W204 1436976-1•BVwG W204 1436976-1
W204 1436976-1Federal Administrative CourtAug 14, 2014
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen
W204 1436976-1/8E
W204 1436977-1/7E
W204 1436978-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 12 12.554-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2014 zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
C. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 12 12.555-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2014 zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
C. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 13 00.102-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.04.2014 zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B. Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
C. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
I.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) und zu 2.) (im Folgenden: BF1 und BF2) stammen aus der Russischen Föderation, Teilrepublik Dagestan, sind Angehörige der awarischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie reisten laut eigenen Angaben am 13.09.2012 gemeinsam illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am 13.08.2012 erfolgte auch die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt. Die BF gaben dabei getrennt voneinander befragt an, seit 08.09.2011 standesamtlich verheiratet zu sein.
Der BF1 führte aus, sein Heimatland mit seiner Ehefrau am 07.09.2012 von Machatschkala aus verlassen zu haben. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, in Machatschkala ein Lebensmittelgeschäft geführt zu haben. Vor diesem seien am 15.06.2012 zwei Männer von zwei anderen Männern erschossen worden, weswegen der BF1 als Zeuge dieses Anschlages auf einer Polizeistation den ganzen Tag verhört und erst am Abend entlassen worden sei. Tags darauf seien die beiden "Banditen" in das Geschäft des BF1 gekommen und hätten diesen aufgefordert, sie nicht bei der Polizei zu verraten. In weiterer Folge sei die Polizei wöchentlich mindestens drei Mal zum BF1 gekommen und habe diesen jedes Mal mitgenommen, um ihn zu verhören. Dabei sei er manchmal bis zu 24 Stunden festgehalten und geschlagen worden. Am 05.09.2012 seien dann abermals die beiden "Banditen" in das Geschäft des BF1 gekommen, hätten dort alles zerschlagen, den BF1 geschlagen und ihm gedroht, ihn und die BF2 zu töten, wenn er sie bei der Polizei verraten würde. Aus Angst vor diesen Männern und auch aus Angst vor der Polizei hätten sie sich entschlossen, dass Land zu verlassen.
Die BF2 gab an, im 7. Monat schwanger zu sein und keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern aufgrund der Probleme ihres Ehemannes die Russische Föderation verlassen zu haben.
Die BF bestätigten gegen Ende ihrer Erstbefragungen, dass es keinerlei Verständigungsprobleme mit dem für die Sprache Russisch bestellten Dolmetscher gegeben habe und ihnen die aufgenommene Niederschrift in einer für sie verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei.
I.3. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2, die Beschwerdeführerin zu 3.) (im Folgenden: BF3), im Bundesgebiet geboren. Am 31.12.2012 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.4. Am 05.04.2013 wurden der BF1 und die BF2 vom Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen.
Aufgefordert die Gründe für das Verlassen der Russischen Föderation zu nennen, wiederholte der BF1 im Wesentlichen seine Angaben aus der Erstbefragung. So gab er an, dass er von seinem Geschäft aus gesehen habe, wie eines Abends Mitte Juni vor seinem Geschäft zwei Männer von anderen Männern in einem schwarzen PKW erschossen worden seien. Dabei habe der BF1 die Gesichter jener Männer, die die Schüsse abgegeben hätten, gesehen. Die Polizei habe den BF1 tags darauf gegen Mittag von seinem Geschäft abgeholt und 3-4 Stunden befragt. Bei seinen Befragungen durch die Polizei sei der BF1 gefoltert, geschlagen - wobei der BF1 blaue Flecken auf der Brust, an der Schulter und an den Beinen erlitten habe - und aufgefordert worden, die Mörder zu identifizieren. Im Wissen, dass er dann jedoch Probleme bekommen würde, habe er dies nicht gemacht. Zudem hätten die Männer in weiterer Folge auch gedroht, den BF1 und seine Familie zu töten, würde er sie bei der Polizei identifizieren. Einerseits sei der BF1 in weiterer Folge etwa 1-2 Mal pro Woche von der Polizei befragt worden; in diesem Zusammenhang habe er auch Ladungen erhalten, denen er jedoch nicht allen gefolgt sei. Andererseits sei er auch immer an den Tagen nach den polizeilichen Verhören in seinem Geschäft von den Männer besucht und auch von diesen geschlagen und eingeschüchtert worden. Beim letzten Vorfall vor der Ausreise hätten die Männer ihm gedroht, dass man ihn und seine Ehefrau umbringen werde, würde er nochmals zur Polizei gehen. Dabei sei er geschlagen worden und auch in seinem Lebensmittelgeschäft habe man alles zerstört. Der BF1 sei daraufhin zu seiner Ehefrau gefahren, die sich seit Ende Mai bei ihrer Familie aufgehalten habe, habe ihr mitgeteilt, dass er Probleme habe und sie deswegen ihre Heimat verlassen müssten. Zuvor habe der BF1 seine Ehefrau meist nur einmal in der Woche gesehen. Details habe er seiner Ehefrau, als er sie abgeholt habe, keine erzählt. Mit Hilfe eines Freundes, der ihnen einen Schlepper organisiert habe, seien sie dann ausgereist.
Der BF1 gab in derselben Einvernahme auf die konkrete Frage, was am Tag nach der Tat passiert sei, auch an, die Polizei sei am Morgen in sein Geschäft gekommen und habe ihn über die Tat befragt. Er habe ihnen seine Beobachtungen nicht mitgeteilt und die Polizisten hätten ihm nicht geglaubt. Dann seien sie wieder gegangen. Wann er nach dem Vorfall das erste Mal bei der Polizeistation gewesen sei, wisse der BF1 nicht mehr.
Im Falle einer Rückkehr würden jene Männer, die den BF1 bedroht hätten, ihn, seine Frau und das gemeinsame Kind töten.
Die durch das Bundesasylamt vorgehaltenen Widersprüche in den Angaben seiner Erstbefragung und jenen seiner Einvernahme führte der BF1 im Wesentlichen auf Übersetzungsfehler des in der Erstbefragung tätigen Dolmetschers zurück. Auch Widersprüche in der Einvernahme, insbesondere jene betreffend seine Mitnahme durch die Polizei bzw. eine Befragung durch diese im Geschäft des BF1 am Tag nach der Tat, begründete der BF1 in einer missverständlichen Fragestellung durch die in der Einvernahme tätige Dolmetscherin.
Die BF2 führte in ihrer Einvernahme im Einklang mit ihren bisherigen Angaben im Laufe des Verfahrens aus, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern auf Anraten ihres Ehemannes mit diesem deren Heimatland verlassen zu haben - warum wisse die BF2 jedoch nicht. Ihr Mann habe ihr lediglich erzählt, dass man sie sonst umbringen werde. Befragt, ob es in jener Zeit, in der sich die BF2 bei ihrer Mutter aufgehalten habe, auch Kontakt zu ihrem Mann gegeben habe, führte diese aus, dass dieser manchmal am Sonntag zu ihr gekommen sei.
Als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter gab die BF2 an, dass diese vollkommen gesund sei. Die BF3 sei in Österreich geboren und es würden für sie die gleichen Fluchtgründe gelten wie für ihren Vater, den BF1.
Sowohl der BF1 als auch die BF2 gaben im Rahmen ihrer Einvernahmen an, das all ihre weiteren Familienangehörigen und Verwandten sich im Heimatland aufhalten würden. Mit diesen stünden sie in Kontakt. Lediglich ein Onkel des BF1väterlicherseits sei seit 9 oder 10 Jahren anerkannter Flüchtling in Österreich. Weder der BF1 noch die BF2 oder die BF3 würden an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden.
Im Rahmen der Einvernahme wurden den BF Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht. In der gesetzten Frist von 14 Tagen langte bei der belangten Behörde hierzu keine Stellungnahme ein.
I.5. Der BF1 legte im erstinstanzlichen Verfahren zwei Ladungen der Ermittlungsabteilung der Polizei des XXXX, Machatschala, zu Einvernahmen durch den Justizhauptmann am 20.06.2012 bzw. 25.06.2012 vor.
I.6. Mit Bescheiden vom 27.07.2013, Zlen: 1.) 12 12.554-BAI, 2.) 12 12 555-BAI und 3.) 13 00.102-BAI, wies das Bundesasylamt die Anträge aller BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte in seinen Bescheiden die russische Staatsangehörigkeit der BF, nicht jedoch deren Identität fest. Weiters wurde festgestellt, dass der BF1 und die BF2 standesamtlich verheiratet und die Eltern der BF3 seien. Die BF2 und die BF3 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern ihr Fluchtvorbringen auf den Ausreisegrund des BF1 gestützt. Dessen Ausreisegrund habe jedoch nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Im Falle einer Rückkehr sei nicht davon auszugehen, dass die BF unterstandslos wären oder in eine hoffnungslose Lage geraten würden, dies vor dem Hintergrund, dass im Verfahren keine relevanten wirtschaftlichen Probleme der in der Heimat lebenden Angehörigen bekannt geworden seien. Die BF würden ein Familienleben führen, es hätten aber keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich hinweisen.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt hinsichtlich des Vorbringens des BF1 aus, dass gegenständlich zwar ein Fluchtgrund asylbezogen geschildert worden sei, der BF1 die geschilderten Ereignisse mangels Nachvollziehbarkeit jedoch nicht wirklich erlebt habe, zumal das Vorbringen auch mehrfach Widersprüchlichkeiten bzw. Ungereimtheiten aufgewiesen und sich als unrealistisch, vage, oberflächlich und allgemein gehalten dargestellt habe. Das Bundesasylamt gehe weiter davon aus, dass es sich bei den vom BF1 vorgelegten Ladungen um Fälschungen handle, weil diese keine offiziellen Bestätigungsmerkmale aufweisen würden und keine Geschäftszahlen darin vermerkt seien, obwohl solche am Formular vorgesehen wären. Zudem habe der BF1 angegeben, er habe die Ladungen mit Kuvert per Post erhalten, die Ladungen seien aber genau mit jenen Tagen datiert, an denen die vorgesehenen Einvernahmen stattfinden hätten sollen. Aus diesen Gründen sei dem BF1 die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen und könne nicht davon ausgegangen werden, dass gegenständlich eine begründete Furcht vor einer Verfolgung vorliege. Insbesondere aufgrund der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit des BF1 in seinem Heimatland sowie der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte in diesem und aufgrund der Inhalte der zu Kenntnis gebrachten Länderberichte, vermochte der BF1 nicht glaubhaft darzulegen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Ebenso wenig sei dies der BF2 gelungen und sei somit beiden eine Rückkehr in die Russische Föderation auch zumutbar.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass mangels Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 dem BF1 nicht der Status eines Asylberechtigten habe zuerkannt werden können und auch keine Gründe, die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gesprochen hätten, vorgelegen seien. Da dem BF1 somit weder der Status eines Asylberechtigten, noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch eine Schutzgewährung für die anderen beiden BF im Zuge des gegenständlich vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen. Eigene Fluchtgründe hätten die BF2 und die BF3 im Laufe des Verfahrens zudem keine vorgebracht. Da eine Ausweisung der BF in die Russische Föderation abschließend auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, sei eine solche für sämtliche BF zu verfügen gewesen.
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 16.07.2013 wurde den BF für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.8. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 31.07.2013 rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof. Darin wurden die Bescheide des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Entscheidung und Mängeln im Ermittlungsverfahren zur Gänze angefochten.
I.8.1 Der BF1 führte in seiner Beschwerde Folgendes aus:
Hinsichtlich Spruchpunkt I werde die nicht erfolgte Feststellung des geschilderten Fluchtvorbringens als entscheidungsrelevanter Sachverhalt und die nicht erfolgte Feststellung, dass der BF1 Opfer von Misshandlungen durch Polizeibeamte gewesen sei, als unrichtig bekämpft. Zudem hätte auf Basis des glaubhaften Vorbringens die Feststellung erfolgen müssen, dass der BF1 Zeuge eines Mordes gewesen sei und er in der Folge mehrfach von den Mördern mit dem Tode bedroht worden bzw. körperlichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Hätte die belangte Behörde sich mit dem Vorbringen des BF1 und den tatsächlichen Verhältnissen in Dagestan in einem ausreichenden Maße auseinander gesetzt, hätte sie feststellt, dass der BF einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei dem Vorbringen des BF1 Glaubwürdigkeit beizumessen, weil dieser detailliert und ausführlich über die Geschehnisse in dessen Heimatland berichtet habe und auch die Länderfeststellungen diesbezüglich eindeutig seien und seine Schilderungen untermauern würden. Den vorgehaltenen Widersprüche betreffend seine Angaben in der Erstbefragung hinsichtlich der Fluchtgründe des BF1 dürfe man kein großes Gewicht beimessen, weil eine Erstbefragung nicht den Zweck verfolge, eine umfassende Befragung durchzuführen, sondern dazu diene, die Identität und Reiseroute des Beschwerdeführers zu ermitteln. Die vorgehaltenen Widersprüche in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst würden in Übersetzungsfehlern der Dolmetscherin gründen. Betreffend der Zweifel der Behörde hinsichtlich der vom BF1 vorgelegten Ladungen sei festzuhalten, dass die Behörde diesbezüglich keine tatsächliche Überprüfung durchgeführt habe. Zudem gehe das Vorbringen des BF1 auch mit den Länderfeststellungen einher, nach welchen im Nordkaukasus gezielte Angriffe in hoher Zahl vorkommen würden, dabei auch Zivilisten attackiert und - für den gegenständlichen Fall relevant - auch Zeugen eingeschüchtert werden würden.
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG nicht nachgekommen, insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen des BF1 im Kontext der tatsächlichen Umstände im Herkunftsland auseinandergesetzt. Durch die erfolgten Nicht-Feststellungen sei es zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des, nicht ermittelten, entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gekommen und hätte dem BF1 aufgrund der vorgebrachten Fluchtgründe der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II des Bescheides sei auf die Länderfeststellungen zu verweisen, nach denen die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bzw. die Gefahr, dass für den BF eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit aufgrund eines innerstaatlichen Konfliktes drohe, weiterhin gegeben sei.
