BVwG W160 1418965-1

W160 1418965-1Federal Administrative CourtAug 18, 2014

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG W160 1418965-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W160.1418965.1.00

Spruch

W160 1418965-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2011, Zl. 10 06.208-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren worden und wäre verheiratet. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Bekenntnisses. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Pashtu und sei zuletzt als Verkäufer tätig gewesen. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er habe Afghanistan von XXXX aus mit einem PKW Richtung XXXX verlassen. Von dort aus sei er mit verschiedenen Fahrzeugen bis in das österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, sein Vater sei vor acht Jahren von den Taliban entführt worden. Sie hätten in einem Dorf (gemeint wohl: Distrikt) namens XXXX gelebt. Es seien ihnen Nachrichten und auch Briefe von den Taliban überbracht worden, dass der Beschwerdeführer diese unterstützen solle. Er hätte als Selbstmordattentäter ausgebildet werden sollen. Die Briefe wären in der Nacht von Unbekannten an der Haustüre hinterlegt worden. Tagsüber hätten die Amerikaner, nachts die Taliban die Kontrolle über sein Heimatdorf gehabt. Sogar der Vorbeter in der Moschee habe die Unterstützung der Taliban gepredigt. Die Taliban hätten dies bei allen jungen Männern gemacht, die um die 16 Jahre alt gewesen seien. Im letzten Brief sei gestanden, dass er sich freiwillig auf die Seite der Taliban stellen solle, ansonsten würde er in der Nacht entführt werden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban entführt und auch getötet zu werden.

2. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge eine Altersfeststellung betreffend den Beschwerdeführer. Aus dem zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten des XXXX ergibt sich auf Basis der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung ein Mindestalter im Untersuchungszeitpunkt von 16 Jahren. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von 17 Jahren konnte aufgrund der erhobenen Befunde nicht ausgeschlossen werden.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe in dem Dorf (gemeint wohl: Distrikt) XXXX, eine halbe Stunde von XXXX entfernt gelebt und fünf Jahre lang die Schule besucht. Er habe mit seinen zwei Schwestern und drei Brüdern bei seiner Mutter gelebt. Sein Vater sei vor acht Jahren verstorben. Dieser sei eines Tages nach XXXX gefahren und sei von den Taliban getötet worden. Sie hätten ihn nie wieder gesehen. Schon früher hätten sie mit den Taliban Probleme gehabt. Er wisse ganz genau, dass sein Vater getötet worden sei, seine Verwandten hätten dies erfahren. Sein Vater hätte die in XXXX lebenden Verwandten angerufen und mitgeteilt, dass er auf dem Weg dorthin sei. Die Verwandten hätten gewusst, dass auch die Taliban auf dem Weg dorthin gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe die Leiche seines Vaters nicht gesehen und ihn auch nicht begraben, er sei damals ein kleines Kind gewesen. Gefragt, warum er bei der Erstbefragung angegeben habe, sein Vater sei verschollen, führte er aus, dieser sei anfangs auch verschollen gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei verheiratet; seine Ehegattin lebe bei ihren Eltern. Seine Familie habe Probleme mit den Taliban - er wäre als ältester Sohn hier und sie seien dort alleine. Als er noch dort gewesen sei, hätten die Taliban fünf oder sechs Mal Briefe in ihr Haus geworfen. Sie hätten von ihm verlangt, dass er sich den Taliban anschließen solle, er hätte für sie einen Selbstmordanschlag verüben sollen. Seine Familie wäre jetzt woanders hingezogen. Er als ältester Sohn habe fliehen müssen. Sie würden in XXXX wohnen und von seinem Onkel finanziell unterstützt werden. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sechs Jahre als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft in XXXX gearbeitet, damit habe er im Alter von zehneinhalb oder elf Jahren begonnen. Vor etwa neun Jahren, nachdem sein Vater verschwunden sei, hätten die Probleme begonnen. Er habe sich vor etwa sieben Monaten zur Ausreise aus Afghanistan entschieden. Gefragt, warum er sich zu diesem Zeitpunkt entschieden habe, führte er aus, er hätte dort Probleme gehabt, weil die Taliban gewollt hätten, dass er sie unterstütze. Die Probleme hätten vor etwa acht Monaten begonnen. Als er sechzehn Jahre und neun oder zehn Monate alt gewesen sei, hätten die Taliban begonnen, Briefe in ihr Haus einzuwerfen. Der Beschwerdeführer erklärte, die Probleme hätten schon früher begonnen, die Sache mit den Briefen aber erst vor acht Monaten. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban, diese würden auch jetzt nach ihm suchen. Sein Leben sei dort in Gefahr gewesen, wenn sie ihn erwischen würden, würden sie ihn töten. Sie würden wollen, dass er sie unterstütze, wenn nicht, würden sie ihn entführen und umbringen. Er habe ungefähr einmal in der Woche die Briefe erhalten. Es sei unterschiedlich gewesen, manchmal nach fünf Tagen, manchmal einmal im Monat. Die Zeitspanne, in der er Briefe erhalten hätte, habe zwei Monate und sechs oder sieben Tage betragen. In einem Brief sei gestanden, dass, wenn er nicht freiwillig zu den Taliban gehe, sie ihn entführen würden. Gefragt, warum es keine persönliche Kontaktaufnahme gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei ein "Gesetz" der Taliban, sie würden auf diese Weise vorgehen - zuerst würden sie Briefe ins Haus werfen, wenn man nicht mache, was sie wollten, werde man mitgenommen. Auch der Mullah ihres Dorfes habe zu deren Unterstützung aufgerufen. Es sei nichts Konkretes gegen ihn vorgefallen, aber im letzten Brief, ca. eine Woche vor seiner Ausreise, sei geschrieben gestanden, dass die Taliban ihm nur mehr ein paar Tage Zeit geben würden - wenn er nicht selbst zu ihnen gehe, würden sie kommen und ihn holen. Es sei bedrohlich gewesen. Er habe nicht mit seiner Familie nach XXXX gehen können, auch dort würden Menschen entführt. Er habe nicht Anzeige erstattet, die Polizei und die Regierung seien machtlos gegen die Taliban. Auch vor den Briefen hätte er Probleme gehabt. Es seien finanzielle Probleme gewesen, er habe nicht bis abends arbeiten können, da der Heimweg sonst gefährlich wäre. Er habe zwar Geld verdient, es sei aber nicht genug gewesen, wegen der Taliban habe man ab 18.30 Uhr nicht mehr das Haus verlassen können.

