BVwG I403 2010244-1

I403 2010244-1Federal Administrative CourtAug 19, 2014

Regest

Identität der Sache, mangelnder Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache, wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG I403 2010244-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.2010244.1.01

Spruch

I403 2010244-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX(alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), StA. Algerien (alias Marokko), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2014, Zl. IFA 831174301, Verf. Zl. 14719331, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 13.08.2013 unter dem Namen XXXX erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer brachte bei seiner Ersteinvernahme vor, in Algier geboren und muslimischer Sunnit zu sein. Am 25.12.2011 sei er legal von Algier mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist und von dort mit Schlepperunterstützung nach Griechenland gelangt. Bis Juni 2013 habe er in Griechenland gelebt. Danach sei er mit anderen Arabern über Albanien, Montenegro und Serbien nach Ungarn gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen und nach Abnahme der Fingerabdrücke wieder freigelassen worden sei. Schließlich sei er am 13.08.2013 mit dem Zug über Budapest nach Wien gelangt und habe einen Asylantrag gestellt. Als Fluchtgrund gab er an, dass er Algerien verlassen habe, weil es dort keine Arbeit und kein Geld geben würde, stattdessen aber viele Probleme und Kriminelle. Im Falle der Rückkehr habe er besonders Angst vor der Kriminalität und der Gewalt, Hinweise auf unmenschliche Behandlung gebe es jedoch nicht.

Bei seiner Zweiteinvernahme am 20.08.2013 beim Bundesasylamt verwies der Beschwerde-führer zunächst auf seine ersten Angaben und führte ergänzend aus, dass er in seiner Heimat niemals einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppe angehört habe. Wann er den letzten Kontakt zu seiner in Algerien lebenden Familie gehabt habe, wisse er nicht mehr. In Österreich habe er keine Verwandten. Kurse oder Ausbildungen habe er in Österreich nicht besucht, Freunde oder Bekannte habe er nicht und er gehöre in Österreich weder einem Verein noch einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation an.

Zu den Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: "Meine Mutter ist alt, sie ist krank, die Lebenssituation in meiner Heimat ist sehr schwierig, ich bin nach Europa gekommen, um zu arbeiten, um ein respektvolles Leben zu leben, sonst habe ich keine weiteren ethnischen, politischen oder ähnliche Fluchtgründe. Das ist alles."

Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zu erwarten habe, replizierte dieser: "Ich würde in Probleme geraten, da ich keine Arbeit finde. Ich möchte ein gutes Leben."

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Algerien zur Kenntnis gebracht, wobei der Beschwerdeführer dazu Stellung nahm und ausführte: "Ich möchte hier arbeiten und meiner Mutter Geld schicken. Zu Hause kann ich nicht überleben".

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013 (Zl. 13 11.743-BAT) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, da er nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Algerien Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Es sei glaubhaft, dass er Algerien aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Ebenso wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

2.1. Mit Verfahrensanordnung vom 21.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe Flüchtlingshilfe gem. GmbH amtswegig als Rechtsberaterin zugewiesen.

2.2. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.08.2013 zugestellt und erwuchs - mangels Einbringung einer Beschwerde - am 05.09.2013 in Rechtskraft.

3. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge im September 2013 nach Deutschland aus, stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde schließlich am 13.06.2014 gemäß der Dublin-III-VO von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und sodann in Österreich in Schubhaft genommen.

3.1. Gegen die Verhängung der Schubhaft wurde Beschwerde erhoben und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2014, Zl. W197 2009272-1/5E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft vom 13.06.2014 für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Kostenersatz zugesprochen.

4. Noch im Stande der Schubhaft wurde der Beschwerdeführer am 13.06.2014 von Organwaltern der Landespolizeidirektion Oberösterreich im Hinblick auf einen möglichen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in Deutschland eine Freundin habe und beabsichtige, im Juli 2014 zu heiraten. Ein anderes Land als Deutschland komme für ihn als Asylland nicht in Frage und er stelle daher keinen Antrag auf internationalen Schutz und er wolle keine weiteren Angaben dazu machen.

5. Anlässlich seiner zweiten Vernehmung am 03.07.2014 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Da er nicht in seine Heimat zurückgekehrt sei, habe er keine Kenntnisse über die aktuelle Lage in seiner Heimat. Befragt nach dem neuen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer wörtlich an: "Ich möchte ein normales Leben führen". Er sei in Österreich nicht vorbestraft, habe keine Deutschkurse besucht und verfüge über keine Meldeadresse in Österreich. Im Bereich der EU habe er keine näheren Verwandten, mit denen eine finanzielle Bindung oder eine besonders enge Beziehung bestehe. In Deutschland habe er jedoch eine Lebensgefährtin, die XXXX heiße, 1989 geboren und XXXX in Deutschland wohnhaft sei. Diese Lebensgefährtin habe er Anfang 2014 in der Straßenbahn kennengelernt. Abschließend führte der Beschwerdeführer an: "Ich habe einen Asylantrag gestellt".

