BVwG W210 1404838-2

W210 1404838-2Federal Administrative CourtAug 20, 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, Ladungen, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmegrund, Zeitpunkt

Full text

BVwG W210 1404838-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W210.1404838.2.00

Spruch

W210 1XXXX-2/11E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke Sembacher als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, vom 22.04.2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2014 beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Antragsteller stellte am 02.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor im internationalen Transit am Flughafen Schwechat aufgegriffen wurde. Diesen Antrag stützte er auf folgendes Vorbringen: Er habe für die Miliz in Tschetschenien gearbeitet, weshalb er von tschetschenischen Kämpfern Drohbriefe erhalten habe, wonach er getötet werde, sollte er seine Tätigkeit nicht beenden. Der Antragsteller habe daher den Dienst quittieren wollen, woraufhin er Morddrohungen erhalten habe für den Fall, dass er nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehre. Der Antragsteller sei von maskierten Männern bedroht und einige Male mitgenommen worden. Er sei zwei Tage, drei Tage und einen Tag eingesperrt gewesen, geschlagen und danach freigelassen worden. Nach seiner Übersiedlung nach Grosny sei er gefunden und mit dem Auto verfolgt worden, woraufhin er sich mit seiner Gattin zur Flucht entschlossen habe. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte er seine Entführung oder Ermordung. Dieses Vorbringen hielt er im Wesentlichen auch in seinen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.10.2008 und am 03.10.2008 aufrecht, fügte hinzu, dass ihm bereits 2003 im Zuge eines Praktikums bei der Miliz unterstellt worden sei, seinen Cousin, einen Kämpfer, zu unterstützen, er sich dagegen beim FSB beschwert hätte und danach Drohbriefe bekommen hätte. Er habe 2007 geheiratet, kurz danach sei er festgenommen worden, auch seine Frau sei bei der Festnahme verletzt worden.

Der Antragsteller sei bei seiner Ausreise in Moskau kontrolliert worden, auch sein Reisepass sei auf seinen Namen ausgestellt gewesen. Den Reisepass habe er danach aus Furcht vernichtet. Dieser sei gefälscht gewesen, es sei ein falscher Namen drinnen gestanden. Der Antragsteller gab an, zu Hause in Tschetschenien Bestätigungen über seine Behandlung nach den Misshandlungen und eine Speicherkarte mit Bildern zu besitzen, die die Ermordung seines Cousins zeigen würden; sein Cousin XXXX sei von Leuten Kadyrows erschossen worden. Auch der Bruder des Antragstellers sei mitgenommen worden, zwei Wochen vor dieser Einvernahme sei erneut nach dem Antragsteller gefragt worden. Er habe auch ein Foto, das ihn verletzt zeige. Der Antragsteller sei nicht im Gefängnis gewesen, sondern verschleppt und festgehalten worden; er habe wegen seines Cousins Probleme mit der Miliz unter dem Kommando Kadyrows gehabt. Er wisse nicht, ob gegen ihn staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen würden, es werde aber bei seiner Familie nach ihm gefragt.

Auf die Frage, ob er auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation Probleme gehabt habe, antwortete der Antragsteller, bei ihm seien ausländische Journalisten gewesen, die ihn interviewt hätten. Wenn dies bekannt geworden wäre, hätte er sicher Probleme bekommen. Nach Problemen wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gefragt, führte der Antragsteller aus, er habe einen Bart getragen, seine Hosen in die Socken gesteckt und die Moschee besucht, weshalb er aufgefallen sei. Wegen der unterstellten Verbindung zu Widerstandskämpfern habe seine Familie auch keine Unterstützung oder Kompensationszahlungen für das zerstörte Haus bekommen.

Von Seiten der Dorfbewohner sei dem Antragsteller vorgeworfen worden, für die Bombardierung des Dorfes verantwortlich zu sein, da er den Widerstandskämpfern Lebensmittel gegeben habe. Offen nach seinen Fluchtgründen gefragt, gab der Antragsteller an, er sei nach der Eheschließung festgenommen, seine Frau verletzt worden und habe danach Drohbriefe erhalten. Zuletzt sei er im Jahr 2008 Ende Sommer, Anfang Herbst nach der Eheschließung festgenommen worden. Im Jahr 2007 sei er ebenfalls im Herbst festgenommen worden.

