BVwG W175 1434020-1

W175 1434020-1Federal Administrative CourtAug 12, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W175 1434020-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1434020.1.00

Spruch

W175 1434020-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl: 12 03.905-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 01.04.2012 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 03.04.2012 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 19.11.2012 fand vor dem BAA, Außenstelle Wien (BAW), eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 01.04.2012 gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem sei. Er sei ledig und spreche Dari, Paschtu und etwas Urdu.

Er wäre vor ca. zweieinhalb Jahren von Jalalabad nach Kabul gefahren. Von dort wäre er - mit längeren Aufenthalten in Schlepperquartieren - über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Versteckt auf der Ladefläche eines LKW sei er dann über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Vater Fahrer für die Amerikaner gewesen wäre. Die Taliban wären dagegen gewesen und hätten ihn mehrmals mit dem Tod bedroht, sollte er mit dieser Arbeit nicht aufhören. Schlussendlich hätte der Vater die Tätigkeit beendet, dennoch wäre er vor vier Jahren getötet worden. Da es in der Heimatregion viele Taliban gegeben hätte, die die Familie des BF bedrängt und belästigt hätten, hätte der BF beschlossen, zu fliehen.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

1.2. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF hatte die belangte Behörde offenbar Zweifel an seinem angegebenen Alter und veranlasste eine Altersschätzung durch einen medizinischen Sachverständigen. Nach dem Ergebnis eines Panoramaröntgens des Gebisses, einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Röntgenaufnahme der linken Hand, einer Computertomographie des Schlüsselbeins sowie einer Befragung und körperlichen Untersuchung des BF am 01.06.2012 wurde bei diesem laut Gesamtgutachten vom 21.06.2012 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von 18 bis 21 Jahren festgestellt. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter von 16 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Das vom BF zum Untersuchungszeitpunkt geltend gemachte Alter von 16 Jahren und sechs Monaten könne somit aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.

1.3. In der Einvernahme am 19.11.2012 gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er Afghanistan vor etwas weniger als vier Jahren verlassen hätte. Drei Monate sei er im Iran gewesen, zwei Monate in der Türkei sowie zwei Jahre und zwei oder drei Monate in Griechenland. Sein Bruder und sein Onkel mütterlicherseits hätten Vieh und einen LKW verkauft, um die Reise zu finanzieren.

Sein Onkel mütterlicherseits sei noch in Afghanistan. Als der BF in Griechenland gewesen wäre, hätte er Kontakt zu seiner Familie gehabt. Sie wäre zuerst in Jalalabad, dann in Kabul gewesen. In Österreich hätte er einmal mit seiner Mutter telefoniert, diese hätte sich zu dieser Zeit noch in Kabul, wo der Onkel wohnen würde, aufgehalten. Nunmehr wisse er nicht genau, wo sich seine Angehörigen aufhalten würden. Er glaube, dass seine beiden Brüder weggegangen seien.

Sein Vater hätte bis zu seinem Tod den Lebensunterhalt der Familie als LKW-Fahrer bestritten, danach hätten die Brüder für die Familie gesorgt. Der BF stamme aus dem Dorf XXXX, Jalalabad, Provinz Nangarhar.

Befragt zu den Fluchtgründen gab der BF an, dass er sehr viele Probleme gehabt hätte. Nach der Ermordung des Vaters durch die Taliban wäre auch sein Leben in Gefahr gewesen. Er selbst wäre als Erster geflohen, danach hätten seine Brüder das Land verlassen.

Einige Zeit nach dem Tod des Vaters wäre beim Einkaufen auf einen seiner Brüder geschossen worden, passiert sei diesem dabei jedoch nichts. Wann dieser Vorfall stattgefunden habe, wisse er nicht, es sei einige Jahre her gewesen. Er wisse nur, dass es ein paar Monate nach der Ermordung des Vaters, der vor etwas weniger als fünf Jahren verstorben sei, geschehen wäre.

