BVwG L517 2008612-1

L517 2008612-1Federal Administrative CourtAug 18, 2014

Regest

Einreiseverbot, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG L517 2008612-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2008612.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX StA. Türkei, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX vom 19.05.2014,

Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl. I Nr. 144/2013 idgF iVm § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) BGBl I Nr. 144/2013 idgF als unbegründet abgewiesen und über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen- Raum verhängt.

B) Der Antrag auf Außerlandesbringung nach Italien wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl. I Nr. 144/2013 idgF iVm § 52 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) BGBl I Nr 144/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

C) Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes in eventu auf Beschränkung des Einreiseverbotes auf das österreichische Bundesgebiet sowie auf Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots werden gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl. I Nr. 144/2013 idgF iVm § 53 Abs 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) BGBl I Nr 144/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

D) Der Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der erlassenen

Rückkehrentscheidung auf Dauer wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl. I Nr. 144/2013 idgF iVm § 52 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) BGBl I Nr 144/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

E) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz

(B-VG) BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 12.04.2013 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, von Beamten des Landeskriminalamtes XXXX wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen.

Am 13.04.2013 wurde der BF in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.

Am 27.02.2014 wurde der BF in die Justizanstalt XXXX überstellt.

Mit Schreiben vom 11.03.2014, persönlich übernommen am 13.03.2014, wurde dem BF hinsichtlich seiner rechtskräftigen Verurteilung (Eintritt der Rechtskraft am 06.11.2013) mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum beabsichtigt sei und wurde dem BF diesbezüglich die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 21.03.2014 nahm der BF Stellung.

Am 19.05.2014 erging der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot nach Österreich ausgesprochen wurde.

Mit Schreiben vom 19.05.2014 erging eine Verfahrensanordnung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher dem BF mitgeteilt wurde, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.

Am 04.06.2014 langte die Beschwerde des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl XXXX ein.

Am 11.06.2014 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 12.06.2014 wurde eine Prüfung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung vom Gericht vorgenommen und festgestellt, dass keine Grundlage für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegeben ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und besitzt keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Der BF verfügt über keine privaten oder familiären Bindungen zu Österreich. Er hielt sich gelegentlich in Wien auf und finanzierte seinen Lebensunterhalt mit dem Kauf und Verkauf von Suchtgiften, wobei er Heroin von Holland nach Wien einführte. Dazu bediente er sich abgesondert verfolgter Mittäter. Das eingeführte Suchtgift überließ er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung weiteren Zwischenhändlern zum Weiterverkauf auf Kommission. Der BF ist mit der Suchtgiftszene in Österreich vertraut, kennt viele Menschen die Suchtgift verkaufen, weiters sind ihm Dealer in Holland und Italien bekannt. Der BF ist im Besitz eines bis 24.10.2014 gültigen türkischen Reisepasses und hatte einen bis 17.07.2013 befristeten italienischen Aufenthaltstitel ("Permesso di Soggiorno").

Der BF reiste zuletzt illegal Ende März 2013 aus Holland kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 12.04.2013 von Beamten des Landeskriminalamtes XXXX wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am 13.04.2013 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.

Mit dem mit 06.11.2013 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.09.2013 zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 2. Fall, 28a Abs 2 Z 2, 28a Abs 4 Z 3 SMG, §§ 28a Abs 1 5. Fall, 28a Abs 2 Z 2 SMG, § 28a Abs 1 und 2 Z 2 und Z 3 SMG als Mittäter gemäß § 12 StGB und § 28a Abs 1, Abs 2 Z 2 und Z 3 SMG als Mittäter gemäß § 12 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Am 27.02.2014 erfolgte die Überstellung des BF in die Justizanstalt

XXXX.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2014, persönlich übernommen am 13.03.2014, wurde dem BF hinsichtlich seiner rechtskräftigen Verurteilung mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot für den gesamten Schengen- Raum beabsichtigt sei und wurde dem BF diesbezüglich die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 21.03.2014 nahm der BF Stellung und führte diesbezüglich aus, dass er türkischer Staatsangehöriger mit gewährtem Asylstatus in Italien sei und der Volksgruppe der Kurden angehöre. Er sei in Italien als politischer Flüchtling und würde ihm eine Rückkehr in die Türkei das Leben kosten.

