L501 2005899-1•BVwG L501 2005899-1
L501 2005899-1Federal Administrative CourtAug 14, 2014
Beitragszuschlag, Meldepflicht, Meldeverstoß
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die TREURATIO Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 26.09.2013, GZ: 046-113(2)-70/13, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Höhe von € 1.300,-- zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes iVm § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge SGKK) vom 26.09.2013, GZ: 046-113(2)-70/13, wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 04.09.2013 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn XXXX (in der Folge ZH) gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 07.10.2013 fristgerecht Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass der eine Gesellschafter bislang nicht selbständig tätig gewesen sei und nicht gewusst habe, dass die Anmeldung eines Dienstnehmers vor dessen Arbeitsantritt zu erfolgen habe bzw. der andere Gesellschafter, welcher seit Jahren ein Unternehmen führe und bis dato nicht gegen die Meldevorschrift verstoße habe, von der Einstellung des Dienstnehmers nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Ein Absehen von der Verhängung des Beitragszuschlages werde beantragt, da es sich um ein neu gegründetes Unternehmen handle, die verspätete Anmeldung ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis betreffe und es sich um den ersten Meldeverstoß handeln würde.
Die SGKK übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 11.11.2013 den Kassenakt samt Einspruch und folgender Stellungnahme:
"Im Rahmen einer Verkehrsanhaltung und anschließender Beschäftigungskontrolle durch Bedienstete der Finanzpolizei am 04.09.2013 um 06:00 Uhr wurde Herr ZH beim Ausliefern von Brot für die bP angetroffen, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Herr ZH wurde am Tag der Kontrolle zur Sozialversicherung nachgemeldet. Herr ZH gab auf Befragung zusammenfassend sinngemäß an, dass ihn der Chef am 04.09.2013 um 02:00 Uhr mit dem Ersuchen angerufen habe, für einen erkrankten Mitarbeiter einzuspringen und Brot auszuliefern. Herr ZH habe um 05.00 Uhr mit der Arbeit begonnen und werde bis ca. 07:00 Uhr 10 Kisten Brot ausliefern, danach habe er keine Aufträge mehr. Er würde nicht entlohnt, könne sich aber Brot nehmen. [.....] Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages [.....] ist zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. [.....]"
Die Stellungnahme der SGKK wurde der bP mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30.12.2013 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Mit E-Mail vom 30.01.2014 teilte die rechtsfreundlich vertretene bP mit, dass sie nicht gewusst habe, wie sie nächtens eine rechtzeitige Anmeldung durchführen hätte können, sie sich aber auch nicht an das Büro ihres Steuerberaters habe wenden können, da dieses frühestens ab 07:30 Uhr besetzt sei. Der nicht rechtzeitig angemeldete Dienstnehmer sei nur kurzfristig aufgrund eines Krankheitsfalles eingesprungen, um das bestellte Brot auszuliefern. In Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände und der Tatsache, dass es sich bei dem Unternehmen um eine Neugründung mit entsprechend wenig Erfahrung sowie um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe, werde das Absehen von einer Geldstrafe beantragt.
Am 24.04.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht seitens der SGKK in Kenntnis gesetzt, dass das handsignierte Original des angefochtenen Bescheides der bP zugestellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
II.1. Feststellungen
Herr ZH wurde am 04.09.2013, 06:00 Uhr, im Rahmen einer Verkehrsanhaltung und anschließender Beschäftigungskontrolle durch Bedienstete der Finanzpolizei beim Ausliefern von Brot für die bP angetroffen. Zum Kontrollzeitpunkt war Herr ZH nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet; er wurde am Tag der Kontrolle zur Sozialversicherung nachgemeldet. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß der bP.
II.2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verfahrensakte (SGKK, Land Salzburg) sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Seitens der bP wird weder die Dienstnehmereigenschaft von Herrn ZH noch der verfahrensgegenständliche Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht bestritten.
II.3. Rechtliche Beurteilung
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden
Im gegenständlichen Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der maßgebliche Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb, weder ergänzungsbedürftig noch in entscheidenden Punkten als unrichtig erschien. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangaben Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2).
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mwN).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass Herr ZH von der Finanzpolizei bei der Arbeit für die bP betreten wurde und er zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet war. Die bP hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und ist der Sachverhalt unter § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG zu subsumieren.
Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (§ 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG) ist der bP zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung von Herrn ZH war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG kann daher nicht die Rede sein (vgl. VwGH vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0218, und vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117). Das Vorbringen, die bP habe "nächstens nicht gewusst, wie sie eine rechtzeitige Anmeldung durchführen hätte können", ist nicht geeignet, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 113 Abs. 2 ASVG aufzuzeigen, ist doch nicht ersichtlich, weshalb es der bP nicht möglich gewesen sein soll, eine Mindestangaben-Anmeldung nach § 41 Abs. 4 Z. 3 ASVG per Telefax vorzunehmen (vgl. VwGH vom 14. Jänner 2013, Zl. 2010/08/0077).
Gleiches gilt für die weiteren Vorbringen der bP, wie die Beschäftigung sei durch ein unvorhersehbares Ereignis ausgelöst worden, es handle es sich um ein neu gegründetes Unternehmen und habe der eine Gesellschafter nicht gewusst, dass die Anmeldung eines Dienstnehmers vor Arbeitsantritt zu erfolgen habe, bzw. habe der andere Gesellschafter nichts von der Arbeitsaufnahme des Herrn ZH gewusst. Der Dienstgeber trägt die persönliche Verantwortung für die Einhaltung der Meldevorschriften. Um seinen Meldeverpflichtungen nachkommen zu können, muss er sich über die Meldebestimmungen zureichend informieren, sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat er den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten (vgl. VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152). Er hat ein wirksames Kontrollsystem zu errichten bzw. entsprechende Weisungen zu erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen.
Ferner stellt der Umstand, dass es sich - wie in der Stellungnahme der bP vom 30.01.2014 angeführt - um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat, keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre. Die SGKK hat daher zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 2 ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 113 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
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