6. Anlässlich seiner dritten Vernehmung am 07.07.2014 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Organwalter des BFA vor, dass er alle Asylgründe bereits angegeben und nichts zu ergänzen habe und er nicht nach Algerien zurück wolle. Auf die Frage, unter welcher Identität der Beschwerdeführer in Deutschland in Erscheinung getreten sei, gab er an, dass er sich in Deutschland unter dem Namen

XXXX und als Marokkaner ausgegeben habe.

7. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2014 (Zl. IFA 831174301, Verf. Zl. 14719331) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.06.2014 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

7.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides referierte die belangte Behörde, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit der Zahl 13.11.743-BAT am 05.09.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und in diesem Verfahren alle bis zur Entscheidung des Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden gewesen sei.

Den ersten Asylantrag habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass seine Mutter alt und krank und die Lebenssituation in Algerien schwierig sei. Der Beschwerdeführer sei nach Europa gekommen, um zu arbeiten und ein respektvolles Leben zu führen. Es habe weder ethnische noch religiöse Fluchtgründe gegeben. Auch das Refoulementverbot sei berücksichtigt worden. Im Erstverfahren sei kein asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden.

Im nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz habe der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Bei der Erstbefragung im Zweitverfahren habe der Beschwerde-führer keine Angaben zum Grund der Asylantragstellung gemacht, während der Beschwerdeführer bei der nachfolgenden Einvernahme beim BFA ergänzend vorgebracht habe, dass er in Europa ein normales Leben führen wolle. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Intention verfolgt, mit der Stellung des Asylantrages die Entlassung aus der Schubhaft zu bewirken.

Insofern habe von der erkennenden Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können und die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, im Vergleich zu dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungserheblichen Sachverhalt zu begründen.

Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben konstatierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe.

Die den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert.

Auf den Seiten 8 bis 41 des bekämpften Bescheides legte die belangte Behörde umfang-reiche Länderfeststellungen zu Algerien dar.

In der Beweiswürdigung legte die belangte Behörde - auf das Entscheidungserhebliche zusammengefasst - dar, dass die Identität des Beschwerdeführers zwar nicht feststehe, aufgrund der durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung es sich jedoch ergebe, dass der Beschwerdeführer unter dem mit der Zahl 13 11.743-BAT geführten Verfahren bereits einen Asylantrag gestellt habe.

Aus den Einvernahmen zeige sich, dass der Beschwerdeführer psychisch und physisch gesund sei und somit weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Störung leide, sich diesbezügliche Hinweise im Verfahren auch nicht ergeben haben und zudem entsprechende Bescheinigungsmittel nicht beigebracht worden wären.

Aus dem Schriftverkehr mit deutschen Behörden habe sich die Verwendung von Alias-Daten feststellen lassen.

Bezüglich des Vorbringens im jüngsten Verfahren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Umstände als Ultima Ratio benütze, den weiteren Aufenthalt in Österreich unter Missbrauch des Asylwesens und unter Umgehung von fremdenrechtlichen Bestimmungen, welche die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet regeln, sicherzustellen. Der Begründung des neuerlichen Asylantrages, nämlich dass der Beschwerdeführer ein normales Leben führen wolle, könne kein neuer entscheidungs-erheblicher Sachverhalt zugesprochen werden.

Ein Familienbezug in Österreich bestehe nicht. Eine gelungene Integration liege nicht vor. Allfällige freundschaftliche Beziehungen seien unter den Prämissen des unsicheren Aufenthaltes, der illegalen Einreise sowie der nicht vorhandenen Selbsterhaltungsfähigkeit eingegangen worden, sodass eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen sei.

Weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den dem Erstverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen ließe sich unter Berücksichtigung der aktualisierten Version des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials eine maßgeblich geänderte Lage im Heimatland ableiten.

In der rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorliege und der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz demzufolge zurückzuweisen sei.

8. Der bezeichnete Bescheid des BFA wurde der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH am 14.07.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 gab die Diakonie ihre Vollmacht bekannt und erhob unter einem Beschwerde.

