I403 1420329-2•BVwG I403 1420329-2
I403 1420329-2Federal Administrative CourtAug 19, 2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung
I403 1420329-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX), StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014, Zl. 1021709807/14722472 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens aus Benin-City (Edo-State), hatte am 15.05.2011 unter dem Namen XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dieser war rechtskräftig gemäß § 5 Asylgesetz zurückgewiesen und seine Ausweisung nach Italien ausgesprochen worden.
2. Am 15.05.2014 hatte Österreich die Übernahme des Beschwerdeführers auf Basis der Dublin-Verordnung (VO (EU) Nr. 604/2013) akzeptiert. Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2014 von Norwegen, wo er einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich überstellt. Nach Ankunft in Österreich stellte der Beschwerdeführer am 18.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.06.2014 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an: "Ich war bei der PDP-Partei und wir haben gegen die ANPP-Partei gekämpft. Drei Freunde von mir sind bei diesen Kämpfen ums Leben gekommen. Daher bestand für mich auch Lebensgefahr. Daher bin ich aus Angst um mein Leben aus meinem Heimatland geflüchtet. Aus diesen Gründen will ich hier neuerlich um Asyl ansuchen." Bei einer Rückkehr nach Nigeria habe er Angst um sein Leben. Er habe Nigeria bereits 2007 verlassen, sei dann zunächst für 5 Monate in der Schweiz gewesen, wo sein Asylverfahren aber negativ beendet worden sei. Über Italien sei er nach Österreich, wo er am 15.05.2011 einen Asylantrag gestellt habe. Dessen Ausgang habe er aber nicht abgewartet, stattdessen sei er nach Norwegen gereist.
4. Am 24.06.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er nach dem rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich am 18.12.2012 mittels eines Heimreisezertifikates von Rom nach Nigeria geflogen sei. Er sei dann vier oder fünf Monate in Lagos gewesen und dann weiter nach Libyen gefahren; von dort sei er im Mai 2013 nach Italien geflohen. Bis zu seiner Rücküberstellung nach Österreich habe er sich ein Jahr in Norwegen in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Während der Monate in Lagos habe er bei einer Schlägergruppe für die Partei PDP gearbeitet. Im Auftrag dieser Partei habe er Personen verprügelt. Auf Nachfrage schilderte er in der Folge seinen Fluchtgrund so: "Mein Problem ist, dass ich einem Geheimbund angehöre. Ich wurde dazu gezwungen, diesem Geheimbund beizutreten. Mein Freund hat mich dorthin gebracht. Als ich dort war, sagen sie mir gleich, dass ich nun ebenfalls zu ihrem Bunde gehöre. Sie erzählten mir, dass sie die Politiker von der PDP kennen und dass sie lange Zeit für diese Leute gearbeitet haben. Ich soll jetzt im Rahmen des Geheimbundes für die PDP aktiv werden. Ich war bei diesem Geheimbund und habe für sie gearbeitet. Jemand hat mich nach einiger Zeit verletzt. Ich bekam große Angst, ich wollte diese Dinge nicht mehr machen. Ich sagte, ich will aufhören, sie sagten, es geht nicht mehr. Sie haben dann begonnen mich in Benin City bzw. Edo-State zu suchen und ich flüchtete nach Lagos. Auch in Lagos bekam ich Angst, dass sie mich dort finden und dann töten könnten. Dann bin ich wieder nach Europa gereist." Wenn er nach Nigeria zurückkehren müsste, würde er von den Mitgliedern der Black Axe getötet werden. Zu Österreich habe er keinen Bezug, er spreche auch nicht Deutsch.
In der Folge wurden mit dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Nigeria erörtert und er darüber informiert, dass aus der allgemeinen Lage ebenso wie aus seinen persönlichen Merkmalen nichts abzuleiten sei, was auf eine Verfolgung im Sinne der GFK schließen lasse. Er wurde darauf hingewiesen, dass er seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte und diese keine Asylrelevanz aufweisen würden.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.06.2014, zugestellt am 25.06.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
5.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei nigerianischer Staatsbürger, ledig und gesund. Er sei mittels Laissez-Passer am 18.06.2014 von Norwegen nach Österreich überstellt worden. In Nigeria sei er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe würden nicht für wahr erachtet werden. Es sei nicht feststellbar, dass er im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Er sei selbsterhaltungsfähig und verfüge in Nigeria über soziale Anknüpfungspunkte - im Gegensatz zu Österreich. Der Beschwerdeführer spreche nicht deutsch und gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. In der Folge traf das BFA auf Seite 13 bis 33 umfassende Länderfeststellungen zu Nigeria.
5.2. Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus: Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zu Nationalität und Gesundheitszustand hätten sich aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Ansonsten würde es Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers geben: Bereits seine Darstellung des Aufenthaltes in den letzten Jahren divergiere; während er bei der Erstbefragung vor der Polizei erklärt habe, er sei 2011 direkt von Österreich nach Norwegen gefahren, habe er vor dem Bundesamt behauptet, er sei von Italien nach Nigeria ausgewiesen worden und habe einige Monate in Lagos gelebt. Bezüglich der Fluchtgründe sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ebenfalls bei den verschiedenen Behördenkontakten unterschiedliche Verfolgungsmomente dargelegt habe. Er habe gegenüber der Polizei im Rahmen der Erstbefragung behauptet, er habe für die PDP-Partei gegen die ANPP-Partei gekämpft und dabei drei Freunde verloren. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer dagegen angegeben, dass er als Angehöriger eines Geheimbundes als Schläger für die PDP gearbeitet habe, dann aber beschlossen habe auszusteigen. Die belangte Behörde sei daher zu dem Schluss gekommen, dass das Vorbringen ein oberflächlich einstudiertes und nicht tatsächlich zutreffendes Rahmenkonstrukt sei. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann, der gegebenenfalls eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnte. Es könne erwartet werden, dass er sich auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte eine Existenz aufbaue.