Am 19.05.2014 erging der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot nach Österreich ausgesprochen wurde. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Art. 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Inhalt der Stellungnahme aufgrund der deutschen Eingabe und der Übersetzung aus dem Italienischen hinlänglich und deutlich erkennbar gewesen sei und eine Übersetzung aus dem Türkischen aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen sei. Der einzige Zweck der Einreise des BF nach Österreich wäre die Begehung strafbarer Handlungen gewesen, der BF besitze keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Der BF sei unrechtmäßig in Österreich aufhältig und illegal nach Österreich eingereist, denn Fremde die nach ihrer Einreise in Österreich straffällig werden, hätten idR die Einreisevoraussetzungen des Schengener Grenzkodex (Art. 5 Abs. 1 lit e - keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) nicht erfüllt. Es liege daher ein rechtswidriger Aufenthalt vor. Aufgrund der angeführten Verurteilung, insbesondere wegen des aufgrund des Urteils gebotenen Gesamtfehlverhaltens durch den BF, sei in Anbetracht der Art und Weise der begangenen Straftat ein Charakterbild des BF zu erkennen, das zweifelsohne den Schluss rechtfertigen würde, der BF sei gegenüber den zum Schutz der Rechte und der Gesundheit Dritter erlassener Vorschriften bzw. gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt und sein Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde deshalb die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. laufe anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen- insbesondere der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen, dem Schutz der Rechte und der Gesundheit Dritterzuwider und seien daher die im FPG umschriebenen Annahmen (Gefährlichkeitsprognose) gerechtfertigt. Weiters wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Fall des BF die Bestimmung des Art. 8 EMRK nicht verletze, da die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF nicht dergestalt seien, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Mit Schreiben vom 19.05.2014 erging eine Verfahrensanordnung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher dem BF mitgeteilt wurde, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.

Am 04.06.2014 langte die Beschwerde des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl XXXX ein.

Am 11.06.2014 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher der BF sinngemäß zusammengefasst ausführte, dass er bei seiner Einreise nach Österreich im Besitz eines Reisepasses und eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels gewesen sei. Er sei somit legal nach Österreich eingereist.

Zur Verhängung der maximalen Dauer des Einreiseverbotes führte der BF aus, dass dieses unverhältnismäßig sei, da er in Österreich erstmalig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Die Verbüßung dieser Freiheitsstrafe sei aufgrund ihrer Länge geeignet, beim BF einen positiven Gesinnungswandel herbeizuführen und er bereue seine Tat, welche aus einer Not heraus von ihm begangen worden sei.

Hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG führte der BF weiters aus, dass der Ablauf des italienischen Aufenthaltstitels durch seine Inhaftierung erzwungen gewesen sei und er, hätte er die Möglichkeit gehabt, diesen verlängern hätte können. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich, da der BF das Unrecht seiner Tat eingesehen und die Verbüßung der Strafhaft auf ihn eine abschreckende Wirkung hätte.

Die belangte Behörde versuche eine illegale Einreise des BF zu konstruieren, indem sie auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides festgestellt hätte, dass der BF gegen Art. 5 Abs 1 lit e des Schengener Grenzkodex verstoßen hätte. Dem halte der BF entgegen, dass er erst mit 06.11.2013 rechtskräftig verurteilt worden sei und bis zu diesem Zeitpunkt die Unschuldsvermutung zu gelten habe. Er hätte die Einreisebestimmungen des Schengener Grenzkodex bei seiner Einreise nicht übertreten. Daher bestehe keine Notwendigkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

Darüber hinaus gab der BF in seiner Beschwerde an, er wäre insofern in seinem Parteiengehör verletzt worden, als es die belangte Behörde unterlassen hätte, seine Stellungnahme in türkischer Sprache zu übersetzen. Es wäre davon auszugehen, dass der BF in diesem Schreiben für dieses Verfahren relevante Äußerungen gemacht habe und ein Ignorieren dieses Vorbringens mache demnach das Verfahren mangelhaft, dies im Besonderen im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung des BF in die Türkei, wo sein Leben in Gefahr wäre.