Der Beschwerdeführer legte die Personalausweise seiner Geschwister im Original vor und gab an, die belangte Behörde habe dies von ihm verlangt. Die Dokumente wurden in Kopie zum Akt genommen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2011, Zl. 10 06.208-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchteil II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.03.2012 erteilt (Spruchteil III.). Begründend kam die belangte Behörde im Wesentlichen zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und sich aus dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme kein Hinweis auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts ergeben hätte. Aufgrund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

5. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht und zulässig erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. beantragte der Beschwerdeführer, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt würde sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Argumentation der belangten Behörde nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche, auf sein Vorbringen sei nicht in befriedigender Art und Weise eingegangen, sondern sei ihm in nur allgemeinen Ausführungen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Hinsichtlich der vorgeworfenen Widersprüche wolle er klarstellen, dass sein Vater von den Taliban entführt worden und verschollen gewesen sei. In weiterer Folge sei dieser umgebracht worden - diese Information habe er von seiner Familie. Dass seinem Vorbringen überhaupt kein Verfolgungsmoment zu entnehmen wäre, wolle er entgegentreten. Die erwähnten Briefe wären an mehrere Personen ergangen und bei der Predigt des Mullahs habe es sich um einen allgemeinen Aufruf gehandelt. Durch seine beharrliche Verweigerung der Unterstützung der Taliban sei für ihn ein Bedrohungsszenario entstanden, weshalb er flüchten habe müssen. Aufgrund ihres großen Netzwerkes würden die Taliban ihn auch in XXXX ausfindig machen. Innerhalb von zwei Monaten habe er sechs bis sieben Briefe erhalten. Die Argumentation der belangten Behörde hinsichtlich der vorgelegten Geburtsurkunden habe keine Substanz, er habe diese von seiner Mutter nachgeschickt bekommen, die Vorlage dieser sei ihm von verfahrensrechtlicher Wichtigkeit erschienen. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, konkrete Fragen zu stellen.

6. Aus einer Meldung der XXXX vom XXXX ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Passkontrolle am Flughafen mit seinem Reisepass und der Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgewiesen und angegeben habe, dass er zu seiner kranken Mutter nach Pakistan gereist wäre.

7. In der am 15.07.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und den Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Familie lebe in XXXX, er würde in telefonischem Kontakt mit ihnen stehen. Er habe etwa eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise geheiratet. Er sei fünf Jahre lang zur Schule gegangen und habe in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet, damit habe er im Alter von zehn bis elf Jahren begonnen. Er habe einen Fremdenpass und einen afghanischen Pass. Letzteren habe er bei der afghanischen Botschaft in XXXX bekommen. Auch habe er ein Visum für Pakistan, er habe dort einmal seine Familie besucht. Er habe Afghanistan vor etwas mehr als vier Jahren verlassen und denke, dass er im fünften Monat des Jahres 2010 ausgereist sei, er wisse es aber nicht genau. Er sei zweimal in Pakistan gewesen. Vor etwas mehr als dreizehn Jahren sei sein Vater entführt und dann getötet worden. Er könne kein genaues Datum angeben, er sei damals ein Kind (etwas über acht Jahre alt) gewesen. Die Taliban hätten bereits früher mit seinem Vater ein "Problem" gehabt und dies hätte sich mit ihm nach dem Tod des Vaters fortgesetzt. Sie hätten ihm Briefe geschickt und verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und sie unterstütze, er solle ihnen gehorchen und alles machen, was sie von ihm verlangen würden. Er habe dies alles aber nicht machen wollen und sich nicht dazu bereit erklärt. Er habe sich gedacht, es sei richtig, dass sie seinen Vater getötet hätten, er würde sich nicht von ihnen töten lassen. Sie hätten von seinem Vater verlangt, dass er sie unterstützen solle. Dieser wäre aber der Meinung gewesen, dass er Frau und Kinder habe und diese nicht verlassen könne. Daher hätten sie seinen Vater getötet. Dass sein Vater schon vorher Probleme gehabt habe, hätte ihm seine Mutter erzählt. Sie hätten Verwandte in Mazar-e Sharif, diese hätten mit seiner Mutter gesprochen. Diese Verwandten hätten den Tod des Vaters seiner Mutter mitgeteilt, diese habe es ihnen gesagt. Auf Vorhalt seiner Angabe bei der Erstbefragung, sein Vater sei verschollen, gab er an, dieser sei anfangs entführt worden. Später, als die Verwandten davon erfahren hätten, hätten sie es seiner Mutter mitgeteilt. Die Taliban hätten seinen Vater getötet; er wisse nicht, auf welche Art. Sein Vater habe mit Gemüse gehandelt und sei ein einfacher Händler gewesen. Sie hätten keinen Grundbesitz gehabt, sondern nur ein Haus mit drei Zimmern. Auf Nachfrage, woher die Verwandten gewusst hätten, dass sein Vater verschollen sei, führte er aus, sein Vater hätte bei der Entführung ein Telefon in der Tasche gehabt. Die Taliban hätten die Verwandten angerufen und ihnen von der Tötung seines Vater berichtet und gesagt, dass sie seinen Leichnam an dem angegebenen Ort abholen könnten. Auf Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde, wonach sein Vater die Verwandten angerufen hätte, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe die Verwandten angerufen, als er sich auf den Weg nach Mazar-e Sharif gemacht habe. Unterwegs wäre er von den Taliban entführt worden. Nach der Tötung seines Vaters hätten die Taliban die Verwandten angerufen und sie darüber informiert. Er habe dies bisher nicht vorgebracht, weil er nie so genau danach befragt worden sei, ansonsten hätte er es genau angegeben. Er könne zu der Entführung keine genaueren Datums- oder Ortsangaben machen. Seine Mutter habe gesagt, dass es vor mehr als 13 Jahren passiert sei. Sein Vater habe schon davor Probleme mit den Taliban gehabt, weil diese eine Zusammenarbeit und Unterstützung verlangt hätten. Die Taliban seien nicht zu seinem Vater nachhause gekommen. Gefragt, wie der Vater bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten Briefe geschickt und sein Vater wäre auch am Weg zur Arbeit mehrmals von den Taliban wegen einer Zusammenarbeit angesprochen worden. Er wisse nicht, wie viele Briefe dies gewesen seien, er sei damals zu jung gewesen. Sein Vater sei nur Gemüsehändler gewesen. Bei den Reisen des Beschwerdeführers nach Pakistan habe er die Grenze nach Afghanistan nicht übertreten, da er sonst getötet worden wäre. Er sei bis XXXX gereist, seine Mutter sei dorthin gekommen. Seine Probleme hätten begonnen, als er 16 Jahre und 9 Monate, also fast 17 Jahre alt gewesen sei. Nun sei er 21 Jahre und 4 Monate alt. Gefragt, ob die Probleme also vor fünf Jahren begonnen hätten, meinte der Beschwerdeführer, das könnte hinkommen. Die Taliban hätten ihm Briefe geschickt und ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er vorgebracht, die Probleme hätten vor neun Jahren, nach dem Verschwinden seines Vaters begonnen, gab er an, nach dem Tod seines Vaters hätten sich die Schwierigkeiten mit ihm fortgesetzt - zum Zeitpunkt der Einvernahme, damals wäre das vor neun Jahren gewesen. Auf Vorhalt, er sei vor dem Bundesasylamt noch einmal befragt worden und habe dann angegeben, die Probleme hätten vor acht Monaten begonnen, meinte der Beschwerdeführer, es wären schon mehr als acht Monate gewesen, nämlich fast ein Jahr. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, ihrer "Partei" beizutreten und mit ihnen zusammenzuarbeiten; bei einer Weigerung würde er entführt und getötet werden. Er habe fünf oder sechs Briefe bekommen. Gefragt, wann der erste Brief gekommen sei, führte er aus, er habe die Briefe anfangs einmal wöchentlich und dann einmal monatlich bekommen. Nach Wiederholung der Frage gab er an, er wisse es nicht mehr genau. Den letzten Brief habe er eine Woche vor der Ausreise aus Afghanistan bekommen. Die Taliban hätten die Briefe im März in ihr Haus eingeworfen. Er habe mit den Taliban keinen persönlichen Kontakt gehabt. Das Datum des letzten Briefes sei ihm nicht bekannt. Er schätze, dass er im Juni von XXXX nach XXXX gegangen sei. Er sei am 15.07.2010 in Österreich angekommen, eineinhalb Monate zuvor habe er Afghanistan verlassen. Die genaue Anzahl der erhaltenen Briefe kenne er nicht, da die Briefe bei seiner Mutter gewesen seien, sie habe es ihm nicht mitgeteilt. Fünf Briefe habe er selbst gesehen, vom sechsten habe ihm nur seine Mutter erzählt, diesen habe er selbst nicht gesehen. Gefragt, warum er nicht bei seiner Familie in XXXX geblieben sei, gab er an, die Taliban hätten auch in den Städten ihre Mitarbeiter. Er wäre von diesen getötet worden, wenn sie ihn gefunden hätten. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Er habe die Vorfälle mit den Briefen nicht bei der Polizei oder den Behörden gemeldet, gegen die Taliban hätte weder die Polizei noch die Regierung noch die Sicherheitsbehörden Macht. Wenn man sich an sie wende, würden sie sagen, dass sie nichts für einen tun könnten. Bevor er in Form der Briefe gestört worden sei, hätte er persönlich nichts (Anm.: keine Vorfälle) erlebt. Nach seiner Ausreise habe auch die Familie das Heimatdorf verlassen und sei mit ihm gemeinsam nach

