W102 2009977-1•BVwG W102 2009977-1
W102 2009977-1Federal Administrative CourtAug 20, 2014
aufschiebende Wirkung, Aufschub, Genehmigungsverfahren,<br/>Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Provisorialverfahren,<br/>Rechtsmittelbefugnis, Schaden, Schlüssigkeit, Schreibfehler,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, unverhältnismäßiger wirtschaftlicher<br/>Nachteil, UVP-Pflicht, Vollzugstauglichkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden über die Anträge von XXXX vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kammerlander, der Bürgerinitiative "XXXX", vertreten durch den Sprecher Mag. XXXX sowie der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Manak, den gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16.06.2014, Zl BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 (Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu"), (mitbeteiligte Partei: ÖBB Infrastruktur AG) erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden wird gemäß § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 iVm § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG 1985 nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27.05. 2011, Zl BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011, wurde der ÖBB Infrastruktur AG in Wien die Genehmigung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 für das Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" von km 75,561 bis km 118,122 erteilt.
Dieser Bescheid wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 0162, 0164 und 0165 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Nach Fortsetzung des Verfahrens wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16.06.2014, Zl. BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, kundgemacht durch Edikt am 18.08.2014, der ÖBB Infrastruktur AG in Wien die Genehmigung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 für das Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" von km 75,561 bis km 118,122 erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurden bei der belangten Behörde sieben Beschwerden eingebracht. Mit Schreiben der BMVIT vom 12.08.2014 wurden die Beschwerden gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
In vier dieser zur Geschäftszahl W102 2009977-1/2 protokollierten Beschwerden, nämlich in jener von a.) XXXX, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, b.) von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kammerlander, c.) der Bürgerinitiative "XXXX", vertreten durch den Sprecher XXXX sowie d.) der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Manak, stellten die Beschwerdeführer u.a. auch die Anträge, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wird von XXXX, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH (zusammengefasst) ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides "zuerkannt" wurde und es sich dabei um einen "dislozierten Spruch mit Bescheidcharakter" handle. Sollte das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass diese "Zuerkennung" in der Rechtsmittelbelehrung keine rechtliche Relevanz hat, wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 iVm § 30 Abs. 2 VwGG gestellt, da keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Baubeginn entgegenstünden, jedoch für die Beschwerdeführer mit dem Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Nachteil der Beschwerdeführer XXXX, der diesen durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entstünde, bestünde unter anderem darin, dass deren Grundstück XXXX auf Basis des bekämpften Bescheides im Ausmaß von 385 m² dauerhaft gerodet werden dürfe. Ferner stelle der bekämpfte Bescheid fest, dass die Deponie samt Materialbeförderung für Tunnelausbruchmaterial im Longsgraben, die Baustraße Longsgraben, die Baustraße Deponie Longsgraben und die Materialförderung Longsgraben notwendige Bestandteile des bewilligten Vorhabens und somit Voraussetzung des teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes wären. Im Fall der Anwendung der Bestimmung des § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 regen die Beschwerdeführer (hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit der UVP-RL und deren Art 11 iVm Art 47 EU-Grundrechtecharta) die Vorlage an den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an und beantragen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken des § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 auch die Anrufung des VfGH.
AuchXXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kammerlander, verweisen zunächst auf den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid. Durch die mangelhafte Trennung des eisenbahnrechtlich zu behandelnden Teiles des Vorhabens von dem nicht nach eisenbahnrechtlichen Bestimmungen abzuhandelnden Bereich des Vorhabens ergäbe sich eine unzulässige Belastung der Beschwerdeführer. Es bedürfe vorweg der unbedingten Abklärung, wie z. B. hinsichtlich des Tunnelausbruches der Beschwerdeführer vorzugehen ist. Auch sei zwischen dem grundsätzlichen öffentlichen Interesse am Projekt und dem allfälligen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Umsetzung durch den Bau zu unterscheiden.
Die Bürgerinitiative "XXXX", vertreten durch den Sprecher XXXX, argumentiert, dass mit den Bauarbeiten am Semmering-Basistunnel solch massive Eingriffe in die Natur und den Wasserhaushalt der Region, die nicht mehr rückgängig zu machen wären, verbunden seien.
Aus Sicht der Formalpartei XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Manak, liege ein unverhältnismäßiger Nachteil insbesondere in der Unumkehrbarkeit der auf Grund der bekämpften Baubewilligung gesetzten Maßnahmen und Schäden für die Umwelt. Genannt werden besonders die Rodungen, verseuchte Gewässer, geplante Grundwasserabsenkung in einem Areal von bis zu 56 km² sowie allfällige Kontaminierungen durch Uranerz-Lagerstätten.
