BVwG L501 1409448-1

L501 1409448-1Federal Administrative CourtAug 13, 2014

Regest

aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG L501 1409448-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.1409448.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid vom 25.09.2009, Zl. 09 08.678 - BAE, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz bP), eine irakische Staatsangehörige arabischer Abstammung und schiitischen Glaubens, stellte am 21.07.2009 nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete sie diesen mit einer Verfolgung aufgrund ihrer guten Beziehung zu dem am 12.06.2009 getöteten Schwager, welcher nach dem Ende des Saddam Hussein Regimes als Mitglied des irakischen Geheimdienstes fünf Jahre lang inhaftiert gewesen sei.

Am 16.09.2009 legte die bP zu Beginn ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ihren Personalausweis, ihren Staatsbürgerschaftsnachweis sowie den Totenschein des Schwagers XXXX vor, bestätigte die Korrektheit ihrer vor dem Bezirkspolizeikommando Baden zu Protokoll gegebenen Daten und fügte ergänzend hinzu, dass sie bis ungefähr einer Woche vor ihrer Ausreise im Juni 2009 im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern, dem Bruder sowie der Schwester XXXX in Bagdad gewohnt habe; die XXXX anderen Schwestern hätten als verheiratete Frauen nicht mehr im Familienverband gelebt. Unmittelbar vor der Ausreise sei sie im Haus ihres Großvaters aufhältig gewesen und von ihrem Onkel mütterlicherseits unterstützt worden.

Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründete die bP wie folgt:

"Der Mann meiner Schwester XXXX, war zur Zeit Saddam Husseins Offizier des Geheimdienstes. Im Jahr 2004 verschwand er. Nachdem wir vergeblich nach ihm gesucht hatten, vermuteten wir seinen Tod, hielten die Totenfeier ab und zog meine Schwester Rana mit ihren Kindern wieder zu Hause ein. Schließlich erfuhren wir, dass mein Schwager von den Amerikanern aufgrund begangener Morde im Gefängnis XXXX festgehalten wird. Anfang Mai 2009 wurde er freigelassen und bezogen er und meine Schwester gemeinsam mit den Kindern wieder ihr altes Haus. Ich freundete mich mit ihm an, wir waren viel gemeinsam unterwegs. Zwei- oder dreimal fuhr ein weißer Landcruiser vor und drangen mit Pistolen bewaffnete Zivilisten in unser Haus ein. Sie wollten wissen, welcher Organisation mein Schwager und ich angehören, wohin wir gehen und was wir treiben. Einmal stieß einer der Männer meinen halbseitig gelähmten Vater zur Seite, worauf dieser zu Boden fiel. Beim letzten Mal war eine Person aus unserem Viertel namens XXXX dabei, welche verdächtigt wird, Verbindungen zur Armee XXXX zu haben und sich in schiitischen Moscheen mit Angehörigen der XXXX Gruppe zu treffen. Einer dieser Männer bedrohte mich mit dem Umbringen, falls ich flüchten sollte. Sie verlangten von mir, dass ich sie zu meinem Schwager bringe, da sie ihn suchen würden. Mein Schwager besaß einen Autosalon in Bagdad. Eines Tages, als wir vor seinem Geschäft vorfuhren, wurde auf unser Auto geschossen. Wir blieben unversehrt, das Auto war jedoch stark beschädigt. Meine Mutter freute sich so, dass ich den Anschlag überlebt hatte und schlachtete aus Dankbarkeit ein Schaf. Am XXXX teilte uns meine Schwester XXXX mit, dass ihr Mann durch Schüsse in den Kopf und in die Brust getötet worden sei. Am gleichen Tag meinte mein Vater, dass ich nicht mehr zur Hausen bleiben solle, weshalb ich mich zum Haus meines Großvaters begab, meine Ausreise vorbereitete und den Irak verließ. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Lage im Irak unsicher ist. Einmal wurde unser Haus von einer Bombe getroffen; ich erlitt dabei Verletzungen am rechten Unterarm."

Die Frage nach dem Alter bzw. dem Geburtsdatum des Schwagers konnte die bP nicht konkret beantworten, sie meinte lediglich er sei in den 70iger Jahren auf die Welt gekommen. Wann er verhaftet worden sei, wisse sie nicht, vermisst hätten sie ihn jedenfalls 2004. Nach seiner Freilassung habe der Schwager erzählt, ihm sei vorgeworfen worden, dass er zum System von Saddam gehört habe; da sich aber seine Unschuld herausgestellt habe, sei er freigelassen worden. Die Schwester und der Schwager hätten vor dessen Festnahme bzw. dessen Freilassung in XXXX gewohnt. Wo ihr Schwager ums Leben gekommen sei, wisse sie nicht, jedenfalls sei er im Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen. Wer für seinen Tod verantwortlich sei, wisse sie gleichfalls nicht, "vielleicht die XXXX oder die Regierungseinheiten oder es könnten auch die Einheiten XXXX sein. Es gibt jeden Tag eine neue Gruppierung."

