BVwG W136 2008365-1

W136 2008365-1Federal Administrative CourtAug 21, 2014

Regest

Befangenheit, begründeter Tatverdacht, Dienstpflichtverletzung,<br/>Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss, Hemmungszeitraum,<br/>Nichteinleitungsbeschluss, Strafverfahren, Verdachtsgründe,<br/>Verfahrenseinstellung, Verfolgungsverjährung

Full text

BVwG W136 2008365-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2008365.1.00

Spruch

W136 2008365-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1.) Disziplinaranwaltes XXXX und des 2.) Disziplinarbeschuldigten XXXX gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen Spruchpunkt II.1. (Nichteinleitungsbeschluss) wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt II.1. des bekämpften Bescheides aufgehoben.

II. Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen Spruchpunkt I. (Einleitungsbeschluss) wird gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit stattgegeben als das Disziplinarverfahren zum Faktum des Spruchpunktes I.3. gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich der Spruchpunkte I.1. und I.2 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insoweit bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten (im Weiteren kurz DB) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG 1979 ein bzw. stellte das Disziplinarverfahren zu mehreren Disziplinarvorwürfen der Dienstbehörde ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"I. Einleitungsbeschluss

"Gegen den [DB] wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

[ Der DB] ist - nach derzeitigem Verfahrensstand - verdächtig:

1. Er habe es unterlassen Verwaltungsstrafverfahren, welche ihm als grundsätzlich ver-antwortlichen Referenten zugewiesen waren, in den Zeiträumen von ca. Jänner bis 10. April 2012 und XXXX bis Mitte XXXX rechtskonform zu bearbeiten, bzw. abzuschließen, wodurch es in den nachfolgenden 20 Fällen zu Verjährungen und einem noch zu bestimmenden Vermögensschaden zum Nachteil der Republik Österreich gekommen ist:

XXXX

2. Er habe im Zeitraum 2012 bis XXXX 2013 wissentlich rechtswidrige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren GZ: XXXX getroffen und dadurch seine Befugnisse Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht.

3. Er habe im Zeitraum 2012 bis 25. Februar 2013 - nachdem zum Teil contra legem entschieden worden war oder Verfolgungshandlungen unterblieben waren - die nach-folgenden 12 Akten ohne Gegenzeichnung seines Vorgesetzten und somit entgegen dem per Weisung vom XXXX normierten 4-Augen-Prinzip im Archiv abgelegt:

XXXX

Der Beamte ist daher - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortlichkeit wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB - verdächtig seine Dienstpflichten nach

• § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen;

• § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und

• § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der schriftlichen Anordnung vom XXXX, nämlich die Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.

II. Nichteinleitungsbeschluss

Hingegen wird das Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs. 1 BDG zu folgenden Vorwürfen eingestellt:

1. Er habe 27 Akten nicht mit gebotener Eile bearbeitet, wodurch es beinahe zu Verjäh-rungen gekommen wäre, wenn dies nicht durch die Dienstkontrolle des Vorgesetzten bekannt geworden wäre (Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wegen Verjährung nach § 94 Abs. 1 Ziffer 1 BDG).

2. Er habe am XXXX, entgegen ausdrücklicher Dienstanweisung, ein Radiointerview gegeben (Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wegen Verjährung nach § 94 Abs. 1 Ziffer 1 BDG)."

Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautet auszugsweise wie folgt (Schreibfehler im Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"[Der DB] ist Beamter der Verwendungsgruppe A 1/2 und verrichtet im [Amt], XXXX Dienst. Seit XXXX ist er Referatsleiter und sein unmittelbarer Vorgesetzter (Abteilungsleiter) ist HR Dr. XXXX.

Der Beamte war wegen des Vorwurfes der Begehung von Straftaten und mehreren Dienstpflichtverletzungen vom XXXX vom Dienst suspendiert. (siehe dazu Erkenntnis der Berufungskommission XXXX).

Bisherige Dienstpflichtverletzungen und Disziplinarverfahren:

......[ Darstellung bisheriger Disziplinarverfahren]........

Strafgerichtliches Verfahren:

Bei der Staatsanwaltschaft XXXX ist unter Zahl XXXX ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB anhängig (Rückfrage vom 08 Mai 2014). Von diesem Strafverfahren sind alle auch in diesem Einleitungsbeschluss angelasteten Sachverhalte umfasst (siehe Anfallsbericht XXXX durch das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung).

Verdacht von Dienstpflichtverletzungen

Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der DisziplinaranzeigeXXXX vom 21. März 2014, samt umfangreicher Beilagen, sowie - soweit der Disziplinarkommission vorliegend - den Akten des Strafverfahrens (insbesondere dem Anfallsbericht vom XXXX und dem Zwischenbericht vom XXXX, gleiche GZ, beide ergangen an die Staatsanwaltschaft XXXX), weiters den ergänzenden Stellungnahmen der Dienstbehörde vom 11. April 2014. Daraus ergibt sich folgender, für das Disziplinarverfahren relevanter Sachverhalt:

Sachverhalt:

zu Spruchteil I

(=Anfallsbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX, Punkte I bis IV)

Der Disziplinarbeschuldigte versieht seit 2006 im [Amt] Dienst und war bis zu seiner Bestellung als Referatsleiter dieses Amtes mit der Funktion eines [Referenten] betraut. Als solcher hatte er - wie auch die anderen Mitarbeiter des [Amtes] - Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, die nach einem vom Vorgesetzten verfügten Aufteilungsschlüssel (meist nach Sachgebieten oder/und nach Buchstaben) auf die einzelnen Mitarbeiter aufgeteilt wurden. Zum Zeitpunkt der Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten am XXXX waren - auch aufgrund hoher Arbeitsbelastung im [Amt] - zahlreiche von ihm zu bearbeitende Verfahren noch nicht erledigt, weshalb der damalige Leiter des [Amtes] XXXX eine Aufteilung der grundsätzlich vom Diszipli-narbeschuldigten zu erledigenden Verfahren, an andere Mitarbeiter vornahm (Mail vom XXXX). Eine genaue Erfassung mit Aktenzahl und nachvollziehbarem Über-gabe/Übernahme-Schreiben erfolgte jedoch - soweit sich nachvollziehen lässt - nicht. Mit Aufhebung der Suspendierung am XXXX wurden ihm die Akten zurückgegeben; eine Nachkontrolle durch den Dienstvorgesetzen, welche der von ihm zunächst aufgeteilten Akten von anderen Mitarbeitern nun tatsächlich erledigt worden waren und ob überhaupt welche erledigt worden waren, erfolgte - soweit sich aus den Akten des Disziplinarverfahrens schließen lässt - nicht. Laut Anlastung in der Disziplinaranzeige und auch in der erstatteten Strafanzeige (XXXX) war der Disziplinarbeschuldigte ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr jedenfalls wieder für die Bearbeitung zuständig. Aufgrund eines Hinweises von Mitarbeitern des [Amtes] führte der Dienstvorgesetzte XXXX am 09. Jänner 2013 eine Kontrolle durch, bei der er im leerstehenden Büro XXXX des [Amtes] einen Stapel mit insgesamt 322 Verwaltungsstraf-Akten vorfand, die vom Disziplinarbeschuldigten vermutlich zwischen Weihnachten und Sylvester 2012 dort deponiert worden waren.

zu Punkt 1.

