BVwG W127 2001023-1

W127 2001023-1Federal Administrative CourtAug 20, 2014

Regest

Almmeldung, Beihilfefähigkeit, Frist, Fristenlauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Meldefehler, Meldeverstoß,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtzeitigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verschulden,<br/>verspätete Meldung, Verspätung, Weidemeldung

Full text

BVwG W127 2001023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.2001023.1.00

Spruch

W127 2001023-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, und § 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, in Verbindung mit Artikel 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG vom 20.08.2001, ABl. L 235 vom 04.09.2001 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit angefochtenem Bescheid wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 952,16 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass die Prämiengewährung für 2 Tiere (jeweils durch Ohrmarken identifiziert) "aufgrund der maßgeblichen Verordnungen VO Nr. 73/2009, VO Nr. 1122/2009, VO Nr. 1121/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung" abgelehnt worden sei, da die "Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht mitgeteilt (Art. 117 VO 73/2009)" worden sei.

Im hiegegen eingebrachten Rechtsmittel wurde begründend ausgeführt, dass die beiden betroffenen Rinder am 09.06.2012 auf den Betrieb XXXX aufgetrieben worden seien, deren Betreiberin versichert habe, die Weidemeldung rechtzeitig an die Agrarmarkt Austria weitergeleitet zu haben. Laut Agrarmarkt Austria sei die Meldung jedoch um 2 Tage verspätet eingelangt. Da die die Weidemeldung rechtzeitig verschickt worden sei, müsse ein Problem am Postweg entstanden sein. Da von Seiten der beschwerdeführenden Partei aus alles ordnungsgemäß gemeldet worden sei und sie kein Verschulden treffe, werde um die restliche Auszahlung der zwei Milchkuhprämien ersucht.

Einsicht wurde genommen in den vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2012, Alm/Weidebetriebsnummer XXXX, Herkunftsbetriebsnummer XXXX, aus welcher sich ergibt, dass der Herdenauftrieb am 09.06.2012 erfolgte. Auf der Eingangsstampiglie der Agrarmarkt Austria ist das Datum 26.06.2012 erkennbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die Bezug habenden Tiere (die mittels Ohrenmarken identifiziert sind) wurden am 09.06.2012 aufgetrieben. Die Meldung des Auftriebs langte am 26.06.2012 bei der Agrarmarkt Austria ein.

Dies ergibt sich aus der oben angeführten Alm/Weidemeldung und den damit nicht in Widerspruch stehenden Angaben der beschwerdeführende Partei.

Das von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Rechtsmittel richtet sich ausschließlich dagegen, dass keine Prämien gewährt wurden für jene Tiere, bei denen die Alm/Weide-Auftriebsmeldung zu spät erfolgte.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der EMRK noch Artikel 47 der GRC entgegenstehen.

Zu A)

§ 8 Abs. 4 Z 1 und 2 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55 idgF, lautet:

"Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:

Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.

Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl."

Gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz Direktzahlungs-Verordnung ist die Milchkuhprämie für Kühe zu gewähren, die während des in Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind.

Gemäß Artikel 117 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009, ABl. L 30 vom 31.01.2009 idgF, werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000, ABl. L 204 vom 11.8.2000 idgF, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (siehe hiezu Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008).

Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bestimmt, dass die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen kann, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

In der Entscheidung der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001/672/EG, ABl. L 235 vom 04.09.2001 idgF, sind gemäß § 2 Abs. 4 die Angaben für die von den für die Weideplätze zuständigen Personen erstellten Listen (gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung) der zuständigen Behörde (gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000) spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf der Weide zu übermitteln.

Nach § 6 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008 idgF, ist hinsichtlich der Meldungen durch den Tierhalter für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich.

Artikel 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 316 vom 02.12.009 idgF, definiert als "ermitteltes Tier" ein Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.

Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet (Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).

Hievon wird in Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine Ausnahme nur für jene Tiere gemacht, die eine der beiden Ohrmarken verloren haben bzw. fehlerhaft ins Bestandsverzeichnis eingetragen wurden. Eine weitere Ausnahme wird in Artikel 117 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gemacht, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraumes des betreffenden Tieres des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind mitgeteilt worden sind.

Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung an die Rinderdatenbank der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten führt daher dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr nicht als ermittelt gilt und keine Prämie gewährt werden kann.

Im gegenständlichen Fall wurde die erforderliche Umsetzungs-Meldung für die Bezug habenden Tiere zu spät durchgeführt. Die mittels Ohrmarken identifizierten Tiere wurden am 09.06.2012 aufgetrieben, die Alm/Weidemeldung langte aber erst am 26.06.2012 bei der Agrarmarkt Austria ein.

Da für die Einhaltung der gemäß Artikel 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG fünfzehntägigen Frist der Eingang der Meldung maßgeblich ist und dieser sohin erst nach 17 Tagen erfolgt ist, liegt eine verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank vor, die dazu führt, dass die Tiere für das betreffende Jahr nicht als ermittelt gelten und keine Prämie gewährt werden kann, zumal die verspätete Meldung auch nicht vor Beginn des Haltezeitraums liegt.

Zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, es müsse ein Problem am Postweg entstanden sein, sodass die Weidemeldung verspätet bei der Agrarmarkt Austria eingelangt sei, ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei weder konkrete Anhaltspunkte vorgebracht hat, wann sie bzw. die Almbewirtschafterin die Meldung einem Zustelldienst übergeben hat - z.B. Übergabe in einem Postamt oder einem befugten Postorgan oder Einwerfen in einen Post(brief)kasten - noch diesbezügliche Belege vorgelegt hat. Die bloße nicht näher verifizierbare Behauptung, dies rechtzeitig - also so, dass die Dauer des Postwegs berücksichtig wurde - getan zu haben, ist jedenfalls nicht ausreichend, um entsprechende weitere Überprüfungen vorzunehmen.

Soweit seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wurde, dass sie an der verspäteten Meldung kein Verschulden trifft, ist festzuhalten, dass in den hier relevanten Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht auf ein Verschulden an der Verspätung der Meldung abgestellt wird. Lediglich bei allfälligen über die Versagung der Rinderprämien hinausgehenden Kürzungen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 könnten diese gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung beim Nachweis fehlenden Verschuldens aufgehoben werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 24.05.2007, Rs. C-45/05, Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) im Verfahren Maatschap Schonewille-Prins gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteits, ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat auch der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174). Im Rahmen der von der beschwerdeführende Partei aufgeworfenen Schuldfrage ist betreffend die Zurechnung der Handlungen bzw. Unterlassungen des Almbewirtschafters an die Auftreiber im Übrigen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224, hinzuweisen.

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