BVwG I407 1420761-1

I407 1420761-1Federal Administrative CourtAug 20, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, politische<br/>Gesinnung, strafrechtliche Verfolgung

Full text

BVwG I407 1420761-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1420761.1.00

Spruch

I407 1420761-1/11E

Schriftliche Ausfertigung eines gem. § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündeteten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. XXXX (alias staatenlos), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2011, Zl. 11 07.993-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am14.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 28.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 28.07.2011 gab er im Wesentlichen an, am 10.09.1970 in XXXX, Marokko, geboren zu sein. Er sei staatenlos, islamischen Glaubens der sunnitischen Ausrichtung, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, gesund, ledig und spreche Arabisch und Französisch. Seine Eltern leben nach wie vor in Marokko. Zuletzt habe er in Marokko als Lebensmittelhändler gearbeitet. Er sei legal mit einem marokkanischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in El-Ayoun ausgereist. Diesen habe er in der Türkei vernichtet.

Er sei im September 2008 von El-Ayoun nach Casablanca mit dem Bus gefahren. Von dort sei er nach Istanbul geflogen. Dort habe er sich 1 Woche aufgehalten und sei dann mit dem Bus nach Izmir gefahren. In Izmir blieb er 6 Tage und fuhr schlepperunterstützt mit einem Boot nach Samos, Griechenland. In Samos sei er von der griechischen Polizei aufgegriffen worden und war ca. 1 Woche in Haft. Nach seiner Entlassung sei er selbstständig mit einem Schiff nach Athen gefahren. Dort sei er 2 Tage geblieben und dann mit Schiff nach Kreta gefahren. In Kreta sei er ca. 3 Jahre gewesen und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe aber zum Schluss so wenig verdient, dass er beschlossen habe, nach Österreich zu kommen. Anfang Mai 2011 habe er einen Schlepper kennengelernt, der ihn dann mit PKW, Zug, Autobus, zu Fuß über Mazedonien, Serbien, Ungarn bis nach Österreich, nach Wien schleppte. Von Wien sei er dann mit dem Zug hierher nach Traiskirchen gefahren.

Die Schleppung von Athen nach Mazedonien sei von dem Schlepper organisiert worden und er sei über die griechisch-mazedonische Grenze zu Fuß gegangen. Die mazedonische-serbische Grenze überschritt er ebenfalls schlepperunterstützt zu Fuß. Zu den Grenzstellen könne er keine Angaben machen. In Serbien sei er verhaftet worden und war 21 Tage in Haft, nach seiner Verhaftung habe er wieder den Schlepper getroffen der ihn bis zur Subotica gebracht hat. ln Subotica habe er über 3 Monate verbracht und habe gewartet bis der Schlepper sich bei ihm gemeldet habe. Die Grenze von Subotica nach Ungarn überschritt er gemeinsam mit dem Schlepper zu Fuß. Von Ungarn bis nach Wien kam er ebenfalls mit dem Schlepper, wo sie die Grenze überschritten hätten, wisse ich nicht. Die Strecke wurde mit dem PKW zurückgelegt. In Wien angekommen wurde er vom Schlepper in der Nähe von einer Parkanlage gebracht und habe dort herumgefragt bis er mit dem Zug nach Traiskirchen kam. Insgesamt habe die Reise von September 2008 bis 27.07.2011 gedauert.

Der letzte Schlepper sei ein Kosovo Albaner gewesen, Europäer, ca. 40 Jahre alt, helle Haare, näheres unbekannt. Das Fahrzeug war ein Van der Marke Mercedes, mit Fenstern, schwarz lackiert.

Sein Zielland sei Österreich.

In Griechenland sei er 6 Tage in einem Lager gewesen und fast 3 Jahre Haft in Griechenland. In Serbien sei er 21 Tage in Haft gewesen. Die Reise sei von mehreren Schleppern organisiert worden und habe ca. EUR 4.000,- gekostet.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gibt der Beschwerdeführer an:

Ich gehöre einer der Opposition in der West Sahra und habe an mehreren Demos gegen das Regime teilgenommen. Das 1. Mal war ich 1995 in Haft für 2 Tage und das 2. Mal 1996 war ich 1 Woche in Haft weil ich gegen das Regime aufbegehrt habe. Das 3. Mal wurde im Jahre 2001 zu 8 Monate Haft und 2.000,-- Euro Geldstrafe verurteilt. Weil ich diese ganzen Unruhen nicht mehr ausgehalten habe ich dann meine Heimat verlassen.

Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, wieder verhaftet zu werden.

Am 4.8.2011 folgt vor dem Bundesasylamt Traiskirchen eine Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz. Nach Wahrheitserinnerung und der Zulassungs- und Rückkehrbelehrung beginnt die Befragung.

LA: Haben Sie im Verfahren, insbesondere in der Erstbefragung vor der Polizei bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

AW: Ja.

LA: Sind sie gesund bzw. aktuell in ärztlicher Behandlung?

AW: Ja, es geht mir gut.

LA: Haben Sie Dokumente, die Sie heute vorlegen wollen?

AW: Nein.

LA: Welche Dokumente haben Sie jemals besessen, wo befinden sich diese?

AW: Ich hatte einen Reisepass, der ist aber in der Türkei vernichtet worden. Zuhause habe ich einen Führerschein, einem Personalausweis eine Geburtsurkunde.

LA: Wo waren sie zuhause?

AW: In XXXX in Marokko. Ich habe dort 20 Jahre gelebt und die Schule besucht.

LA: Wo liegt das?

A: In der Nähe von XXXX.

LA: Was ist XXXX? Eine Stadt, ein Wadi?

A: XXXX, ich habe dort gelebt. Es ist eine große Stadt.

LA: Heißt diese Stadt nun XXXX? Ja oder nein?

A: Ja.

LA: Wo liegt das?

A: Im Süden von Marokko.

LA: Wie weit von Agadir entfernt?

A: Ca. 300 km.

LA: Wenn Sie von Marokko sprechen, meinen Sie Marokko mit oder ohne Westsahara?

A: Mit Westsahara.

LA: Wo liegt Alououn-Mar?

AW versteht offensichtlich nicht.

LA: Sie haben angegeben, dass Sie Alououn-Mar gearbeitet haben.

A: Weiß ich nicht. Ich habe in Alououn gelebt und ein eigenes Haus dort.

Anmerkung: Alououn ist ident mit El Aioun.

LA: Wo liegt XXXX?

A: ln Südmarokko.

LA: Wie heißt die nächstgrößere Stadt?

A: Das ist zwischen Tan Tan und Sidi lfni.

Anmerkung: Hr. XXXX liest offensichtlich von einer auf dem Tisch liegenden Karte ab.

LA: Offensichtlich stimmen lhre Angaben von heute nicht mit der Erstbefragung zusammen. Können Sie nochmals angeben, wo Sie geboren wurden und wo sie sich überall aufgehalten bzw. gelebt haben.

Hr. XXXX schreibt die Anaben inkl. Schulbildung nieder (Beilage zum Akt)

A: ich bin XXXX geboren, das liegt in der Nähe von Tata, das ist mitten in Marokko. ln Ostmarokko. Laut meinen handschriftlichen Angaben (Beilage) bin ich von 1977 bis 1982 in XXXX in die Schule gegangen. Die Hauptschule habe ich in Layoune (El Aioun) von 1983 bis 1991 besucht. Ich habe auch dort bis zu meiner Ausreise 2008 gelebt.

LA: Wie sind Sie in die Westsahara nach El Aioun gekommen?

A: Ich bin einer aus der Westsahara, bin aber in Marokko geboren und aufgewachsen. Ich habe einen marokkanischen Pass. ich bin mit meinem Marokkanischen Pass legal ausgereist. Meinen Pass habe ich in der Türkei beim Schlepper gelassen.

LA: Hatten Sie ein Visum?

A: Nein, es hat zwischen Marokko und der Türkei keine Visap?icht gegeben.

LA: Sie haben die typische Reiseroute angegeben, die von 2010 an von fast allen Nordafrikanern genannt wird. Kann es sein, dass Sie später als 2008 ausgereist sind?

A: Was ich angegeben habe stimmt und ich kann beweisen, dass ich aus der Sahara stamme.