Die Taliban hätten den Vater zuvor gewarnt und bedroht. Er hätte aufhören sollen, für die Amerikaner als LKW-Fahrer zu arbeiten. Aus diesem Grund hätte sein Vater die Arbeit beendet und wäre nicht mehr für die Amerikaner tätig gewesen. Obwohl er dann für einen Afghanen gearbeitet hätte, hätten ihn die Taliban weiterhin verdächtigt, bei den Ausländern beschäftigt zu sein, und ihn dann getötet.

Nachdem der Vater seine Arbeit bei den Amerikanern beendet hätte, wäre er weiterhin LKW gefahren. Für die Amerikaner sei er mit deren LKW gefahren, für die Afghanen mit seinem eigenen Fahrzeug. Da das Leben des BF in Gefahr gewesen wäre, hätte ihn seine Mutter ins Ausland geschickt.

Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 14.03.2013, Zahl: 12 03.905-BAW, vom damaligen gesetzlichen Vertreter des BF persönlich übernommen am 18.03.2013, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 30.07.2010 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF hinsichtlich der Angaben seine Volks- und Staatsangehörigkeit betreffend aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt aus, dass eine individuelle Gefährdung des BF beziehungsweise asylrelevante Umstände nicht hervorgekommen seien.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.

3. Mit Schreiben vom 20.03.2013, beim BAA eingelangt am 22.03.2013, brachte der BF durch seinen gesetzlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde das bisherige Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und vorgebracht, dass der Vater bis zu seiner Ermordung im Jahr 2007 als LKW-Fahrer gearbeitet hätte. Ca. ein Jahr nach dessen Tod hätten dann der BF und seine Brüder Afghanistan verlassen, die Mutter wäre gemeinsam mit den beiden Schwestern nach Kabul gezogen. Das fluchtauslösende Ereignis - die Ermordung des Vaters - hätte glaublich im Jahre 2007 stattgefunden. Der Vater wäre von den Taliban getötet worden, obwohl er sich deren Anordnungen, die Tätigkeit für die US-Besatzungstruppen einzustellen, gebeugt hätte. Danach hätte der BF wohlbegründete Furcht davor gehabt, dass sich die Verfolgung der Taliban gegen die restlichen Familienmitglieder richten würde.

Nach einer kurzen Wiederholung des Verfahrensganges brachte der BF vor, dass er als männlicher Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie Ziel einer Vergeltungsaktion der Taliban werden könnte, und er verwies auf seine Vulnerabilität als Minderjähriger. Auch gab er an, dass er in der Einvernahme glaubhaft gemacht hätte, dass er relativ zeitnah zur Ermordung des Vaters sein Heimatland verlassen hätte.

Ferner tätigte der BF weitwendige Ausführungen über die Situation in Afghanistan und fügte seiner Beschwerde Anfragebeantwortungen von ACCORD betreffend Vergeltungsmaßnahmen gegen mit US-Truppen zusammenarbeitende Personen und betreffend die Fähigkeit der Taliban, Personen in ganz Afghanistan auszuspüren.

4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 04.04.2013 beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

6. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 24.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF mit seiner gewillkürten Vertreterin persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Danach gab der BF auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"VR [Vorsitzende Richterin]: Schildern Sie, warum Sie Afghanistan verlassen haben!

BF: Wir haben in Jalalabad in XXXX gelebt. Mein Vater hat als Fahrer bei den Amerikanern gearbeitet. Von seiner Tätigkeit erfuhren die Taliban und wussten, dass mein Vater die Amerikaner unterstützen würde. Sie hatten meinem Vater gesagt, dass er den Amerikanern nicht helfen soll. Die Taliban haben das meinem Vater gesagt. Danach erzählte uns mein Vater zu Hause, dass er nicht mehr für die Amerikaner arbeiten würde. Er hat aber zu Hause gelogen. In Wirklichkeit wussten wir nicht, ob er weiterhin für die Amerikaner gearbeitet hat oder nicht.

VR: Hat er gelogen oder nicht?

BF: Zu Hause hat er erzählt, dass er nicht mehr für die Amerikaner arbeitet. Wir wussten aber nicht, ob er die Arbeit tatsächlich verlassen hat oder nicht.

VR: Aus welchem Grund glauben Sie, dass er gelogen hat?