8.1. In der Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde aktenwidrig davon ausgehe, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Rückkehrverbot bestehe; der Beschwerde gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme; keine entschiedene Sache vorliege, da sich die Rechtslage maßgeblich zugunsten des Beschwerdeführers geändert habe, zumal seit 01.01.2014 die Behörde amtswegig zu prüfen habe, ob ein Aufenthaltstitel nach den §§ 55, 57 AsylG zu erteilen sei; keine entschiedene Sache vorliege, da sich eine maßgebliche Veränderung in der Sachlage im Hinblick auf die verschlechterte Sicherheitssituation in Algerien zeige und die Behörde ihre Behauptung, dass es zu keiner Änderung gekommen sei, nicht begründet, sondern lediglich in den Raum gestellt habe; die Refoulementprüfung unterlassen worden und die Begründung, dass eine res iudicata vorliege, rechtswidrig sei.

Der Beschwerdeführer stellte abschließend die "Begehren", das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG zuerkennen bzw. ausdrücklich aussprechen, das der Beschwerde kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung zukommt, da kein Fall des § 16 Abs. 2 BFA-VG vorliegt; 2.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Wahrung des Rechts des Art. 47 GRC anberaumen; 3.) der Beschwerde stattgeben, den Bescheid der belangten Behörde beheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung an diese zurückverweisen; 4.) dem Beschwerdeführer zur weiteren Führung des rechtlich komplexen Asylbeschwerdeverfahrens eine/n Rechts-berate/in zur Seite zu stellen.

9. Mit Beurkundung vom 25.07.2014 nahm das BFA eine Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG vor und führte aus, dass die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei.

10. Die Beschwerde und gegenständlicher Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2014 vorgelegt.

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Am 12.08.2014 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gem. GmbH aktuelle Länderfeststellungen zu Algerien übermittelt sowie eine Stellungnahme zur aktuellen persönlichen Situation erbeten.

13. Am 18.08.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gem. GmbH informiert, dass mangels Kontakt zum Beschwerdeführer die erteilte Vollmacht zurückgelegt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig und unbescholten.

1.3. Wie sich aus dem Verfahrensgang unter Punkt I 2.2. ergibt, erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013 zu Zl. 13 11.743-BAT mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

1.4. Das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Algerien nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts, der einer Anwendung des § 68 AVG entgegenstünde, auszugehen ist.

1.5. Darüber hinaus ist trotz des Inkrafttretens des AsylG 2005 idgF mit 01.01.2014 auch in den im konkreten Fall anzuwendenden Rechtsnormen keine maßgebliche Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Insofern liegt auch keine berücksichtigungswürdige maßgebliche Veränderung der Rechtslage vor.

1.6. Der Beschwerdeführer verfügte vom 28.08.2013 bis 10.09.2013 über eine Meldeadresse (Hauptwohnsitz) in Österreich, reiste nach Aufgabe seines Wohnsitzes zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach Deutschland aus und stellte dort unter der Verwendung von Aliasdaten einen Antrag auf internationalen Schutz, sodass der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-III-VO am 13.06.2014 von Deutschland an die österreichischen Behörden rücküberstellt wurde.

1.7. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit nicht in der Grundversorgung und verfügt aktuell über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurden Auszüge aus dem Melderegister, der Grundversorgung, des Strafregisters sowie aus dem Zentralen Fremdenregister eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer verwendete im Laufe des Asylverfahrens in Österreich sowie in Deutschland unterschiedliche Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten; sein tatsächlicher Name ist, nachdem er keinen Identitätsnachweis vorlegen konnte, ebenso wenig geklärt wie sein tatsächliches Geburtsdatum. Dennoch ist aufgrund des Erscheinungsbildes (Lichtbilder im GVS-Auszug) unzweifelhaft von einer Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet, wenngleich vom BFA unter anderem bei den im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Aliasdaten auch das Geburtsdatum XXXX in Evidenz genommen wurde. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Strafregisterauskunft, das Faktum, dass er keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet unterhält, aus einem Auszug des Melderegisters. Laut GVS-Auszug befindet sich der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Grundversorgung.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab bei seiner ersten Asylantragstellung am 12.08.2013 an, XXXX zu heißen, am XXXX in Algier geboren und Algerier zu sein.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er Algerien verlassen habe, weil es dort keine Arbeit und kein Geld gebe. Außerdem würde es in Algerien viele Probleme und Kriminelle geben. Im Falle der Rückkehr habe er besonders Angst vor der Kriminalität und der Gewalt, Hinweise auf unmenschliche Behandlung gebe es jedoch nicht.

