmord"-Kommission des Parlaments zufolge kam es in den Jahren 2001 bis 2006 zu 1.190 sog. Ehrenmorden und Blutrachedelikten, davon 710 an Männern und 480 an Frauen/Mädchen. Die generell bei Gewalt gegen Frauen steigenden Zahlen der letzten Jahre können ein Hinweis sein, dass mehr Straftaten bekannt und verfolgt werden. Diese Tendenz wird auch durch belastbare Aussagen des IHD gestützt.
Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt gem. Art. 287 tStGB drei Monate bis zu einem Jahr Haft; Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt. Nach belastbaren Aussagen von Nichtregierungsorganisationen, wie KAMER in Diyarbakir, erzwingen die Familien i.d.R. von den Betroffenen deren Einverständnis.
Nach den letzten verfügbaren Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen sind 2007 und 2008 insgesamt 1.985 Frauen infolge häuslicher Gewalt gestorben. Polizeilich erfasst wurden im Zeitraum Februar 2010 bis August 2011 rund 80.000 Fälle häuslicher Gewalt. NGOs gehen jedoch grundsätzlich davon aus, dass sich nur eine von acht Frauen bei häuslicher Gewalt überhaupt an Außenstehende wendet. Eine im Januar 2009 vom Generaldirektorat veröffentlichte Studie zu Gewalt an Frauen in der Familie kommt zu dem Schluss, dass jede fünfte Frau ab 15 Jahren von körperlicher Gewalt und jede dritte von sexuellen Übergriffen betroffen ist. Jede siebte Frau gab zudem an, als Kind (unter 15) sexuell missbraucht worden zu sein.
Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern verbessert hat. Dennoch wurde Erhebungen türkischer Frauen-NGOs zufolge 2011 73% der um staatlichen Schutz bittenden Frauen die Unterstützung verwehrt. Eine im Juli 2012 vorgestellte Studie des TUR Innenministeriums bestätigt, dass Behörden und Polizei auf kommunaler Ebene häufig nur unzureichend über die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt informiert sind. Nach der Verabschiedung des oben erwähnten Gesetzes zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt arbeiten Familienministerium und andere staatliche Einrichtungen deshalb zurzeit verstärkt an der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen insbesondere mit Hilfe von Fortbildungen für Angehörige der Justiz und Sicherheitskräfte, aber auch in Schulen und Moscheen.
Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Tatsächlich existieren nach Angaben des türkischen Familienministeriums im September 2013 insgesamt 122 staatliche Frauenhäuser mit einer Kapazität von insgesamt 2190 Plätzen Außerdem gibt es wenige private Einrichtungen wie das Frauenhaus von Mor Cati in Istanbul sowie in Konya eine Anlaufstation für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.
Für Fälle von Genitalverstümmelung in der Türkei liegen keine Hinweise vor.
Das Diskriminierungsverbot in Art. 10 der Verfassung umfasst nicht explizit die sexuelle Orientierung. Homosexuelle Handlungen werden im tStGB nicht eigens erfasst. Ihre Strafbarkeit (z.B. hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit und unter Minderjährigen) unterscheidet sich nicht von der Strafbarkeit heterosexueller Handlungen. Gesetze oder Generalklauseln über öffentliche Moral und Ordnung werden jedoch in ihrer Auslegung gegen LGBT-Personen eingesetzt (Einstufung der sexuellen Ausrichtung als unsittlich/unmoralisch). Die durch die Neuregelungen im Polizeigesetz erweiterten Möglichkeiten, Haus- und Leibesuntersuchungen durchzuführen, werden - teilweise unter Ausübung von Gewalt - gegenüber Homo- und Transsexuellen eingesetzt.
In Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste ist es in bestimmten Teilbereichen möglich, Homosexualität zu zeigen; darüber hinaus ist sie gesellschaftlich nicht akzeptiert.
Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden Homosexuelle, vor allem aber Transsexuelle häufig von ihrem sozialen und insbesondere beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung, sowohl seitens Dritter als auch aus dem familiären Umfeld. Zwischen 2007 und 2010 sind nach glaubhaften Angaben von Lambda Istanbul und der NRO zur Verteidigung von Transsexuellen ("Pembe Hayat") über 45 homosexuelle bzw. transsexuelle Personen Opfer von sog. "Hassmorden" geworden (im Jahr 2010: 16 Fälle), zusätzlich wurden gewalttätige Übergriffe auf diesen Personenkreis registriert.
Die türkische Regierung bemüht sich nicht aktiv um eine Verbesserung der gesellschaftlichen Akzeptanz. Der bis Januar 2013 amtierende Innenminister Sahin war der Auffassung, dass "Homosexualität zu unmoralischen, unehrenhaften und unmenschlichen Situationen beiträgt" (2011).
Es gibt Gefängnisse in Ankara und Istanbul, in denen für Transvestiten und Transsexuelle ausreichend viele Sonderzellen eingerichtet sind.
1.9. Exilpolitische Aktivitäten
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.
Es existieren zahlreiche militante religiöse Gruppierungen wie die "Front der Vorkämpfer des Großen Ostens" (IBDA-C) und linksradikale, terroristische Gruppierungen wie die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi - "Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front") bzw. die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) oder die linksterroristische MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei).
Trotz der andauernden Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Teile dieser Gruppierungen kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressionen gegenüber einer bestimmten Personengruppe wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugung ausüben. Dies gilt auch für die umstrittene Einrichtung der Dorfschützer, vom Staat angestellte, bewaffnete Einheimische, die vor den Übergriffen der PKK im Südosten des Landes schützen sollen (über 80.000 in 22 Provinzen). Die türkische Hizbullah hat seit 2000 keine Gewaltaktionen mehr verübt. Anderes gilt für die PKK (vgl. Ziff. 1.3) und die DHKP-C.
Die unter Ziffer II. genannten Maßnahmen werden landesweit praktiziert, die Justiz sowie die Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet.
III. Menschenrechtslage
1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
Die Türkei gehört dem Europarat an und ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des 11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls.
Die Türkei ist weiterhin Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987.
Sie gehört neben dem Europarat auch der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990.
Der Europarat ist im Rahmen von Justizprojekten in der Türkei tätig.