BF: Meine Mutter hat aber meinen Vater verdächtigt, weiterhin für die Amerikaner zu arbeiten. Als meine Mutter ihn nochmals gefragt hat, hat er weiterhin angegeben, dass er nicht für die Amerikaner arbeiten würde. Mein Vater war wenig zu Hause. Die meiste Zeit hat er draußen verbracht. Er war ein oder zwei Nächte zu Hause und danach nicht mehr. Wir wussten nicht, ob er für die Amerikaner arbeitet oder nicht.

VR: Aus welchem Grund hat ihn Ihre Mutter verdächtigt, dass er weiter für die Amerikaner arbeitet?

BF: Mein Vater hat die meiste Zeit draußen verbracht. Er war wenig zu Hause. Deshalb verdächtigte ihn meine Mutter. Meine Mutter hat großen Verdacht geschöpft, dass der Vater für die Amerikaner arbeitet. Es kam eine Zeit, als mein Vater gesagt hat, dass er mit der Arbeit bei den Amerikanern gänzlich aufgehört hat, dennoch verdächtigte ihn meine Mutter. Danach wurde mein Vater zwischen XXXX getötet. Am nächsten Tag wurde die Leiche meines Vaters zu uns nach Hause gebracht. Mein Vater wurde zu 100% von den Taliban getötet. Er hat sehr viel geblutet und hatte mehrere Schussverletzungen. Er hat sehr viel geblutet. Danach entstand ein Problem für die ganze Familie mit den Taliban. Nach einigen Monaten, als mein Bruder in das Geschäft einkaufen ging, haben die Taliban auf ihn geschossen. Nach diesem Vorfall wussten sowohl die Nachbarn, als auch meine Mutter, dass wir Brüder getötet werden. Deshalb schickte mich meine Mutter von zu Hause weg. Sie sagte, dass man auf meinen Bruder schon geschossen hat und ich deshalb das Land verlassen sollte. Nachdem ich von dort weggegangen bin, ist meine Familie ebenfalls gegangen. Sie sind nach einiger Zeit aus Jalalabad vielleicht nach Kabul gegangen. Als meine Mutter mit dem Schlepper sprach, kam ich vor meiner Familie nach Kabul. Ich bin aus Kabul in den Iran weitergereist. Nach einiger Zeit ist die Familie nach Kabul gegangen.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Als ich in Kabul war, telefonierte ich mit meiner Mutter. In diesem Gespräch erfuhr ich, dass die Familie nach Kabul kommen wird, da sich die Lage in XXXX verschlechtert hat. Meine Mutter hat mir auch gesagt, dass sie möchte, dass ich zuerst das Land verlasse und meine Brüder nachkommen würden. Ich kam schlepperunterstützt in den Iran, und ich blieb 3 Monate dort.

(...)

Als ich aus Griechenland meine Familie anrief, war sie bereits in Kabul. Die Familie lebte im Haus meines Onkels mütterlicherseits namens XXXX. Das hatte ich noch erfahren.

VR: Seitdem haben Sie mit der Familie keinen Kontakt mehr?

BF: Aus Traiskirchen habe ich ebenfalls telefonischen Kontakt mit der Familie aufgenommen. Auch zu diesem Zeitpunkt war sie in Kabul.

VR: Mit Familie meinen Sie Mutter, Brüder und Schwestern?

BF: Ich sprach mit meiner Mutter. Meine Schwestern waren auch bei ihr. Einer meiner Brüder hatte das Land bereits verlassen, und der zweite Bruder war kurz davor, sich auf den Weg zu machen. Dieser Bruder hat zusammen mit meinem Onkel für den Unterhalt der Familie gesorgt.

VR: Wann ungefähr war dieses Telefonat?

BF: Ganz am Anfang, als ich in Traiskirchen im Lager war.

VR: Seitdem haben Sie nicht mehr telefoniert?

BF: Ich hatte mein Handy in Traiskirchen im Zimmer aufgeladen. Dieses Handy wurde gestohlen. Im Handy waren alle Nummern gespeichert.

VR: Sie haben seitdem keinen Kontakt mehr gehabt?

BF: Nein.

VR: Wann wurde auf Ihren Bruder geschossen?