Bei seiner Zweiteinvernahme am 20.08.2013 beim Bundesasylamt verwies der Beschwerde-führer zunächst auf seine ersten Angaben und führte ergänzend aus, dass er in seiner Heimat niemals einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppe angehört habe. Wann er den letzten Kontakt zu seiner in Algerien lebenden Familie gehabt habe, wisse er nicht mehr. In Österreich habe er keine Verwandten. Kurse oder Ausbildungen habe er in Österreich nicht besucht, Freunde oder Bekannte habe er nicht und er gehöre in Österreich weder einem Verein noch einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation an. Bezüglich der Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: "Meine Mutter ist alt, sie ist krank, die Lebenssituation in meiner Heimat ist sehr schwierig, ich bin nach Europa gekommen, um zu arbeiten, um ein respektvolles Leben zu leben, sonst habe ich keine weiteren ethnischen, politischen oder ähnliche Fluchtgründe. Das ist alles."

Die Frage bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "Ich würde in Probleme geraten, da ich keine Arbeit finde. Ich möchte ein gutes Leben."

Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Algerien bezog der Beschwerdeführer Stellung und gab an: "Ich möchte hier arbeiten und meiner Mutter Geld schicken. Zu Hause kann ich nicht überleben".

Mit Bescheid vom 21.08.2013, Zl. 13 11.743-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG negativ entscheiden und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung, in der das Bundesasylamt zur Ansicht gelangt war, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wurde nicht bekämpft und erwuchs am 05.09.2013 in Rechtskraft.

Im Stande der Schubhaft wurde der Beschwerdeführer am 13.06.2014 von Organwaltern der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu einem möglichen neuerlichen Antrag auf inter-nationalen Schutz einvernommen, wobei der Beschwerdeführer aber angab, dass er in Deutschland eine Freundin habe und beabsichtige, im Juli 2014 zu heiraten. Ein anderes Land als Deutschland komme für ihn als Asylland nicht in Frage, er stelle daher keinen Antrag auf internationalen Schutz und wolle keine weiteren Angaben mehr dazu machen.

Bei der darauffolgenden Einvernahme brachte der Beschwerdeführer gegenüber den Organen des BFA am 03.07.2014 vor, dass er den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Als neuen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer wörtlich an: "Ich möchte ein normales Leben führen".

In Deutschland habe er eine Lebensgefährtin, die XXXX heiße, die 1989 geboren worden und XXXX in Deutschland wohnhaft sei. Diese Lebensgefährtin habe er Anfang 2014 in der Straßenbahn kennengelernt. Abschließend führte der Beschwerdeführer an: "Ich habe einen Asylantrag gestellt". Schließlich referierte der Beschwerdeführer am 07.07.2014 anlässlich seiner dritten Vernehmung, dass er alle Asylgründe bereits angegeben, er nichts zu ergänzen habe und nicht nach Algerien zurück wolle. Zudem führte er aus, sich in Deutschland als Marokkaner unter dem Namen XXXX ausgeben zu haben.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Erstentscheidung, namentlich der negative Bescheid des BAA vom 21.08.2013 (Zl. 13 11.743-BAT) zu prüfen, sondern nur, ob eine entschiedene Sache vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten, abweisenden Bescheides vom 21.08.2013 (Zl. 13 11.743-BAT) und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 09.07.2014 (Zl. IFA 831174301, Verf. Zl. 14719331) eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Für die erkennende Richterin ist weder eine wesentliche Änderung der Sachlage noch eine wesentliche Änderung der Rechtslage ersichtlich, zumal einerseits - wie oben ausgeführt - vom Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sohin kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt. Wenn der Beschwerdeführer als neuen Fluchtgrund angibt, er wolle ein "normales Leben" führen, ist keine wesentliche Änderung zur Angabe des Vorverfahrens, er wolle ein "gutes Leben" führen, erkennbar.

Auch ist zu konstatieren, dass die in der Beschwerdeschrift behauptete maßgebliche Änderung der Rechtslage wie oben unter Punkt II.1.5. festgestellt, nicht eingetreten ist. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage könnte daher nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nachträglich so geändert hätten, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Auch wenn sich die Rechtslage durch das AsylG 2005 idgF ab 1.1.2014 im Vergleich zur bekämpften Erstentscheidung geändert hat, sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ident geblieben bzw. ist weiterhin die Anwendung des Art. 8 EMRK wesentliche Grundlage, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Die neue Rechtslage hätte daher im gegenständlichen Fall zu keiner anderen materiellen Entscheidung geführt und ist daher unbeachtlich.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden dafür zuständig, mögliche Sachverhalts-änderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Vorbescheides des BAA, dass keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt bzw. wurde eine solche im Beschwerdeschriftsatz nur mit einer inhaltsleeren und substanzlosen Behauptung in den Raum gestellt.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers, welche eine Änderung der Sachlage annehmen lassen könnte, finden sich weder Hinweise in den Einvernahmen noch in der Beschwerde. So machte der Beschwerdeführer bei den Vernehmungen durch das Bundesamt am 13.06.2014, am 03.07.2014 sowie am 07.07.2014, keine Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geltend und gab an, ledig zu sein, keinen Wohnsitz oder einen Lebensgemeinschaft bzw. engere Verwandte in Österreich zu haben. Er habe auch keine Deutschkurse besucht und sei im Jahr 2013 erstmalig nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, seine in Deutschland lebende Lebensgefährtin heiraten zu wollen; diesbezügliche Unterlagen wurden aber nicht vorgelegt und wurde auch nicht behauptet, dass daraus ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abzuleiten wäre. Der Beschwerde ist kein Vorbringen zu entnehmen, dass eine Änderung in der Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben betreffen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender, entsprechend substantiierter Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des BFA zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Recht-sprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerde-führers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Vorbescheid vom 21.08.2013 ist am 05.09.2013 in formelle Rechtskraft erwachsen.

