W180 1422942-1•BVwG W180 1422942-1
W180 1422942-1Federal Administrative CourtAug 21, 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W180 1422942-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine minderjährige afghanische Staatsangehörige, reiste am 22.08.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter und vier Geschwistern illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag - vertreten durch ihre Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan gemäß § 8 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2011 gab das Bundesasylamt der Beschwerde-führerin einen Rechtsberater bei.
4. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde.
5. Die Eltern der Beschwerdeführerin legte im Beschwerdeverfahren mit mehreren Schreiben eine Reihe von Bestätigungen zum Nachweis der Integration der Familien vor, etwa Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen, zahlreiche Schulbesuchsbestätigungen und Schulzeugnisse der Kinder, darunter auch Schulzeugnisse der Beschwerdeführerin, sowie ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters ihrer Wohnsitzgemeinde sowie Schreiben der von ihren Kindern besuchten Volks- und Neuen Mittelschule, in denen sowohl eine rasche und gute Integration ihrer Kinder im Schulbetrieb als auch das große Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an der Schule und deren Teilnahme am Schulleben beschrieben werden.
Mit Beschwerdeergänzungen vom 16.07.2013, 21.03.2014 und 22.05.2014 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, eine moderne, westlich orientierte Frau zu sein, und wies zur Belegung ihrer geltend gemachten frauenspezifischen Verfolgung auf mehrere diesbezügliche Länderberichte hin.
6. Am 16.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher ua die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und zwei ihrer Geschwister teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Befragung wurden insbesondere die Lebensumstände der Mutter der Beschwerdeführerin in Afghanistan und in Österreich erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin ist eine minderjährigere Tochter der Beschwerdeführerin zu Zl. W180 1422939-1, deren Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben und der das Bundesverwaltungsgericht den Status der Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt hat.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.)
Gemäß § 2 Abs. 1 Zi. 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Zi. 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).
Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Mutter der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 iVm Abs. 5 leg. cit. der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).
Zu B.)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Diese ist auch nicht uneinheitlich.
Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Zi 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; 9.4.2008, 2008/19/0205; 24.3.2011, 2008/23/1338; 26.6.2007, 2007/20/0281; 6.9.2012, 2010/18/0398 ua. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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