BVwG G308 2003720-1

G308 2003720-1Federal Administrative CourtAug 21, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG G308 2003720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.2003720.1.00

Spruch

G308 2003720-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX,

XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 12.10.2013, Zl. 15-2013-BW-MS2BG-006Y2, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem oben angeführten Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) vom 12.10.2013 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 40,-- zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Der Lohnzettel für XXXX, VN: XXXX, wurde erst mit 03.10.2013 vorgelegt, obwohl das Beschäftigungsverhältnis mit 31.08.2013 geendet habe, weshalb der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

Laut ELDA-Protokollnummer XXXX fand die Übermittlung des Lohnzettels der genannten ehemaligen Dienstnehmerin am 03.10.2013 um 14:16 Uhr statt.

2. Dem entgegnete die BF in ihrem Einspruch vom 19.11.2013, dass der Jahreslohnzettel der gegenständlichen ehemaligen Dienstnehmerin irrtümlich um 3 Tage verspätet übermittelt worden sei. Da es bei der BF bisher zu keinen Verstößen gegen sämtliche Fristen gegeben habe, werde ersucht, vom Beitragszuschlag abzusehen. Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG werde der Antrag gestellt, der Landeshauptmann von Steiermark möge den angefochtenen Bescheid aufheben.

3. Die GKK führte in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Vorlage des Einspruches an den Steiermärkischen Landeshauptmann am 12.12.2013 zum Einspruch der BF aus, dass gegen den angefochtenen Bescheid nicht fristgerecht Einspruch erhoben worden sei. Entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 ASVG sei der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für einen Versicherten, wie im angefochtenen Bescheid ersichtlich, nicht fristgerecht vorgelegt worden. Zu den Ausführungen im Einspruch werde bemerkt, dass nach Ansicht der GKK keine berücksichtigungswürdigen Umstände, die eine Abänderung oder Behebung des Bescheides begründen würden, vorliegen. Zum bisherigen Meldeverhalten der BF werde bekannt gegeben, dass innerhalb der dem gegenständlichen Meldeverstoß vorangegangenen 12 Kalendermonate 1 Meldeverstoß vorliege, der zu einer Meldesanktion gemäß § 113 Abs. 4 ASVG geführt habe. Für einen weiteren verspätet übermittelten Lohnzettel habe die GKK von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von EUR 20,-

abgesehen. Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages werde auf § 113 Abs. 4 AVG verwiesen, wonach bei Nichteinhaltung von gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzten bzw. vereinbarten Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der jeweils nach § 45 Abs. 1 ASVG in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden könne. Der verhängte Beitragszuschlag sei somit gerechtfertigt. Es werde der Antrag gestellt, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

4. Mit Aktenvorlage vom 10.03.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten samt Einspruch und bekämpften Bescheid zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

5. Mit Schreiben vom 22.05.2014 wurde die BF seitens des für die nunmehrige Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG verständigt, sowie die Äußerung der GKK zur Stellungnahme binnen 4 Wochen übermittelt. Insbesondere wurde auch eine Stellungnahme dahingehend erbeten, dass nach Ansicht der GKK der Einspruch verspätet sei.

Eine Stellungnahme der BF langte bis dato nicht ein.

6. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts bei der GKK in Bezug auf die von dieser behaupteten Verspätung des Einspruches führte die GKK in einer per E-Mail am 28.07.2014 eingelangten Stellungnahme aus, dass Bescheide über Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 bis 4 ASVG grundsätzlich nicht mit Rückschein versendet werden würden. Ein Zustellnachweis könne daher nicht übermittelt werden. In der Regel werde seitens der GKK davon ausgegangen, dass der Dienstgeber den Bescheid vier Werktage nach Ausstellungsdatum zugestellt bekomme. Im konkreten Fall sei nicht mehr nachvollziehbar, aus welchem Grund von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen worden sei. Es werde daher von der GKK nicht von einem verspäteten Rechtsmittel ausgegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF bestreitet nicht, dass die Übermittlung der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise nicht rechtzeitig erfolgt sei, und damit die Vorlagefrist nicht eingehalten wurde.

Innerhalb der dem Meldeverstoß vorangegangenen 12 Kalendermonaten liegt 1 Meldeverstoß vor, der zu einer Sanktion geführt haben. Bei einem weiteren Meldeverstoß wurde bereits von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen.

Die Beschwerde ist als rechtzeitig anzusehen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der GKK in Frage zu stellen. Die Ausführungen der BF sind plausibel nachvollziehbar.

Es wurde in der Beschwerde (vormals Einspruch) auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 12.10.2013 ergangenen Bescheid der GKK wurde an den Landeshauptmann von Steiermark weitergeleitet.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wergen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A)

3.1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt (Z 5).

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sind Dienstgeber verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").

Angemerkt wird, dass es bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht ankommt, vielmehr kommt es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0146). Beitragszuschläge sind nicht als Verwaltungsstrafen konzipiert.

Nach Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbemessungsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).

Bei der Ermessensausübung ist auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285).

3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für die Versicherte langte nachweislich am 03.10.2013 ein, obwohl das Dienstverhältnis mit der Versicherten bereits am 31.08.2013 aufgelöst wurde (ELDA-Protokoll-Nr. XXXX).

Die BF ist in den letzten 12 Monaten bereits schon zweimal seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen, wobei einmal von der Verhängung eines Beitragszuschlages abgesehen wurde.

Der Einwendung der BF, dass es aufgrund eines Irrtums zum Meldeverstoß gekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass sie verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen.

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage der subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant

(VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg

48. 222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;

93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810;

89/08/0050, ARD 4196/8/90).

Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde und dagegen in der Beschwerde auch keine Einwendungen vorgebracht wurden.

Unter Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der GKK maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig.

Daher war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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