Bei der letzten Festnahme sei der Antragsteller morgens um sechs Uhr von fünf maskierten Personen, welche die Tür eingetreten hätten, aus dem Schlaf gerissen worden. Zwei Männer hätten den Antragsteller gepackt, die restlichen drei Männer seine Eltern und seine Frau, die seine Festnahme zu verhindern versucht hätten, zurückgehalten. Seine Frau sei im Zuge dessen die Treppe hinuntergestoßen worden und habe einen Bruch der Schulter sowie Kopfverletzungen erlitten. Der Antragsteller sei in ein Auto geschleppt und ihm ein Sack über den Kopf gezogen worden. Der Antragsteller sei in einen Raum gebracht worden, in dem man ihn nach XXXX gefragt habe und warum er diesen unterstütze. Dem Antragsteller sei angedroht worden, ihn ins Wasser zu werfen, sollte er nichts über XXXX, die Waffen, die Basen, die Kämpfer und deren Helfer sagen. An den ersten beiden Tagen nach der Festnahme sei er geschlagen und bedroht worden, dass man ihn zu Kadyrow bringe, sollte er weiterhin schweigen. Der Antragsteller habe aber versichert, dass er über seinen Cousin nichts wisse. Am dritten Tag sei er an den Rand des Dorfes XXXX gebracht worden, von wo er nach Hause gegangen sei.

Am nächsten Tag seien Mitarbeiter des FSB zu ihm gekommen, welche ihn befragt hätten. Er sei aufgefordert worden, zum FSB zu kommen, was er auch getan habe. Dort habe er alles erzählt und angegeben, er wisse nicht, wer ihn festgenommen habe, da man ihm einen Sack über den Kopf gezogen habe. Der Antragsteller habe das Gefühl gehabt, beim FSB habe man ihn dazu bringen wollen, auszusagen, dass er geschlagen worden sei, um dies an die Kadyrowzi weiterzuleiten, welche ihm verboten hätten, darüber zu sprechen. Dass er geschlagen worden sei, habe er nicht gesagt. Zwei Tage nach der Freilassung habe er bei der tschetschenischen Miliz vorgesprochen, wo er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Auf Nachfrage gab der Antragsteller an, er habe bei der letzten Festnahme in XXXX gelebt. Nach Vorhalt, dass er angegeben habe, nach der Eheschließung in XXXX, einem Vorort Grosnys, gelebt zu haben, gab der Antragsteller an, er habe dort nur einen Monat gelebt, sei untertags beim Vater in XXXXgewesen und in der Nacht beim Onkel im selben Dorf. Er könne nicht genau angeben, wann er in XXXX und wann in XXXX gelebt habe. Nachgefragt, wann die letzte Festnahme gewesen sei, nannte der Antragsteller Sommer/Herbst 2008, gab als Datum der Ausreise den 27.04.2008 an und nach Vorhalt, dass dies nicht möglich sei, gab der Antragsteller an, er sei Ende 2007, Anfang 2008 festgenommen worden und vier bis fünf Monate danach ausgereist. Diese Zeit habe er bei Verwandten und hinter seinem Haus verbracht, seine Frau habe bei ihrer Familie gelebt und anderen Verwandten. Nach dem Datum der Ermordung seines Cousins gefragt, nannte der Antragsteller den 30.05.2008. Ergänzend gab der Antragsteller an, dass sein Cousin XXXX ermordet und sein Cousin XXXX verhaftet worden sei. Was aus XXXX, dem eine Waffe untergeschoben worden sei, geworden sei, könne er nicht angeben. Zu den vom Antragsteller erwähnten Drohbriefen gefragt, führte der Antragsteller aus, er sei mit dem Umbringen bedroht worden, sollte er nicht wieder für die Polizei arbeiten und als Informant dienen. Der Antragsteller habe aber auch einen Brief mit Morddrohungen für den Fall, dass er wiederum bei der Miliz arbeite, erhalten. Dem Antragsteller sei nach seiner Entlassung in Aussicht gestellt worden, seine Position bei der Miliz wieder zu erlangen, sollte er Informationen liefern. Er sei sicher, dass die Drohung nicht von einem tschetschenischen Kämpfer stamme, sondern vielmehr von der Miliz, die von ihm Informationen erwartet habe. Der Antragsteller habe gehört, dass er in die Miliz aufgenommen worden sei, da man sich von ihm Informationen erhofft habe; nachdem diese Hoffnung enttäuscht worden sei, habe man ihn bedroht. Nach Vorfällen in XXXX gefragt, gab der Antragsteller an, er habe ein Auto gesehen, das immer an der Ecke gestanden habe, weshalb er weggegangen sei. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt, gab der Antragsteller an, er habe Angst davor, umgebracht zu werden oder spurlos zu verschwinden.

Mit Schriftsätzen vom 09.02.2009 erstattete der Antragsteller Stellungnahmen zu den vom Bundesasylamt übersandten Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation.

