W191 1431048-1•BVwG W191 1431048-1
W191 1431048-1Federal Administrative CourtAug 18, 2014
Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung
W191 1431048-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2012, Zahl 12 01.664-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 06.02.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er wurde am 07.02.2012 gemeinsam mit anderen Flüchtlingen im einem Lager einer privaten Firma aufgefunden und zur Sicherheitsdienststelle gebracht, wo er im Zuge der fremdenpolizeilichen Befragung einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) stellte.
Eine EURODAC-Abfrage vom 07.02.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 07.02.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommando Wels-Land, Polizeiinspektion (PI) XXXX, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX Distrikt Malestan, Provinz Ghazni (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig.
Er sei vor ca. drei Jahren von Afghanistan in den Iran (Teheran) ausgereist und habe dort als Bauarbeiter gearbeitet. Vor ca. fünf Monaten sei er über die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich gebracht worden.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er seit dem Tod seines Vaters bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt habe. Seine Mutter hätte bei ihrem Bruder gelebt. Da die beiden Onkel miteinander verfeindet seien, hätte seine Mutter den BF nie besuchen dürfen. Der Onkel, bei dem er gewohnt hätte, hätte ihn geschlagen und ihm nicht erlaubt, die Schule zu besuchen. Da er für seinen Onkel schwere landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, als Hirte und bei fremden Leuten als Knecht arbeiten habe müssen, habe er Afghanistan verlassen, da er dort keine Zukunft gehabt habe.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen und in weiterer Folge in einer Unterkunft für unbegleitete minderjährige Asylwerber in der Steiermark untergebracht.
1.3. Mit Schreiben vom 10.07.2012 erteilte das Land Steiermark, Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlicher Vertreter des BF namentlich genannten Mitarbeitern der Caritas der Diözese Graz-Seckau Vollmacht zur Vertretung des BF im Asylverfahren.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 19.09.2012 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Graz, bestätigte der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab weiters an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):
" [...]
A [Antwort]: Ich habe keine Beweismittel.
[...]
F [Frage]: Haben Sie in Ihrer Heimat die Schule besucht bzw. gearbeitet?
A: Ich habe nie die Schule besucht. Ich habe ca. sieben bis acht Jahre als Hirte gearbeitet. Im Iran habe ich zweieinhalb Jahre als Bauarbeiter gearbeitet.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?
A: Unsere wirtschaftliche/finanzielle Lage war sehr schlecht. Ich habe gemeinsam mit meinem Onkel, seiner Frau und seinen Kindern in einem Haus gelebt. Dieses Haus gehörte meinem Onkel.
F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage?
A: Meine Mutter und meine kleine Schwester leben bei meinem Onkel mütterlicherseits in Ghazni. Auch mein Großvater mütterlicherseits lebt dort. Meine Mutter ist Hausfrau, meine Schwester ist auch zu Hause. Mein Onkel mütterlicherseits ist Bauarbeiter. Mein Großvater ist schon alt und zu Hause. Ich habe in meiner Heimat auch noch einen Onkel väterlicherseits und zwar auch in Ghazni. Er ist zu Hause und arbeitet nicht, aber seine Söhne arbeiten. Die wirtschaftliche/finanzielle Lage meiner Familie ist mittelmäßig, es geht.
[...]
F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Wird nach Ihnen gefahndet?
A: Nein.
F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt?
A: Nein.
F: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe von
Anfang an ausführlich zu schildern, gebe ich an:
Ich habe meinen Vater verloren. Er ist leider gestorben. Mein Onkel wollte meine Mutter heiraten, aber sie wollte nicht. Dann ist sie weggegangen. Meine Schwester war noch zu klein und sie hat sie mitgenommen. Mein Onkel hat dann mich zu sich genommen. Ich durfte nicht zu meiner Mutter, weil ich schon ein bisschen größer war. Das ist so in Afghanistan: wenn die Mutter weggeht, dann darf sie ihre Kinder nicht mitnehmen. Meine Schwester war aber zu klein. Ich habe bei meinem Onkel gewohnt. Es war nicht so einfach. Deshalb habe ich dann Afghanistan verlassen.