BF: Ein paar Monate nach dem Tod meines Vaters. Er wurde in Jalalabad von den Taliban beschossen.

VR: Wann ist Ihr Vater verstorben?

BF: Ca. vor 6 Jahren. Die Zeitangabe ist aber nicht exakt. 5 Jahre habe ich bei der letzten Befragung gesagt gehabt.

VR: Wie lange vor Ihrer Ausreise war das?

BF: Ca. 6 Monate oder etwas mehr als 6 Monate danach verließ ich Afghanistan.

VR: Nach dem Vorfall mit dem Vater oder mit dem Bruder?

BF: Nach dem Vorfall mit dem Vater.

VR: Woher wissen Sie, dass die Taliban auf Ihren Bruder geschossen haben?

BF: Das weiß man dort. Man erkennt dort die Polizei und die Taliban. Man kann sie voneinander unterscheiden.

VR: Waren Sie dabei?

BF: Nein.

VR: Woher wissen Sie, dass die Taliban es waren?

BF: Mein Bruder hat gesagt, dass die Taliban auf ihn geschossen haben und er vor ihnen geflüchtet ist. Sie wollten ihn töten. Mein Bruder konnte aber flüchten.

VR: Sie haben gesagt, dass Sie Probleme mit den Taliban gehabt hätten. Welche Probleme waren das?

BF: Mein Vater hat für die Amerikaner gearbeitet. Das wollten die Taliban nicht. Die Taliban haben gesagt, dass, nachdem mein Vater für die Amerikaner gearbeitet hat, das Geld und alles andere, was wir zu Hause haben, verboten seien. Bei den Taliban ist es so, wenn sie feststellen, dass ein Familienmitglied für die Amerikaner arbeitet, sie dann die ganze Familie vernichten.

VR: Was genau haben die Taliban gemacht?

BF: Auf der einen Seite haben sie meinen Vater getötet. Auf der anderen Seiten wollten sie meinen Bruder töten. Gott hat ihn geschützt. Nachdem mein Vater getötet wurde, war davon auszugehen, dass wir getötet werden.

VR: Haben Sie selbst jemals mit den Taliban Kontakt gehabt?

BF: Nein. Ich war damals sehr jung. In Europa bin ich groß geworden. Ich bin seit ca. fünfeinhalb Jahren unterwegs.

VR: Haben Sie jemals mitbekommen, dass Ihre Familie von den Taliban belästigt wurde nach dem Tod Ihres Vaters, abgesehen von dem Angriff auf Ihren Bruder?

BF: Die Nachbarn hatten meiner Mutter gesagt, dass die Taliban mit 100%iger Sicherheit ihre Söhne töten werden.

VR: Woher wissen das die Nachbarn?

BF: Das wussten die Nachbarn. Sie wussten, dass mein Vater für die Amerikaner gearbeitet hat. Sie kannten auch die Taliban. Die Nachbarn haben auch an der Trauerfeier meines Vaters teilgenommen und die vielen Schussverletzungen meines Vaters gesehen. Ich habe auch die Leiche meines Vaters gesehen. Sogar sein Gesicht war blutüberschwemmt. Meine Mutter hat sehr viel geweint. Ich habe auch geweint.

VR: Die Nachbarn haben gewusst, dass Ihr Vater für die Amerikaner gearbeitet hat und Ihre Familie hat es nicht gewusst, die Mutter hat es nur vermutet?

BF: Bei der Trauerfeier haben einige Personen meiner Mutter gesagt, dass sie wussten, dass mein Vater für die Amerikaner gearbeitet hat.

VR: Wieso haben Sie am Anfang gesagt, Sie hätten nicht gewusst, ob der Vater für die Amerikaner gearbeitet hat?

BF: Nach dem Tod meines Vaters erzählte ein Nachbar meiner Mutter, dass mein Vater für die Amerikaner gearbeitet hat und ihn deshalb die Taliban getötet haben. Ich selbst wusste davon nichts. Ich war damals jung.

VR: Haben Sie das nicht beim Begräbnis erfahren?

BF: Nachdem meine Mutter davon erfahren hat, hat sie es uns erzählt.

VR: Beim Begräbnis oder nach dem Begräbnis?