2. Mit Bescheid vom 17.02.2009, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2008 von der belangten Behörde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerde-führer eine Bedrohung wegen seines Cousins infolge widersprüchlicher Angaben und wenig lebensnaher Schilderung nicht glaubhaft machen habe können. Da - ausgehend vom Nichtvorliegen einer Verfolgungssituation - auch sonst keine maßgebliche Gefährdung glaubhaft gemacht worden sei, seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht gegeben. Die Entscheidung über die Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde nach Durchführung einer Interessenabwägung als zulässig erachtet.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 02.03.2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Diese begründete der Antragsteller im Großen und Ganzen damit, dass die Dolmetscherin bei der Einvernahme vom 14.10.2008 falsch übersetzt habe, ihm von der belangten Behörde vorgeworfene Widersprüche seien auf Mängel dieser Übersetzung zurückzuführen. Die Ausweisung des Antragstellers sei ungerechtfertigt. Der Antragsteller beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz und die Unzulässigerklärung seiner Ausweisung.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2011 stellte der Asylgerichtshof dem Antragsteller über Antrag einen Rechtsberater zur Seite.

5. Am 12.04.2012 erstattete der Antragsteller eine Urkundenvorlage mit einer Bestätigung von XXXX samt deutscher Übersetzung, wonach die Erzählung des Antragstellers in das übliche Schema der Ereignisse in Tschetschenien der damaligen Zeit passe.

6. Am 06.09.2012 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Antragsteller und seine Ehegattin neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurden. Der Antragsteller legte dabei mehrere Empfehlungsschreiben sowie ein Foto, das den verletzten Antragsteller zeigt, sowie zwei Bestätigungen eines Krankenhauses vom 10.04. und 14.04.2012 vor.

7. Am 14.09.2012 legte der Antragsteller den Originalumschlag, in welchem die Bestätigung von XXXX übermittelt worden sei, vor.

8. Mit Erkenntnis vom XXXX wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den BAA-Bescheid vom 17.02.2009 vollinhaltlich abgewiesen und der Antragsteller in die Russische Föderation ausgewiesen.

In seiner Beweiswürdigung führte der dort erkennende Senat zum Fluchtvorbringen des Antragstellers wortwörtlich aus:

"Der Beschwerdeführer brachte im Laufe des Verfahrens eine Verfolgung(sgefahr) resultierend aus den Aktivitäten seines Cousins im tschetschenischen Widerstandskampf vor. Die angeblich damit in Zusammenhang stehenden Ereignisse konnte der Beschwerdeführer aber nicht widerspruchsfrei angeben. Vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer noch einmal Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für seinen Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates gegeben, war aber nicht imstande, die in den Angaben aufgetretenen Unstimmigkeiten auszuräumen. Der Beschwerdeführer konnte nicht gleichbleibend angeben, wann die letzte Festnahme im Herkunftsstaat erfolgt sein soll: Gab er in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 14. Oktober 2008 an, er sei zuletzt im Sommer 2007 festgenommen worden, die letzten beiden Festnahmen seien im Sommer 2007 erfolgt, nannte er in der Verhandlung beim Asylgerichtshof nach dem Zeitpunkt der letzten Mitnahme gefragt das Jahr 2008. Auch hinsichtlich der Drohbriefe, welche er vorgefunden haben soll, machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben: Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 14. Oktober 2008 angab, dass er nach der letzten Mitnahme wieder Drohbriefe, welche er auch schon zuvor erhalten habe, gefunden habe und danach am 27. April 2008 ausgereist sei, nannte er in der Verhandlung beim Asylgerichtshof auf die Frage, wann er zuletzt Drohbriefe erhalten habe, das Jahr 2004. Mit der Erstattung dermaßen unterschiedlicher Angaben kann der Beschwerdeführer den erkennenden Senat ebenso wenig wie das Bundesasylamt davon überzeugen, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs tatsächlich Erlebtes geltend macht. Hätte der Beschwerdeführer dermaßen einschneidende Erlebnisse gehabt, wäre er nach der Erfahrung des erkennenden Senates in der Lage, übereinstimmende Angaben zu machen, was aber nicht der Fall war. Der Vollständigkeit halber sei nicht unerwähnt, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung beim Asylgerichtshof davon gesprochen hat, dass ein Drohbrief mit einem Stempel des MWD versehen gewesen sei, weshalb er gewusst habe, dass dieser dem Staat zuzurechnen sei, wohingegen er beim Bundesasylamt in der Einvernahme vom 3. Dezember 2008 lediglich von einer Vermutung dahingehend sprach, der Drohbrief stamme von der Polizei.