F: Wann ist Ihr Vater verstorben?
A: Vor ca. 11 Jahren.
F: Wann wollte Ihr Onkel Ihre Mutter heiraten?
A: Einen oder zwei Monate nach dem Tod meines Vaters.
F: Was meinen Sie damit, dass Ihre Mutter weggegangen ist?
A: Sie hat das Haus verlassen und ist zu ihren Eltern gezogen. Sie wollte nicht mehr bei meinem Onkel leben, weil es jeden Tag Streit und Probleme gegeben hat. Sie konnte das nicht mehr aushalten.
F: Wie weit entfernt hat Ihre Mutter dann von Ihnen gelebt?
A: Sie hat im gleichen Dorf gewohnt.
F: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Mutter?
A: Vor ca. drei Jahren.
F: Hatten Sie in der Zeit in der Sie bei Ihrem Onkel väterlicherseits lebten je Kontakt zu Ihrer Mutter oder Ihrer Familie mütterlicherseits?
A: Mit der Familie nicht so oft, aber mit meiner Mutter habe ich mich alle ein bis zwei Wochen in der Moschee getroffen.
F: Sie haben mir vorhin gesagt, dass das Leben bei Ihrem Onkel nicht einfach war und Sie deshalb Ihre Heimat verlassen haben. Können Sie mir bitte ein bisschen genauer schildern, was vorgefallen ist bzw. aus welchem konkreten Anlass Sie Afghanistan verlassen haben?
A: Mein Onkel und seine Frau waren nicht nett zu mir. Die beiden waren sehr frech. Ich musste im Sommer als Hirte arbeiten und das war nicht so leicht. Wenn ich Fehler gemacht habe, dann haben sie mich geschlagen. Zum Beispiel: manchmal ist es passiert, dass ein Schaf zu viel gegessen hat und krank war. Dann haben sie mich geschlagen. Im Winter musste ich bei einer anderen Familie als Hilfsarbeiter arbeiten. Ich durfte keine Schule besuchen und ich musste fast 12 bis 13 Stunden pro Tag arbeiten. Ich habe auch nicht genug zu Essen bekommen.
F: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
A: Vor ca. drei Jahren. Ich war ca. zweieinhalb Jahre im Iran.
F: Wie und wo haben Sie im Iran gelebt?
A: Ich habe in Teheran gelebt. Ich habe als Bauarbeiter gearbeitet und auch bei der Baustelle gelebt. Das ist dort so: die Afghanen bekommen als Auftrag, einen ganzen Wohnungsblock zu bauen und schlafen dann auch auf der Baustelle.
F: Hatten Sie in der Zeit in der Sie im Iran lebten je Kontakt zu Ihrer Mutter oder zu Ihrem Onkel väterlicherseits?
A: Nein, überhaupt nicht. Ich weiß nicht, wo meine Mutter jetzt ist.
F: Weshalb sind Sie aus dem Iran weggegangen?
A: Die Afghanen die illegal im Iran sind, bekommen keinen gültigen Aufenthalt. Sie zwingen sie, nach Afghanistan zurück zu gehen und mit einem gültigen Reisepass wieder zu kommen. Das ist aber nicht möglich. Die Leute, die zurückgegangen sind, sind nicht wieder gekommen, weil sie kein Visum bekommen.
F: Weshalb sind Sie damals nicht in eine andere Stadt Afghanistans gegangen? In Afghanistan kann man ab 14 Jahren ganz legal arbeiten und Sie hätten es in Afghanistan ja sicher leichter gehabt, da Sie dort nicht illegal gewesen wären?!