Die Abschiebung des BF in die Türkei wäre rechtswidrig, da er in Italien internationalen Schutz beantragt hätte. Er habe auch einen italienischen Aufenthaltstitel gehabt und wäre davon auszugehen, dass er diesen Schutz auch erhalten hätte bzw. das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Eine Abschiebung in die Türkei würde eine Verletzung des non-refoulment Prinzips darstellen.

Hinsichtlich der Ausführungen des BF betreffend einer drohenden Lebensgefahr im Falle einer Abschiebung in die Türkei konnte durch das erkennende Gericht nicht festgestellt werden, dass dem BF in der Türkei eine wie immer geartete Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder gar der Tod droht. Es ergaben sich auch nach Prüfung des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese einerseits auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und andererseits auf den im Akt befindlichen Dokumentenkopien des türkischen Reisepasses und des bis 17.07.2013 befristeten italienischen Aufenthaltstitels "Permesso di Soggiorno".

3.2.

3.2.1. Betreffend der Glaubwürdigkeit des BF zu seiner Behauptung, er sei legal nach Österreich eingereist, wird ausgeführt, dass aus dem Akt des BFA, insbesondere auch aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.09.2013 zu XXXX hervorgeht, dass der BF keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und seine gelegentlichen Wien- Aufenthalte durch den Kauf und Verkauf von Suchtgiften finanzierte, wobei er Heroin von Holland nach Wien einführte. Der BF ist mit der Suchtgiftszene in Österreich vertraut, kennt viele Menschen, die Suchtgift verkaufen, auch sind ihm Dealer aus Holland und Italien bekannt. Auch die letztmalige Einreise des BF nach Österreich erfolgte über Holland und mit dem Vorsatz der Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz. Aus diesem Grund lagen die Einreisevoraussetzungen des Schengener Grenzkodex (Art. 5 Abs. 1 lit e - keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit), wie bereits von der belangten Behörde mittels Bescheid vom 19.05.2014 festgestellt, zum Zeitpunkt der Einreise des BF nach Österreich nicht vor. Betreffend die Behauptung des BF, er sei legal nach Österreich eingereist, da bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung für ihn zu gelten gehabt habe, wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Schengener Grenzkodex - u.a. keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - nicht nur im Zeitpunkt der Einreise, sondern auch während des Aufenthalts erfüllt sein müssen. Da der BF, wie sich ebenfalls aus dem Bescheid der belangten Behörde sowie aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX, ergibt, bereits mit der Absicht des Suchtmittelhandels nach Österreich einreiste, kann den diesbezüglichen Ausführungen des BF in seiner Beschwerde durch das erkennende Gericht nicht gefolgt werden und ist der, der Beschwerde zugrunde liegende, Vorhalt des BF, die belangte Behörde habe eine illegale Einreise des BF konstruiert gerade deshalb haltlos, weil die von der belangten Behörde festgestellte Absicht der Begehung einer Straftat zum Zeitpunkt der Einreise des BF ausreicht, um ein gefährdendes Verhalten im Sinne des Schengener Grenzkodex, welches eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zu rechtfertigen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit 2 Schengener Grenzkodex iVm § 31 Abs. 1 Z 1 FPG ist der Aufenthalt einer Person schon bei seiner Einreise nicht rechtmäßig, wenn diese mit der Absicht einreist, strafbare Handlungen zu begehen.