Darüber hinaus gehört die Türkei zu den Erstunterzeichnern des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (11.05.2011). Die vom türkischen Parlament am 24.11.2011 beschlossene Ratifikation des Übereinkommens kann erst dann zum Inkrafttreten führen, wenn genügend Staaten dem Übereinkommen beigetreten sind.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielte im Land als Ersatz für die bislang fehlende Verfassungsbeschwerde eine besonders wichtige Rolle. Mit der Einführung der Individualbeschwerde seit September 2012 beruft sich das Verfassungsgericht noch häufiger auf die EMRK. Der EGMR sieht nunmehr Beschwerden aus der Türkei erst dann als zulässig an, wenn der nationale Rechtsweg einschließlich Individualbeschwerde ausgeschöpft wurde, was zu einer deutlichen Verringerung der Neuverfahren vor dem EMRK führte. Die EMRK ist aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. EMRK und Rechtsprechung des EGMR werden jedoch bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Das türkische Justizministerium bemüht sich gemeinsam mit EU und Europarat auch durch Fortbildungen für Richter und Staatsanwälte um Abhilfe. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats mit der Türkei aufgrund nicht umgesetzter Urteile wie Ülke/Türkei (Wehrdienstverweigerung) oder Xenides-Arestis/Türkei (Eigentumsfragen in Nordzypern).
Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet.
Die Türkei ist Partei folgender VN-Übereinkommen:
Die Türkei ist - trotz ihres Beitritts zur Organisation Islamischer Staaten (OIC) 1969 - nicht Partei der Erklärung der Islamischen Staaten zu Menschenrechten.
Die Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen.
Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2012 stark gestiegen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden 2012 insgesamt 548 (2011: 207; 2010: 161, 2009: 252) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden. TIHV sieht jegliche Behandlung von Sicherheitskräften, die bei den Betroffenen körperliche oder seelische Schäden hervorruft, als Folter bzw. Misshandlung an. Die Zunahme sei darauf zurückzuführen, dass man auch Aktivitäten von Dorfvorstehern, Gefängniswärtern und privatem Sicherheitspersonal einbeziehe und durch mobiles Gesundheitspersonal Informationen aus bisher nicht abgedeckten Bereichen des Landes erhalte. Für die ersten acht Monate 2013 gibt der TIHV insgesamt 411 Personen an, die im selben Jahr gefoltert bzw. misshandelt wurden. Diese verhältnismäßig sehr hohe Zahl sei auf die sog. Gezi-Park-Proteste zurückzuführen.
Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert; es werden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Drucks. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt.
Straflosigkeit der Täter in Folterfällen ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem. Laut Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) von Juni 2011 mangelt es an unabhängiger, unparteiischer und transparenter Untersuchung. Sicherheitskräfte, die unter Verdacht der Folter oder der unmenschlichen Behandlung stehen, würden zu selten vom Dienst suspendiert und gefährdeten damit die effektive Aufklärung. Strafrechtliche Ermittlungen erfolgen, so CAT, oft auf der Grundlage von Artikeln, die Bewährung und mindere Haftstrafen vorsehen (Art. 256 "Exzessive Gewaltausübung", Art. 86 "Vorsätzliche Verletzung"), und nicht auf der Grundlage von Art. 94 bzw. 95 (Folter).
Ein Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter ist die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen. Die seit Januar 2004 geltende Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen und das Untersuchungsergebnis direkt dem Staatsanwalt versiegelt (ohne Kopie für die Vollzugsbeamten) auszuhändigen ist, wird nicht durchgehend angewandt. Zudem sind medizinische Gutachten nur von staatlich kontrollierten Stellen zugelassen; die Ärztekammer berichtet über Druck auf einzelne Ärzte und Einschüchterungsversuche durch Androhung von Disziplinarverfahren durch das zuständige forensische Institut. Grundsätzlich kann gegen alle Sachverständigengutachten - hierzu zählt auch ein medizinisches Gutachten - Einspruch erhoben werden.
Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft.
4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Willkürliche kurzfristige Festnahmen im Rahmen von - mitunter erlaubten, aber in einigen Fällen eskalierenden - Demonstrationen oder Trauerzügen kommen vor. In großer Zahl war dies auch im Rahmen der landesweiten Gezi-Park-Proteste seit Juni 2013 der Fall. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt. Festnahmen von Flüchtlingen, die "temporäres Asyl" beantragen (siehe Ziff. III.5.), ergehen regelmäßig ohne schriftliche Begründung; ein Rechtsschutz ist nicht vorgesehen.
Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechtsorganisationen kam es 2012 zu 37 Tötungen durch Sicherheitskräfte, Dorfvorsteher und nichtstaatliche Sicherheitskräfte in Folge rechtswidrigen Schusswaffengebrauches, Einsatzes von Tränengas etc. Im Dezember 2011 wurden 34 Zivilisten (Schmuggler im Grenzgebiet zum Irak) zwischen 12-40 Jahren bei einem Lufteinsatz der türkischen Streitkräfte getötet, der sich gegen vermeintliche PKK-Kämpfer richtete.
In der Türkei gibt es zurzeit 373 Gefängnisse (2011: 377; 2010: 371, 2009:429, 2006: 382), darunter 17 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisiertem Verbrechen verurteilt wurden. 2011 wurden 10 (2010: 7, 2009: 22) neue Haftanstalten geschaffen. In den vergangenen sechs Jahren wurden insgesamt 118 Haftanstalten geschlossen. Justizminister Ergin erklärte 2010, dass 87 neue Gefängnisse bis 2015 eröffnet werden sollen.
Die türkischen Gefängnisse waren in den letzten Jahren regelmäßig überfüllt. Die Regierung bemüht sich jedoch mit ersten Erfolgen um Entlastung, indem einerseits die Kapazität der Haftanstalten auf derzeit 141.775 Personen (2011: 121.804; 2010: 114.220) gesteigert und andererseits durch Gesetzesreformen die Verhängung u.a. der Untersuchungshaft in gewissem Umfang zurückgedrängt werden konnte. Ende 2012 waren nach offiziellen Angaben 125.549 Personen inhaftiert (2011: 127.831; 2010: 120.814, 2009: 116.917). Darunter befinden sich 93.092 Strafgefangene (2011: 73.419; 2010: 65.236, 2009:
77. 040) und 32.457 Untersuchungshäftlinge (2011: 54.412; 2010:
Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter (CPT) bestätigt in seinem 2011 veröffentlichten Bericht, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (CPT/Inf (2011) 13). Die Haftbedingungen sind aufgrund der großen Überbelegung der Haftanstalten jedoch dennoch schwierig. Das CPT empfiehlt die Haftbedingungen dahingehend zu prüfen, dass überall adäquater Zugang zu natürlichem Licht und die Möglichkeit zu täglichem Freiluftsport gewährleistet wird. Der Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) konstatiert darüber hinaus einen Mangel an Gefängnis-Personal (ca. 8.000) und medizinischem Personal. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen sind demzufolge besorgniserregend. Die 2007 vom CPT kritisierten Haftbedingungen des im Imrali-Hochsicherheitsgefängnis inhaftierten Abdullah Öcalan wurden verbessert. Im November 2009 wurden fünf weitere Insassen auf der Insel untergebracht. Medienberichten zufolge hat Öcalan Zugang zu Freizeitmöglichkeiten; ein Besuchsrecht für Familienangehörige wurde eingeräumt. Im Rahmen des aktuellen Friedensprozesses erhält er regelmäßig Besuch von Politikern der Kurden-Parteien BDP und HDP.
