W212 2009154-1•BVwG W212 2009154-1
W212 2009154-1Federal Administrative CourtAug 20, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Zulassungsverfahren, Zuständigkeit
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014, Zl. 1009297203, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte am 30.03.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Er wurde am 31.03.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt. Hinsichtlich seiner persönlichen Daten gab der Beschwerdeführer hiezu an, in XXXX/Afghanistan geboren worden und 19 Jahre alt zu sein; sein genaues Geburtsdatum könne er jedoch nicht angeben. Die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten verneinte der Beschwerdeführer. Er habe Afghanistan im Jahr 2011 verlassen und sei schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er unter einem falschen Namen um Asyl angesucht habe. Er habe etwa eine Woche in Polizeihaft verbracht. Nach seiner Entlassung sei er mit einer Fähre nach XXXX geschickt worden, wo er sich bis Anfang 2013 aufgehalten habe. Von Griechenland aus habe er sich über eine ihm unbekannte Route nach Slowenien begeben. Dort habe ihn die slowenische Polizei kontrolliert und festgenommen und der Beschwerdeführer habe um Asyl angesucht. Er habe vier Tage in Polizeihaft in XXXX verbracht und sei anschließend selbständig über Serbien nach Griechenland zurückgekehrt. Während dieser Reise habe er keinen Polizei- oder Behördenkontakt gehabt. Bis zu seiner Weiterreise habe er sich in Griechenland aufgehalten und sei danach schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gekommen. Sein Ziel sei von Anfang an Österreich gewesen, da sich hier seit drei Jahren sein Vater und sein Bruder aufhalten würden. Zu seinen Aufenthalten in Griechenland und Slowenien konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen und meinte nur, nicht in diese Länder zurückkehren zu wollen. In Griechenland sei er insgesamt 1 1/2 Jahre gewesen; davon habe er eine Woche in Polizeihaft verbracht. In Slowenien habe er sich fünf Tage aufgehalten, wobei er vier Tage inhaftiert gewesen sei. Er habe weder das Asylverfahren in Griechenland noch in Slowenien abgewartet.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 mit Griechenland vom November 2012 sowie einen Treffer der Kategorie 1 mit Slowenien vom April 2013.
3. Am 03.04.2014 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO 604/2013 (infolge Dublin III VO) an Slowenien; dies unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer behaupteten Reiseweges, des EURODAC-Treffers mit Slowenien sowie der vorgebrachten familiären Bindungen zu Österreich. Hiezu wurde festgehalten, dass sich laut Angaben des volljährigen Beschwerdeführers sein Vater und sein Bruder seit drei Jahren in Österreich aufhalten würden, jedoch kein Nachweis einer gegenseitigen Abhängigkeit vorliegen würde (vgl. Aktenseite 45,
infolge AS: " ... we kindly would like to inform you that the person
alleged that his father and his brother are residing in Austria since 3 years (further details are unknown). However, the person is already full age and moreover there is no evidence that one of the persons concerned is dependent on the assistance of the other.")
4. Mit Schreiben vom 15.04.2014 erklärte sich Slowenien bereit, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin
III VO wiederaufzunehmen.