Darüber hinaus ist als weitere Einreisevoraussetzung in Art. 5 Abs 1 lit c gegenständlicher Verordnung das Verfügen über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, oder die Möglichkeit, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, genannt. Da der BF seinen Aufenthalt in Österreich durch den An- und Verkauf von Suchtmitteln finanzierte und ansonsten keiner (vor allem aber keiner legalen) Beschäftigung nachging, finanzierte er seinen Lebensunterhalt auf unrechtmäßige Weise und mangelte es ihm demnach auch an dieser Einreisevoraussetzung.

3.2.2. Zum Beschwerdevorbringen der Unverhältnismäßigkeit des Einreiseverbotes für die Dauer von 10 Jahren wird ausgeführt, dass, wie auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid- zu Recht- davon ausging, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF die Voraussetzungen für gegenständliche Dauer des Einreiseverbotes vorliegen. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich der Person des BF zu berücksichtigen und demnach die Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, gerechtfertigt. Gegenständliche Annahme wird auch vom erkennenden Gericht bestätigt, da der BF, wie auch aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX hervorgeht, wiederholt Suchtgift in das Bundesgebiet einführte und dieses vorschriftswidrig verkaufen wollte, wobei er sich durch die kontinuierliche Tatbegehung seinen Lebensunterhalt finanzieren wollte. Vor allem aus der vorsätzlichen und kontinuierlichen Tatbegehung ist zu schließen, dass der BF durch die laufende In-Verkehr-Bringung von Suchtmitteln durch deren regelmäßigen Ein- und Verkauf, die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet.

Aufgrund der festgestellten Begehung der Suchtgiftdelikte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ist das erkennende Gericht veranlasst, das von der belangten Behörde befristet ausgesprochene Einreiseverbot in ein unbefristetes Einreiseverbot umzuwandeln. Diesbezüglich wird näher ausgeführt, dass der vom BF vorgebrachte zu erwartende positive Gesinnungswandel aufgrund der 3-jährigen Freiheitsstrafe und die Reue hinsichtlich der Tat, welche nach Angaben des BF aus einer Not heraus begangen wurde, nicht glaubwürdig dargelegt werden konnten. Zum einen geht aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX hervor, dass sich der BF nicht geständig zeigte und nach eigenen Angaben leugnete, schon aus ethischen und religiösen Gründen jemals etwas mit Suchtgift zu tun gehabt zu haben, jedoch in weiterer Folge zugestand, dass er selbst im Ausland gelegentlich Haschisch und Marihuana geraucht habe. Darüber hinaus ist der BF zum anderen laut Ausführungen im gegenständlichen Strafurteil zu einem vereinbarten Scheinkauf erschienen und war demnach die Angaben des BF bereits im Strafverfahren komplett unglaubwürdig. Das erkennende Gericht geht aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF davon aus, dass eine 3- jährige Freiheitsstrafe allein nicht ausreichend ist, eine grundlegende Änderung des verwerflichen Charakters des BF zu erwirken. Vor allem die Behauptung des BF, die strafbaren Handlungen aus einer Not heraus begangen zu haben, sind aus Sicht des ho. Gerichtes in einem Sozialstaat wie Österreich, wo es viele caritative Einrichtungen gibt, welche hilfesuchende Menschen ohne Unterschied hinsichtlich Herkunft durch die Bereitstellung von notwendigen Mitteln unterstützen, nicht glaubwürdig und entbehren jeglicher Rechtfertigung.

Die Beschwerde wandte sich zwar unsubstantiiert gegen die Dauer des verhängten Einreiseverbots, sie legte aber nicht ausreichend dar, auf Grund welcher Umstände die Behörde rechtswidriges Ermessen geübt hätte bzw. mit einer kürzeren Bemessung das Auslangen gefunden hätte werden können.

Im Gegenteil ist unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls und die festgestellte Gefährlichkeitsprognose des BF davon auszugehen, dass mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot nicht das Auslangen gefunden werden kann. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Ein unbefristetes Einreiseverbot scheint aufgrund der oben angeführten Gründe demnach aus Sicht des ho. Gerichtes erforderlich und aufgrund der Verurteilung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und des dadurch vom BF ausgehenden Gefährdungspotentials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und mangels eines zu erwartenden positiven Gesinnungswandels jedenfalls auch geboten.