In diesem Zusammenhang bleibt darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben in seiner Beschwerde sehr wohl Russisch versteht und spricht, wovon sich der erkennende Senat in der Verhandlung, die unter Beiziehung einer in Asylverfahren versierten Dolmetscherin für die Sprache Russisch abgehalten wurde, überzeugt hat. Dass der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde Verständigungsschwierigkeiten mit einer vom Bundesasylamt bestellten Dolmetscherin geltend macht, entpuppt sich als Versuch, für die Widersprüche in seinen Angaben Dritte verantwortlich zu machen. Der Beschwerdeführer wurde in jeder Einvernahme beim Bundesasylamt gefragt, ob er die jeweils anwesende Dolmetscherin einwandfrei versteht, was er jeweils bejahte, bestätigte nach der Rückübersetzung die Richtigkeit des aufgenommenen Protokolls und bekräftigte noch einmal, dass er die Dolmetscherin während der gesamten Befragung verstanden habe und unterfertigte jede Seite der Niederschriften, ohne diese zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer war auch nicht imstande, den Todeszeitpunkt seines Cousins, dessen Aktivitäten im tschetschenischen Widerstandskampf ursächlich für die Probleme des Beschwerdeführers gewesen sein sollen, übereinstimmend anzugeben: Nannte er in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 14. Oktober 2008 den 1. Mai 2008, gab er anlässlich der Einvernahme am 3. Dezember 2008 den 30. Mai 2008 als Tag der Ermordung seines Cousins an. Hinsichtlich der geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten gilt das oben Gesagte.

Wenngleich nicht den Kern der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers betreffend, ist doch augenfällig, dass der Beschwerdeführer nicht einmal zur Frage seiner Lebensumstände im Herkunftsstaat Gleichbleibendes angab: Während er beim Bundesasylamt am 14. Oktober 2008 aussagte, er habe bis ein oder zwei Monate vor der Ausreise im Jahr 2008 Arbeitslosengeld bezogen, meinte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass dies nur in den Jahren 2004 bis 2006 der Fall gewesen sei; in den Jahren 2007 und 2008 habe er kein Arbeitslosengeld erhalten. Beim erkennenden Senat hinterlässt der Beschwerdeführer mit diesem Aussageverhalten den Eindruck, dass er seine Angaben abgeändert hat, um die beweiswürdigende Überlegung des Bundesasylamtes, der Bezug von Arbeitslosengeld spreche nicht für eine Verfolgung(sgefahr), der sich der erkennende Senat anschließt, auszuhebeln, was ihm aber nicht gelungen ist.

Die Angaben des Beschwerdeführers waren nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch widersprüchlich in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehegattin, womit das Ehepaar in der Verhandlung auch konfrontiert wurde. So konnten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht einmal übereinstimmend angeben, wann der Beschwerdeführer bei der Miliz gearbeitet haben soll: Der Beschwerdeführer gab an, dies sei im Jahr 2003 gewesen, wohingegen seine Ehegattin davon sprach, dass ihr Mann nach der Heirat bei der Miliz gearbeitet habe. In der Verhandlung sprach die Ehegattin des Beschwerdeführers davon, dass dies vor ihrer Zeit gewesen sei, womit sich der Verdacht aufdrängt, sie wolle ihre Angaben an jene des Beschwerdeführers anpassen.

Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers fällt auf, dass diese in der Verhandlung offen nach den Ereignissen, die zur Ausreise geführt hätten, gefragt, nicht ein einziges Wort über ihre angebliche Verletzung im Zuge einer Festnahme des Beschwerdeführers verlor, welche einen Krankenhausbesuch zur Folge gehabt haben soll. Auch dieses Aussageverhalten drängt den Schluss auf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht von wahren Begebenheiten berichtet haben, wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre Verletzung zur Sprache bringt.

Zudem sprechen die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin (standesamtliche Eheschließung in XXXX am 14. Februar 2008, Ausstellung eines Reisepasses am 23. April 2008) nicht für eine überstürzte Flucht vor Verfolgung, sondern für einen geplanten Weggang aus der Russischen Föderation. Zu erwähnen bleibt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sowohl sein Zugticket, auf dem sein Name und die Nummer seines Inlandspasses aufgedruckt sind, legal erwarb als auch bei der tatsächlichen Ausreise am Flughafen in Moskau kontrolliert wurde und es beide Male zu keinen - wie auch immer gearteten - Komplikationen gekommen ist, was gegen ein staatliches Interesse am Beschwerdeführer spricht. Wenn der Beschwerdeführer den erkennenden Senat glauben machen will, er habe bei der Ausreisekontrolle mit seinem Reisepass, in dem sein Name anders geschrieben worden sei, seine Identität verschleiern können, bleibt zu entgegnen, dass die Nummer seines Reisepasses im Inlandspass vermerkt ist, womit eine Verbindung zwischen dem Auslands- und Inlandsreisepass besteht. Letztlich bejahte der Beschwerdeführer die Frage des vorsitzenden Richters, ob er unter Vorlage seines Auslandsreisepasses und Durchführung von Personenkontrollen in Moskau in ein Flugzeug gestiegen sei.