A: Das ist nicht möglich. Sie wissen ja, wie die Situation in Afghanistan ist. Als Jugendlicher und alleine, ohne Eltern, ist es nicht so einfach, in Afghanistan zu leben und eine Arbeit zu finden. Sie werden dich als Sklaven halten. Außerdem wollte mich mein Onkel überall suchen.
F: Wollen Sie noch andere Gründe geltend machen?
A: Nein, nur das, was ich gesagt habe.
Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Ich gebe dazu an:
Das ist nicht so einfach. In Afghanistan sind sehr viele Leute arbeitslos. An jeder Kreuzung und an jeder Straße stehen in der Früh Leute, die Arbeit suchen. Sie sind fast alle älter als ich und kräftig. Wenn du längere Zeit keine Arbeit hast, dann wirst du drogenabhängig. Ohne Arbeit kannst du dort auch kein Zimmer mieten. Wo könnte ich dann leben? Es wäre sicher so ein Fall, dass ich dann kriminell werden könnte.
F: Würde Ihnen bei Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ich habe Angst vor meinem Onkel. Die Todesstrafe glaube ich nicht, dass mir drohen könnte.
F: Weshalb haben Sie Angst vor Ihrem Onkel?
A: Er hat mich oft geschlagen und ist ein sehr gefährlicher Mann.
F: Was konkret befürchten Sie bei Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich habe niemanden in Afghanistan. Ich habe keine Arbeit und keine Wohnung. Ich habe nur einen Onkel und vor dem habe ich Angst.
F: Sie haben ja auch noch Ihre Mutter und Ihre Familie mütterlicherseits?
A: Meine Mutter kann nicht für mich sorgen. Erstens darf sie nicht und zweitens hat sie selbst keine Arbeit.
F: Und was ist mit Ihrem Onkel mütterlicherseits?
A: Nein, er darf nicht.
F: Weshalb darf er nicht?
A: Er darf nicht, weil ich zu meinem Onkel väterlicherseits gehöre. Außerdem hat er auch seine Familie und kann nicht für mich sorgen.
F: Weshalb haben Sie Angst vor Ihrem Onkel väterlicherseits? Was konkret befürchten Sie bei Rückkehr?
A: Wenn er mich wieder bekommt, wird er mich schlagen. Seine Söhne sind jetzt auch groß geworden und ich habe auch vor ihnen Angst. Ich möchte auf keinen Fall meinen Onkel noch einmal treffen.
F: Hätten Sie bei Rückkehr seitens der Regierung etwas zu befürchten?
A: Nein. Ich habe nur mit meinem Onkel Probleme. In Afghanistan habe ich leider keine Chance und ich habe auch niemanden außer meinem Onkel und er ist mein Feind.
F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
A: Nein. Ich habe in Österreich keine Verwandten. Ich besuche seit einer Woche das Polytechnikum in XXXX. Ich habe auch schon Freunde gefunden. Nach der Schule mache ich immer meine Aufgaben und lerne Deutsch.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein, danke. Ich wollte nur sagen, dass ich krank bin und schon in Afghanistan krank war. Ich hatte dort aber keine Möglichkeit zum Arzt zu gehen. Ich möchte hier gerne einen Arzt besuchen.
F: An welcher Krankheit leiden Sie?
A: Wenn ich auf die Toilette gehe, tut es sehr weh und es kommt auch Blut.
Frage der Vertreterin: Waren Sie noch nicht beim Arzt? Sie werden betreut und könnten jeden Tag zum Arzt gehen?
A: Ich konnte nicht, es war zu peinlich für mich.
F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Die Vertreterin hat keine weiteren Fragen und Anmerkungen.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
A: Ja."
