BVwG W180 1422945-1

W180 1422945-1Federal Administrative CourtAug 21, 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Full text

BVwG W180 1422945-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W180.1422945.1.00

Spruch

W180 1422945-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste am 02.10.2011 illegal nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 02.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan vor etwa einem Jahr gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern verlassen zu haben. Zu den Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass sein Schwiegervater Probleme in Zusammenhang mit Grundstücken gehabe hätte, er sei in diese Probleme verwickelt und mit dem Tode bedroht worden. Er habe Afghanistan aus Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie verlassen.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.10.2011 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sein Schwiegervater wegen eines Grundstückes Streit mit Verwandten (Cousins des Vaters des Schwiegervaters) gehabt hätte. Vor etwa 18 oder 19 Jahren sei sein Schwiegervater von diesen Verwandten geschlagen und so schwer verletzt worden, dass er nach einigen Tagen verstorben sei. Diese Verwandten wären dann verschwunden. Etwa einen Monat vor seine Ausreise aus Afghanistan wären sie wieder im Heimatdorf aufgetaucht. Sie hätten seiner Frau gesagt, dass sie ihre Kinder entführen würden. Von einem ihn bekannten Geschäftsmann hätte er erfahren, dass diese Personen sehr gefährlich wären und auch ihn bedrohen würden. Der Geschäftsmann habe ihm geraten, dass er sein Leben und das Leben seiner Familie retten solle.

2. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan gemäß § 8 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens beruhe die behauptete Bedrohung durch Dritte zudem nicht auf den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen, sondern auf Familien- und Grundstückstreitigkeiten. Die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die Sicherheitslage in Afghanistan zwar schwierig sei, jedoch erreiche sie zum einen nicht so ein hohes Niveau der Gewalt, dass eine Ausweisung nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, zum anderen hätte der Beschwerdeführer auch sonst keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen können, die ihm mehr als die Restbevölkerung exponieren würde.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2011 gab das Bundesasylamt dem Beschwerde-führer einen Rechtsberater bei.

4. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er bereits glaubhaft vorgebracht habe, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung auf Grund einer langjährigen Blutfehde drohe und sich diese Verfolgung aus seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ergebe. Die Aussage in der rechtlichen Beurteilung der Behörde, die Bedrohung würde nicht auf den in der Konvention genannten Gründen beruhen, sei nicht nachvollziehbar; auch sei es in diesem Zusammenhang amtsbekannt, dass der Staat Afghanistan nicht fähig sei, Verfolgte zu schützen.

Im Beschwerdeschriftsatz wurde hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführerin auch vorgebracht, dass ihr Asyl schon allein auf Grund der Tatsache hätte gewährt werden müssen, dass sie der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan angehöre. Ihr Leben in Österreich unterscheide sich ganz wesentlich von ihrem Leben in Afghanistan; endlich könne sie eine Ausbildung absolvieren, in Afghanistan sei dies für sie nicht möglich gewesen. In Österreich führe sie alltägliche Erledigungen nunmehr alleine und in eigener Verantwortung durch.

5. Der Beschwerdeführer legte im Beschwerdeverfahren mit mehreren Schreiben eine Reihe von Bestätigungen zum Nachweis der Integration seiner Familien vor, etwa Bestätigungen über die Teilnahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an Deutschkursen, zahlreiche Schulbesuchsbestätigungen und Schulzeugnisse seiner Kinder sowie ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters ihrer Wohnsitzgemeinde sowie Schreiben der von seinen Kindern besuchten Volks- und Neuen Mittelschule, in denen sowohl eine rasche und gute Integration seiner Kinder im Schulbetrieb als auch das große Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an der Schule und deren Teilnahme am Schulleben beschrieben werden.

Mit Beschwerdeergänzung vom 16.07.2013 wies die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Belegung ihrer geltend gemachten frauenspezifischen Verfolgung auf mehrere diesbezügliche Länderberichte hin und brachte vor, eine moderne, westlich orientierte Frau zu sein. Mit zwei weiteren Beschwerdeergänzungen vom 21.03.2014 und 22.05.2014 wurde ebenfalls auf ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan hingewiesen.

6. Am 16.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher ua der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die drei älteren seiner fünf Kinder teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Befragung wurden insbesondere die Lebensumstände der Mutter des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu Zl. W180 1422939-1, deren Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben und der das Bundesverwaltungsgericht den Status der Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt hat. Die Ehe bestand bereits im Herkunftsland. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.

3. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.)

Gemäß § 2 Abs. 1 Zi. 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Zi. 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 iVm Abs. 5 leg. cit. der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Diese ist auch nicht uneinheitlich.

Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Zi 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; 9.4.2008, 2008/19/0205; 24.3.2011, 2008/23/1338; 26.6.2007, 2007/20/0281; 6.9.2012, 2010/18/0398 ua. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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