L509 2010479-1•BVwG L509 2010479-1
L509 2010479-1Federal Administrative CourtAug 13, 2014
ersatzlose Behebung, mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche<br/>Verhinderung, Reisedokument
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), stellte am 23.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sowie festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2. In weiterer Folge wurde vom BF am 07.12.2010 gem. § 94 FPG die Ausstellung eines Konventionsreisepasses beantragt und wurde ihm dieser am 16.12.2010 persönlich übergeben.
3. Mit Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 04.11.2013, gab dieser bekannt, dass sich das bisher angenommene Geburtsdatum des BF, XXXX, nunmehr als unrichtig herausgestellt habe. Aus der beiliegenden notariell beglaubigten Willenserklärung vom XXXX gehe hervor, dass die Eintragung des Geburtsdatums des BF im iranischen Personalausweis unrichtig sei, sein richtiges Geburtsdatum sei der XXXX. Es werde daher um Richtigstellung des Geburtsdatums im Konventionsreisedokument ersucht.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf Richtigstellung des Geburtsdatums im Konventionsreisedokument gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde vom BFA dabei ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, warum jetzt die Änderung des Geburtsdatums im Konventionsreisedokument des BF erfolgen solle, wenn schon Jahre zuvor sowohl mehrere Aufenthaltstitel als auch der Asylbescheid mit dem Geburtsdatum XXXX vom BF als richtig anerkannt und nicht beanstandet worden seien. Die Beweiskraft der vorgelegten notariellen Willenserklärung reiche gegenüber jenen des nationalen Reisepasses nicht aus, im die angestrebte Änderung des Geburtsdatums im Konventionsreisepass zu bewirken.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 23.07.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Darin wird ausgeführt, dass die Erstbehörde nicht auf den Umstand eingegangen sei, dass sich das Geburtsdatum des BF erst im Sommer 2013 als unrichtig herausgestellt habe. Der BF habe von seiner Mutter erfahren, dass sein älterer Bruder noch vor der Geburt des BF verstorben sei und der BF seit seiner Geburt mit der Identität seines verstorbenen Bruders lebe. Seine Mutter habe es im Anschluss an dieses Gespräch in die Wege geleitet, dass für den BF eine Willenserklärung abgegeben werde, wonach er am XXXX geboren sei und das Geburtsdatum im Personalausweis falsch ist.
Diesbezüglich sei die belangte Behörde nicht ihren Ermittlungspflichten nachgekommen.
Darüber hinaus setze eine Zurückweisung eines Anbringens wegen entschiedener Sache voraus, dass die von einer Partei zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde herangetragene Sache identisch mit der durch den früheren Bescheid bereits entschiedenen Sache sei. Dies sei jedoch gegenständlich nicht der Fall.
Zudem wäre das BFA hinsichtlich der vorgelegten notariellen Willenserklärung verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen anzustellen und wäre der BF auch jederzeit bereit, sich einer Altersbegutachtung zu unterziehen.
6. Am 05.08.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem asylberechtigten BF wurde gem. § 94 FPG nach entsprechender Antragstellung vom 07.12.2010 ein Konventionsreisepass ausgestellt.
Mit Schreiben vom 04.11.2013 begehrte er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Richtigstellung seines Geburtsdatums, was vom BFA mit Bescheid vom 07.07.2014 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
4. Aufhebung des bekämpften Bescheides
4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: "Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen".
§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen - von § 28 Abs. 2 und 4 VwGVG zu unterscheidenden - eigenen Tatbestand der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht - und zwar in Form eines Erkenntnisses - dar, wobei je nach Lagerung des Falles eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlich sein kann (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch kommt die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 17, 18). Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 105).
4.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gem. seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines solchen Bescheides Begehren, sind, wenn die Behörde "nicht den Anlass zu einer Verfügung gem. den Abs. 2 bis 4" des § 68 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Daraus folgt, dass sich sowohl die Zurückweisung gem. § 68 Abs. 1 AVG als auch die in den Abs. 2 bis 4 des § 68 AVG vorgesehenen Befugnisse zur nachträglichen Abänderung nur auf formell rechtskräftige Bescheide beziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 4).
§ 68 AVG ist nur auf Bescheide anwendbar und nicht auch auf andere, nicht der formellen Rechtskraft fähige Verwaltungsakte wie Beurkundungen, Bestätigungen, Satzungen etc, oder nicht rechtswirksam zugestellte Bescheide (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 6, mwN).
4.3. Im vorliegenden Fall wurde dem BF, dem zuvor der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, auf dessen Antrag vom 07.12.2010 von der Bundespolizeidirektion Wien ein Konventionsreisepass ausgestellt.
Dass bezüglich der Ausstellung dieses Konventionsreisepasses ein Bescheid ergangen wäre, ist nicht ersichtlich.
Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass etwa bereits der Ausstellung des Konventionsreisepasses Bescheidcharakter zukommt. Dies aus dem Grund, da der Inhalt eines Bescheides immer in der normativen Regelung einer Verwaltungssache besteht. In der Normativität des Bescheides wird auch sein Unterschied zur Beurkundung gesehen; während der Bescheid (insb der Feststellungsbescheid) als normative Willens- und Wissensäußerung bezeichnet wird, wird in der Beurkundung nur eine schlichte Wissensäußerung gesehen. Als bloße Beurkundungen werden zB Reisepässe, Staatsbürgerschaftsnachweise [...] betrachtet (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 397).
Hinsichtlich dieses Konventionsreisepasses wurde nunmehr die Änderung des Geburtsdatums des BF begehrt, was vom BFA wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen wurde.
Gemäß der eindeutigen Regelung des § 68 AVG setzt dieser jedoch das Vorliegen eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, wovon im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden kann.
Die Bestimmung des § 68 AVG ist im gegenständlichen Verfahren daher mangels Vorliegen eines formell rechtskräftigen Bescheides nicht anwendbar.
Da das BFA in Anwendung des § 68 AVG trotz Fehlens der dafür rechtlichen Voraussetzungen einen Bescheid erlassen hat, war dieser ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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