BF: Meine Mutter hatte das vor dem Begräbnis erfahren. Sie erzählte es uns nach dem Begräbnis.

VR: Unmittelbar nach dem Begräbnis?

BF: So genau weiß ich das nicht, wahrscheinlich war es 1 Woche später. In Afghanistan wird nach dem Tod eines Familienmitgliedes 40 Tage lang getrauert und an jedem Freitag eine besondere Feier abgehalten. In dieser Zeit kommen ständig Gäste, um an der Trauerfeier teilzunehmen.

VR: Aus welchem Grund haben Sie vor dem BAA am 19.11.2012 angegeben, dass Ihr Vater aufgehört hat, für die Amerikaner zu arbeiten, für die Afghanen gearbeitet hat und mit seinem eigenen LKW für die Afghanen gefahren ist?

BF: Ja, das ist richtig. Ich habe das angegeben. Mein Vater hat uns zu Hause gesagt, dass er nicht mehr für die Amerikaner arbeitet. Wir wussten aber nicht, wie es wirklich war.

BFV [Vertreterin des BF]: Zum soeben aufgetauchten vermeintlichen Widerspruch, wonach der BF gewusst habe, dass der Vater für die Amerikaner arbeitet, dann die Arbeit aufgegeben habe und selbst mit seinem LKW für die Afghanen gearbeitet hat, heute in der Verhandlung jedoch angegeben hat, dass die Mutter nicht geglaubt hat, dass der Vater aufgehört hat, für die Amerikaner zu arbeiten und der BF nach der Beerdigung von seiner Mutter (diese wiederum von den Nachbarn) erfahren hat, dass der Vater doch noch für die Amerikaner gearbeitet hat, wird Folgendes ausgeführt: Es liegt hier kein wirklicher Widerspruch vor, da sich die beiden Angaben des BF auf unterschiedliche Zeitpunkte des Geschehens beziehen, es gab einen Zeitpunkt, wo der Familie bekannt war, dass der Vater für die Amerikaner arbeitet, nach Drohungen durch die Taliban diese Tätigkeit aufzugeben (siehe die Angaben des BF vor der belangten Behörde), sagte der Vater des BF seiner Familie gegenüber, er gebe diese Tätigkeit auf. Die Mutter des BF glaubte dies dem Vater des BF nicht. Nach dem Tod des Vaters des BF erfuhr sie, dass er doch noch für die Amerikaner gearbeitet hat. Dass der BF dies nicht vor dem BAA vorgebracht hat, stellt keine Steigerung des Vorbringens in der heutigen Verhandlung dar. Die damalige Einvernahme war sehr kurz (eine Stunde), der BF war damals minderjährig und war ihm daher nicht zuzumuten, initiativ ohne spezifische Fragen des Vernehmenden sein Vorbringen zu spezifizieren (verwiesen wird diesbezüglich auf das Erkenntnis des VfGH U 98/12, vom 27.06.2012).

BFV: Warum sind Ihre Brüder nicht gleichzeitig mit Ihnen ausgereist?

BF: Die finanziellen Mittel haben nicht ausgereicht, damit wir alle gemeinsam ausreisen. Meine Mutter verkaufte Goldschmuck und das wenige Vieh, welches wir hatten, um damit meine Flucht zu finanzieren. Wir hatten auch ein Auto, welches verkauft wurde. Für die Schleppung habe ich 6.000 Dollar bis Griechenland und 3.000 Euro bis nach Österreich bezahlt.

BFV: Wissen Sie sicher, wo sich heute Ihre Familie aufhält?

BF: Ich habe keine Nachricht von meiner Familie. Ich weiß nicht, ob sie noch am Leben ist, oder ob sie sich in einem anderen Land aufhält. Ich weiß nicht, ob sie am Leben oder tot ist.