Im nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer keine neue Sachverhalte vor, er gab - wie im bereits im Erstverfahren - weiter an, nicht nach Algerien zurückzuwollen, um in Österreich ein "gutes" bzw. "normales" Leben führen zu können. Auch im Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vor, sodass im Ergebnis - wie bereits im negativ entschiedenen Erstverfahren - weiterhin nur wirtschaftliche Fluchtgründe dem zweiten Asylantrag zugrunde gelegt werden können (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

In der Beschwerde wurde Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, da die Behörde irrigerweise davon ausgehe, dass ein aufrechtes Rückkehrverbot bestehe. Dies sei aber nicht richtig, da aus den Übergangsbestimmungen lediglich hervorgehe, dass Ausweisungen 18 Monate nach Ausreise des Beschwerdeführers ihre Gültigkeit bewahren würden. Eine Ausweisung würde also kraft Gesetzes nicht in eine Rückkehrentscheidung umgewandelt. Dieser Ansicht schließt sich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht an: Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013 (Zl. 13 11.743) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Diesbezüglich regelt die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23: "Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012." Der 1. Abschnitt beinhaltet aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige, konkret Rückkehrentscheidungen. Es ist daher entgegen der Behauptung in der Beschwerde sehr wohl davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung bereits besteht und daher die belangte Behörde zu Recht diesbezüglich keine wesentliche Änderung von Rechts- bzw. Sachlage angenommen hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 25.04.2014 (2013/21/0077)) zur früheren Rechtslage zu verweisen, wo der VwGH bestätigte, dass die durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung gemäß § 10 Abs. 7 AsylG in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, geändert durch BGBl. I. Nr. 38/2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung galt und nach § 10 Abs. 6 AsylG in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, geändert durch BGBl. I. Nr. 38/2011 18 Monate ab einer Ausreise des Beschwerdeführers aufrecht blieb. Die Erlassung einer ergänzenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei daher nicht erforderlich und widerspräche auch der Systematik des Gesetzes.

In der Beschwerde wurde "res iudicata" auch mit dem Hinweis auf die neue Gesetzeslage verneint, insbesondere wurde auf die Pflicht der amtswegigen Prüfung der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG verwiesen. Doch im Ergebnis ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage könnte daher nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nachträglich so geändert hätten, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Auch wenn sich die Rechtslage durch das AsylG 2005 idgF ab 1.1.2014 im Vergleich zur bekämpften Erstentscheidung geändert hat, sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ident geblieben bzw. ist weiterhin die Anwendung des Art. 8 EMRK wesentliche Grundlage, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. § 55 AsylG idgF fasst die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammen und entspricht damit den früheren Bestimmungen §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Der Inhalt des § 57 AsylG idgF wiederum fand sich bisher in § 69a Abs. 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (nur § 69a Abs. 1 Z. 4 NAG findet sich weiterhin im NAG). Es kann daher nicht von einer Änderung der Rechtslage gesprochen werden, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Die neue Rechtslage hätte zu keiner anderen materiellen Entscheidung geführt.

Auch eine maßgebliche Änderung hinsichtlich des Herkunftsstaates Algerien ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiierter Weise behauptet. Der Beschwerdeführer gab zudem vor dem BFA an, an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden; auch diesbezüglich ist daher keine neue Sachlage eingetreten.

Der Beschwerdeführer vermochte auch keine seit der letzten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung erfolgten entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat führen könnten. Eine maßgebliche diesbezügliche entscheidungserhebliche Veränderung, welche eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließe, ist nicht feststellbar.

Insoweit eine neuerliche Antragstellung unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, wurde bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen und wurde auch im nunmehrigen Asylverfahren kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen erstattet.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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