5. Am 06.05.2014 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Eingangs gab er über Nachfrage des Einvernahmeleiters an, gesund zu sein und sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zu den von ihm im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu seiner Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich seines Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen wolle, verneinte dieser. Der Beschwerdeführer verneinte auch die Frage, ob er Beweismittel, welche für das Verfahren von Relevanz seien, vorlegen wolle bzw. solche beschaffen könne und gab hiezu an, im Iran und in Serbien inhaftiert gewesen zu sein. Er habe damals aufgrund von Schlägen mit einer Kalaschnikow sechs Zähne verloren. Im Rahmen eines Zahnarztbesuches hier in Österreich habe man ein Röntgen gemacht. Der Beschwerdeführer könne aufgrund dieses Problems nicht essen. Er habe aber auch noch andere gesundheitliche Beschwerden. So leide er an Vergesslichkeit. Seit dem Schlag mit dem Kolben einer Kalaschnikow habe er eine "Wölbung nach innen am Kopf" (AS 105). Er habe Angstzustände, weil er sich davor fürchte, wieder inhaftiert zu werden. Er bekomme dann Herzrasen. Zudem sei er schwerhörig. Er habe sogar schon versucht, Selbstmord zu begehen. Insgesamt drei Mal sei er aus dem zweiten und dritten Stock gesprungen und habe sich auch Verletzungen an den Händen hinzugezogen. Er wolle jedenfalls nicht nach Slowenien zurück, sondern bei seinem Vater bleiben. Dieser sei krank (er könne nicht richtig aufstehen) und brauche seine Unterstützung. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe zwar bei seinem Vater, habe jedoch keine Zeit, sich um diesen zu kümmern, da er zur Schule gehe und derzeit den Führerschein mache. Es bestünde eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Vater und Bruder. Letztere würden den Beschwerdeführer finanziell unterstützen. Zudem sei der Beschwerdeführer selbst nicht ganz gesund. Dazu befragt, was konkret seiner Ausweisung nach Slowenien entgegenstünde, meinte der Beschwerdeführer, dort niemanden zu haben und nicht erneut inhaftiert werden zu wollen; ein weiterer Gefängnisaufenthalt wäre für ihn nicht zumutbar. Am Ende der Einvernahme beantragte der anwesende Rechtsberater die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers als Zeugen zum Beweis eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses.
6. Am 13.05.2014 legte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen den Gesundheitszustand seines Vaters betreffend vor. Es handelt sich dabei um einen Histologischen Befund eines Facharztes für Pathologie vom 17.12.2013, einen Gastroskopiebefund eines Facharztes für Chirurgie und Coloproktologie vom 12.12.2013 sowie einen chemischen Befund eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin vom 26.03.2014 (AS 115 bis 121). Im Wesentlichen wird Folgendes diagnostiziert: "eine milde superfizielle C-Gastritis (bzw. Residuen); Die Parietalzellhypertrophie könne u.a. im Rahmen einer länger dauernden PPI-Therapie auftreten; gering- bis fokal mäßiggradige chronische, inaktive Refluxoesophagitis (Ora serrata) mit einem mikroskopischen Herd einer intestinalen Metaplasie vom Barrett-Typ ohne nachweisbare dysplastische Epithelveränderungen." Zudem wurde in den ärztlichen Unterlagen lediglich Kontrollen angeraten.
Der Beschwerdeführer legte auch ärztliche Schreiben seine Person betreffend vor, wobei es sich um einen Heilkostenplan eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie einen Antrag auf Kostenübernahme für Zahnersatz handelt (AS 123 bis 125).
7. Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 26.05.2014 durch Dr. XXXX, einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, hat ergeben, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome hinsichtlich des Beschwerdeführers vorliegen würden. Ebenso wurden Suizidabsichten ausgeschlossen. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen wurden nicht angeraten (AS 179 bis 185).
8. Mit Bescheid vom 10.06.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Slowenien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig.
Der Bescheid enthält eine ausführliche Darstellung zur Lage in Slowenien, zum slowenischen Asylverfahren, zu Dublin-Rückkehrern, zum Non-Refoulement-Schutz und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Slowenien den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Slowenien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte ferner aus, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Gründe habe glaubhaft machen können, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Slowenien sprechen würden, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 greife, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung finde. Was die vorgebrachte familiäre Bindung zum in Österreich aufhältigen Vater und Bruder des Beschwerdeführers betreffe, so habe keine gegenseitige Abhängigkeit festgestellt werden können. Aus den eingebrachten medizinischen Unterlagen den Vater betreffend sei nicht ersichtlich, dass dieser an einer akut behandlungsbedürftigen Erkrankung leide. Außerdem sei der Bruder des Beschwerdeführers bereits in einem Alter, in welchem es ihm möglich sei, sich um den Vater zu kümmern. In den letzten drei Jahren habe auch kein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten, deren Verfahren bereits in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei, bestanden. Sofern der Beschwerdeführer angegeben habe, vom Vater und Bruder finanziell unterstützt zu werden, sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Bundesbetreuung befinde und eine solche Unterstützung somit nur als Zuwendung zu verstehen sei. Aus all den Erwägungen habe auch von einer Zeugeneinvernahme des Vaters des Beschwerdeführers Abstand genommen werden können.