Im Juli 2013 bestanden in der Türkei lediglich drei geschlossene Haftanstalten für Kinder und Jugendliche (Altersgruppe 12-21 Jahre) und zwei sog. Erziehungsanstalten für strafgefangene Kinder, so dass ein großer Teil der insgesamt 1.719 rechtskräftig verurteilten oder in U-Haft befindlichen minderjährigen Personen in Erwachsenen-Haftanstalten untergebracht ist. Soweit wie möglich werden Kinder und Jugendliche dort getrennt von den erwachsenen Häftlingen untergebracht, zumindest die Gemeinschaftseinrichtungen müssen jedoch gemeinsam genutzt werden. Die Erwachsenenhaftanstalten verfügen in der Regel kaum über auf die junge Zielgruppe abgestimmte Bildungs- oder Beschäftigungsmöglichkeiten, in den Jugendhaftanstalten gibt es zumindest teilweise eine recht umfassende Angebotspalette. Vorwürfe von Gewalt und sexueller Misshandlung von jugendlichen Insassen in der (Erwachsenen)Haftanstalt Pozanti haben 2012 dazu geführt, dass 199 Minderjährige aus Pozanti in die Jugendhaftanstalt Ankara verlegt und leitende Mitarbeiter von Pozanti in andere Haftanstalten versetzt wurden.
5. Lage ausländischer Flüchtlinge
Die Türkei ist der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (GFK) mit einem Regionalvorbehalt beigetreten, dass sie die Konvention nur auf europäische Asylsuchende anwendet; für Nichteuropäer gilt lediglich der Grundsatz des non-refoulement. Dieses Gebot wird von den Behörden insbesondere in der Grenzregion Iran/Irak in Einzelfällen nicht beachtet.
Ein türkisches Asylverfahren nach europäischem Vorbild gibt es bisher nicht. Ein als "Temporäres Asyl" bezeichneter Aufenthaltstitel wird nach den Vorgaben der Flüchtlingskonvention in der Regel gewährt; Ziel ist dabei die Wiederansiedlung im Heimatland oder die Neuansiedlung ("Resettlement") in einem Drittstaat durch den UNHCR
Die Nationalversammlung hat am 11. April 2013 das "Gesetz über Ausländer und Internationalen Schutz" verabschiedet, es ist im April 2014 in Kraft getreten. Das Gesetz fasst bislang in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Dekreten geregelte Inhalte zusammen und verspricht einige Verbesserungen gegenüber den jetzigen Rahmenbedingungen, jedoch keine Aufhebung des Regionalvorbehalts zur Genfer Flüchtlingskonvention, so dass weiterhin nur Asylbewerber aus Mitgliedsstaaten des Europarats anerkannt werden können.
Flüchtlinge aus anderen Staaten, bei denen Leben oder Freiheit der Person wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bedroht sind, erhalten einen zeitlich befristeten Status für die Dauer des Asylverfahrens. Dieses Verfahren wird weiterhin durch den UNHCR bis zum erfolgreichen Resettlement in einen Drittstaat durchgeführt.
Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen zum sekundären sowie temporären Schutz, der bei Massenfluchtszenarien gewährt werden kann, um dadurch einen unmittelbaren Schutz der Flüchtlinge zu gewährleisten.
Syrische Flüchtlinge genießen in der Türkei den sog. "temporary protection" Status. Aus Sicht des UNHCR ist für den vorübergehenden Schutz dieser Flüchtlinge ausschließlich die Türkei zuständig. UNHCR fordert deshalb dort erscheinende Flüchtlinge dazu auf, sich in die Obhut der türkischen Behörden zu begeben. Insgesamt hielten sich Ende 2013 mehr als 210.000 syrische Flüchtlinge in türkischen Lagern auf. Eines der Lager in der Provinz Hatay ist für desertierte Soldaten und Offiziere der SYR-Armee bestimmt und streng nach außen abgeschirmt. Die Zahl der täglichen Neuregistrierungen in den Lagern belief sich im Durchschnitt auf 500 bis 1000 Personen. Syrischen Flüchtlingen ist es ausdrücklich gestattet, auch in anderen Landesteilen zu wohnen, wenn sie dort etwa bei Verwandten untergekommen sind. Tatsächlich sollen sich etwa 660.000 Flüchtlinge aus Syrien außerhalb von Lagern in der Türkei aufhalten, obwohl nur etwa 350.000 sich bis Ende 2013 bei den Behörden registrieren ließen. Der UNHCR rechnet bis Ende 2014 mit bis zu 1,4 Millionen Flüchtlinge aus Syrien.
Die Mehrzahl der sonstigen in der Türkei lebenden Flüchtlinge stammt aus Irak, Iran und Afghanistan. Die in 7 Städten geplanten Aufnahme- und Abschiebezentren für Migranten und Asylsuchende sind noch nicht vollständig errichtet worden. In einigen Fällen stehen zwar bereits Gebäude zur Verfügung, diese werden jedoch noch nicht für den geplanten Zweck genutzt.
Die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Zentren ist bis Ende 2014 vorgesehen. Nach wie vor müssen die Flüchtlinge grundsätzlich für Unterkunft und Verpflegung selbst aufkommen. Der Zugang von anerkannten Flüchtlingen zu öffentlichen Basis-Dienstleistungen ist abhängig von einer kostenpflichtigen, halbjährlich zu erneuernden Aufenthaltsbescheinigung. Die Kosten können auf Antrag beim für den Aufenthaltsort zuständigen Governeursamt aufgrund der finanziellen Situation des Betroffenenerlassen werden. Das Antragsformular ist auf der Internetseite des UN-HCR zu finden. Es existieren in 51 Städten karitative Organisationen sowie die "Social Solidarity Foundation", durch welche die Flüchtlinge unterstützt werden können. Eine Arbeitserlaubnis kann nur den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen erteilt werden; Flüchtlinge, denen UNHCR keinen Flüchtlingsstatus erteilt, können daher nur auf dem Schwarzmarkt ihr Überleben sichern. Dies wird von türkischen Stellen regelmäßig geduldet.