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 19.11.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.02.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.11.2013 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BAA aus:
"Im Wesentlichen gaben Sie an, Sie hätten Ihre Heimat verlassen, da Sie Probleme mit Ihrem Onkel väterlicherseits gehabt hätten. Ihr Vater wäre gestorben und Ihr Onkel hätte Ihre Mutter heiraten wollen. Ihre Mutter hätte dies jedoch nicht gewollt und wäre aus diesem Grund zu Ihrem Onkel mütterlicherseits gezogen. Da es in Afghanistan üblich sei, dass die Kinder bei der Familie väterlicherseits leben müssten, hätte Ihre Mutter Sie nicht mitnehmen dürfen. Ihr Onkel und seine Gattin hätten Sie jedoch nicht gut behandelt. Sie hätten jahrelang als Hirte arbeiten müssen und hätten zudem nicht ausreichend zu Essen bekommen. Aus diesem Grund - da Sie keine wirtschaftliche Zukunft für Sie gesehen hätten - hätten Sie Ihre Heimat verlassen.
Sie haben keinerlei individuelle Verfolgung seitens des Staates geltend gemacht. Auch Ihre Probleme mit Ihrem Onkel haben Sie eher vage und oberflächlich beschrieben bzw. geht daraus noch nicht zwangsläufig eine persönliche Verfolgung hervor.
Sie gaben zwar an, Ihr Onkel wäre gewalttätig und Sie hätten aus diesem Grund Angst, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, jedoch konnten Sie bei diesbezüglicher Nachfrage keine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung glaubhaft machen.
Aus Ihrem gesamten Vorbringen konnte lediglich entnommen werden, dass Ihre wirtschaftliche Situation schlecht war und Sie keinerlei positive Zukunftsperspektive gesehen hätten."
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF - als Angehörigem einer vulnerablen Personengruppe - in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne.
Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seiner damaligen Vertreter vom 03.12.2012, eingelangt am 04.12.2012, persönlich eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte,
der Beschwerde gemäß § 3 AsylG Folge zu geben und ihm Asyl zu gewähren
eine Verhandlung anzuberaumen.
In der Beschwerdebegründung wurde der Verfahrensgang und das Vorbringen des BF knapp wiederholt und moniert, dass das BAA bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des BF hätte berücksichtigen müssen. Den dabei geltenden besonderen Anforderungen sei die Beweiswürdigung des BAA nicht gerecht geworden, weshalb sie als mangelhaft anzusehen seien. Der BF hätte als Flüchtling anerkannt werden müssen, da Asylrelevanz zu prüfen sei, "wenn es sich bei den Verfolgungshandlungen um dauerhafte und wiederholt wiederkehrende Eingriffe in die psychische und physische Integrität handelt."
Verwiesen wurde weiters auf die UN-Kinderrechtskonvention sowie auf Judikatur und Literatur, wonach Verfolgungshandlungen durch Private bereits dann asylrelevant sein könnten, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei.
Schließlich wurde auf Art. 47 EU-Grundrechtecharta hingewiesen, demnach nicht vorgesehen sei, dass einer Partei eine öffentliche Verhandlung "unter irgendwelchen Gründen" vorenthalten werden könne. Es erscheine "das Erfordernis der Unabhängigkeit nicht gegeben, wenn dem Vorbringen einer Partie (hier: dem Bundesasylamt) ohne weitere Erhebungen vom Gericht gefolgt werden" könne.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 07.12.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.9. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 04.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" [...]
R [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF:Dari.
R an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Dari, ich spreche auch noch ein wenig Deutsch.
[...]
R befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
R befragt BF, ob dieser körperlich und geistig in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF gibt dazu an: Ich bin gesund.
[...]
Der BF hat keine Bescheinigungsmittel für sein Fluchtvorbringen und seine Identität bei sich. Er legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor:
Deutschkursbestätigungen
Schulbesuchsbestätigung und Schulnachrichten.
BF: Ich hatte in der Schule zu wenig Erfolg, weil ich die Sprache nicht ausreichend beherrschte. Ich besuche nun Deutschkurse, damit ich dann die Prüfungen ablegen kann.
[...]
R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX in XXXX Distrikt Malestan, Provinz Ghazni.
R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara.
R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin schiitischer Moslem.
R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin ledig.