LA: Wie wollen Sie das belegen?

A: Ich habe meine Beziehungen und ich kann das bringen.

LA: Wer sind diese Beziehungen und was können Sie bringen?

A: Ich kann das von der UNO beweisen, dass ich im Register der vereinten Nationen eingetragen bin.

Aber meine Mutter hat es noch immer nicht gefunden. Ich versuche das zu ?nden.

LA: Wie geht das, wenn Ihre Mutter 2007 verstorben ist?

A: Ich habe mich geirrt. Meine Mutter ist gestorben, mein Vater lebt. Er wird es für mich finden. Ich habe aber meine eigenen Methoden, diese Bestätigungen zu bringen.

Frage an den Dolmetscher: ist es möglich, das arabische Wort für Vater und Mutter zu verwechseln?

A: Nein, um (Mutter) und ab (Vater) sind die einzigen Wörter.

LA: Welche Methoden wären das?

A: Ich habe mit einem Freund in Marokko telefoniert. Er hat mir gesagt, dass er mir das besorgen wird.

LA: Wer ist der Freund?

A: Das war eine reine Privatangelegenheit und ich gebe weder Namen noch Telefonnummer preis.

LA: Sie knüpfen das an Ihre Flucht, daher ist es wohl kaum eine reine Privatangelegenheit.

A: Kein Problem. Ich war ja schon in Griechenland und Marokko in Haft und mir macht das nichts aus. Ich habe wegen einem gefälschten Ausweis in Griechenland 3 Monate in Haft.

LA Schildern Sie bitte kurz, warum Sie Marokko verlassen haben?

A: Ich bin aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Ich war Händler mit vier Autos und der Staat hat mir so viel Steuern abgenommen und schließlich die Autos beschlagnahmt. Dann ist meine Mutter 2007 gestorben. Ich habe es zu Hause nicht mehr ausgehalten. Das war alles.

LA: Sind Sie sicher?

A: Das war alles was ich habe.

LA: Dann ist die Geschichte aus der Erstbefragung nicht wahr?

A: Ich habe als Händler gearbeitet, das ist alles.

LA: Sie sind also weder auf Demonstrationen gegangen, noch deswegen inhaftiert worden?

A: Alle meine Angaben stimmen.

LA: Wiederholen Sie kurz die diesbezüglichen Angaben!

A: Ich war 1995 auf Arbeitssuche und wurde von der Polizei festgenommen. lch bin immer von der Polizei festgenommen worden, weil ich Arbeit gesucht habe. Ich habe gegen das Gesetz verstoßen und bin von XXXX auf dem Weg nach Rabat nach Tan Tan zurückgeschickt worden. Dann bin ich mit einem Landrover nach Tan Tan. Von dort nach Agadir. Unterwegs wurden wir wieder angehalten und sie haben uns wieder zurückgeschickt, weil wir diese Strecke nicht fahren durften. Wir sind von Agadir einmal nach Rabat gefahren. Wir wollten vor dem Parlament demonstrieren. Wir waren dann in einem Hotel, das noch nicht fertig ist. Wir wurden von der Polizei festgenommen. Wir waren in diesem Hotel fast eine ganze Woche. Dann wurde das Hotel gestürmt. Dann wurden wir begnadigt. Der Innenminister hat uns versprochen. Er besucht uns in der Westsahara und wir werden alles besprechen. Der Innenminister ist aber nicht gekommen sondern hat einen kleinen Beamten geschickt. Wir haben aber nicht mit ihm geredet. Später kam der Innenminister und bevor er gekommen ist, haben sie alle Leute die Unruhestifter sind eingesperrt. Nach seiner Reise, er war in mehreren Städten. Nach Beendigung seiner Reise wurden wir alle freigelassen. Das war alles 1995. Ich bin dann im Jahr 2001 festgenommen worden. lch war dann 18 Tage in Haft und wurde zu einer Strafe von 2000 Euro verurteilt. Dann kam eine Generalamnestie vom König und ich wurde begnadigt. Ich bin dann nach Agadir und habe dort Berufung eingelegt. Dort in Agadir haben mehrere Parlamentarier, die aus der Westsahara stammen, gegen meine Verhaftung protestiert. Wir sind dann noch einmal begnadigt worden. Ich und die anderen Vier. Ich wurde dann entlassen und freigesprochen. Ich musste die 2000 Euro nicht zahlen. Seitdem ist nichts mehr passiert.