2012 und 2013 wurde jeweils ein durch den UNHCR anerkannter iranischer Flüchtling in den Iran zurückgeführt (2011 keine, 2010 fünf Fälle) 2009 waren 40 Iraner im laufenden UNHCR-Anerkennungsverfahren nach Iran (2) bzw. in Drittstaaten (38) zurückgeführt worden.
Die Fallbearbeitungszeiten des UNHCR bei Anträgen von Flüchtlingen haben sich im Vergleich zu den Vorjahren deutlich verlängert. Die Wartezeit von der Vorregistrierung bei der ASAM-Flüchtlingsorganisation bis zur Registrierung beim UNHCR beträgt je nach Nationalität ca. 3-6 Monate. In besonders dringlichen Fällen wird die maßgebliche Registrierung beim UNHCR direkt vorgenommen. Die Wartezeiten entfallen. Die Wartezeit von der Registrierung beim UNHCR bis zur Befragung beträgt bei im Jahre 2013 neu aufkommenden Fällen durchschnittlich 12 Monate. Weitere 2 Monate werden bis zur Entscheidung benötigt. Somit liegt die Bearbeitungszeit bei durchschnittlich etwa 14 Monaten. Grund sei die hohe Zahl der neuankommenden Flüchtlinge, die seit 2012 stark gestiegen ist.
Außerdem habe sich die Situation im Irak nicht verbessert. Folge:
die irakischen Staatsangehörigen, die in der Vergangenheit nach Syrien geflohen oder abgewandert seien, würden nun auf die Türkei ausweichen. Ebenfalls sei die Zahl der aus Syrien kommenden Iraker angestiegen.
Derzeit seien insgesamt 37.323 Flüchtlinge beim UNHCR in der Türkei registriert.
Die Zahl der syrischen Staatsangehörigen in der Türkei bedeute zusätzlich ein hohes Maß an Arbeit für den UNHCR.
Nach Verabschiedung des neuen Gesetzes über Ausländer und internationalen Schutz wurde die Registrierung von afghanischen Flüchtlingen beim UNHCR vorerst für die Dauer eines Jahres ausgesetzt, was keine Auswirkungen auf den temporären Schutzstatus für Asylsuchende hat. Um dies zu gewährleisten, wird die Antragsannahme sowie eine Dokumentation des Verfahrens durch die Flüchtlingsorganisation ASAM durchgeführt.
IV. Rückkehrfragen
1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entsprach 2011 2,79 % der Bevölkerung. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Nach dem im April 2014 in Kraft tretenden Gesetz Nr. 6453 über Ausländer und internationalen Schutz haben auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf.
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Landesweit gab es 2011 1.453 Krankenhäuser mit einer Kapazität von
194. 504 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden.
Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. War 2011 nach Angaben des Gesundheitsministeriums ein Hausarzt für durchschnittlich 3.696 Personen zuständig, soll dieses Verhältnis bis 2017 auf knapp unter 3.000 pro Arzt gesenkt werden.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern lag 2010 bei ca. 2.750. Insgesamt standen 2011 türkeiweit elf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.500 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Dem im Oktober 2011 vorgestellten "Aktionsplan für Mentale Gesundheit" zufolge sollen die bestehenden Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden. [Weitere Details zur Behandlung psychischer Erkrankungen siehe Anlage I]
Insgesamt 19 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) mit ins-gesamt rund 500 Betten befinden sich in Adana, Ankara (3), Antalya, Denizli, Diyabakir, Elazig, Istanbul (4), Izmir (4), Kayseri, Manisa und Samsun.
Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben.
Derzeit bestehen landesweit 29 staatliche Krebszentren (Onkologiestationen in Kranken-häusern), die gegenwärtig mit Palliativstationen versorgt werden. 124 Untersuchungszentren (KETEM) bieten eine Früherkennung von Krebs an,
Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen derzeit 500 staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. 200 dieser Teams sind im Südosten der Türkei tätig.
Eine AIDS-Behandlung kann in allen Provinzen mit Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung.
Zum 01.01.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten. Für nicht über eine Erwerbstätigkeit in der Türkei sozialversicherte Ausländer ist die Krankenversicherung freiwillig.
Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich.
Teilweise wird eine der "Praxisgebühr" ähnliche Zahlung oder eine Zuzahlung fällig, für besondere Zusatzleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung sowie Behandlungen in privaten Krankenhäusern sollen ebenfalls zusätzliche Kosten anfallen (die grundsätzlich auch durch private Zusatzversicherungen abgedeckt werden können).
Die Beitragshöhe von in der Türkei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen liegt bei 12,5 % des Bruttolohns, wovon 5 % von Arbeitnehmer- und 7,5 % von Arbeitgeberseite beglichen werden.
Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei einem Einkommen zwischen einem Drittel und einem vollen Mindestlohn liegt der monatliche Beitragssatz bei derzeit rund 39 TL, bis zu einem Einkommen des zweifachen Mindestlohns TL bei rund 117 TL und darüber bei rund 234 TL. Die Berechnung des Einkommens erfolgt durch die Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität unter Berücksichtigung der sonstigen Vermögenssituation des Antragstellers und der in seinem Haushalt lebenden Angehörigen. Bis Mitte 2013 haben sich rund 12 Millionen Türken einer solchen Einkommensüberprüfung unterzogen.
Bei in der Türkei lebenden Ausländern ist eine Vermögensprüfung nicht möglich, sie zahlen auch bei Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit den Beitrag von zurzeit rund 234 TL/Monat. Lediglich Personen, die unter internationalem Schutz stehen oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, können bei Bedürftigkeit nach dem im April 2014 in Kraft tretenden Gesetz Nr. 6453 kostenlos krankenversichert werden.
Die für eine gesundheitliche Versorgung mittelloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden "Grünen Karten" (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) sind ausgelaufen, ihre Inhaber sollen in die allgemeine Krankenversicherung überwechseln. Für Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger)Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Besondere Beitragsregelungen gelten schließlich auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten.
2. Behandlung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Somit besteht für das Auswärtige Amt keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.