5.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) insbesondere aus: Sämtliche im Rahmen des Verfahrens vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen zum Fluchtgrund seien als unglaubwürdig zu befinden. Daher sei kein Asylstatus zu gewähren.
5.4. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) insbesondere aus: Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK oder § 50 FPG unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sei arbeitsfähig und -willig. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich auch nicht, dass im gesamten Staatsgebiet von Nigeria eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege. Eine Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung seien grundsätzlich gewährleistet, auch wenn nicht verkannt werde, dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria schlechter sei als in Österreich. Es sei kein offensichtlicher Grund erkennbar, dass er in Nigeria kein zumutbares Auskommen etwa durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten finden könnte. Es sei daher nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verleihen gewesen.
5.5. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Spruchpunkt III. insbesondere aus: Die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz seien nicht gegeben. Es sei durch eine Rückkehrentscheidung auch keine Verletzung des Schutzes von Familien- und Privatleben erkennbar: Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, ein Eingriff in das Familienleben sei daher nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er gehe keiner Arbeit nach, spreche nicht deutsch und habe keine Bindungen in Österreich. Es seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Daher komme auch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz nicht in Betracht. Es liege auch keine der Voraussetzungen des § 50 FPG vor, so dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei.
6. Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2014 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 56 Absatz 1 und Absatz 2 Z. 5 FPG iVm § 57 Absatz 1 AVG verpflichtet, für den Zeitraum bis zur Frist für die freiwillige Ausreise in 1110 Wien, Zinnergasse 31 Unterkunft zu beziehen.
8. Gegen den negativen Asylbescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.07.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er beantragte, das Rechtsmittelgericht möge den Bescheid aufheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den Bescheid aufheben und den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria unzulässig sei. Dem war als Begründung beigefügt die deutsche Niederschrift eines mündlichen Vorbringens, das der Beschwerdeführerin seiner Rechtsberaterin auf Englisch diktiert hatte: "Meine Beschwerdegründe: Mein Name ist
XXXX. Ich gehöre zu einer Sicherheitsgruppe - die haben einer politischen Partei angehört (PDP). Ich bin dieser Gruppe 2007 beigetreten. Ich habe die anderen Parteien bekämpft. Ein Freund von mir wurde getötet. Ich habe Österreich im August 2011 verlassen und bin zurück nach Italien. Von Italien bin ich zurück nach Nigeria (2012). Ich bin zurück in meine Stadt, die Sicherheitsgruppe von damals wollte wieder, dass ich mitmache. Ich habe mich geweigert, sogar meine Freunde haben mich angegriffen. Diese Gruppe versucht mich zu töten, deshalb bin ich zurück nach Europa. Diese Gruppe ist überall in Afrika - sie ist überall bekannt und sehr gefährlich. Ich weiß, wenn ich gehe, werden sie mich töten."
9. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2014 vorgelegt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
10. Am 14.08.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest; der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria, er ist ledig. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 15.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher zurückgewiesen wurde. Er hatte Nigeria 2007 verlassen und sich in Italien und der Schweiz aufgehalten. Nach dem zurückweisenden Asylbescheid wurde der Beschwerdeführer von Italien nach Nigeria abgeschoben, wo er einige Monate des Jahres 2012 verbrachte. Am 18.06.2014 wurde er von Norwegen nach Österreich rücküberstellt.
Der Beschwerdeführer hat keine Bindungen zu Österreich und hielt sich insgesamt nur wenige Monate in Österreich auf.
1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von einem Geheimbund oder einer politischen Partei verfolgt würde. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria würde keine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und des Umstandes, dass kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben im Laufe des Verfahrens bekannt wurde, ist auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verneinen.
1.3. Zur Situation in Nigeria:
Das Bundesamt traf auf den Seiten 13 bis 33 des angefochtenen Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, aus welchen sich zusammenfassend ergibt: In Nigeria herrsche keine landesweite Bürgerkriegssituation; drei Gebiete (Nordosten, Middle Belt, v.a. Bundesstaat Plateau, und Nigerdelta) wären aber von Spannungen und Gewalt gekennzeichnet. Die Menschenrechtslage habe sich in den letzten Jahren verbessert. Ein Meldewesen oder ein funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiere nicht, daher sei es möglich "unterzutauchen". Eine nach Nigeria zurückgeführte Person sei im Allgemeinen - auch ohne Schutz eines Familienverbandes - keiner lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt.
Ergänzend sei auf einen Bericht zu dem vom Beschwerdeführer genannten Geheimbund "Black Axe" verwiesen, der vom Immigration and Refugee Board of Canada verfasst wurde:
Sources indicate that the Black Axe confraternity is a cult (Leadership 27 July 2012; Vanguard 27 July 2012; Coventry Cathedral Feb. 2009, 10). According to Coventry Cathedral, a Church of England's place of worship that has existed for over 1,000 years (ibid. n.d.) and that has been "extensively involved" in Nigeria since 2002, the Black Axe confraternity and some other cult groups "were formed in the 1980s as tools of the Nigerian military and they in turn formed street cult groups" (ibid. Feb. 2009, 6, 10). Corroborating information could not be found among the sources consulted by the Research Directorate within the time constraints of this Response.
2. The Neo-Black Movement of Africa (NBM)
Sources state that the Black Axe confraternity is also known as the Neo-Black Movement of Africa (NBM) (Daily Trust 3 May 2012; This Day 6 Jan. 2012). However, sources indicate that, according to the NBM, they are not the Black Axe confraternity nor are they a secret cult (Vanguard 11 Jan. 2012; The Guardian 30 Dec. 2009). The Coventry Cathedral states that the Black Axe confraternity is a "splinter group" of the NBM, and indicates that, since 1985, the NBM "sought to dissociate itself from the Black Axe Confraternity's activities" (Feb. 2009, 97-98).