R: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Nein.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe weder eine Schule in Afghanistan noch im Iran besucht. In Afghanistan habe ich als Hirte gearbeitet, im Iran habe ich auf diversen Baustellen als Fliesenleger gearbeitet. Ich bin angelernter Fliesenleger.
R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: In Afghanistan habe ich von meinem Onkel gelebt und im Iran habe ich mich selbst erhalten. Ich habe dort gemeinsam mit anderen Afghanen, die auch Hazara waren, gewohnt.
R: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Nein.
R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Mit ca. 13 Jahren bin ich von Afghanistan in den Iran gegangen.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
R ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
R stellt diverse Fragen.
R stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden hat und auf Deutsch beantwortet hat.
R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Seitdem ich in Wien bin, habe ich nur 4 Monate einen Deutschkurs besucht, er hat vor 3 Wochen geendet. Ich möchte mich in einem Monat für eine Hauptschulabschlussprüfung anmelden. Ich bin seit ca. 8 Monaten in Wien.
R: Was machen Sie den ganzen Tag?
BF: Ich gehe Fußballspielen, ich gehe in ein Fitnesscenter, und ich lerne auch.
R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Kontakt zum Iran habe ich nicht. Ich habe ein paar Mal mit meiner Mutter in Afghanistan telefoniert.
R: Bei wem lebt Ihre Mutter?
BF: Bei ihrem Bruder.
R: Haben Sie Ihre gesundheitlichen Probleme in Österreich in den Griff bekommen?
BF: Ja, ich war beim Arzt, es geht mir wieder gut.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
R: Sie haben ja schon subsidiären Schutz, aus welchem Grund wollen Sie darüberhinaus Asyl haben?
BF: Ich kann nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, ich möchte in Österreich eine Ausbildung machen, hier arbeiten und etwas aus meinem Leben machen.
R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
[Anmerkung: R wiederholt die vom BF im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe].
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint?
BF: Ich habe angegeben, dass ich nicht genau weiß, wann mein Vater verstorben ist. Sonst habe ich dort alle meine Probleme erzählt.
Der R bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevanten Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Ghazni ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Weiters bringt er den ebenfalls beiliegenden INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 (in englischer Sprache) in das Verfahren ein, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der sicherheisrelevanten Vorfälle in der Provinz Ghazni über dem landesweiten Durchschnitt liegt.
Der R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der R die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage dar.
Der R gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom R dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Partei erfolgt keine Stellungnahme und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
R befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
R befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 07.02.2012 und der Einvernahme vor dem BAA am 19.09.2012 sowie die Beschwerde vom 02.12.2012
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 147 bis 160)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.08.2014 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vom BF vorgelegten Dokumente betreffend seine Integration
Einsicht in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eingebrachten ergänzenden Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 04.08.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BAA in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.
Der BF hat diese Feststellungen in seiner Einvernahme vor dem BAA nicht bestritten, sondern lediglich angegeben: "Das ist nicht so einfach. In Afghanistan sind sehr viele Leute arbeitslos. An jeder Kreuzung und an jeder Straße stehen in der Früh Leute, die Arbeit suchen. Sie sind fast alle älter als ich und kräftig. Wenn du längere Zeit keine Arbeit hast, dann wirst du drogenabhängig. Ohne Arbeit kannst du dort auch kein Zimmer mieten. Wo könnte ich dann leben? Es wäre sicher so ein Fall, dass ich dann kriminell werden könnte."
Auch in seiner Beschwerde hat der BF diese Feststellungen nicht bestritten.
Weiters wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergänzend unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevante Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Ghazni (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014) sowie der INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 (in englischer Sprache) in das Verfahren eingebracht, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Ghazni über dem landesweiten Durchschnitt liegt.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.
Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass er nach dem Tod seines Vaters ohne seine Mutter bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen sei, der ihn nicht in die Schule gehen lassen, mit Arbeiten (als Hirte, als Knecht bei fremden Leuten und mit schweren körperlichen Arbeiten) ausgenutzt und, wenn er Fehler gemacht hätte, geschlagen hätte. Da er in Afghanistan keine Zukunft gehabt hätte, sei er mit ca. dreizehn Jahren in den Iran (Teheran) geflüchtet, wo er als Bauarbeiter gearbeitet hätte. Da er auch dort keine Zukunft gehabt hätte, sei er zweieinhalb Jahre später nach Europa gereist.
Festzuhalten ist, dass der BF Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt hat. Daher ist zur Beurteilung, ob Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - vage und unkonkrete Angaben.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ein Asylwerber grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Der BF führt kaum Einzelheiten an oder schilderte Vorkommnisse näher. Die Schilderungen bleiben vage und unkonkret.
Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Darüber hinaus entsprechen aber die vom BF behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Bedrohung durch seinen Onkel, nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.).
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die (unkonkret) vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 04.12.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 07.12.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Mit dem BF wurden laut Einvernahmeniederschrift die Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland erörtert, wozu er Angaben machte. Im Akt ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche Feststellungen zur Kenntnis gebrächt worden wären.
Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BAA aktuelle Länderfeststellungen daher erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er aber nicht Gebrauch gemacht hat, zumal ihm von der Erstbehörde ohnehin der Status als subsidiär Schutzberechtigter gewährt worden ist.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Begehren des BF - über subsidiären Schutz hinaus - zu unterstützen. Es erschöpft sich in der Wiederholung seines Vorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, und in Rechtsausführungen, auf die in der vorliegenden Begründung (etwa zur Asylrelevanz: unten Punkt 5.2.4.) eingegangen wird.
Das BAA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.
Der bloße Pauschalverweis auf die UN-Kinderrechtskonvention in der Beschwerde ist nicht ausreichend, die Entscheidung des BAA in Frage zu stellen.
Die Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz betreffend Asylanträge von Kindern definieren zwar für die Zwecke dieser Richtlinie jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind, weisen jedoch immer wieder darauf hin, dass, unabhängig davon, dem tatsächlichen Reifegrad der betreffenden Person der Vorrang vor dieser Definition einzuräumen ist. Dabei ist sehr wohl zu berücksichtigen, ob es sich bei dem BF etwa um ein Kind, einen unmündigen oder einen mündigen Minderjährigen handelt (wobei diese Definitionen zum besseren Verständnis der österreichischen Rechtsordnung entnommen sind). Die Fragen und die Beurteilung der Beantwortung derselben sind dem jeweiligen Reifegrad des Kindes (Definition des UNHCR) anzupassen.
Wenn man das Alter des BF berücksichtigt, ist festzuhalten, dass der BF bereits zur Antragstellung einen geistigen Reifegrad aufwies, der großteils dem eines jungen Erwachsenen entsprach, sodass er im Zusammenspiel mit einer in den wesentlichen Punkten ausführlichen Befragung durch das BAA - die auch erfolgte - in der Lage sein musste, die von ihm behaupteten Geschehnisse ausreichend darzulegen. Abgesehen davon, dass der BF inzwischen (auch zum Zeitpunkt seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) bereits volljährig ist, hat er im vorliegenden Fall zwar Lebensumstände glaubhaft machen können, die dazu geführt haben, dass ihm subsidiärer Schutz gewährt wurde, eine asylrelevante Verfolgung aber nicht darlegen können.
Nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) ist für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) zu prüfen. Angemerkt wird, dass im gegenständlichen Fall auch nach Beurteilung des BVwG diese Voraussetzungen vorliegen.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Asyl legte der BF aber auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Belege vor und brachte keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein. Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erschienen auch die in der von der den BF damals vertretenden NGO erstellten Beschwerde dargelegten Ausführungen betreffend eine Verhandlungspflicht nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerde war dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zufolge daher kein Erfolg beschieden.
5.2.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides (§ 3 AsylG:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF eine aktuell drohende Verfolgung nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private (seinen Onkel) behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.