W159 2010584-1•BVwG W159 2010584-1
W159 2010584-1Federal Administrative CourtAug 12, 2014
Anhaltung, Begründungsmangel, Bescheidqualität, Kostenersatz,<br/>Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Unterfertigung
W159 2010584-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, Staatsangehöriger von xxxx, vertreten durch die Arge Rechtsberatung, Diakonie Volkshilfe, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Anhaltung in Schubhaft vom 03.08.2014, 03.50 Uhr bis 08.08.2014, 14.10 Uhr für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 EUR binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahre 2006 von seinem Herkunftsstaat in das Gebiet der Europäischen Union ein und hielt sich in der Folge zwei Jahre in Belgien, dann in Frankreich und im Jahre 2012 kurze Zeit in der Schweiz auf. In Frankreich und in der Schweiz wurde er erkennungsdienstlich behandelt. Nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz reiste er nach Deutschland weiter, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der in der Folge abgewiesen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer insgesamt zirka neun Monate in Deutschland aufhältig war, reiste er wiederum nach Italien und von dort am 01.08.2014 mit dem Zug illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 03.08.2014 fuhr er mit dem Zug von Bregenz - ohne im Besitz der erforderlichen Dokumente zu sein - Richtung Wien und wurde von der AGM Salzburg aufgegriffen und gemäß § 39 FPG festgenommen. Unmittelbar danach wurde er am 03.08.2014 um 03.50 Uhr in das Polizeianhaltezentrum Salzburg eingeliefert und in Folge in Schubhaft angehalten. Dort stellte er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde auch sofort einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Zur Reiseroute gab er an, dass er sich seit 2006 im Gebiet der Europäischen Union befinde, nachdem er illegal versteckt auf der Ladefläche eines Lkw von seinem Herkunftsland bis nach Belgien gereist sei, wo er sich zwei Jahre lang aufgehalten habe. Von dort sei er mit dem Zug nach Frankreich weitergereist, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er jedoch keinen Asylantrag gestellt habe und er sich weitere zwei Jahre illegal aufgehalten habe. Daraufhin sei er mit dem Zug nach Italien gereist und sei er auch dort mehrmals erkennungsdienstlich behandelt worden, habe jedoch ebenfalls keinen Asylantrag gestellt. Im Jahre 2012 sei er durch die Schweiz durchgereist. Auch dort seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden und habe er ebenfalls keinen Asylantrag gestellt. Von der Schweiz sei er dann nach Deutschland weitergereist und habe er Asyl beantragt. Dieses sei jedoch abgelehnt worden und sei er nach zirka neun Monaten wieder nach Italien zurückgereist.
Am 01.08.2014 sei er dann ohne gültige Fahrkarte über den Brenner nach Österreich, zwar nach Salzburg gereist, wo er am 03.08.2014 um ca. 03.50 Uhr von der österreichischen Polizei kontrolliert und festgenommen worden sei. Sein ursprüngliches Reiseziel sei Wien gewesen, wo er einen Asylantrag habe stellen wollen. Er habe sich in allen Ländern illegal aufgehalten und habe die Reise vom Herkunftsstaat bis Österreich zirka acht Jahre lang gedauert. Vorher habe sich in Österreich noch nie befunden. Er habe auch niemals einen Schlepper gehabt. Dass es einen EURODAC-Treffer bezüglich der Schweiz gebe, könne er sich nicht erklären, um Asyl habe er jedenfalls dort nicht angesucht.
Zu seinen Fluchtgründen gefragt gab er an, dass seine Eltern und Geschwistern im Jahre 2001 bei einem Autounfall getötet worden seien und er dann in der Folge auf sich allein gestellt gewesen sei. Als er ein wenig älter geworden sei, habe er sich entschlossen nach Europa zu flüchten, damit er dort überleben könne.
