I401 2004048-1•BVwG I401 2004048-1
I401 2004048-1Federal Administrative CourtAug 14, 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Sanktionshöhe
I401 2004048-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Auer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom 15.07.2013 gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 24.06.2013, B/BP-341/2013, betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)" zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.06.2013, B/BP-341/2013, wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der fehlenden Anmeldung von XXXX und XXXX (im Folgenden: Erst-, Zweit- oder Drittbeteiligte) zumindest jedenfalls mit dem 14.02.2013 (Tag der Überprüfung durch die FinPol) verpflichtet, einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,-- gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 20.03.2013 bei der belangten Behörde die Kontrollmitteilung des Finanzamtes Feldkirch vom 15.03.2013, FA-GZ: 098/10131/28/0113, eingelangt sei. Aus dieser Kontrollmeldung ergebe sich, dass Prüforgane der Einsatzgruppe zur Bekämpfung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (FinPol) am 14.02.2013 um 20:40 Uhr die Beteiligten im Betrieb des Beschwerdeführers bei Arbeiten als Aushilfen betreten hätten.
Der Beschwerdeführer habe die Erstbeteiligte am 30.04.2013 als vollversicherte Arbeiterin (rückwirkend) mit 14.02.2013 sowie die Zweit- und Drittbeteiligte am 15.02.2013 als geringfügig Beschäftigte mit 15.02.2013, also alle zeitlich nach der Betretung, angemeldet. Die Anmeldungen der Zweit- und Drittbeteiligten seien durch den Beschwerdeführer am 26.04.2013 auf den 14.02.2013 berichtigt worden. Die Erstbeteiligte hätte in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, hingegen die Zweit- und Drittbeteiligte in der Unfallversicherung vor Arbeitsantritt jedenfalls mit dem 14.02.2013 als pflichtversicherte Dienstnehmerinnen bei der belangten Behörde angemeldet werden müssen.
2. Mit dem am 18.07.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig (als Gesuch formulierten) Einspruch (nunmehr: Beschwerde) und führte im Wesentlichen aus:
Am 14.02.2013 habe eine Grippewelle vorgeherrscht, von der auch ein Teil des Personals nicht verschont geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe zwar im Betrieb mitgearbeitet, er sei aber aufgrund einer anderen Verpflichtung verhindert gewesen. Überdies sei Hauptsaison gewesen. Daher sei im Bekanntenkreis um Mithilfe nachgefragt worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich am besagten Abend sowie am nächsten Tag den Kontrollorganen gegenüber sehr kooperativ gezeigt. Zu erwähnen sei auch, dass es das erste Vergehen dieser Art gewesen sei. Da es dem Beschwerdeführer im Moment nicht möglich sei, eine so hohe Summe zu bezahlen, werde um Reduzierung der vorgeschriebenen Strafe ersucht.
3. In der Stellungnahme vom 22.07.2013 legte die belangte Behörde dar, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung der betretenen Personen ohne Anmeldung zur Sozialversicherung in der Pizzeria C. gegen Entgelt zugestehe. Die betreffenden Personen seien nach der Betretung rückwirkend zur Versicherung angemeldet worden. Die Höhe des Beitragszuschlages für den Fall der Nichtanmeldung von Dienstnehmern vor Dienstantritt sei im § 113 Abs. 2 ASVG geregelt. Dieser setze sich aus zwei Teilbeträgen zusammen; ein Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von € 500,-- je nicht gemeldeter Person und ein Teilbetrag in der Höhe von € 800,-- für den Prüfeinsatz. Eine Reduzierung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages sei lediglich für den Fall einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen möglich. Bei drei betroffenen Personen könne nicht mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus betrieblichen Gründen sei kurzfristig Ersatzpersonal benötigt worden, könne an dieser Tatsache nichts ändern, da eine Anmeldung zur Sozialversicherung - zumindest in Form einer Mindestanmeldung - auch in solchen Fällen möglich und vorgeschrieben sei.
4. Auf dieses von der Einspruchsbehörde nachweislich zugestellte Schreiben erfolgte vom Beschwerdeführer weder eine schriftliche noch eine mündliche Reaktion.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Erstbeteiligte in seinem Betrieb, einer Pizzeria, bei Arbeiten als Küchenhilfe und die Zweit- und Drittbeteiligte bei Tätigkeiten als Bedienerin bzw. Kellnerin betreten wurden.