According to the NBM's website, the group was created during the 1977-1978 academic year by nine University of Benin undergraduates who were concerned about the "plight of the Black Man" (NBM n.d.). The NBM website further states that within "a decade of its existence the Movement was operational in most major tertiary institutions in Nigeria," but later withdrew its operations from university campuses in 1994 due to the "wave of violence" at Nigerian universities that started in the late 1980s (ibid.). Coventry Cathedral indicates that NBM is not a confraternity and excludes students and fraternity members from its organization (Feb. 2009, 97). According to the NBM, they have "Zones" in most large cities across the world, and their headquarters is located in Benin City, Edo State (NBM n.d.).
Sources indicate that the NBM is legally registered as an organization (Vanguard 11 Jan. 2012) with the Corporate Affairs Commission (Daily Trust 3 May 2012; Nigeria Daily News 30 Dec. 2009). However, sources point out that Rivers State enacted the Secret Cult and Similar Activities (Prohibition) Law in 2004 (Vanguard 19 Aug. 2007; NDPEHRD Aug. 2004, 3). The Black Axe confraternity and the NBM have been banned under this law (ibid.; CODESRIA 2011, 22).
According to the NBM website, their objectives include: "the redirection of all minds towards Black Realism and Determinism" and teaching people discipline of the body and mind, preventing negative images of Black people, conducting research on traditional African religions, and publishing a regular magazine called Uhuru (NBM n. d.). The NBM 's magazine Uhuru used to be called the Black Axe Magazine (ibid.). According to the website: "the Axeman (a member of the Neo Black Movement) is always expected to talk with Reason, act with Courage and behave with Grace; this has served as our code of conduct" (ibid.).
Media sources report that the NBM:
donated medication to health centres in Uhunmwode local government area of Edo state in March 2010 (Plus News Pakistan 31 Mar. 2010);
organized free medical treatment, including for malaria and blood checks, to 200 people at Kwale West local government area of Delta State in January 2010 (Vanguard 4 Jan. 2010); and
provided money for a sick abandoned baby in Ughelli, Delta state in 2009 (ibid. 24 Sept. 2009).
3. Black Axe Confraternity Recruitment
A 2007 Human Rights Watch report indicated that the Black Axe confraternity forcibly recruits new members (Oct. 2007, 24). Corroborating information could not be found among the sources consulted by the Research Directorate within the time constraints of this Response.
According to Vanguard, a Lagos-based newspaper, the Edo state Police Public Relations Officer indicated that generally, cult activities are secretive (24 Jan. 2011). Information on rituals, oaths of secrecy, and use of symbols or particular signs of the Black Axe confraternity could not be found among the sources consulted by the Research Directorate within the time constraints of this Response.
4. Black Axe Confraternity Cult Violence by State
On 22 September 2008, the Nigerian Ministry of Education indicated that there has been an upsurge of cult-related violence in tertiary institutions across Nigeria (Nigeria 22 Sept. 2008).
The Daily Trust, an Abuja-based newspaper, reports that a clash between the Black Axe confraternity and the Vikings confraternity left a student cult member of the University of Abuja injured in 2009 (7 May 2009). Vanguard also indicates that in 2009 a University of Abuja Black Axe member was arrested for attempted kidnapping of two ministers for ransom (18 Sept. 2009).
Leadership, an Abuja-based newspaper, states that cult activities, including Black Axe confraternity's activities, have reached an "alarming" level in Delta state, and are "surprisingly uninterrupted in the various higher institutions in the state" (27 Oct. 2011). Leadership also indicates that rival cults clashed almost daily in January and February 2011, and reports on the death of six people (21 Feb. 2011).
On 11 August 2011, Vanguard reported that a clash between the Black Axe confraternity and the Mafite cult resulted in the death of two Delta State University students, with unconfirmed sources indicating that five people were killed.
In Benin City, Edo State, media sources reported on cult wars between the Black Axe confraternity and the Eiye [also called Eye and Aiye] confraternity which include the following accounts of violence:
in July 2012, Leadership reported that 4 people were killed in 2 days (27 July 2012), while the Lagos-based newspaper the Guardian reported that 6 suspected cult members were killed (27 July 2012);
in January 2012, media sources reported on the death of 8 people (This Day 6 Jan 2012; Vanguard 11 Jan. 2012);
in May 2011, Vanguard reported that 18 people were killed (26 May 2011);
in January 2011, Vanguard indicated that 10 people were killed (24 Jan. 2011);
in February 2009, 7 suspected cultists were killed according to Vanguard (23 Feb. 2009);
Plus News Pakistan indicated that in February 2009, more than 16 people were reportedly killed, including 2 university students and a prominent businessman (11 Mar. 2010).
Media sources have also reported on cult wars involving the Black Axe confraternity and other cults, including:
in August 2012, during a clash with the Vikings confraternity at Ambrose Alli University, two students were killed, reportedly after an altercation between a Black Axe member and an anti-cultist student (PM News 7 Aug. 2012; PTI 8 Aug. 2012);
on 22 October 2010, Vanguard stated that during a clash with Maphite confraternity in Ambrose Alli University, Ekpoma, 7 people were killed, while police confirmed 3 deaths;
in March 2010, according to Plus News Pakistan, there was a "renewed bloody clash" with Manfile confraternity (11 Mar. 2010);
in March 2010, This Day reported that, in a war with the Markvites, 9 cult members were killed (15 Mar. 2010).
In March 2009, the son of the Chairman of Ovia South West local government council was abducted by people suspected of being cult members (The Nation 16 Mar. 2009; Vanguard 12 Mar. 2009), including members of Black Axe (ibid.). The child was released in exchange for ransom (The Nation 16 Mar. 2009).