Die belangte Behörde verfasste noch am gleichen Tag einen Mandatsbescheid, in dessen Spruch gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm mit § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang dargestellt und sodann die Ersteinvernahme im Asylverfahren hineinkopiert. In der Folge wurde festgestellt, dass der Bescheidadressat marokkanischer Staatsbürger sei, keinen Bezug zu Österreich habe und in der Schweiz und in Deutschland bereits einen Asylantrag gestellt habe und über keine Barmittel verfüge. Hinsichtlich der Beweiswürdigung wurde auf den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Befragung (im Asylverfahren) vom gleichen Tag verwiesen. Obwohl in der rechtlichen Beurteilung § 76 Abs. 2 Z 4 Bezug genommen wurde, wurden die Voraussetzungen des § 28 Dublin III VO nicht weiter geprüft. Weiters wurde ausgeführt, dass der Sicherungsbedarf sich daraus ergebe, dass der Bescheidadressat bereits in zwei anderen Ländern Asyl begehrt habe, er die Asylantragstellung in der Schweiz jedoch vehement verneine und das Asylverfahren in Deutschland negativ entschieden worden sei. Wäre es die Intention des Beschwerdeführers gewesen in Österreich einen Asylantrag zu stellen, so hätte er dies unverzüglich nach seiner Einreise nach Österreich machen können. Auf Grund dieses Verhaltens und der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich könne geschlossen werden, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Anordnung der Schubhaft sei im vorliegenden Fall auch nicht unverhältnismäßig, sondern notwendig. Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Eine Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und eine periodische Meldeverpflichtung reiche im vorliegenden Fall nicht aus. Es liege daher eine Ultima Ratio-Situation, die die Schubhaftverhängung unbedingt erfordere, vor. Außerdem sei auf Grund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die Haftfähigkeit gegeben sei (ob dies geprüft wurde, ist jedoch nicht zu entnehmen). Dieser Bescheid scheint im Original eine Unterschrift zu tragen, der dem Beschwerdeführer ausgehändigten Ausfertigung fehlt jedoch eine solche, ebenso wie ein Beglaubigungsvermerk der Kanzlei.
Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag in das PAZ Wien Hernals überstellt. Am 04.08.2014 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Diakonie Flüchtlingsdienst, gemeinnützige GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigranntInnenbetreuung als Mitglieder der Arge Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe mit seiner Vertretung im vorliegenden Verfahren (einschließlich Zustellvollmacht).
Mit Datum 07.08.2014 erhob der Bescheidadressat Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG. In dieser wurden zunächst verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Anlassverfahren vor dem VfGH vom 26.06.2014, Zahl: E4/2014-11, vorgebracht und die umgehende Enthaftung des Beschwerdeführers begehrt. Weiters wurde vorgebracht, dass der "Schubhaftbescheid" unter absoluter Nichtigkeit leide, weil sich aus diesem Schriftstück weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters oder eine Beglaubigung der Kanzlei befinde und daher nach übereinstimmender Literatur und Judikatur der Schubhaftbescheid daher absolut nichtig sei und daher einen Nichtakt darstelle. Die Beschwerde richte sich daher auch nicht gegen den "Schubhaftbescheid", zumal es sich dabei einen Nichtakt handle, sondern lediglich gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt sei, da sich im Rechtsbestand kein Schubhaftbescheid befinde, der die Anhaltung des Beschwerdeführers anordne.
Die Anordnung der Schubhaft sei überdies unionsrechtswidrig, da die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen der Anhaltung der Anordnung von Schubhaft auf Grund Art. 28 Dublin III VO zu prüfen gehabt hätte und dies nicht erfolgt sei. Die Anordnung der Schubhaft sei weiters unverhältnismäßig gewesen, zumal der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute offenkundig richtige Angaben erstattet habe. Es würden sich daher keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die die Annahme des Bestehens einer erheblichen Fluchtgefahr rechtfertigen würden. Es gäbe im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf den Anspruch auf Grundversorgung verzichten und in die Anonymität untertauchen würde.
Außerdem befinde sich der Beschwerdeführer in einem äußerst prekären psychischen Gesundheitszustand und habe er im Zuge eines Rechtsberatergespräches angegeben, dass er auf Grund von Schizophrenie in medikamentöser Behandlung stehe. Es sei daher anzunehmen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf Grund der andauernden Anhaltung in Schubhaft gravierend verschlechtern würde. Es wurde daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie beantragt, zumal die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei.
Weiters wurde ein Vorbringen zur Frage der Entscheidungskompetenz, zur Frage der Rechtsmittelfrist, der Einbringung und der Kosten erstattet, das auch aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist, wobei diesbezüglich auch die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt wurde. Schließlich wurde auch beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung einschließlich Eingabegebühr zuzusprechen.