Angesichts des Aufenthaltes von Angehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist nicht zu ersehen, weshalb der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben wegen seines mittlerweile getöteten Cousins bei einer Rückkehr wie immer geartete Probleme zu gewärtigen haben soll, wie es der Beschwerdeführer behauptet.

Zu den vom Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Beweismitteln ist festzuhalten, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich des Schreibens von XXXX vom 27. Februar 2012 davon ausgeht, dass es sich hierbei wohl um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, das nicht auf unmittelbarer Anschauung beruht. Dass die Verfasserin des Schreibens - wie es der Beschwerdeführer in der Verhandlung behauptet - bei seiner Mitnahme im Jahr 2007 dabei gewesen wäre, geht aus dem Schreiben jedenfalls nicht einmal ansatzweise hervor. Die vom Beschwerdeführer angekündigte Vorlage der im Schreiben erwähnten Anlagen erreichten den Asylgerichtshof bis dato nicht, im Schriftsatz vom 12. September 2012 wird dazu ausgeführt, dass die Anlagen nicht übermittelt worden seien. Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Foto im Original, das den Beschwerdeführer mit verbundenem Kopf zeigt, vermag die Angaben des Beschwerdeführers nicht zu belegen, da sich daraus wohl eine Verletzung, nicht aber deren Hergang und Hintergründe ergeben. Die Vorlage von allgemeinen Berichten zur Lage im Herkunftsstaat mit Schreiben vom 9. März 2012, die sich nicht auf die Person des Beschwerdeführers beziehen, kann das vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungsszenario nicht untermauern. Der erkennende Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass Angehörige von aktiven Rebellen sehr wohl einer Gefahr ausgesetzt sein können; im Fall des Beschwerdeführers ist dies nicht zu befürchten, zumal dieser keine Übergriffe nachvollziehbar darstellen konnte, Angehörige des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat leben und der angebliche Kämpfer aus der Verwandtschaft des Beschwerdeführers nicht mehr am Leben ist. Zu den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten "Bestätigungen" vom 10. und 14. April 2012, welche dem Beschwerdeführer von seinem Bruder aus Tschetschenien geschickt worden sein sollen, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, die Schriftstücke im A4-Format in einem Kuvert von A6-Format erhalten zu haben, bei den Schriftstücken im Original aber kein Falz zu sehen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers können daher nicht der Wahrheit entsprechen, womit den Beweismitteln keine Beweiskraft zukommen kann.

In Anbetracht der problemlosen, weil legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat und aufgrund der durch die dargestellten Ungereimtheiten und Widersprüche im Aussageverhalten deutlich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, kommt der erkennende Senat im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen und konnte eine solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden."

9. Mit Beschluss des VfGH vom 25.02.2013 zu XXXX wurde die Behandlung der Beschwerden des Antragstellers und seiner Frau vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt.

10. Mit Eingabe vom 22.04.2013 stellte der Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau einen Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen vom XXXX abgeschlossenen Verfahren. Er legte dazu ein Schreiben der Oganisation XXXX XXXX, unterzeichnet vonXXXX, sowie zwei Zettel mit handschriftlichen Ladungen auf einem kleinen Vordruck an den Antragsteller vom 09.10.2012 und vom 21.01.2013, unterschrieben von einem Ermittler XXXX, vor. Diese Beweismittel seien ihm am 10.04.2013 zugegangen, der Verfasser des Schreibens vom

XXXX sei für den Asylgerichtshof auch per email zur Befragung zu erreichen.

11. Mit Schreiben vom 14.05.2013 leistete der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG folge und gab an, dass ihm die Beweismittel am 10.04.2013 persönlich überbracht worden seien, es existiere kein Kuvert dazu.

12. Per 01.01.2014 ging die Zuständigkeit für das Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W210 zur Zahl W210 1XXXX-2 zugewiesen.

13. Das Bundesverwaltungsgericht erstattete eine Anfrage an die Österreichische Botschaft zu den Ladungen. In ihrer Beantwortung vom 12.05.2014 weist diese auf die inhaltlichen Anforderungen an Ladungen in der Russischen Föderation hin, verweist dabei auf eine ältere Anfragebeantwortung vom 21.08.2012 und hält ihre Evaluierung des Inhalts der beiden Schriftstücke fest. Weiters habe eine Nachfrage bei der Abteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation für den XXXX ergeben, dass in dieser Abteilung kein Ermittler XXXX bekannt sei.

14. Am 01.08.2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin eine mündliche Verhandlung ab, an der der Antragsteller und seine Frau im Beisein ihres Rechtsvertreters zu ihren Wiederaufnahmeanträgen befragt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde geladen, entschuldigte sich aber für die Verhandlung.