BFV: Es wird beantragt, dem BF Asyl auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie der ihm in diesem Zusammenhang unterstellten politischen Gesinnung zu gewähren. Der Vater des BF war Fahrer für die amerikanischen Streitkräfte, die Taliban forderten den Vater auf, diese Tätigkeit aufzugeben. Wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner unterstellten die Taliban dem Vater des BF ein "Ungläubiger" zu sein, er war für sie ein Verräter, weswegen sie ihn erschossen. Eine solche Unterstellung trifft die gesamte Familie, vor allem die männlichen Familienangehörigen, wenn ein Familienmitglied "Haram"-Geld in die Familie gebracht hat, hat die ganze Familie von diesem Geld gelebt und sich damit mitschuldig gemacht. Weiters wird der ganzen Familie eine Unterstützung der "ausländischen Besatzer" unterstellt, wenn das Familienoberhaupt diese unterstützt hat. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre auch der BF bedroht auf Grund der Tatsache, dass er ein Mitglied dieser Familie ist und ihm deswegen eine politische Gesinnung unterstellt wird, von den Taliban verfolgt zu werden. Für diese Annahme spricht, dass bereits sein Vater den Taliban zum Opfer gefallen ist, ein Schussattentat auf seinen Bruder verübt wurde und auch seine Brüder aus der für sie bestehenden Gefahr aus Afghanistan flüchten mussten. Dabei ist für die Qualifikation als Flüchtling nicht notwendig, dass der BF bereits selbst Opfer von Verfolgungshandlungen wurde, nach dem Flüchtlingsbegriff der GFK reicht die Furcht vor Verfolgung. Nicht gegen die Verfolgung des BF spricht, dass seine Brüder nicht gleichzeitig mit ihm Afghanistan verlassen haben, da die finanziellen Mittel nicht für die Finanzierung der Flucht aller drei Söhne ausreichten, auch betrachtete die Mutter den damals erst 12jährigen BF als das verletzlichste Mitglied der Familie. Mangels Schutzfähigkeit des afghanischen Staates stünde dem BF kein staatlicher Schutz für die zuvor beschriebene Gefährdung zur Verfügung. Ebenso wenig hätte er eine interne Fluchtalternative, da es einer solchen jedenfalls an der Zumutbarkeit mangelt. Dies daher, da der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über Familienanschluss in Kabul verfügt, es besteht seit fast 2 Jahren kein Kontakt mehr, der BF weiß nicht, wo sich seine Familie aufhält (u.a. deswegen wurde dem BF auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt). Hierzu wird auf folgende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen: 1426836 vom 05.03.2014, 1431223 vom 27.02.2014, 1434596 vom 06.02.2014.

Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid ist auch eine von den Taliban ausgehende Verfolgung asylrelevant (zur näheren Begründung wird auf die Beschwerde sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2014, Zahl: 1431176, verwiesen). Aus dem soeben zitierten Erkenntnis ergibt sich insbesondere, dass die Taliban besonders in Nangarhar stark sind und eine von ihnen ausgehende Gefährdung dort besonders zum Tragen kommt, wie auch, dass die Taliban in ganz Afghanistan operieren und missliebige Personen in ganz Afghanistan aufspüren können. Weiters wird verwiesen auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zahl: C17 417115 vom 19.02.2013 (in diesem wurde einem Bruder eines Dolmetschers für eine internationale Organisation aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie der unterstellten politischen Gesinnung Asyl gewährt). Abschließend wird auf folgende Länderberichte verwiesen, aus denen sich die Verfolgung des BF aus Gründen der GFK ergibt: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 (S 4, 22, 25 f., sowie 34), SFH Afghanistan: Update. Die aktuelle Sicherheitslage vom 30.09.2013 (S 4, 6, 10, 17 und 22), sowie Human Rights Watch World Report 2014-Afghanistan vom 21.01.2014."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

Seitens des BF wurden auch im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Dari, Paschtu sowie etwas Urdu und Deutsch.

2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, dem BF unbekannte Länder. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

2.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme.

Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

3.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Paschtu. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.

Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch oberflächlich und teilweise widersprüchlich.

