W190 2009318-1•BVwG W190 2009318-1
W190 2009318-1Federal Administrative CourtAug 19, 2014
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W190 2009318-1/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik XXXX, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Dezember 2013, Zl. 13 13.220-EAST Ost, beschlossen:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Niger, reiste am 21. April 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei Christ und in seinem Wohnort in Nigeria habe es Kämpfe zwischen Christen und Moslems gegeben. Die Moslems hätten im Zuge dessen Häuser niedergebrannt und seien dabei viele Menschen ums Leben gekommen. Er sei selbst sei von Moslems gejagt worden.
Zu seiner gesundheitlichen bzw. familiären Situation gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien bereits verstorben. Er stehe in keinerlei medizinischer Behandlung und brauche insbesondere auch keinen Psychologen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. September 2010, Zl. 10 03.443-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde versagte der Asylgerichthofes mit am vom 27. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 17. Dezember 2010, Zl. A11 416.074-1/2010/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Erfolg.
Mit am 11. März 2011 in Rechtskraft erwachsenem Urteil XXXX vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführer zu GZ. 143 Hv 23/2011t gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall), 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, hievon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.
Mit am 23. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsenem Urteil XXXX vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführer zu GZ. 162 Hv 196/2011y, gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 (2. Fall), §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall), 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Am 12. September 2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft (rück)übernommen und stellte den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13. September 2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Österreich nach Ergehen des o.a. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes verlassen und sich danach in der Schweiz aufgehalten. Vor circa einem Monat sei er von den dortigen Behörden aufgegriffen und nunmehr nach Österreich zurückgeschickt worden. Er habe keine neuen Fluchtgründe vorzubringen. Zur Situation im Herkunftsstaat könne er keine Angaben machen, da er zu seinen dort aufhältigen Verwandten bzw. Bekannten keinerlei Kontakt mehr habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes erklärte der Beschwerdeführer am 25. September 2013, seit seinem [letzten] Aufenthalt in Österreich hätten sich weder neue Fluchtgründe ergeben noch sich seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren geändert. Befragt, warum er dann einen neuen Asylantrag stelle, erklärte der Beschwerdeführer, dass man ihm dazu angeraten habe, weil sein voriger Antrag negativ entschieden worden sei. Er habe in Niger weder Eltern noch Familie. Jene Personen, die seine Eltern getötet hätten, würden auch ihn töten.
Hierzu näher befragt führte der Beschwerdeführer sodann allerdings aus, dass er seinen Vater gar nicht gekannt habe und seine Mutter an einem Herzinfarkt verstorben sei.
Über Aufforderung, näher zu schildern, wo er aufgewachsen sei und wie lange er in Niger und im Anschluss in Nigeria gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, sich an diese Dinge nicht erinnern zu können. Sein Kopf sei "kaputt". Er könne nur sagen, was mit ihm hier (in Österreich) geschehe. Auch auf weitere Fragen zu seiner Vergangenheit im Niger, in Nigeria sowie in Österreich replizierte der Beschwerdeführer lediglich, sich nicht erinnern zu können.
Mit Verfahrensanordnung vom 25. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass vom Bundesasylamt beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Bei seiner erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24. Oktober 2013 erklärte der Beschwerdeführer auf Fragen zu seiner Einvernahmefähigkeit, er habe "... ein Problem mit" seinem "Kopf". Er habe Stress und mentale Probleme. Manchmal benehme er sich wie ein Verrückter. Dann werfe er mit Dingen um sich. Das sei seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis so.
Der Beschwerdeführer führte sodann zu seinen Fluchtgründen aus, er habe in Österreich über alles Schlechte in Niger erzählt. Dies würden im Falle seiner Rückschiebung in den Herkunftsstaat auch die Vertretungsbehörden erfahren. Die Beamten der Botschaft würden dann deswegen "böse" und er bei seiner Rückkehr getötet werden. Sein Vater sei bei einem Hangrutsch im Jahre 2008 ums Leben gekommen. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber an, er habe seinen Vater gar nicht (wirklich) gekannt, er sei bei dessen Tod (noch) ein kleines Kind gewesen und seine Mutter habe ihm lediglich von diesem erzählt. Über Vorhalt, dass er zuvor aber angegeben habe, dass sein Vater 2008 bei einem Hangrutsch ums Leben gekommen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dies habe er nicht gesagt. Bei den Behörden Niger würden nur Moslems arbeiten. Sollte er dorthin zurückkehren, würde er getötet werden. Im Gegensatz zu seinem ersten Verfahre liege bei ihm nun ein mentales Problem vor. Wenn er abgeschoben werde, werde sein Herkunftsstaat davon ausgehen, dass er in der westlichen Welt schlecht über den Staat gesprochen habe und werde wer (aus diesem Grunde) eingesperrt werden.