1.2. Unbestritten steht weiters fest, dass diese Personen zum Kontrollzeitpunkt bei der belangten Behörde nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet waren. Der Beschwerdeführer meldete die Erstbeteiligte am 30.04.2013 als vollversicherte Arbeiterin (bzw. als Aushilfe) rückwirkend mit 14.02.2013 und die Zweit- und Drittbeteiligte am 15.02.2013 als geringfügig Beschäftigte zur Teilversicherung in der Unfallversicherung mit einem Beschäftigungsbeginn ab 15.02.2013 zur Sozialversicherung an. Die Richtigstellung des Beginns der Beschäftigung der Zweit- und Drittbeteiligten auf den 14.02.2013 erfolgte durch eine Änderungsmeldung vom 26.04.2013.
1.3. Im Beschwerdefall steht zudem außer Streit, dass es sich um erstmalige verspätete Anmeldungen handelte.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt und der erhobenen Beschwerde.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen dieser Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 410 Abs. 1 Z 5
ASVG.
Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z 3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z 4).
Nach § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Behörde berechtigt ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - wie dies auch bei den gegenständlichen (Hilfs) Arbeiten der Beteiligten der Fall ist -, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das Erk. vom 19.02.2014, Zl. 2012/08/0091; vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0170; u.v.a.).
Solche atypischen, der Annahme von Dienstverhältnissen entgegenstehenden Umstände liegen im konkreten Fall nicht vor. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde nach erhoben. Damit liegt der vom Beschwerdeführer zu vertretende Meldeverstoß vor und ist damit der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 ASVG erfüllt.
5. Der Beschwerdeführer ersuchte um "Reduzierung der vorgeschriebenen Strafe". Das "Gesuch" auf Herabsetzung begründete er damit, seine Ehefrau habe sich am Abend der Betretung und am nächsten Tag den Kontrollorganen gegenüber sehr kooperativ gezeigt, es sei erste Vergehen dieser Art gewesen und es sei ihm im Moment nicht möglich, eine so hohe Summe zu bezahlen.
5.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern (auch bei Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) dieser als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 17.01.2014, Zl. 2013/08/0281; vom 14.03.2014, Zl. 2012/08/0029; u.a.).
5.2. Eine Reduzierung bzw. ein Entfall des Beitragszuschlages zur Gänze kommt nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen "einer erstmaligen verspäteten Anmeldung" "mit unbedeutenden Folgen" in Betracht.
5.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, dass die Anmeldungen der Beteiligten zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sind. Die Anmeldungen waren zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei noch nicht nachgeholt, er meldete die Beteiligten vielmehr erst nach ca. zwei Monaten nach der Betretung durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei mit dem richtigen Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (am 14.02.2013) zur Sozialversicherung an.
Damit liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor. Von unbedeutenden Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher - mag es auch "das erste Vergehen dieser Art" gewesen sein - nicht mehr die Rede sein (vgl. die Erk. des VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0218; vom 20.05.2014, Zl. 2012/08/0257; u.v.a.),
5.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof legt in seinen Entscheidungen wiederholt dar, dass im Fall der verspäteten Anmeldung von zwei - oder mehr - Dienstnehmern nicht mehr von bloß unbedeutenden Folgen ausgegangen werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249 [zwei Dienstnehmer], vom 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246 [drei Dienstnehmer], vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0151 [vier Dienstnehmer] und vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255 [sieben Dienstnehmer]).
Es steht unbestritten fest, dass verfahrensgegenständlich drei Dienstnehmerinnen nicht angemeldet wurden. Bei entsprechender Sorgfalt und effektiven Weisungen durch den Beschwerdeführer sowie einem wirksamen Kontrollsystem wäre der Meldeverstoß vermeidbar gewesen.
Da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die drei Beteiligten (gleichzeitig) vor Beginn der Beschäftigungsverhältnisse rechtzeitig zur Sozialversicherung anzumelden, können die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend angesehen werden.
6. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Teilbeträge des Beitragszuschlages im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG nicht herabgesetzt oder zur Gänze entfallen lassen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 ASVG und der Unterlassung der Anmeldung von drei Dienstnehmern vor Dienstantritt auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wird - wie bereits ausgeführt - vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In der Beschwerde wurden auch keine der Feststellung des Sachverhaltes dienenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise dargelegt und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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