L519 1313833-3•BVwG L519 1313833-3
L519 1313833-3Federal Administrative CourtAug 14, 2014
Glaubwürdigkeit, private Streitigkeiten, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2014, Zl. 760590909-14634271 BFA EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF iVm § 17 VwGVG BGBl I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.06.2006 erstmalig bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im ersten Verfahren im Wesentlichen vor, seit 1998 der seit März 1995 verbotenen "Milli Demokrat Partisi, Bozkurt (graue Wölfe) anzugehören, weswegen sie 1998 aus dem Polizeidienst entlassen und aus politischen Gründen 1998 und 2003 festgenommen worden sei.
Sie sei nicht offiziell von der Regierung gesucht worden, sondern sei bei Demonstrationen festgenommen worden. Den Lebensunterhalt habe sie sich als Vermittler für den Import von Textilien aus der Türkei von 1998 bis 2002 verdient.
Bei der Parlamentswahl am 06.11.2005 habe die bP mangels Registrierung ihrer Partei als Abgeordneter kandidiert. Anfang Oktober 2005 sei ein Verwandter N.I. vom KGB angeheuert worden, den ebenfalls bei der Parlamentswahl kandidierenden G.R., der deswegen aus der USA anreiste, am Flughaften zu töten, wobei ihm die bP helfen solle. Für die Ermordung des G.R. seien als Belohnung Barmittel, sowie die Unterstützung der bP bei der Wahl in Aussicht gestellt worden.
Dem Flugzeug des G.R. sei in Aserbaidschan die Landeerlaubnis verweigert worden, weswegen es in der Ukraine hätte landen müssen, wo G.R. sofort festgenommen und angeklagt worden sei. Im Fernsehen sei über eine am Flughaften gefundene Reisetasche mit Waffen und Granaten berichtet worden. Ein Polizist hätte ausgesagt, dass er zwei Männer gesehen habe, die diese Tasche dort hingeworfen hätten und dann geflüchtet wären. Der bP sei klar gewesen, dass ihr und dem Verwandten die Sache mit der Reisetasche angelastet werde, jedoch habe sie aufgrund ihrer Kandidatur Immunität besessen, weshalb sie unantastbar gewesen sei. Anlässlich einer Kundgebung am 12.11.2006 seien viele Parteimitglieder der Opposition festgenommen worden. Der bP sei die Flucht zum Vater gelungen. In der Nacht seien beim Vater drei Polizisten aufgetaucht, hätten die bP jedoch nicht erkannt und hätten den Vater festgenommen. Die bP habe sich in weiterer Folge nach G. begeben, wo sie sich bis zum 25.05.2006 aufgehalten habe. Danach sei sie nach Moskau gereist und habe von dort die Reise nach Österreich angetreten. Der Bruder habe der bP telefonisch mitgeteilt, dass am 10.02.2006 für sie eine schriftliche Ladung des Gerichtes G. beim Vater eingetroffen sei und im Mai 2006 Personen in Zivil nach ihr gefragt hätten.
Die bP brachte zahlreiche Unterlagen in Vorlage.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2007, Zahl: 06 05.909-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.3. Mit Schreiben vom 12.12.2007 teilte die JA XXXX mit, dass sich die bP seit 01.12.2007 in der JA XXXX in Untersuchungshaft befindet.
Die bP wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX.2009 wegen versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.9.2009, Zl. E13 313.833-1/2008 wurde der Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 17.07.2007 insofern Folge gegeben, als der Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs.2 AVG 1991 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen wurde.
I.5. Der erste Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge mit Bescheid des BAA vom 24.3.2011, Zahl: 06 05.909/1-BAE, neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen durch die belangte Behörde (Anfragebeantwortungen vom 28.12.2009 und 12.02.2010 sowie weitere Einvernahmen, in welchen die bP im Wesentlichen ihr Vorbringen wiederholte) hielt diese in der neuerlichen Entscheidung fest, dass die Vorortrecherche des österreichischen Verbindungsbeamten in Aserbaidschan ergeben hätte, dass überhaupt keine Hinweise auf das von der bP behauptete Mordkomplott bestünden. Ebenso wenig hätten die Angaben der bP, die Medien hätten über das geplante Mordkomplott berichtet, bestätigt werden können. Auch hätte die bP keinerlei Beweismittel für ihre diesbezüglichen Behauptungen in Vorlage bringen können.