Auf die Frage, wie oft bewaffnete Zivilisten in das Elternhaus eingedrungen seien, erwiderte die bP, etwa dreimal und sie sei jedes Mal daheim gewesen; die Besuche hätten jeweils ca. fünf bis zehn Minuten gedauert. Es seien immer ein Fahrer und drei Eindringlinge gewesen, wobei es sich beim Sprecher der Gruppe immer um dieselbe Person gehandelt hätte. In welchem Monat diese Besuche stattgefunden hätten, wisse sie nicht, auf jeden Fall nach der Freilassung von XXXX, "weil sie nach ihm suchten". Nachgefragt, was sie bezüglich des Aufenthaltsortes des Schwagers erzählt habe, erklärte die bP, sie habe immer beteuert, dass er unschuldig und deshalb auch enthaftet worden sei. Auf den Hinweis, dass die Eindringlinge doch den Aufenthaltsort von XXXX hätten wissen wollen, antwortete die bP, dass sie nicht nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei, sondern "was er so treibt, mit wem er sich trifft und welcher Organisation oder Gruppe er angehört." Die Frage, ob diese Männer auch XXXX aufgesucht hätten, verneinte die bP. Nicht angeben konnte die bP den genauen Zeitpunkt des Schussattentats auf das Auto, es sei vermutlich im Mai 2009 gewesen, nach der Enthaftung von XXXX.

Die Frage, ob sie das Land auch ohne Aufforderung des Vaters verlassen hätte, bejahte die bP und erklärte, dass sie dies aufgrund der Drohungen getan hätte; sie wäre - wie sie ja bereits erwähnt habe - mit dem Umbringen bedroht worden, falls sie flüchte oder keine Informationen über XXXX liefere. Nachgefragt, welches Interesse noch am Schwager angesichts dessen Todes gegeben sein sollte, erklärte die bP, dass die Gefahr bestanden habe, dass mit ihr abgerechnet werde, da sie zum Kreis von XXXX gezählt worden sei. Auf die Frage, warum dann die übrigen Familienmitglieder zu Hause geblieben seien, antwortete die bP, dass die Verfolger von XXXX nur von ihr Auskunft eingefordert hätten. Erkundigt, was im Falle einer Rückkehr passieren würde, gab die bP an, sie befürchte getötet zu werden, ihr Leben wäre in Gefahr, sie habe Angst, dass ihre Familie zu Schaden kommen könnte.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009, Zl. 09 08.678 - BAE, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen in Zweifel gezogen werde, da die aufgrund der Nahebeziehung zum Schwager bestehende Verfolgungsgefahr nur allgemein in den Raum gestellt worden sei, ohne diese belegen oder glaubhaft machen zu können. Gegen die Glaubwürdigkeit spräche unter anderem die beinahe Ahnungslosigkeit der bP hinsichtlich bestimmter Umstände, wie dem Alter des Schwagers, der Festnahme, der Totenfeier, der Wohnadresse oder insbesondere auch seines Todes. Das Eindringen bewaffneter Zivilisten in das Elternhaus wurde unter dem Hinweis, dass diese den Schwager im Falle eines tatsächlichen Interesses an seiner Person sehr wohl persönlich aufgesucht hätten, in Zweifel gezogen. Als nicht nachvollziehbar wurde zudem angesehen, dass die bewaffneten Personen die Informationen nur von der bP eingefordert hätten und sich nicht angesichts ihrer Unkenntnis an andere Familienmitglieder gewandt haben sollten. Rechtlich gelangte das BAA zu dem Ergebnis, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben hätten, aufgrund der gegenwärtigen Lage im Irak aber eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden könne, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass

der Ansicht, die bP habe ihre Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen, vehement widersprochen werde, es für den Begriff der Glaubhaftmachung geradezu definitionsinhärent sei, dass das Vorbringen nicht belegt werden müsse,

sich aus dem Umstand, dass die bP keine genauen Daten und Geburtstage kenne, sich nicht die Unglaubwürdigkeit im Hauptpunkt ableiten ließe, zumal im Alter von 16 Jahren Erlebnisse zwar einschneidend, aber nicht immer begreiflich seien und jüngere Familienmitglieder aus Schutzgründen nicht allzu einbezogen werden würden,

im vorhinein ausgeschlossen werde, dass Ereignisse - wie der Tod des Schwagers oder die Bedrohung der bP - vorkämen, obwohl in den Länderfeststellungen solche Vorkommnisse geschildert würden,

den vorgebrachten Gründen Asylrelevanz zukämen, da die schon gesetzten Verfolgungshandlungen ein klares Indiz für eine Verfolgungsgefahr hohen Ausmaßes wären,