Befragt zu seinem Cousin, gab der Antragsteller an, dieser habe XXXX geheißen und sei im Mai 2008 gestorben. Die Ladungen habe seine Mutter von Leuten erhalten, die sie gequält hätten. Sie habe ihm diese Ladungen mit einer Person geschickt, deren Name wolle der Antragsteller aber nicht nennen. Seine Mutter habe ihm nicht alles erzählt, er würde zurückkehren wollen, wenn es dort ruhiger sei. Er habe nun die Rot-Weiß-Rot-Karte plus und könne damit reisen.

Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung vom 12.05.2014 hielt der Antragsteller daran fest, dass sie echt seien und gab dann wortwörtlich an: "In Russland und Tschetschenien ist es bekannt, wenn man ‚ja' sagt, kann es auch ein ‚nein' bedeuten, wenn sie eine Ladung geschickt bekommen, muss es nicht sein."

Er würde sofort zurückkehren, wenn das Bundesverwaltungsgericht für seine Sicherheit garantieren wolle. Nach Aufklärung über die Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts legte der Antragsteller vier Gehaltsabrechnungen für die Monate April 2014 bis Juni 2014 vor und nannte seine Arbeitsstelle.

Der Rechtsvertreter des Antragsstellers führte zu den beiden vorgehaltenen und ausgehändigten Anfragebeantwortungen vom 12.05.2014 und vom 21.08.2012 aus, dass es notorisch sei, dass in Tschetschenien gesetzliche Bestimmungen nicht immer eingehalten würden, es gebe keine gesetzlich vorgeschriebene Form für Ladungen. Die gegenständlichen Ladungen seien der Mutter des Antragstellers ausgehändigt worden, auch stehe der Autor des Schreibens vom XXXX dem Gericht für eine Anfrage per email zur Verfügung.

Auf Nachfragen zur Person des Herrn XXXX gab der Antragsteller an, dass dieser bei einer Rechtsschutzorganisation arbeitet und die Mutter des Antragstellers Herrn XXXX erzählt habe, dass sie belästigt und gequält worden sei. Auf erneute Nachfrage gab der Antragsteller an, dass Herr XXXX keine eigenen Wahrnehmungen darüber habe. Der Antragsteller kenne Herrn XXXX nicht und telefoniere einbis zweimal pro Woche mit seiner Mutter.

Sodann wurde mit dem Rechtsvertreter abgeklärt, dass die Mutter des Antragstellers telefonisch aus der Verhandlung kontaktiert werden solle und welche Fragen gestellt werden sollten. Nach erfolgter Übersetzung gab der Antragsteller an, er gestatte nicht, dass seine Mutter kontaktiert werden solle. Daraufhin wurde die Verhandlung für Beratungen des Antragstellers, seiner Frau und ihrer beider Rechtsvertreter unterbrochen. Bei Fortsetzung der Verhandlung führt der Rechtsvertreter aus, dass nicht angerufen werden solle, der Antragsteller befürchte, dass das Telefon seiner Mutter abgehört werde. Beantragt werde stattdessen, dass Nachforschungen bei der Mutter vor Ort erfolgen sollten.

Abschließend gab der Antragsteller an, er habe seine "Rot-Weiß-Rot Karte plus" nach Abschluss des A2-Diploms erhalten.

Die Ehefrau des Antragstellers gab an, zur Zeit keiner Arbeit nachzugehen, sie habe in Österreich bis dato auch nicht gearbeitet. Sie habe Deutsch- und Computerkurse besucht. Dazu legte sie auch Zeugnisse vor.

Zum Abschluss der Verhandlung wollte der Antragsteller noch ein Foto vorlegen, wobei nach Nachsicht im Akt festgestellt wurde, dass er dieses bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 06.09.2012 vorgelegt hatte.

Schließlich wurde auf die Fortführung der Verhandlung verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Antragsteller heißt XXXXund wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.

Der Antragsteller reiste am 02.05.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2009 in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antragsteller in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Antragstellers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, GZ. XXXX, mit der oben in der Schilderung des Verfahrensgangs ausführlich wiedergegebenen Begründung rechtskräftig abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2013 zu XXXX abgelehnt.

Mit Antrag vom 22.04.2013 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme dieses Verfahrens und legte diesem ein Schreiben eines XXXX von der Organisation XXXX XXXXbei wie zwei als Ladungen bezeichnete Schriftstücke für den 09.10.2012 und den 21.01.2013 (allenfalls auch 28.01.2013) bei.

Alle drei Schriftstücke hat er am 10.04.2013 von einer ihm bekannten, dem erkennenden Gericht gegenüber aber nicht genannten Person erhalten.

Im Schreiben der Organisation XXXX XXXX wird die Schilderung eines Vorfalls vom 02.04.2013 durch die Mutter des Antragstellers wiedergegeben sowie der Umstand, dass sie im Anschluss an die Schilderung einen Kollaps erlitt.