LA: Warum reisen Sie dann erst 7 Jahre später aus?

A: Ich habe vieles, was nachher war vergessen. Aber das mit den Autos stimmt.

LA: Was war der konkrete Grund, warum Sie Marokko verlassen haben?

A: Ich wurde immer von der Polizei verfolgt. Meine Mutter ist wegen mir gestorben, weil sie sich wegen mir Sorgen machte. Ich habe es dann nicht mehr ausgehalten. Ich wollte nicht mehr dort leben.

LA: Es bestehen Zweifel, ob Sie tatsächlich aus der Gegend stammen, die Sie angeben. Etwa eien große Stadt namens XXXX liegt in einer ganz anderen Gegen wie Sie behaupten. Ganz zu schweigen zu anderen Angaben zu Ihrer Person.

A: Ich bin nicht in der Sahara geboren und habe dort nur kuize Zeit gewohnt. Der Präsident der Westsahara ist auch nicht dort geboren, sondern in Marakesch.

LA: Was ist kurz?

A: Ich habe nie richtig in El Ayoun gelebt. Wir haben ein Haus in XXXX. Und ein Haus in El Ayoun. Ich bin immer hin und her gefahren. Ich werde aber in El Ayoun als einer von dort eingetragen. Das haben die Spanier 1975 gemacht.

LA: Zu einer Zeit, als Sie nicht dort waren, wurden Sie von Spaniern in der Westsahara registriert?

A: XXXX hat damals zur Westsahara gehört.

LA: Gibt es in XXXX einen Flughafen?

A: Ich weiß es nicht.

LA: Wie groß ist XXXX?

A: Ich weiß es nicht. Es ist ein Bezirk und keine Stadt. Es gehören aber mehrere Städte dazu. Es gehören vier Städte dazu.

LA: In XXXX gibt es einen Flughafen, das müssten Sie als Pendler wissen. XXXX liegt in Zentralmarokko, über 1100 km von der Grenze zur Westsahara entfernt! Selbst XXXX liegt noch 350km von der Grenze entfernt, soweit man angesichts Ihrer Angaben davon ausgehen kann, dass diese XXXX gemeint wäre. Das ist absolut unglaubwürdig und durch nichts zu belegen. Ihre gesamte Geschichte ist gespickt mit Widersprüchen. Daher ist beabsichtigt, den Antrag abzuweisen.

Dem Beschwerdeführer werden Länderfeststellungen zur Grundversorgung/wirtschaftlichen Lage, zur medizinischen Versorgung sowie zur Behandlung nach der Rückkehr vorgehalten.

LA: Wollen Sie dazu etwas angeben?

A: Nein.

Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die mich an Österreich binden. Ich besuche in Österreich keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung.

Anm: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.08.2011, Zl. 11 07.993-BAT, wies die Erstinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.08.2011 fristgerecht Beschwerde und machte dabei inhaltliche Fehler und Verfahrensmängel geltend. Begründend bringt der Beschwerdeführer vor, dass er, wenn er nach Marokko zurückkehren müsste, in eine ausweglose Situation geraten würde. Er habe Probleme mit dem Regime gehabt und sei wegen der Teilnahme an Demonstrationen auch immer wieder in Haft gewesen. Das dritte Mal sei er zu acht Monaten Haft verurteilt worden und sei deshalb geflohen. Die belangte Behörde habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie habe verkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer legt mit Schreiben vom 7.3.2013 [sic!] ein Schreiben des Generalsekretärs des sahaurischen Vereins der Opfer schwerer, durch den marokkanischen Staat begangener Verletzungen von Menschenrechten ASVDH vom 2.8.2013, handschriftliche Ergänzungen seiner Beschwerde, diverse Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen sowie eine Bestätigung des Gemeindeamts Breitenwang über die Tätigkeit als Bauhofmitarbeiter vor.