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014 wurde der bP die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013) abzugeben. Am 11.07.2014 langte ein Antwortschreiben der bP ein, in welchem auf die derzeit angespannte Lage im Zusammenhang mit der Gruppierung Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) hingewiesen, eine aufgrund der Verbindung zum Schwager bestehende Verfolgung durch die XXXX Milizen und die dadurch bedingte lebensbedrohliche Situation im Falle einer Rückkehr vorgebracht wird. Des Weiteren wurde bekanntgegeben, dass die bP auf Anraten des Schleppers einen falschen Vornamen und ein falsches Geburtsdatum angegeben habe und um Änderung von Namen und Geburtsdatum ersucht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2014 wurde der bP die Möglichkeit eingeräumt, eine Äußerung zur übermittelten Kurzinformation der Staatendokumentation vom 30.06.2014 abzugeben und die bP aufgefordert, die in Ihrem letzten Schreiben angesprochenen Originaldokumente vorzulegen.

Die am 01.08.2014 eigelangten Originaldokumente (Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis) sowie die sich im Akt befindlichen Kopien der seitens der bP im Verfahren vor dem BAA vorgelegten Dokumente (Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis) wurden einer Übersetzung zugeführt. Es wurde festgestellt, dass es sich um verschiedene Dokumente handelt und die zuletzt vorgelegten Dokumente auf den Namen XXXX lauten. Zudem wurde mitgeteilt, dass den ergänzend übermittelten Länderfeststellungen nicht entgegengetreten werde und aufgrund der Feststellungen eine innerstaatliche Fluchtalternative für die bP nicht mehr gegeben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Feststellungen zur Person

Die XXXX in Bagdad geborene bP ist irakische Staatsangehörige arabischer Abstammung und schiitischen Glaubens. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise im Juni 2009 im Familienverband in Bagdad. Sie hat XXXX Schwestern (geboren XXXX) und einen Bruder (geboren XXXX).

II.1.2. Feststellungen zum Vorbringen

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Irak vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt war oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

II.1.3. Feststellungen zur Lage im Irak

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung). Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der

Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.

Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.

Allgemeine politische Lage

Die Verfassung

Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.

Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.

Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.

Innenpolitische Lage

Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich - mehr oder weniger kaschiert - die Parteienlandschaft gebildet.

Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07. März 2010 statt. Sie waren im Großen und Ganzen frei und fair. Die 2012 ins Amt gekommene neue "Unabhängige Wahlkommission" wurde zwar gemäß Proporz ausgewählt, sie ist aber ausnahmslos mit Fachleuten besetzt.

