BVwG W183 1430040-1

W183 1430040-1Federal Administrative CourtAug 13, 2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, Kollaboration, Lehrer, Sicherheitslage, Spionage,<br/>Sprachkenntnisse, Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W183 1430040-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1430040.1.00

Spruch

W183 1430040-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2012, Zl. 12 04.846-BAS, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara, stelle am 22.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: Er stamme aus dem Dorf Qemschaq in der Provinz Baghlan. Er habe sein Heimatland verlassen, weil in seinem Dorf Krieg zwischen den Taliban und den Amerikanern herrsche. Da er einen Englischkurs gehabt habe, haben die Taliban geglaubt, er sei ein Spion und seine Englischkenntnisse würden den Amerikanern nützen. Der Beschwerdeführer sei schriftlich mit dem Tod bedroht worden. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

2. Am 12.07.2012 wurde der Beschwerdeführer, in Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters, vom Bundesasylamt einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, nicht zu wissen, wann er geboren sei. Befragt, woher das Geburtsdatum XXXX komme, antwortete er, er habe mit sechs Jahren die Schule begonnen und sei zehn Jahre zur Schule gegangen. Neuerlich befragt, woher dieses Geburtsdatum komme, erwiderte der Beschwerdeführer, als er aufgegriffen worden sei und er vom Dolmetscher gefragt worden sei, wie alt er sei, habe er gesagt, er sei 16 Jahre alt.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die am 15.06.2012 durchgeführte ärztliche Untersuchung ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 21 Jahren ergeben habe. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, er habe ein sehr schweres Leben hinter sich, wenn man es mit den Leuten hier vergleiche. Deswegen sei er so alt geschätzt worden. Befragt, was er bis heute unternommen habe, um Dokumente wie z.B. eine Geburtsurkunde zu erhalten, antwortete der Beschwerdeführer, es habe ihm keiner gesagt, dass er eine Geburtsurkunde besorgen solle. Er werde schauen, ob er eine besorgen könne.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass er im weiteren Verfahren nicht mehr als unbegleitet minderjährig gelte und auch nicht mehr vom Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter vertreten werde. Dazu gab er an, wenn es so sei, müsse er dies zur Kenntnis nehmen.

3. Am 13.09.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt einvernommen. Zu seinen Personalien befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei schiitisch-muslimischen Glaubens und Ismailit. Er stamme aus der Provinz Baghlan. Sein Vater sei verstorben.

Zu seiner Wohnsituation in Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Die Familie habe ein afghanisches Lehmhaus und eine Landwirtschaft gehabt. Aufgrund der hohen Reisekosten haben sie das Land und das Haus verkaufen müssen. Der Beschwerdeführer vermute, dass sich seine Familie zurzeit in Pakistan aufhalte. Seit er Afghanistan verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen. Im Dorf wohnen ein Onkel väterlicherseits und entfernte Verwandte. Von Griechenland aus habe er mit seinem Onkel väterlicherseits Kontakt gehabt, der ihm mitgeteilt habe, dass seine Familie nicht mehr dort wohne.

Seine Fluchtgründen schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: Die Regierung könne ihre Gegend nicht auf Dauer kontrollieren, weil die Taliban immer wieder die Regierungstruppen angreifen würden und die Gegend übernehmen. Danach passiere wieder genau das Umgekehrte und so gehe es die ganze Zeit dahin. Am 13.02.1390 (entspricht: 03.05.2011) haben die Truppen der Regierung einen Großangriff gestartet. Bei diesem Angriff sei ein Großmullah der Taliban getötet worden. Er habe in seiner Gegend in einer Schule kleinen Kindern die englische Sprache beigebracht. Die Taliban haben ihm vorgeworfen, für die Truppen der Regierung zu spionieren und dem Mullah der Moschee ein Schriftstück gegeben, welches er nun in Kopie vorlege. Demnach hätte der Mullah ihn festnehmen und den Taliban übergeben sollen. Der Mullah habe aber gewusst, dass der Beschwerdeführer kein Spion sei und auch für niemanden arbeite. Deshalb habe er den Beschwerdeführer gewarnt und ihm empfohlen, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe einen Freund gebeten, das Schriftstück zu besorgen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er konkret Kontakt mit den Taliban gehabt habe. Der Mullah der Moschee habe ihn rechtzeitig gewarnt und dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen. Abgesehen von dem Vorwurf der Spionage seien Taliban gegen die Schiiten/Ismailiten. Sie würden sie hassen und auch ohne Grund umbringen. Der Beschwerdeführer habe in den Schulferien ungefähr drei Jahre lang Englisch in Privatschulen gelehrt. Er habe in einer Schule Englisch unterrichtet. Dies sei jedoch mehr oder weniger ein Privatunterricht gewesen und habe nichts mit der Schule zu tun gehabt. Befragt, ob der Beschwerdeführer erklären könne, wieso ihn die Taliban nicht persönlich festgenommen hätten, sondern dafür dem Mullah einen Brief geschrieben haben, antwortete er, dass sie ihn natürlich auch ohne Brief oder Drohung umbringen und finden können. Der Beschwerdeführer glaube, es sei mehr oder weniger dem Mullah gegenüber eine Höflichkeit gewesen und dass sie dem Mullah mit dieser Vorgehensweise haben sagen wollen, dass er auch zu den Taliban gehöre.