Media sources indicate that in July 2011, 13 students at the Ekiti State University were wounded during a clash between the Black Axe confraternity and the Aiye confraternity (Leadership 7 July 2011; Daily Trust 7 July 2011).
Media sources report that the principal of Holy Ghost College, Owerri survived an attempted assassination in August 2012 by suspected Black Axe members (Vanguard 27 Aug. 2012; Daily Independent 27 Aug. 2012).
Vanguard reports on cult wars between the Black Axe and the Eiye confraternities in which "many people" have been killed and "several" have been wounded in March 2012 in Ijanikin, including the death of a 26 year-old who was not a member of any cult group (Vanguard 19 Mar. 2012). The newspaper adds that there are "daily killings and maiming of rival members" of Black Axe and Eiye confraternities in this area (ibid.). On 27 July 2011, 3 people were killed during a clash between the Black Axe confraternity and the Eiye confraternity in Ikorodu (Daily Independent 1 Aug. 2011; The Nation 29 July 2011).
The Daily Trust reports that a Black Axe confraternity member killed a member of the Vikings cult in September 2011 in Lafia (20 Sept. 2011).
The Daily Independent, a Lagos-based newspaper, reports that, in March 2010, in Sagamu, Ogun State, six people were killed in clashes between the Black Axe and Eiye confraternities in a less than a week, including the son of a former council chairman who was reportedly also a cult member (18 Mar. 2010).
In correspondence with the Research Directorate, a representative of the National Human Rights Commission (NHRC) of Nigeria, a commission established by the Nigerian government (Nigeria n.d.a) that, among other activities, investigates complaints and provides conflict resolution services (ibid. n.d.b), indicated that the NHRC, which has not conducted "detailed" research on the Black Axe confraternity, has "limited" knowledge of this organization (5 Dec. 2012). However, according to the NHRC, the "observation of facts" indicates that [a]s a general rule, Black Axe and other cults do not engage in violent activities against those not involved in cult activities. They are however known to attack anti-cult campaigners through clandestine intimidation and physical attacks. (5 Dec. 2012)
Corroborating information could not be found among the sources consulted by the Research Directorate within the time constraints of this Response.
6. Black Axe Confraternity's Connection to Officials
Sources indicate that clashes between the Black Axe and Aiye confraternities in Benin City are related to the sharing of money that has been given to these cults by politicians (Leadership 27 July 2012; Vanguard 27 July 2012).
According to a January 2011 article by Vanguard, cultists have been recruited "as thugs" by politicians during primaries (24 Jan. 2011). Leadership newspaper indicates that cults are reportedly supported by people in "high places" such as security agencies (27 Oct. 2011).
According to the National Universities Commission, the federal government has asked the heads of tertiary institutions to take measures to curb cult violence on campuses, including: sanctioning apprehended student cultists, conducting media sensitization campaigns, creating aggressive public campaigns and increasing advocacy efforts (Nigeria 22 Sept. 2008). Further information on whether this was implemented could not be found among the sources consulted by the Research Directorate within the time constraints of this Response.
Media sources indicate that police arrested suspects in about ten of the incidents of violence listed in Section 4 (Daily Trust 7 May 2009; Vanguard 18 Sept. 2009; Leadership 21 Feb. 2011; This Day 6 Jan. 2012; Vanguard 26 May 2011; ibid. 24 Jan. 2011; ibid. 12 Mar. 2009; Leadership 7 July 2011; Daily Trust 7 July 2011; Vanguard 19 Mar. 2012; Daily Trust 20 Sept. 2011). Information on whether some Black Axe members were charged or sentenced for acts of violence could not be found among the sources consulted by the Research Directorate.
Leadership indicates that, according to Nigerians living in Delta state, the federal government, the police, and traditional and religious institutions show a "lack of commitment in addressing the underlying causes of cult-related violence" (21 Feb. 2011).
According to the Vanguard, the Edo state Police Commissioner said that the federal government is "'doing its best'" to tackle the problem of cult violence in Edo state, "'but there are areas that still need improvement'" (Vanguard 24 Jan. 2011). The Edo state Police Commissioner reportedly also said that police are facing a shortage of patrol vehicles, adding that no divisional operational department has more than one police vehicle (ibid.).
This Response was prepared after researching publicly accessible information currently available to the Research Directorate within time constraints. This Response is not, and does not purport to be, conclusive as to the merit of any particular claim for refugee protection. Please find below the list of sources consulted in researching this Information Request.
(Quelle: Immigration and Refugee Board of Canada, Nigeria: The Black Axe confraternity, also known as the Neo-Black Movement of Africa, including their rituals, oaths of secrecy, and use of symbols or particular signs; whether they use force to recruit individuals (2009-November 2012), 3 December 2012, NGA104208.E; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/50ebf7a82.html; Zugriff am 19.08.2014)
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage von Dokumenten nachweisen; es ist aufgrund seiner unbestrittenen Aussagen davon auszugehen, dass er aus Benin City, Nigeria stammt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Bundesamt hat mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragung durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Nigeria finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
Festzustellen ist, dass das Bundesamt im o.a. Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Das Bundessamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Bundesamtes, dass die Angaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht gerecht wurden. Die Schilderung des Beschwerdeführers war auf einige Eckpunkte konzentriert, ohne dass diese durch weitere Angaben detailliert wurden. Generell drängt sich der Eindruck eines wenig nachvollziehbaren und unplausiblen Fluchtvorbringens auf. Dem Bundesamt ist zudem nicht entgegenzutreten, wenn es auf die zahlreichen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers verweist.