So ist einerseits festzuhalten, dass der BF nicht einmal vermochte, eine tatsächlich stattgefundene Gefährdungssituation zu beschreiben, die ihn persönlich betroffen hätte. Im Zuge der Schilderung der Ereignisse gab er lediglich vage an, dass der Vater von Taliban bedroht worden wäre, konkrete Angaben zu Art und Ablauf dieser Bedrohungen blieb er allerdings schuldig. Folglich stellt auch seine Behauptung, die Taliban hätten mit 100%iger Wahrscheinlichkeit den Vater getötet, in Wahrheit eine reine Vermutung dar, die angesichts der vagen Schilderungen hinsichtlich der angeblichen zuvor getätigten Drohungen zu bezweifeln ist. Aber auch die weiteren Ausführungen, dass die Taliban nach dem Tod des Vaters hinter seiner Familie her gewesen seien, basieren in gleicher Weise auf Spekulationen, ohne dass es je zu einem persönlichen Kontakt zwischen den Aufständischen und dem BF gekommen wäre. Befragt, weshalb er glaube, dass die Taliban auf seinen Bruder geschossen hätten, brachte der BF in der Verhandlung vor dem BVwG zuerst lapidar und wenig glaubhaft vor, dass man in Afghanistan wisse, wer auf einen schieße ("Das weiß man dort. Man erkennt dort die Polizei und die Taliban. Man kann sie voneinander unterscheiden."), um danach anzugeben, beim Attentat nicht einmal anwesend und somit kein Augenzeuge gewesen zu sein. Wenig später sagte er dann aus, dass die Nachbarn gewusst hätten, dass die Taliban hinter dem Bruder und ihm her seien, weshalb die Mutter den BF zur Ausreise des BF gedrängt hätte. Aber auch hier ist festzustellen, dass dies ebenfalls eine reine Mutmaßung (aufgrund vom "Hörensagen" durch Nachbarn) darstellt und der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass tatsächlich eine Bedrohung durch Taliban vorgelegen wäre.

Andererseits lassen Widersprüche in den Angaben des BF Zweifel daran aufkommen, ob der Vater des BF überhaupt für die Amerikaner tätig gewesen ist, weshalb folglich auch fraglich ist, ob Vorfälle mit den Taliban tatsächlich stattgefunden haben. So gab der BF in der Erstbefragung an, dass der Vater nach den Drohungen mit seiner Arbeit für die Amerikaner aufgehört hätte, jedoch später trotzdem umgebracht worden wäre. In der Einvernahme am 19.11.2012 sagte der BF erneut aus, dass der Vater seinen Job aufgegeben hätte und danach für Afghanen LKW gefahren wäre ("Er hat aber für die Afghanen gearbeitet. Die Taliban haben ihn trotzdem getötet."). In der Beschwerde führte der BF dann zum dritten Mal aus, dass sich der Vater den Forderungen der Taliban gebeugt und seine Tätigkeit für die Ausländer eingestellt hätte. In der Verhandlung vor dem BVwG allerdings änderte der BF plötzlich seine Aussage und gab nunmehr an, dass der Vater vor der Familie nur behauptet hätte, nicht mehr für die Amerikaner zu arbeiten, in Wirklichkeit hätte er dies jedoch weiterhin bis zu seiner Ermordung getan. Erst ein paar Tage nach dem Begräbnis hätte dies der BF von seiner Mutter erfahren, die es wiederum von den Nachbarn gehört hätte. Bringt die Vertreterin des BF in der Verhandlung vor, dass hier kein wirklicher Widerspruch zu erkennen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass dem BF - gemäß seinen zuletzt vor dem BVwG gemachten Angaben - bereits unmittelbar nach der Bestattung des Vaters bekannt gewesen war, dass der Vater ununterbrochen für die Ausländer gearbeitet hatte, und er somit diesen Umstand in der Erstbefragung, in der Beschwerdeschrift und insbesondere in der Einvernahme hätte erwähnen können. Bei letzterer allerdings machte der BF keinerlei Angaben darüber, dass die Familie Zweifel an den Aussagen des Vater bezüglich seiner Kündigung gehabt hätte. Im Gegenteil brachte er vor, dass der Vater für Afghanen als Fahrer tätig gewesen wäre und dabei seinen eigenen LKW verwendet hätte, weshalb der Eindruck verstärkt wird, dass es sich bei der Fluchtgeschichte um ein gedankliches Konstrukt handelt.