XXXX gegangen, andernfalls hätten auch diese Schwierigkeiten bekommen. Dies sei vor etwas mehr als vier Jahren gewesen, ein genaues Datum könne er nicht angeben. Gefragt, ob er für die Taliban durch seine Arbeit im Geschäft nicht sehr leicht greifbar gewesen sei, gab er an, die Taliban hätten ihre Gesetze. Es sei ein Gesetz, dass sie zuerst Briefe verschicken würden und wenn man ihrer Forderung nicht nachkomme, werde man entführt.

In weiterer Folge erstattete der Sachverständige ein mündliches Gutachten folgenden Inhalts:

"Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seiner Herkunftsregion sind nicht authentisch, ich gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich in XXXX gelebt hat. Er gehört zu einer gebildeten Familie, wie ich aus seinen sprachlichen Ausdrücken und seinem Auftreten und Verhalten schließe. Er ist extrem selbstsicher. Es ist aus seiner Dari Sprache zu erkennen, dass er in XXXX sozialisiert wurde und dort möglicherweise die Schule besucht hat. Gleichzeitig möchte ich nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in der Region von XXXX ein Haus gehabt haben. Die gebildeten und reichen Leute besitzen Ferienhäuser in XXXX und Umgebung. Nachdem der Beschwerdeführer auch Paschtu spricht, kann ich nicht ausschließen, dass ein Teil der Familie des Beschwerdeführers aus der Region von XXXX stammen könnte. Die Angaben zur Entführung seines Vaters sind nicht authentisch, weil die Taliban einen Familienvater wegen Teilnahme am Kampf nicht entführen und nicht töten. Wenn sie, wie der Beschwerdeführer angibt, seinen Vater wegen der Kampfteilnahme mitgenommen hätten, bräuchten sie ihn nicht töten, sie hätten ihm im Kampf eingesetzt. Durch die Tötung des Vaters durch die Taliban wegen dessen Nichtteilnahme am Widerstand auf ihrer Seite entsteht keine Feindschaft zwischen den Taliban und der Familie des "Opfers", auf Basis dessen die Familie von den Taliban weiterer Verfolgung ausgesetzt würde.

Die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Taliban ihm ca. 6 Briefe geschickt und verlangt hätten, auf ihrer Seite zu kämpfen, sind nicht authentisch. Besonders deshalb, wenn der Beschwerdeführer meint, dass es Gesetz der Taliban sei, per Brief die Leute zu verwarnen. Diese Angaben des Beschwerdeführers entsprechen nicht der Wirklichkeit. Die Taliban nehmen jemanden wahllos aus der Bevölkerung mit, um diese zum Kampf zu bewegen.

Die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Vater Gemüsehändler ist, stimmen nicht, vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer einen sehr gebildeten Eindruck hinterlässt und dass er auch nicht mit 11 Jahren nur im Geschäft gearbeitet hat. Er muss meiner Ansicht nach lange Zeit eine Schule besucht haben.

Wenn jemand tatsächlich von den Taliban bedroht ist, sind auch seine Brüder von der Bedrohung der Taliban betroffen. Die anderen Familienmitglieder leben laut Angaben des Beschwerdeführers unbehelligt in XXXX."

Nach Rücküberstzung dieses Gutachtens nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, wenn alle seine Aussagen als unwahr beurteilt würden, dann frage er sich, wie die Wahrheit laute. Er habe alles wahrheitsgemäß angegeben. Dass er in Österreich sei und mit Mut auftrete bedeute nicht, dass er Bildung bekommen hätte. Er hätte nicht ein Leben lang ungeblidet bleiben können. Gefragt, wie er seine Reisen nach Pakistan gezhalt habe, gab er an, er würde seit drei Jahren in einem Restaurant arbeiten.