So hatte er bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.06.2014 als Fluchtgrund angegeben: "Ich war bei der PDP-Partei und wir haben gegen die ANPP-Partei gekämpft. Drei Freunde von mir sind bei diesen Kämpfen ums Leben gekommen. Daher bestand für mich auch Lebensgefahr. Daher bin ich aus Angst um mein Leben aus meinem Heimatland geflüchtet. Aus diesen Gründen will ich hier neuerlich um Asyl ansuchen."
Am 24.06.2014 erklärte er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt seinen Fluchtgrund so: "Mein Problem ist, dass ich einem Geheimbund angehöre. Ich wurde dazu gezwungen, diesem Geheimbund beizutreten. Mein Freund hat mich dorthin gebracht. Als ich dort war, sagen sie mir gleich, dass ich nun ebenfalls zu ihrem Bunde gehöre. Sie erzählten mir, dass sie die Politiker von der PDP kennen und dass sie lange Zeit für diese Leute gearbeitet haben. Ich soll jetzt im Rahmen des Geheimbundes für die PDP aktiv werden. Ich war bei diesem Geheimbund und habe für sie gearbeitet. Jemand hat mich nach einiger Zeit verletzt. Ich bekam große Angst, ich wollte diese Dinge nicht mehr machen. Ich sagte, ich will aufhören, sie sagten, es geht nicht mehr. Sie haben dann begonnen mich in Benin City bzw. Edo-State zu suchen und ich flüchtete nach Lagos. Auch in Lagos bekam ich Angst, dass sie mich dort finden und dann töten könnten. Dann bin ich wieder nach Europa gereist." Diesbezüglich nach Details befragt erklärte er, er sei dem Geheimbund "Black Axe" im Jahr 2006 beigetreten und habe dann im Auftrag der PDP Gewalttaten verübt und schließlich aufgrund einer am eigenen Leib erlittenen Verletzung beschlossen, den Geheimbund zu verlassen. Bei seiner Asylantragstellung 2011 hätte er genau das Gleiche erzählt. Wenn er nach Nigeria zurückkehren müsste, würde er von den Mitgliedern der Black Axe getötet werden.
Zum Fluchtweg und zu den behaupteten Fluchtgründen hielt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid fest:
"Anlässlich der gegenständlichen Asylantragstellung gaben Sie beim Stadtpolizeikommando Schwechat bzgl. Ihrer Ausreise aus Nigeria an, dass Sie sich 2007 auf einem Schiff versteckt von Lagos nach Italien - wo Sie 2 Jahre in Napoli aufhältig gewesen wären - und weiter mit einem Zug von Rom in die Schweiz begeben hätten. In der Schweiz hätten Sie sich ca. 5 Monate aufgehalten und um Asyl angesucht, jedoch wäre Ihr Antrag negativ beschieden worden. Danach wären Sie von der Schweiz wieder nach Italien zurückgefahren und weiter per Zug nach Österreich, wo Sie den damaligen Asylantrag gestellt, das Verfahren jedoch nicht abgewartet, sondern sich nach Norwegen begeben hätten. In Norwegen hätten Sie um Asyl angesucht, jedoch hätten Sie die norwegischen Behörden zuständigkeitshalber an Österreich verwiesen und sind Sie am 18.6.2014 von Oslo am Luftweg mittels Laissez-Passer überstellt worden. Im krassen Widerspruch dazu behaupteten Sie jedoch beim Bundesamt am 24.6.2014 nunmehr wiederum, dass Sie am 18.12.2012 von Italien nach Rom und dann nach Ghana und nach Nigeria, Lagos geflogen wären. Sie wären legal mit einem Heimreisezertifikat der nigerianischen Botschaft in Rom in Ihr Heimatland zurückgekehrt. Sie hätten sich vier oder fünf Monate in Lagos aufgehalten und hätten Nigeria von Lagos illegal nach Libyen im Mai 2012 verlassen. Libyen hätten Sie am Wasserweg nach Italien verlassen und wären Sie im Mai 2013 in Lampedusa eingereist. Mit dem Zug wären Sie nach Deutschland, Dänemark und von dort nach Schweden und Norwegen gelangt, wo Sie einen Asylantrag gestellt hätten und letztendlich nach Österreich überstellt worden wären. [...]
Bezüglich Ihrer Fluchtgründe haben Sie anlässlich der Asylantragstellung selbstredend behauptet, Sie wären bei der PDP Partei gewesen und hätten gegen die ANPP-Partei gekämpft. Drei Freunde von Ihnen wären bei diesen Kämpfen ums Leben gekommen und wären Sie in der Folge ebenfalls in Lebensgefahr gewesen. Daraufhin hätten Sie sich aus Furcht vor Verfolgung zur Ausreise aus Nigeria entschlossen.
Im krassen Widerspruch dazu gaben Sie jedoch beim Bundesamt nunmehr bzgl. Ihrer Fluchtgründe selbstredend wiederum an, Sie wären Angehöriger eines Geheimbundes gewesen und hätten in der Folge aktiv im Rahmen des Geheimbundes als Schläger für die PDP gearbeitet. Sie wären jedoch von jemand verletzt worden und hätten beschlossen aus dem Geheimbund auszusteigen. Daraufhin wären Sie von Mitgliedern des Geheimbundes verfolgt worden und hätten sich zur Ausreise aus Nigeria entschlossen.
Aufgrund der unterschiedlichen Angabe der eigenen Personendaten (Alias-Identitäten, Ausreise aus Europa, Reisebewegungen innerhalb Europas) sind Sie als Person nicht glaubwürdig und sind Ihre Behauptungen rund um Ihre Fluchtgründe aufgrund der widersprüchlichen Vorbringens Erstattung nicht nachvollziehbar und glaubhaft."