Eine Überprüfung dieser Akten ergab, dass mangels unterbliebener Verfolgungshandlun-gen, bzw. ordnungsgemäßer Erledigungen zum Zeitpunkt der Sicherstellung 13 Verwal-tungsstrafverfahren verjährt waren. Obwohl ein Teil der Akten auf andere Mitarbeiter pro-tokolliert, bzw. während aufrechter Suspendierung [des DB] eingelangt ist, sind sie - laut Dienstbehörde - dem Disziplinarbeschuldigten zuzuordnen.

Dabei handelt es sich - lt. Anlastung in der Disziplinaranzeige - um folgende 13 Verfahren:

......[tabellarische Darstellung der GZ].......

Anmerkung: Daraus ergibt sich, dass ein Akt während der Suspendierung verjährte und acht weitere auf andere Mitarbeiter protokolliert waren. Jene Akten, die während der Suspendierung eingelangt sind (Tatzeit oder Eingangsvermerk) sind Fett dargestellt.

Der Disziplinarbeschuldigte gab zu jedem einzelnen Akt eine Stellungnahme ab, in der er zusammenfassend im Wesentlichen ausführt, dass Verjährungen in die Zeit seiner Suspendierung fallen, es teilweise nicht nachvollziehbar sei warum Akten ihm zugerechnet würden, weil andere Sachbearbeiter ausgewiesen seien und auch eine Verantwortlichkeit anderer Beamter, insbesondere des damaligen Leiters des [Amtes] bestehe.

Zu Punkte 1. - 3

Am 25. Februar 2013 führte der Dienstvorgesetzte eine Kontrolle im Archiv des [Amtes] durch und fand dabei einen Aktenstoß von 17 Verwaltungsstrafakten, für deren Bearbeitung der Disziplinarbeschuldigte zuständig war und von denen 12 ohne vorgeschriebene Genehmigung seines Vorgesetzten (4-Augen-Prinzip) im Archiv abgelegt waren, obwohl keine ordnungsgemäße Erledigung erfolgte. In 7 Fällen gab es keine Verfolgungshandlung und in 5 Fällen lag - laut Bericht des Dienstvorgesetzten - eine rechtswidrige Erledigung vor. Im Einzelnen stellt sich dies wie folgt dar:

zu Punkt 1.

Die nachfolgenden 7 Akten wurden ohne dass Verfolgungshandlungen gesetzt worden waren vom Disziplinarbeschuldigten ad acta gelegt und sind in weiterer Folge verjährt:

......[tabellarische Darstellung der GZ].......

Der Disziplinarbeschuldigte gab dazu an, dass für die Bearbeitung/Ablage das Protokollbüro zuständig gewesen sei.

zu Punkt 2.

Bei den nachfolgenden 5 Akten wurden lt. Vorhalt in der Disziplinaranzeige Entscheidungen contra legem getroffen, wodurch der Staat in seinem Strafanspruch geschädigt wurde.

• XXXX

Dem Vorgang liegt ein Einschreiten von Polizeibeamten zugrunde, wobei die Exekutivor-gane zum Zeitpunkt des Einschreitens vertretbar annehmen konnten, dass auch der Bei-fahrer - der einen Alkotest verweigert hatte - das Kraftfahrzeug zuvor gelenkt hatte. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde vom Disziplinarbeschuldigten mit AV vom XXXX eingestellt, obwohl laut rechtlicher Prüfung des Dienstvorgesetzten eine Bestrafung wegen Verweigerung des Alkotests (§ 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 2 StVO) hätte erfolgen müssen.

Der Disziplinarbeschuldigte gab dazu an, dass der Tatbestand der Verweigerung nicht aufrecht zu erhalten gewesen sei.

• XXXX

Diesem Verfahren liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 8 FSG (Minderalkoho-lisierung) zugrunde; dabei handelt es sich um ein Vormerkdelikt nach § 30 FSG und jeden-falls kein Bagatelldelikt. Das Verfahren sei am XXXX auf "Aviso" (Anmerkung der DK: Bei unbekannten Aufenthalt einer Partei erfolgt ein Eintrag in das zentrale Melderegister, meldet sich diese Person dann irgendwo in Österreich an, erfährt die Behörde davon) gesetzt worden, obwohl keine Verfolgungshandlung gesetzt worden war, wodurch die 6-monatige Verjährungsfrist zu laufen begann. Üblich wäre es etwa durch Zustellung einer Strafverfügung an den bisherigen bekannten Wohnort, oder die Einvernahme eines Tatzeugen, eine solche Verfolgungshandlung zu setzen, wodurch die Verjährung unterbrochen wird und die Behörde mehr Zeit für die Erledigung des Verfahrens gewinnt.

Der Disziplinarbeschuldigte gab an, dass eine Verfolgungshandlung mangels bekannter Abgabestelle nicht gesetzt werden konnte.

• XXXX

Diesem Verwaltungsstrafverfahren liegt ein Straferkenntnis vom 05.11.2012 zugrunde, in welchem eine Geldstrafe in der Höhe von €

1. 200,-- wegen § 5 Abs. 1 Ziffer 2 StVO ver-hängt wurde (SB: XXXX). Die Rechtskraft trat am 08.02.2013 ein, weil der die Tat bestreitende Betroffene eine verspätete Berufung einbrachte. Der Disziplinarbeschuldigte stellte das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG mittels Aktenvermerk vom XXXX in dubio pro reo ein, ohne den Verwaltungsstrafakt der Berufungsbehörde (damals: UVS) vorzulegen.

Der Akt wurde, nachdem er im Archiv aufgefunden worden war, vom Vorgesetzten dem UVS XXXX vorgelegt, der die Berufung mit Erkenntnis vom XXXX, als verspätet zurückwies.

Der Disziplinarbeschuldigte gab dazu - unbeschadet des Erkenntnisses des UVS an, dass das E-Mail des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht als Berufung zu werten gewesen sei.

• XXXX

Auch diesem Strafverfahren liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO, im Zusam-menhang mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden (§ 88 StGB - diversionelle Erledi-gung) zugrunde. Der Disziplinarbeschuldigte stellte das Verwaltungsstrafverfahren am XXXX gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 99 Abs. 6c StVO ein, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst haben konnte, ob die Alkoholisierung beim gerichtlichen Strafver-fahren berücksichtigt worden war.

Erst auf ausdrückliche Anfrage vom 24.09.XXXX teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass die Alkoholisierung beim Strafverfahren Berücksichtigung gefunden habe.

Der Disziplinarbeschuldigte gab an, dass er das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund von Erfahrungswerten eingestellt habe.

