BVwG L518 2009760-1

L518 2009760-1Federal Administrative CourtAug 21, 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Full text

BVwG L518 2009760-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L518.2009760.1.00

Spruch

BESCHLUSS

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. von Aserbaidschan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 23.06.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 10.07.2014 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2014, Zl. XXXX, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. von Aserbaidschan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 23.06.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde von XXXXvom 10.07.2014 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2014, Zl. XXXX, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind eigenen Angaben zu Folge Staatsangehörige von Aserbaidschan und brachten am 8.3.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der Erstbeschwerdeführer am 10.3.2014 erstbefragt vor, die Heimat, Aserbaidschan, mit seinen Eltern im Alter von ca. 3 Jahren Richtung Armenien verlassen zu haben. Als in Armenien bekannt geworden sei, dass die Familie des BF1 Aserbaidschaner seien, habe diese sich in die Ukraine begeben (AS 11 zu BF1).

Am 21.5.2014 musste die Einvernahme durch einen Organwalter des BFA abgebrochen werden, da der Erstbeschwerdeführer der Sprache Aseri nicht mächtig war.

Anlässlich der am 11.6.2014 neuerlich durch einen Organwalter des BFA erfolgten niederschriftlichen Einvernahme (in der Sprache Kurdisch Kurmanji) konkretisierte der BF1, in XXXX (Aserbaidschan) geboren worden zu sein. 1992 sei die Familie wegen des Krieges zwischen Armenien und Aserbaidschan nach Armenien geflohen und bis 2011 aufhältig gewesen. In Armenien habe der BF1 auf einem Bauernhof gearbeitet. Als die Leute etwa im Jahre 2010 erfuhren, dass die Familie des BF Azeri seien, habe die Familie in die Ukraine flüchten müssen (AS 61ff zu BF1).

Die Zweitbeschwerdeführerin führte, am selben Tag erstbefragt ins Treffen, dass sie nach ca. 20 jährigem Aufenthalt in Armenien der Schwiegervater beschlossen habe, in die Ukraine zu gehen, da sich die Lage in Armenien nach und nach erschwert habe (AS 11 zu BF2).

Am 21.5.2014 musste auch bei der Zweitbeschwerdeführerin die niederschriftliche Einvernahme in Ermangelung der Sprache Aseri abgebrochen werden.

Am 11.6.2014 konkretisierte die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme ihr Vorbringen dahingehend, dass auch die Familie der Zweitbeschwerdeführerin anlässlich des Krieges zwischen Armenien und Aserbaidschan von XXXX (Aserbaidschan) nach Armenien geflüchtet sei. Als sich die Familie nach Armenien begab, sei die BF2 noch sehr jung gewesen, könne jedoch nichts näheres angeben.

Ungefähr im Jahr 2010 seien die Leute dahinter gekommen, dass sie Aseri sei, weshalb sie Armenien verlassen habe und zunächst in der Ukraine aufhältig war, bis sie schließlich nach Österreich reisten.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer die Aserbaidschanische Staatsbürgerschaft besitzen, zumal diese eigenen Angaben zu Folge in XXXX (Aserbaidschan) geboren seien und um keine andere Staatsbürgerschaft iSd Art. 52 des aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes angesucht haben. Zudem vermochten die Beschwerdeführer keine iSd GFK relevanten Verfolgungsgründe glaubhaft machen

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.7.2014 innerhalb offener Frist Berufung Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen gleichlautend vorgebracht, dass sie Aserbaidschan als Kinder mit deren Eltern verlassen haben und vor den Kriegswirren flüchten mussten. Im Falle einer Rückkehr würden die BF in eine ausweglose Lage geraten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerden.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Die belangte Behörde (nunmehr als Nachfolger des Bundesasylamtes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) ging in ihrer Begründung davon aus, dass zwar die Identität der Beschwerdeführer nicht feststehe, jedoch angesichts der von den beschwerdeführenden Parteien unbescheinigten Behauptungen aserbaidschanische Staatsangehörige seien.