Die seitens des Bundesamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik in sich schlüssig und stimmig und steht in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Auch die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.08.2014 getroffenen Aussagen des Beschwerdeführers waren nicht dazu geeignet, die Beurteilung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, sondern stützten den Befund der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Im Folgenden die wesentlichen Ausschnitte aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 14.08.2014 (ER=Einzelrichterin, BF=Beschwerdeführer):
"ER: Bleiben Sie bei Ihrem bisherigen Vorbringen?
BF: Ja, ich bleibe bei dem Vorbringen und möchte nichts weiter vorbringen.
ER: Können Sie bitte erzählen, wo Sie sich die letzten Jahre aufgehalten haben?
BF: Vor zehn Jahren lebte ich in Benin City. Ich habe meine Heimat 2007 verlassen. Dann bin ich nach Libyen, anschließend nach Italien. Von dort bin ich in die Schweiz. Ich habe in der Schweiz um Asyl angesucht. Ich bekam dort keine Dokumente und bin nach Österreich. Dort blieb ich einige Monate, das war 2011. Dann bin ich 2012 zurück nach Nigeria, Lagos und dann Benin City.
ER: Wie lange waren Sie in Lagos?
BF: Ungefähr 2-3 Monate. Dann bin ich nach Benin City. Danach bin ich über Libyen nach Italien zurück. Von dort bin ich nach Norwegen und dann haben sie mich nach Österreich zurückgebracht.
ER: Bitte berichten Sie nochmal ausführlich, warum Sie Nigeria verlassen haben.
BF: Ich habe Nigeria 2007 verlassen. Ich habe mit Politikern gearbeitet. Sie haben uns eingesetzt, um für sie zu arbeiten und gegen Leute zu kämpfen. Ich hatte Probleme mit einem Geheimbund. Sie heißen, soweit ich mich erinnern kann, Black Axe. Sie haben 2007 drei meiner Freunde getötet und hatten mich auch auf ihrer Liste. Sie haben mich auch am Rücken verletzt.
ER: Warum wollte Black Axe (der Geheimbund) Sie töten?
BF: Ein Freund hat mich zu diesem Geheimbund gebracht. Ich wusste nicht, dass es ein Geheimbund war. Ich wusste nicht, dass sie gegen Leute kämpften. Als ich merkte, dass das kein guter Umgang für mich war, wollte ich diese Gruppe verlassen.
ER: Wann sind Sie diesem Geheimbund beigetreten?
BF: 2007.
ER: Wie lange waren Sie dabei?
BF: Einige Monate, aber ich weiß es nicht genau. Denn der Freund hat mich dieser Gruppe vorgestellt, aber es dauerte bis ich merkte, was der Geheimbund machte.
ER: Was waren die Ziele dieses Geheimbundes?
BF: Sie töteten.
ER: Welche Verbindung gab es zwischen der PDP (People Democratic Party) und diesem Geheimbund?
BF: Die PDP verwendete diese Gruppe, damit sie die anderen Parteien bekämpfen.
ER: Warum haben Sie im ersten Asylverfahren und bei der Erstbefragung durch die Polizei diesen Geheimbund nicht erwähnt?
BF: Ich dachte, es sei abgeschlossen. Als ich 2012 nach Nigeria zurückkam, stellte ich fest, dass sie meine Freunde getötet haben. Deswegen bin ich dann nach Norwegen geflüchtet.
ER: Können Sie etwas über die Zeit in Nigeria, 2012, als Sie zurückgekommen sind, erzählen?
BF: Als ich 2012 nach Nigeria zurückkam, stellte ich fest, dass sie immer noch nach mir suchten. Sie töteten meine Freunde. Sie haben mich seitlich am Rücken verletzt. Ich wurde mit einer Flasche verletzt.
ER: Wo und wann ist die Verletzung passiert?
BF: In Benin City.
ER: Wie haben Sie erfahren, dass Sie noch immer gesucht werden?
BF: Ich bin zurück nach Nigeria, weil ich nicht in Europa bleiben wollte. Nach ein paar Wochen bin ich in Benin City mit Freunden in eine Disco gegangen, wo ich mit einer Flasche angegriffen wurde. Sie haben drei meiner Freunde getötet und ich habe mich dann entschlossen zu fliehen. Wenn man das der Polizei sagt, hilft das nicht, die hat keine Zeit.
ER: Das heißt, die drei Freunde sind in der Disco getötet worden?
BF: Das war 2012. Wir sind dann weggerannt von der Disco und zwei Tage später haben sie meine Freunde getötet.
ER: Wer war das genau?
BF: Das waren Mitglieder der anderen Partei, der ANPP.
ER: Wer verfolgt Sie in Nigeria?
BF: Die ANPP, die Mitglieder, die für sie arbeiten, verfolgen mich.
ER: Als Sie 2012 nach Nigeria zurückgekehrt sind, waren Sie in Lagos, hatte sie dort auch Probleme?
BF: Ja, deswegen bin ich nach Benin City.
ER: Welche Probleme hatten Sie in Lagos?
BF: Dort befanden sich Mitglieder des Geheimbundes.
ER: Was genau ist in Lagos passiert?
BF: Als ich in Lagos war, waren die Mitglieder von Black Axe auch vor Ort, sie suchten nach Leuten, um sie umzubringen. Sie haben auch mich gesucht.
ER: Gab es einen direkten Kontakt zwischen Ihnen und Black Axe?
BF: Sie sind überall in Nigeria.
ER: Wurden Sie bedroht?
BF: Ja, in Lagos hatten sie mich bedroht.
ER: Und wie genau?
BF: Sie haben gesagt, ich muss zurückkommen, aber ich wollte das nicht.
ER: Wo fand das statt?
BF: In Barbeach.
ER: Können Sie mehr über die PDP sagen?