Der Beschwerdeführer habe einige Tage nach dem Großangriff, bei dem der Großmullah getötet worden sei, erfahren, dass er von den Taliban wegen Spionage gesucht werde. Befragt, weshalb der Mullah dem Beschwerdeführer nicht gleich eine Kopie des Schreibens mitgegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, das Schreiben sei ja nicht an ihn gerichtet gewesen, sondern an den Mullah der Moschee. Vielleicht habe er es ihm deshalb nicht gegeben. Nachgefragt, weshalb dann der Mullah das Schreiben dem Freund gegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe vom Mullah ja nichts verlangt. Vielleicht hätte er es ihm gegeben, aber er habe nicht danach gefragt.

In Afghanistan könne er sich sonst nirgendwo niederlassen, weil es überall Taliban gebe und man nirgendwo sicher sei. Auf weitere Probleme angesprochen, welche noch Asylrelevanz haben könnten, antwortete der Beschwerdeführer, er habe keine weiteren Fluchtgründe mehr.

Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan ausgehändigt, und es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zehn Tagen Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen bezogen sich auf die allgemeine Lage in Afghanistan und die Sicherheitslage im Norden des Landes. In diesem Block wurden die Provinzen Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar gemeinsam abgehandelt. Die diesbezüglichen Feststellungen beziehen sich auf Berichte aus den Jahren 2010 und Jänner sowie August 2012. Weitere Blöcke befassen sich mit bewaffneten nichtstaatlichen Akteuren, innerstaatlicher Fluchtalternative, Menschenrechten, Rechtsschutz und Rückkehrfragen. Des weiteren wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Sicherheitslage in Baghlan vorgehalten. Diese bezieht sich auf Berichte aus dem Jahr 2011.

4. Mit Schriftsatz vom 14.09.2012 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer weitere Erkenntnismaterialien zu den Themen Minderheitenrechte (Hazara) und Religion (Schiiten).

5. Mit Schriftsatz vom 25.09.2012, nahm der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen wie folgt Stellung: Die Sicherheitslage verschlechtere sich in fast allen Landesteilen. Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente bedrohen, berauben, attackieren und töten weiterhin Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von NGOs. Dabei werde auf ein Themendossier zu Afghanistan von ECOI.net verwiesen. Wie die Feststellungen zu Afghanistan zeigen, sei ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht mehr anzunehmen und sei es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht anzunehmen, weil einerseits die in Frage kommenden Zufluchtsgebiete in Afghanistan schwierig bis unmöglich zu erreichen seien und andererseits sich der Aufenthalt in einem Zufluchtsgebiet im Hinblick auf die Feststellungen ohnedies als unzumutbar erweise.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können. Überdies habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Republik Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu erwarten habe. Zur Situation der Rückkehr stellte das Bundesasylamt fest, es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt würde.

Zur Sicherheitslage im Norden des Landes stellte das Bundesasylamt fest, dass das Jahr 2010 durch eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes gekennzeichnet sei. Dieser Trend setze sich auch 2011 (Stand Mai 2011) fort.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen, einen Job zu finden. Es gebe eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder internationale Organisationen vermittelt werden können. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, weil es nicht genug Programme für Rückkehrer gebe. Staatliche, soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehren. Beobachter schätzen, dass 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Moslems seien. Innerhalb der muslimischen Mehrheitsbevölkerung bleiben die Beziehungen zwischen den verschiedenen Strömungen schwierig. Die schiitische Minderheit sei noch immer sozialen Diskriminierungen ausgesetzt, dennoch gebe es leichte Verbesserungen in der Beziehung zur sunnitischen Mehrheit. Schiiten - vor allem jene von der ethnischen Gruppe der Hazara - seien staatlichen Behinderungen und Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt gewesen. Trotz der deutlich verbesserten Situation der afghanischen schiitischen Muslime werden diese immer noch durch Aufständische bedroht und scheine ihre Zukunft in Anbetracht des Abzuges der internationalen Truppen unsicher.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe zusammengefasst vorgebracht, er sei von radikal islamischen Talibanmilizen verdächtigt worden, für amerikanische Einrichtungen zu arbeiten bzw. zu spionieren, weil er versucht habe, Kindern die englische Sprache beizubringen. Außerdem werden Hazara schiitischen Glaubens generell benachteiligt und verfolgt. Vorab habe sich das Bundesasylamt mit der Frage beschäftigt, ob der Beschwerdeführer, unabhängig von seinem Fluchtvorbringen, von potentieller "vulnerability" betroffen sei. Dies sei in Zusammenschau mit der Aussage des Beschwerdeführers in Verbindung mit seiner Familienanamnese zu verneinen.