• XXXX

Diesem Verfahren liegt eine private Anzeige gegen einen Rechtsanwalt zugrunde, welcher am XXXX beim Disziplinarbeschuldigten vorgesprochen und Akteneinsicht ge-nommen hatte. Eine Stellungnahme zu den Vorwürfen wurde jedoch dabei nicht abgege-ben. Der Disziplinarbeschuldigte stellte das Verwaltungsstrafverfahren am XXXX ohne weitere Begründung nach § 21 Abs. 1 2. Satz VStG ein.

Der Disziplinarbeschuldigte gab dazu an, dass die Voraussetzungen für eine Abmahnung gegeben waren.

zu Punkt 3

Mit E-Mail vom XXXX ordnete der damalige Leiter des [Amtes], XXXX bestimmte Vorgangsweisen zur Optimierung von Verfahrensabläufen an.

Im Punkt 5. wird dazu angeordnet:

Akte, welche mit Strafbescheid abgeschlossen und bezahlt wurden, sollten nicht mehr durch den Amtsleiter ad-acta geschrieben werden. Diese sollten vielmehr gleich nach Bezahlung im Archiv abgelegt werden. Alle übrigen Akte, welche z.B. eingestellt oder abgebrochen wurde, bzw. bei denen eine Abmahnung erfolgte oder die verjährt sind, sind dem Amtsleiter jedenfalls zur ad-acta-Zeichnung vorzulegen. Um eine Kontrolle der "bezahlten" Akte trotzdem zu gewährleisten, sollten zumindest ein Mal pro Monat Stichprobenkontrollen durchgeführt werden. (Entlastung: [Amtsleiter] und Vollzug)

Bei der Dienstkontrolle am 25. Februar 2013 im Archiv (siehe auch oben - Überschrift zu Punkte 1-3) wurden 17 Akten vorgefunden. Bei 12 fehlte der Genehmigungsvermerk (Ge-genzeichnung) des Vorgesetzten. Obwohl ein solcher nicht vorlag, wurden die Akten ohne weitere Bearbeitung im Archiv abgelegt. Dies stellt sich wie folgt dar:

......[tabellarische Darstellung der GZ].......

Anmerkung: Die Aktenzahlen stimmen mit jenen der Punkte 1.(7 Akte) und 2. (5 Akte) überein.

zu Spruchteil II

Punkt 1.

Die Dienstbehörde lastet in ihrer Disziplinaranzeige und ihrem ergänzenden Bericht (Seiten 8-10) dem Disziplinarbeschuldigten Versäumnisse im Zusammenhang mit einer raschen Bearbeitung von Verwaltungsstrafverfahren an, wodurch es in 27 genau aufgelisteten Fällen fast zu Verjährungen gekommen wäre.

Soweit es für den erkennenden Senat nachvollziehbar war, sind aber in all diesen Fällen - nicht zuletzt aufgrund der Intervention des Vorgesetzten - tatsächlich keine Verjährungen eingetreten und wurden die Verfahren letztlich vom Disziplinarbeschuldigten oder auch anderen Mitarbeitern zum Abschluss gebracht.

Punkt 2.

Der Disziplinarbeschuldigte gab am XXXX ein Radiointerview zum Thema Straßenprostitution, obwohl ihm bekannt war, dass diesbezüglich seitens der Behördenlei-tung eine Pressekonferenz geplant war.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung der Disziplinarkommission für das Jahr 2014 anzuwenden.

......[Wiedergabe der §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 bis 3 und 94 BDG

1979].......

zur Frage der Verjährung

Insoweit der Disziplinarbeschuldigte in seinen Stellungnahmen Verjährung geltend machte, wird von der Disziplinarkommission folgendes ausgeführt: Die Disziplinaranzeige wurde vom Vorgesetzten am 10. Mai 2013 verfasst und ist am gleichen Tag auch der Dienstbehörde zur Kenntnis gelangt. Der Anfallsbericht XXXX, in welchen dem Disziplinarbeschuldigten all jene Sachverhalte, wie in diesem Bescheid im Spruchteil I angeführt angelastet werden, wurde am XXXX verfasst und gab es - wie sich aus dem Zwischenbericht des BAK vom XXXX ergibt - bereits am 23. Juli 2013 Anordnungen der Staatsanwaltschaft. Es liegt daher ein Hemmungstatbestand nach § 94 Abs. 2 Ziffern 3 - 5 BDG vor (anhängiges Strafverfahren). Dass die Disziplinaranzeige daher erst am 21. März 2014 der Disziplinarkommission vorgelegt wurde, schadet nicht - Verjährung liegt nicht vor.

Relevant war die verspätete Vorlage der Disziplinaranzeige jedoch im Hinblick auf jene angelasteten Sachverhalte, welche nicht zugleich Gegenstand des Strafverfahrens sind. Dies sind jene im Spruchteil II (Nichteinleitungsbeschluss) angeführten Sachverhalte. Diesbezüglich liegt - wie der Disziplinarbeschuldigte richtig argumentiert - jedenfalls Ver-jährung nach § 94 Abs. 1 Ziffer 1 BDG vor.

Zum Vorliegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen

In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission zu prüfen, ob ein ausreichender Verdacht von Dienstpflichtverletzungen besteht. Nach ständiger Rechtspre-chung des VwGH reicht es für die Einleitung des Verfahrens aus, wenn genügend Ver-dachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei "Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung ist. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen - nach der Lebenserfahrung - auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Dies ist im konkreten Fall eindeutig gegeben. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist nach derzeitiger Ver-dachtslage disziplinär wie folgt zu würdigen:

Laut derzeit vorliegender Akten- und Beweislage, insbesondere auch dem anhängigen Strafverfahren bestehen insgesamt hinreichende Anhaltspunkte, aus denen nach der Le-benserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen schwerwiegender Dienst-pflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG geschlossen werden kann. Die Amtsführung des Disziplinarbeschuldigten, im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, begründet derzeit den Verdacht des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB und daraus folgend schwerer Dienstpflichtverletzungen nach dem BDG. Ob der Tatbestand der Begehung von Verbrechen und Vergehen tatsächlich vorliegt, wird im strafgerichtlichen Verfahren zu beurteilen sein, an dessen Ausgang die Disziplinarkommission gem. § 95 Abs. 2 BDG gebunden ist. Der Senat der Disziplinarkommission verkennt nicht, dass zu den im Spruchteil I/1 angelasteten von 20 verjährten Akten die mehr als dreimonatige Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten zu berücksichtigen sein wird; ebenso die Tatsache, dass die dem Disziplinarbeschuldigten nunmehr zugerechneten Akten während der Suspendierungsdauer von anderen Beamten des [Amtes] zu erledigen gewesen wären (Anordnung des damaligen [Amtsleiters] XXXX), die aber - soweit sich jedenfalls aus der der Disziplinarkommission vorliegenden Aktenlage nachvollziehen lässt - auch säumig gewesen sein könnten. Dies betrifft soweit nachvollziehbar vermutlich 9 Akten; die restlichen sind nach derzeitiger Verdachtslage dem Disziplinarbeschuldigten zuzurechnen. Derzeit sind jedenfalls alle Akten Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens und ist eine allfällige Verantwortung des Diszipli-narbeschuldigten, oder anderer Beamter von der Staatsanwaltschaft, bzw. in weiterer Folge vom Strafgericht zu beurteilen. Es ist zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht die Aufgabe der Disziplinarkommission den ihr vorgelegten Sachverhalt einer umfassenden strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen und einzelne Anklagepunkte allenfalls als straf-rechtlich nicht relevant zu beurteilen. Der Disziplinarkommission ist es im Zusammenhang mit § 114 BDG auch verwehrt, eigenständige, in die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden eingreifende Ermittlungen durchzuführen, weshalb auch eine Vernehmung jener Beamter, die als zuständige Bearbeiter von Akten ausgewiesen sind, die nunmehr dem Disziplinarbeschuldigten zugerechnet werden, ausscheidet (betrifft einen Teil der im Punkt I/1 angeführten Akten). Dies ist ausschließlich Sache der dazu berufenen Behörden, das sind die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte. Der Disziplinarkommission ist nicht bekannt, ob derzeit auch gegen andere Beamte des Strafamtes Ermittlungen geführt werden; eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft wurde gestellt. Die Disziplinarkommission hat die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren zu führen zur Kenntnis zu nehmen und auf Basis dieser staatsanwaltlichen Entscheidung lediglich zu prüfen, ob sich ausreichende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Tatbestände ergeben, welche den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung begründen. Ein solches strafrechtliches Ermittlungsverfahren wird aber im gesamten Umfang der im Spruchteil I angelasteten Sachverhalte derzeit durchgeführt, weshalb auch der Einleitungsbeschluss darauf abzu-stimmen war. Insoweit dem Disziplinarbeschuldigten nach derzeitiger Verdachtslage im Spruchteil I/2 rechtlich bedenkliche Entscheidungen vorgeworfen werden, ergeben sich - nach Ansicht des erkennenden erstinstanzlichen Senates - jedenfalls massive Ver-dachtsmomente auf das Vorliegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs. So entspricht es z. B. der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verweigerung des Alkotests durch jemandem der im Verdacht steht ein Kraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben, strafbar ist und zwar unabhängig, ob er das Kraftfahrzeug nun tatsächlich gelenkt hat oder nicht (AktXXXX); es reicht der begründete Verdacht. Ebenso ist es im Bereich der Strafämter durchaus gängige Praxis, dass bei schwereren Delikten (wozu § 14 Abs. 8 FSG als Vormerkdelikt jedenfalls zählt) auch bei unbekanntem Aufenthalt Verfol-gungshandlungen eingeleitet werden (z.B. die Einvernahme eines Zeugen); gerade um eben einen Verjährungseintritt zu vermeiden (betrifft Akt XXXX). Die diesbezüglichen Vor-gangsweisen des Disziplinarbeschuldigten entsprechen - auch aus der Erfahrung der er-kennenden Disziplinarkommission - nicht der gängigen Praxis und Rechtsprechung. Dies hätte ihm aber als Leiter des Strafamtes, der zudem juristisch ausgebildet ist und für den derartige Verfahren eigentlich tägliche Praxis sind, bekannt sein müssen. Ähnlich verhält sich mit seiner Entscheidung zum Akt XXXX. Bloß aufgrund eines E-Mails, in welchem die Tat bestritten wird und welches wie der UVS schließlich erkannte, als verspätete Berufung zu werten war, ein Strafverfahren - ohne die Berufung vorzulegen - mit einem lapidaren Vermerk nach § 45 Abs. 1 VStG in dubio einzustellen, stellt nach derzeitiger Verdachtslage einen nicht zu tolerierenden willkürlichen Rechtsbruch dar und erweckt den Eindruck der Disziplinarbeschuldigte entscheide nach Lust und Laune und ohne Rücksicht auf bestehende Vorschriften, oder die Rechtslage. Im Einzelnen hat der Senat den Sachverhalt wie folgt gewürdigt:

Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG

zu Punkten 1. und 2.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen (Beachtung der geltenden Rechtsordnung) begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft). Konkret versteht man darunter, dass die zugewiesenen Ver-waltungsstrafakten ordnungsgemäß zu administrieren und die entsprechenden Verfügungen gesetzeskonform zu treffen sind.

Der Disziplinarbeschuldigte ist verdächtig - soweit derzeit bekannt, bzw. angelastet ist - bei ca. 20 Akten keine, oder nur unzureichende Entscheidungen/Verfügungen getroffen zu haben, wodurch es zu Strafbarkeitsverjährungen mit derzeit unbekannter Schadenshöhe gekommen ist. In weiteren 5 Fällen ist er verdächtig, rechtlich nicht nachvollziehbare Ent-scheidungen getroffen und Verwaltungsstrafverfahren contra legem eingestellt zu haben. Zur vermutlichen Verschleierung seines Handelns wurden die Akten einfach in einem Büro gestapelt, bzw. - ohne Gegenzeichnung durch seinen Vorgesetzten - im Archiv gelagert.

Ein derartiges Vorgehen stellt aber nicht nur ein bloß geringfügiges Fehlverhalten dar, welches grundsätzlich auch einem ordentlichen Beamten hin und wieder passieren kann, sondern begründet den Verdacht eines umfassenden Versagens. Der Disziplinarbeschul-digte ist ja nicht bloß verdächtig, Akten - etwa aus Überlastung oder Schlamperei - quasi vergessen zu haben, sondern wissentlich Verfolgungshandlungen unterlassen, bzw. Ver-waltungsstrafverfahren rechtswidrig eingestellt zu haben. Im konkreten Fall musste ihm schon kraft seiner Ausbildung bewusst sein, dass sein Verhalten gegen Strafgesetze, ins-besondere § 302 StGB verstoßen könnte. Beim Disziplinarbeschuldigten handelt es sich um eine Führungskraft, der seine Aufgaben weitestgehend selbständig wahrzunehmen hat und auch gegenüber Mitarbeitern weisungsberechtigt ist. Er genießt daher gegenüber seinem Dienstgeber eine besondere Vertrauensstellung.

Ob tatsächlich eine Verantwortlichkeit nach § 43 Abs. 1 BDG besteht wird erst nach Ab-schluss des strafgerichtlichen Verfahrens beurteilt werden können. Zumal es sich bei § 302 StGB um ein echtes Beamtendelikt handelt wird im Falle einer Verurteilung eine weitere disziplinäre Bestrafung nach § 43 Abs. 1 BDG ausscheiden.