Der Schreiben von ASVDH lautet:

Saharauischer Verein der Opfer schwerer, durch den marokkanischen Staat begangener Verletzungen von Menschenrechten [LOGO]

ASVDH

BESCHEINIGUNG

XXXX

Generalsekretär

der ASVDH

lch, der Unterfertigende XXXX, Generalsekretär der ASVDH, bestätige, dass Herr :[sic.] XXXX; Geburtsdatum: XXXX in XXXX in Südmarokko, wohnhaft in Laayoune im besetzten Gebiet der Westsahara, ein saharauischer Aktivist der Intifada ist. Er hat an einer Vielzahl an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, welche regelmäßig von den marokkanischen Sicherheitskräften unterdrückt werden, und im Laufe derer er festgenommen und verprügelt wurde (siehe die Resolution des Europäischen Parlaments über die Situation in der Westsahara vom:

25.11. 2010).

Der Betroffene wird, nachdem er ein sehr bekannter Aktivist ist, von der marokkanischen Polizei aufgrund der Tatsache, dass er ein Unabhängigkeitsaktivist ist, gesucht und hat immer wieder Einschüchterungsversuche erlitten und dies ist der Grund, warum er aus der Westsahara geflohen ist, wo seine Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist.

Laayoune, am: 02.08.2013

XXXX

Generalsekretär

der ASVDH

Generalsekretär des saharauischen Vereins der Opfer schwerer, durch den marokkanischen Staat begangener Menschenrechtsverletzungen

Mitglied des Komitees für die Verteidigung der Selbstbestimmung in der Westsahara

Mitglied des Internationalen Büros für die Achtung der Menschenrechte in der Westsahara

Verteidiger der Menschenrechte, eingetragen bei der Organisation

FRONTLINE INTERNATIONALE

Die Beschwerdeergänzungen haben zusammengefasst folgenden Inhalt:

Der Beschwerdeführer sei von seinem Cousin über einen Fahndungsbefehl, ausgestellt von der marokkanischen Polizei informiert worden. Sein Cousin sei ein aktiver Jurist für die Angelegenheiten der Saharauis er befindet sich zurzeit im Gefängnis XXXX mit seinen vier Söhnen, verfolgt von den Militärgerichten in Rabat.

Es gebe viele Verfolgungen der marokkanischen Polizei und des Geheimdienstes.

Es würde eine Unterdrückungspolitik der marokkanischen Regierung gegen die Bevölkerung der Sahara existieren. Er sei von einer mobilen Streife auf dem Weg festgenommen worden. Er sei zu der Polizeidienstelle gebracht worden, dann festgehalten und verhört worden. Dann sei er zu einer Polizeidienstelle in Tan Tan gebracht worden. Sie seien unterwegs nach Rabat gewesen, der Hauptstadt von Marokko, um an einer Demonstration teilzunehmen. 2001 sei er zu acht Monaten Gefängnisstrafe wegen gesetzwidrigen Organisierens nicht bewilligter Proteststreiks verurteilt worden. Es gebe viele friedliche Streiks der Saharauis im Rabat, Tan Tan und El-Ayoun.

Diese Situation habe sich verschärft. Der letzte Besuch von Herrn Christopher (gemeint wohl Christopher ROSS, UN-Sonderbeauftragter für die Westsahara) würde die Notwendigkeit der Überwachung der Menschenrechte in der südlichen Sahara bekräftigen und ebenso die gefährlichen Rechtswidrigkeiten der marokkanischen Behörden gegenüber der Bevölkerung in dieser Region.

Die marokkanischen Behörden würden gegenüber der gesamten Bevölkerung der Sahara ohne Ausnahmen eine Politik der Unterdrückung ausüben.

Es sei eine Realität, dass die Menschenrechte in der westlichen Sahara verletzt werden würden, insbesondere die friedliche Forderung nach Einhaltung des Selbstbestimmungsrechts.

Die mündliche Verhandlung vom 14.8.2014 ergab, eine Bestätigung der wesentlichen Elemente seiner Fluchtroute, sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration verhaftet wurde.

Der Beschwerdeführer brachte seine Fluchtmotive glaubhaft vor, warum er von den marokkanischen Behörde inhaftiert wurde, nämlich insbesondere, dass er gegen völkerrechtliche Verträge des Königreiches Marokko über die wirtschaftliche Nutzung der Ressourcen der von Marokko beanspruchten Gebiete der Westsahara demonstriert habe.