Nach der Erörterung der vom vorsitzenden Richter eingebrachten, im Akt einliegenden Berichte und Feststellungen zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan (unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen) gab der Beschwerdeführer an, er würde sich damit nicht beschäftigen. Bei einer Rückkehr würde er getötet werden. Er ziehe vor, dass ihm das in Österreich passiere. Gefragt, weshalb seine Familie ungestört in Afghanistan leben könne, gab er an, er sei nicht der einzige Betroffene, der die Briefe bekommen habe. Viele junge Männer würden in Form von Briefen zur Mitarbeit aufgefordert. Seine Mutter, Schwestern und Brüder seien ebenfalls nicht zu hundert Prozent in Sicherheit. Seine Mutter sage, dass er bei einer Rückkehr getötet werde, weil bereits Tausende getötet worden seien. Spätestens ein bis zwei Wochen nach seiner Rückkehr würde er gefunden und wie die Tausenden anderen getötet werden. Auf die Frage, wie seine Brüder unbehelligt in XXXX leben könnten, gab er an, diese seien noch jung, zumindest jünger als der Beschwerdeführer. Mit der Zeit würden auch sie nicht verschont bleiben. Seine Geschwister würden derzeit keiner Arbeit nachgehen, sie würden kein normales Leben führen. Sein Onkel finanziere die Familie. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle wissen, was die Wahrheit sei, wenn alle seine Aussagen als unwahr bezeichnet würden. Seine Sprache habe sich in Österreich mit seinen Freunden und Bekannten verändert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er stammt aus der Provinz XXXX und ist verheiratet.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, wo er am 15.07.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft machen, solche werden nicht festgestellt. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Überblick über die politische Lage:

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18.09.2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(vgl.: XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, XXXX, Innenpolitik, vom April 2013) .

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013, vgl.: UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15).

Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013).

Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Auf die Abzugspläne der Deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer vom 31.07.2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan, vom 31.05.2013).

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA, Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle, vom 22.07.2013).

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013).

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14).

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die RFK stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8).

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2).

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet, Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, vom 02.09.2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz XXXX verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013).

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13.06.2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013).

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013).

Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen:

...

Provinz-XXXX:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10).

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karsai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei XXXX. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in XXXX drei Zivilisten getötet. Karsai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013).

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in XXXX als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S. 4 und 7).

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz XXXX verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013).

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Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der defizitären Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung

von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und VN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karsai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. Am 16. Juni hat ihre Vorsitzende, Dr. Sima Samar, bestätigt, dass der Präsident neue Kommissare ernannt habe, allerdings ohne das Ergebnis seiner Konsultationen mit der afghanischen Zivilgesellschaft zu berücksichtigen. Damit bleibt zunächst ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die sogenannte A-Akkreditierung der AIHRC beim Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen gegeben sind.

(vgl.: XXXX, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17-19).

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatlichen Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In XXXX und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur Zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 10).

...

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9 und 10).

Justiz:

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

(vgl.: XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Sicherheitsbehörden:

Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.

Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4).

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.11).

Haftbedingungen:

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) ist verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security), ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Folter und Misshandlungen sind nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan vorhanden und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans.

(United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, vom Jänner 2013; vgl.:

Afghanistan Independent Human Rights Commission, Torture, Transfers, and Denial of Due Process, vom 17.03.2012; TAZ, XXXX räumt erstmals Folter ein, vom 11.02.2013).

AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es kein adäquates Essen oder Wasser, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.16; vgl.:

Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18).

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Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to XXXX, vom 29.05.2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16).

Interne Fluchtalternative:

Gemäss UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78).

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan (XXXX):

Zusammenfassung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF. Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 _2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.

Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen

veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

I. Allgemeine politische Lage

Eine Bilanz der militärischen, politischen und wirtschaftlichen Transition in Afghanistan konstatiert Fortschritte, die zum Teil jedoch nur mühsam erzielt werden können. Gleichzeitig verdeutlicht sie einige der Herausforderungen, denen sich Afghanistan und die internationale

Gemeinschaft auch 2014 gegenübersehen werden.

Im Sommer 2013 wurde die Übergabe der Sicherheitsverantwortung (Transition) von der

Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF - Afghan National Security Forces) vollzogen. Eine Herausforderung wird es bleiben, Abgänge und Verluste auszugleichen und die Qualität der ANSF zu verbessern, um dem militärischen Druck der Insurgenz dauerhaft standzuhalten. Entscheidend für die Fortführung der internationalen Unterstützung der ANSF ist der Abschluss des Bilateralen Sicherheitsabkommens zwischen den USA und Afghanistan, die erste der erforderlichen Voraussetzungen, um nach dem Ende von ISAF ab 2015 im Rahmen von "Resolute Support" die afghanischen Sicherheitskräfte mit Ausbildung und Beratung zu unterstützen.

Bislang weigert sich der afghanische Präsident, das Abkommen zu unterzeichen; ein Scheitern hätte weitreichende Konsequenzen auch auf das Engagement der internationalen Gemeinschaft im zivilen Bereich. Die logistischen Vorbereitungen der Präsidentschafts- und Provinzratswahlen in AFG, die für den 5. April 2014 angesetzt sind, laufen auf Hochtouren und scheinen auf einem guten Weg. Die internationale Gemeinschaft betont die afghanische Verantwortung für die Wahlen ("Afghan led, Afghan owned") und steht gleichzeitig mit Rat und umfangreichen Finanzhilfen zur Seite. Von den ursprünglich elf zugelassenen Präsidentschaftskandidaten, sind nur noch zehn im Rennen. Weitere Rücktritte sind nicht ausgeschlossen. Ein Favorit zeichnet sich noch nicht ab. Entscheidend wird sein, dass am Ende eines hinreichend fairen und freien Wahlprozesses ein Ergebnis steht, dass von weiten Teilen der AFG Bevölkerung und insbesondere auch den Wahlverlierern akzeptiert wird.

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder

Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern.

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen, sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme).

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Das afghanisch-pakistanische Verhältnis bleibt angespannt, wenngleich beide Seiten in regelmäßigem Kontakt auch zum Versöhnungsprozess mit den Taliban stehen. Das

Taliban-Kontaktbüro in Doha (Katar) wurde bereits kurz nach Eröffnung im Juni 2013 wieder geschlossen. Bis zu den Präsidentschaftswahlen ist nicht mit substanziellen Fortschritten im Friedensprozess zu rechnen. Auch die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt hinter den Erwartungen zurück, auch wenn sich bis heute ca. 8.000 Reintegrierte dem "Afghanistan Peace and Reintegration Program" angeschlossen haben.