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG

alle Punkte

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z. B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Genau dies liegt im konkreten Fall vor. Der Disziplinarbeschuldigte ist - wie oben ausgeführt - im Zusammenhang mit seiner rechtswidrigen bzw. der unterlassenen Bearbei-tung/Erledigung von Akten und der weisungswidrigen Ablage der Verfahrensakten derzeit des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB verdächtig. Der Strafrahmen für dieses vor den Landesgerichten zu verhandelnde Delikt beträgt immerhin bis zu fünf Jahre. Sollte er strafgerichtlich verurteilt werden, wird zusätzlich eine Sanktion nach § 43 Abs. 2 BDG zu verfügen sein. Der spezifisch dienstrechtliche Aspekt wird nämlich vom straf-rechtlichen Tatbestand (§ 302 StGB) nicht wahrgenommen. Das Dienstrecht hat eine völlig andere Zielrichtung und soll gewährleisten, dass sich Beamte, die die Gesetze zu vollziehen haben, ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind und sicherstellen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in den Beamtenapparat und die staatliche Vollziehung, somit das Ansehen des Amtes bzw. der Beamtenschaft an sich, erhalten bleibt. In der öffentlichen Wahrnehmung sind nämlich gerade die Polizeibehörden besonderer Beobachtung und Kritik ausgesetzt. Gerade ihrem ordnungs- und gesetzmäßigen Vollzug kommt besondere Bedeutung zu. Daran orientieren sich auch die Anforderungen an die einzelnen Mitarbeiter solcher Behörden. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, der zudem eine wichtige Führungskraft ist, ist nach derzeitiger Verdachtslage vom Gegenteil gezeichnet.

Konkret wird dem Disziplinarbeschuldigten - wie schon ausgeführt - vorgeworfen, er habe durch Untätigkeit die Verjährung mehrerer Verwaltungsstrafverfahren zu verantworten bzw. in 5 weiteren Fällen, wissentlich rechtswidrige Entscheidungen getroffen und dadurch den Staat in seinem Strafanspruch verletzt. All jene Akten, die - nach derzeitiger Verdachtslage - verjährt oder contra legem bearbeitet/erledigt wurden, wurden in einem Stapel im Büro 68, bzw. ohne Gegenzeichnung (4-Augen-Prinzip) im Archiv abgelegt.

Er ist verdächtig, Verwaltungsstrafverfahren nicht nach gesetzlichen Regeln, bzw. sachli-chen Überlegungen geführt zu haben und über Verfolgungsmaßnahmen oder Einstellungen von Verfahren willkürlich - nach eigenem Gutdünken und ohne Nachvollziehbarkeit (siehe z.B. Erledigung des Aktes XXXX nach Intervention eines Rechtsanwaltes) - ent-schieden zu haben. In der Öffentlichkeit entsteht dadurch geradezu zwangsläufig der Ein-druck eines korrupten Beamten, der keine ausreichende Verbindung zu den rechtlich ge-schützten Werten hat. Dies ist nicht nur geeignet in der Öffentlichkeit schwerste Bedenken über die Integrität und das Amtsverständnis des Disziplinarbeschuldigten auszulösen, sondern schädigt das Ansehen der Sicherheitsbehörden insgesamt. Letztlich wird durch ein derartiges Verhalten das Vertrauen des Bürgers in eine funktionsfähige, nur dem Gesetz verpflichtete Verwaltung massiv beeinträchtigt. Es entsteht der Eindruck einer korrupten, inkompetenten Polizei, deren Organe - teils unter Setzung schwerer Straftaten (Amtsmissbrauch) Entscheidungen nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien (Art 18 BVG), sondern willkürlich nach Lust und Laune treffen. Gerade Polizeibehörden sind mit wichtigs-ten staatlichen Aufgaben, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, betraut. Von Beamten der Sicherheitsbehörde muss daher eine besondere Sensibilität und Rechtstreue erwartet werden. Sie haben sowohl im, als auch außer Dienst alles zu vermei-den, was das Vertrauen des Bürgers in die Polizei beeinträchtigen könnte. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Polizeibeamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben im Übrigen auch zum Schutz des gesamten Strafrechts berufen sind, dürfen die von ihnen zu schützenden Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 23.2.2000, GZ: 99/09/0010; DOK 23.10.1990, GZ 58/5-DOK/90; 26.9.1988, GZ 47-DOK/88)

Beim Disziplinarbeschuldigten ist aber auch zu berücksichtigen, dass er eine Führungskraft ist (die auch einer geringeren Dienstaufsicht unterliegt) - und dadurch auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Dienstgeber besteht. Der Dienstgeber, aber auch die Öffentlichkeit müssen sich darauf verlassen können, dass hochrangige Beamte der Sicherheitsverwaltung im Interesse des Staates handeln und durch besondere Gesetzestreue und sachlicher Aufgabenerfüllung ihrer Vorbildfunktion gerecht werden. Wenn Führungskräfte so umfassend versagen, wie der Disziplinarbeschuldigte derzeit verdächtig ist, hat dies unweigerlich negative Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit der Polizei.

Verdacht von Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche

Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten, zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkör-per wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ).

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, ordnete XXXX (damals Leiter des [Amtes]) an, dass bei Akten welche eingestellt (abgebrochen) werden, oder bei denen eine Abmahnung erfolgt, bzw. die verjährt sind, vor Ablage eine Ge-genzeichnung durch den Amtsleiter zu erfolgen hat. Dies ist im Fall der Mitarbeiter des [Amtes] der Leiter des [Amtes] und in jenen Fällen, in denen der [Amtsleiter] selbst solche Verfügungen trifft, der vorgesetzte Abteilungsleiter. Sinn dieser Weisung ist die Sicherstellung eines gesetzlichen Vollzuges und damit auch eine Entlastung des [Amtsleiters] (Mitarbeiter). Diese Weisung ist dem Disziplinarbeschuldigten zugegangen und war zum Zeitpunkt seiner Entscheidungen jedenfalls noch in Kraft. Wie sich aus der Akten-lage nunmehr ergibt, hat er 12 Akten, ohne die entsprechende Gegenzeichnung im Archiv abgelegt. Diese Akten sind - wie schon oben ausführlich dokumentiert - noch insofern bedenklich, als rechtswidrige Entscheidungen getroffen (5 Fälle) und Verfolgungshandlun-gen gänzlich unterblieben sind (7 Fälle), obwohl solche relativ einfach und ohne besonders großen Verfahrensaufwand möglich gewesen wären.

Der Disziplinarbeschuldigte hätte daher bei den ihm angelasteten 12 Akten jedenfalls eine Gegenzeichnung durch seinen Vorgesetzten erwirken müssen. Dies hat er - vermutlich in der Absicht die unterbliebene bzw. rechtswidrige Erledigung zu verschleiern - vor Ver-frachtung ins Archiv unterlassen.

Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG ist aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben. Mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG wäre darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Beschuldigten als gering einzuschätzen ist, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und eine Bestrafung auch unter dem Ge-sichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten ist (vgl. Berufungskommis-sion 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Ob der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich Dienstpflichtverletzungen zu verantworten hat, wird im weiteren disziplinarrechtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Ver-handlung zu klären sein.

zu Spruchteil II

Die hier angeführten Sachverhalte (Verdacht von Dienstpflichtverletzungen) sind jedenfalls verjährt, zumal die hier erhobenen Vorwürfe nicht vom strafgerichtlichen Verfahren umfasst sind. Das Disziplinarverfahren war daher gemäß §§ 94 Abs. 1, 118 Abs. 1 BDG einzustellen. Eine inhaltliche Prüfung, ob Dienstpflichtverletzungen vorliegen oder nicht, hatte zu unterbleiben."