Auf Basis der zu Spruchpunkt I abzuändernden und zu Spruchpunkt II zu ergänzenden Sachverhaltsgrundlage sei letztlich auch festzustellen, dass eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet unzulässig sei.
I.8.2. Die BF2 führte in ihrer Beschwerde - auch als gesetzliche Vertreterin für die mj. BF3 - Folgendes aus:
Die BF2 verweise auf die Beschwerde des BF1 und es sei, weil diesem Asyl zu gewähren sei, auch ihr und der BF3 im Rahmen des Familienverfahrens der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Zum Zeitpunkt der gegenständlich relevanten Ereignisse habe sie sich aufgrund ihrer Schwangerschaft bei ihrer Mutter befunden und sei vom BF1 nie über die Vorfälle in Kenntnis gesetzt worden, wohl deshalb, um sie in ihrem Zustand nicht zu beunruhigen.
Auch hinsichtlich der Spruchpunkte II der Bescheide der BF2 und der BF3 sei auf die Länderfeststellungen zu verweisen, nach denen die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bzw. die Gefahr, dass für die BF2 und die BF3 eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit aufgrund eines innerstaatlichen Konfliktes drohe, weiterhin gegeben sei.
Wie im Falle des BF1 sei auf Basis der zu Spruchpunkt I abzuändernden und zu Spruchpunkt II zu ergänzenden Sachverhaltsgrundlage festzustellen, dass eine Ausweisung der BF2 und der BF3 aus dem Bundesgebiet unzulässig sei.
I.9. Am 23.09.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Kursbestätigung des BF1 über den Besuch des Kurses "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 2)" vom 28.06.2013 ein.
I.10. Mit den Ladungen zur öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht wurden den BF Länderberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation sowie konkret für die Republik Dagestan übermittelt und diese auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme aufmerksam gemacht.
I.11. An der am 02.04.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen der BF1 und die BF2, auch als gesetzliche Vertreterin für die mj. BF3, teil.
Die BF gaben an, dass sich ihre Inlandsreisepässe bei ihrem Schlepper befinden würden. Seinen Auslandsreisepass könne der BF1 nicht auffinden, die BF2 habe einen solche nie besessen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde eine getrennte Befragung des BF1 und der BF2 durchgeführt.
I.11.1. Für den Zeitraum der Befragung der BF2 durch die entscheidende Einzelrichterin (im Folgenden: R) verließ der BF1 den Verhandlungsaal:
Zu den Problemen ihres Ehemannes befragt, gab die BF2 an, dass dieser ihr erzählt habe, Zeuge eines Mordes gewesen zu sein, weshalb ihn die Mörder und auch die Polizei nicht in Ruhe lassen würden. Dies wisse sie jedoch erst seit ihrer ersten Einvernahme in Österreich. Zuvor habe der BF1 ihr die Probleme nicht detailliert geschildert.
Nach dem Geschäft ihres Mannes befragt, gab die BF2 an, dass dieses eine große Tür und lange braune Plastikfenster gehabt habe, die bis zum Boden gereicht hätten. Das Geschäft sei größer als der heutige Verhandlungssaal gewesen. Zwischen Tür und Kassa seien Obst und Gemüse gestanden. Von der Kassa aus habe man gesehen, wenn jemand das Geschäft betreten habe. Vor dem Geschäft sei eine Hauptstraße gewesen. Am Rand der Straße habe man Autos abstellen können und es habe eine Art Gehsteig vor dem Geschäft gegeben. Über Stufen sei man dann ins Geschäft gelangt. Die Straße sei auch in der Nacht sehr hell erleuchtet gewesen. Beim Gehsteig habe es Lampen gegeben. Angst vor Einbrüchen habe man nicht gehabt, da es dort mehrere Geschäfte gegeben habe und diese bewacht worden seien. Zudem habe es Kameras gegeben. Der BF1 habe viel gearbeitet. Er sei um 08:00 Uhr in der Früh weggegangen und meist erst um 22:00 oder 23:00 Uhr nachhause gekommen. Auf die Frage wie oft der BF1 sein Geschäft geöffnet gehabt habe, gab die BF2 an, dass er sich dies habe einteilen können, weil das Geschäft ihm gehört habe.
Im Protokoll wurde festgehalten, dass die BF2 in diesem Zusammenhang den Eindruck erweckte, teilweise bewusst den Fragen der entscheidenden Einzelrichterin ausweichen zu wollen. Aufgefordert, konkret die Frage zu beantworten, gab die BF2 an, dass es keine fixen Öffnungszeiten gegeben habe. Auf weitere Nachfrage führte die BF2 aus, dass der BF1 das Geschäft täglich geöffnet gehabt habe.
Zur Ausreise befragt gab die BF2 an, dass der BF1 sie am 05.09.2012 von ihrer Mutter abgeholt habe, wo sie sich, weil diese als Lehrerin Ferien gehabt habe, seit Mai aufgrund ihrer Schwangerschaft aufgehalten habe, und mit ihr in der Nacht nach Machatschkala gefahren sei. Dort habe der BF1 die BF2 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie das Land verlassen müssten. Am 06.09.2012 habe der BF1 sich noch den ganzen Tag in seinem Geschäft aufgehalten. Am 07.09.2012 um etwa 06:00 oder 07:00 Uhr seien die beiden dann von einem Freund des BF1 von Machatschkala abgeholt und nach St. Petersburg gefahren worden. Die BF2 gab an, unter einer Schwangerschaftsvergiftung mit starker Übelkeit gelitten zu haben, weshalb sie sich auch ursprünglich bei ihrer Mutter aufgehalten habe, trotzdem sei sie jedoch aus Angst um ihren Mann im 7. Schwangerschaftsmonat ausgereist.
Während sie sich bei ihrer Mutter aufgehalten habe, habe der BF1 sie ein- oder zweimal in der Woche besucht. Übernachtet habe er dort fast nie, nur manchmal, wenn er samstags gekommen sei. So genau wisse die BF2 dies nicht mehr. Verletzungen habe sie am BF1 keine erkennen können. Sie habe ihren Ehemann zu diesen Zeitpunkten jedoch auch immer nur angezogen gesehen.
Die Eltern der BF2 und deren Geschwister würden sich in der Russischen Föderation aufhalten. Diesen gehe es gut. Von ihren drei Schwestern mache eine eine Ausbildung und hätten die beiden andere jeweils zwei Kinder, wobei eine davon verheiratet sei. Der Bruder der BF2 sei ebenfalls verheiratet. Die Mutter der BF2 arbeite als Lehrerin, ihr Vater im Innenausbau auf Baustellen. In Machatschkala würden sie und ihr Ehemann eine Eigentumswohnung besitzen. Die BF2 habe große Sehnsucht nach ihrer Familie, in Österreich sei es für sie ohne ihre Verwandten nicht leicht. Unter ihren Familienangehörigen würden sich keine Widerstandskämpfer befinden.
Die BF2 habe in ihrer Heimat die Grundschule abgeschlossen und im Alter von 20 Jahren geheiratet.
Nach Integrationsnachweisen befragt, führte die BF2 aus, mit österreichischen Frauen befreundet zu sein. Zudem arbeite sie bei zwei Frauen.
Die BF2, die mit besonders lauter Stimme antwortete, musste durch die Einzelrichterin aufgefordert werden, die Dolmetscherin aussprechen zu lassen, da sie dieser ständig ins Wort fiel. Sie musste zudem mehrmals darauf hingewiesen werden, auf die ihr gestellten Fragen konkret zu antworten.
I.11.2. In weiterer Folge wurde die BF2 gebeten, den Verhandlungssaal zu verlassen und wurde der BF1 von der entscheidenden Einzelrichterin (im Folgenden: R) befragt:
Der BF1 gab danach befragt, wie jener Vorfall, der in weiterer Folge zu seinen Problemen geführt und den er als Zeuge mitverfolgt habe, genau abgelaufen sei, an, am 15. Juni um ca. 22:00 oder 23:00 Uhr in seinem Geschäft an der Kassa gesessen zu sein, als zwei Männer vor seinem Geschäft - von ihm aus gesehen links von der Tür vor einer Stufe auf dem Gehsteig - gestanden und miteinander geredet hätten. Dann sei ein schwarzer PKW der Marke Priora ohne Kennzeichen gekommen und es sei alles sehr schnell gegangen. Beide Seitenfenster auf der Fahrerseite des PKW seien komplett heruntergelassen worden und der Mann, der hinten gesessen sei, habe eine Pistole der Marke Makarov hinausgehalten. Der Fahrer habe eine Waffe mit Schalldämpfer gehabt. Beide Männer im PKW hätten auf die vor seinem Geschäft stehenden Männer aus etwa 5 Metern Entfernung geschossen und seien dann sofort wieder weggefahren. Es habe nur 2 oder 3 Schüsse gegeben. Jene, die aus der Waffe mit dem Schalldämpfer abgegeben worden seien, habe er vermutlich jedoch nicht gehört. Die Türe seines Geschäftes sei während des Vorfalles halb offen gewesen. Der BF1 habe nach den Schüssen unter Schock gestanden und sei wie versteinert an der Kassa gesessen. Es hätten sich Leute um die erschossenen Männer versammelt und von diesen habe wohl jemand die Polizei und die Rettung verständigt.
Auf Nachfrage, wie der BF1 den Vorfall so gut beobachten habe können, obwohl es bereits Nacht gewesen sei, das Auto mit getönten Scheiben nur kurz vorbeigefahren, kurz geschossen worden sei und der BF1 selbst sein Geschäft beleuchtet gehabt habe, gab dieser an, dass ihm dies möglich gewesen sei, weil der Bereich vor dem Geschäft ebenfalls beleuchtet gewesen sei. Andere Geschäftsleute hätten nichts mitbekommen, da die Mehrheit der Geschäfte bereits geschlossen gehabt habe. Auch der BF1 sei ca. 10 Minuten nach dem Vorfall nach Hause gegangen, die Rettung sei bereits vor Ort gewesen, die Polizei nicht.
Der BF1 gab an, am Tag nach dem Vorfall wie gewöhnlich in sein Geschäft gegangen zu sein. Dort sei er dann erstmals von der Polizei befragt worden. Polizisten seien in der Früh in sein Geschäft gekommen und hätten ihn etwa eine halbe Stunde lang befragt. Er habe dabei angegeben, nichts und niemanden gesehen zu haben. Nachdem die Polizisten gegangen seien, habe der BF1 wie gewöhnlich gearbeitet und sei am Abend nach Hause gegangen. Am nächsten Tag seien dann jene Männer, die die Schüsse abgegeben hätten, um etwa 11:00 Uhr für 20-30 Minuten in sein Geschäft gekommen. Diese seien bewaffnet gewesen und hätten ihm gesagt, dass sie wüssten, dass er sie gesehen habe und sie ihn töten bzw. ihn in die Luft sprengen würden, wenn er sie an die Polizei verrate. Geschlagen sei er an diesem Tage weder von diesen Männern, noch am Tag zuvor von der Polizei geworden. Nach zwei oder drei Tagen sei dann die Polizei am Nachmittag abermals zum BF1 gekommen und habe diesen bis 17:00 oder 18:00 Uhr auf eine Polizeistation mitgenommen. Dort habe man ihm Fotos gezeigt und ihm vorgeworfen, dass er den Vorfall gesehen haben müsse. Dabei habe ihn ein Polizist mit Füßen gegen Brust, Schulter und Arme getreten.
Nach seiner ersten Abholung, habe ihn die Polizei etwa 7 bis 8 Tage später wieder geholt. In den gleichen Abständen seien auch die nächsten Abholungen erfolgt. Dabei habe man ihn jeweils vier bis fünf Stunden, manchmal auch länger, angehalten. Einmal sogar 8 bis 9 Stunden. Dabei habe man ihm Wasser verweigert und ihn geschlagen. Die letzte Abholung sei etwa eine Woche vor seiner Ausreise erfolgt. Insgesamt habe es drei oder vier Abholungen seitens der Polizei gegeben. Auch Ladungen habe er zwei erhalten. Man hätte ihm diese persönlich aushändigen sollen, jedoch habe man diese einfach bei ihm zuhause in den Postkasten "geschmissen". Aus diesem Grund und im Wissen, was man ihm antun werde, sei er den Ladungen dann auch nicht gefolgt.
Nachgefragt gab der BF1 an, dass ihm die Polizei Fotos von verschiedenen Männern vorgelegt habe und sich auch die Fotos der Männer, die ihn bedroht hätten, darunter befunden hätten. Der BF vergesse deren Gesichter nicht. Er sei damals der einzige Zeuge des Vorfalles gewesen.
Die "Banditen" hingegen seien 5 oder 6 Mal bei ihm im Geschäft gewesen, das letzte Mal am vorletzten Tag vor der Ausreise, nämlich am 5. September. Diese hätten ihn jedes Mal und noch brutaler als die Polizei geschlagen und mit den Füßen getreten - dies zudem überall am Körper, nur nicht ins Gesicht. Um wen es sich bei diesen Männern konkret gehandelt habe, wisse der BF1 jedoch nicht. Sie seien immer ein oder zwei Tage, nachdem der BF1 von der Polizei mitgenommen worden sei, zu ihm gekommen. Das letzte Mal seien sie sehr wütend gewesen und hätten ihn gefragt, ob er sie der Polizei verraten habe. Sie hätten den BF1 gequält, geschlagen und hätten eine Pistole gezückt und ihn umbringen wollen. Warum sie dies dann nicht getan hätten, wisse der BF1 nicht. Sie hätten gedroht, ihn in die Luft zu sprengen, solle er sie verraten. Zudem falle ihm gerade noch ein, dass man ihm gedroht habe, ihn sofort umbringen zu wollen, wenn er noch einmal zur Polizei gehe oder diese ihn besuche. Der BF1 habe gewusst, dass ihn die Polizei nicht in Ruhe lassen werde und er auf alle Fälle nochmals bei dieser hätte erscheinen müssen. Da man ihn dann umgebracht hätte, habe er die Entscheidung getroffen, das Land zu verlassen.
