BVwG I403 1413995-3

I403 1413995-3Federal Administrative CourtAug 13, 2014

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig

Full text

BVwG I403 1413995-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1413995.3.00

Spruch

I403 1413995-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2014, Zl. 522416908/14810325 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin zu Recht erkannt:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz idgF. rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte einen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 31.05.2010, allerdings unter dem Namen

XXXX.

2. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.05.2010 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er aus Marokko komme und zuletzt den Beruf eines Tischlergehilfen ausgeübt habe. Er sei arm, seine Eltern seien gestorben. Anfangs habe er gearbeitet, seit zwei oder drei Jahren habe er keine Arbeit mehr gehabt. Deshalb habe er seine Heimat verlassen, um seine Zukunft und sein Glück zu finden. Bei einer Rückkehr fürchte er, keine Arbeit zu haben.

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 07.06.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Marokko nur einen Tag gearbeitet habe. Für seinen Lebensunterhalt hätten seine Nachbarn gesorgt. Es gäbe niemanden, der sich um ihn sorgen würde. Er habe auf der Straße gelebt, manchmal habe er nichts zu essen gehabt. In seiner Heimat würde noch ein Onkel leben, er habe aber keinen Kontakt mit diesen. Sein Problem sei die Armut.

4. Bei einer weiteren Einvernahme am 10.06.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in Marokko in großer Gefahr sei. Er würde von Extremisten bedroht. Sie hätten seinen Vater umgebracht. Er habe dies bis lang noch nicht vorgebracht, da er Angst gehabt habe. Auf die Frage, wer diese Islamisten seien, gab der Beschwerdeführer an, dass es viele Leute seien. Es seien viele Extremisten, er kenne sie nicht. Sie hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer Selbstmordattentäter werde. Deswegen sei er weggelaufen. Nachdem er dies abgelehnt habe, sei er mit Mord bedroht worden. Er sei zwei Wochen bevor er nach Österreich gereist sei, bedroht worden. Sie hätten ihn überall in Marokko gesucht. Er habe sich versteckt gehalten, bis ihm die Flucht gelungen sei. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten auch von seinem Vater verlangt, dass er Attentäter werde. Sie hätten seinen Vater umgebracht, deswegen hätten sie das bei dem Beschwerdeführer auch probiert. Sein Vater sei vor drei Monaten umgebracht worden, seine Mutter sei vor ca. einem halben Jahr verstorben, sie sei krank gewesen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, dass seine Eltern unbekannt gestorben seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst gehabt habe.

5. Mit Bescheid vom 11.06.2010 zu Zl. 10 04.689-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, räumte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Marokko ein und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 nach Marokko aus. Das Bundesasylamt stützte sich dabei auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH, rechtzeitig und zulässig Beschwerde.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010 zu Zl. A1 413.995-1/2010/9E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010 behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Sachverhaltsfeststellungen zu den Gründen für das Verlassen der Herkunftsstaates und zu der Situation im Falle der Rückkehr sowie die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung es letztlich offen lassen würden, welches Vorbringen des Beschwerdeführers Gegenstand der Überprüfung sein solle. Das Bundesasylamt habe im Rahmen des Verfahrensganges aus den Einvernahmeprotokollen vom 07.06.2010 und vom 10.06.2010 zitiert, wobei sich die abgedruckten Aussageteile auf ein Verfahren in der Beschwerdeangelegenheit betreffend XXXX beziehen würden. Indem das Bundesasylamt jedoch die Sachverhaltsfeststellungen so allgemein gehalten habe, sei es nicht nachvollziehbar, ob diese sich auf den Beschwerdeführer oder seinen Landsmann XXXX beziehen würden, weshalb der erstinstanzliche Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet sei. Es wurde weiter ausgeführt, dass am 07.06.2010 und am 10.06.2010 Einvernahmen des Beschwerdeführers und von XXXX durch den selben Organwalter des Bundesasylamtes durchgeführt worden seien, weshalb das Verfahren des Beschwerdeführers und von XXXX miteinander vermischt worden seien. Das Bundesasylamt habe daher im zweiten Rechtsgang einen Bescheid zu erlassen, aus dem klar und deutlich hervorgehe, welche Einvernahmen tatsächlich zugrunde gelegt werden würden und darauf aufbauend positive bzw. negative Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

8. Mit Schreiben vom 06.12.2010 wurde dem Bundesasylamt vom Bundeskriminalamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als XXXX, geboren am XXXX, und als marokkanischer Staatsbürgerschaft identifiziert worden sei.