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" (Heart of Asia) um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien. Im Tokio-Prozess zur zivil-wirtschaftlichen Entwicklung des Landes sind bislang im Rahmen der mit der internationalen Gemeinschaft eingegangenen gegenseitigen Verpflichtungen nur begrenzte Fortschritte für Afghanistan festzustellen. Weitere Fortschritte sind Grundlage für die Finanzierung der Transformationsdekade (2015-2024) durch die Gebergemeinschaft. Hinzu kommen bisweilen fehlender politischer Wille und mangelnde Selbstkritik auf afghanischer Seite. Entwicklungspolitisch macht Afghanistan nur langsame Fortschritte. Grassierende Korruption, Unsicherheit bzgl. zukünftiger Staatseinnahmen auch wegen des ISAF-Abzuges, geringes Bildungsniveau gepaart mit fehlenden Bildungsressourcen und historische Ausmaße im Drogenanbau machen deutlich, dass Afghanistan noch einen weiten Weg vor sich hat und noch lange auf internationale Hilfe angewiesen sein dürfte. Von ähnlicher Dimension bleiben die Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. Für eine nachhaltige Verbesserung muss Afghanistan den politischen Willen aufbringen, diese Probleme konsequent und langfristig anzugehen, zeitweilige Rückschläge sind dabei nicht ausgeschlossen. Die internationale Gemeinschaft ist in allen diesen Bereichen weiterhin engagiert. Aufgrund der entscheidenden Weichenstellungen im Laufe dieses Jahres, könnte 2014 zum "Schicksalsjahr" für Afghanistan zu werden.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

(...)

1.6. Militärdienst

Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich. Ein gängiges Phänomen ist, dass Soldaten, die z.B. fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden schon aufgrund der sehr hohen "attrition rate" (vorübergehende Abwesenheiten) nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen.

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

1.7. Handlungen gegen Kinder

Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban- Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, sind heute 3,1 Millionen der 8 Millionen Schulkinder Mädchen. Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei ist weit verbreitet. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein übliches Phänomen.

Das Problem der Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppen oder afghanische Sicherheitskräfte besteht weiter fort. In Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte ist dies zum einen auf fehlende Mechanismen bei Überprüfung des Alters von Rekruten zurückzuführen. Zum anderen setzt sich die Praxis einiger Distrikt-Kommandeure fort, die formale Rekrutierungsvorschriften bewusst umgehen, um Minderjährige in die Sicherheitskräfte einzugliedern - zum Teil, um sich an ihnen sexuell zu vergehen. Laut Berichten der Vereinten Nationen gab es 2012 66 Fälle von Rekrutierung von Kindern, 47 von ihnen durch regierungsfeindliche Gruppen und 19 durch die afghanische

Polizei.

Vor allem, aber nicht nur, in den Rängen der Armee und Polizei ist der sexuelle Missbrauch

von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost. Die Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission, Sima Samar, forderte am 5. Januar 2014, dass diese weithin akzeptierte Praxis als Straftat geahndet werden müsse und verkündete, dass die Kommission an einer investigativen Studie zu diesem Thema arbeite. Viele Kinder sind unterernährt. 10 % der Kinder sterben vor ihrem 5. Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt.

Zwangskinderarbeit ist ein weitverbreitetes Problem. Etwa 1,9 Mio. Kinder im Alter zwischen 6 und 17 Jahren sind Zwangsarbeit ausgesetzt. Immer wieder kommt es zu Angriffen auf Schulen, Lehrer oder Schüler, wobei nicht selten auch Personen verletzt oder getötet wurden. Die Angriffe fanden landesweit statt, verstärkt aber im Süden und Osten des Landes. Derartige Angriffe verletzen neben den Opfern auf Seiten der Zivilbevölkerung die Schule als staatliche Institution.

(...)

2. Repressionen Dritter

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Es kommt in Afghanistan landesweit immer wieder zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden gerade die finanziell motivierten Entführungslagen glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute leisten sich aufgrund dieser allgemeinen Gefährdung häufig die Begleitung durch private Sicherheitskräfte. Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz AFG stehen die ANSF (Afghan National Security Forces) in der ersten Reihe und sind, auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften weniger qualitativ hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Insurgenz. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Hohe Opferzahlen erleidet auch die afghanische Zivilbevölkerung, insbesondere wird sie bei Anschlägen mittels improvisierter Sprengsätze (IEDs) in Mitleidenschaft gezogen. Im Jahre 2013 gab es nach Berichten von UNAMA insgesamt 8.615 zivile Opfer, darunter 2.959 Todesfälle, wovon 90% bei Anschlägen ums Leben kamen, die der Insurgenz zugerechnet werden.

Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, dass sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten. Im Januar 2013 kam es zu Anschlägen gegen das Hauptquartier der afghanischen Verkehrspolizei, bei dem Aufständische das Gebäude erstürmen und Geiseln nehmen konnten.

Der Chef des National Directorate of Security (NDS) wurde bei einem gezielten Anschlag auf seine Person Anfang im Dezember 2012 schwer verletzt. Ein weiterer Anschlag gegen die Zentrale des NDS ereignete sich Mitte Januar 2013 in XXXX. Bei einem Anschlag auf ein Ausflugshotel in der Nähe von XXXX im Juli 2012 wurden 19 Personen ermordet. Die Motivlage ist unklar geblieben. Während der NDS von einer gezielten Tötung Angehöriger des öffentlichen Dienstes ausging, wurde dies von der afghanischen Kriminalpolizei bestritten.

Dem Auswärtigen Amt sind keine weiteren Fälle bekannt, bei dem Mitarbeiter afghanischer Ministerien o.ä. aufgrund ihres Berufes als Anschlagsziel durch die Insurgenz ausgewählt wurden.

Eine Aussage in Bezug auf die Gefährdung afghanischer Ortskräfte bei deutschen Einrichtungen und Organisationen lässt sich nicht pauschal treffen. Eine etwaige Gefährdung kann nur im Einzelfall überprüft werden. Die Überprüfung geltend gemachter Gefährdungen erfolgt durch die verschiedenen in Afghanistan vertretenen Ressorts nach einem abgestimmten Verfahren.

3. Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

III. Menschenrechtslage

(...)

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit

dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Vereinzelt gibt es zudem Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die Abwesenheit oder das mangelnde Vertrauen in staatliche Justizstrukturen, um eigene parallele "Rechtsprechung" durchzusetzen. UNAMA berichtet für 2013 von 23 Strafmaßnahmen (Exekutierung, Erhängen, Misshandlungen oder Freiheitsberaubung) durch regierungsfeindliche Kräfte. Am 20. August 2013 wurde ein 32- jähriger Mann von regierungsfeindlichen Kräften festgenommen, des Ehebruchs beschuldigt, zwischen zwei Bäumen mit einem Strick um seinen Körper aufgehängt und im Anschluss bereits fast leblos erschossen.

(...)

2. Behandlung rückgeführter afghanischer Staatsangehöriger

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen unregistrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. Aus dem Iran sind im Berichtszeitraum nach UNHCR Angaben 8.247 und aus Pakistan 30.388 Personen zurückgekehrt.

2.1. Freiwillige Rückkehr und Rückführungen anderer EU-Staaten

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in XXXX und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an.