Ferner machte der BF teilweise unterschiedliche Zeitangaben. So gab er bei der Erstbefragung am 03.04.2012 an, dass er vor ca. 2,5 Jahren, sohin Ende 2009, Afghanistan verlassen hätte, sein Vater wäre vor vier Jahren, also Mitte des Jahres 2008, getötet worden. In der Einvernahme am 19.11.2012 wiederum behauptete er dazu widersprüchlich, vor weniger als vier Jahren, also zurückgerechnet Ende 2008, ausgereist zu sein. Den Tod seines Vaters datierte er mit fünf Jahren zurück, was Ende 2007 bedeuten würde. Hierzu ist auszuführen, dass zwar Zeitangaben in der afghanischen Kultur nicht dieselbe wichtige Rolle wie in Europa spielen, allerdings handelt es sich hier einerseits um Abweichungen von mehreren Monaten beziehungsweise sogar von einem Jahr, und andererseits ist es wenig nachvollziehbar, dass der BF (auch wenn man sein damals jugendliches Alter berücksichtigt) bezüglich ein so einschneidenden und wichtigen Erlebnisses wie der Ermordung seines Vaters nicht genauere und übereinstimmende Zeitangaben machen kann.

Schlussendlich erscheint das Vorgehen des BF, überstürzt sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung - beispielsweise durch Aufenthaltnahme in Kabul bei seinem Onkel (wie es seine Mutter getan hat) - zu finden, befremdlich und realitätsfern. Selbst bei Wahrheitsunterstellung, dass die Taliban den BF bedrohen würden, ist eine Verfolgung des BF in Kabul nur wenig wahrscheinlich, zumal den Taliban das Aussehen des BF mangels persönlicher Kontaktaufnahme nicht bekannt ist und ihm somit die Anonymität einer Großstadt Schutz bieten könnte.

Zur in der Beschwerde vorgebrachten Frage der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe hat der VwGH, angeführt im Kommentar Asylrecht (Schrefler-König - Gruber, Asylrecht, Stand 01.10.2011), ausgesprochen:

"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten." (VwGH vom 20.10.1999, Zahl 99/01/0197).

Abgesehen davon, dass eine Verfolgung wegen Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe somit nur als Auffangtatbestand einer asylrelevanten Verfolgung in Betracht käme, wenn sonst keine Verfolgung im Sinne der GFK vorliegt, ist eine solche im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gegeben, weil der BF - wie oben dargelegt - sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte.

Das Vorbringen ist zusammengefasst in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes (asylrelevantes) Geschehen ableiten kann, dass den BF dazu bewogen haben soll, seinen Heimatstaat zu verlassen.

Vielmehr war dem Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der vagen und unstimmigen Angaben vor dem BAA sowie dem BVwG die Glaubhaftigkeit zu versagen. Selbst wenn man das Alter des BF zum Zeitpunkt der vorgebrachten Verfolgung berücksichtigt, muss man davon ausgehen, dass er zumindest in der Lage sein müsste, persönlich Erlebtes und wesentliche Grundpfeiler des doch relativ einfachen Geschehens detailliert und konstant - wenn auch in einfachen Worten - schildern kann, sofern es sich um tatsächlich Erlebtes handelt.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

3.5. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BAA Länderfeststellungen zu Afghanistan erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen dem BF umfassend dargelegt, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er - wenn auch nur unsubstantiiert - Gebrauch gemacht hat.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).

Letztendlich war eine Einbringung aktualisierter Länderfeststellungen im gegenständlichen verfahren nicht relevant, da das vorgebrachte Geschehen aufgrund der persönlichen Angaben als unglaubhaft zu beurteilen war und darüber hinaus sich keine sonstigen Anhaltspunkte ergaben, die eine Befassung mit der aktuellen Situation in Afghanistan notwendig gemacht hätten, insbesondere, da dem BF seitens des BAA bereits subsidiärer Schutz erteilt wurde.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des BAA am 18.03.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 22.03.2013 beim BAA eingelangt ist (ein genaues Einbringungsdatum ist aufgrund fehlenden Datums im Poststempel auf dem Kuvert nicht eruierbar), ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. (Anm.: aufgehoben)

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. (Anm.: aufgehoben)

7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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