9. Am 14.01.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt Innsbruck. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Mutter noch in Marokko lebe. Sein Vater sei sehr krank gewesen und vor ca. 7 Monaten gestorben. Er habe keine Geschwister. Es sei richtig, dass er seine Heimat verlassen habe, da es dort sehr schwierig gewesen sei, eine Arbeit zu finden. Er habe im Jahr 2006 für ein Jahr in einer Tischlerei gearbeitet. Er habe sehr wenig bezahlt bekommen, deshalb habe er die Tischlerei verlassen. Seine Mutter habe in Casablanca gebettelt, davon hätten sie gelebt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat konkrete Probleme gehabt habe bzw. ob er konkret bedroht worden sei oder ob es Übergriffe auf seine Person gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit islamistischen Gruppen gehabt habe. Als er 9 oder 10 Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter mit ihm zu seinem Opa außerhalb von Casablanca übersiedelt. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater mit diesen Leuten Probleme gehabt habe. Sein Vater sei in Casablanca geblieben und habe sie regelmäßig besucht. Er wisse nicht, um welche Probleme es konkret gegangen sei. Er selbst sei nie persönlich bedroht worden und es habe auch keine Übergriffe gegen ihn gegeben. Mit seiner Mutter habe er zuletzt vor 3 Monaten Kontakt gehabt. Sie lebe in Casablanca bei ihrer Mutter, es ginge ihr gut. Aufgrund der Probleme seines Vaters sei er nach Österreich gekommen. Er sei in seiner Heimat nie von der Polizei angehalten oder verhaftet worden, habe keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen. Er fürchte, in seiner Heimat auf der Straße leben zu müssen. Auf Vorhalt, dass er in seinen bisherigen Einvernahmen angegeben habe, dass seine Eltern verstorben seien, gab der Beschwerdeführer an, dass dies ein Übersetzungsfehler gewesen sein müsse. In Österreich lebe er von der Unterstützung von Freunden. Er habe in Österreich keinen Deutschkurs besucht und sei nicht Mitglied in einem Verein. Er habe hier in Innsbruck seit 7 Monaten eine Freundin. Ihr Name sei Julia, den Nachnamen kenne er nicht. Sie komme ihn regelmäßig in der Justizanstalt besuchen. Sie sei seit 5 oder 6 Monaten schwanger. Auf Vorhalt, dass Erhebungen in der Heimat ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer als XXXX, geboren am XXXX, identifiziert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme. Die Daten, die er hier angegeben habe, seien richtig.

10. In der Folge wurde die Besucherliste betreffend den Beschwerdeführer in der Justizanstalt für den Zeitraum 05.11.2010 bis 14.01.2011 eingeholt. Eine Besucherin mit dem Namen "Julia" schien auf der Besucherliste nicht auf.

11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 in Bezug auf Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des Schreibens der Österreichischen Botschaft Marokko feststehe. Er sei marokkanischer Staatsbürger. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden können. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung aus Konventionsgründen im gesamten Land habe glaubhaft machen können. Auch eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung in Österreich würde nicht drohen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es für den Beschwerdeführer kein Abschiebehindernis nach Marokko gebe, weil eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsland nicht habe erkannt werden können. Sonstige Abschiebungshindernisse seien nicht behauptet worden und würden dafür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Schließlich wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

12. Am 03.02.2011 langte fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass die belangte Behörde nicht auf die wirtschaftlichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingegangen sei. Die belangte Behörde habe verkannt, dass die wirtschaftliche Situation im speziellen für den Beschwerdeführer als jungen Mann ohne qualifizierte Ausbildung ein existenzbedrohendes Ausmaß erreiche. Die belangte Behörde habe sich unzureichend mit der wirtschaftlichen Situation für junge Erwachsene im Herkunftsstaat auseinandergesetzt.

Dem aktuellen Bericht: "Marocco: Current Issues" des Congressional Research Service aus Februar 2010 sei zu entnehmen, dass das Wirtschaftswachstum und die Wirtschaftsreform nicht ausreichen würden, um die Arbeitslosigkeit insbesondere bei jungen Männern sowie die Armut zu reduzieren. Die belangte Behörde habe es auch versäumt, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit drohe, nachdem es den Feststellungen im Bescheid zufolge in Marokko immer noch zu Menschenrechtsverletzungen und der willkürlichen Anwendung von Gewalt durch staatliche und nicht-staatliche Akteure komme.