3.2.3. Zur Behauptung des BF, die belangte Behörde habe aufgrund der Unterlassung der Übersetzung des in türkischer Sprache erstellten Vorbringens des BF die Wahrung des Parteiengehörs verletzt, wird festgehalten, dass, wie auch von der belangten Behörde im Zuge ihrer Bescheidausfertigung dargestellt, eine Übersetzung aufgrund der deutschen Eingabe sowie der Übersetzung aus dem Italienischen deutlich erkennbar war, was der BF in seiner Stellungnahme mitteilte. Eine Übersetzung aus der türkischen Sprache konnte demnach unterbleiben. Das erkennende Gericht folgt diesbezüglich der Ansicht der belangten Behörde, da der BF in seiner mit Hilfe des Vereins Menschenrechte Österreich erstellten deutschsprachigen Stellungnahme einen in italienischer und türkischer Sprache angeführten Absatz hinzufügte. Bereits aus der Formulierung "Weiters möchte ich in italienischer und türkischer Sprache folgendes einbringen" lässt sich schließen, dass es sich hierbei um ein und denselben Textbaustein handelt, welcher in zwei Sprachen formuliert wurde. Da jedoch für die belangte Behörde der Inhalt gegenständlichen Absatzes hinreichend durch die Übersetzung aus der italienischen Sprache bekannt war, war eine weitere Übersetzung in die deutsche Sprache nicht erforderlich. Dies auch deshalb nicht, weil bereits den, dem vorangehenden Strafverfahren zugrunde gelegten Dokumenten und Daten, wesentliche Angaben zur Person des BF von der belangten Behörde zu entnehmen waren (unter anderem Staatsbürgerschaft des BF, italienischer Aufenthaltstitel, Vollzugsinformation etc.)

3.2.4. Der Behauptung des BF hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Abschiebung in die Türkei sowie der Behauptung, es wäre davon auszugehen, dass der BF aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz in Italien diesen auch erhalten würde und eine Abschiebung in die Türkei eine Verletzung des non-refoulment- Prinzips darstellen würde, wird durch das erkennende Gericht entgegnet, dass der BF hinsichtlich der von ihm behaupteten Tatsache, dass er politischer Flüchtling iSd Art. 1 a der Genfer Flüchtlingskonvention sei, keine Beweise beibrachte bzw. der belangten Behörde keine diesbezüglichen Beweise vorlagen. Zudem ist sein befristeter Aufenthaltstitel in Italien abgelaufen und wurden hinsichtlich der Gewährung von internationalem Schutz in Italien bzw hinsichtlich eines diesbezüglich laufenden Verfahrens keine Beweise vom BF beigebracht.

Soweit der BF seinen Ausreisegrund generell auf seine kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, ist auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzenden Bescheinigung einer konkret gegen den BF gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. So hat der VwGH beispielsweise im Erkenntnis vom 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358 ausgeführt, dass die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung bildet. Gemäß § 50 Abs 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann zulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Der BF hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die beschwerdegegenständliche Rückkehrentscheidung war demnach aus oben dargelegten Erwägungen auszusprechen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4. 0 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF

BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG BGBl. I Nr. 144/2013 idgF

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG. BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

EMRK BGBl. Nr. 210/1958 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 4.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

4.1. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".

Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt als Drittstaatsangehöriger "ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist".

Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und somit Fremder und Drittstaatsangehöriger im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 4 Z 1 und Z 10 FPG.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

4.2. § 52 FPG lautet:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hält sich rechtswidrig in Österreich auf. Es liegen betreffend seiner Person demnach die generellen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 Abs 1 FPG vor.

4.3. Gemäß § 9 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter Eingriff in das Privat- oder Familienleben dann zulässig, wenn diese zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

In concreto lautet § 9 BFA-VG wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit 2 Schengener Grenzkodex iVm § 31 Abs. 1 Z 1 FPG ist der Aufenthalt einer Person schon bei seiner Einreise nicht rechtmäßig, wenn diese mit der Absicht einreist, strafbare Handlungen zu begehen.

