W209 2004003-1•BVwG W209 2004003-1
W209 2004003-1Federal Administrative CourtAug 12, 2014
Beamter, Ehe, Geldleistung, Pensionshöhe, Versorgungsanspruch
W209 2004003-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 20.6.2013, Zahl 4396-010747/3, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 14, 15 und 15b des Pensionsgesetzes
(PG) 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Aufgrund des Ablebens des Ehegatten der Beschwerdeführerin - einem Vizeleutnant i.R. - am 1.5.2013 ersuchte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.5.2013 um Übermittlung diverserer Unterlagen. Im mitübermittelten Fragebogen gab die Beschwerdeführerin u.a. an, in den Jahren 2011 und 2012 Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit und einer Eigenpension gehabt zu haben.
2. Mit Schreiben vom 4.6.2013 ersuchte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, um Bekanntgabe des Einkommens der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten sowie um Mitteilung der Höhe einer allenfalls gebührenden wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
3. Am 11.6.2013 gab die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, die Zusammensetzung des Auszahlungsbetrages an die Beschwerdeführerin ab 1.6.2013 sowie die für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage maßgebende Summe der Bruttopensionsleistungen inklusive Sonderzahlungen (2. SVÄG 2004) für die Jahre 2011 und 2012 zum Stichtag 1.5.2013 bekannt.
4. Unter Zugrundelegung der Angaben der Pensionsversicherungsanstalt und der Bruttobezüge der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in den maßgeblichen Kalenderjahren 2011 und 2012 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, mit Bescheid vom 20.6.2013, Zahl 4396-010747/3, zugestellt am 8.7.2013, u.a. fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 und § 15 PG 1965 vom 1.6.2013 an ein Witwenversorgungsgenuss von monatlich brutto € 155,31 nach ihrem am 1.5.2013 verstorbenen Ehegatten gebühre.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.7.2013, eingelangt am 22.7.2013, fristgerecht das nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Rechtsmittel der Berufung, mit welcher sie die geringe Höhe des ihr gewährten Witwenversorgungsgenusses relevierte.
6. Am 11.3.2014 wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 26.11.1970 ehelichte die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX, den Beamten der Heeresverwaltung, XXXX, geboren am XXXX, vor dem Standesamt XXXX (Vorarlberg). Die Ehe blieb bis zum Tod des Ehegatten aufrecht.
XXXX wurde mit Ablauf des 31.12.1990 in den Ruhestand versetzt und bezog ab 1.1.1991 einen monatlichen Ruhegenuss. Er verstarb am 1.5.2013. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen monatlichen Ruhegenuss in der Höhe von €
Die Beschwerdeführerin verfügte in den für die Berechnung des Witwenversorgungsgenusses maßgeblichen Kalenderjahren 2011 und 2012 über folgende zu berücksichtigende Einkünfte:
Im Jahr 2011:
Entgelt aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit: € 46.593,47
Leistungen der PVA (Eigenpension): € 20.440,84
Im Jahr 2012:
Entgelt aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit: € 41.761,38
Leistung der PVA (Eigenpension): € 20.992,72
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wies folgende Bruttobezüge auf:
Im Jahr 2011:
Ruhebezug: € 30.528,12
Im Jahr 2012:
Ruhebezug: € 31.352,44
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.
Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Lohnzetteln des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin und den Angaben der Pensionsversicherungsanstalt, Landestelle Vorarlberg, über die im fraglichen Zeitpunkt bezogenen Pensionsleistungen und wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz (BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006 idgF, hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, als Pensionsbehörde 1. Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten X und XI PG 1965 angeführten Bediensteten sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen zu vollziehen.
Gemäß § 3 BPAÜG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung stand der Partei gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 1 das Recht auf Berufung an den Bundesminister für Finanzen zu.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da letzteres nicht der Fall ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sind im PG 1965 geregelt. Da der Ehegatte der Beschwerdeführern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und die Beschwerdeführerin als überlebende Ehegattin (Witwe) Hinterbliebene iSd PG 1965 ist, kommen im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des PG 1965 zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt A)
§ 14 PG 1965 bestimmt bezüglich des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss Folgendes:
"Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug."
Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin an seinem Todestag - dem 1.5.2013 - Anspruch auf Ruhegenuss hatte, gebührt der Beschwerdeführerin als überlebende Ehegattin gemäß § 14 Abs. 1 PG 1965 ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten - sohin ab 1.6.2013 - ein monatlicher Versorgungsgenuss. Eine der Ausnahmebestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 PG 1965 kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung.
Hinsichtlich der Bemessung der Höhe des Witwenversorgungsgenusses regelt § 15 PG 1965 Folgendes:
"Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),
b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und
5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen."
Ergänzend regelt § 15b PG 1965 Folgendes:
"Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15b. (1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(4) Der in § 15b in der am 30. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von "16 000 S" wird durch den Betrag "1 415,14 €" ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag."
Gemäß § 15 Abs. 4 PG 1965 betrug das Einkommen der Beschwerdeführerin - zusammengesetzt aus dem Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie aus den von der Pensionsversicherungsanstalt bezogenen Leistungen - im Jahr 2011 €
67. 034,31 sowie im Jahr 2012 € 62.754,1. Daraus ergibt sich gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 eine Berechnungsgrundlage in der Höhe von €
Das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 4 Pensionsgesetz 1965 betrug im Jahr 2011 € 30.528,12 und im Jahr 2012 € 31.352,44, woraus sich nach Abs. 3 leg.cit. eine Berechnungsgrundlage von € 2.578,36 (61.880,56/24) ergibt.
Der Anteil der Berechnungsgrundlage der Beschwerdeführerin an der Berechnungsgrundlage ihres verstorbenen Ehegatten beträgt somit 209,74 %.
Gemäß § 15 Abs. 2 PG 1965 beträgt der Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte - aus welchem sich das Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses ergibt - bei einem Anteil von 100% 40 und erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
Da die Berechnungsgrundlage der Beschwerdeführerin den Ruhegenuss ihres Ehegatten um 109 Prozentpunkte überschreitet, ist der Prozentsatz von 40 im gegenständlichen Fall um 32,7 Prozentpunkte (109*0,3) zu vermindern.
Das Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses der Beschwerdeführerin nach § 15 Abs. 1 PG 1965 beträgt demnach 7,3 % des Ruhegenusses, der ihrem Ehegatten an seinem Todestag gebührte. Da dem verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Stichtag 1.5.2013 ein monatlicher Ruhebezug in der Höhe von € 2.127,59 gebührte, beträgt der Witwenversorgungsgenuss der Beschwerdeführerin ab 1.6.2013 sohin € 155,31.
Zur Vermeidung von Härtefällen regelt § 15b Abs. 1 PG 1965, dass der gemäß § 15 PG 1965 ermittelte Witwenversorgungsgenusses einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
Gemäß Kundmachung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die Höhe bestimmter veränderlicher Werte nach dem Pensionsgesetz 1965 für das Kalenderjahr 2014, BGBl. II Nr. 441/2013, wurde dieser Betrag für das Kalenderjahr 2014 mit €
Da die Summe aus dem eigenen Einkommen der Beschwerdeführerin und dem Versorgungsbezug den Betrag von € 1.855,84 nicht unterschreitet, kommt im gegenständlichen Fall auch eine Erhöhung des Witwenversorgungsbezuges nach § 15b Abs. 1 PG 1965 nicht in Betracht.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nunmehr für ihre (in den maßgeblichen letzten zwei Jahren ausgeübte) Erwerbstätigkeit bestraft werde, vermag den angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Regelung der Witwen- und Witwerversorgung und deren primären Zweck, die soziale Absicherung des überlebenden Ehegatten sicherzustellen, nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten, zumal es ihr offensteht, bei einer allfälligen späteren Unterschreitung des in § 15b Abs. 1 PG 1965 genannten Betrages jederzeit einen Antrag auf Erhöhung des Witwenbezuges zu stellen.
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der maßgebliche Sachverhalt unbestritten feststeht.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 nicht entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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