Im Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 12.08.2014 ging die belangte Behörde durch Verweis auf § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 ein. Es konnte daher nach Ansicht der belangten Behörde sowohl eine Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid als auch die Aufnahme eines diesbezüglichen Abspruchs in den Spruch des Bescheides unterbleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senats-beschlusses.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der Begründung im bekämpften Bescheid (Seite 181 und 182) und dem Schreiben der BMVIT zur Beschwerdevorlage vom 12.08.2014 nach, ging die belangte Behörde eindeutig von der Anwendung des § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 aus. In der Rechtsmittelbelehrung, vierter Satz, ist jedoch offenbar ein Redaktionsfehler enthalten. Dieser lautet wörtlich: "Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden." Es handelt sich beim offenbar falschen vierten Satz der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides nicht um einen "dislozierten Spruchteil mit Bescheidcharakter".
Gemäß § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 kommt den Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorhaben nach den §§ 23a oder 23b, die nach dem 31. Dezember 2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, keine aufschiebende Wirkung zu. § 30 Abs. 2 und 3 VwGG gilt sinngemäß.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG ist die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.
Nach § 30 Abs. 3 VwGG sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 allen Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und hat die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.
Für die Beschwerden gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16.06.2014, BMVIT-820.288/0033-IV/SCH2/2014, betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 (Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu"), (mitbeteiligte Partei: ÖBB Infrastruktur AG) ist § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 anzuwenden, weil sie sich gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über ein Vorhaben nach § 23b UVP-G 2000 wenden, die nach dem 31.12 2013 getroffen wurde, in einem Verfahren, das vor dem 31.12.2103 eingeleitet wurde und gegen die nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre.
Die Bestimmung des § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 ist jedoch - schon vom Wortlaut her - nicht hinsichtlich der ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die teilkonzentrierten Genehmigungen des Landeshauptmannes der Steiermark und von Niederösterreich zum Vorhaben "Semmering Basistunnel neu" anwendbar.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich - entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien XXXX - nicht veranlasst, der Anregung nachzukommen, die Frage der Vereinbarkeit von § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000 mit der UVP-RL und deren Art 11 iVm Art 47 EU-Grundrechtecharta an den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen. Dasselbe gilt für die "beantragte" Anrufung des VfGH wegen verfassungsrechtlicher Bedenken des § 46 Abs. 24 Z 5 UVP-G 2000.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides nicht zu prüfen (vgl den Beschluss VwGH vom 05.10.2011, AW 2011/03/0031; sowie 28.02.2012, AW 2011/10/0054). Es ist zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Es sind unter "Annahmen der belangten Behörde" die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. VwGH vom 10.12.2013, AW 2013/07/0060).
"Zwingende öffentliche Interessen" stehen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides nicht entgegen. Im vorliegenden Fall der "Abwägung aller berührten Interessen" gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist z. B. die durch fachkundige Stellungnahmen belegte Feststellung, dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entsprechende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als die Nachteile, die den Parteien durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehen, relevant (Auszug Spruchpunkt I.3. des bekämpften Bescheides). Auch wird hinsichtlich der Rodungen ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Errichtung des Vorhabens gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung festgestellt. (Spruchpunkt I.4. des bekämpften Bescheides). Anzumerken ist, dass z.B. die dauerhafte Rodung im Ausmaß vom 385 m² nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wohl nicht als ein "unverhältnismäßiger" Nachteil für die Beschwerdeführer XXXX einzustufen ist. Hinsichtlich allenfalls notwendiger Eigentumsbeschränkungen bzw. Enteignungen bleibt das Erfordernis des Erwerbes der betroffenen Grundstücke und Rechte unberührt (Spruchpunkt I.2. des bekämpften Bescheides). Gemäß § 24f Z 1a UVP-G 2000 ist die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. In der Begründung des bekämpften Bescheides (Seite 84 und 85) geht die belangte Behörde aufgrund des gesamten Verfahrensergebnisses jedenfalls davon aus, dass die Interessen der Allgemeinheit am gegenständlichen Vorhaben die subjektiven Interessen einzelner überwiegen und, dass die Umweltverträglichkeit gegeben ist.
Laut Begründung des bekämpften Bescheides (Seite 84 und 85) überwiege das öffentliche Interesse an der Schaffung einer zukunftsorientierten und leistungsfähigen Eisenbahn-Fernverkehrsverbindung durch die Errichtung des Vorhabens gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen der Gebietskörperschaften und subjektiven Interessen von Parteien, weil die Strecke Gloggnitz - Mürzzuschlag von der Bundesregierung zur Hochleistungsstrecke erklärt wurde und daher der Einrichtung dieser Strecke gemäß § 1 Abs. 1 HlG eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukomme. Die gegenständliche Strecke sei weiters Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN). Der Bau des Semmering Basistunnel neu stehe auch im Zusammenhang mit der Modernisierung der Südbahn und sei auch wesentlich für die standortpolitische Aufwertung des verkehrsgeographisch benachteiligten Südostens und Südens Österreichs. Dadurch werde die moderne Verbindung zwischen den Wirtschaftszentren Wien, Graz und dem Kärntner Zentralraum finalisiert.
Da diese grundsätzlichen Annahmen der belangten Behörde nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. diese Annahmen ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen, konnte den vorliegenden Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Erfolg beschieden sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.