W224 2010056-1•BVwG W224 2010056-1
W224 2010056-1Federal Administrative CourtAug 21, 2014
Bezirksschulrat, Ermittlungspflicht, Gefährlichkeitsprognose,<br/>Landesschulrat, Mandatsbescheid, Persönlichkeitsstruktur,<br/>Suspendierung vom Unterricht, Verfahrensgegenstand, Vorstellung,<br/>Vorstellungsbescheid
W224 2010056-1/2E
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX, gegen den Bescheid des Bezirksschulrats Perg vom 25.06.2014, Zl. 20/15-2014, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 49 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt, Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen
1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr XXXX die Klasse
XXXX der Volksschule XXXX.
2. Am 09.05.2014 beantragte die Schulkonferenz der Volksschule XXXX die Suspendierung des mj. Beschwerdeführers für die Dauer von XXXX bis XXXX. Begründend führte die Schulkonferenz der Volksschule XXXX einen konkreten Vorfall am 09.05.2014 an, bei dem es zu einem Streitgespräch und anschließender handgreiflichen Auseinandersetzungen zwischen dem mj. Beschwerdeführer und anderen Mitschülern gekommen sei. Die Klassenlehrerin habe die Schüler dann getrennt und der mj. Beschwerdeführer sei schreiend in die Garderobe gelaufen und wäre dort dann weinend gesessen. Nach einer Weile sei der mj. Beschwerdeführer wieder mit der Lehrerin in die Klasse gegangen und er habe sich wieder auf seinen Platz gesetzt. In der Begründung des Antrags auf Suspendierung heißt es weiters wörtlich:
"Da er [gemeint: der mj. Beschwerdeführer] in den letzten Tagen wiederum mehrmals andere Kinder und die Lehrerin verbal unter Druck setzte [Zitate ...], es nun neuerlich zu gewalttätigen Übergriffen kam, ist aus unserer Sicht eine Suspendierung unbedingt notwendig, da er und die restlichen SchülerInnen dies zur Stabilisierung benötigen."
3. Mit Mandatsbescheid des Bezirksschulrats Perg vom XXXX wurde der mj. Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 AVG iVm § 49 Abs. 3 SchUG wegen Gefahr im Verzug vom XXXX bis einschließlich XXXX vom Besuch der Volksschule XXXX suspendiert. Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wurde ausgeschlossen. Der Bezirksschulrat Perg stützte seine Entscheidung auf den zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG, wonach ein Schüler von der Schule auszuschließen ist, wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Zur Begründung führte der Bezirksschulrat Perg im Wesentlichen die von der Schulkonferenz der Volksschule XXXX vorgebrachten Ausführungen an und hielt fest, dass "[a]uf Grund der groben Gefährdung von Mitschüler/innen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit und ihrer körperlichen Sicherheit durch das unangemessene Verhalten" des mj. Beschwerdeführers die Suspendierung zu verhängen sei. Der Schüler habe jedoch die Möglichkeit, sich während der Suspendierung täglich die Aufgaben von der Schule zu holen.
4. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch die Erziehungsberechtigten, fristgerecht Vorstellung (als "Einspruch" tituliert) und machte darin geltend, der Bezirksschulrat möge "aufgrund des unklaren Tatherganges von der bereits ausgesprochenen Suspendierung Abstand" nehmen bzw. diese widerrufen.
5. Am 27.05.2014 erging in Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG ein Schreiben an den mj. Beschwerdeführer, in dem der Bezirksschulrat Perg ausführte: "Es wurde aufgrund dieses Rechtsmittels am 27.05.2014 fristgerecht entsprechend § 57 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dieses ergab, dass seit dem Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels ein geänderter Sachverhalt vorliegt, nämlich dahingehend, dass die Suspendierung Ihres Sohnes XXXX mit Ablauf des XXXX (Freitag) endete und er daher ab XXXX (Montag) die Volksschule XXXX wieder besuchen durfte und konnte. Dieser Umstand stellt eine mangende Beschwer dar und daher beabsichtigt, Ihre Vorstellung mangels Beschwer zurückzuweisen." Zu diesem Schreiben wurden dem mj. Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde jedoch nicht abgegeben.
6. Mit Bescheid vom 25.06.2014 wies der Bezirksschulrat Perg die Vorstellung des mj. Beschwerdeführers gegen den zuvor ergangenen Mandatsbescheid des Bezirksschulrats Perg über die Suspendierung des mj. Beschwerdeführers "mangels Beschwer" zurück. Begründend führte der Bezirksschulrat Perg aus, dass es dem mj. Beschwerdeführer dadurch, dass die Suspendierung nunmehr bereits abgelaufen und "das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Suspendierung erhoben" worden sei, an einem Rechtsschutzbedürfnis mangle. Der Rechtsmittelwerber befände sich dadurch bereits in jener Rechtsposition, die er durch die Erhebung der gegenständlichen Vorstellung allenfalls erreichen hätte können. Die Vorstellung sei "somit als durch den während des laufenden Ermittlungsverfahrens geänderten Sachverhalt (mangelnde Beschwer) als ‚unzulässig geworden' zu werten und damit zurückzuweisen."
7. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen die gleichen Punkte wie bereits in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid geltend machte.
8. Mit Schreiben vom 16.07.2014, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2014, übermittelte der Bezirksschulrat Perg die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).
Zu Spruchpunkt A)
1. Zum Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht:
1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde (nunmehr wohl: das Verwaltungsgericht) auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).