Einerseits sei der BF1 somit von jenen Männern, die die Schüsse vor seinem Geschäft abgegeben hätten, bedroht worden, umgebracht oder in die Luft gesprengt zu werden, andererseits hätten die Polizisten ihm vorgeworfen, die Männer bei dem Vorfall doch gesehen haben zu müssen und ihm gedroht, ihn als Komplize zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Er habe sich in Russland an niemanden wenden können. Die Polizei habe ihn zwingen wollen, die Leute zu identifizieren. Hätte er dies getan, hätte man ihn jedoch getötet.
Auf den Vorhalt, warum der BF1 nicht mit der Polizei, die in solchen Fällen massiv gegen Terroristen vorgehe und dem BF1 auch Schutz geboten hätte, kooperiert hatte, zumal die Männer der Polizei sogar bekannt gewesen seien, führte der BF1 an, dass es auch noch die Kameraden der Männer gegeben hätte, hätte man die beiden Männer verhaftet. Die Polizei hätte ihren Job erledigt und ihn hätte man umgebracht.
Eingangs der Befragung zu seinem Geschäft befragt, um die lokalen Gegebenheiten genauer geschildert zu bekommen, gestaltete sich das Antwortverhalten des BF1 wie folgt:
"R: Wie sah dieses Geschäft konkret aus?
BF1: Die vordere Seite war vollständig verglast. Die Rahmen waren aus Plastik. Die Breite war wie jene des Verhandlungssaales und die Länge etwa bis zur Tür. Das Verkaufslokal war kleiner als der VH-Saal. Die Kassa war an der hinteren Wand vom Eingang gesehen hinten rechts. Die Wände entlang gab es Regale. Die Leute konnten sich sonst alles selbst nehmen.
R: Wie hoch waren die Regale, die im Raum aufgestellt waren?
BF1: Die Regale waren ca. 2 Meter hoch. Allerdings war die Sicht von der Kassa zum Eingang und zu den Schaufenstern frei.
R: War die Straße dort sehr belebt? Gab es viele (funktionierende) Straßenlaternen?
BF1: Sie war nicht so belebt. In der Nacht war wenig los. Ja, es gab Beleuchtung. Es gab eine private Lampe am Geschäft und eine Straßenlaterne. Es gab eine Stufe in das Geschäft.
R: Was war direkt vor Ihrem Geschäft; ein Gehsteig?
BF1: Die Leute standen direkt vor der Scheibe, bevor sie erschossen wurden.
R: Die Frage war nach der Beschaffenheit Ihres Geschäfts. Sie werden ausdrücklich aufgefordert, endlich die Fragen zur Klärung des Sachverhaltes konkret zu beantworten! Sie erhalten anschließend ausreichend Gelegenheit, frei zu sprechen.
BF1: Wir sind hier im Gericht und nicht im Kindergarten! Ich möchte alles aussprechen und nicht die Fragen mit Ja oder Nein beantworten!
R: Sie werden aufgefordert, diese allgemeinen Fragen zu beantworten.
BF1: Ich habe hier zu sprechen und nicht Sie!
R: Schildern Sie kurz die Beschaffenheit der Umgebung Ihres Geschäftes.
BF1 zu R: Hören Sie mir zu und unterbrechen Sie mich nicht.
BF1 zur Protokollführerin: Sie schreiben auch so langsam!
BF1: Vor dem Geschäft ist eine Stufe, davor ein Gehsteig, ca. zwei oder drei Meter breit. Dann kommt die Straße, Parkplätze sind gegenüber und neben, aber nicht vor dem Geschäft.
R: Wann haben Sie den letzten Tag dort gearbeitet?
BF1: Am 5. September war ich das letzte Mal in der Arbeit.
R: Wer kümmert sich jetzt darum?
BF1: Mein Bruder, er führt es auch weiter.
R: Wie viel hat er investiert, um es wieder aufzubauen?
BF: Ich weiß es nicht, ich habe ihn nicht gefragt, aber im Geschäft waren ja schon Lebensmittel.
R: War etwas beschädigt?
BF1: Ja, als man mich terrorisiert hat, wurde ein Stuhl kaputt gemacht und Lebensmittel am Boden zerstreut."
Auf Vorhalt, dass im Zuge des Vorfalls bei so vielen Schüssen im Zusammenhang mit der Schussrichtung doch Scheiben des Geschäftes kaputt gegangen sein müssten, führte der BF1 aus, dass es keine Durchschüsse gegeben habe und kein Fenster getroffen worden sei. Schaden sei ihm durch die Schießerei somit keiner entstanden.
In seinem Heimatland sei der BF1 Geschäftsmann gewesen und er besitze dort eine 4-Zimmer-Wohnung. Dort habe er vor seiner Ausreise zuletzt am 01. oder 02. September geschlafen.
Nach den letzten Tagen vor der Ausreise befragt, gestaltete sich die Befragung des BF1 wie folgt:
"R: Bitte schildern Sie die letzten paar Tage vor der Ausreise, wo konkret waren Sie?
BF1: Am 5.oder 6. bin ich zu meiner Frau gefahren, ich glaube es war am 6. Ich habe ihr gesagt, dass eine Katastrophe passiert ist und man mich umbringen will und wir wegfahren müssen. Ich habe ihr gesagt, dass wir dringend das Land verlassen müssen. Am 5. war ich in Machatschkala, da kamen die Banditen zuletzt zu mir. Die letzten fünf Tage war ich in Machatschkala und habe alleine in der Wohnung übernachtet. Am 6. bin ich dann in der Früh zur Schwiegermutter gefahren. Ich habe meiner Frau gesagt, dass wir wegfahren müssen, dass sie niemandem etwas sagen darf, auch ihrer Mutter nicht. Auch von dieser Katastrophe habe ich ihr erzählt, aber keine Einzelheiten. Sie war ja schwanger. Ich bin in der Früh dorthin gekommen, habe dort mit ihr den Tag verbracht und als es dunkel wurde, bin ich mit meiner Frau gemeinsam zurückgefahren, und zwar nach Machatschkala in unsere Wohnung.
Vorhalt: Offensichtlich haben Sie die letzte Nacht in Ihrer Wohnung nicht am 2.9. alleine, sondern am 6.9. gemeinsam mit Ihrer Frau verbracht!
BF1: Wir haben ja in dieser Nacht nicht zu Hause geschlafen.
R: Wo haben Sie dann geschlafen?
BF1: Ich habe meinen Freund angerufen, dass er uns außer Landes bringen soll.
R: Wann haben Sie diesen angerufen?
BF1: Als wir nach Machatschkala kamen, so um 09.00 Uhr oder 10.00 Uhr abends.
R: Dann hat er sie gleich abgeholt?
BF1: Nein, wir fuhren mit einem Taxi zu ihm, mein Auto habe ich zu Hause gelassen.
R: Waren Sie nach der Rückkehr noch in Ihrer Wohnung?
BF1: Wir haben nur das Notwendigste von der Wohnung mitgenommen. Wir haben die Sachen genommen und sind gleich zum Freund gefahren. Um ca. 08.00 Uhr waren wir in der Wohnung, haben die Sachen gepackt. Meine Frau die Kleidung, ich die Pässe und das Geld. Und um ca. 09.00 Uhr oder 10.00 Uhr waren wir beim Freund. Ich habe selbst nicht geschlafen, aber meine Frau hat dort geschlafen.
R: Wann sind Sie losgefahren?
BF1: Am 7.um 06.00 Uhr in der Früh nach dem Gebet.
Vorhalt: Warum sagt Ihre Frau, dass Sie zwei Nächte gemeinsam in der Wohnung geschlafen hätten und Sie der Freund in der Früh von dort abgeholt habe?
BF1: Wir wollten das ursprünglich so machen."
Seine Ehefrau habe sich in der Zeit vor der Ausreise bei ihrer Mutter aufgehalten, weil der BF1 den ganzen Tag gearbeitet habe und es zu gefährlich gewesen sei, sie alleine zu lassen. Er habe sie dort jedoch ein- oder zweimal wöchentlich besucht. Auf Vorhalt vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben, seine Ehefrau nur selten gesehen zu haben, führte der BF1 aus, dass dies für ihn sehr selten gewesen sei und es nicht üblich sei, seine Frau so lange nicht zu sehen. Die Fahrzeit mit dem Auto von Machatschkala zu seiner Frau habe zwei Stunden betragen. Es sei bis spät in die Nacht geblieben und meist am selben Tag dann wieder zurückgefahren, um am nächsten Tag sein Geschäft öffnen zu können. Manchmal habe er dort auch übernachtet.
Der BF1 gab an, dass es seiner Familie in seiner Heimat weder schlecht, noch gut gehe. Sie habe Angst, weil man ihn umbringen wolle. Dies habe er ihnen jedoch erst erzählt, als er sich schon in Österreich befunden habe. Seine Eltern hätten immer gearbeitet, seien jetzt aber in Pension. Sein Bruder sei Geschäftsmann und ebenso vermögend. All seine Familienangehörigen würden in Machatschkala in eigenen Wohnungen leben. Der BF1 gab an Awarisch, Russisch, ein bisschen Arabisch und etwas Deutsch zu sprechen. Er habe eine Hochschule für Brandschutzwesen abgeschlossen. Beruflich sei er dann aber als Geschäftsmann tätig gewesen und habe das Lebensmittelgeschäft von seinem Vater übernommen. Mehrmals führte der BF1 an, dass seine Familie vermögend sei.
Der BF1 gab an, nicht nach Russland zurückzukehren, auch wenn sein Verfahren negativ entschieden werde. Im Falle einer Rückkehr werde man ihn mit Sicherheit umbringen, weil die Männer, die ihn bedroht hätten immer noch nicht festgenommen worden seien.
Auf die Verständigung mit den bisherigen Dolmetschern im Laufe des Verfahrens und der heutigen Dolmetscherin befragt, gab der BF1 an, alle Dolmetscher bisher sehr gut verstanden zu haben. Er könne sich nur daran erinnern, dass die Dolmetscherin in Innsbruck lediglich ein Wort nicht verstanden habe.
Abschließend tätigte der BF1 auf die Frage, was er noch ergänzend zu den Sprachkursbestätigungen und Unterstützungsschreiben als Nachweis für seine Integration vorlegen bzw. angeben wolle, folgende Aussage:
"Nein, das ist alles. Sie haben als Richterin Einfluss auf die Entscheidung. Vielleicht denken
Sie, dass ich das nicht so geschildert habe, wie ich sollte. Aber ich werde dieses Land sowieso nicht verlassen! Unabhängig von der Entscheidung! Ich werde nur mehr Probleme haben, wenn ich einen negativen Bescheid bekomme. Mir hat Ihr Land sehr gut gefallen, auch wenn ich dieses Land nicht gekannt habe. Bitte nehmen Sie Einfluss auf die Entscheidung, so dass diese Entscheidung positiv wird. Ich habe nicht vor das Land zu verlassen! Ich möchte, dass meine Tochter hier aufwächst! Wenn ich eine positive Entscheidung bekomme, werde ich hier arbeiten und eine Ausbildung machen. Ich werde in der Zukunft um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen. Am 31. März hatte meine Frau Geburtstag. Ich habe es nicht geschafft, ihr ein Geschenk zu machen, weil wir unterwegs waren. Bitte, BITTE!! Entscheiden Sie HEUTE positiv!"
Zum weiteren Verhalten in der Verhandlung wurde bereits zu Beginn der Verhandlung festgehalten, dass BF1 sehr eloquent sei, weder Richterin noch Dolmetscherin ausreden lasse, nach jedem Halbsatz unterbreche, in sehr lautem Ton rede und das Dolmetschen sowie das Protokollführen beinahe unmöglich mache. Am Ende des Protokolls wurde zudem vermerkt, dass sich der BF1 insgesamt in seinen Ausführungen sehr redundant verhalten habe und ein sehr dominantes, beinahe bedrohliches Auftreten zeigte.
I.11.3. Die BF legten an weiteren Unterlagen und Beweismitteln in der Beschwerdeverhandlung vor: den russischen Führerscheines des BF1 und drei Empfehlungsschreiben für die Familie.
Er wollte zudem ein Video [auf seinem Handy] vorlegen, das die Leute, die ihm mit Mord gedroht hätten, zeige. Dieses Video habe er im Internet vor ca. zehn Monaten gefunden. Die Leute hätten in Machatschkala ein oder zwei Autos gesprengt und über vier Personen umgebracht, über dutzend Personen seien verletzt worden. Das seien die Terroristen, von denen er bedroht worden sei. Sie hätten ihm auch gedroht, dass sie ihn in einem Auto sprengen würden, wenn er sie verrate. Er selbst sei auf dem Video nicht zu sehen, fordere aber, dass die Richterin sich das Video ansehe. Diese Terroristenbande werde auch die "Sprengbanditen" genannt. Es gebe nur diese eine Bande, die auf diese Weise die Leute dort "erledige". Er wisse, dass das die Leute seien, die ihm gedroht hätten, weil man ihm auch mit Sprengen gedroht habe. Die Leute seien bis heute nicht festgenommen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die die BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, insbesondere in die Befragungsprotokolle, sowie durch die Befragung der BF im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 02.04.2014 und durch die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat. Beweis wurde zudem erhoben durch Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zur Person der BF wird Folgendes festgestellt:
Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus der Teilrepublik Dagestan und gehören der awarischen Volksgruppe an.
Die Identität des BF1 steht fest.
Jene der BF2 und der BF3 mangels Vorlage jeglicher Identitätsdokumente nicht.
Der BF1 und die BF2 sind standesamtlich verheiratet und die Eltern der BF3.
Der BF1 und die BF2 reisten illegal am 13.09.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die BF3 kam am XXXX im Bundesgebiet zur Welt. Am 31.12.2012 stellte die BF2 als ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF sind strafrechtlich unbescholten, wohnen in Österreich wie bereits zuvor im Heimatland im gemeinsamen Haushalt und bilden eine Kernfamilie.