Nach langen Verhandlungen wurde im Dezember 2010 die irakische Regierung gebildet, die Premierminister Maliki eine zweite Amtszeit erlaubte, obwohl seine Rechtsstaatspartei nicht mehr die meisten Stimmen bekam. Er regiert seitdem an der Spitze einer fragilen, alle maßgeblichen politischen Kräfte des Irak umfassenden Koalitionsregierung, die sich seit Dezember 2011 in einer schweren Krise befindet. Einige Minister der Iraqiya boykottieren seit Anfang 2013 das Kabinett, kurdische Minister und Sadristen hatten sich zwischenzeitlich angeschlossen, sind aber Ende April 2013 ins Kabinett zurückgekehrt. Insbesondere der Streit zwischen al-Maliki und dem Vorsitzenden der säkular-sunnitisch geprägten Irakischen Liste, Iyad Allawi drohte lange zu eskalieren, bis sich Allawi aus der irakischen Innenpolitik weitgehend zurückzog. Die Rolle des sunnitischen Gegenspielers Malikis hat Parlamentspräsident Nujaifi übernommen. Hochrangige sunnitische Mitglieder der Regierung wurden - zunächst im Frühjahr 2012 - wegen der Anschuldigung, in Attentate verstrickt zu sein, aus ihren Ämter gedrängt. Während der sunnitische Vize-Präsident Tariq Al-Haschemi, der am 9. September 2012 in Abwesenheit zum Tode verurteilt wurde, seit Sommer 2012 im türkischen Exil lebt, ist der sunnitische Vize-Premier Salih Al-Mutlaq nach einer Aussöhnung mit Maliki im Juli 2012 in sein Amt zurückgekehrt. Im Dezember 2012 erging Haftbefehl wegen Terrorvorwürfen gegen Sicherheitskräfte des sunnitischen Finanzministers al-Issawi und später gegen ihn selbst, er zog sich in sunnitisches Stammesgebiet zurück. Auch eine Reihe weiterer Spitzenpolitiker, wie der frühere Führer der Erweckungsräte, Scheich Abu Risha, werden per Haftbefehl gesucht. Premierminister Maliki hat die Posten der Minister für Verteidigung, Inneres sowie Nationale Sicherheit noch immer nicht besetzt und übt damit faktisch selbst direkten Einfluss auf diese Ressorts aus. Die Parteien und Politiker verlieren sich in endlosen Bemühungen um Reformen und Versöhnung, ohne hierbei zu konkreten Ergebnissen zu gelangen. Wichtige Gesetzesvorhaben, wie das Amnestiegesetz, oder das Parteiengesetz, werden nicht verabschiedet. Fragen werden in Ausschüsse und Unterausschüsse oder informelle Verhandlungsrunden verlagert. Seit Juni 2013 gibt es in Folge eines symbolischen Treffen Malikis mit Nujaifi Anzeichen einer leichten Entspannung.

Die Rolle der Sicherheitskräfte

Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen.

Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden.

Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Premierminister Maliki hat im August 2012 angekündigt, die Anstrengungen in diese Richtung zu erhöhen.

Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul).

Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt.

Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität.

Asylrelevante Tatsachen

Staatliche Repressionen

Staatliche Stellen begehen nach wie vor zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Die Mehrzahl der Verantwortlichen ist trotz erkennbarem Willen einiger zuständiger Regierungsmitglieder nicht in der Lage oder bereit, die Ausübung der in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten.

Politische Opposition

Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten von Einschüchterungen durch staatliche oder paramilitärische Elemente, die z.B. davon abschrecken sollen, neue politische Bewegungen ins Leben zu rufen. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realität ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung der nationalen Sicherheit, das die Möglichkeiten zur Verhängung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschränkt.

Hinsichtlich der sunnitischen Massenproteste in den nordwestlichen Provinzen Zentraliraks mit Schwerpunkt in Ramadi, Provinz Anbar, Samarra und Kirkuk sowie in der Provinz Ninive seit Ende Dezember 2012 ergibt sich ein gemischtes Bild des Handelns der Sicherheitskräfte: Einerseits halten sich zentrale und lokale Sicherheitskräfte häufig zurück und lassen die Demonstranten über Monate gewähren. Auf der anderen Seite gibt es Medienberichte über Attentate auf Anführer der Demonstrationsbewegung, wobei unklar ist, wer hinter diesen Taten steht. Neben mehrmaligen Warnschüssen der Sicherheitskräfte bei Protestversammlungen ist insbesondere die gewaltsame Auflösung der Demonstrationen in Haweja am 23. April 2013 anzuführen, bei der die Demonstranten der Aufforderung der Sicherheitskräfte, "Terroristen" auszuliefern, die einige Tage zuvor Sicherheitskräfte getötet hatten, nicht nachkamen. Die staatlichen Einheiten töteten dabei mehr als 40 Demonstranten. Inwieweit die Aktion in ihrer konkreten Ausführung auf Unfähigkeit und Überreaktion der Einsatzkräfte oder auf höheren Befehl zurückgehen, ist nicht bekannt. Die irakische Regierung und auch die Vereinten Nationen vor Ort sowie der Internationale Menschenrechtsrat haben Untersuchungen eingeleitet.

Auch wird vielfach über Zugangsbeschränkungen zu Orten der Demonstrationen berichtet, so auch in Bagdad zu Freitagsgebeten im Frühjahr 2013.

Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Meinungsfreiheit, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält u.a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der "Diffamierung" aufrecht, die in ihrem Strafmaß z.T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig.

Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, oftmals die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von einigen Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Überdies ist die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalisten behindert. Nach belastbaren Angaben von "Reporter ohne Grenzen" ist Irak für Journalisten immer noch eines der gefährlichsten Länder. Irak nimmt zudem seit Jahren in der Statistik des "Committee to Protect Journalists" den weltweit letzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. 2012 starben nach Angaben der irakischen "Gesellschaft für die Verteidigung der Pressefreiheit" fünf Journalisten in Ausübung ihres Berufs, dieselbe Vereinigung registrierte zudem fünfzig Fälle von z. T. gewaltsamen Übergriffen (Angriffe auf Büros, Hinderung an Berichterstattung). Am 9. Juni 2013 wurde bspw. auf einer Straße in West-Bagdad der Leichnam des JournalistenZamel Ghannam Al-Zoubaie aufgefunden. Ob Parteien und Politiker im Zusammenhang mit den Tötungen stehen, ist nicht nachzuweisen. Am 1. April 2013 wurden in Bagdad vier Zeitungsverlage an einem Nachmittag von Schlägertrupps verwüstet, ohne dass die Polizei einschritt, die nach den Umständen Kenntnis von den Vorgängen gehabt haben muss.

Auch durch Justiz und Verwaltung wird die Pressefreiheit eingeschränkt. In einer klaren Verletzung des Art. 95 der irakischen Verfassung (Verbot von Sondergerichten) wurde im Juli des Jahres 2010 ein Sondergerichtshof für Medien eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, mögliche Verstöße gegen die Pressefreiheit, üble Nachrede und Verleumdung zu untersuchen. Angaben zur genauen Zahl der bisherigen Prozesse und Verurteilungen liegen nicht vor.

Aufgrund ihrer kritischen und angeblich "einseitigen" Berichterstattung über die sunnitischen Massenproteste hat das "Komitee für Medien und Kommunikation" Ende April 2013 sieben irakischen und einem kuwaitischen Sender sowie Al-Jazeera die Lizenz im Irak "wegen konfessionalistischen Aufruhrs" entzogen. Die Entscheidung wurde angefochten und vorläufig außer Kraft gesetzt. Auch 2012 hatten temporäre Schließungen von (kritischen) Radio- und Fernsehstationen durch die "Kommunikations- und Medienkommission" trotz angeblicher "administrativer Gründe" einen politischen Beigeschmack.

Der Zugang zum Internet unterliegt keinen Beschränkungen. Vorwürfe der Überwachung von Kommunikation durch die Regierung sind nicht belegt. 2012 gab es keine Verhaftungen im Zusammenhang mit internetbasierten Aktionen.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NROs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entführungen und Raubüberfällen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis über 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Im Zentrum der von der sunnitischen Demonstrationsbewegung erhobenen Vorwürfe steht eine angeblich einseitige Strafjustiz, die Sunniten als Terroristen verfolgt und teilweise auch Familienmitglieder in Haft nimmt, wenn sie der Beschuldigten nicht habhaft werden kann.

Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die Kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren, besonders nach der jüngst beschlossenen Zusammenführung der Sicherheitsapparate in den von KDP und PUK beherrschten Gebieten der Region. Untersuchungen nach Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte bleiben gewöhnlich ohne Ergebnis.

Militärdienst

Es gibt keine Wehrpflicht. Eine Berufsarmee ist ebenso im Aufbau wie die Polizei. Nach der Auflösung der Sicherheitskräfte des Saddam-Regimes wurden bei den neuen irakischen Sicherheitskräften nur Personen ohne Verbindungen zum alten Regime eingestellt. Bei der Einstellung bei der Polizei werden Schiiten bevorzugt, viele darunter gelten als religiös voreingenommen. Die irakische Armee dagegen vereint alle Konfessionen und Ethnien.

Repressionen durch nicht-staatliche Akteure

Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Im Mai 2013 sind im Zuge der Ausweitung des Bürgerkriegs in Syrien und in Folge der Verschärfung der Staatskrise zunehmend Aktivitäten von Milizen zu verzeichnen, die auch unter dem Gesichtspunkt der Konfession Gewalt ausüben.

Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen

Sicherheitslage

Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000

Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.

In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.

Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.

Militante Gruppen

Der sunnitisch-islamistische Terror geht in erster Linie von Al-Qaida im Irak (AQI) aus. AQI hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgt die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung zu schwächen. Vor allem ist aber die schiitische Zivilbevölkerung immer wieder Ziel ihrer Gewalt. Die Bedeutung von AQI hat 2010/11 stark abgenommen, weil AQI kein zusammenhängendes Gebiet mehr kontrolliert. Es gibt Hinweise, dass ehemalige Baathisten mit Al-Qaida zusammenarbeiten. Im Zuge des Bürgerkriegs in Syrien haben Ende Februar 2013 die Nusra-Front in Syrien und Al-Qaida im Irak ihren Zusammenschluss bekanntgegeben, im Juni 2013 aber widerrufen. Zumindest kann partielle Zusammenarbeit der beiden Gruppen unterstellt werden. Weniger bekannt als AQI ist die Ansar as-Sunna (AAS) / Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs aber mit sunnitisch-wahabistischem Einfluss, hat sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie hat sich im Berichtszeitraum zu mehreren Anschlägen bekannt.