Die speziell zu Religionsfragen zusammengetragenen Informationen ergeben, dass sich das Verhältnis zwischen Schiiten und Sunniten schwierig gestalte. Dass es aber deshalb in Afghanistan zu einer gezielten und willentlichen Verfolgung/Bedrohung von Schiiten komme, sei nicht zu ermitteln gewesen. Die schiitische Glaubensgruppe sei staatlich anerkannt und seien islamische Rechtsgelehrte ganz wesentlich und mit nachhaltigem Erfolg bemüht, bei Streitigkeiten deeskalierend einzugreifen. Dass es dennoch zu Übergriffen und Gewalttätigkeiten komme, könne nicht verschwiegen werden, werde aber in Kauf zu nehmen sein. Der Beschwerdeführer selbst habe jedenfalls keinen konkreten Sachverhalt geschildert, der auf eine religiöse Verfolgung seiner Person hindeute. Dasselbe ergebe sich bei der Situation der Hazara. Auch hier gebe es in Verbindung mit dem schiitischen Glauben der Hazara traditionell bedingte Vorbehalte, die aber staatlicherseits nicht sanktioniert werden. Irgendwelche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer selbst von sozialen Ausgrenzungen oder sonstiger außerhalb staatlicher Strukturen angesiedelter Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, habe er nicht darlegen können.

Dem Beschwerdeführer sei es möglich, in einen anderen ruhigeren Landesteil oder Stadt umzusiedeln, um den Schwierigkeiten in Baghlan zu entgehen. Die instabile Lage in der Region treffe alle Menschen gleich. Der Umstand eines in Afghanistan nicht bestehenden familiären Umfelds schließe eine Existenzgründung im Herkunftsland bzw. eine grundlegende Lebenssicherung nicht aus. Es gebe Unterstützungseinrichtungen.

Was den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt angehe, so vertrete das Bundesasylamt die Ansicht, dass diesem keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne. Es sei lediglich hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von einem gegen ihn gerichteten Drohbrief Kenntnis erlangt habe. Es werde dabei unerheblich sein, aus welchen Gründen dieser Drohbrief ausgestellt worden sei. Es liege wohl jedenfalls ein mit Strafe bedrohter Sachverhalt vor, der bei den zuständigen Sicherheitsbehörden zur Anzeige gebracht werden könne. Gerade die weiter oben herangezogenen spezialisierten Ermittlungsergebnisse zu den Sicherheitsverhältnissen in der Heimatprovinz zeigen deutlich, dass das offizielle Afghanistan jedenfalls bemüht sei, die Aktivitäten der Taliban einzudämmen. Es sei daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, den gesamten Sachverhalt den zuständigen Sicherheitsbehörden anzuzeigen. Noch dazu, wo der Beschwerdeführer durch den Mullah seines Dorfes möglicherweise auf einen der Aufklärung des Sachverhaltes dienlichen Zeugen hätte verweisen können. Die Rahmenbedingungen für die Aufklärung der Straftat seien günstig und es könne der Beschwerdeführer berechtigt erwarten, dass er seitens nationaler und/oder internationaler Sicherheitseinrichtungen Schutz und Hilfe erwarten könne.