Unbegleitet zurückkehrende Minderjährige finden in der Regel Aufnahme bei Verwandten, sonst im Einzelfall ggf. in einem Waisenhaus oder Kinderheim.
Über die Rückführung Minderjähriger, die nicht von Familienangehörigen aufgenommen werden, sollten die zuständigen türkischen Behörden wie z. B. das Amt für soziale Dienste rechtzeitig informiert werden. Ferner sei das Innenministerium über die besonderen Umstände jedes Einzelfalles zu informieren, damit die erforderlichen Vorkehrungen an der Grenze getroffen und die zuständigen Institutionen koordiniert werden könnten. Unter Bezugnahme auf die offizielle Mitteilung kann das Auswärtige Amt über die Deutsche Botschaft Ankara den voraussichtlichen Rückführungstermin sowie die (mit türkischer Übersetzung übermittelten) Informationen an das Türkische Außenministerium mit der Bitte um Prüfung der Betreuung und Unterbringung des Betroffenen in der Türkei weiterleiten. Zwischen der Benachrichtigung des türkischen Außenministeriums und dem Rückführungsdatum sollten mindestens drei Monate liegen.
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass türkischen Staatsangehörigen, denen in Deutschland ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde.
Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen.
Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwalts. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.
Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt.
Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
Ein großer Teil der Rückführungen in die Türkei wird auf dem Luftweg nach Istanbul vorgenommen. In einigen Fällen wird auch in andere Großstädte wie Ankara, Izmir und Antalya abgeschoben. Aufgrund der zunehmenden Zahl schwieriger Rückführungsfälle praktizieren einige Bundesländer Sammelrückführungen mit Charterflügen; im Jahr 2013 fand eine Sammelrückführung aus Nordrhein-Westfalen statt. Grundsätzlich sind diese Flüge rund 6 Wochen vorher bei den türkischen Behörden anzumelden. Bei der Durchführung derartiger Sammelrückführungen sollten die zuständigen Länderbehörden die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei rechtzeitig, d.h. in der Regel vier bis sechs, mindestens aber zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin über die geplanten Maßnahmen unterrichten.
V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge
1.1. Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts
Eine Möglichkeit der Beschaffung echter Personaldokumente mit unwahrem Inhalt (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden, Auszüge aus dem Personenstandsregister, Personalausweise, Reisepässe) ist nach wie vor - insbesondere in den Provinzen Ost- und Südostanatoliens - vereinzelt feststellbar. Sehr wenige Einzelfälle lassen darauf schließen, dass inhaltlich falsche sonstige Dokumente (Vorladungen, Bescheinigungen, dass eine Person gesucht wird) von türkischen Amtsträgern bereitgestellt wurden. Eine Ausstellung von Haftbefehlen, Anklageschriften oder Urteilen falschen Inhalts durch türkische Amtsträger war im letzten Jahr nicht zu beobachten.
1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten
Etwa 10% der dem Auswärtigen Amt zur Prüfung vorgelegten Dokumente erwiesen sich als Fälschungen. Es wurden dabei sowohl echte als auch verfälschte amtliche Vordrucke verwendet, die mit den Personalien des Betroffenen versehen waren. Bei einigen Dokumenten handelte es sich dem Anschein nach um Schriftstücke mit amtlichem Charakter, tatsächlich wurden sie von der bezeichneten Behörde nicht verfasst. In einigen Fällen wurden dem Grunde nach authentische Dokumente wie Anklageschriften oder Urteile im Nachhinein zu Gunsten des Betroffenen manipuliert.
Das Auswärtige Amt kann das Vorbringen von Asylbewerbern zu Haftbefehlen, Anklageschriften oder Gerichtsurteilen nur anhand konkreter Angaben (Aktenzeichen, Urteilsnummer, Orts- und Zeitangaben, zuständiges Gericht) überprüfen lassen.
Die Zustellung von Gerichtsurteilen an Rechtsanwälte ist möglich.
3. Feststellung der Staatsangehörigkeit
Gemäß Art. 36 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29.05.2009 (in Kraft mit Veröffentlichung im türkischen Gesetzesblatt Nr. 27256 seit 12.06.2009) unterliegt der Beweis der türkischen Staatsangehörigkeit keinen Formvorschriften. Die nachstehend bezeichneten Eintragungen und Urkunden begründen bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass der Betreffende die türkische Staatsangehörigkeit besitzt:
a) die Eintragungen im Personenstandsregister ;
b) die Personalausweise;
c) die Pässe und Urkunden, die an die Stelle von Pässen treten.
Bei der Ausstellung von Personenstandsregisterauszügen kommt es häufiger vor, dass Angaben zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit unterdrückt werden, um den Nachweis des ggf. eingetretenen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern. In der ersten Jahreshälfte 2013 haben sich auch die Fälle gehäuft, in denen Antragsteller verschiedene Personenstandsregisterauszüge vorlegten, die hinsichtlich des Zeitpunkts des (Wieder)Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit voneinander abwichen. Meistens weist der aktuellere Auszug ein für den Antragsteller günstigeres Datum aus (Wiedererwerb vor dem 01.01.2000, dadurch kein automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit). Die Deutsche Botschaft Ankara legt derartige Fälle regelmäßig dem türkischen Außenministerium mit der Bitte um Überprüfung vor. Antworten stehen bisher aus.
In Deutschland ist noch eine große Zahl von Verfahren gegen sogenannte "Scheinlibanesen" anhängig. Bei dieser Personengruppe handelt es sich um türkische Staatsangehörige, die in Deutschland unter einer falschen Identität als staatenlose Personen aus dem Libanon oder libanesische Staatsangehörige in der Vergangenheit ein Aufenthaltsrecht erhielten und sich seither dort aufhalten Die türkischen Stellen kooperieren nicht immer ausreichend bei der Aufklärung bzw. bei der Ausstellung von Passersatzpapieren.
4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst. Schleuserorganisationen gelingt es trotzdem in einer Vielzahl von Fällen, Menschen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg nach Deutschland und Westeuropa zu bringen. Eine Drehscheibe der Schleuserkriminalität ist Istanbul. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Ausreiseverbote werden an allen Land-, See- und Luftgrenzübergängen überprüft.
Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Mit Änderung des Art. 33 des Passgesetzes, in Kraft getreten am 04.04.2011, wird die Ein- und Ausreise ohne authentische Pass oder Passersatzpapiere mit einem Bußgeld i. H. v. 3.000 TL (knapp 1.300 €) geahndet.