Die schiitische Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches Potenzial. Offiziell wurde die Miliz aufgelöst, deren Fragmente üben aber weiterhin in schiitisch dominierten Gebieten eine starke soziale Kontrolle aus. Sadr selbst distanzierte sich mehrfach klar von Gewaltaktionen, zuletzt nach dem Anschlag auf ein führendes Parteimitglied am 3. Juni 2013 in Bagdad.

Unter den aktiven Gruppen zu nennen ist insbesondere die radikale Abspaltung der Mahdi- Miliz "Asa'ib Ahl al-Haq" ("Liga der Gerechten"), die mittlerweile Premierminister Maliki nahestehen soll. Weiterhin macht "Hisbollah im Iraq" über Medien von sich reden, ohne dass bisher belegt ist, dass die Formation tatsächlich Schlagkraft aufweist. Weiterhin von Bedeutung ist die "Badr"-Miliz unter Transportminister Al-Ameri, der früher der schiitischen Partei "Oberster Islamischer Rat" angehörte und jetzt eine eigene Partei führt. Es gibt seit Mai

2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. Es gibt seit Mai 2013 auch vereinzelte Berichte über die Festsetzung von Sunniten an falschen Kontrollstellen, einige sollen danach von den Milizen entführt und getötet worden sein, am häufigsten genannt wird dabei "Asa'ib Ahl al- Haq".

Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet.

Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung wegen terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Im Oktober 2011 wurden 500 angebliche Baathisten festgenommen, denen Planung eines Umsturzes vorgeworfen wurde. Seit 2012 wird über ein Amnestiegesetz diskutiert, das auch ehemaligen Baathisten zu Gute kommen könnte, denen keine schweren Verbrechen vorgeworfen werden. In Ninive wurden im September 2012 nach Zeitungsmeldungen insgesamt 32 Richter wegen ihrer baathistischen Vergangenheit entlassen. Andererseits gibt es einen Beschluss des Ministerrates, der es Offizieren erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Armee zurückzukehren. In Reaktion auf die Forderungen der sunnitischen Protestbewegung hat die Regierung im Frühjahr 2013 neben der Freilassung vieler Gefangener unter anderem eine Freigabe konfiszierten Eigentums von Baathisten und die Zahlung von Pensionen an frühere baathistische Regierungsbeschäftigte beschlossen. Es ist noch offen, inwieweit die Beschlüsse faktisch umgesetzt werden.

Die irakische Regierung ist nach Einschätzung von NROs nicht in der Lage, die VN- Richtlinien für Binnenflüchtlinge aus dem Jahr 1998 zu erfüllen. Von den 1,2 Millionen Binnenflüchtlingen leben ca. ein Drittel in slumähnlichen Umständen und sind zudem häufig von (erneuter) Vertreibung aus ihren Ansiedlungen bedroht, da diese sich häufig auf Grundstücken in "öffentlicher" Hand befinden.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

Menschenrechtslage

Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg.

Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist der Irak nicht beigetreten. Der Ministerrat hat im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Nach Eigenangaben des Ministeriums für Menschenrechte wurden bis Ende 2012 33 der Empfehlungen vollständig und 99 teilweise umgesetzt.

Das Ministerium für Menschenrechte hat folgende Schwerpunktaufgaben:

Dokumentation und gerichtsmedizinische Bearbeitung der Massengräber, die Klärung von Eigentumsfragen und Entschädigung der Opfer des Baath-Regimes sowie die Sicherstellung der Geheimdienstunterlagen und sonstiger Dokumente, die Menschenrechtsverletzungen des Saddam-Regimes belegen. Damit wurde der Arbeitsschwerpunkt des Ministeriums klar auf die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen des ehemaligen Regimes gelegt, wohingegen Prävention und Aufklärung aktueller Vorgänge ins Hintertreffen geraten. Eine Ausnahme bildet dabei das Strafvollzugswesen. Das Ministerium verfügt insgesamt über ca. 230 Beschäftigte, ist aber aufgrund von Personal- und Budgetproblemen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (wie weite Teile von Regierung und Verwaltung) in seinen Möglichkeiten eingeschränkt.

Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der endgültigen Nominierung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Zahlreiche administrative und logistische Probleme hindern die Kommission daran, sich auf ihre eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. So hat sie sich bislang nicht auf die Wahl eines/einer Vorsitzenden verständigen können.

Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten

Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind nur sehr eingeschränkt möglich; die irakischen Behörden leisten kaum Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt; nunmehr können gerichtsfeste Urkundenüberprüfungen ausschließlich durch das zuständige LKA oder die Bundespolizei erfolgen.

Ausreisekontrolle und Ausreisewege

Eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen findet bei der Ausreise statt. Fälschungen werden nur selten erkannt (in der Region Kurdistan-Irak zunehmend häufiger). Es besteht bisher keine Möglichkeit für irakische Grenzbeamte, auf eine zentrale Datenbank ausgestellter Reisepässe zurückzugreifen. Erkenntnisse zu spezifischen Ausreisewegen potenzieller Asylbewerber liegen nicht vor. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013; Auszug)

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, der niederschriftlichen Angaben der bP, den vorgelegten Personalausweisen und Staatsbürgerschaftsnachweisen, den Totenschein, den Übersetzungen, des verwaltungsbehördlichen Bescheides, der dagegen erhobenen Beschwerde, des hg. Aktes sowie der Erörterung der aktuellen Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen.

II.2.1. Verfahrensgang

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes.

II.2.2. zu den Feststellungen betreffend die Person bP

Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

II.2.3. zum Vorbringen der bP

Der verwaltungsbehördliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Die Verwaltungsbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken.

Dem Bundesasylamt ist daher im nachfolgenden Umfang zuzustimmen, dass es der bP nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, welchem Asylrelevanz zukommt. Dies aus folgenden Gründen:

Die bP kann betreffend ihren angeblichen Schwager weder nähere Angaben zu den Geschehnissen seines Verschwindens im Jahr 2004 noch zu den Umständen seines Todes im Jahr 2009 machen. Es stellt sich aber mit der allgemeinen Lebenserfahrung als nicht vereinbar dar, wenn wesentliche Ereignisse im Leben einer Person, der man verbunden ist, nicht einmal ansatzweise gewusst bzw. wiedergegeben werden können. So ist es dem Bundesverwaltungsgericht - wie auch dem BAA - nicht begreiflich, dass die bP keine mit dem Tod des Schwagers in Beziehung stehenden Umstände schildern konnte, wie beispielsweise den Ort des Übergriffs oder das Auffinden des Verletzten. Es ist höchst unplausibel, dass die bP angesichts der angeblich freundschaftlichen Beziehung nicht bestrebt war, Näheres zu erfahren, zumal davon ausgehen ist, dass ein so schwerwiegender Vorfall im Familienkreis thematisiert wird.

Persönliche Daten betreffend den angeblichen Schwager - wie das Alter oder seine Adresse - kann die bP nur annähernd wiedergeben, auch sind ihr nicht einmal monatsmäßige Zeitangaben hinsichtlich dessen Festnahme bzw. betreffend die für ihn veranstaltete Totenfeier möglich. Die Unkenntnis der bP in nur einem der angesprochenen Punkte wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch verständlich, die Unkenntnis in ihrer Gesamtheit ist jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr nachvollziehbar. Die in der Beschwerde hinsichtlich Festnahme, Totenfeier und Alter angebotene Erklärung, dass die Geburtstage des Schwagers aufgrund seiner Inhaftierung nicht gefeiert worden wären bzw. jüngere Familienmitglieder bei tragischen Vorkommnissen aus Schutzgründen nicht allzu sehr einbezogen werden würden bzw. diese für sie nicht fassbar wären, vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich bei der bP im Jahr 2004 keineswegs mehr um ein Kind, sondern um einen beinahe erwachsenen jungen Mann gehandelt hat.