Der BF1 verfügt über einen Abschluss an der Hochschule für Brandschutzwesen, war in seinem Heimatland Geschäftsmann und hat dort bis unmittelbar vor seiner Ausreise ein eigenes Lebensmittelgeschäft betrieben. Die BF2 hat im Heimatland die Grundschule besucht, jedoch nie gearbeitet. Sie hat sich bis zu ihrer Heirat um die Haushaltsführung bei ihren Eltern und anschließend um jene ihres Ehemannes gekümmert.
In Österreich oder der Europäischen Union befinden sich keine weiteren Verwandten der BF, lediglich ein Onkel väterlicherseits des BF1 lebt seit etwa 10 Jahren im Bundesgebiet. Alle weiteren Familienangehörigen der BF, insbesondere Eltern und Geschwister, befinden sich nach wie vor in der Russischen Föderation.
Die Eltern des BF1 sind vermögend und befinden sich bereits in Pension. Die Mutter der BF2 ist Lehrerin, ihr Vater arbeitet im Innenausbau auf Baustellen. In Dagestan besitzen der BF1 und die BF2 eine Eigentumswohnung. Die engere wie auch die weitere Familie der BF im Heimatland kann dort problemlos leben und arbeiten, sie haben weder wirtschaftliche Probleme noch Probleme mit den staatlichen Behörden bzw. Sicherheitskräften oder mit Wahhabiten, Widerstandkämpfern oder sonstigen radikalen Gruppen.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, dass der BF1 Zeuge eines am 15.06.2012 erfolgten Mordes vor seinem Lebensmittelgeschäft gewesen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 aufgrund eines solchen Vorfalles in weiterer Folge von den zwei vermeintlichen Tätern in seinem Lebensmittelgeschäft mehrmals geschlagen und - für den Fall, dass er die beiden vor der Polizei identifizieren sollte - mit dem Umbringen, insbesondere mit dem in die Luft sprengen, bedroht worden ist. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 aufgrund dieses Vorfalles von der Polizei mehrmals auf einer Polizeistation verhört, geschlagen und bedroht worden ist.
Gegen den BF1 wurde im Heimatland keine Anklage erhoben und auch kein Ermittlungs- oder Strafverfahren geführt.
Bezüglich der BF2 und der minderjährigen Tochter, der BF3, ist festzuhalten, dass diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht haben.
Auch bei einer Rückkehr in die Russische Föderation kann keine besondere Gefährdung für die Familie festgestellt werden. Die Familie kennt keine Wahhabiten oder Widerstandskämpfer. Sie geben als Glaubensrichtung den "ganz normalen" Islam an und bezeichnen sich zudem nicht als strenggläubig.
Die BF sind gesund und leben in Österreich von der Grundversorgung. Der BF1 geht keiner Arbeit nach, hat einen Sprachkurs besucht und konnte sich erste Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen. Die BF2 hat keine Sprachkurse besucht und ist im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas tätig. Eine besonders schützenswerte Integration im Bundesgebiet kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden.
II.1.2. Zur Russischen Föderation und der Teilrepublik Dagestan im Konkreten wird Folgendes festgestellt:
Die folgenden Feststellungen der Staatendokumentation von Mai 2013 und Accord von Jänner 2014 zu Dagestan sowie der Staatendokumentation zur Russischen Föderation im Allgemeinen von Jänner 2014 wurden den BF mit den Ladungen zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Diesbezüglich ist keine schriftliche Stellungnahme eingelangt oder in der Beschwerdeverhandlung mündlich erstattet worden.
Feststellung Russische Föderation - Dagestan
Politik/Wahlen
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,9 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (55%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 12,9 gegenüber dem gesamtrussischen Wert von 2,1. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 54.4 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.
(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)
2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)
Sicherheitslage
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression. Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2011 in Dagestan 824 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 413 Tote.
Seit Amtsantritt des Republik-Oberhaupts Magomedsalam Magomedow im Jahre 2010 gab es vorsichtige Anzeichen, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Eine grundlegende Verbesserung der Lage zeichnet sich jedoch bisher nicht ab.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)
Die russische Generalstaatsanwaltschaft registrierte 2012 in der Kaukasus-Republik Dagestan dreimal so viele extremistische Verbrechen wie im Jahr davor. Die Zahl der Terroranschläge sei 2012 auf 295 gestiegen. Bei Übergriffen und Attentaten wurden rund 115 Sicherheitskräfte getötet und 228 weitere verletzt. Zudem erlitten fast 200 Zivilisten Verletzungen.
(Ria Novosti: Kaukasus: Extremismusrate in Dagestan verdreifacht, 15.2.2013, http://de.rian.ru/society/20130215/265535689.html, Zugriff 18.3.2013)
Unabhängige Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass in Dagestan 2012 bis November rund 800 Männer zwischen 18 und 40 Jahren im Zuge des Widerstandskampfes, behördlicher Vergeltungsmaßnahmen oder religiöser Gewalt ums Leben kamen. Rund 600 davon waren ethnische Awaren.
(RFE/RL: Daghestani Brothers Struggle To Bridge Religious, Political Divides, 28.11.2012,
http://www.rferl.org/content/daghestan-north-caucasus-sufi-salafist-islam-brothers/24783668.html, Zugriff 18.3.2013)
Der größte Gefahrenherd im Nordkaukasus ist gemäß der örtlichen Innenbehörde die Teilrepublik Dagestan. Bis zu 40 Banden mit insgesamt rund 600 aktiven Mitgliedern seien im Nordkaukasus aktiv, 16 davon in Dagestan.
(Ria Novosti: Russlands Innenministerium: 600 militante Extremisten im Nordkaukasus aktiv, 25.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130125/265394634-print.html, Zugriff 18.3.2013)
Im Februar 2013 kam es zu einem Selbstmordattentat im Rayon Chassawjurt, bei dem neben dem Attentäter vier Polizisten ums Leben kamen, sechs Polizisten wurden verletzt.
(Ria Novosti: Dagestan Car Bomb Death Toll Rises to Four, 14.2.2013, http://en.rian.ru/crime/20130214/179460204.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Four Killed In Daghestan Suicide Bomb, 14.2.2013, http://www.rferl.org/content/daghestan-suicide-bomb/24901688.html, Zugriff 18.3.2013)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Bewaffnete Gruppen griffen weiterhin Angehörige der Sicherheitskräfte und der örtlichen Verwaltung sowie prominente Persönlichkeiten an, unter ihnen auch muslimische Geistliche, die den traditionellen Islam predigten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Menschenrechte
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen wurden staatliche Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren, nicht zur Verantwortung gezogen. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
[Der ehemalige Präsident] Magomedow und seine Regierung setzten sich in einigen Fällen tatsächlich gegen Menschenrechtsverletzungen ein, wie beispielsweise in Kara Tjube. Hier wurden dank dem Eingreifen Magomedows Dorfbewohner aus willkürlicher Haft entlassen. Doch ist der dagestanische [Ex-]Präsident mit der mangelnden Kooperation von Seiten der Sicherheitskräfte und der Sabotage seiner Politik durch die Untergrundkämpfer konfrontiert. Trotzdem zeichneten sich die ersten eineinhalb Jahre unter dem neuen Präsidenten durch einige hoffnungsvolle Ansätze, wie die Bereitschaft zum Dialog und die Bemühung um Rehabilitierung von Kämpfern, aus. So wurde eine Rehabilitierungskommission unter der Führung von Vize-Premierminister Riswan Kurbanow gegründet. Dieser fehlen noch die juristischen und politischen Möglichkeiten, echte Amnestie zu garantieren. Außerdem wird bemängelt, dass - bis auf eine Ausnahme - nur Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und des Innenministeriums, jedoch keine Vertreter der Zivilgesellschaft der Kommission angehören.
Trotz aller Bemühungen hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Allgemeinen verschlechtert. Die Straflosigkeit stellt weiterhin ein großes Problem dar. Memorial kritisiert, dass Angehörige von Verschwundenen häufig erst Tage nach deren Verschwinden angehört werden. In Gerichtsverhandlungen werden teilweise unter Folter erpresste Aussagen oder gänzlich gefälschte Beweismaterialien verwendet. Die Meinungsäußerungsfreiheit bleibt ebenfalls eingeschränkt: Es kommt zu juristischen und tätlichen Pressionen gegen Medienschaffende und zu gewalttätigen Auflösungen von Protestaktionen. Dennoch gibt es - im Unterschied zu Inguschetien und Tschetschenien - eine Vielzahl von unabhängigen Medien.
Auch wenn von dagestanischer Seite die meisten Verbrechen den föderalen Sicherheitskräften angelastet werden, ist davon auszugehen, dass ebenso oft lokale Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind.
In Dagestan sei hauptsächlich das eigene Innenministerium für die Verletzung der Bürgerrechte verantwortlich, erklärte Saur Gasijew von Memorial Dagestan im Frühjahr 2011, wobei er sich explizit auch auf Folter und Misshandlung bezog.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.9.2011)
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2011 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) auch 2012 schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von [Ex-]Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)
Religion
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)
Gemäß dem Kaukasusexperten des Carnegie Moscow Center Aleksei Malashenko ist Dagestan die am meisten islamisierte Republik des Nordkaukasus. Sowohl ein starker nicht-offizieller Islam als auch ein sehr starker Islam innerhalb der Opposition sind gegenwärtig.
(RFE/RL: Daghestan Becomes Hotbed Of North Caucasus Insurgency, 5.11.2012,
http://www.rferl.org/content/why-is-russian-daghestan-becoming-hotbed-of-instability/24761132.html, Zugriff 18.3.2013)
Der islamistische Widerstand im Nordkaukasus war [2012] vor allem in Dagestan weiterhin aktiv. Im April 2012 unterzeichneten in einem bislang beispiellosen Schritt die staatlich unterstützte Sufi-Gemeinschaft und Anhänger des Salafismus einen Kooperationsbeschluss. Die Behörden neigen dazu, Anhänger des Salafismus als Unterstützer des Widerstands zu sehen. Im August wurde der führende Sufi-Scheich Dagestans, der die Verhandlungen des Beschlusses aktiv gefördert hatte, durch einen Selbstmordattentäter ermordet.
Salafi Muslime waren [2012] weiterhin besonders Verfolgung und Missbräuchen in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf ausgesetzt, wie etwa Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Gemäß der NRO Memorial verschwanden zwischen Jänner und August 2012 sechs Personen nach Festnahmen, die Entführungen glichen. Die meisten Festgenommenen waren Anhänger des Salafismus.
(Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, 31.1.2013)
Laut einer repräsentativen Umfrage von 2011 halten 12 Prozent der Schüler und Studenten in dagestanischen Städten den militanten Dschihad für legitim, 20 Prozent sympathisieren mit salafistischen Parolen.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Das Kaukasus-Emirat und der internationale Jihadismus, Juli 2012)
Ethnische Gruppen
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 7.11.2012, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 18.3.2013)
Gemäß der russischen Volkszählung 2010 waren rund 30% der Bevölkerung Dagestans Awaren, 17% Darginer, 15% Kumyken, 13% Lesgier, 5,6% Laken, 3,6% Russen, 4,5% Aserbaidschaner, 4,1% Tabasaren, 3,1% Tschetschenen und 1,4% Nogaier. Rutulen und Agulen machten jeweils 1%, und aller weiteren Volksgruppen weniger als 1% der Bevölkerung aus.
(Russian Federation Federal State Statistics Service: ????? ????????????? ???????? ????????? 2010 - ???????????? ?????? ????????? ?? ????????? ?????????? ?????????, ohne Datum, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Materials/tab7.xls, Zugriff 18.3.2013)
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/dagstat/resources/ecad4c004cc994b883f8e71cb077b59e/07-%D1%83%D1%80%D0%BE%D0%B2%D0%B5%D0%BD%D1%8C+%D0%B6%D0%B8%D0%B7%D0%BD%D0%B8+%D0%BD%D0%B0%D1%81%D0%B5%D0%BB%D0%B5%D0%BD%D0%B8%D1%8F.htm, Zugriff 21.3.2013)
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Bewegungsfreiheit / Registrierung
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht.
Kaukasier haben größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.
Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.
Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist [nicht nur für Tschetschenen]. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.
Auch in St. Petersburg werden gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten.
Einer Internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)
Binnenflüchtlinge
Mit 30.September [2011] befanden sich laut UNHCR 75.980 IDPs (Intenally displaced persons) in Russland, hauptsächlich im Nordkaukasus. 2.564 tschetschenische IDPs sind weiterhin in Dagestan.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation:
Sicherheitslage in Dagestan Zeitachse von Angriffen, 20.Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/270103/398603_de.html (Zugriff am 25. Februar 2014)
Allgemeine Übersicht
Gemäß der Jamestown Foundation ist Dagestan die größte Republik im Nordkaukasus mit einer Bevölkerung von ungefähr drei Millionen (Jamestown Foundation, 31. Oktober 2012). Dagestan verfügt über eine 150 Kilometer lange Grenze mit Georgien, eine 315 Kilometer lange Grenze mit Aserbaidschan sowie über eine 530 Kilometer lange Küstenlinie am Kaspischen Meer, weshalb es sich um eine strategisch wichtige Republik im Nordkaukasus handelt (Jamestown Foundation, 28. Juni 2012).
Laut der International Crisis Group (ICG) ist Dagestan die diverseste Republik im Nordkaukasus mit mehr als 30 verschiedenen ethnischen Gruppen. (ICG, 19. Oktober 2012a, S. 3)
Religiöser Konflikt
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 8)
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.
(ICG, 19. Oktober 2012b, S. 2)
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu. (Memorial, 4. September 2012, S. 8-9)
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 4)
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition
von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.
(Memorial, 4. September 2012, S. 9-10)
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 9).
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde. (Memorial, 4. September 2012, S. 5)
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.