Das Bundesasylamt veranlasste aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes in weiterer Folge eine "PSY III"-Untersuchung. In der am 18. Dezember 2013 beim Bundesasylamt eingelangten gutachterlichen Stellungnahme XXXX führte die attestierende Ärztin aus, der Beschwerdeführer sei zum Untersuchungstermin am 7. November 2013 unter schwerer Alkoholbeeinträchtigung erschienen und habe auch "etwas" eingenommen gehabt. Eine Exploration sei zu diesem Zeitpunkt daher nicht zielführend gewesen und der Beschwerdeführer im Zuge eines weiteren Termins am 13. Dezember 2013 (erneut) untersucht worden. Beim Beschwerdeführer lägen Störungen durch psychotrope Substanzen, F19.1 eventuell auch F19.53 "(mit polymorph. psychotischen Symptomen)" vor. Das Gutachten gelangt im Rahmen der allgemeinen Schlussfolgerungen im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass sich die angeführten Störungen in erster Linie als Folge Alkohol- und Drogenkonsums darstellten und führt in diesem Zusammenhang aus:
"Dahinter kann sich selbstverständlich eine andere Störung befinden, auch besteht die Möglichkeit, dass die eingeschränkte Auffassung sowie die Albträume Ausdruck einer psychotischen Symptomatik entsprechen. Heute kann lediglich der Drogenkonsum festgestellt werden, der die Affektflachheit, die kognitiven Einbußen und die vagen und nicht emotional begleiteten Angaben erklären kann. Wie gesagt kann jedoch dahinter eine andere Störung stehen. Eventuell nochmalige Zuweisung in einigen Wochen. Derzeit besteht keine suizidale Einengung."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Dezember 2013, Zl. 13 13.220-EAST Ost, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30. Dezember 2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Niger" ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Das Bundesasylamt führt nach Feststellungen zur Nationalität des Beschwerdeführers und zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat begründend aus, der Beschwerdeführer habe sich beim gegenständlichen Antrag auf Asylgründe gestützt, welche bereits im ersten Asylverfahren ins Treffen geführt worden seien. Im Zuge des Verfahrens hätte sich beim Beschwerdeführer auch keine schwere psychische Störung ergeben, die im Falle einer "Abschiebung nach Nigeria" eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Es könne daher insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. In der Beweiswürdigung gelangte die belangte Behörde des Weiterem zum Ergebnis, dass sich aus dem oben angeführten Gutachten XXXX keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung ergeben habe. Als sonstige psychische Krankheitssymptome seien (lediglich) Störungen durch psychotrope Substanzen festgestellt worden. Auf Grundlage dieses Gutachtens werde nicht von einer schwerwiegenden Erkrankung ausgegangen.
Mit der hiergegen am 7. Januar 2014 erhobenen, gegenständlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Trotz erteilter sei das im Bescheid angeführte psychologische Gutachten nicht dem bevollmächtigten Vertreter sondern allein der gesetzlichen Rechtsberatung zur Stellungnahme vorgehalten worden. Die Abgabe einer Stellungnahme zum medizinischen Gutachten sei daher bis dato nicht möglich gewesen.
Die Verfasserin des Gutachtens sei zudem nicht Psychologin, sondern lediglich Ärztin für Allgemeinmedizin und seien zudem "Fälle bekannt" bei denen derselben entscheidende Fehler bei der Erstellung von Gutachten unterlaufen seien. Es sei auch nicht zu entnehmen, welche Schwelle die festgestellten psychischen Krankheitssymptome bzw. Störungen durch psychotrope Substanzen erreichten. Das Bundesasylamt könne daher nicht konkret rechtfertigen, warum trotz der festgestellten psychischen Krankheitssymptome nicht subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers durch Behörden des Niger verfolgt werden zu können sei zudem nachvollziehbar und passe zeitlich zur Situation eines Flüchtlings, der schon einmal abgewiesen worden sei und auch in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt habe (sic!). Daher liege gegenständlich entschiedene Sache nicht vor.