Die Frage, ob die in ihrem Elternhaus eingedrungenen Zivilisten auch den angeblichen Schwager aufgesucht hätten, wurde von der bP in der Einvernahme verneint. Zu Recht vermeinte die belangte Behörde, es sei nicht nachvollziehbar, warum die "Verfolger" die bP, aber nicht der eigentlichen Person ihres Interesses, dem Schwager, einen Besuch abgestattet haben sollen, zumal der Schwager - wie der Niederschrift eindeutig zu entnehmen ist - keineswegs versteckt lebte, sondern nach wie vor an seiner alten Adresse wohnte und einen Autosalon betrieb. Gleichfalls nicht begreiflich ist, warum die bP mehr gefährdet sein sollte als die übrigen Familienmitglieder; die hierfür seitens der bP angebotene Erklärung - "Ich war derjenige, von dem die Verfolger von XXXX Auskunft wollten. Das wollten sie weder von der Frau von XXXX noch von einem anderen Familienangehörigen." - kann angesichts ihres Unvermögens, irgendwelche Informationen über den Schwager zu liefern, nicht zu überzeugen. Den eindringenden Zivilisten war schließlich - so schilderte es zumindest die bP - am Erhalt von Informationen gelegen, von wem sie diese schlussendlich erhalten hätten, wäre für die Eindringlinge sicherlich einerlei gewesen.

Wie die belangte Behörde richtig erkannte, stellte die bP ihre Behauptung, sie sei aufgrund ihrer Nahebeziehung zum angeblichen Schwager einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, zudem bloß in den Raum, ohne diese jedoch glaubhaft machen zu können. Es gelang der bP nicht, einen plausiblen Zusammenhang zwischen der Tötung des Schwagers und ihrer Person herzustellen. Die von ihr angebotenen Erklärungsversuche - "nach dem Tod von XXXX bestand die Gefahr, dass sie mit mir abrechnen wollen; sie zählten mich zum Kreis von XXXX" - lassen sich auch nicht im geringsten auf reale Geschehnisse oder nachvollziehbare, substantiierte Erklärungen zurückführen. Das diesbezügliche Vorbringen der bP reduzierte sich auf einige Stehsätze ohne Nennung von Details, wirkte konstruiert und lebensfremd.

Die vorgelegte Sterbeurkunde vermag angesichts der angeführten Ungereimtheiten die Qualifizierung des Fluchtvorbringens als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant keineswegs zu ändern, zumal daraus weder die Identität des Toten als Schwager der bP noch die vorgebrachte Nahebeziehung in concreto abgeleitet werden kann.

Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar, die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. Wenn moniert wird, dass es für den Begriff der Glaubhaftmachung geradezu definitionsinhärent wäre, dass das Vorbringen nicht belegt werden muss, so ist die Verwendung des Wortes "belegt" seitens der belangten Behörde zwar festzustellen, jedoch darauf hinzuweisen, dass sie in ihrer gesamten Beweiswürdigung stets von einer "Glaubhaftmachung" ausging und keinesfalls reale Nachweise einforderte. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Behörde habe von vornherein ausgeschlossen, dass Ereignisse - wie der Tod des Schwagers oder die Bedrohung der bP - vorkämen, ist anzumerken, dass das Protokoll der Einvernahme den Eindruck vermittelt, dass die zuständigen Organwalter die bP ausführlich und objektiv zu ihrem Fluchtvorbringen befragt und sie mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert haben. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher dem BAA unter Heranziehung der von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung nicht entgegenzutreten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde im dargelegten Umfang an.

II.2.4. zur Lage im Irak

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

II.3.2.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

II.3.2.2. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

II.3.2.3. Ein Eingehen auf die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die schon gesetzten Verfolgungshandlungen seien ein klares Indiz für eine Verfolgungsgefahr hohen Ausmaßes, erübrigt sich angesichts der nicht gelungenen Glaubhaftmachung der Gefahr, Bedrohung bzw. Verfolgung; im Hinblick darauf erübrigt sich gleichfalls ein Eingehen auf das Vorbringen, es gäbe für die bP keine innerstaatliche Fluchtalternative.

II.3.2.4 Das BAA kam zu dem Ergebnis, dass die bP den Irak verlassen hat, ohne einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sei. Es ist in seiner Entscheidung auf die Situation der bP vor dem Hintergrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage eingegangen und kam zu dem Schluss, dass für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann, weshalb ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Aus diesem Grund war auf die Ausführungen in der Beschwerde bzw. der hg. am 11.07.2014 eingelangten Stellungnahme der bP sowie auf die derzeit bestehende Gefährdungssituation im Hinblick auf die im Zusammenhang mit ISIS bestehenden Kampfhandlungen nicht näher einzugehen.

II.3.2.5 Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende individuelle asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BAA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und werden die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung seitens des Bundesverwaltungsgerichts geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, auch wurde dem seitens der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert entgegengetreten.

Die bP beantragte eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren persönlichen Einvernahme konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird. Der Beschwerdeschriftsatz enthält keine konkreten Ausführungen, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher das erkennende Gericht auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.