(ICG, 19. Oktober 2012b, S. 3-12)
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Oberhaupt Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde. (AI, Oktober 2013)
Im Jänner 2014 erläutert ICG in einem Bericht, dass die Aktivitäten von SalafistInnen in Dagestan in den Monaten zuvor in den Untergrund gedrängt wurden. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind nach Angaben von ICG inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden
üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren. (ICG, 30. Jänner 2014, S. 7-8)
Nordkaukasus-Konflikt - Entwicklung des Aufstandes in Dagestan
Das Central Asia-Caucasus Institute (CACI) verweist darauf, dass zwischen 1999 und 2001 tausende, vorwiegend junge Männer, die man des Terrorismus und "Wahhabismus" beschuldigte, verhaftet wurden. Da die Behörden nicht genügend Beweise finden konnten, um angebliche Wahhabiten ins Gefängnis zu bringen, wurden diese nach mehreren Monaten Folter freigelassen. Viele Männer eagierten mit Gewalt, um sich für die erlittenen Demütigungen zu rächen. Verwandte von Personen, die im Gefängnis verstorben waren, schworen Vergeltung, um die Familienehre wieder herzustellen. Da sich ein Vorgehen gegen die Behörden auf eigene Faust als schwierig erwies, schlossen sich viele junge Dagestaner den Aufständischen in den Bergen an. Andere schlossen sich aufgrund gesellschaftlicher Missstände oder weil sie auf der Suche nach einer besseren islamischen Zukunft für ihr Land waren, den Aufständischen an. (CACI, 29. September 2010)
ICG erläutert, dass der Konflikt in Tschetschenien großen Einfluss auf den gesamten Nordkaukasus hatte, vor allem auf Inguschetien und Dagestan, die direkt mit einem Zustrom von Vertriebenen, mit Kampfhandlungen und Sicherheitsoperationen konfrontiert waren. Der Kampf der Tschetschenen für Unabhängigkeit ist heute von einem islamistischen Aufstand abgelöst worden, der sich auf die Nachbarrepubliken ausgebreitet hat. (ICG, 19. Oktober 2012a, S. 9)
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines
umfassenden Dschihad anhängen. (Jamestown Foundation, 17. Mai 2012)
Nach Angaben der Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen agieren heute in Dagestan Gruppen, die früher in Tschetschenien aktiv waren. (Universität Bremen, 20. Mai 2011, S. 3)
Die Jamestown Foundation gibt an, dass die Aufständische im gesamten Gebiet Dagestans aktiv sind. Es wird geschätzt, dass es zwischen 20 und 30 Gruppen von Aufständischen gibt, denen mehrere Hundert Personen angehören. (Jamestown Foundation, 8. November 2013)
Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR) sieht eine enge Verbindung zwischen den Aufständischen, politischen Clans und mafiösen Gruppierungen in Dagestan. (IWPR, 25. Oktober 2010)
Die Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) verweist darauf, dass die Instabilität in Dagestan auf terroristische Gewalt, Spannungen zwischen den Volksgruppen, den Zustand der Rechtsschutzorgane und sozioökonomische Probleme, etwa die hohe Jugendarbeitslosigkeit, zurückzuführen ist. (SWP, Juni 2012, S. 3)
Die Jamestown Foundation, die Informationen von dem russischen Internetportal Caucasian Knot anführt, berichtet, dass 20 Prozent der Jugendlichen bei einer Umfrage in Dagestan angegeben haben, moderate SalafistInnen zu sein. Nur zehn Prozent der Befragten gaben an, AnhängerInnen des Sufismus, der in Dagestan traditionell verbreiteten Strömung des Islam, zu sein. Zwölf Prozent befürworteten die radikalen Methoden der Rebellen im Nordkaukasus. Einem dagestanischen Experten zufolge wäre der Zuspruch für die Rebellen noch größer ausgefallen, wäre die Umfrage nicht nur in Städten, sondern auch in ländlichen Gebieten durchgeführt worden. (Jamestown Foundation, 14. Dezember 2011)
Dem CACI zufolge wurden Mitte März 2012 massiv Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in den Griff zu bekommen. (CACI, 4. April 2012)
In einem späteren Artikel verweist das CACI auf weitere Truppenverlegungen im Oktober 2012 nach Dagestan. Der Erfolg der zuvor nach Dagestan verlegten Einheiten war nach Angaben des CACI sehr beschränkt. Zudem stieg die Anzahl der getöteten Truppenmitglieder stetig. (CACI, 14. November 2012)
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass die salafistische Ideologie auch weiterhin junge Leute anziehen wird, die die Lehren dieser religiösen Strömung als den einzigen Weg ansehen, sich den lokalen Behörden zu widersetzen, die von Moskau kontrolliert werden. Die Autorität des Sufismus ist wegen dessen enger Zusammenarbeit mit den Behörden unterminiert. Es besteht eine direkte Verbindung zwischen dem Autoritätsverlust der Sufis und der Hinwendung der Jugendlichen zu den Salafisten. (Jamestown Foundation, 10. Jänner 2013)
Amnesty International (AI) zufolge reagierten einige russische Republiken mit nicht-repressive Strategien auf die Bedrohung durch bewaffnete Gruppierungen. Unter anderem in Dagestan wurde eine Kommission gegründet mit dem Ziel, ehemalige Mitglieder bewaffneter Gruppierungen dazu zu ermutigen, sich zu stellen und wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Die Einstellung der dagestanischen Behörden gegenüber den
Salafisten wurde im Jahr 2012 toleranter. (AI, 23. Mai 2013)
Im Juni 2013 berichtet das CACI, dass sich die Hoffnungen auf eine Verbesserung der Sicherheitslage in Dagestan mit den häufiger werdenden Angriffen langsam zerstreuen. Das härtere Vorgehen der Regierung führt offenbar zu wütenderen Angriffen der Aufständischen. Zudem wurden neue, gegen die Aufständischen gerichtete Dschamaate gegründet, um Opfer von terroristischen Anschlägen zu rächen. (CACI, 26. Juni 2013)
Nach Angaben der Jamestown Foundation, die sich auf den staatlichen russischen Fernsehsender Pjerwyj kanal (Erster Kanal) bezieht, stellte das neue Oberhaupt von Dagestan, Ramasan Abdulatipow, eine Amnestie für Aufständische, die ins zivile Leben zurückkehren wollen, in Aussicht. (Jamestown Foundation, 8. Juli 2013)
Bernhard Clasen führt im Amnesty Journal vom Oktober 2013 aus, dass laut MenschenrechtsaktivistInnen die Kommission zur Wiedereingliederung von Aufständischen in Dagestan praktisch nicht mehr existiert. (AI, Oktober 2013)
Die Jamestown Foundation erwähnt, dass Abdulatipows Aussagen zufolge 150 bis 200 Aufständische in Dagestan aktiv sind, wobei es sich bei zwei Prozent um ausländische Söldner handelt. (Jamestown Foundation, 30. September 2013)
Nach Angaben der Jamestown Foundation wurden im Oktober 2013 nach einem Selbstmordanschlag in Dagestan die Regierungstruppen in den Berggebieten Dagestans deutlich verstärkt, um die sich verschlechternde Sicherheitslage zu verbessern. (Jamestown Foundation, 28. Oktober 2013)
ICG gibt im Jänner 2014 an, dass Dagestan 2013 nach wie vor das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus war. Es gab im Laufe des Jahres viele bewaffnete Auseinandersetzungen, Vorfälle mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Tötungen von Amtsträgern und Angriffe auf Geschäfte, in denen Alkohol verkauft wurde. Zudem wurde mutmaßlich eine beträchtliche Anzahl an Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte verübt, darunter illegale Inhaftierungen, Fälle von gewaltsam herbeigeführtem Verschwinden, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter. (ICG, 30. Jänner 2014, S. 21)
Angriffe und Menschenrechtsverletzungen
Memorial zufolge sind Entführungen und Fälle von Verschwindenlassen in Dagestan nach wie vor weit verbreitet. Es hat sich ein System der illegalen Gewaltanwendung herausgebildet, bestehend aus Entführungen, Folterungen und außergerichtlichen Tötungen. Üblicherweise werden in Dagestan Salafisten entführt, da sie von den Angehörigen des Militärs und der Geheimdienste verdächtigt werden, den bewaffneten Aufstand zu unterstützen oder daran beteiligt zu sein. Nicht selten werden die Ideologen des Salafismus entführt und in der Folge getötet, es werden aber auch Personen entführt, die keine AnhängerInnen des Salafismus sind. (Memorial, 4. September 2012, S. 48-49)
Laut dem USDOS sind sowohl Regierungsbeamte als auch Rebellen und Kriminelle an Entführungen im Nordkaukasus beteiligt. Unter anderem in Dagestan werden Personen häufig von den Sicherheitskräften entführt oder mehrere Tage lang ohne direkte Erklärung oder Anklage inhaftiert. Menschenrechtsgruppen zufolge werden viele Entführungsfälle nicht gemeldet, da die Verwandten der Opfer sich aus Angst vor Repressionen nicht an die Behörden wenden. Sicherheitskräfte, die an Entführungen beteiligt sind, müssen sich dafür nicht verantworten. Auch kriminelle Gruppierungen, die möglicherweise Verbindungen zu den Rebellen haben, entführen häufig Personen, um Lösegeld zu erpressen, so das USDOS. (USDOS, 24. Mai 2012, Section 1g)
In einem Artikel von RFE/RL wird Swetlana Issajewa, Vorsitzende der Organisation "Mütter Dagestans", zitiert. Ihren Aussagen zufolge werden viele junge Männer verhaftet, insbesondere diejenigen, die Moscheen besuchen oder andere Anzeichen religiöser Frömmigkeit erkennen lassen. Die verhafteten Personen werden gezwungen, sich als Terroristen zu bekennen, und häufig getötet. In letzter Zeit ist es laut Issajewa zu einer üblichen Vorgehensweise der Sicherheitskräfte geworden, Menschen lebend in Autos zu verbrennen und später zu behaupten, die Personen hätten sich aus Versehen selbst in die Luft gesprengt. (RFE/RL, 4. November 2011)
Im Jahresbericht 2012 (Berichtszeitraum 2011) führt Amnesty International (AI) an, dass Sicherheitskräfte, Verwaltungsmitglieder und prominente Persönlichkeiten, darunter auch muslimische Geistliche, die den traditionellen Islam vertreten, zum Ziel bewaffneter Gruppierungen werden. Den Polizeikräften werden häufig das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter vorgeworfen. (AI, 24. Mai 2012)
Laut der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), die ihre Informationen von der Fewer Eurasia Foundation bezieht, sind bei Überfällen auf Sicherheitskräfte zwei Tendenzen zu verzeichnen. Sie finden vermehrt an stark bevölkerten Orten statt, wodurch auch ZivilistInnen getroffen werden, und sie haben immer öfter hohe Sicherheitsbeamte zum Ziel. (SFH, 12. September 2011, S. 5-6)
Bernhard Clasen bezieht sich im Amnesty Journal vom Oktober 2013 auf die Dagestan-Spezialistin Jekaterina Sokirjanskaja, der zufolge es in Dagestan zu illegalen Verhaftungen und Misshandlungen von Personen kommt, die des religiösen Extremismus verdächtigt werden, zum Inbrandsetzen von Häusern von Angehörigen der Aufständischen und zu Einschüchterungen von BewohnerInnen durch staatlich geduldete Bürgerwehren.
(AI, Oktober 2013)
Zeitachse von Angriffen in Dagestan
Die folgende Zeitachse ist nicht als vollständige Liste von Vorfällen in Dagestan zu verstehen, sondern als Überblick und Einstieg in das Thema.
2013: Caucasian Knot gibt an, dass im Jahr 2013 die Zahl der Opfer im Nordkaukasus im Vergleich zum Vorjahr insgesamt um 19,5 Prozent gesunken ist. Die höchsten Opferzahlen wurden in Dagestan registriert mit 341 Toten und 300 Verletzten. (Caucasian Knot, 31. Jänner 2014)
2014
Jänner
Am 2. Jänner wurden in Chassawjurt zwei in einer Wohnung festgesetzte Personen im Zuge eines Sondereinsatzes getötet (Caucasian Knot, 2. Jänner 2014).
Am 11. Jänner wurde ein bekannter Geschäftsmann in Machatschkala von Unbekannten erschossen (RFE/RL, 13. Jänner 2014).
Am 15. Jänner wurden bei einem Sondereinsatz der Sicherheitskräfte im Rajon Chassawjurt drei Mitglieder der Sondereinheit OMON und vier Rebellen getötet. Acht Personen wurden verletzt. (Universität Bremen, 31. Jänner 2014, S. 21)
Am 17. Jänner explodierten vor einem Restaurant in Machatschkala, das Berichten zufolge kein Schutzgeld an kriminelle Strukturen zahlen wollte, zwei Sprengsätze. 14 Personen, darunter zwei Polizisten, wurden verletzt.
(Universität Bremen, 31. Jänner 2014, S. 21)
Am 18. Jänner wurden sieben Personen, die der Beteiligung an einem Bombenanschlag verdächtigt wurden, von Sicherheitskräften in der Nähe von Machatschkala getötete (BBC News, 18. Jänner 2014).
Ebenfalls am 18. Jänner wurde bei Kämpfen im Rajon Sergokala ein Aufständischer getötet (Universität Bremen, 31. Jänner 2014, S. 21).
Am 20. Jänner wurden bei einer Antiterror-Operation der Sicherheitskräfte in einem Vorort von Machatschkala drei mutmaßliche Rebellen getötet (Universität Bremen, 31. Jänner 2014, S. 22).
Am 21. Jänner wurde Eldar Magatow, ein hochrangiger militanter Anführer, in Dagestan während eines Feuergefechts mit Sicherheitskräften getötet (RFE/RL, 22 Jänner 2014).
Am 26. Jänner wurden im Rajon Babajurt in der Nähe des Dorfes Gemetjube Mitglieder der Verkehrspolizei von unbekannten Bewaffneten angegriffen. Dabei kam ein Polizist ums Leben. (Caucasian Knot, 3. Februar 2014)
Februar
Am 5. Februar wurde nach Angaben der Polizei bei einem Schusswechsel mit Sicherheitskräften in der Stadt Isberbasch ein Mann getötet, der möglicherweise der Organisator der Bombenanschläge in Wolgograd war
(RFE/RL, 5. Februar 2014).
Am 8. Februar wurden fünf Mitglieder einer Gruppe von Aufständischen im Zuge eines Sondereinsatzes in Machatschkala getötet, eine Person ergab sich den Sicherheitskräften (Caucasian Knot, 8. Februar 2014).