Illegale Ausreisen auf dem Seeweg haben seit Initiierung der Operation "Zeus Xenius" am 2./3.August 2012 durch die griechischen Behörden stark zugenommen. Insbesondere mit Booten und kleinen Schiffen gelangen Personen von der türkischen Ägäisküste zu den nahe gelegenen griechischen Inseln. Verschiedentlich kam es hierbei zu versuchten Schleusungen mit tödlichem Ausgang. Die Aufgriffe an der griechischen Landgrenze sind drastisch zurückgegangen. Seit Beginn 2013 nutzen die Schleuserorganisationen zunehmend die "grüne Grenze" zu Bulgarien. Ein Ende dieses Trends ist bislang nicht abzusehen. Internationale und türkische Schleuserorganisationen gewährleisten sowohl die unerlaubte Einreise in die Türkei, den innertürkischen Transfer und die illegale Ausreise aus der Türkei.
Bei den illegalen Ausreisen / Schleusungen über die türkischen Flughäfen werden häufig entwendete deutsche blanko Aufenthaltstitel verwendet, um die Ausreisekontrolle zu "überwinden". Der Flughafen Istanbul Atatürk ist dabei Schwerpunkt. Die Organisationen reagieren flexibel und weichen bei einer Steigerung des Kontrolldrucks auf andere Flughäfen aus.
Es werden ferner vermehrt illegale Ausreisen durch ein sog. "Doppel-Check-In" festgestellt. Nach Passieren der Passkontrolle mit teilweise echten Dokumenten und Reisezielen, die nur fiktiv ausgewählt wurden, werden im Transitbereich die eigenen Pässe gegen Falsifikate, die teilweise mitgeführt werden, ausgetauscht und zum Boarding wird eine bereits vorher ausgedruckte Online-Bordkarte zu Zielen in Deutschland oder anderen Schengenstaaten benutzt.
Illegale Einreisen in die Türkei erfolgen auf mehreren Routen. Die klassischen illegalen Einreisen vollziehen sich weiterhin auf dem Landweg als Schleusungen über die Grenzregionen zu Iran und Irak ohne Nutzung von ge- oder verfälschten Dokumenten. In den grenznahen Städten Erzurum und Van bzw. in Istanbul werden die illegalen Migranten häufig mit ge- und verfälschten Reisedokumenten ausgestattet. Echte türkische Dokumente mit EU-Aufenthaltstiteln werden ebenfalls häufig von den rechtmäßigen Besitzern illegalen Migranten überlassen bzw. von diesen nach organisiertem Diebstahl für die Weiterreise nach Westeuropa missbräuchlich genutzt.
Anlage I: Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei
Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten ohne familiäre Unterstützung und/oder bei Gefahr für die Öffentlichkeit aufnehmen. Geschlossene Einrichtungen gibt es u.a. in Elazig, Samsun, Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Der im Oktober 2011 veröffentliche "Nationale Aktionsplan für Mentale Gesundheit" sieht eine (weitere) Reduzierung der stationären Unterbringung zugunsten dezentraler ambulanter Angebote vor. Der Plan beinhaltet auch die Schließung des o.g. Bakirköy Krankenhauses.
Es bestehen ca. 450 private Rehabilitationszentren für psychisch Kranke (unter der Aufsicht des Ministeriums für Familie und Sozialpolitiken) sowie Gästehäuser für Frauen und Männer, Familienberatungszentren und Stiftungen in Ankara, Istanbul, Eskisehir und Izmir, die sich die Betreuung von Menschen mit psychischen Behinderungen zur Aufgabe gemacht haben. Einige davon beschäftigen sich ausschließlich mit psychisch oder geistig behinderten Kindern.
Die Situation psychisch Kranker in der Türkei ist gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z.B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.). Weiterführende Therapien können aus fachlichen und finanziellen Gründen nicht immer angeboten werden. Dies gilt auch für die wenigen psychologischen Beratungsstellen des Instituts für soziale Dienste, die dem Familienministerium unterstehende Generaldirektion für Soziale Dienste.
Landesweit ist eine Vielzahl von Krankenhäusern bevollmächtigt, Gesundheitszeugnisse über behinderte oder psychisch kranke Menschen auszustellen. Sie werden für die Beantragung staatlicher finanzieller Unterstützung, von Rehabilitationsmaßnahmen und der "Behindertenkarte" benötigt. Aufgrund eines Gerichtsurteils von Ende 2011 überarbeitet das Gesundheitsministerium zurzeit die Rechtsgrundlagen für die Gesundheitszeugnisse.
Bei der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) wendet die Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV an. Die Behandlungskonzepte umfassen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Die Beratungsstellen der sozialen Dienste der Generaldirektion für Soziale Dienste und der Gesundheitsdienst sind überlastet und nicht in der Lage, Angehörige zu begleiten und sie auf Krankheitsverläufe eines psychisch kranken Menschen vorzubereiten.
Die rechtliche Verpflichtung für die Dienstleistungen bei Dauerpflege liegt bei der Generaldirektion für Soziale Dienste.
Eine ständige Heimunterbringung psychisch kranker Kinder bis zum 18. Lebensjahr (oder Waisen) kann über die Generaldirektion für Kinder betreffende Dienste in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für Rehabilitationsstätten und Beratungsstellen. Die Qualität von Heimen für psychische kranke und geistig behinderte Kinder in der Türkei ist jedoch in der Vergangenheit immer wieder kritisiert worden.
Selbsthilfeorganisationen haben oft enge Kontakte zu türkischen Institutionen im Ausland, die für Beratungszwecke Ärzte aus Deutschland, Frankreich und den USA in die Türkei vermitteln, um medizinischem Personal, Betreuungspersonal, Eltern und Lehrern Wege zum Umgang mit psychisch kranken Menschen aufzuzeigen. Studenten medizinischer und pädagogischer Fakultäten der Universitäten in Istanbul, Ankara und Adana unterstützen die Selbsthilfeorganisationen.
Eine Beratung oder Behandlung bei einem der vielen niedergelassenen Fachärzte oder der - zumeist im Ausland (USA) - umfassend ausgebildeten Psychologen, Psychiatern, psychotherapeutisch tätigen Ärzten oder Neurologen ist nur als Privatpatient möglich. Ihr Wirkungskreis bezieht sich zudem fast ausschließlich auf die Großstädte.