BF: Die PDP sind Politiker, der Premierminister, der Präsident oder auch der Gouverneur. Sie verwenden Schläger gegen die ANPP und diese verwendet auch Kampftrupps. Eine meiner Freunde hat mich auch diesem Geheimbund vorgestellt und so wurde ich Mitglied dieser Gruppierung, welche für die PDP kämpft.
ER: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Nigeria?
BF: Wenn ich nach Nigeria zurückkehre, dann weiß ich, dass ich sterben würde. Black Axe würde mich töten, sie sind überall in Afrika.
ER: Wer von Ihrer Familie lebt in Nigeria?
BF: Ich habe Geschwister, drei Brüder, aber ich weiß nicht, wo sie sich aufhalten. Eltern habe ich keine mehr.
ER: Haben Sie zu jemandem in Nigeria Kontakt?
BF: Nein, ich habe niemanden.
ER: Was haben Sie in Nigeria gearbeitet?
BF: Ich habe für die PDP gearbeitet, davor habe ich nichts gemacht.
Die Einzelrichterin verweist auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen, welche auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden. Dem Beschwerdeführer wird
Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen:
BF: Nein, für mich wäre es nicht möglich in Nigeria zu leben. Ich musste mein Leben retten. Ich bin in Nigeria in Lebensgefahr.
Die ER ersucht die Dolmetscherin die wesentlichen Abschnitte des Berichtes von Immigration and Refugee Board of Canada, Nigeria: The Black Axe confraternity, 3 December 2012, dem BF vorzutragen; die ER stellt fest, dass in der Unterlage keine Verbindung zwischen Black Axe und PDP genannt wird und dass festgestellt wird, dass die Rekrutierung im universitären Kreis erfolgt. Dem BF wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
BF: Ja, das ist richtig.
ER: Waren Sie an einer Universtiät?
BF: Nein, ich war in Oba Palace, eine königliche Schule, ich habe die Secondary School von 2004-2007 besucht.
ER: Black Axe ist aber normalerweise an der Universität tätig?
BF: Nein, nicht nur an der Universität, ich ging zur Secondary School.
ER: Warum haben Sie vor der Polizei nicht erwähnt, dass Sie eine Secondary School besuchten?
BF: Sie haben mich nicht gefragt."
In den oben angeführten Feststellungen des kanadischen Immigration and Refugee Board zu Black Axe wird der Geheimbund als studentische Gruppierung beschrieben, die ihre Anhänger aus dem universitären Bereich rekrutiert. Es werden immer wieder Initiativen gestartet, um das gewalttätige Vorgehen der Geheimbünde, insbesondere gegen andere Kulte, zu unterbinden. Quellen berichten davon, dass Mitglieder des Geheimbundes Black Axe - insbesondere im Vorfeld von Wahlen - von Politikern als Schlägertrupps benützt worden seien. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht von Vornherein als unplausibel einzuschätzen, sondern konkret hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit zu prüfen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt aber in sich widersprüchlich: Hatte er zunächst - sowohl im ersten Asylverfahren 2011 als auch bei seiner ersten Befragung im gegenständlichen Asylverfahren - erwähnt, dass er für die People Democratic Party (PDP) tätig war, erweiterte er sein Vorbringen vor dem Bundesamt dahingehend, dass er bei einem Geheimbund namens Black Axe tätig gewesen sei, der für die PDP als Schlägergruppe agierte. Es erscheint aber wenig plausibel, dass er weder während seines ersten Asylverfahrens noch während der Befragung durch die Polizei den Geheimbund Black Axe erwähnte, wenn dieser seiner aktuellen Aussage zufolge der Grund dafür ist, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria um sein Leben fürchtet.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärt der Beschwerdeführer, dass er 2007 dem Geheimbund beigetreten sei, diesen dann aber verlassen hätte und nach Europa geflüchtet sei. Bei seiner Rückkehr 2012 hätte er wieder Probleme bekommen. Allerdings divergieren seine Angaben bezüglich seiner konkreten Verfolgung: Der Beschwerdeführer behauptete einmal, dass im Jahr 2007, also vor seiner ersten Flucht nach Europa, seine Freunde getötet und er verletzt worden sei, dann verlegt er das Geschehen wieder in das Jahr 2012 und gestaltet es zum Auslöser seiner zweiten Flucht nach Europa um. Er ändert sein Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht auch insofern, als er nunmehr zum ersten Mal erklärt, dass seine Freunde nicht von Mitgliedern des Geheimbundes, sondern von Anhängern der gegnerischen Partei ANPP getötet worden seien.
Vor dem Bundesamt hatte er im Rahmen der Einvernahme am 24.06.2014 angegeben, sich im Jahr 2012 nur in Lagos aufgehalten zu haben (im Folgenden der entsprechende Auszug aus dem Protokoll):
F: Wo konkret und wie lange haben Sie sich in Nigeria vom 18.12.2012 bis zu Ihrer neuerlichen Ausreise aufgehalten?
A: Ich war dann vier oder fünf Monate in Lagos und dann bin ich nach Libyen gefahren.
[...]
F: Geben Sie die konkrete Wohnanschrift nach Ihrer Rückreise im Jahr 2012 bis zu Ihrer neuerlichen Ausreise nach Libyen bekannt! Wo haben Sie sich aufgehalten und mit wem genau?
A: Das kann ich nicht angeben, ich weiß die Adresse nicht, es war in Lagos.
F: Wie lange haben Sie sich in Lagos aufgehalten?
A: Drei bis vier Monate.
F: Ausschließlich?
A: Ja. Nur dort."
Dagegen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht plötzlich an, dass er von Lagos nach Benin City gezogen sei und dass die Verfolgungshandlungen gegen seine Freunde und ihn dort stattgefunden hätten.