Am 11. Februar wurde ein 14-jähriger Junge von unbekannten Bewaffneten in Machatschkala getötet. Die Ermittler gehen von einer Verbindung zu vorher eingegangenen Drohungen illegaler bewaffneter Formierungen
aus. (Caucasian Knot, 12. Februar 2014a)
Ebenfalls am 11. Februar wurde Achmed Baisujew, der Anführer einer militanten Gruppierung, der auch unter dem Namen Amir von Gudermes bekannt war, während eines Feuergefechts mit Sicherheitskräften im Dorf Chutor im Rajon Chassawjurt getötet (Caucasian Knot, 17. Februar 2014).
Am 12. Februar wurden 3 mutmaßliche Rebellen bei einem Sondereinsatz der Sicherheitskräfte im Dorf Bammatjurt im Rajon Chassawjurt getötet (Caucasian Knot, 12. Februar 2014b).
Am 14. Februar wurden vier mutmaßliche Rebellen, die das Feuer eröffneten, nach dem sie in einem Haus im Dorf Nowogagatli im Rajon Chassawjurt festgesetzt worden waren, von Sicherheitskräften getötet (Caucasian Knot, 17. Februar 2014).
QUELLEN: (Zugriff auf alle Quellen am 20. Februar 2014)
Länderbericht der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 23.01.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen (AA 10.6.2013).
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden (IOM 6.2013).
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 53.953 / USD 1.723) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.642 / USD 2.065), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 49.715 / USD 1.588), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 39.825 / USD 1.246), die Region Krasnojarsk (RUB 28.799 / USD 919) und die Region Moskau (RUB 32.986 / USD 1.053). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stavropol Krai etc. verzeichnet (RUB 17.373 / USD 555) (IOM 6.2013).
Nachdem das russische Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2012 laut amtlicher Statistik um 3,4% gewachsen war, ist im 1. Halbjahr 2013 ein Rückgang auf 1,4% zu verzeichnen. Prognosen für 2013 gehen für das Gesamtjahr von einem verbleibenden Wachstum von 1,5% aus. Die Inflationsrate lag 2012 bei 6,6% (6,5% August 2013. Auch die Arbeitslosigkeit ging weiter zurück und lag im Jahresdurchschnitt 2012 bei 5,5% (ILO-Methodik). Im 2. Quartal 2013 lag die Arbeitslosigkeit bei 5,4%. Während vor allem der tertiäre Sektor bereits deutlich marktwirtschaftlich geprägt ist, sind in strategischen Bereichen weiterhin Staatsunternehmen dominierend, z. B. im Energie- und Rohstoffsektor, im Flugzeugbau und teilweise auch bei Informations- und Kommunikationstechnologien (AA 10.2013).
Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit knapp einem Viertel der Weltgasreserven (21,4%), 5,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Russland steht für 18,5% der Weltgasförderung und 12,8% der Weltölförderung. Die russische Wirtschaft ist in hohem Maße abhängig von der Entwicklung der Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft (AA 10.2013).
Handel und Dienstleistungen tragen mit 58,6% zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Es folgen die verarbeitende Industrie mit 13,6% des BIP und der Bergbau mit 9,1%. Das Transportgewerbe steuert 7,5%, das Baugewerbe steuert 5,5%, Strom-, Gas- und Wasserversorgung steuern 3,2% bei. Der Beitrag der Land-, Forst- und Fischwirtschaft liegt bei 4,5% des BIP. Ein erheblicher Teil der landwirtschaftlichen Güter wird allerdings auf privaten Garten- und Wochenendgrundstücken erzeugt und informell gehandelt (AA 10.2013). In allen volkswirtschaftlichen Bereichen Russlands besteht erheblicher Modernisierungsbedarf (AA 10.2013).
Quellen:
Sozialbeihilfen (Rente, Wohnungsbeihilfe, Arbeitslosigkeit)
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2013).
Renten:
In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2013).
Ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit haben den gleichen Rentenanspruch wie russische Staatsbürger, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind dem Bundesgesetzbuch zu entnehmen (IOM 6.2013).
Wohnungswesen
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2013).
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2013).
Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2013).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Seit 1.1.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 1.1.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft (ÖB Moskau 9.2013).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt (ÖB Moskau 9.2013).
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt (IOM 6.2013).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden (IOM 6.2013).
In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:
Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel (IOM 6.2013).
Quellen:
Krankenversicherung
Russische Staatsbürger, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, werden über den Arbeitgeber krankenversichert ("OMS"). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch das Versicherungsverhältnis. Arbeitslose Staatsbürger, Kinder und Rentner erhalten den "OMS" Versicherungsschutz bei den örtlichen Krankenversicherungen am jeweiligen Wohnort. Folgende Dokumente sollten bei der Antragstellung vorgelegt werden: schriftliche Meldebescheinigung (Erwachsene: Pass, vorläufiger Personalausweis, Polizeizertifikat oder Formular Nr. 9; Kinder: Geburtsurkunde und Formular Nr. 9). Bei einem Wohnortswechsel sollte das alte "OMS" aufgehoben und am neuen Wohnort entsprechend neu beantragt werden (IOM 6.2013).
Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden. (IOM 6.2013).
Quellen:
Medikamente
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zuhause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) Im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (IOM 6.2013)
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten.
Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2013).
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich (AA 10.6.2013).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden (ÖB Moskau 9.2013).
Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 9.2013).
Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. (ÖB Moskau 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 10.6.2013).
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (vormals: Asylgerichtshof).
II.2.2. Die Feststellungen betreffend die Identität des BF1 beruht auf der Vorlage seines russischen Führerscheines im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen betreffend die unbekannte Identität der BF2 und der BF3 sowie jene betreffend die russische Staatsangehörigkeit, die dagestanischen Herkunft und die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Awaren sämtlicher BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unwidersprochenen Feststellungen, der Aktenlage und den Aussagen der BF in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch wenn betreffend die BF2 und die BF3 keine Identitätsurkunden vorgelegt wurden, haben sich an deren Herkunft im Beschwerdeverfahren keine Zweifel ergeben.
II.2.3. Die Feststellungen betreffend die Familienverhältnisse der BF und deren Lebenssituation im Inland wie auch im Heimatland sowie jene betreffend die im Heimatland aufhältigen Familienangehörigen und deren dortige Lebenssituation ergeben sich aus den glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht.
II.2.4. Die Feststellungen, dass die BF strafrechtlichen unbescholten sind und Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergeben sich aus den Auszügen der GVS und des Strafregisters vom 08.08.2014.
II.2.5. Hinsichtlich der Negativfeststellungen einer Integration im Bundesgebiet ist anzumerken, dass der BF1 in den knapp 2 Jahren, in denen er sich nun im Bundesgebiet aufhält, erst an einem Sprachkurs teilgenommen hat. Auch wenn dieser, wie die entscheidende Einzelrichterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung feststellen konnte, bereits über erste Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und vorgelegte Empfehlungsschreiben auf erste Integrationsbemühungen der Familie hindeuten, kann gegenständlich mangels weiterer substantiierter und aussagekräftiger Nachweise und dem Bezug der Leistungen aus der Grundversorgung nicht auf eine schützenswerte Integration im Bundesgebiet erkannt werden. Dies trifft auch auf die BF2 zu, die zwar für zwei Frauen gewissen Arbeiten versieht und sich mit Frauen aus der Nachbarschaft angefreundet hat.
II.2.6. Das Vorbringen der BF zu den fluchtbegründeten Umständen wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz und die ständige VwGH-Judikatur zu verweisen):
a. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
b. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
c. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
d. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es somit Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im
Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das Bundesverwaltungsgericht kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens der BF und insbesondere dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der mit der Rechtssache betrauten Einzelrichterin zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der BF nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie somit nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen.
Vorweg ist festzuhalten, dass die BF2 weder für sich, noch sie oder der BF1 für ihre minderjährige Tochter, die BF3, eigene Fluchtgründe geltend machen. Als einziger sei der BF1 im Heimatland bedroht, die Bedrohung der Familie leite sich lediglich von dessen Bedrohung ab.
Die Angaben des BF1 betreffend die Vorfälle, die zu seiner Ausreise und jener der BF2 geführt hätten, erweisen sich bei genauerer Betrachtung aufgrund mehrfacher Widersprüche jedoch keinesfalls als glaubwürdig:
Der BF1 brachte vor, Zeuge eines Mordes an zwei Männern gewesen zu sein, die am 15.06.2012 nachts vor seinem Lebensmittelgeschäft von zwei anderen Männern von einem PKW aus erschossen worden seien. Der BF1 gab an, den Vorfall von seinem Geschäft aus beobachtet zu haben. Der Vorfall habe sich um etwa 22:00 oder 23:00 Uhr ereignet und sei sehr schnell abgelaufen. Das Auto sei vorgefahren, die Fenster waren heruntergelassen, es sei 2 oder 3 Mal geschossen worden und das Auto sei sogleich davongefahren. Der BF1 gab an, von der Kassa im hinteren Bereich des Geschäftes aus die Gesichter der Mörder und die Länge deren Bärte gesehen zu haben und sogar zu wissen, dass einer davon mit einer Waffe der Marke Makarov sowie der andere mit einer Waffe mit Schalldämpfer auf die Männer geschossen habe. Er will auch bemerkt haben, dass das Auto nicht mit einem Autokennzeichen versehen war. Die ermordeten Männer hätten sich im Tatzeitpunkt direkt vor dem Geschäft aufgehalten und der BF1 habe diese durch eine große Glasscheibe sehen können.
Diese Angaben des BF1 sind jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. So wird angezweifelt, wie der BF1 zu später Uhrzeit in einer für ihn solch unerwarteten Situation, die sehr schnell abgelaufen ist, die Gesichter jener Männer, die die Schüsse abgegeben haben sollen, sowie deren Waffen und die Automarke sowie das fehlende Kennzeichen und die getönten Scheiben so genau sehen konnte. Laut übereinstimmenden Angaben des BF1 und der BF2 befanden sich zudem vor dem Geschäft noch eine Stufe, daran angrenzend ein 2-3 Meter breiter Gehsteig und dann erst die Straße (laut BF2 auch noch parallele Parkplätze entlang der Straße). Der BF1 hat sich laut seinen Angaben zum Zeitpunkt der Tat hinter der Kassa an der hinteren Wand des Geschäftes aufgehalten, wo er auch nach dem Vorfall wie versteinert blieb (Version vor dem BVwG) bzw. von wo er sofort hinausgelaufen ist (Version vor BAA, AS 64). Somit kann auch die Entfernungsangabe von lediglich 5 Metern von seinem Standort bis zum Auto nicht korrekt sein. Passend gab er dazu vor dem Bundesasylamt an, dass auf die Männer aus 3-4m Entfernung geschossen worden sei. Hinzu kommen mindestens 6 weitere Meter von der Glasscheibe bis zur Kassa, wie der BF1 in der Beschwerdeverhandlung durch Abgehen des Verhandlungssaales gezeigt hat. Auch befanden sich 2m hohe Regale im Verkaufsraum, die zwar den Blick von der Kassa auf die Straße und Eingangstüre offen gelassen haben sollen, aber diesen jedenfalls eingeschränkt haben müssen.
Auch wenn laut Angaben des BF1 der Bereich vor dem Geschäft beleuchtet gewesen sei, erscheint es in Anbetracht der geschilderten örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten, des besonders kurzen Zeitraumes, in dem die Tat stattgefunden haben soll, und den Angaben, dass im Tatzeitpunkt auch im Geschäft Licht angewesen sei, nicht plausibel, dass der BF1 den Vorfall so genau wahrnehmen konnte und Gesichter, Waffen der Täter, die Automarke und das fehlende Kennzeichen etc. erkannt haben kann. Zudem gab der BF1 an, dass er zwei oder drei Schüsse wahrgenommen habe und er vermute, dass noch weitere Schüsse mit der Waffe mit dem Schalldämpfer abgefeuert worden seien, die er nicht habe hören können. In Anbetracht der Vielzahl der Schüsse und den Ausführungen, die ermordeten Männer hätten sich zum Zeitpunkt der Schüsse direkt vor dem Geschäft und dessen Glasscheibe befunden, erscheint es nicht plausibel, dass es in diesem Zusammenhang keine Durchschüsse gegeben haben soll, keine Fenster zerstört wurden und es den Angaben des BF1 zufolge aufgrund der Schießerei zu keinerlei Schäden am Geschäft gekommen sei.
Ebenfalls nicht plausibel ist zudem, weshalb der BF1 wissen will und wiederholt betont, dass er der einzige Zeuge war, wenn sich einerseits gleich nach dem Vorfall bereits Personen um die Ermordeten versammelt haben sollen und andererseits zudem die BF2 schildert, dass viele der Geschäfte bewacht worden sind und auch Kameras installiert waren, weshalb die BF keine Angst vor Überfällen im Geschäft hatten. Zudem hat der BF1 vor dem Bundesasylamt betont, dass er Zeitungsberichte etc. über den Vorfall als Beweis vorlegen kann, was er jedoch im gesamten Verfahren nicht gemacht hat. Die - wenn auch nicht vollständige - Auflistung durch Accord zu Vorfällen in Dagestan 2012 (öffentlich abrufbar unter: http://www.ecoi.net/local_link/242518/365867_de.html) - enthält auch keine Nennung eines entsprechenden Vorfalls. Selbst eine Nennung könnte jedoch nicht beweisen, dass der BF1 tatsächlich in der Form, wie von ihm behauptet wird, in die Vorfälle involviert war.