Trotz des außer Frage gestellten oppositionellen Engagements der bP und des aktenkundigen Missverhaltens im Zeitraum von 1998 bis 2005 hätte die bP keinerlei Probleme gehabt, sich als Kandidat bei den Wahlen 2005 aufstellen zu lassen. Im Zusammenhang mit den getroffenen Länderfeststellungen hielt die belangte Behörde ein solches Vorgehen nur denkbar, wenn sich die bP mit der herrschenden politischen Klasse auf irgendeine Weise arrangiert hatte, weshalb eine politische Verfolgung im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die "Grauen Wölfe" vor dem Hintergrund der Länderberichte auch nicht als wahrscheinlich angesehen wurde. Insgesamt wurde das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen aufgrund von Widersprüchen und Unplausibilitäten als unglaubwürdig beurteilt.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die bP die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch die aserbaidschanischen Behörden wegen eines politischen Engagements bei den Grauen Wölfen und der fehlenden Bereitschaft an einem Mordkomplott mitzuwirken nicht glaubhaft machen konnte, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorlagen.
Zudem gelangte die Erstbehörde zu der Auffassung, dass die bP im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage - auch im Hinblick auf ihrer Asthmaerkrankung - gedrängt werden würde.
Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergab sich für die belangte Behörde, dass die Ausweisung der bP trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen konnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Lage, Politik/Wahlen, Berg Karabach, Rechtsschutz, Justiz, Sicherheitskräfte, Polizeigewalt/Folter, Korruption, Menschenrechtsorganisationen/ Ombudsmann, Menschenrechte, Presse- und Meinungsfreiheit, Opposition, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Haftbedingungen, Todesstrafe, IFA, Rückkehr, Grundversorgung/ wirtschaftliche Lage, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr und legte die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 28.12.2009 und vom 5.3.2010. betreffend eine etwaige Verfolgung von oppositionellen Politikern bzw. Mitgliedern der Grauen Wölfe der Entscheidung zugrunde.
I.6. Mit E-Mail vom 27.4.2011 wurde der AsylGH davon in Kenntnis gesetzt, dass der Freund der bP, I.N. und die Ehegattin der bP am XXXX.2011 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt sind.
I.7. Mit Beschluss vom XXXX wurde die Obsorge für die Tochter der bP dem Kindsvater (bP) entzogen und einstweilig an das Land Niederösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Jugendwohlfahrtsträger, übertragen.
I.8. Im Schriftsatz vom 16.05.2011 wurde festgehalten, dass das Asylverfahren der Tochter der bP ausgesetzt sei bzw. noch keine Ausweisung erlassen worden sei. Im Rahmen des Kindeswohls sei der weitere Aufenthalt der bP in Österreich dringend geboten, da das Kind, welches den Unfall der Mutter miterlebte, traumatisiert sei und den Vater benötige. Bekanntgegeben wurde weiters, dass die bP über ein Bestattungsunternehmen die Bestattung der Ehegattin in der Heimat veranlasste, wobei es vorerst zu Problemen gekommen sei, da die Behörden sich geweigert hätten, die Staatsangehörigkeit der Ehegattin anzuerkennen. Deshalb ginge die bP davon aus, weiterhin im Falle der Rückkehr mit asylrelevanten Problemen konfrontiert zu sein.
I.9. Mit Aktenvermerk vom 18.05.2011 wurde nach entsprechender Rückfrage vom Asylgerichtshof festgehalten, dass vor dem Ableben der Gattin die bP regelmäßig von der gemeinsamen Tochter und Gattin besucht wurde. Der bP wurden zwei Haftunterbrechungen im gelockerten Vollzug gestattet (27.04.2011 - 30.04.2011 und 05.05.2011 - 12.05.2011), um sich um die Tochter zu kümmern und die Wohnung ausräumen zu können.
I.10. Die gegen den Bescheid vom 24.03.2011 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 31.05.2011, E13 313.833-2/2011-8E, abgewiesen. Das erkennende Gericht schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der belangten Behörde an.