Unbeschadet dieser Überlegungen, die bereits eine Asylgewährung ausschließen, habe das Bundesasylamt Glaubwürdigkeitsbedenken hinsichtlich des Individualvorbringens des Beschwerdeführers. Im Zuge seiner Einvernahme sei er bereits darauf hingewiesen worden, dass es der Behörde nicht schlüssig erscheine, wenn eine Drittperson einen Drohbrief erhalte. Verständlicher wäre doch wohl, dass derartige verbal ausgestoßene Bedrohungen direkt dem Betroffenen zukommen würden. Wenig verständlich sei auch, dass es vor Ausstellung dieses Drohbriefes zu keinen, den Beschwerdeführer betreffenden Ereignissen gekommen sei, die auf eine Gefährdung hindeuten würden (z.B. Aufforderung, den Sprachunterricht zu unterlassen, Verbot der Benutzung des Schulgebäudes für den Unterricht etc.). Wenn der Beschwerdeführer dann noch sage, dass er den Mullah offenbar zufällig auf der Straße getroffen habe und dieser ebenso zufällig den Drohbrief bei sich gehabt habe, dann erscheine dies dem Bundesasylamt als nicht glaubhaft.

Zusammenfassend vertrete das Bundesasylamt die Ansicht, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Stellungnahme vom 25.09.2012 könne an den obigen Überlegungen nichts ändern.

Abschließend führte das Bundesasylamt betreffend die Ausweisungsentscheidung aus, dass keine Umstände einer Ausweisung nach Afghanistan entgegenstünden.

7. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 05.10.2012 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit Schriftsatz vom 18.10.2012 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den im Spruch genannten Bescheid Beschwerde ein. Die Beschwerde bezieht sich auf alle drei Spruchpunkte. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz verschlechtert habe. Er habe in seiner Gegend in einer Schule kleinen Kindern die englische Sprache beigebracht. Somit gelte er als Gegner der Taliban und pro-westlich. Die Scharia sehe eindeutig vor, dass man getötet werden müsse, wenn man sich dem Kampf der Mudschaheddin in den Weg stelle und Widerstand gegen radikale Islamisten leiste.

Im Übrigen gehöre er zur Konfessionsgruppe der Ismailiten. Diese sehe sich starken Verfolgungen seitens der Taliban ausgesetzt. Für die (sunnitischen) Taliban würden Ismailiten nicht als wahre Moslems gelten, sodass der Beschwerdeführer in seiner Heimat zusätzlich auch aus religiösen Gründen asylrelevant verfolgt werde.

Wenn die Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, dass er anderswo in Afghanistan Aufenthalt nehmen könne, müsse dem entgegen gehalten werden, dass die Taliban nicht nur regional aktiv seien, sondern im ganzen Land. Diesbezüglich werde auf den Bericht des UNHCR vom 24.03.2011 verwiesen. Dort werde das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Individuen verneint, die der Gefahr ausgesetzt seien, Opfer von gezielten Verfolgungen zu werden. Ebenso werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011, C17 419656-1/2011, verwiesen.

In seiner Gesamtheit erfülle der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sehr wohl den Tatbestand des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention. Er gehöre der sozialen Gruppe der "von den Taliban verfolgten Männern" an.

9. Mit Schriftsatz vom 22.10.2012 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.

10. Mit Schriftsatz vom 31.01.2014 legte der Beschwerdeführer eine Karte des österreichischen Sprachdiploms A2 Grundstufe Deutsch 2 sowie eine Bestätigung der Volkshochschule Salzburg über den "Pflichtschulabschluss Abendkurs" vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gab an, aus der Provinz Baghlan zu stammen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und vermute, dass diese sich in Pakistan aufhalte.

1.2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen.

So wurden keine länderspezifischen Informationen zur Gefährdung von Personen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die die englische Sprache sprechen und diese auch lehren, eingeholt, um in der Folge beurteilen zu können, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist. In der Einvernahme hat sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und dem Beschwerdeführer keine ausreichenden ergänzenden Fragen zu seiner Tätigkeit als Lehrer gestellt. Amtswegige Erhebungen vor Ort wurden nicht durchgeführt.

Weiters wurden keine aussagekräftigen und hinreichend aktuellen Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers getroffen und nicht ermittelt, inwiefern der Beschwerdeführer seine Herkunftsprovinz sicher erreichen kann. Auch hat sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit der familiären Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und den im Rahmen der Einvernahme getätigten Aussagen des Beschwerdeführers (insbesondere AS 173 betreffend seine Familie).

2.2. Die Feststellung betreffend die Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Behörde. Daraus ist ersichtlich, dass sich die Behörde mit dem konkreten Fluchtvorbringen lediglich allgemein auseinandergesetzt und keine weiteren, länderspezifischen Ermittlungen angestellt hat. So wurden keine Feststellungen betreffend die Gefährdung von Personen, die die englische Sprache beherrschen und auch weitergeben, getroffen. Es ist aus den Verwaltungsunterlagen nicht ersichtlich, ob solche Personen der Spionage bezichtigt werden und ihnen eine Zusammenarbeit mit den Amerikanern unterstellt wird, sowie welche Gefährdung daraus resultiert.