2. Gegen den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss erhob der DB am 21.05.2014 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte Folgendes vor: Der Vorsitzende der belangten Disziplinarkommission sei befangen und hätte daher seine Befangenheit erklären müssen und sich der Entscheidung enthalten müssen, weshalb ein Befugnismissbrauch nach § 302 StGB vorliege. Der Vorsitzende sei von ihm zum Disziplinarverfahren GZ XXXX bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt angezeigt worden, dieses Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft mittlerweile eingestellt worden. Da er keinen Zugang zu seinem Büro aufgrund Suspendierung habe, werde der Antrag gestellt, dass der Akt von der Staatsanwaltschaft zum Zwecke des Beweises der Befangenheit des Vorsitzenden, der sich wegen der Anzeige durch den DB bei der Staatsanwaltschaft nunmehr zu rächen suche, beigeschafft werde. Die Voreingenommenheit des Vorsitzenden zeige sich weiters darin, dass dieser ihn in einem anderen Verfahren betreffend Einleitung eine Disziplinarverfahrens (XXXX) vorsätzlich um das Recht auf Parteiengehör beschnitten habe, weshalb die Beischaffung dieses Aktes zum Beweis dafür beantragt werde. Schließlich habe ihn die belangte Behörde unter dem genannten Vorsitzenden durch seine Voreingenommenheit bewusst und gewollt das Parteiengehör entzogen bzw. ohne Einräumung von Parteiengehör vom Dienst suspendiert. Auch im Suspendierungsverfahren sei Parteiengehör einzuräumen, weil dabei Umstände vorgebracht werden könnten, die diesen schwersten Eingriff verhindern könnten. Nicht einmal die Dienstbehörde habe seine Suspendierung für notwendig erachtet, weil sein Vorgesetzter als Abteilungsleiter äußerst umstritten sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe judiziert, dass die Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führe, wenn nicht auszuschließen sei, dass die Behörde im Einzelfall bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei bei Aufzeigen konkreter Umstände schon der Anschein genüge, welcher die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen könne. Zu sämtlichen Befangenheitsgründen werde die Ladung des gesamten Senates zur Befragung beantragt.

Hinsichtlich der einzelnen Spruchpunkte des Einleitungsbeschlusses führte der DB sinngemäß wie folgt aus:

Ad Spruchpunkt 1: Schon die Tatsache, dass er nur der grundsätzlich verantwortliche Referent der verjährten Akte gewesen sei, entbinde ihn von einer disziplinären Verantwortung. Keine der angeführten 13 Aktenzahlen sei auf ihn protokolliert, er habe zu allen Fällen eine Verantwortung abgegeben, wodurch der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen wäre. Für die Verjährung weiterer sieben ad acta gelegter Akten sei das Protokollbüro verantwortlich und seien ihm diese nicht zurechenbar, sondern wären ihm diese Akten als Amtsleiter zur ad acta Zeichnung vorgelegt worden. Die Anschuldigung sei daher haltlos.

Ad Spruchpunkt 2: Tatsächlich habe er, wie in seiner ausführlichen Stellungnahme dargestellt, völlig rechtskonform entschieden, es handle sich um eine intrigenhafte Unterstellung, die auf die Befangenheit des Vorsitzenden zurückzuführen sei.

Ad Spruchpunkt 3: Der Vorwurf, er habe Akten nachdem contra legem entschieden worden sei oder keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei ohne Gegenzeichnung seines Vorgesetzten und somit gegen bestehende Weisungslage im Archiv abgelegt sei jedenfalls verjährt, da das Nichteinhalten des 4-Augenprinzips kein Verhalten nach dem StGB darstelle, sodass keine Hemmung der Verfolgungsverjährung habe eintreten können.

Ausdrücklich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 23.05.2014 führte der DB aus, dass er mittlerweile ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten habe, welches durch einen Senat unter dem Vorsitz der erkennenden Richterin getroffen wurde. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit der seine umfassende Berufung gegen ein Disziplinarerkenntnis abgewiesen wurde, sei so grob unrichtig, dass der BF deswegen eine Disziplinaranzeige anregen werde und weiters Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Befugnismissbrauches erstatten werde. Sämtliche Senatsmitglieder würden daher für das gegenständliche und alle anderen noch anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen Befangenheit abgelehnt.

4. Mit Schreiben vom 23.05.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2014 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde des DB samt Verfahrensakt vor und wies darauf hin, dass dem Antrag des DB auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt mit Beschluss des OLG XXXX vom 25.04.2013 nicht Folge gegeben wurde.

5. Mit Eingabe vom 05.06.2014 ergänzte der DB seine Beschwerde dahingehend, dass der Vorsitzende der belangten Behörde befangen sei. Dies zeige sich darin, dass dieser im Suspendierungsbescheid eine Entlassung in Erwägung gezogen habe. Die Begründung des Suspendierungsbescheides sei eine schwerwiegendste Unterstellung von Dienstpflichtverletzungen, deren der DB nicht schuldig sei. Hätte der Vorsitzende das Vorbringen der Dienstbehörde und das des DB objektiv gegenüber gestellt, hätte er zu dem Schluss kommen müssen, dass nicht einmal der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorläge. Der Vorsitzende zeige Parteilichkeit für die Dienstbehörde und den Abteilungsleiter und verkenne, dass der Übeltäter für das Nichtfunktionieren einer Organisation jene Personen wären, die im Falle von Divergenzen untätig blieben. Weiters habe der Vorsitzende zwei weitere Einleitungsbescheide und einen Suspendierungsbescheid so terminisiert, dass dem BF die Äußerung dazu beschnitten worden sei. Allein der äußere Anschein einer Parteilichkeit reiche um eine Befangenheit zu begründen, weshalb ein Grundrechtsverstoß im Sinne des Art 83 Abs. 2 B-VG vorliege und der Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben sei.

6. Am 13.06.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim BMI gegen den Spruchpunkt II. 1. des verfahrensgegenständlichen Bescheides dem Bundesverwaltungsgerichte vor. Beschwerdegegenständlich wird ausgeführt, dass von der belangten Behörde übersehen worden sei, dass die von Spruchpunkt II.1. erfassten Sachverhalte, hinsichtlich der ein Nichteinleitungsbeschluss wegen Verjährung gefasst wurde, tatsächlich vom strafgerichtlichen Verfahren erfasst seien, wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX XXXX vom XXXX ergäbe. Beantragt wurde hinsichtlich der diesbezüglichen Sachverhalte ein Disziplinarverfahren einzuleiten, in eventu die Sache zur Prüfung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Disziplinaranwaltes dem DB gemäß § 10 VwGVG übermittelt. In seiner Stellungnahme dazu vom 10. Juli 2014 führte der DB aus, dass die Möglichkeit, dass Akte beinahe verjährt wären, wenn dies nicht durch die Kontrolle des Vorgesetzten bekannt geworden wäre, denkunmöglich ein strafrechtliches Delikt darstellen könne.