Ebenfalls als Ungereimtheit sind seine Aussagen zu seiner Bildung zu werten. Vor der Polizei und dem Bundesamt hatte der Beschwerdeführer erklärt, nur die Grundschule besucht zu haben. Mit dem Bericht zum Geheimbund Black Axe konfrontiert, der seine Aktivitäten an Universitäten entfaltet, behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe eine "Secondary School" besucht und sei dort rekrutiert worden. Auf Nachfrage, warum er den Besuch der Secondary School vorher nie angegeben hätte, meinte er, er sei nie danach gefragt worden; im Protokoll zur Einvernahme durch das Bundesamt findet sich allerdings die Frage nach seiner Schulbildung. Der Besuch der Secondary School scheint eine Schutzbehauptung zu sein, um die Rekrutierung für einen studentischen Geheimbund plausibler erscheinen zu lassen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist in sich widersprüchlich. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.08.2014 erklärte er, dass er nicht krank sei, dass er aber Gedächtnisprobleme habe. Wenn der Beschwerdeführer versucht, damit die Widersprüchlichkeiten in seinem Vorbringen zu erklären, so ist es wenig plausibel, dass zentrale Fragen seines Fluchtvorbringens immer wieder unterschiedlich geschildert werden. Es ist zudem nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer - wenn er tatsächlich Furcht vor Verfolgung gehabt hätte - sich 2012 von Lagos wieder nach Benin City begeben hätte, wo er nach seinen Angaben für Black Axe tätig war. Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die von ihm behauptete Verfolgung konkret zu schildern und Bedrohungen detailliert wiederzugeben.
Auch der oben angeführte Beschwerdeschriftsatz enthält keine konkreten Ausführungen, die zu einer anderen Schlussfolgerung führen würden. Dem Bundesamt ist daher insgesamt in seiner Beurteilung zu folgen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe nicht glaubhaft ist.
Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich zudem - wie auch das Bundesamt zutreffend festgehalten hat -, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht.
Am 08.08.2014 wurde in Nigeria aufgrund von vier Todesopfern des in Westafrika aufgetretenen Ebola-Virus der Notstand ausgerufen (vgl. etwa Bericht des Online-Spiegels vom 08.08.2014 http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/ebola-nigeria-ruft-notstand-aus-a-985244.html;
Zugriff am 13.08.2014). Die Infektionen sind bisher nur in Lagos aufgetreten (vgl. dazu die entsprechende Karte der World Health Organization, WHO, abrufbar unter http://www.who.int/csr/disease/ebola/evd-outbreak.jpg; Zugriff am 13.08.2014). Das deutsche Auswärtige Amt stellt diesbezüglich fest:
"In Lagos sind ausgehend von einem importieren Ebolafall aus Liberia seit Ende Juli 2014 mehrere bestätigte Ebolainfektionen aufgetreten. Bislang sind nur Krankenhausmitarbeiter und Familienangehörige betroffen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Zahl der Infizierten weiter erhöht.
An den Flughäfen werden Einreisende auf Ebolasymptome untersucht. Es kann zu Einschränkungen im Flugverkehr kommen. Die WHO schätzt das Risiko, sich während eines Fluges an einem Mitreisenden zu infizieren, als sehr gering ein und sieht bisher keine Notwendigkeit für internationale Reisebeschränkungen." (abrufbar unter http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html Zugriff am 19.08.2014). Auch das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten rät von Reisen nach Guinea, Liberia und Sierra Leone ab, hat aber für Nigeria keine Reisewarnung erlassen. Aufgrund der vorliegenden Fakten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass jeder, der sich im Staatsgebiet von Nigeria aufhält, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, an Ebola zu erkranken - im Gegenteil ist die Wahrscheinlichkeit als äußerst gering einzuschätzen.
Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, für den keine Gesundheitsbeeinträchtigungen über ein schlechtes Gedächtnis hinaus geltend gemacht wurden oder sich ergeben hätten, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Nigeria unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein für den Status eines Asylberechtigten und/oder eines subsidiär Schutzberechtigten relevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter die Tatbestände der § 3 und § 8 AsylG festgestellt werden hat können.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria verlassen zu haben, weil er von der Gruppe Black Axe bzw. von Mitgliedern der Partei ANPP verfolgt würde, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat Nigeria konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und es sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Zudem ist festzuhalten, dass unter der hypothetischen Annahme, dass dem Vorbringen Glauben geschenkt werden könnte, dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit offenstehen würde und ihm auch zumutbar wäre. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer erklärt, dass der Geheimbund Black Axe in ganz Nigeria aktiv wäre. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht allen Mitgliedern des Geheimbundes in ganz Nigeria bekannt ist. Der Beschwerdeführer könnte sich daher, wenn er nicht nach Benin City zurückkehrt, der von ihm behaupteten Verfolgung entziehen. Er hatte zwar behauptet, auch in Lagos verfolgt worden zu sein, doch war sein entsprechendes Vorbringen äußerst vage, nicht plausibel und daher unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer war in den letzten Jahren an verschiedenen Orten Nigerias und Europas aufhältig und könnte sich auch an anderen Orten als Benin City eine neue Existenz aufbauen. Wie ausführlich ausgeführt ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers und damit der von ihm behaupteten Verfolgung aber ohnehin die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Wie oben dargelegt beschränkt sich der aktuelle Ausbruch des Ebola-Virus auf einzelne Fälle, die in Zusammenhang mit einer aus Liberia eingereisten Person stehen, und auf Lagos, so dass von einer konkreten Gefährdung ("mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit") des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):
In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG durch das Bundesamt widersprechen würden. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben.
Hinsichtlich der Prüfung des § 55 Asylgesetz ist den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ist von keiner nachhaltigen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen und wurde eine solche auch nicht behauptet. Dem Bundesamt ist daher in seiner Beurteilung zu folgen, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verleihen war.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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