9. Am 11.06.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
10. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird moniert, dass sich die belangte Behörde in Hinblick auf die Art. 16 und 17 der Dublin III VO unzureichend mit den familiären Bindungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Sie seien geduldet und hätten bereits im November 2013 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gestellt, auf deren Ausstellung sie immer noch warten würden. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien aufgrund ihrer Gesundheitszustände auf gegenseitige Unterstützung angewiesen. Aufgrund dieses besonderen Abhängigkeitsverhältnisses würde eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Slowenien diesen in seinem ihm nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht verletzen. Nur im Rahmen seines familiären Umfeldes könne eine Besserung seines psychischen Zustandes erreicht werden. Zudem sei davon auszugehen, dass das Bundesamt die slowenischen Behörden nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass sich nahe Angehörige des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten würden und ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege, weshalb die Zustimmung Sloweniens auf einem qualifiziert mangelhaften Konsultationsverfahren beruhe. Das Bundesamt habe es auch unterlassen, sich mit der Entscheidung des EuGH vom 06.11.2012 - C 245/11, K gegen Bundesasylamt auseinanderzusetzen. Im Übrigen hätte das Bundesamt vor dem Hintergrund, dass es das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit "XXXXführe, eine Altersfeststellung veranlassen müssen.
11. Am 03.07.2014 wurde eine Beschwerdeergänzung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, dies jedoch unter einer - durch einen Zahlensturz verursachten - unrichtigen Geschäftszahl, weshalb sie einem anderen Akt zugeordnet wurde.
In der Beschwerdeergänzung wird zunächst kritisiert, dass das Bundesamt den slowenischen Behörden wichtige Informationen vorenthalten habe, was als grob fehlerhaftes Verhalten zu werten sei. Konkret habe es den slowenischen Behörden weder das besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem kranken Vater noch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - so er nach dem Verlassen Sloweniens das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht ohnehin länger als drei Monate verlassen habe - mit hoher Wahrscheinlichkeit über fünf Monate in Griechenland aufgehalten habe und somit die Zuständigkeit Sloweniens zur Führung des gegenständlichen Verfahrens erloschen sei, mitgeteilt. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde die in Frage stehende Minderjährigkeit des Beschwerdeführers abzuklären gehabt. Da diesem die gutachterliche Stellungnahme von Frau Dr. XXXX nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, habe man zudem sein Recht auf Parteiengehör verletzt. Im Übrigen sei die gutachterliche Stellungnahme weder schlüssig noch nachvollziehbar, als ihr die Dauer der Untersuchung nicht zu entnehmen sei. Ferner wurde festgehalten, dass die belangte Behörde durch die unterlassene Zeugeneinvernahme zur Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater offensichtlich den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt habe.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2014 zu Zl. W212 2009154-1/3E wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung der einzelnen Kriterien ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Slowenien sprechen würden, glaubhaft gemacht habe, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung finde, greife.
Die Beschwerdeergänzung vom 03.07.2014 fand keinen Eingang in dieses Erkenntnis, da die zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes erst am 17.07.2014 von dieser Kenntnis erlangt hat.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2014 zu Zl. W212 2009154-1/8Z wurde das mit obigem Erkenntnis abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder aufgenommen, da dem erkennenden Gericht zum Entscheidungszeitpunkt ein unvollständiger Akteninhalt zugrunde gelegen ist.