Bei den Ladungen handelt es sich um zwei ca. 12 cm mal 12,5 cm große Stücke Papier, mit Vordrucken, die handschriftlich ausgefüllt sind, und mit einem Stempel "Für Pakete" versehen sind. In beiden Ladungen wird der Antragsteller unter Angabe seiner Adresse ersucht an zwei verschiedenen Daten - 09.10.2013 und 21.01.2013 (allenfalls auch 28.01.2013) - jeweils um 10.00 beim Untersuchungsbeamten XXXX XXXX beim Innenministerium für die Tschetschenische Republik im Zimmer Nr. 17 zu erscheinen. Unter der Unterschrift findet sich auf beiden Ladungen der handschriftliche Vermerk: "Erneut: Im Falle ihres Nichterscheinens werden Sie vorgeführt". Es fehlt eine Angabe zur Eigenschaft des Geladenen, der Bezug zu einem Verfahren, die Adresse, an die geladen wird sowie der Name der ausstellenden Behörde.

In der Abteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation für den XXXX ist kein Ermittler namens XXXX bekannt.

2. Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie den Akt zu XXXX Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Die Entscheidungsgründe des Asylgerichtshofes zu der bisherigen Entscheidung ergeben sich aus dem im Verfahrensgang zitierten Erkenntnis.

Der Inhalt des Wiederaufnahmeantrags ergibt sich aus der Eingabe vom 22.04.2013, welche im Akt aufliegt.

Das erkennende Gericht war in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt, insbesondere zu den Ladungen und den Umständen des Schreibens der Organisation XXXX XXXX ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen:

Die Feststellungen zum Inhalt der vorgelegten Ladungen und zum Inhalt des Schreibens ergeben sich aus der Übersetzung der beiden Ladungen, jene zum Ermittler XXXX aus der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 12.05.2014. Zum Datum auf der Ladung für Jänner 2013 ist auffällig, dass dieses zwar als 21.01.2013 übersetzt wurde, der Handschrift nach aber auch 28.01.2013 heißen könnte.

Der Antragsteller gab in der Verhandlung an, er wisse von wem er das Schreiben und die Ladungen erhalten habe, wolle aber die Person nicht nennen. Er verweigerte auch seine Zustimmung zu einem Telefonanruf bei seiner Mutter dazu und zu den Ladungen allgemein. Den Ausführungen seines Rechtsvertreters zufolge befürchtete er, dass das Telefon der Mutter abgehört werde. Dies hindert ihn aber offenbar nicht daran, mit ihr ein- bis zweimal pro Woche zu telefonieren. Daraus ergab sich für die erkennende Richterin aber das Bild, dass der Antragsteller nicht willens war, an der Erforschung der Umstände mitzuwirken.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anzuwendenden Verfahrensrecht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes.

Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Da das Verfahren, wäre es noch anhängig, auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte übergehen würde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

3.2. Zu Spruchpunkt ) zur Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

3.2.1. Anzuwendende Rechtslage:

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, jedoch geht die erkennende Richterin aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG davon aus, dass die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherige Judikatur zu § 69 AVG herangezogen werden kann.

§ 32 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

3.2.2. Zur Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme:

Zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen.

Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes aus November 2012 vor. Gegen diese Entscheidung war im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bereits kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Die erste Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages - nämlich der Eintritt der formellen Rechtskraft - ist somit erfüllt.

Weiters sind mit Einlangen des Antrages am 22.04.2013 sowohl die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte objektive Frist von 3 Jahren, als auch - ausgehend von der Behauptung, die als Beweismittel dienenden vorgelegten Ladungen und das Schreiben und die Ladungen seien erst am 10.04.2013 durch Boten übermittelt worden - die subjektive Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes, erfüllt.

Der Antrag ist somit zulässig.

3.2.3. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Der Antrag ist aber nicht begründet:

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") (vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes; nunmehr Bundesverwaltungsgericht) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist (vgl. VfGH 20.02.2014, U 2298/2013).; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)

Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

3.2.3.1. Zu den vorgelegten Ladungen:

Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag unter anderem auf zwei Ladungen des Antragstellers für den 09.10.2012 und für den 21.01.2013 (möglich auch 28.01.2013). Zum einen muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass es nach der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 21.08.2012 mit Verweis auf Art. 474 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation keine Formalerfordernisse für Ladungen gibt. Sehr wohl gibt es gemäß Art. 188 Abs. 1 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation inhaltliche Anforderungen. So enthalten demnach Ladungen die Angaben, wer geladen werde, in welcher Eigenschaft, zu wem er geladen werde und an welche Adresse, Datum, Uhrzeit des Erscheinens sowie Folgen des Nichterscheinens ohne triftige Gründe.

Eine weitere, objektive Überprüfung, etwa durch eine kriminaltechnische Untersuchung, war aufgrund mangelnden Vergleichsmaterials nicht möglich.