3. Einreisekontrollen

Die Kontrollen am Internationalen Flughafen XXXX sind sehr gründlich und mit biometrischen Kontrollsystemen ausgestattet. Sonstige Landesgrenzen werden kaum kontrolliert. Grenzposten sind zum Teil mit Polizisten der afghanischen Grenzpolizei besetzt, die aber noch keine den Sicherheitsstandards genügenden Grenzkontrollen durchführen.

(...)

V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

1. Echtheit der Dokumente

1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten

Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten am internationalen Flughafen in XXXX werden immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.

(...)

3. Feststellung Staatsangehörigkeit

Voraussetzung für die Erteilung eines Reisepasses (und somit auch Nachweis der Staatsangehörigkeit) ist ein Personenstandsregisterauszug (Tazkira), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. Es sind Fälle bekannt, in denen afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur oberflächlicher Prüfung ausstellen, ohne Vorlage einer Tazkira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher - im Gegensatz zur Tazkira (Geburts-/ Identitätsnachweis, der Angaben zum Vater und Großvater enthält) - de facto nur bedingt einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar.

4. Ausreisekontrollen

Die Kontrollen an den afghanischen Grenzen sind, mit Ausnahme des internationalen Flughafens in XXXX, wenig strikt. Ein Großteil der afghanischen Staatsangehörigen, die in der EU Asyl beantragen, haben in der Regel die Route über Iran, Türkei und Griechenland

gewählt. In seltenen Fällen kommt es vor, dass afghanische Staatsangehörige, denen durch die Deutsche Botschaft ein Visum erteilt wurde, im Schengenraum Asyl beantragen. Aufgrund der genauen Prüfung insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrbereitschaft ist dies aber im Vergleich zu der illegalen Einwanderung über die oben geschilderten Migrationsrouten selten.

ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Exekutive (Rechtsstaatlichkeit, Vertrauen in die Exekutive, Korruption, Funktionieren der Polizei, Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei)

13. Mai 2014

Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013 Folgendes zu Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure:

"Verschiedene staatliche Akteure wurden wegen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen beschuldigt. Berichten zufolge haben der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei, die afghanische lokale Polizei und die afghanische Grenzpolizei rechtswidrige Tötungen begangen. Vertreter der Regierung, Sicherheitskräfte und in Haftanstalten tätige Staatsbedienstete sowie die Polizei haben Berichten zufolge Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen eingesetzt. Polizeibeamte haben Berichten zufolge weibliche Häftlinge vergewaltigt. Mitglieder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge Kinder sexuell missbraucht und ausgebeutet. Berichten zufolge ist Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch alle genannten staatlichen Akteure weiterhin weit verbreitet.

UNAMA [UN Assistance Mission in Afghanistan, Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan] hat in zwei aufeinander folgenden Berichten den verbreiteten Einsatz von Folter und Misshandlung von im Zusammenhang mit dem Konflikt inhaftierten Personen durch den afghanischen Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei, die afghanische lokale Polizei und die afghanischen nationalen Streitkräfte dokumentiert. Inhaftierte haben Berichten zufolge keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen, einschließlich des Schutzes vor willkürlicher Verhaftung (‚habeas corpus') oder zu einem tatsächlichen Zugang zu einem Verteidiger. Weder der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS) noch die afghanische nationale Polizei führen reguläre öffentliche Statistiken zur Zahl der Inhaftierten. Die von der zentralen Abteilung für Gefängnisse betriebenen Haftanstalten sind Berichten zufolge deutlich überbelegt, und die Untersuchungshaft erstreckt sich regelmäßig auf drei Monate und länger. Diese Situation trägt Berichten zufolge zur Bereitschaft von Strafverfolgungsbehörden bei, mit Hilfe von Folter Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen, insbesondere von solchen, die im Zusammenhang mit dem Konflikt festgenommen wurden.

Die afghanische lokale Polizei hat zwar Berichten zufolge in den meisten Gebieten, in denen sie tätig ist, zu einer höheren Sicherheit beigetragen, allerdings bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich des vorgeworfenen Mangels an Verantwortlichkeit der Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei für in der Vergangenheit und Gegenwart begangene Menschenrechtsverletzungen und hinsichtlich der für Rekrutierung und Sicherheitsprüfungen der afghanischen lokalen Polizei vorgeschriebenen Richtlinien und Verfahren, die Berichten zufolge inkonsistent angewendet werden. Für 2012 registrierte UNAMA 62 zivile Opfer (24 Tote und 38 Verletzte) im Zusammenhang mit Handlungen von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei. 13 Fälle waren auf Kämpfe zurückzuführen, mehrheitlich jedoch waren sie eine Folge von Menschenrechtsverletzungen, die Berichten zufolge von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei an Zivilisten, insbesondere in nordöstlichen und nördlichen Regionen, begangen wurden. Zu den Beispielen für dokumentierte Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2012, an denen Berichten zufolge Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei direkt+ beteiligt waren, gehören Fälle von baad (eines Brauchs, bei dem Mädchen und Frauen als Zahlungsmittel für kriminelle Handlungen benutzt werden, siehe Abschnitt III.A.7), Vergewaltigung, Folter von Inhaftierten, Misshandlung, Beschlagnahme von Eigentum und Zwangsarbeit. Für das erste Halbjahr 2013 dokumentierte UNAMA 14 Todesfälle bei Zivilisten und 23 Verletzte durch Vorfälle, die der afghanischen lokalen Polizei zugeschrieben werden, was einem Anstieg um 61 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres entspricht.

UNAMA berichtet, dass ISAF und die afghanischen Sicherheitskräfte 2012 an 11 Vorfällen beteiligt waren, die das Bildungswesen betrafen; mehrheitlich handelte es sich um Besetzungen von Schulen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wurden die Schulen- mitunter vorübergehend - als Basis für operative Tätigkeiten genutzt. Durch eine derartige Nutzung von Schulen werden aus geschützten Gebäuden für zivile Zwecke legitime Ziele militärischer Angriffe. Das hat schwerwiegende Auswirkungen für die Sicherheit der Kinder sowie den gesicherten Zugang zur Bildung. Zu den weiteren Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure gehören die Verhaftung und vorgeworfene Misshandlung friedlicher Demonstranten in XXXX am 2. Mai 2013. Der Protest war von der Solidaritätspartei Afghanistans organisiert worden, um gegen das Versagen der Regierung bei der Verfolgung von ‚Warlords' zu protestieren, die sich missbräuchlich verhalten, unter anderem solcher, die mittlerweile offizielle Ämter innehaben." (UNHCR, 6. August 2013, S. 21-22)

Weiters erläutert UNHCR in seinen Richtlinien vom August 2013 Folgendes zur Fähigkeit des Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen:

"Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt

die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Im Juni 2013 warnte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dass einige Ernennungen in die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) aus der jüngeren Zeit die Unabhängigkeit und Effektivität der Kommission beeinträchtigen'. Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass im Jahr 2012 die Hälfte aller afghanischen Bürger, die Kontakt zu Amtsträgern hatte, Schmiergelder zahlen musste, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung endemisch. Das Justizsystem ist nach Berichten auf ähnliche Weise von systematischer Korruption betroffen.