Aus dem angefochtenen Bescheid sowie den Verwaltungsunterlagen ergibt sich weiters, dass die belangte Behörde zur Herkunftsprovinz und Rückkehrsituation des Beschwerdeführers keine konkreten Feststellungen getroffen hat. Lediglich zur Sicherheitslage im Norden des Landes wurden allgemein gehaltene Feststellungen getroffen, welche sich gleichzeitig auf mehrere weitere Provinzen beziehen. Die zusätzliche Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan stützt sich auf Berichte aus dem Jahr 2011 und verfügte bereits zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde über keine hinreichende Aktualität. Inwiefern der Beschwerdeführer seine Herkunftsprovinz gefahrlos von Kabul aus erreichen kann, ist ebenfalls aus den bestehenden Länderfeststellungen nicht ableitbar. Im Ergebnis sind die Länderfeststellungen nicht geeignet, eine Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schlüssig vornehmen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.4. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht auf hinreichend konkrete und umfassende Länderfeststellungen gestützt hat, wodurch sie ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht entsprechend nachgekommen ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft iSd GFK ist es jedoch notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Diese Prüfung hat vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Herkunftsstaat zu erfolgen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung eines vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 04.11.2004, 2003/20/0486). Auch ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Gerade um die objektive Wahrscheinlichkeit des Behaupteten prüfen zu können, muss die Behörde fallbezogene Feststellungen zur Situation in Afghanistan treffen.

Im gegenständlichen Fall wurde bloß ansatzweise durch Befragung des Beschwerdeführers ermittelt. Länderspezifische Ermittlungen zu dem vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten Fluchtgrund (Kenntnis und Weitergabe der englischen Sprache; unterstellte Zusammenarbeit mit den Amerikanern) wurden jedoch nicht durchgeführt. Unter Zugrundelegung aktueller, auf die Personengruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört, abstellender Länderfeststellungen werden daher seitens der Behörde im fortgesetzten Verfahren neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein. Das Vorbringen hat sie in der Folge den relevanten länderspezifischen Feststellungen gegenüber zu stellen, um die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Fluchtgrundes objektiv zu prüfen.

3.2.5. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass Asyl nicht zu gewähren ist, hat sie sich mit der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinanderzusetzen. Zu den bislang dazu geführten Ermittlungen hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch zu dieser Frage ausreichende Sachverhaltsermittlungen bislang unterlassen wurden.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 22.11.2013, U 597/2012; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 565/2012; 07.06.2013, U 2436/2012 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, U 1097/2012; 27.11.2013, U 825/2012). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 565/2012). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).

Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012). Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen eines Beschwerdeführers zu seiner familiären Situation ist erforderlich, weil der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkannte, dass Flüchtlinge außerhalb eines Familienverbandes in Afghanistan auf große Schwierigkeiten stoßen (VfGH 06.06.2014, U 2631/2013 mwN). Auch sind individuelle Ermittlungen zur Rückkehrsituation eines Asylwerbers unerlässlich (vgl. VfGH 06.06.2014, U 2102/2013). Eine allgemeine Feststellung, sich in Kabul an Hilfseinrichtungen wenden zu können, ist nicht aussagekräftig im Hinblick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers und können individuelle Unterstützungsleistungen auch meist nur in sehr eingeschränktem Maße gewährt werden (vgl. VfGH 06.06.2014, U 2102/2013 mwN).

Aus einem Bericht zur aktuellen Situation in Afghanistan, der fast ausschließlich statistische Angaben über sicherheitsrelevante Zwischenfälle in Afghanistan enthält, kann nicht in der erforderlichen Klarheit abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Heimatprovinz zumutbar ist (vgl. dazu VfGH 20.02.2014, U 1403/2013).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - da es diesbezügliche Ermittlungen unterlassen hat - unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. des Heimatdistriktes des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs sowie der familiären und finanziellen Situation des Beschwerdeführers anzustellen und in der Folge entsprechende nachvollziehbare und begründete Feststellungen zu treffen haben.

Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, in die Heimatprovinz zurückzukehren, wird sie sich im fortgesetzten Verfahren mit dem individuellen Umstand auseinanderzusetzen haben, ob es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. diese über einen längeren Zeitraum zu halten.

3.2.6. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG 2005 (bzw. des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu gewähren ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht bloß ansatzweise bzw. nicht ermittelt wurde, und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinen Spruchpunkten I. und II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen zu behebenden Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Unter Punkt 3.2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

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