Die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft Moskau führt zu folgendem Ergebnis: Keine der beiden vorgelegten Ladungen enthält Informationen zur Eigenschaft des Geladenen und zur Adresse, an die er geladen wird. Dazu fehlt jegliche Information, zu welchem Verfahren, zu welchem Thema der Antragsteller hätte einvernommen werden sollen. Auch fehlt jegliche Information zu einer ausstellenden Behörde. Fest steht aber, dass das Ermittlungsverfahren ergab, dass in der für seinen Wohnort in Tschetschenien zuständigen Abteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation für den XXXX kein Ermittler XXXX bekannt ist.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es augenscheinlich ist, dass die Ladungen dazu verwendet werden sollten, das bereits im abgeschlossenen Verfahren aufgrund der zahlreichen Widersprüche zu Fluchtvorbringen, Reisepassausstellung, Umständen und Hergang der Ausreise sowie zu den eigenen Lebensumständen als unglaubwürdig bewertete Vorbringen zu stützen. Aufgrund des mangelnden Inhalts der Ladungen und dem dadurch bedingten Fehlen wesentlicher Informationen zu etwaigen Verfahren sind die Ladungen aber schon deshalb nicht geeignet, eben diese Widersprüche im gesamten Vorbringen des Antragstellers im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu entkräften (vgl. dazu VwGH 31.08.1995, 94/19/0458).

Aufgrund all dieser Ergebnisse geht die erkennende Richterin davon aus, dass die vorgelegten Ladungen weder echt noch richtig sind. Vielmehr handelt es sich bei den vorgelegten und als "Ladung" bezeichneten Schriftstücken um keine offiziellen Ladungen, sondern um solche, die extra angefertigt wurden, um einen Wiederaufnahmegrund zu liefern (vgl. zu unechten Ladungen auch AsylGH 14.03.2013, D12 420156-2/2013/5E).

Aus Gefälligkeit ausgestellten Urkunden, wie den vorliegenden "Ladungen", fehlt es aber an der Tauglichkeit, einen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darzustellen (vgl. AsylGH 02.12.2013, E4 416581-2/2013/7E; 07.10.2013, D4 434254-3/2013/4E) oder gar allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet zu sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes; nunmehr Bundesverwaltungsgericht) herbeizuführen.

Bei diesem Ergebnis konnte eine weitere Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Tauglichkeit der vorgelegten "Ladungen", insbesondere zu ihrer Einordnung unter den Begriff "neu entstandener Beweis" oder "neu hervorgekommener Beweis", unterbleiben und es entfiel damit auch die Notwendigkeit der Einvernahme der Mutter des Antragstellers.

3.2.3.2. Zum Schreiben des XXXX XXXX:

Das Schreiben XXXX datiert zu einem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtslage und Rechtsprechung verkennt der Antragsteller, dass für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur Tatsachen und Beweismittel einen Grund für eine solche darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon vorhanden gewesen sind und ihre Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist, nicht aber, wenn es sich um Beweismittel handelt, die erst nach Abschluss des Verfahrens neu entstanden sind.

Der Antragsteller bezeichnet das als Beweismittel vorgelegte Schreiben als eines, das er ohne sei Verschulden im abgeschlossenen Verfahren nicht vorlegen hatte können, übersieht aber, dass dieses erst amXXXX, somit fünf Monate nach Abschluss des Verfahrens verfasst wurde und es sich damit genau um ein solch "neu entstandenes" Beweismittel handelt, das eben nicht dazu geeignet ist, die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu begründen.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge besteht jedoch die Möglichkeit, dass auch solch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen können, sofern sich diese auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Das Schreiben dreht sich aber inhaltlich konkret um einen angeblichen Übergriff auf die Mutter des Antragstellers am 02.04.2013 und ihren Kollaps bei der Schilderung dieses Übergriffs, damit handelt es sich aber um ein Schreiben und einen Vorfall, die lange nach der Rechtskraft des abgeschlossenen Asylverfahrens datieren. Das neu entstandene Schreiben bezieht sich damit gerade nicht auf eine alte Tatsache und ist folglich als "nova causa superveniens" einzustufen, die von der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX nicht erfasst wurde und keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28, 34, 35).

In Anbetracht der Tatsache, dass der Verfasser dieses Schreiben auch über keine eigene unmittelbare Wahrnehmung zu dem Vorfall hat und im Lichte der Qualifikation des Schreibens als "neu entstandenes Beweismittel" konnten eine weitere Auseinandersetzung mit dem Schreiben und eine Einvernahme seines Verfassers unterbleiben.

3.2.4. Ergebnis

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B) hinsichtlich der Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wie bereits oben unter 3.1 und 3.2. ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.

Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die die Zulassung der Revision bedingen würde.

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