Der fortwährende Konflikt wirkt sich weiterhin negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen, einschließlich in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen formalen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Gemeinden unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften haben oftmals sehr beschränkten Zugang zu staatlichen Justizmechanismen oder -diensten. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Wie oben beschrieben, nutzen regierungsfeindliche Kräfte die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Bestrafungen wie Hinrichtungen und Amputationen, die im Rahmen solche Strukturen verhängt werden, stellen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen dar. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen

Rechtsschutzmechanismen. UNAMA stellt fest, dass die Unfähigkeit der Regierung, diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die an solchen im Rahmenwerk paralleler Justizstrukturen begangenen Straftaten schuldig sind, möglicherweise selbst auf eine Verletzung von Menschenrechten nach den Prinzipien der Sorgfaltspflicht hinausläuft."

(UNHCR, 6. August 2013, S. 25-28).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den vorliegenden Asylakten.

Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen familiären Lebensumständen (insb. Familienstand) sowie zu seiner Herkunftsregion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.

Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er von Mitgliedern der Taliban in Briefen zur Unterstützung und Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, widrigenfalls er entführt bzw. ermordet werden würde.

Vor dem Hintergrund des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom beigezogenen Sachverständigen erstatteten mündlichen Gutachtens, welches das erkennende Gericht seiner Beurteilung zugrunde legt, ist dieses Vorbringen jedoch als unplausibel zu bewerten. Dies ergibt sich daraus, dass - nach den schlüssigen Angaben des Sachverständigen - sich die vom Beschwerdeführer dargetane Vorgehensweise der Taliban (Einwerfen von Briefen) als nicht authentisch erwies und deshalb nicht angenommen werden kann, dass die beschriebenen Vorfälle tatsächlich stattfanden. Der Sachverständige führte überzeugend aus, dass dieses Prozedere nicht der Wirklichkeit entspricht, sondern dass die Taliban vielmehr wahllos Menschen aus der Bevölkerung mitnehmen würden, um diese zum Kampf zu bewegen. Der Beschwerdeführer konnte den Ausführungen des Sachverständigen nichts Substantielles entgegensetzen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Beginns des "Probleme" mit den Taliban zeitlich divergierende Angaben machte. So gab er ursprünglich vor der belangten Behörde an, die Probleme hätten vor ca. 9 Jahren, nachdem sein Vater verschwunden wäre, begonnen. Kurz darauf meinte er hingegen, die Probleme hätten vor ca. acht Monaten begonnen - als er 16 Jahre und neun oder zehn Monate alt gewesen sei, hätten die Taliban mit dem Einwerfen der Briefe begonnen (Akt Seite 263). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wiederholte der Beschwerdeführer zwar, dass seine Probleme im Alter von fast 17 Jahren begonnen hätten, er wiederholte jedoch auch widersprüchlich, nach dem Tod seines Vaters hätten sich die Probleme mit ihm fortgesetzt (Protokoll der mV Seite 8) und erklärte anschließend, die Probleme (iSd Einwerfens der Briefe) habe schon vor (damals) mehr als acht Monaten, nämlich vor fast einem Jahr, begonnen. Die zeitlichen Abweichungen sind nicht nachvollziehbar und es blieb auch bis zuletzt im Dunklen, inwiefern sich die Probleme nach dem Tod des Vaters vor neun Jahren mit dem Beschwerdeführer fortgesetzt hätten, wenn das Einwerfen von Briefen erst einige Jahre später (etwa acht Monate vor der Ausreise) begonnen hätte (Protokoll der mV Seite 8). Konkret nach Ereignissen vor Beginn der Briefsendungen befragt, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, es sei vorher nichts gewesen, er habe zuvor nichts persönlich erlebt (Protokoll der mV Seite 10) und erscheint auch aus diesem Gesichtspunkt seine Angabe, die Probleme hätten bereits mit dem Verschwinden/Tod des Vaters begonnen, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war überdies nicht in der Lage, diese zeitlichen Ungereimtheiten aufzuklären. Er begab sich auch insofern in einen Widerspruch, als er vor der belangten Behörde angab, er hätte die Briefe in einer Zeitspanne von zwei Monaten und sechs oder sieben Tagen bekommen (Akt Seite 267). Davon ausgehend, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, die Probleme (iSd Schickens von Briefen) habe fast ein Jahr vor seiner Ausreise begonnen und der letzte Brief sei eine Woche vor seiner Ausreise gekommen (Protokoll der mV Seite 8), ergibt sich eine Zeitspanne von jedenfalls mehr als elf Monaten, weshalb diese Angabe nicht mit jener vor der belangten Behörde in Deckung zu bringen ist. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am Anfang der behaupteten ihn persönlich betreffenden Vorfälle bereits beinahe das 17. Lebensjahr vollendet hatte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine derartige Divergenz nicht nachvollziehbar, handelt es sich dabei doch um einschneidende Erlebnisse und war der Beschwerdeführer jedenfalls bereits in einem Alter, in dem solche bewusst wahrgenommen werden. In Hinblick auf die vorgebrachte Entführung und Tötung seines Vaters konnte der beigezogene Sachverständige nachvollziehbar aufklären, dass eine derartige Vorgehensweise unplausibel sei. Das erkennende Gericht folgt diesen Ausführungen und bewertet insbesondere maßgeblich, dass eine Mitnahme (Entführung) aufgrund einer schon im Vorfeld seitens der Taliban beabsichtigten Kampfteilnahme des Vaters und anschließende Ermordung nicht nachvollziehbar erscheint. Auch hinsichtlich dieses Vorbringens, das der Beschwerdeführer auf Basis von Erzählungen seiner Verwandten erstattete, ergeben sich unüberbrückbare Widersprüche. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieses angeblichen Vorfalls sich noch im Kindesalter (etwa acht Jahre) befunden haben muss - maßgeblich ist dabei jedoch, dass er dieses Vorbringen nicht auf Basis des eigens Erlebten, sondern aufgrund von Schilderungen seiner Verwandten erstattete, und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich die im folgenden aufzuzeigenden Ungereimtheiten auf altersbedingte Unschärfen in der Wahrnehmung zurückführen lassen. So ist es etwa nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, sein Vater sei verschollen (Akt Seite 13), und erst später von einer Entführung bzw. Ermordung berichtete (Akt Seite 207). Hinzu kommt, dass er vor dem Bundesasylamt auf die Frage, ob er genau wisse, dass sein Vater getötet worden sei, lediglich angab, dass ein Telefonat zwischen seinem Vater und Verwandten stattgefunden hätte, als dieser am Weg nach Mazar-e Sharif gewesen sei; die Verwandten hätten gewusst, dass die Taliban auf dem gleichen Weg gewesen wären (Akt Seite 207). Erstmals in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht brachte er vor, dass die Taliban ihrerseits nach der Ermordung des Vaters die Verwandten angerufen hätten und von der Tat berichtet hätten (Protokoll der mV Seite 7). Es ist nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer ein so wesentliches und einprägsames Detail nicht von sich aus bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorbrachte, weshalb seine diesbezüglichen Angaben nachhaltig in Zweifel zu ziehen sind. Dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieser Ungereimtheiten lediglich angab, er wäre bisher nicht so genau danach gefragt worden, stellt sich angesichts dessen, dass er bereits vor dem Bundesasylamt dezidiert gefragt wurde, woher seine Verwandten von der Tötung seines Vaters gewusst hätten (Akt Seite 207), als reine Schutzbehauptung dar. Aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungssituation ist nicht nachvollziehbar, dass die Brüder des Beschwerdeführers unbehelligt in Afghanistan leben könnten - dies zum einen vor dem Hintergrund des Sachverständigengutachtens ("Wenn jemand tatsächlich von den Taliban bedroht ist, sind auch seine Brüder von der Bedrohung der Taliban betroffen.") und der Tatsache, dass diese mittlerweile auch jugendlichen Alters sein müssten, weshalb das Argument des Beschwerdefürhers, diese seien noch jung (zumindets jünger als er), ins Leere geht.