Seit Ausbruch des Berg Karabach Konfliktes leben nur mehr sehr wenige ethnische Aseris in Armenien. Die wenigen Verbliebenen sind zumeist alte Menschen, Angehörige von Mischehen oder Kinder aus solchen, aber keine rein aserischen Familien. Diese im Land verbliebenen Personen mit aserischen Wurzeln leben zumeist angepasst, viele tragen armenische Familiennamen. Es gibt keine aktuellen Daten, wie viele Personen dieser Gruppe zuzurechnen sind, in den 1990er Jahren ging man von einigen Hundert aus. Es ist zu vermuten, dass sich diese Zahl in den letzten 20 Jahren noch weiter verringert hat. In den letzten zehn Jahren gab es keinerlei Berichte über Verfolgung oder tätliche Übergriffe gegenüber Aseris in Armenien - weder von staatlichen Behörden, noch von Nichtregierungsorganisationen. Die armenische Verfassung schreibt vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Volkszugehörigkeit, religiöser Überzeugung etc. geben darf. Es gibt auch keine Hinweise auf eine systematische staatliche Diskriminierung oder Übergriffe durch Privatpersonen. Schon im Jahr 2007 wurde im Bericht des Bundesasylamtes zur Fact Finding Mission geschildert, dass keine Problemstellungen für aserisch-stämmige Personen bekannt geworden sind und dieses Thema schon damals seit einigen Jahren an Aktualität verloren hätte. Aufgrund der Quellenlage ist es sehr unwahrscheinlich, dass aserisch-stämmige Personen, z.B. Kinder aus Mischehen systematische Diskriminierung erleiden müssten.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien - Aktualisierung, 6.4.2012)

In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)

Zwar geht aus den Länderberichten durchaus hervor, dass wenige ethnische Aseri in Armenien leben, zumeist alte Menschen oder Angehörige von Mischehen oder diesen Ehen entstammende Kinder. Insoweit jedoch ebenso hervorgeht, dass reine aserische Familien nicht in Armenien aufhältig sind, findet das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass deren aserbaidschanisch-stämmigen Familienangehörige anlässlich des kriegerischen Konfliktes zwischen Armenien und Aserbaidschan nach Armenien geflüchtet sein sollen, in den Länderfeststellungen keine Deckung bzw. widerstreiten diese Angaben den Feststellungen. Auch aus Plausibilitätserwägungen erweist es sich als nicht schlüssig nachvollziehbar, dass die beiden Familien im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzung Armenien/Aserbaidschan nicht nach Aserbaidschan geflohen sind.

Insoweit beide Beschwerdeführer - entgegen jeglicher Erwartung - nicht der Sprache Aseri mächtig waren und in Ermangelung dieser Sprachkenntnis die niederschriftliche Einvernahme abgebrochen werden musste, war auch daraus ein wesentliches Indiz, welche für die Verschleierung der Identität, insbesondere der Staatsbürgerschaft, der Beschwerdeführer spricht, zu sehen. Insoweit die belangte Behörde es jedoch trotz dieser sehr wesentlichen Ungereimtheiten unterlassen hat, Ermittlungen, etwa ein Sprachgutachten betreffend Sprach- und Herkunftsanalyse, Erhebungen vor Ort (Armenien und Aserbaidschan; ggf. mit Lichtbild zB bei Dienstgebern, Nachbarn udgl.), Anfrage bei der Migrationsbehörde von Armenien sowie Meldeanfragen in Armenien und Aserbaidschan, zu pflegen, verletzte sie die sie treffende Obliegenheit der Ermittlung der materiellen Wahrheit, zumal die BF den von ihnen nur sehr vage behaupteten Fluchtgrund auf den Umstand stützten, dass sie einer ethnischen Minderheit angehören würden.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des BFA sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen.

Das BFA ist verpflichtet den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn die Beschwerdeinstanz, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Ebenso wird sich die belangte Behörde mit den Staatsangehörigkeitsgesetzen von Armenien und Aserbaidschan auseinanderzusetzen haben und anschließend den BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen haben. Es ist ihnen die Gelegenheit einzuräumen, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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