Demgemäß haben die vor Ort durchgeführten Recherchen das Vorbringen der bP nicht stützen können, selbst wenn tatsächlich zumindest die politische Betätigung der bP, insbesondere die Registrierung als Kandidat einer Partei und die mit der Kandidatur einhergehenden Immunität bestätigt wurden. Zum fluchtkausalen Vorbringen, dem Mordkomplott gegen R.G., welcher der bP und ihrem Freund behaupteter Maßen angelastet werden würde, wurde festgehalten, dass dies jeglicher Nachweisbarkeit entbehrte.
Hinsichtlich der Situation der Oppositionspolitik wurde auf eine glaubwürdige, schlüssig nachvollziehbare Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von 5.3.2010 verwiesen, welche der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt wurde und eben gerade hinsichtlich der bP keine Verfolgungsgefahr ergab. Zu den Beschwerdeangaben, dass die bP sich in Aserbaidschan aus politischen Gründen in Untersuchungshaft befunden hätte und dort schweren Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wurde festgestellt, dass dies eine unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens darstellte und die bP darüber hinaus hierzu kein detailliertes und widerspruchfreies Vorbringen erstatten hätte können.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der bP im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohe. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Soweit auf das Familienleben mit der Tochter, die regelmäßigen Besuche in der Justizanstalt, die Deutschkenntnisse sowie die Erwerbstätigkeit der bP in der Justizanstalt hingewiesen wurde, hielt der Asylgerichtshof hierzu fest, dass sich im Bundesgebiet nach dem Tod der Gattin und eines Freundes bei einem Verkehrsunfall nur noch die minderjährige Tochter der bP aufhält. Angesichts der Verurteilung der bP wegen des versuchten Mordes gem. §§ 15, 75 StGB und der damit einhergehenden Verbüßung der über die bP verhängten Freiheitsstrafe von 9 Jahren, wurde der bP jedoch gerade die Obsorge entzogen. Die bP war zwar zum Entscheidungszeitpunkt bereits seit ca. 5 Jahren nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich aufhältig, wobei jedoch entsprechend gewürdigt wurde, dass dieser Aufenthalt seit Ende 2007 wegen der Verurteilung durch die Haftstrafe geprägt war und sohin die aus der Aufenthaltsdauer resultierende Integration in erheblichem und entscheidenden Ausmaß zu relativieren war.
Selbst wenn der bP, wie im Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 16.5.2011 behauptet, seitens der Justizanstalt Freigang gewährt wurde, um den persönlichen Kontakt zu seinem Kind in dieser besonders schweren Zeit zu pflegen bzw. dieser Kontakt bereits vorher in Form von regelmäßiger Besuche bestanden hat, so wurde dennoch berücksichtigt, dass dieses Vater -Kind Verhältnis durch den Vollzug der Freiheitsstrafe (seit Ende 2007) in erheblichem Ausmaß relativiert wurde. Durch die Besuchsmöglichkeiten und ggf. gewährten Freigänge konnte lediglich ein gelockertes Familienleben zwischen der bP und ihrer minderjähriger Tochter festgestellt werden.
Letztlich wurde festgehalten, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der bP relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens bzw. der Intensität eines Familienlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, des Vorlebens der bP in strafrechtlicher Hinsicht, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden konnte, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Abschließend wurde festgehalten, dass die bP den überwiegenden Teil des Lebens in Aserbaidschan verbrachte, dort sozialisiert wurde, der dortigen Mehrheits- und Titularethnie angehört, sich zum dortigen Mehrheitsglauben bekennt und die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau spricht. Weiters wurde davon ausgegangen, dass in Aserbaidschan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hingedeutet hat, dass die bP vor der Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es hat daher nichts darauf hingedeutet, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Gemäß Würdigung des Asylgerichtshofes zur Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK und der Zumutbarkeit, dieses Familienlebens auch in einem anderen Staat fortzusetzen, würde an dieser Beurteilung angesichts der erheblichen Straffälligkeit der bP auch ein gegebenenfalls an die in Österreich lebende Tochter verliehener rechtmäßiger Aufenthalt nichts ändern können.