Diese Beschwerde langte am 08.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Noch am gleichen Tag erfolgte eine Beschwerdevorlage der nunmehr zuständigen Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach dieses gesichert habe feststellen können, dass keine ordnungsgemäße Unterfertigung (des Schubhaftbescheides) durch die verhängende Stelle erfolgt ist. Es sei am PAZ eine Schubhaftprüfung durchgeführt worden, wobei Vulnerabilitätsaspekte festgestellt worden seien und sei der Beschwerdeführer daraufhin am 08.08.2014 um 14.10 Uhr aus der Schubhaft entlassen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Marokko und besitzt somit nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer gelangte im Jahre 2006 illegal zunächst nach Belgien, reiste von dort nach Frankreich, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde ohne einen Asylantrag zu stellen und sich zwei Jahre lang illegal aufhältig war. Anschließend reiste er nach Italien weiter, wo er ebenfalls erkennungsdienstlich behandelt wurde, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. In der Folge reiste er durch die Schweiz und wurden ihm auch dort Fingerabdrücke abgenommen, ob er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat, kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Von dort fuhr er weiter nach Deutschland, wo er einen Asylantrag stellte, welcher abgelehnt wurde und reiste er von dort nach zirka neun Monaten wieder nach Italien zurück. Am 01.08.2014 gelangte er mit dem Zug ohne entsprechende Dokumente und ohne gültige Fahrkarte über den Brenner nach Österreich und wurde am 03.08.2014 von der österreichischen Polizei in Salzburg aufgegriffen. Die belangte Behörde erließ noch am gleichen Tag einen Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und stellte der Beschwerdeführer ebenfalls am 03.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, hinsichtlich dessen durch die Landespolizeidirektion Salzburg sogleich eine Erstbefragung erfolgte. Dabei brachte er vor, dass nach dem Tod seiner Eltern und Geschwister im Jahre 2001 er keine Unterstützung erfahren habe und entschlossen habe nach Europa zu reisen, um hier zu überleben. Weitere Fluchtgründe machte er nicht geltend. Es gibt keinerlei Hinweise auf irgendeinen Bezug des Beschwerdeführers zu Österreich. Das Asylverfahren befindet sich im Stadium des Zulassungsverfahrens. Der Mandatsbescheid, mit dem gemäß Art. 28 der VO (EU) 604/2013 iVm mit § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, enthält keine ordnungsgemäße Unterfertigung. Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2014 um 14.10 Uhr aus gesundheitlichen Gründen aus der Schubhaft entlassen. Die Anhaltung in Schubhaft vom 03.08.2014, 03.50 Uhr bis 08.08.2014, 14.10 Uhr erfolgte titellos.
Der Sachverhalt und der obige Verfahrensgang ergeben sich aus dem fremdenpolizeilichen Akt der belangten Behörde einschließlich der verfahrensgegenständlichen Beschwerde. Die belangte Behörde bestätigte im Vorlageschreiben vom 08.08.2014, dass keine ordnungsgemäße Unterfertigung des Schubhaftbescheides durch die verhängende Stelle durchgeführt wurde und stimmt dies mit dem Beschwerdevorbringen überein, sodass das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von diesem Faktum ausgeht.
Der Umstand, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat, wird vom Beschwerdeführer, der sonst seinen Reiseweg einigermaßen detailliert angegeben hat und auch zugegeben hat, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben, vehement bestritten. Der Beschwerdeführer hat auch offen zugegeben, sich jeweils illegal in einzelnen Ländern Europas aufgehalten zu haben und führt die belangte Behörde lediglich das Vorliegen eines EURODAC-Treffers in die Schweiz als Grund dafür an, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat, nicht jedoch den ausdrücklichen Umstand, dort um Asyl angesucht zu haben, sodass diesbezüglich keine gesicherte Feststellung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes möglich war, zumal auch nicht festgehalten wurde, ob es sich um einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) oder der Kategorie 2 (illegale Einreise) gehandelt hat.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG Aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
(§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 18 Abs. 4 idgF haben externe Erledigungen schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.