Diesbezüglich hat der BF1 zwar eingangs der Beschwerdeverhandlung betont, er könne ein Video und Unterlagen vorlegen. Unterlagen zum konkreten Vorfall konnte er jedoch keine vorlegen und er hat auch sonst trotz Aufforderung insgesamt keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Der BF1 wollte zudem ein Video auf seinem Handy vorlegen, das die Leute, die ihm mit Mord gedroht hätten, zeige. Dieses Video habe er im Internet vor ca. zehn Monaten gefunden. Die Leute hätten in Machatschkala ein oder zwei Autos gesprengt und über vier Personen umgebracht, über dutzend Personen seien verletzt worden. Das seien die Terroristen, von denen er bedroht worden sei. Sie hätten ihm auch gedroht, dass sie ihn in einem Auto sprengen würden, wenn er sie verrate. Er selbst sei auf dem Video nicht zu sehen, fordere aber, dass die Richterin sich das Video ansehe. Diese Terroristenbande werde auch die "Sprengbanditen" genannt. Es gebe nur diese eine Bande, die auf diese Weise die Leute dort "erledige". Er wisse, dass das die Leute seien, die ihm gedroht hätten, weil man ihm auch mit Sprengen gedroht habe. Die Leute seien bis heute nicht festgenommen worden.
Dieser Beweis wurde seitens der entscheidenden Einzelrichterin nicht entgegengenommen, weil der BF1 keinerlei Nachweis erbringen konnte, dass der von ihm behauptete Vorfall der Ermordung der beiden Männer vor seinem Geschäft überhaupt stattgefunden hat, seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich und nicht plausibel sind und er zudem keinen Bezug des Geschehens im Video auf seine eigene Person behauptet. Er gibt eindeutig an, selbst nicht auf dem Video zu sehen zu sein. Dass es in Dagestan immer wieder zu ähnlichen Vorfällen kommt, geht auch aus den Länderfeststellungen hervor und wird nicht angezweifelt. Der BF1 muss laut seinen zeitlichen Angaben das Video auch bereits vor der bekämpften Entscheidung gekannt haben. Er versucht einen ihn persönlich betreffenden Zusammenhang zum Video dadurch herzustellen, dass er nunmehr behauptet, auch ihm wäre mit Sprengung im Auto gedroht worden. Auch dies ist jedoch lediglich in den Raum gestellt und vermag in Zusammenschau seines gesamten für unglaubwürdig zu befindenden Vorbringens nicht dazu zu führen, dass er tatsächlich von diesen Terroristen bedroht sein könnte. Er hat zudem diesen Teil des Vorbringens und der Bedrohung mit Sprengung erstmal in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht und damit offensichtlich versucht, einen Konnex zwischen Video, dieser Terroristengruppe und ihm selbst herzustellen. Dies ist ihm aber schon deshalb nicht gelungen, weil er dies weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Beschwerde auch nur ansatzweise erwähnt hat. Auch das Video, das er 10 Monate vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Internet gefunden haben will, hätte er zu diesem Zeitpunkt schon gekannt. Dennoch wurde es von ihm nicht einmal erwähnt. Somit fehlt diesem Videoausschnitt jegliche Beweiskraft und war nicht als Beweis entgegenzunehmen.
Wie unten ausführlich festgehalten wird, finden sich im gesamten Vorbringen des BF1 zahlreiche, teils massive Widersprüche, die eindeutig zeigen, dass es sich beim Vorbringen lediglich um ein Konstrukt und nicht um tatsächlich Erlebtes handelt. Eingangs ist diesbezüglich festzuhalten, dass der BF1 im Laufe seines Verfahrens und insbesondere in der Beschwerde wiederholt versucht, alle Widersprüche mit Fehlern der Dolmetscher zu erklären. Aufgrund der Art und Anzahl ist dies jedoch nicht nachvollziehbar. Zudem hat er am Ende jeder Befragung und Einvernahme die Richtigkeit des Protokolls bestätigt und auch wiederholt auf konkrete Befragung angegeben, dass die Kommunikation mit dem Dolmetscher gut funktioniere. Aufgrund seines dominanten Auftretens in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darf auch davon ausgegangen werden, dass der BF1 jedenfalls nicht zu vorsichtig und eingeschüchtert wäre, um sogleich klarzustellen, wenn aus seiner Sicht Kommunikationsprobleme bestünden. Vor allem hat er aber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung betont, wie gut die Kommunikation sei und angemerkt, dass er die Dolmetscher im bisherigen Verfahren sehr gut verstanden hätte. Es hätte lediglich in der Erstbefragung das Problem gegeben, dass die Dolmetscherin ein einziges Wort nicht verstanden habe, er erinnere sich jedoch nicht mehr, welches das war. Folglich sind die widersprüchlichen und unplausiblen Angaben der BF nicht auf Übersetzungsprobleme, sondern vielmehr darauf zurückzuführen, dass diese unrichtige Angaben tätigten.
So weisen die Angaben des BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung über die Geschehnisse unmittelbar nach der vermeintlichen Ermordung der beiden Männer erhebliche Widersprüche zu seinen Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf, die den Wahrheitsgehalt der Ausführungen und die Glaubwürdigkeit des BF1 erheblich erschüttern. So gab der BF1 vor dem Bundesasylamt an, dass ca. eine halbe Stunde nach den Schüssen auf die Männer die Polizei eingetroffen sei, zuerst sei die Rettung gekommen (AS 65) bzw. führte er an anderer Stelle am selben Einvernahmetermin sogar aus, die Rettung und die Polizei seien sofort gekommen (AS 64). Die Polizei habe ihn in der Mordnacht jedoch noch nicht befragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er jedoch aus, gleich nach dem Vorfall das Geschäft zugesperrt, zuvor noch das Geld aus der Kassa an sich genommen zu haben und maximal 10 Minuten nach den Schüssen nach Hause gegangen zu sein. Polizei sei zu diesem Zeitpunkt noch keine vor Ort gewesen.
Die Ermordung der beiden Männer vor seinem Geschäft sei jedoch nur der Anlass für seine Probleme gewesen. In weiterer Folge habe er Befragungen durch die Polizei über sich ergehen lassen müssen und seien, aus Angst vor einer Identifizierung durch den BF1, Besuche, Misshandlungen und Drohungen seitens der vermeintlichen Täter erfolgt. So sei der BF1 laut dessen übereinstimmenden Angaben im Laufe des gesamten Verfahrens am Tag nach dem Vorfall erstmals von der Polizei dazu befragt worden. Jedoch auch hinsichtlich dieser Angaben betreffend die erste Befragung seitens der Polizei haben sich im Ermittlungsverfahren erhebliche Widersprüche aufgetan. So gab der BF1 sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, er sei für diese erste Befragung durch die Polizei von seinem Geschäft mitgenommen und auf eine Polizeistation gebracht worden. Er führte in seiner Erstbefragung dabei an, den ganzen Tag verhört und erst wieder am Abend freigelassen worden zu sein, während er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt divergierend angab, sich dabei nicht lange, vielleicht 3-4 Stunden auf der Polizeistation befunden zu haben. Zum selben Befragungstermin durch das Bundesasylamt gab er dann dazu aber wiederum widersprüchlich nach einer Unterbrechung an, dass die Polizei am Morgen zu ihm ins Geschäft gekommen sei und ihn befragt habe. Er habe ihnen seine Beobachtungen nicht mitgeteilt und die Polizei sei wieder gegangen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er dann ebenfalls aus, dass ihn die Polizei bei dieser ersten Befragung am Morgen nach dem Vorfall in seinem Geschäft aufgesucht und ihn dort an Ort und Stelle etwa lediglich eine halbe Stunde lang befragt und nicht mitgenommen habe. Abgesehen davon, dass der BF1 zu dieser Befragung keine übereinstimmenden genauen zeitlichen Angaben machen konnte, kann keineswegs nachvollzogen werden, wie der BF1 sich in den Angaben betreffend Ablauf bzw. Ort und Dauer dieser Befragung, die doch die erste Kontaktaufnahme seitens der Polizei mit dem BF1 nach der Mordnacht darstellte, derart eklatant widersprechen konnte, wenn er dies tatsächlich selbst erlebt hätte.
Ebenso als widersprüchlich zu werten und somit unglaubwürdig sind auch die weiteren Angaben des BF1 betreffend die darauf folgenden angeblichen Befragungen durch die Polizei. So gab der BF1 bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt widersprüchlich zu den Angaben in seiner Erstbefragung an, dass er von der Polizei 1-2 Mal pro Woche befragt worden sei (AS 66), wobei er immer schriftliche Ladungen erhalten habe, die Polizisten seien lediglich am Tag nach der Ermordung zu ihm ins Geschäft gekommen (AS 67), die Befragungen hätten manchmal nur eine Stunde , manchmal 3-4 Stunden, einmal sogar ca. 8 Stunden gedauert (AS69). In der Erstbefragung hatte der BF1 noch betont, die Polizei sei bis zu seiner Ausreise wöchentlich mindestens dreimal zu ihm gekommen und habe ihn jedes Mal zum Verhör mitgenommen (AS 17). Auch wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass eine Erstbefragung eines Beschwerdeführers lediglich dazu diene, Fluchtgründe zusammenfassend darzulegen und Beschwerdeführer bei solchen meist müde und nervös sein würden, ist festzuhalten, dass dies unvollständige Angaben oder leichte Missverständnisse, nicht jedoch die absolut konträren Aussagen des BF1 erklären könnte. So hat der BF1 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nämlich entgegen allen bisherigen Angaben wiederum konträr ausgeführt, dass die Polizei ihn drei oder vier Mal direkt vom Geschäftslokal abgeholt und er auch Ladungen erhalten habe. Zwischen den einzelnen Abholungen durch die Polizei seien jeweils 7 oder 8 Tage gelegen, wobei er mindestens 4 bis 5 Stunden, manchmal sogar länger, einmal sogar 8 bis 9 Stunden angehalten worden sei.
Der BF1 widerspricht sich auch, wenn er zwar mehrmals im Verfahren - so auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - angibt, von der Polizei von seinem Geschäftslokal zu den Befragungen abgeholt worden zu sein, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch ausdrücklich betont, dass die Polizisten einzig am Tag nach der Tat in sein Geschäft gekommen seien und er sonst jedes Mal Ladungen für die ein bis zwei Mal pro Woche stattfindenden Befragungen durch die Polizei erhalten habe. Die Ansicht, dass es sich beim Vorbringen des BF1 nur um eine konstruierte Geschichte handelt, wird dadurch verstärkt, dass dieser zu den Ladungen in der mündlichen Verhandlung befragt, wiederum ausführte, dass es lediglich zwei Ladungen gegeben habe, denen er jedoch nicht gefolgt sei. Der BF1 konnte somit nicht in nachvollziehbarer Weise und nicht glaubhaft darlegen, dass es die behaupteten Befragungen seitens der Polizei in der von ihm vorgebrachten Weise gegeben hat. Der BF1 hat zum gesamten Themenbereich der Befragungen durch die Polizei keine nachvollziehbaren und gleichbleibenden sowie detailreichen Angaben tätigen können, weshalb es ihm in einer Gesamtschau nicht gelungen ist, auch nur annähernd glaubhaft darzulegen, dass solche Befragungen tatsächlich stattgefunden haben.
Im Lichte dieser Widersprüchlichkeiten gelangt das Bundesverwaltungsgericht auch zur Ansicht, dass die vom BF1 vorgebrachten Misshandlungen durch die Polizei im Rahmen der Befragungen nur dazu gedient haben, das Vorbringen des BF1 zu steigern. Dies wird auch dadurch untermauert, dass der BF1 angibt, von Polizeibeamten und noch stärker von den beiden Männern am ganzen Körper mit Ausnahme des Gesichts schwer geschlagen worden zu sein und somit zahlreiche blaue Flecken insbesondere auch an den Armen davongetragen zu haben. Wenn er aber gleichzeitig in den warmen Sommermonaten wöchentlich seine Frau trifft und üblicherweise wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit einem Kurzarmhemd, das lediglich die Schultern und nicht die Oberarme bedeckt, bekleidet war, dann hätte er die wochenlang wiederkehrenden Misshandlungen vor dieser nicht verheimlichen können.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich deshalb auch der Einschätzung des Bundesasylamtes an, dass die vorgelegten Ladungen nicht echt sind. Im Lichte der obigen Ausführungen konnte der durch Hochschulabschluss gebildete BF1 weder gleichbleibend angeben, wann, wie oft, wo und wie lange ihn die Polizei einvernommen hat, auch nicht, ob und wie häufig er geladen bzw. von der Polizei abgeholt worden ist. Auch hat er angegeben, immer von unterschiedlichen Polizisten befragt worden zu sein, auf den Ladungen ist jeweils dieselbe Person angeführt. Zu den beiden vorgelegten Ladungen gibt er vor dem Bundesasylamt weiter an, dass er diese im Kuvert per Post erhalten habe (AS 66), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt, die Ladungen wären ihm lediglich in den Postkasten "geschmissen" und nicht persönlich ausgehändigt worden. Da auf den Ladungen, wie vom Bundesasylamt richtig vermerkt wurde, weder eine Aktenzahl an der vorgesehenen Stelle verzeichnet, noch ein Stempel angebracht wurde und das Datum der jeweiligen Ladung dem des geplanten Einvernahmetermins entspricht, muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei entweder um Gefälligkeitsschreiben oder Fälschungen handelt. Solche Formulare sind ohne weiteres im Internet abrufbar. Eine Echtheitsüberprüfung der Ladungen kann ohne Preisgabe der Identität des BF1 und Abklärung mit der angeblichen Ausstellungsbehörde nicht durchgeführt werden, weil keine einheitlichen Formulare verwendet werden. Aber selbst wenn diese Schreiben echt wären, kann daraus keine Gefährdung für den BF1 erkannt werden, weil darauf auch vermerkt ist, dass er sich einen Anwalt zuziehen könnte und er in der Ladung über die Folgen einer Nichtbefolgung informiert wird, die in einer Vorführung oder Geldstrafe liegen. Ermittlungstätigkeiten zur Aufklärung von Straftaten unter Einhaltung der Menschenrechte und Verfahrensgarantien müssen einem Staat aber möglich sein. Hätte der BF1 also tatsächlich den behaupteten Vorfall um die Ermordung zweier Männer beobachtet und wäre dazu entsprechend von der Polizei befragt worden, so wäre dies nicht asylrelevant. Die behauptete Intensität der Befragung und konkrete Übergriffe sowie eine Verfolgung vermochte der BF1 aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft zu machen.