Festgestellt wurde daher, dass eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP darstellt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage schloss sich der Asylgerichtshof den Feststellungen der belangten Behörde an.
I.11. Die bP befand sich seit 02.12.2007 in Haft und wurde am 08.05.2014 entlassen. Sie stellte am 21.05.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalem Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der Erstbefragung gab die bP an, dass nachdem die Ehegattin der bP verstorben sei, die Tochter vorerst bei einer türkischen Familie gelebt habe und nunmehr vom Jugendamt XXXX betreut werden würde. Sie wolle nunmehr nach der Haftentlassung als Vater für ihr Kind sorgen und das Sorgerecht wieder erlangen. Aus diesem Grund wolle die bP in Österreich bleiben. Der erste Asylantrag sei abgewiesen worden, dennoch habe die bP im Falle der Rückkehr Angst um ihr Leben.
Im Zuge der Befragung vor der belangten Behörde gab die bP an, dass grundsätzlich im Rahmen der Erstbefragung alles richtig protokolliert worden sei, sie habe jedoch neue Probleme. Zwischen der bP und dem Schwiegervater bestünde seit 1997 ein feindliches Verhältnis. Dieser ginge davon aus, dass die bP schuld am Tod der Tochter (Ehegattin der bP) sei, da die bP sie nach Österreich gebracht habe. Sie mache sich weniger Sorgen um sich als um die Tochter, welche der reiche Schwiegervater holen könnte.
Nach Mitteilung, dass beabsichtigt sei, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz der bP zurückzuweisen, führte die bP aus, dass sie die Situation verstehe und keine andere Wahl gehabt hätte und so das "zweitrangige Problem mit dem Schwiegervater" angeben hätte müssen. Das erste Problem sei ihre politische Tätigkeit, das habe sie schon erzählt. Egal ob in Österreich oder wo anders, die bP wolle mit ihrer Tochter zusammen sein.
Die bP hätte sich auch über Bekannte an die aserbaidschanische Botschaft gewandt, damit diese ihrem Kind helfe. Die Botschaft hätte jedoch weder etwas für das Kind getan noch sich dafür interessiert. Die Tochter hätte vorerst bei einer türkischen, dann bei einer aserbaidschanischen Familie gelebt und würde nunmehr im Kinderheim aufhältig sein. Der bP wurden Länderinformationsberichte vorgehalten, zu welchen sie angab, dass sie schon lange nicht mehr in Aserbaidschan gewesen sei. Sie lebe von den Ersparnissen aus dem Gefängnis. Sie habe während der Haft gearbeitet und einen Deutschkurs sowie einen Erste Hilfe Kurs absolviert.
I.12. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (in weiterer Folge als "bekämpfter Bescheid" bezeichnet) wurde der Antrag gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen.
Es sei kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen, welcher zu einer anderen Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz führen würde.
Es wurden festgehalten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz nicht zu Ungunsten der bP verändert habe und im Wesentlichen unverändert sei. Hierzu wurden Länderfeststellungen angeführt.
I.13. Mit Schriftsatz vom 01.08.2014 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelnder Beweiswürdigung bekämpft.
Die bP habe einen begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie sei Staatsangehöriger von Aserbaidschan, habe aber seit Jahren keine Beziehungen zum Heimatland. In Aserbaidschan würden weder Verwandte noch Freunde leben, bei denen die bP wohnen könne. Die einzige Tochter der bP sei 10 Jahre alt und lebe seit 2006 in Österreich. Sie hätten ein sehr gutes Familienverhältnis zueinander. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, das Bestehen eines Familienlebens zu überprüfen und dieses bei Bescheiderlassung zu berücksichtigen. Die bP sei niemals einer illegalen Beschäftigung nachgegangen.
Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 37 AsylG zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Wahrung des Rechts des Art 47 GRC anzuberaumen und den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass der bP der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird
I.14. Die Beschwerde samt Akt langte am 08.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz ein.