13. Vom 21.11.2011 bis 22.11.2012 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz eingestellt.

14. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, waren alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 (GZ. I404 1413995-2/23E) wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe vorgebracht, sondern Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

16. Mit Bescheid des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, sondern festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Zudem wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben, der Bescheid erwuchs am 15.06.2014 in Rechtskraft.

17. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2014 in Schubhaft genommen und zunächst ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) Tirol verbracht.

18. Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Befragt nach den Gründen für den neuerlichen Asylantrag erklärte er: "Ich habe in Marokko keine Familie mehr und deswegen will ich dort nicht wieder zurück. Mir würde nichts passieren, aber ich müsste dort auf der Straße leben." Nachdem er belehrt wurde, dass sein Verfahren unter IFA-Zl. 14806226 bereits rechtskräftig entschieden wurde und dass in Österreich über eine Sache nur einmal entschieden werden könne und daher nur neue Gründe wesentlich seien, meinte er: "Ich habe keine neuen Gründe. Ich müsste allerdings in Marokko auf der Straße leben und habe dort keine Familie mehr. Ich will nicht wieder zurück nach Marokko." Er betonte, es würde keine Änderung der Situation vorliegen, es sei die gleiche Situation wie beim vorhergehenden Antrag. Er befürchte bei einer Rückkehr auf der Straße leben zu müssen.

19. Der Beschwerdeführer trat in Hungerstreik und wurde am 21.07.2014 in das PAZ Wien überstellt.

20. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.08.2014 informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß §12a Abs. 2 Asylgesetz aufzuheben.

21. Am 07.08.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im PAZ Wien unter Beisein eines Rechtsberaters des Vereins Menschenrechte Österreich statt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Eltern 2009 verstorben seien; sie hätten ihm eine Wohnung hinterlassen, mit einem Teil des Verkaufserlöses sei er 2010 nach Europa gekommen, den Rest habe er verloren. In Marokko habe er nichts, er sei Christ, wo solle er hingehen. In Italien würde seine Tante leben. Nach seiner Integration in Österreich befragt erklärte er: "Ich habe in Innsbruck Freunde in der Moschee, wo ich geschlafen habe. Wir essen auch zusammen. Ich wurde von einem Christoph, der bei der Caritas ist, unterstützt und betreut." Er wolle in Europa bleiben, in Marokko habe er niemanden und auch kein Dach über dem Kopf. Dem Beschwerdeführer wurden während der Einvernahme Feststellungen zu Marokko übersetzt, insbesondere auch zur Situation für Rückkehrer. Dazu gab er an, dass es in Marokko Menschen geben würde, die Hunger leiden und dass es keine Arbeit geben würde. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Marokko zurückkehren würde, er wolle nach Italien.

22. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 07.08.2014 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Das Bundesamt stellte diesbezüglich fest, dass der gegenständliche Fluchtgrund auf ein bereits als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen aufbaue. Da kein glaubwürdiger Kern des neuen Vorbringens ersichtlich sei, werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei keine wesentliche Änderung erkennbar. Es hätten sich keine Krankheiten oder psychischen Probleme ergeben, die einer Abschiebung entgegenstünden; er verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer habe beim Erstantrag angeführt, nicht nach Marokko zurückkehren zu können, da er keine Familie mehr in Marokko hätte. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich seither nicht geändert, daher werde der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention darstelle bzw. ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt sei. Es bestehe für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, es bestehe auch ein rechtskräftiges Einreiseverbot. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung sei bereits gegeben bzw. stünde unmittelbar bevor. Nach der Rückübersetzung des mündlich verkündeten Bescheides erklärte der Beschwerdeführer, er hätte in Österreich eine Tochter. Sie hieße XXXX, ihr Geburtsdatum wisse er nicht.

23. Die Verwaltungsakten langten am 12.08.2014 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers stehen fest.

Der Beschwerdeführer wurde bereits viermal rechtskräftig verurteilt:

1. vom Landesgericht Innsbruck am 08.11.2010, rechtskräftig am 27.01.2011, gemäß §§ 27 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monate;

2. vom Landesgericht Innsbruck am 27.11.2012, rechtskräftig am 01.12.2012, gemäß §§ 27 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 und 3 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten;

3. vom Landesgericht Innsbruck am 04.06.2013, rechtskräftig am 10.06.2013, gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen;

4. vom Landesgericht Innsbruck am 26.03.2013, rechtskräftig am 11.07.2013, gemäß §§ 229 Abs. 1, 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) von 5 Monaten und 2 Wochen.

Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 (GZ. I404 1413995-2/23E) abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe vorgebracht hatte, sondern aus wirtschaftlichen Gründen Marokko verlassen hatte. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, sondern festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Zudem wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben, der Bescheid erwuchs am 15.06.2014 in Rechtskraft. Es liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

Die Situation in Marokko hat sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 nicht wesentlich geändert.

Im gegenständlichen Asylverfahren betont der Beschwerdeführer, dass keine neuen Gründe vorliegen würden, sondern dass die Situation die gleiche sei wie beim ersten Asylantrag: Er könne nicht nach Marokko zurückkehren, da er dort auf der Straße leben müsste. Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Schubhaft.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung bzw. besteht gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Marokko ergeben sich aus der Aktenlage.

Der Beschwerdeführer hatte im Zuge der mit ihm durchgeführten Befragungen im gegenständlichen Verfahren letztlich nur Umstände geltend gemacht, die er bereits im Erstverfahren behauptete bzw. welche bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden haben. So gab der Beschwerdeführer selbst in der Befragung am 21.07.2014 an, dass die Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz gleich geblieben seien. Die von ihm angegebenen wirtschaftlichen Gründen sind keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Zudem ist festzuhalten, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers keine Änderung der allgemeinen Situation in Marokko eingetreten ist, welche, im Falle der Abschiebung, eine reale Gefahr im Sinne der Art. 2, 3 EMRK bedeuten würde.

Dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich besteht, wurde vom Beschwerdeführer bis zur mündlichen Verkündung des gegenständlichen Bescheides nicht geltend gemacht, bzw. eine Behauptung im ersten Asylverfahren, dass ihn eine Freundin in der Justizanstalt besuchen würde, durch die Kontrolle der entsprechenden Besucherlisten widerlegt. Nach der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erklärte der Beschwerdeführer erstmals, in Österreich eine Tochter zu haben. Dies erscheint unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptung, um einer Abschiebung zu entgehen, da der Beschwerdeführer in den vorhergehenden Verfahren eine solche nicht genannt hatte und auch nicht ihr Geburtsdatum zu nennen vermochte. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer außer einen Namen keine weiteren Angaben (wie etwa das Geburtsdatum) machen konnte, - selbst bei der hypothetischen Existenz dieser Tochter - wohl nicht von einem schützenswerten Familienleben hoher Intensität ausgegangen werden könnte. Ein Eingriff in Art. 8 EMRK kann also nicht konstatiert werden.

Auch sonstige Integrationselemente ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) AsylG 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Aufrechte Rückkehrentscheidung

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.05.2014, in Rechtskraft am 15.06.2014, eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet seit seiner Asylantragsstellung nicht verlassen.

Res iudicata

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung, beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesamt, erklärt, aus den gleichen Gründen wie schon im ersten Asylverfahren, nämlich aus Angst bei einer Rückkehr nach Marokko in Armut und auf der Straße leben zu müssen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Situation in Marokko hat sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 zur Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz in Hinblick auf Marokko nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Der Beschwerdeführer gab zwar in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.08.2014 kurz an, er sei Christ, behauptete aber erstens keine damit verbundene Verfolgung und wirkt die Behauptung zweitens unglaubwürdig, wenn er kurz darauf erwähnt, dass er Freunde in der Innsbrucker Moschee habe, in welcher er geschlafen hatte. Der Beschwerdeführer substantiierte diese Behauptung in der Folge auch nicht weiter und beantwortete die Frage nach seinen Fluchtgründen stets nur mit seiner Furcht vor einer schlechten wirtschaftlichen Situation.

Verletzungen der EMRK

Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland des Asylwerbers bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Feststellungen im Erkenntnis vom 25.04.2014 (hinsichtlich der Beschwerde im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers): "Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl prüfte im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Bescheid vom 27.05.2014 eine mögliche Verletzung von Art 8 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Marokko und verneinte diese. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war nicht zu erteilen.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 07.08.2014 einvernommen, und es wurden ihm die wesentlichen Länderfeststellungen übersetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 07.08.2014 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.