W189 1400176-1•BVwG W189 1400176-1
W189 1400176-1Federal Administrative CourtAug 19, 2014
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer
W161 1400176-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kenia, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 04.06.2008, Zl. 08 01.545-BAE, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kenia. Sie brachte am 12.02.2008 beim Bundesasylamt vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Im Zuge der Erstbefragung am 12.02.2008 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst an, sie sei am 30.01.2008 illegal aus Kenia ausgereist und teils per LKW, teils per Flugzeug über Uganda und unbekannte weitere Länder nach Österreich gelangt, wo sie am 12.02.2008 internationalen Schutz beantragt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen innerhalb der EU. Als Fluchtgrund gab sie die in Kenia vorherrschende Gewalt an, wegen der sie Angst um ihr Leben gehabt habe.
3. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.02.2008 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst ergänzend an, sie habe in Kenia ein Haus gehabt, das zerstört worden sei. Sie habe danach nicht gewusst, wo sie innerhalb von Kenia sicher wäre und sich deshalb entschieden Kenia zu verlassen. Sie habe in Kenia drei Kinder zurücklassen müssen.
4. Mit Bescheid vom 04.06.2008, Zl. 08 01.545-BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 12.02.2008 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen (Spruchpunkt III).
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht erhoben Beschwerde (vormals Berufung) erhoben.
6. Mit Schriftsatz vom 22.12.2009 brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass eine Behandlung ihrer HIV-Erkrankung in Kenia nicht gewährleistet sei, was sie durch Verweis auf verschiedene Länderberichte untermauerte.
7. Aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ambulanzbericht des XXXX aus April 2010 geht unter anderem hervor, dass bei der Beschwerdeführerin im Juli 2009 erstmals HIV diagnostiziert worden sei.
8. Mit Schriftsatz vom 22.03.2011 legte die Beschwerdeführerin aktuelle Befunde bezüglich ihrer HIV-Infektion vor, aus denen hervorgehe, dass eine nahtlose Fortführung der antiretroviralen Therapie sowie regelmäßige Labor- und klinische Kontrollen dringend erforderlich seien. In der Folge legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen vom 13.07.2011 und vom 13.12.2011 jeweils weitere aktuelle Befunde hinsichtlich ihrer HIV-Erkrankung vor.
9. Mit Schriftsatz vom 13.07.2011 legte die Beschwerdeführerin ein Prüfungszeugnis über den positiven Hauptschulabschluss vor.
10. In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin die zweijährige Schule XXXX und legte diesbezüglich regelmäßig Zwischenzeugnisse vor. Mit Schriftsatz vom 10.07.2012 brachte die XXXX vor, dass die Beschwerdeführerin sich sowohl in der Schule als auch in diversen Praktika sehr engagiert zeige und in der deutschen Sprache große Fortschritte mache. Mit Schriftsatz vom 13.08.2012 legte die Beschwerdeführerin ein Prüfungszeugnis über einen bestandenen Deutsch-Test, Niveaustufe B1, vor. Mit Schriftsatz vom 12.08.2013 legte die Beschwerdeführerin ihr Abschlusszeugnis vor, aus dem hervorgeht, dass sie oben genannte Schule mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden habe.
11. Mit Schriftsatz vom 13.02.2014 bestätigte das Seniorenzentrum XXXX, dass die Beschwerdeführerin dort als freiwillige Mitarbeitern arbeite. Man sei mit ihrem Arbeitseinsatz sehr zufrieden und freue sich, dass sie sich als ausgebildete Fachsozialbetreuerin freiwillig engagiere. Sie sei bei KollegInnen und BewohnerInnen sehr beliebt. Dem angeschlossen ist ein von sieben Personen unterschriebenes Dokument, in dem an den Asylgerichtshof appelliert wird, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines gesicherten und uneingeschränkten Aufenthaltes mit Arbeitserlaubnis zu erteilen.
12. Mit Schreiben vom 30.07.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Zusage einer Arbeitsstelle ab Herbst als Pflegekraft im Altenheim XXXX habe und dort beginnen könne, sobald sie einen Aufenthaltstitel habe.
13. Mit am 11.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.
14. Aus einer aktuellen Strafregisterauskunft ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der soeben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Die Beschwerdeführerin reiste im Februar 2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und befindet sich seither in Österreich. Sie absolvierte hier zunächst die Hauptschule und anschließend die zweijährige Schule XXXX. Daneben eignete sich die Beschwerdeführerin ausgezeichnete Deutschkenntnisse an. Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin freiwillig in einem Seniorenzentrum mit. Für Herbst 2014 wurde ihr eine Arbeitsstelle in einem Altenheim zugesagt. Sie ist in die österreichische Gesellschaft in besonderem Maße integriert.
Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juli 2009 erstmals HIV diagnostitiert.
Weiters ist sie gerichtlich unbescholten.
Die (überlange) Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den vorgelegten Urkunden.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:
Die beschwerdeführende Partei brachte am 12.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die erstinstanzliche Entscheidung erging am 04.06.2008 auf Grundlage des AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 idgF.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG fällt.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (2. Fall).
Da die Partei ihre Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung mit Schriftsatz vom 06.08.2014 zurückzog, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. In der gegenständlichen Entscheidung ist sohin lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.
Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG vergleichbare Situation vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.
Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).
Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist:
Die Antragstellerin befindet sich seit nunmehr 6 1/2 Jahren in Österreich, wobei die Dauer dieses (sehr langen) Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht auf eine ihr zurechenbare schuldhafte Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Dieser Aufenthalt war zwar nur ein vorläufig berechtigter, doch ist dessen Dauer nach der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Auch der VfGH geht davon aus, dass beispielsweise während eines neun Jahre andauernden Asylverfahrens eine gelungene Integration der Beschwerdeführenden Partei eingetreten ist (10.3.2011, B1565/10 ua.).
Wie die soeben dargestellte, abwägende Gesamtbetrachtung zeigt, überwiegen die familiären und privaten Interessen der Antragstellerin am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eindeutig gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen würde.
Es war sohin festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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