14. Mit Eingabe vom 07.08.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Kopien der Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") des Vater und des Bruders des Beschwerdeführers übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 30.03.2014 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.
2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Slowenien kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, erlischt nach Art. 19 Abs. 2 der Dublin-III-VO, wenn die Betreffenden das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlassen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vorgebracht, Afghanistan im Jahr 2011 verlassen und sich über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland begeben zu haben, wo er sich bis Anfang 2013 aufgehalten habe. Sein Aufenthalt in Griechenland kann durch einen EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom November 2012 belegt werden. Dies trifft auch auf sein Vorbringen, wonach er sich von Griechenland weiter nach Slowenien begeben und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zu, zumal auch diesbezüglich ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vom April 2013 erzielt werden konnte und sich Slowenien nach einem entsprechenden Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO für die Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers bereit erklärt hat (As. 67). In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben über Serbien nach Griechenland zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufgehalten habe. In seiner Einvernahme vom 06.05.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, in Serbien inhaftiert gewesen zu sein (As. 103).
In Österreich hat der Genannte am 30.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Aus alldem geht hervor, dass die im April 2013 entstandene Zuständigkeit Sloweniens womöglich durch einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb der EU erloschen sein könnte. Jedenfalls steht nicht fest, wo er sich im Zeitraum vom Mai 2013 (hiezu wird bemerkt, dass sich der Genannte laut eignen Angaben lediglich insgesamt fünf Tage in Slowenien aufgehalten habe; dem slowenischen Schreiben vom 15.04.2014 sind hiezu keine genaueren Angaben zu entnehmen) bis zu seiner Antragstellung in Österreich Ende März 2014 aufgehalten hat.
Demnach wäre das Bundesamt gehalten gewesen, sich beim Beschwerdeführer genauer zu seiner mehrmonatigen Reisebewegung zwischen Slowenien und Österreich zu erkundigen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, zwischenzeitig in Serbien und Griechenland gewesen zu sein, hätte die belangte Behörde nachfragen müssen, wo genau er sich aufgehalten habe, wie lange er dort gewesen sei und ob er konkrete Nachweise (Bestätigungen) zu seinen Aufenthalten vorlegen könne. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Informationsstand zum heutigen Tag, insbesondere unter Beachtung der Beschwerdeergänzung, jedenfalls als unzureichend, um - unter alleinigem Bezug auf die Zustimmung Sloweniens - darauf aufbauend schließen zu können, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der EU jedenfalls nicht länger als drei Monate verlassen hat. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass in diesem Zusammenhang oftmals missbräuchliche Angaben getätigt werden, jedoch erscheint es unzulässig, den nicht unbeachtlichen Zeitraum von etwa 11 Monaten, den sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge unter anderem außerhalb der EU aufgehalten haben mag, ohne nähere Ermittlungsschritte unberücksichtigt zu lassen. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Bundesamt den Beschwerdeführer hiezu erneut einzuvernehmen haben.
2.2. Angesichts der nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten, aber schlecht leserlichen Kopien der Aufenthaltsberechtigungen des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers wäre es nunmehr wünschenswert, wenn sich das Bundesamt erneut mit dem Familienleben des Beschwerdeführers und seinem vorgebrachten (Abhängigkeits) Verhältnis zu seinen in Österreich lebenden Verwandten auseinandersetzt. Die belangte Behörde wäre auch im Sinne einer ordnungsgemäßen Gewährung von Parteiengehör dazu gehalten, dem Beschwerdeführer die gutachterliche Stellungnahme von Frau Dr. XXXX vom 26.05.2014 in einer - bereits aus obigen Erwägungen als unvermeidlich anzusehenden - neuerlichen Einvernahme vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zu geben, sich hiezu (erneut) zu äußern.
3. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehen war.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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