7. Mit Mail vom 18.06.2014 teilte der DB mit, dass er nunmehr gegen den Vorsitzenden der belangten Behörde Strafanzeige beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung wegen des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt eingebracht habe. Die Anzeige war dieser Mitteilung angeschlossen.

8. Mit weiterer Eingabe vom 20. Juni 2014 wurde vom BF unter Bezugnahme auf Art 47 GRC neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den Fall, dass nicht eine kassatorische Entscheidung gefällt werde, beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung

1.1. Die Beschwerden des DB und des Disziplinaranwaltes wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig.

1.2. Der oben unter I.1. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der DB bestreitet in allen Punkten das Vorliegen eines Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen.

1.3. Die dem verfahrensgegenständlichen Beschluss zugrundeliegenden Sachverhalte ergeben sich aus den Disziplinaranzeigen der Dienstbehörde an die Disziplinarkommission vom 21.03.2014 und vom 24.03.2014 und sind der Dienstbehörde am 10.05.2013 zur Kenntnis gelangt. Am 10.05.2013 wurde wegen den der Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Sachverhalte Anzeige an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 wegen des Anfangsverdachtes nach § 302 StGB erstattet. Bei der Staatsanwaltschaft XXXX behängt zu XXXX wegen des im Spruch des bekämpften Bescheides dargestellten Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen ein Ermittlungsverfahren gegen den DB wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. Ein Antrag des DB auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 108 Abs. 1 StPO wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX abgewiesen; der dagegen erhobenen Beschwerde des DB wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, keine Folge gegeben. Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden und werden auch vom DB nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Zeugenvernehmung für den Fall der Nichtstattgebung seiner Beschwerde beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Insoweit der BF sich auf die EU-Grundrechte-Charta beruft, ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Verfahren betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens Unionsrecht weder mittelbar noch unmittelbar Gegenstand des Vollzuges ist. Auch Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Entgegen der Ansicht des DB stellen Disziplinarverfahren gegen Beamte keine Strafverfahren im Sinne des Systems der EMRK dar (VfGH vom 03.12.2009, Zl. B1008/07).

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

.....

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.

§ 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

1. die Mitteilung

a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder

b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

....

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

Zu Spruchpunkt A I.:

1. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes betreffend die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachtes, der DB habe 27 Akten nicht mit der gebotenen Eile bearbeitet, wodurch es beinahe zu Verjährung gekommen wäre, wenn dies nicht durch die Kontrolle des Vorgesetzten bekannt geworden wäre, kommt Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat nämlich zu diesem Faktum einen Nichteinleitungsbeschluss wegen Verjährung getroffen, und hat dies damit begründet, dass diese Vorwürfe nicht vom strafgerichtlichen Verfahren umfasst wären. Wie sich jedoch aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX ergibt, mit dem der Antrag des DB auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 108 Abs. 1 StPO zweitinstanzlich abgewiesen wurde (siehe Feststellungen), ist der gegenständliche Vorwurf im dargestellten Sinn tatsächlich Gegenstand strafprozessualer Ermittlungen, da wie das OLG XXXX im erwähnten Beschluss ausführt ".....§ 302 Abs. 1 StGB bereits mit dem vom Rechtsschädigungsvorsatz getragenen Befugnismissbrauch vollendet ist und andererseits der Eintritt eines materiellen Schadens nicht Tatbildmerkmal ist." Im vorliegenden Fall ist daher hinsichtlich des Vorwurfes, durch unterlassene Bearbeitung von Akten durch den DB wäre es beinahe zu Verjährungen gekommen, im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen nach der StPO der Lauf der Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 gehemmt und Verjährung nicht eingetreten. Dem DB, der vermeint, der gegenständliche Vorwurf könne denkunmöglich ein strafrechtliches Delikt darstellen, sind die diesbezüglich klaren Ausführungen des OLG XXXX entgegen zu halten.

2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgebliche Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Aus der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes XXXX ergibt sich, dass von den strafrechtlichen Ermittlungen gegen den DB nur jene Fälle erfasst sind, bei denen die den Verwaltungsstrafakten zugrunde liegenden Handlungen nur deswegen nicht verjährt sind, weil durch andere Organe der Dienststelle des DB Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die belangte Behörde zum gegenständlichen Vorwurf pauschal einen Nichteinleitungsbeschluss wegen Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 gefasst hat, sind nähere Ermittlungen bzw. Ausführungen, welche Akten nur deswegen nicht verjährt sind, weil durch andere Organe entsprechende Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, bzw. in welchen Fällen der DB selbst nach erfolgter Kontrolle durch seinen Vorgesetzten Verfolgungshandlungen gesetzt hat, unterblieben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes war daher im Hinblick auf das Unterlassen dieser Ermittlungen keine Sachentscheidung zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu treffen sondern der Nichteinleitungsbeschluss der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben (siehe dazu VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Nähere Ermittlungen im dargestellten Sinn durch die belangte Behörde werden vor der Erlassung eines allfälligen Einleitungsbeschlusses zu tätigen sein.

Zu Spruchpunkt A II.:

1. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

2. Die Disziplinarkommission ist - abgesehen von einem ausnahmsweise bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden Tatverdachtes - in der Regel nicht verpflichtet, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. § 109 Abs. 3 BDG stellt eine lex specialis iSd § 105 erster Halbsatz BDG, und zwar zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige, sofern der Einleitungsbeschluss ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, dar. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung zwingend vorsieht, versetzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die Disziplinarkommission vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt - wozu sie nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BDG keinesfalls verpflichtet ist - hat sie dem Beamten zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör zu gewähren (BerK vom 10.09.2013, GZ 36/16-BK/13 mit weiteren Nachweisen zur Rsp des VwGH). Erfolgt dies nicht, so liegt jedoch nicht zwingend ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (VwGH vom 21.09.1995, Zl. 93/09/0449).

3. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

4.1. Wie sich aus der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 123 Abs. 2 BDG 1979 ergibt, hat die Disziplinarkommission im Rahmen zur Klärung der Einleitungsfrage lediglich zu prüfen, ob offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen und in diesem Fall die Einstellung des Verfahrens mit Bescheid verfügen. Sofern die Disziplinarkommission nicht zu diesem Schluss kommt, kann sie allenfalls erforderliche weitere Erhebungen durch die Dienstbehörde vornehmen lassen, oder aber, wenn ihr der Sachverhalt für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses bereits aufgrund der Disziplinaranzeige ausreichend geklärt erscheint, einen derartigen Bescheid erlassen. Im Zuge dieses Verfahrens hat die Disziplinarkommission keinesfalls positiv durch eine Beweisverfahren zu prüfen ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde sondern lediglich, ob ein begründeter Verdacht derselben gegeben ist.