Hinsichtlich der sozialen Lebensumstände des Beschwerdeführers (inbs. Bildungsstand) folgt das erkennende Gericht der Einschätzung des Sachverständigen (siehe oben). Der Beschwerdeführer vermittelte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen gebildeten Eindruck, was mit seiner Angabe, er hätte nur fünf Jahre die Schule besucht und bereits im Alter von elf Jahren gearbeitet, nicht vereinbar ist - daraus lässt sich ungezwungen schließen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Person nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Da sich die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen mit dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer decken, konnte der Beschwerdeführer dies mit seiner Angabe, seine Sprache hätte sich in Österreich durch Freunde und Bekannte geändert, nicht entkräften.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in XXXX Politikwissenschaft studiert und war XXXX an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen XXXX beteiligt. Er hat XXXX und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder XXXX. Darüber hinaus hat er an der XXXX XXXX XXXX abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet. Das erkennende Gericht folgt auch im gegenständlichen Fall den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen.

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten in Zusammenhalt mit dem Sachverständigengutachten geht das erkennende Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund aus und kommt zur Ansicht, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan vor der Ausreise in Wahrheit nicht stattgefunden haben und auch ein aktuelles Interesse der Taliban am Beschwerdeführer nicht besteht. Zwar folgen die Angaben des Beschwerdeführers im Grunde einem bestimmten Handlungsablauf, doch ist das Vorbringen vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen dargelegten Gegebenheiten in Afghanistan nicht plausibel und haben sich in seinem Vorbringen auch Widersprüche ergeben.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Daher können unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in Indien ausgeschlossen werden. Eine aus der Beschwerde allenfalls herauszulesende Kritik an den Länderberichten ist nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht substantiiert entgegengetreten.

Weiters ist festzuhalten, dass es einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban an Asylrelevanz mangelt: Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, kommt ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention keine Asylrelevanz zu (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203; vgl. zur mangelnden Asylrelevanz von Zwangsrekrutierungen etwa auch VwGH vom 22.4.1999, Zl. 98/20/0280; 8.6.2000, Zl. 99/20/203). Auch eine allenfalls drohende Strafe wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, hat keinen asylrelevanten (etwa politischen) Hintergrund, sondern dient die Strafe der Abschreckung anderer potenzieller Opfer einer Zwangsrekrutierung.

Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Zusammenhang der Rekrutierungsversuche seiner Person mit einem Konventionsgrund herstellte. Vielmehr gab er etwa in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er sei nicht der einzige, der die Briefe bekommen habe. Viele junge Männer würden in Form von Briefen zu Mitarbeit aufgefordert (Protokoll der mV Seite 12). Daraus ergibt sich, dass die behauptete Rekrutierungspraxis keinen Konnex zu Konventionsgründen aufweist, einzig gemeinsames Merkmal der zu Rekrutierenden ist, dass es sich dabei um junge Männer handelt. Dies allein vermag jedoch eine Verfolgung aus Gründen der GFK nicht zu begründen:

Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, kommt ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention keine Asylrelevanz zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; vgl. zur mangelnden Asylrelevanz von Zwangsrekrutierungen etwa auch VwGH 22.4.1999, Zl. 98/20/0280; 8.6.2000, Zl. 99/20/203). Weitere Umstände der geforderten Art haben sich jedoch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergeben. Hinsichtlich der behaupteten, jedoch unglaubwürdigen Ermordung seines Vaters durch die Taliban ist festzuhalten, dass nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen durch die Tötung des Vaters durch die Taliban wegen dessen Nichtteilnahme am Widerstand auf ihrer Seite keine Feindschaft zwischen den Taliban und der Familie des Opfers entsteht, auf deren Basis die Familie einer weiteren Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt würde. Auch aus diesem Aspekt ist eine Verfolgung nicht glaubhaft.

Das Vertreten einer allgemeinen pazifistischen Gesinnung und das Ablehnen von Gewalt ist im Allgemeinen zu wenig, weil dies letztlich nichts anderes besagt, als dass der Beschwerdeführer dem Grunde nach den Frieden bzw. friedliche Konfliktbereinigung dem Krieg vorzieht, wie dies die überwiegende Mehrzahl von Menschen und wohl auch ein überwiegender Teil von Grundwehrdienern vertritt (AsylGH 09.06.2011, E5 244.851-2/2008; AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde bereits mit Beschluss abgelehnt, VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür sonst Hinweise ergeben.

Da auch keine weiteren Fluchtgründe behauptet wurden und solche auch sonst nicht hervorgekommen sind, die konkret vorgebrachten Fluchtgründe jedoch nicht asylrelevant sind, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung (einen unter Art. 1 Abschnitt A Zi. 2 der GFK zu subsumierenden Sachverhalt) nicht glaubhaft machen.

Hinsichtlich des Reiseweges des Beschwerdeführers war eine Negativfeststellung zu treffen, da seine diesbezüglichen Angaben unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zum Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, XXXX 2007, Rz 72).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Zur mangelnden Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen sei auf die obenstehenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

Da der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe und keinerlei konkrete, ihn individuell treffende Verfolgung glaubhaft vorgebracht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund. Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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