Daher darf das Verwaltungsgericht (als Rechtsmittelinstanz) in einem Fall, in dem die (Unter)Behörde selbst lediglich über ihre Unzuständigkeit oder sonst eine formalrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Frage entschieden hat, keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre (VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014; VwGH 7.9.2004, 2003/05/0223; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142). Zur Sache des Beschwerdeverfahrens gehören, wenn die (Unter)Behörde in ihrem Bescheid nicht über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, sondern über eine prozessuale Frage abgesprochen hat, nur diese Frage, und nicht auch die Prüfung und Entscheidung der Angelegenheit in merito (VwGH 1.12.1992, 92/11/0202; VwGH 6.4.2005, 2003/09/0187). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da die Vorstellung des mj. Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch den Bezirksschulrat Perg (VfSlg. 15.629/1999; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 66, insb. Rz 106).
1.2. Verspätete oder unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde, die das Mandat erlassen hat, bescheidmäßig zurückzuweisen. Bei jeder rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorstellung hat die Behörde gemäß § 57 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten (dies erfolgte auch entsprechend durch Übermittlung eines Schreibens durch den Bezirksschulrat Perg an den mj. Beschwerdeführer am 27.05.2014). Das von der Behörde nach Erhebung der Vorstellung durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, den Sachverhalt unter Beachtung des Parteiengehörs klarzustellen, und die Verwaltungssache auf Basis des ermittelten Sachverhalts neu zu entscheiden, also die Vorstellung abzuweisen (und so das Mandat zu bestätigen), das Mandat zu beheben (beseitigen) oder abzuändern (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 579). Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat. Dieses ist in jede Richtung, das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen (VwGH 10.10.2003, 2002/18/0241). Der neue Bescheid ersetzt das angefochtene Mandat und kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. etwa Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 247f).
1.3. Der Bezirksschulrat Perg erkannte seine Kontrollfunktion als Vorstellungsbehörde (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 57, insb. Rz 48ff mwN) nicht und wies die Vorstellung zu Unrecht zurück.
1.4. Wird gegen einen derartigen Mandatsbescheid Vorstellung erhoben, hat die Vorstellungsbehörde auch dann, wenn die mit Mandatsbescheid festgesetzte Zeit der Suspendierung eines Schülers bereits abgelaufen ist, in Ausübung der ihr zukommenden Kontrollfunktion die Rechtmäßigkeit des von ihr erlassenen Mandatsbescheides zu überprüfen und darüber meritorisch abzusprechen (siehe dazu VwGH 18.2.1997, 96/11/0234, mwN; VwGH 19.5.1998, 98/11/0057).
Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil es nach dem Gesagten bei der Wahrnehmung der dem Bezirksschulrat Perg zukommenden Kontrollfunktion im dargelegten Sinn nicht darauf ankommt, ob der betroffene Schüler noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Unterricht suspendiert war (VwGH 19.5.1998, 98/11/0057).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (negative Sachentscheidung), welche ex-tunc-Wirkung hat (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 17). Als Behebungsgrund im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG kommt somit - analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG - auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Betracht (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 18).
2.2. Da der Bezirksschulrat Perg die Vorstellung des mj. Beschwerdeführers zu Unrecht zurückwies, tätigte der Bezirksschulrat Perg auch keinerlei Ermittlungen betreffend die Rechtmäßigkeit der Suspendierung des Schülers im Rahmen eines Mandatsverfahrens gemäß § 57 Abs. 1 AVG iVm § 49 Abs. 3 SchUG. Wie bereits unter Punkt I. 3. angeführt, stützte der Bezirksschulrat Perg den Mandatsbescheid zur Suspendierung des Beschwerdeführers auf den zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.1.1994, 93/10/0200, zu verweisen, in dem er dargelegte, dass "[d]er zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG [...] der Behörde auf[trägt], eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein.
Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist - auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte - mit dem Ausschluss vorzugehen, es sei denn, dass - insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete - Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sich Derartiges nicht wiederholen werde. Die Schulbehörden haben auf das Wohl aller Schüler zu achten; die Bedachtnahme auf das Wohl der Mitschüler des Betreffenden verbietet es, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die ‚Dauerhaftigkeit' der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist" (vgl. dazu auch VwGH 22.3.1999, 96/10/0242; VwGH 31.1.1994, 93/10/0200; VwGH 16.6.2011, 2006/10/0187).
2.3. Im fortgesetzten Verfahren hat nunmehr der Landesschulrat für Oberösterreich (vgl. § 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014) im Rahmen des Vorstellungsverfahrens dahin gehend zu ermitteln, ob dem Beschwerdeführer ein seiner Art und Intensität nach schwer wiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Landesschulrat für Oberösterreich hat Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob vom Beschwerdeführer - gemessen an seiner Persönlichkeitsstruktur - eine "dauernde Gefährdung der Sittlichkeit von Mitschülern" ausgeht, bzw. auf deren Grundlage eine überprüfbare Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers vorgenommen werden könnte.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 4 AVG (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080; VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014; VwGH 7.9.2004, 2003/05/0223; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142; VwGH 1.12.1992, 92/11/0202; VwGH 6.4.2005, 2003/09/0187; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071) zu § 57 AVG (VwGH 18.2.1997, 96/11/0234, mwN; VwGH 19.5.1998, 98/11/0057) bzw. zum zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG (VwGH 22.3.1999, 96/10/0242; VwGH 31.1.1994, 93/10/0200; VwGH 16.6.2011, 2006/10/0187).
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