I.15. Der seit 2006 in Österreich lebenden Tochter der bP wurde ein Aufenthaltstitel erteilt und ihr am 07.10.2011 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgestellt, welche in weiterer Folge mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis 06.10.2016. Am 30.05.2014 erhielt sie einen Fremdenpass.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der bP gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und Einsicht in das ZMR, Strafregister sowie IZR Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan wird auf die, der Akte beigeschlossenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde sowie die im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgehaltenen Länderfeststellungen und auf die aktualisierten Teile der Länderfeststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde verwiesen.
In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Aserbaidschan zum Nachteil der bP geändert hätte (speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. VwGH. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- VwGH vom 11.November 1998, 98/01/0284). Die belangte Behörde konnte daher in Bezug auf die Sicherheitslage in Aserbaidschan zutreffend auf die Feststellungen im ersten Asylverfahren verweisen. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits der Asylgerichtshof in seinem im Vorverfahren ergangenen Erkenntnis die allgemeine Sicherheitslage berücksichtigt.
Die genannten Quellen geben zudem die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf die bP - in Aserbaidschan wieder. Die seitens des AsylGH getroffenen und zitierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage werden in Bezug auf die bP als weiterhin aktuell angesehen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen (vgl. z. B. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AserbaidschanSicherheit.html; http://www.state.gov)
Insoweit die neuerliche Antragstellung der bP unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Aserbaidschan zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind bzw. nunmehr von der belangten Behörde aktualisiert wurden. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person der bP liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Der Umstand, dass die bP vorbrachte, dass sie schon lange weg von der Heimat wäre und dort keine Verwandten oder Bekannten habe, bei denen sie leben könnte, wurde bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt. Darüber hinaus hat die bP zuletzt in der Einvernahme am 11.08.2010 angegeben, dass zwar die Mutter und ein Bruder in Russland leben würden, eine Schwester jedoch nach wie vor in Aserbaidschan, sodass sich an ihren familiären Verhältnissen diesbezüglich letztlich nichts verändert hat, da das gänzliche Abstreiten von sozialen Bindungen nur als Schutzbehauptung zu sehen ist, welcher kein glaubwürdiger Kern zukommt. Zudem ist die bP jung, gesund und arbeitsfähig und könnte bei ihrer Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste bei ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.
Hinsichtlich des Familien- bzw. Privatlebens der bP wurde bereits bei der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes ausführlich auf die persönliche Situation der bP eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten der bP ergeben. Schon im Entscheidungszeitpunkt wurden Deutschkenntnisse erörtert und kann aufgrund des von der bP Ersparten während ihrer Tätigkeit in der Strafhaft nicht auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit geschlossen werden.Derartige Tätigkeiten können auch nicht als besondere, relevante berufliche Integration in den normalen Arbeitsmarkt angesehen werden. Ebenso wenig kann die nunmehr verlängerte Aufenthaltsdauer bedingt durch das Verbüßen der Haftstrafe zugunsten der bP eine Veränderung im Rahmen der Integrationsprüfung bewirken.
Die bP hat nach wie vor kein Sorgerecht für die Tochter, vielmehr wird diese - wie schon im Zeitpunkt der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung vom 01.06.2011 - vom Jugendamt betreut. Selbst wenn es verständlich ist, dass die bP gemeinsam mit ihrer Tochter leben will, so ist diesbezüglich dennoch auf das genannte Erkenntnis und die schwere Straftat der bP zu verweisen. Aufgrund der letzten sieben Jahre, welche die bP in Haft verbracht hat, kann auch - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - wie bereits in der Entscheidung vom 01.06.2011 nur darauf geschlossen werden, dass die familiären Beziehungen stark eingeschränkt waren und nunmehr mangels gleichem Wohnsitz der bP und der Tochter nicht derart erstarkt wären, dass ein geänderter Sachverhalt im Hinblick auf familiäre Umstände der bP vorliegen würden. Auch ein eventuell von der Tochter zu erlangendes Aufenthaltsrecht wurde im rechtskräftigen Erkenntnis bereits berücksichtigt und hierzu ausgeführt, dass dies bei der Interessensabwägung zwar zu berücksichtigen sei, jedoch die Abwägung selbst nicht zugunsten der bP abändern könne.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.4. Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG
II.3.4.1. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"
Im gegenständlichen Fall behauptet die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:
Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen. Der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet.
Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis VwGH vom 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).
Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
II.3.4.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt
Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages der bP wurde bereits mit bereits zitierter Entscheidung rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen im beschriebenen Maße als nicht glaubhaft beurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren dahingehend an, dass die bP nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.
Die bP hat im gegenständlichen Verfahren im Rahmen der Erstbefragung ihren neuerlichen Antrag lediglich damit begründet, dass sie keine neuen Fluchtgründe habe, ihre Angaben vom ersten Antrag seien nach wie vor gültig und sie wolle mit ihrer Tochter in Österreich leben.
Der bP ist es auch mit der bloß apodiktisch im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde aufgestellten und in keiner Weise konkretisierten Behauptung, dass sie seit 1997 Schwierigkeiten mit dem Schwiegervater habe und dieser ihr die Schuld am Tod der Tochter gäbe, nicht gelungen, einen neuen Sachverhalt glaubwürdig darzulegen. Die Probleme würden schon seit 1997 und damit vor rechtskräftiger Entscheidung im ersten Asylverfahren bestehen. Im Rahmen des ersten Verfahrens hat die bP derartige Probleme jedoch nie behauptet, sodass auch nicht nachvollziehbar ist, dass der Schwiegervater der bP nunmehr die Schuld am Tod der Tochter im Jahr 2011 geben würde. Noch dazu hat die bP in keiner Weise ausgeführt, wie sie nunmehr von dieser neuen Bedrohung erfahren hätte und wurde dieser Grund von ihr selbst als "zweitrangig" beschrieben. Zudem würde es sich dabei um ein rein privates Problem handeln, das mit den in der GFK genannten Gründen in keinerlei Zusammenhang steht.
Die bP hat sich auch vor der belangten Behörde letztlich auf ihre alten, politischen Gründe berufen, welche bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurden. Offenbar wollte sie nunmehr die Probleme mit dem Schwiegervater nachschieben, um einen aus ihrer Sicht asylrelevanten Grund vorzubringen. Diesem Vorbringen fehlt jedoch nicht nur ein glaubwürdiger Kern, sondern hätten die Probleme mit dem Schwiegervater laut Angaben der bP schon seit 1997 bestanden.
Wenn im Beschwerdeverfahren behauptet wird, dass hinsichtlich des nunmehrigen Vorbringens, ein neuer - § 68 AVG nicht zugängiger - Sachverhalt vorliege, vermag das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsmeinung nicht zu teilen, da die Gefährdung durch den Schwiegervater weder glaubwürdig ist, noch einen Sachverhalt darstellt, der sich erst nach rechtskräftiger Entscheidung im ersten Asylverfahren ereignet hätte, da die behaupteten Probleme mit dem Schwiegervater eben schon 1997 begonnen haben sollen und damit von der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.06.2011 mitumfasst sind.
Im Hinblick auf das Vorbringen der bP, dass sie weiterhin anführt, dass sie aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Bedrohungen verfolgt wird, stützt sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich die bP auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wurde daher von der bP im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321), um so den Aufenthalt im Bundesgebiet neuerlich missbräuchlich zu verlängern.
Bei genauer Betrachtung ergibt sich, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geändert hat, bzw. sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher nicht gesprochen werden.
II.3.4.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts
II.3.4.3.1.
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.4.3.2.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, nicht invaliden Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
II.3.4.3.3.
In der Beschwerde bzw. auch im Rahmen der Einvernahmen wurde von der bP kein Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten.
Auch brachte die bP keine neuen Erkrankungen, über deren Relevanz nicht bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, vor.
Ebenso ist nach wie vor davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Aserbaidschan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Aserbaidschan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Aserbaidschan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert haben, ist die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
II.3.4.4.
Da im vorliegenden Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung nach § 10 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 87/2012 vorliegt, konnte das Bundesamt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG idgF von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der bP seit der Rechtskraft des Erstverfahrens keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, die einer Rückkehr der bP in den Herkunftsstaat entgegen stünden (vgl. Beweiswürdigung oben).
II.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Die bP selbst hat auch nicht bekannt gegeben, was bei einer derartigen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können.
II.3.6. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass eine inhaltliche Prüfung des Antrages geboten wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zum Wesen der res iudicata abgeht. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.