Die Beschwerde ist am 3. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit hg. Beschluss vom 10. Juli 2014, Zl. W190 2009318-1/2Z wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und wurde diese binnen offener Frist erhoben. Auf die Beschwerde war sohin einzutreten.
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist.
Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht bleibt somit gegenständlich zu prüfen, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
In diesem Zusammenhang hat die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes allein die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grundlage der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wär. Das Bundesverwaltungsgericht hat ergo lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloß) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre diesem auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde zudem in Widerspruch zur Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Den Schlussfolgerungen der im Sacherhalt oben angeführten gutachterlichen Stellungnahme XXXX vom 18. Dezember 2013 ist zwar zunächst zu entnehmen, dass eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung beim Beschwerdeführer nicht vorliege und sich die sonstigen psychischen Krankheitssymptome (F19.1 und F19.53) in erster Linie als Folge des Alkohol- und Drogenkonsums darstellten. Das Gutachten führte aber in der Folge jedoch weiters wie folgt aus: "Dahinter kann sich selbstverständlich eine andere Störung befinden, auch besteht die Möglichkeit, dass die eingeschränkte Auffassung sowie die Albträume Ausdruck einer psychotischen Symptomatik entsprechen. Heute kann lediglich der Drogenkonsum festgestellt werden, der die Affektflachheit, die kognitiven Einbußen und die vagen und nicht emotional begleiteten Angaben erklären kann. Wie gesagt kann jedoch dahinter eine andere Störung stehen. Eventuell nochmalige Zuweisung in einigen Wochen
[...]."
Daraus ergibt sich aber, dass der gutachterlichen Stellungnahme überhaupt kein abschließender Befund bzw. eine abschließende Diagnose zu entnehmen ist und wesentliche Fragen in Bezug auf den auf Grundlage des Gutachtens zumindest abschließend festzustellenden psychiatrischen Status des Beschwerdeführers offen bleiben.
Bereits in der gutachterlichen Stellungnahme wurde eine nochmalige Zuweisung des Beschwerdeführers angeregt. Diese Anregung hat die belangte Behörde, trotz eines aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht abschließenden Befundes, nicht aufgegriffen. Stattdessen hat das Bundesasylamt allein die in Rede stehende gutachterliche Stellungnahme ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und fälschlich angenommen, aus dieser auf Nichtvorliegen maßgeblich geänderter Umstände in Bezug auf das Vorverfahren schließen zu können, obwohl beim Beschwerdeführer auf Grundlage der vorgelegten Akten im ersten Asylverfahren keinerlei psychische Erkrankungen vorliegend waren.
Wenn das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang in der Beweiswürdigung im Ergebnis ausführt, dass auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme XXXX nicht von einer schwerwiegenden Erkrankung ausgegangen werden könne, so vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, welche Passagen aus den oben angeführten Gründen diese Ansicht zu tragen geeignet sind.
Das Bundesamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren u.a. durch Einholung eines medizinischen Fachgutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie mit der Frage des allfälligen Vorliegens psychischer Erkrankungen beim Beschwerdeführer auseinander zu setzen haben. In diesem Zusammenhang wirft sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage auf, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich einvernahmefähig war bzw. ist oder sich allenfalls einer abschließenden Befundung durch die Einnahme von Alkohol bzw. anderer die Einvernahmefähigkeit beeinträchtigender Substanzen vor den Untersuchungen zu entziehen trachtet, welch letzter Umstand von der belangten Behörde allenfalls entsprechend zu würdigen wäre.
Der angefochtene Bescheid leidet sohin schon aus den angeführten Gründen unter so erheblichen Mängeln, dass sich die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz wegen "entschiedener Sache" als nicht im Einklang mit dem Gesetz erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine entschiedene Sache vorliegt. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 21 Abs. 3 BFA-VG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich jener des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF bis zum 31.12.2013 entspricht. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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