Zudem gegenständlichen "Mandatsbescheid" hat der Verwaltungsgerichtshof in in jüngster Zeit ergangenen Erkenntnissen Folgendes ausgeführt:
"Auch wenn eine Faxkopie den Namen des Genehmigenden sowie dessen Unterschrift (in Fotokopie) aufweist, erfüllt eine solche Ausfertigung nicht die Voraussetzung des § 18 Abs. 4 AVG, dass sonstige Ausfertigungen "die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten" haben. Darunter kann nämlich nur eine originale und nicht eine bloß im Faxwege kopierte Unterschrift verstanden werden. Es bedarf mit Blick auf die Novelle 2004/I/010 (vgl. RV 294 BlgNR 23. GP 14) keiner weiteren Erörterungen, dass die Intention des Gesetzgebers auf eine umfassende Einführung der elektronischen Signatur gerichtet war und diese Fertigungsart mit einer "Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie der Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts" (siehe diesbezüglich § 82 Abs. 14 AVG idF dieser Novelle) verbunden ist. Demnach war die dem Adressaten übermittelte nicht mit einer Amtssignatur versehene schriftliche Ausfertigung der Erledigung in Papierform entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen. Vollends klar wird dies durch einen Blick auf die Erläuterungen zur AVG-Novelle 2008 (RV 294 BlgNR 23. GP 14). Letztlich verlangt auch eine Ausfertigung durch Beglaubigung (ua) die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Kanzleiorgans auf einer (nicht mit einer Amtssignatur versehenen) Ausfertigung (vgl. § 4 Beglaubigungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2008). Es sind keine sachgerechten Gründe für die Annahme ersichtlich, dass zwar ausdrücklich der Beglaubigende eigenhändig unterschreiben müsse, hingegen die Unterschrift des Genehmigenden in Kopie gesetzt werden dürfte. (Hier: Da einem behördlichen Schriftstück, das keine ordnungsgemäße Fertigung iSd § 18 Abs. 4 AVG enthält, keine Bescheidqualität zukommt, hat die Behörde zu Recht die Berufung zurückgewiesen.)" (VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0226, VwGH vom 11.11.2013, 2011/22/0332, siehe auch BVwG vom 28.04.2014, W202 2006357).
Wenn ein "Bescheid" - wie in der Beschwerde ausgiebig dargelegt und auch in der Beschwerdevorlage eingeräumt - keine ordnungsgemäße Fertigung, nämlich entweder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters noch eine Beglaubigung der Kanzlei noch eine Amtssignatur aufweist, ist dieser Bescheid absolut nichtig. (siehe Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 440; Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 10ff, Adamovich ua, Staatsrecht IV, Rz 50.044). Es handelt sich sohin um einen Nichtakt (vgl Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 111f).
Die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgte daher titellos und damit rechtswidrig.
Da der Nichtakt konsequenterweise von dem Beschwerdeführer auch nicht angefochten war, war darüber seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht eigens abzusprechen, sondern (lediglich) die Anordnung und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.
Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss (BVwG vom 16.07.2014, G301 2009367-1/12E).
Es ist jedoch auch weiters darauf hinzuweisen, dass in dem zugrundeliegenden Verfahren rechtswidriger Weise keine ordnungsgemäße Prüfung im Sinne des Art. 18 Dublin III VO erfolgt ist, sondern diese Bestimmung lediglich im Spruch des Bescheides zitiert wurde.
Außerdem ist aus dem übermittelten Verwaltungsakt nicht ersichtlich, ob überhaupt eine Prüfung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgt ist und hat sich die belangte Behörde mit dieser Frage offenbar erst im Zuge einer Schubhaftprüfung am 08.08.2014 auseinandergesetzt, die auch das Ergebnis gebracht hat, dass Vulnerabilitätsaspekte festgestellt wurden und - offenbar aus gesundheitlichen Gründen - der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen wurde.
Abgesehen von dem Mangel der ordnungsgemäßen Unterfertigung beschränkte sich die belangte Behörde in der ohnehin sehr knapp gehaltenen Begründung fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und modulhaft gehaltene Formulierungen, welche - ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dem "Bescheid" um einen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 AVG handelt - die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und nicht den Erfordernissen einer umfassenden, in sich schlüssigen sowie klar und übersichtlich gegliederten Begründung einer behördlichen Entscheidung entspricht (in diesem Sinne BVwG vom 21.07.2014, Zahl: W111 20009850-1/4E und andere).
Weitere Erwägungen über andere in der Beschwerde behauptete Mängel des "Schubhaftbescheides" und des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens konnten daher unterbleiben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage und der Beschwerde feststand, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig zu erklären war; insbesondere bedurfte es auch keiner Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens, zumal der Beschwerdeführer - offenbar aus gesundheitlichen Gründen - am 08.08.2014 aus der Schubhaft entlassen wurde.
Zu Spruchpunkt II:
Im vorliegenden Fall wurde lediglich gegen die Anhaltung der Schubhaftbeschwerde erhoben und liegt somit lediglich eine Maßnahmenbeschwerde vor. Weiters ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Fall einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
§ 35 VwGVG lautet:
"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Dem Kostenantrag des Beschwerdeführers ist daher nur in der Höhe von 737,60 Euro Folge zu geben.
Der belangten Behörde gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz und hat diese im Übrigen in der Beschwerdevorlage auch keinen solchen beantragt.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Verfahren auftretenden Rechtsfragen auf dem Boden der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Frage der Rechtsmittelfrist der Einbringung und insbesondere der Kosten sowie der Prüfung nach Art. 28 Dublin III VO noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.