Als weiteres Vorbringen macht der BF1 geltend, dass die Ermordung der beiden Männer und die Kontaktaufnahme durch die Polizei mit dem BF1 als Zeugen dazu geführt hätten, dass jene Männer, die den Mord vor dem Geschäft des BF1 verübt hätten, den BF1 mehrfach in dessen Geschäft massiv bedroht hätten. Der BF1 gab dabei im Laufe des Verfahrens wiederholt an, dass die Männer immer an den Tagen unmittelbar nach den erfolgten Befragungen durch die Polizei in dessen Geschäft gekommen seien. Dort hätten diese ihn immer wieder eingeschüchtert, geschlagen und aufgefordert, sie nicht bei der Polizei zu identifizieren. Der BF1 gab an, dass die Männer dabei 5 oder 6 Mal bei ihm im Geschäft gewesen seien, machte jedoch im Laufe des ganzen Verfahrens keine detaillierten Angaben, was im Konkreten bei diesen Besuchen geschehen sei. Er führte zwar an, von den Männern auf den Oberkörper geschlagen und immer wieder, im Falle einer Identifizierung vor der Polizei, mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Seine Aussagen diesbezüglich gestalteten sich in einer Gesamtschau jedoch als sehr allgemein und oberflächlich gehalten. Es erscheint nicht plausibel, dass der gebildete BF1 über diese Vorfälle, in denen sein Leben und jenes seiner Ehefrau bedroht worden sein soll, nicht mehr Einzelheiten schildern wollte oder konnte.
Zudem steigert der BF1 sein Vorbringen, indem er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals angibt, bedroht worden zu sein, dass man ihn in die Luft sprengen werde. Ebenso steigert er sein Vorbringen mit den erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Aussagen, die Männer, die ihn bedroht hätten, hätten letztlich sogar gedroht, ihn nicht nur im Falle einer Identifizierung töten zu wollen, sondern ihm schon dann das Leben nehmen zu wollen, wenn ihn die Polizei auch nur noch einmal besuche oder der BF1 diese noch einmal kontaktiere. Auch rein kalkulatorisch kann das Vorbringen nicht nachvollzogen werden, wonach die Männer insgesamt nur 5 oder 6 Mal bei ihm gewesen seien, wenn diese erstmals am 17.7.2012, dann jeweils ca. einen Tag nach der Befragung durch die Polizei, die alle 7 oder 8 Tage erneut kam, und am 5.9.2012 zum letzten Mal gekommen sein sollen.
Auch den letzten Besuch der Männer und die dabei ausgesprochenen Bedrohungen schilderte der BF1 wie oben angeführt unterschiedlich. Zu den Folgen gab er in der Erstbefragung an, dass sie das "gesamte Lebensmittelgeschäft" zerschlagen hätten bzw. vor dem Bundesasylamt, dass sie "im Geschäft alles kaputt gemacht" hätten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er dann lediglich an, sein Bruder hätte das Geschäft übernommen, dieser musste aber wohl nicht viel investieren, weil bereits Lebensmittel vorhanden waren und lediglich ein Stuhl kaputt gemacht und Lebensmittel am Boden zerstreut worden seien.
Festzuhalten ist weiters, dass aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht, welch großes Interesse und welchen Einsatz die Polizei bei der Festnahme von Wahhabiten bzw. Widerstandskämpfern und/oder Terroristen zeigt. Sollten die Vorfälle also tatsächlich stattgefunden haben, wovon wie oben ausgeführt nicht ausgegangen werden kann, so hätte der BF1 die Unterstützung der Polizei erhalten und hätte bei der Befragung die Identitäten der beiden Männer preisgeben können. Die Sicherheitskräfte wären in seinem Fall somit jedenfalls willig und auch fähig, ihm Schutz zu gewähren. Dies nicht zuletzt auch in Anbetracht dessen, dass es sich um eine wohlhabende Familie handelt und der BF1 Rückhalt auch von seiner Familie bekommt. Zudem hat der BF1 immer betont, dass die Männer ihn ausschließlich im Geschäft besucht hätten und er offensichtlich weder an der Eigentumswohnung oder dem Wohnsitz der Schwiegermutter eine entsprechende Gefährdung sah.
Betreffend die BF2 erscheint es entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung selbst im Kulturkreis der BF nicht nachvollziehbar, dass eine hochschwangere Frau mit Komplikationen während der Schwangerschaft ihr Heimatland verlässt und ihre Familie zurücklässt, ohne konkret darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, warum dies zu geschehen habe. Die Begründung des BF1, seine Gattin aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht detailliert informiert zu haben, um diese nicht zu beunruhigen, erscheint aufgrund der Tragweite der Entscheidung nicht plausibel. Die Tatsache, dass die BF2 selbst im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im April 2013, also etwa 7 Monate nach erfolgter Einreise und 4 Monate nach Geburt der BF3, immer noch nichts über die Fluchtgründe ihres Ehemannes gewusst haben will, verstärkt den Verdacht, dass es sich bei dem Vorbringen des BF1 um eine erfundene Geschichte handelt und die BF von vornherein darauf abzielten, die Russische Föderation zu verlassen, um zukünftig in Österreich ein Leben zu führen. Die BF2 zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung auch durchwegs sehr selbstbewusst, sie fiel sowohl ihrem sehr eloquenten Mann wie der Richterin und auch der Dolmetscherin ununterbrochen ins Wort und zahlreichen konkreten Fragen offensichtlich aus.
Letztlich kamen auch in einer Gegenüberstellung der Aussagen des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Tage vor ihrer Ausreise erhebliche Widersprüche hervor. So gab die BF2 an, dass der BF1 am Morgen des Folgetages, nachdem er sie von ihrer Mutter abgeholt habe, in sein Geschäft gegangen und erst am Abend wieder zurückgekommen sei, er also wie jeden Tag zur Arbeit gegangen sei. Nicht nur, dass eine solche Verhaltensweise aufgrund der gesteigerten Drohungen der vermeintlichen Täter nicht nachvollzogen werden kann, führte der BF1 entgegen den Angaben der BF2 aus, am 06.09.2012 mit der BF2 von deren Mutter nach Machatschkala gefahren zu sein, dort um etwa 21:00 oder 22:00 Uhr das Notwendigste aus der gemeinsamen Wohnung geholt und dann zu einem Freund gefahren zu sein, der sie am nächsten Morgen weggebracht habe.
Dem Fluchtvorbringen des BF1 konnte somit aufgrund erheblicher Widersprüche kein Glauben geschenkt werden. Zudem trat der BF1 in seiner Beschwerde den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht in ausreichendem Maße entgegen und hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen als eindeutig nicht plausibel und widersprüchlich dargestellt. Abschließend ist festzuhalten, dass der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mit seiner teilweise drohenden Verhaltensweise und Weigerung, einige Fragen konkret zu beantworten, keinen um sachliche Angaben bemühten positiven Eindruck, sondern vielmehr jenen einer einstudierten und konstruierten Geschichte vermittelte. Mit seinen abschließenden Ausführungen, ua er "habe nicht vor das Land zu verlassen" und er fordere sogleich Asyl, verstärkt der BF1 vielmehr die Ansicht, unter allen Umständen einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erwirken zu wollen.
II.2.7. Dass im Falle einer Rückkehr keine besondere Gefährdung für die Familie der BF festgestellt werden konnte, beruht darauf, dass die BF alle gesund sind, im Heimatland über zahlreiche Verwandte verfügen, dort eine Eigentumswohnung besitzen, der BF1 im Heimatland ein eigenes Lebensmittelgeschäft betrieben hat und die BF wenn nötig, von ihren Familien, denen es wirtschaftlich gut geht, Unterstützung erwarten können. Ausreichende medizinische Versorgung und ein ausreichendes Sozialsystem sind gemäß den Länderfeststellungen vorhanden.
II.2.8. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und wurden auch von den BF nicht in Frage gestellt. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für die erkennende Einzelrichterin kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.
II.3 Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
II.3.1. Zu den Spruchpunkten A.
Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Asyl- und Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung in der Russischen Föderation, hier konkret Dagestan, gesprochen werden kann. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es im Einzelfall sehr wohl eine entsprechende und zu berücksichtigende Bedrohung geben kann. Für die BF kann eine solche jedoch nicht erkannt werden.
Das Vorbringen des BF1 wurde im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung insgesamt als unglaubwürdig erachtet, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben ist. Die BF2 und die BF3 haben zudem keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Auch sonst haben sich von Amts wegen keine Hinweise ergeben, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. Eingriffen von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wären.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass den BF1 bis BF3 im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und eine solche konnte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden. Zudem ist bei einer tatsächlichen Bedrohung durch Terroristen, Wahhabiten bzw. Widerstandskämpfer die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit seitens der Sicherheitsbehörden gegeben.
Die Beschwerden zu Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nummer 6 oder Nummer 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zufolge Absatz 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer persönlichen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Ziffer 1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 Asylgesetz 2005).
Hinsichtlich § 57 Absatz 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH vom 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Absatz 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits Verwaltungsgerichtshof vom 11.03.1993, 93/18/0083; Verwaltungsgerichtshof vom 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR vom 29.04.1997, H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Dagestan derzeit keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch
Asylgerichtshof vom 03.06.2009, Zahl: D3 307975-1/2008/20E,
Asylgerichtshof vom 26.05.2009, Zahl: D3 266048-2/2008/11E,
Asylgerichtshof vom 21.10.2008, Zahl: C5 251069-0/2008/25E und andere). Auch aus der allgemeinen Situation in Dagestan und aus den Ausführungen der BF betreffend ihre dortigen Lebensumstände lässt sich - wie aus den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - kein Anspruch auf subsidiären Schutz ableiten.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation und deren Teilrepublik Dagestan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Auch die geäußerten Rückkehrbefürchtungen bringen lediglich den subjektiven Willen, nicht ins Heimatland zurückkehren zu wollen, zum Ausdruck und nehmen auf subjektive Ängste Bezug, denen jedoch - nach der obigen Beweiswürdigung und Gefährdungseinschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes - ein Realsubstrat fehlt. Sie sind somit nicht als personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG zu verstehen.
Wie die BF selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben haben, sind alle BF gesund.
Ein Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums würden für ein Refoulementverbot sprechen. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 16.07.2003, 2003/01/0059; vom 09.07.2002, 2001/01/40164; vom 13.11.2001, 2000/01/0453). Für die BF wurde jedoch festgestellt, dass diese im Heimatland über zahlreiche Verwandte verfügen, die Eltern und weiteren Familienmitglieder des BF1 vermögend und jene der BF2 nach wie vor beide berufstätig sind, weshalb diese die BF bei einer Rückkehr unterstützen können. Zudem hat der BF1 vor seiner Ausreise selbst ein eigenes Lebensmittelgeschäft betrieben und sind im Ermittlungsverfahren keine Gründe hervorgekommen, die dafür gesprochen hätten, dass er dieses im Falle einer Rückkehr nicht weiterführen kann. Auch besitzen die BF in ihrer Heimat noch eine Eigentumswohnung.
Es liegen aus Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit keine Gründe vor, weshalb den BF nach weniger als 2 Jahren Abwesenheit aus der Russischen Föderation und aufrechtem Kontakt mit den Verwandten nicht zugemutet werden könnte, in ihr Heimatland zurückzukehren.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes der BF nicht zu erwarten, dass diese bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würden, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK fallen würde.
Die Beschwerden zu Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenfalls abzuweisen.
Zum Familienverfahren gem. § 34 Abs. 1 AsylG 2005
Es handelt sich zudem um ein Familienverfahren gem. § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiter auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da keinem Familienangehörigen der Kernfamilie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte weder der Status der Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten für die anderen Mitglieder der Kernfamilie im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005) gewährt werden.
II.3.2. Zu Spruchpunkten B.
und somit zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
In Österreich verfügen die BF über ein Familienleben lediglich untereinander. Da jedoch für alle mit heutigem Tage eine gleichlautende Entscheidung ausgesprochen wurde und eine allfällige Rückkehr nur gemeinsam erfolgen wird, handelt es sich nicht um einen Eingriff in das Familienleben.
Zudem verfügt der BF1 in Österreich lediglich über einen Onkel väterlicherseits. Zu diesem besteht wurde jedoch kein Familienleben behauptet oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht. Auch hierbei liegt folglich kein Eingriff in das Familienleben durch allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor.
Die BF sind nach illegaler Einreise seit weniger als zwei Jahren in Österreich aufhältig und haben ihren Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Weiters sind auch sonst keine Hinweise auf eine besondere Integration zu verzeichnen, die eine Rückkehrentscheidung derzeit auf Dauer unzulässig machen würden.
Der BF1 spricht etwas Deutsch, wenn auch sehr wenig. Die BF2 hat keine Sprachkurse besucht, ist jedoch im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas tätig. Die BF engagieren sich sonst in keinen Vereinen. Die Familie lebt von der Grundversorgung. Im Falle der BF kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden, auch wenn der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbrachte, in Österreich einer Arbeit nachgehen zu wollen und die Familie erste Freundschaften insbesondere zu Nachbarn knüpfen konnte. Die mj. BF3 ist zwar in Österreich geboren, hat aufgrund ihres jungen Alters jedoch den Lebensmittelpunkt noch in ihrer Familie dar und befindet sie sich darüber hinaus in einem besonders anpassungsfähigen Alter.
Von einer überlangen Verfahrensdauer oder Entwurzelung vom Heimatland kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Familie hat sich in Österreich kaum integriert, was aufgrund des kurzen Aufenthaltes auch nicht zu erwarten war. Sie verfügt auch nach wie vor über ein soziales Netz im Heimatland insbesondere durch zahlreiche Verwandte.
Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und Rückkehr ins Heimatland die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Den BF kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu. Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen daher dem Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht gegeben, darüber hat jedoch (zu einem späteren Zeitpunkt) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neu zu entscheiden, wobei gemäß § 75 Abs. 20 vorletzter Satz die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesasylamt nicht bindend und insgesamt weitere Prüfkriterien heranzuziehen sind.
II.3.3. Zu den Spruchpunkten C.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insoferne als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Frage der Rückkehrentscheidung war vom Bundesverwaltungsgerichtshof zudem nicht abschließend zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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