In welchem Umfang für die Betroffenen in der Türkei auch tatsächlich eine therapeutische Weiterbehandlung und eine adäquate Betreuung einer PTBS oder einer anderen psychischen Erkrankung möglich sind, kann oft nur im Einzelfall, z.B. durch eine ärztliche Stellungnahme, geklärt werden. Die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei können in der Regel solche ärztlichen Gutachten (kostenpflichtig) vermitteln.
Als Kostenträger kommt die staatliche Kranken-, Renten und Arbeitslosenversicherung SGK (Sosyal Güvenlik Kurumu) in Betracht. Im Übrigen wird auf die Hinweise unter Ziffer IV.1.2 (Medizinische Versorgung) verwiesen. Das dort Aufgeführte gilt - ergänzt durch die nachfolgenden Hinweise - grundsätzlich auch für Personen mit psychischen Erkrankungen.
Die Versorgung psychisch kranker Menschen ist im Privatsektor vergleichsweise kosten-günstig: In Istanbul, aber auch in anderen Großstädten wurden in den letzten Jahren mehrere moderne psychiatrische Krankenhäuser mit einem differenzierten Behandlungsangebot und ambulanter Betreuungsmöglichkeit eingerichtet.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Akt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz;
Verhandlung der Beschwerdesache;
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen insbesondere den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2014) des deutschen auswärtigen Amtes;
Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden:
Zertifikat Start Deutsch 1 des XXXX
Türkischer Reisepass, Nr. XXXX, samt Schengenvisum auf Seite 8f
Türkischer Personalausweis Nr. XXXX
Türkisches Familienbuch Nr. XXXX samt Heiratsurkunde
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer legalen Einreise ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Personenstandsurkunden.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Dass die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs besucht hat und einige Wörter Deutsch spricht, ergibt sich aus dem vorgelegten Deutschzertifikat sowie den Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
2.4. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.4.1. Die Beschwerdeführerin brachte grundsätzlich vor, dass sie selbst keinen konkreten Verfolgungshandlungen in der Türkei ausgesetzt gewesen sei und sie nur deshalb nach Österreich gereist sei, um hier bei ihrem Ehegatten zu leben. Zudem führte sie aus, dass sie von ihren Nachbarn diskriminiert worden sei, indem diese den Kontakt gemieden und sie nicht besucht hätten. Sie und ihre ebenfalls unverheirateten Schwestern seien nicht akzeptiert worden, weil sie alleinstehende Frauen gewesen seien.
Was diese dargelegten Diskriminierungen durch die Nachbarn angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass soziale Diskriminierungen allein mangels entsprechender Eingriffsintensität für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend sind. Im konkreten Fall beschränkte sich die Beschwerdeführerin darauf auszuführen, dass die von ihren Nachbarn nicht besucht worden sei und diese keinen Kontakt gesucht hätten. Dass es jemals zu einem tatsächlichen Übergriff gekommen wäre, wurde dagegen nicht behauptet. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit keine Gefährdung in dem Sinn abgeleitet werden, dass ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Beschwerdeführerin konkret und unmittelbar gedroht habe bzw. drohen würde (vgl. zur Unmittelbarkeit VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517, und zur Intensität VwGH 31.01.2002, 99/20/0531).
Was den Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrem Ehegatten in Österreich zu leben, angeht, so ist anzumerken, dass die grundlegende Voraussetzung der Gewährung von Asyl die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich die (direkte oder indirekte) staatliche Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften des Asylwerbers (seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung wegen) ist. Im gegenständlichen Fall konnten jedoch Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung hindeuten könnten, nicht festgestellt werden. Aufgrund des Wunsches nach einem gemeinsamen Leben mit ihrem Ehegatten kann kein Konnex zu einem asylrelevanten Ereignis hergestellt werden, weshalb die von der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen geschilderte Ausreisemotivation unter keinen der oben genannten Konventionsgründe subsumierbar ist.
Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.
Der im bekämpften Bescheid festgestellten mangelnden Asylrelevanz vermochte die Beschwerdeführerin auch der Beschwerde nicht in substantiierter Weise entgegenzutreten und verwies sie in dieser lediglich auf die im AVG normierten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens. Monierte die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht, dass die belangte Behörde dem gegenständlichen Vorbringen durch konkrete Nachfrage die erforderliche Detailliertheit zu verschaffen verabsäumt hätte, so wird auf das dem gegenständlichen Akt zugrunde liegende erstinstanzliche Einvernahmeprotokoll verwiesen, aus dem eine ausführliche und zu wesentlichen Themenbereichen des Vorbringens wiederholte Befragung der Beschwerdeführerin hervorgeht. Die Beschwerdeführerin wurde mit ihren in der niederschriftlichen Einvernahme getätigten Angaben konfrontiert und kam ihr demnach die Möglichkeit zu, ihr seitens der belangten Behörde als nicht asylrelevant bzw. unplausibel vorgehaltene Aussagen näher zu erläutern beziehungsweise ins Detail gehend zu konkretisieren.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, das BFA habe es unterlassen, konkrete Fragen zu stellen, ist auszuführen, dass die Behörde lediglich die Pflicht trifft, den Sachverhalt von sich aus so weit zu ermitteln, als ihr dies möglich ist. Die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, bezieht sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände, die vom Asylwerber auch in "konkreter Weise" vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine "ausreichenden Anhaltspunkte" für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN; VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).
In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift vertretene Ansicht, die belangte Behörde hätte vor Ort weitere Zeugen durch einen Vertrauensanwalt einvernehmen bzw. sonstige Beweismittel einholen müssen ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht beitritt, weil hierin kein relevantes Beweisthema genannt wird, zumal weder seitens der belangten Behörde noch seitens des erkennenden Gerichts die geschilderte Ausreisemotivation (die Beschwerdeführerin will bei ihrem Ehegatten in Österreich leben) in Zweifel gezogen wird und es sich somit um ein als wahr unterstelltes Beweisthema handelt. (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Ausreisemotivation werden als erwiesen angenommen.
Was die "Diskriminierungen" durch die Nachbarn angeht, so kann darin - wie oben dargelegt - keine Asylrelevanz erkannt werden, weshalb auch diesbezüglich weitere Beweisaufnahmen als obsolet anzusehen sind.
Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen für die türkischen Belange anbelangt, so ist anzumerken, dass gegenständliches Beweisverfahren zu einem unzweifelhaften Ergebnis geführt hat und somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine diesbezügliche Notwendigkeit besteht. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe eines länderkundlichen Sachverständigen, das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes zu bekunden. Dies ist nach wie vor die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, mangels Glaubwürdigkeit nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.
Dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und hat sich durch Handarbeiten einen Teil ihres Unterhaltes verdient. Zudem wurde sie von ihrem in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt und ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht wieder möglich sei. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit ihrer bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten in Verbindung mit der finanziellen Unterstützung ihres Bruders ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass eine Schwester und ein Bruder sowie mehrere Onkeln und Tanten nach wie vor in der Türkei bzw. im Heimatort leben und über eine gesicherte Existenz verfügen. Darüber hinaus kann auch nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin als mittlerweile verheiratete Frau über keine Existenzgrundlage verfüge. Zum einen ist die Beschwerdeführerin verheiratet, zum anderen verfügt sie - wie oben dargelegt - über Kontakte zu sichtlich unterstützungswilligen Personen. Den Länderinformationen ist ebenfalls zu entnehmen, dass Frauen und Männer in der Türkei formal weitgehend im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht gleichgestellt sind. Die Gesellschaft ist zwar insgesamt patriarchalisch geprägt, was jedoch nicht automatisch bedeutet, dass eine alleine lebende Frau allein aus diesem Grunde keine Existenzgrundlage in der Türkei vorfinden würde. Die Beschwerdeführerin war in der Türkei bereits im kleinen Rahmen "wirtschaftlich" tätig (Verkauf von Handarbeiten) und sind Frauen gerade in größeren Städten in das Wirtschaftsleben integriert.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wir folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
3.4.2. Es liegen keine Umstände vor, dass der Beschwerdeführerin allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd.
Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;
21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;
23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.
Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.
Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.4.4. Übertragbarkeit der Judikatur
Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur nicht auf § 9 BFA-VG übertragbar wäre, zumal sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aF decken.
3.4.5. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt, wobei dieser auch für den Lebensunterhalt sorgt. Dadurch liegt jedenfalls ein berücksichtigungswürdiges Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich vor.
Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin lebt seit XXXX 2013 mit ihrem Ehegatten, einem türkischen Staatsangehörigen, der für Österreich über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", (unbefristet) verfügt in einem gemeinsamen Haushalt und sorgt der Ehegatte für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin. Was den Ehegatten der Beschwerdeführerin betrifft, so ist festzuhalten, dass vor der Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich ein Familienleben mit dem Ehegatten nicht existierte, zumal dieser bereits seit ca. siebzehn Jahren in Österreich aufhältig ist und ein Kontakt daher lediglich bei kurzen Türkeiaufenthalten möglich war. Weiters ist zu berücksichtigen, dass das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem die Beschwerdeführerin lediglich - nach zweimaliger Abweisung von Erstniederlassungsanträgen - aufgrund eines Schengen-Visums (gültig XXXX) zum kurzfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Der Beschwerdeführerin und auch ihrem Ehegatten musste daher - vor allem auch im Hinblick auf die zweimalige Abweisung von Erstniederlassungsanträgen - bewusst sein, dass die Beschwerdeführerin nicht zum (längeren oder dauernden) Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt war. Durch die Asylantragstellung am 15.01.2013 war die Beschwerdeführerin zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich während des anhängigen Asylverfahrens berechtigt. Auch der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens seit dem 15.01.2013 unsicher.
Die Begründung des Familienlebens fällt daher in einen Zeitraum, in dem sich die Beschwerdeführerin, wie soeben ausgeführt, der Unsicherheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals betreffend ihre Aussichten, sich weiter in Österreich aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste.
Folglich liegt der begründete Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin versuchte, durch die Begründung eines Familienlebens einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, zumal die Beschwerdeführerin in der Türkei keiner Verfolgung iSd GFK ausgesetzt gewesen ist.
Werden aber - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des
Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).
Ungeachtet der bereits getroffenen Ausführungen ist auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehegatten nicht auch außerhalb Österreichs, beispielsweise in der Türkei, führen könnte. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte verfügen in der Türkei über familiären Anschluss und haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte auch wesentliche Bindungen zur Türkei und zu ihren dort lebenden Familienangehörigen. Dementsprechend ist festzuhalten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin türkischer Staatsbürger ist und die türkische Sprache spricht. Zwei seiner Kinder aus erster Ehe leben in der Türkei. Gründe dafür, dass es dem Ehegatten nicht möglich sein sollte, sich allenfalls in der Türkei auch dauerhaft sozial, gesellschaftlich und beruflich zu integrieren, sind nicht ersichtlich. Somit ist davon auszugehen, dass es der Familie der Beschwerdeführerin zumutbar ist, dass das gemeinsame Familienleben auch in der Türkei geführt wird.
Zur Behauptung in der Beschwerde, dass ein Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in der Türkei nicht möglich sei, da dieser aus mehreren - auch als politisch anzusehenden - Gründen in der Türkei nicht leben könne, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen abgesehen von der Allgemeinheit dieser Behauptungen - wobei die Gründe, aus denen der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht in der Türkei leben könne, nicht einmal benannt, geschweige denn näheres dazu ausgeführt wurde - durch die zeugenschaftlichen Angaben des Ehegatten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht bekräftigt wurden, weshalb davon auszugehen war, dass es sich dabei lediglich um reine Schutzbehauptungen handelt.
Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass in Österreich eine Schwester sowie ein Bruder samt deren Familien leben würden. Da zu diesen weder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis noch eine besondere Beziehungsintensität behauptet wurde, war nicht von einem schützenswerten Familienleben auszugehen.
Da somit im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens der Beschwerdeführerin vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit XXXX 2013 in Österreich auf, ist auf die finanzielle Unterstützung ihres Ehegatten angewiesen und ist auch eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß nicht erkennbar. Sie hat vor ihrer Einreise nach Österreich an einem Deutschkurs in der Türkei teilgenommen, was aber kein derartiges Integrationsbestreben darstellt, das das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegt.
Ein Teil der Kernfamilie (zwei Geschwister) sowie mehrere Onkeln und Tanten der Beschwerdeführerin halten sich nach wie vor in der Türkei auf, wo die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Leben verbracht hat und sozialisiert wurde. Es ist daher insbesondere auch vor dem Hintergrund des erst sehr kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich davon auszugehen, dass ihre familiären und privaten Beziehungen in der Türkei einer - wenn überhaupt vorhandenen - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.
Insbesondere aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Nach der Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel auch gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen.
3.4.6. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
3.4.7. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht
§ 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
3.4.8. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.
Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert und liegt in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides das Schwergewicht zudem auf Fragen der Beweiswürdigung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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