In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer Dokumente vor, welche belegen, dass seine nahen Familienangehörigen (Mutter und zwei Schwestern) als Bewohner der Westsahara und als stimmberechtigt beim Referendum über die Zukunft der Westsahara anerkannt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, wurde in Marokko geboren, ist marokkanischer Staatsbürger und war in der Westsahara wohnhaft. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und ledig. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich aus der Westsahara stammt, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Person ein Schreiben Generalsekretärs des Saharauischen Vereins der Opfer schwerer, durch den marokkanischen Staat begangener Verletzungen von Menschenrechten (ASVDH) und Dokumente über die Angehörigkeit naher Familienangehörigkeit zu der in der Westsahara ansässigen Bevölkerung vorlegt.

Der Beschwerdeführer ist am 28.7.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass er der Opposition in der West Sahara angehört habe und an mehreren Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Er ist bereits zweimal wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Haft gewesen. Das 3. Mal wurde er Jahre 2001 zu 8 Monate Haft und 2.000,-- Euro Geldstrafe verurteilt. Aus diesen Gründen und weil er sein wirtschaftliches Fortkommen eingeschränkt gesehen habe, habe er seine Heimat verlassen.

Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurden ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde der Beschwerdeführerin dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu ihrer persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Marokko asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht, weil nach wie vor eine nicht verbüßte Haftstrafe wegen seiner politischen Betätigung noch nicht in Vollzug gesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde zu LG XXXX vom XXXX wegen

§ 105 (1) StGB, § 15 StGB iVM § 109 Abs. 1 und 3 Z1 StGB sowie § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, davon 4 Monate bedingt strafgerichtlich verurteilt.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich aus Marokko stammt.

Einsicht wurde genommen in die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung des Generalsekretärs des Saharauischen Vereins der Opfer schwerer, durch den marokkanischen Staat begangener Verletzungen von Menschenrechten (ASVDH). Dieses Dokument beweist in Zusammenschau mit den Aussagen in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer sich politisch aktiv und friedlich für die Angelegenheiten der Westsahara eingesetzt hat, deswegen von den marokkanischen Behörden verhaftet und weiter polizeilich gesucht wird.

Weiters hat der Beschwerdeführer drei Urkunden der MINURSO (Mission des Nations Unies pour l'organisation d'un référendum au Sahara occidental - Mission der Vereinten Nationen für die Organisation einer Volksabstimmung eines Referendums in der Westsahara) über die Teilnahme der Mutter sowie der beiden Schwestern des Beschwerdeführers an der Volksabstimmung über die Unabhängigkeit der Westsahara vorgelegt.

In einer Gesamtschau seiner Beschwerdeergänzung vom 7.3.2014 und den in der Verhandlung vorgebrachten Fluchtgründen (Verhaftung und persönliche Verfolgung durch marokkanische Behörden auf Grund seiner oppositionellen Haltung und Demonstration gegen die wirtschaftliche Nutzung des umstrittenen Gebiets der Westsahara) erscheint der Bescherdeführer persönlich glaubwürdig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871; 12.09.2002, 2001/20/0310), oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient. (VwGH 16.9.1999, 98/20/0543;

dazu auch VwGH 17.09.2003, 99/20/0126 mit weiteren Nachweisen;

06.05. 2004, 2002/20/0156)

Im gegenständlichen Fall wird durch die strafrechtliche Verfolgung und Verhängung einer achtmonatigen Haftstrafe und unverhältnismäßig hohen Geldstrafe gegen den Beschwerdeführer auf Grund seiner bloßen Teilnahme an einer Demonstration bzw friedlichen Teilnahme an einer Straßenblockade eine Strafe bzw. Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt gesetzt, dass sie nicht mehr dem Schutz legitimer Interessen des Staates, hier der Nutzung natürlicher Ressourcen der Westsahara, eines territorial umstrittenen Teil des Staatsgebietes dient.

Es war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Erwägungen des Bundesveraltungsgerichtes hingen von der Beurteilung reiner Tatfragen ab.

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