4.2. Mit seinem Beschwerdevorbringen er habe keine Dienstpflichtverletzungen begangen, da für die Bearbeitung eines Teiles der angeführten Akten entweder andere Mitarbeiter bzw. andere Organisationseinheiten seiner Dienststelle zuständig gewesen wären (Spruchpunkt I.1.) bzw. alle seine Entscheidungen wären rechtskonform gewesen (Spruchpunkt I.2.), zeigt der DB keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf, da im gegenständlichen Fall lediglich zu prüfen war, ob ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gegeben ist. Nach der vorliegenden Aktenlage ist jedoch von einer begründeten Verdachtslage auch bei Bedachtnahme auf die vom DB zu den erhobenen Vorwürfen abgegebene Stellungnahme - nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass zu den gegenständlichen Vorwürfen ein Strafverfahren anhängig ist - auszugehen. Im Hinblick darauf, dass jene Akten, die bereits verjährt waren oder beinahe verjährt wären, sich in jenen Aktenstapeln befanden, die der DB, wie er selbst zugesteht, zwischen Weihnachten und Neujahr 2012 in einem leerstehenden Büro deponierte, stellt das Vorbringen des DB, dass für einen Teil dieser Akten nicht nachvollziehbar sei, wie sie zu dem von ihm abgelegten Aktenkonvolut gekommen seien, keinen Umstand für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens dar. Dasselbe gilt für das Vorbringen, das einige der verjährten Akten dem Protokollbüro zuzurechnen seien und durch ihn als nunmehrigen Amtsleiter wegen Verjährung im Protokollbüro ad acta zu schreiben gewesen wären. Insofern der DB in diesem Zusammenhang zu den Vorwürfen der Verjährung von Strafakten die Verantwortung des früheren Amtsleiters sowie Organisationsverschulden geltend macht, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt, dass nach der vorliegenden Aktenlage durchaus auch anderer Mitarbeiter der Dienststelle des DB säumig gewesen sein könnten und im weiteren Verfahren auch die Suspendierung des DB im Jahr 2012 zu berücksichtigen sein wird. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die gegenständlichen Vorwürfe Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen sind, war es der belangten Behörde jedoch im Hinblick auf die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 verwehrt, weitere Erhebungen zum Vorbringen des DB, wie z.B. durch Befragung von Zeugen, anzustellen.

Hinsichtlich des Vorwurfes, der DB sei verdächtig in fünf Fällen wissentlich rechtswidrige Entscheidungen getroffen zu haben, hat die belangte Behörde unter Darstellung der näheren Sachverhalte nachvollziehbar dargelegt, warum sie auch unter Bedachtnahme auf die Verantwortung des DB, er habe in allen Fällen rechtskonform entschieden, nach der derzeitigen Aktenlage von einer begründeten Verdachtslage ausgeht. Die nähere Klärung der diesbezüglichen Vorwürfe bleibt dem Disziplinarverfahren vorbehalten. Das diesbezüglich pauschale Beschwerdevorbringen des DB, seine Entscheidungen wären rechtskonform gewesen, zeigt keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf. Wenn der DB eine verkürzte und entstellende Darstellung seiner Verantwortung in den einzelnen Punkten zu erkennen vermeint, ist darauf zu verweisen, das nach der Aktenlage die vorliegende Verantwortung des DB zwar verkürzt aber keineswegs entstellend im bekämpften Bescheid dargestellt wurde und sich die belangte Behörde auch damit erkennbar auseinandergesetzt hat, jedoch das Vorbringen nicht geeignet war, offenkundige Gründe für eine Einstellung des Verfahrens darzutun.

4.3. Dem Beschwerdevorbringen des DB zu Spruchpunkt I.3. des bekämpften Bescheides kommt hingegen Berechtigung zu. Gemäß Spruchpunkt I.3. besteht der Verdacht, der DB habe bestimmte Akten nachdem diese verjährt waren oder er rechtwidrig entschieden habe entgegen dem mit Weisung angeordneten Vier-Augen Prinzip abgelegt. Der Verdacht, der DB habe dergestalt gegen die bestehende Weisungslage verstoßen, ist der Dienstbehörde jedoch bereits am 10.05.2013 zur Kenntnis gelangt und hat diese die Disziplinaranzeige erst am 21.03.2014 der belangten Behörde vorgelegt. Dass der gegenständliche Vorwurf nicht Gegenstand der strafprozessualen Ermittlungen ist, ergibt sich auch aus dem oben angeführten Beschluss des OLG XXXX vom XXXX, wo ausgeführt wird, dass es sich bei Genehmigungsvermerken um interne Organisationsvorschriften handle, deren Missachtung kein Strafdelikt darstelle sondern lediglich disziplinär zu ahnden sei und festgehalten wird (wörtlich): "In diesem Zusammenhang begründet jedoch nicht die Missachtung des "Vier-Augen-Prinzips" den Vorwurf des Amtsmissbrauches, sondern vielmehr der Verdacht, der Beschuldigte habe Entscheidungen entgegen der ihm bekannten rechtlichen Bestimmungen getroffen. Ein Beamter missbraucht seine Befugnis nämlich auch dann, wenn sein Verhalten unvertretbar ist (Bertel, WK StGB § 302 Rz 48)."

Da der Verdacht des weisungswidrigen Verhaltens des DB nicht vom strafgerichtlichen Verfahren umfasst ist, ist dieser Sachverhalt gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 verjährt. Im Übrigen sind alle unter Spruchpunkt I.3. angeführten abgelegten Akten ohnehin bereits im Spruchpunkt I.1. oder I.2. erfasst.

5. Dem Beschwerdevorbringen des DB, wonach der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei, weil der Senatsvorsitzende der belangten Behörde parteilich und voreingenommen zugunsten der anzeigenden Dienstbehörde sei und somit befangen im Sinne des § 7AVG, ist nicht zu folgen. Wie der BF unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend ausführt, hat jeder Vorwurf einer Befangenheit konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH vom 31.01.2012, Zl. 2010/05/0212). Die vom DB in diesem Sinne aufgezeigten Umstände, welche die Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Disziplinarsenates dartun soll, sind einerseits die Tatsache, dass die belangte Behörde in anderen Verfahren für den DB unliebsame Entscheidungen getroffen hat bzw. in diesen Verfahren den DB in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt habe sowie der Umstand, dass vom DB zu einem früheren Zeitpunkt gegen Senatsvorsitzenden Strafanzeige eingebracht hat, hinsichtlich der das Verfahren jedoch eingestellt wurde.

Diesem Vorbringen, das der DB bereits mehrfach und teilweise wortgleich in anderen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat, wurde jedoch nicht gefolgt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes GZ W136 2008367, W136 2008368 und W 136 2006475 zum gleichlautenden Beschwerdevorbringen des DB hinsichtlich der Befangenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde bzw. hinsichtlich behaupteter Verfahrensfehler verwiesen. In diesem Zusammenhang sei festgestellt, dass auch die vom DB neuerlich eingebrachte Strafanzeige gegen den Vorsitzenden der belangten Behörde wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches per se eine Befangenheit desselben nicht auszulösen vermag.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht des DB der bekämpfte Bescheid ausreichend substantiiert ist, um den Einleitungsbeschluss zu tragen, jedoch zum Faktum des Spruchpunktes I.3. das Verfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 einzustellen war. Die vom DB behauptete Befangenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde konnte nicht erkannt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

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