Wie bereits festgestellt, reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet mit dem Vorsatz ein, strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen.

Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist demnach nicht rechtmäßig erfolgt.

Ein sonstiger Aufenthaltstitel des türkischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist nicht ersichtlich und wurde nicht dargelegt.

Es lag daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

Es liegen keine Gründe dafür vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 EMRK war im gegenständlichen Fall festzustellen:

Der BF reiste nicht rechtmäßig in den Schengen- Raum ein. Der BF hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen. Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei und es deutet nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Diesbezüglich wurde vom erkennenden Gericht bereits dargelegt, warum der Behauptung der Gefahr aufgrund der kurdischen Abstammung des BF nicht gefolgt wird.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK noch nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegen.

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des BF anzulegen sind.

Im Besonderen wird dabei festgehalten, dass - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - gerade der Handel mit Suchtgift als "Geißel der Menschheit" bezeichnet wird und dieser eine eminente und dauerhafte Gefährdung für die Gesellschaft und die Gesundheit der Menschen darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suchtmittelkriminalität darüber hinaus um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (VwGH 22.01.2002, Zl. 99/18/0345; 27.02.2003, 2002/18/0207).

Nach Maßgabe dieser Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht gegeben ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Aus den bereits dargelegten Gründen geht das ho. Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Person des BF gegeben sind.

4.4. Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden.

Der § 53 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde von der belangten Behörde durchgeführt und ergaben sich dabei keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des § 53 FPG zu Gunsten des BF zu beurteilen gewesen wären. Ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerspricht. Eine in diesem Sinne zu treffende Gefährdungsprognose konnte dahingehend nicht zugunsten des BF ausfallen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).

Der BF hat mit seinen Angaben, dass er sich seinen Lebensunterhalt mit dem Kauf und Verkauf von Suchtgiften finanzierte, gerade nicht nachgewiesen, dass sein Unterhalt aus legalen Quellen gesichert wäre. Er war daher als mittellos im Sinne des § 53 FPG anzusehen und ist die belangte Behörde insofern zu Recht davon ausgegangen, dass der BF die erforderlichen Mittel zum Unterhalt nicht nachgewiesen hat.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für unbefristete Dauer zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Danach hat nach Z 6 als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB).

Bezug nehmend auf § 53 Abs 3 Z 6 FPG wird weiters ausgeführt, dass § 278a StGB lautet:

Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),

  1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,

  2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und

  3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,

ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.

Die in § 278a StGB genannte Verbindung gilt als kriminelle Organisation im Sinne des § 53 Abs 3 Z 6 FPG. Gemäß der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen des Suchtmittelhandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, welche aus Sicht des erkennenden Gerichtes unter gegenständliche in § 278a StGB genannte kriminelle Organisation zu subsumieren ist, kommt die Bestimmung des § 53 Abs 3 Z 6 FPG in gegenständlicher Rechtssache zur Anwendung.

Demzufolge waren die Anträge des BF hinsichtlich Aufhebung bzw in eventu Beschränkung sowie Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes vom erkennenden Gericht als unbegründet abzuweisen und das von der belangten Behörde ausgesprochene Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren letztlich in ein unbefristetes Einreiseverbot umzuwandeln.

Der Grundsatz der reformatio in peius kommt diesbezüglich nicht zum Tragen, da es sich bei dem Rückkehrverbot bzw dem Aufenthaltsverbot um keine Strafe, sondern nur um eine administrativ-rechtliche Maßnahme iSd einschlägigen Rechtsprechung des VwGH handelt (VwGH vom 22.03.2011, GZ 2007/21/0447).

Aufgrund des Umstandes, dass vom Regelungsgehalt das Aufenthaltsverbot dem Einreiseverbot gleichzustellen ist, kommt hier die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung der Höchstgerichte auch zur Anwendung.

4.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

5.0. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.