BVwG W142 1431766-1

W142 1431766-1Federal Administrative CourtAug 12, 2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung,<br/>Parteiengehör, Sicherheitslage

Full text

BVwG W142 1431766-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W142.1431766.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 10.12.2012, Zl. 12 05.801-BAI, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 12.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX geboren und habe in der Provinz Laghman, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX in Afghanistan gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, muslimischer Sunnit, traditionell verheiratet und habe 3 Söhne und 3 Töchter. Er spreche Paschtu. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung; er habe als Fahrer gearbeitet.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er in einer wohlhabenden Familie aufgewachsen sei und dem Stamm der Kochis angehöre. Sein Vater sei von Unbekannten getötet worden, weil er wohlhabend war. Da die Familie viele Grundstücke besitze und reich sei, sei das Leben des BF in Afghanistan in Gefahr. Vor ca. 1 Jahr sei der BF von Unbekannten entführt worden. Er vermute es seien Leute des "XXXX" gewesen. Aus Angst um sein Leben sei der BF aus Afghanistan geflüchtet.

Schon im Jahr 2006 habe der BF in England um Asyl angesucht. Zweieinhalb Jahre später sei er von dort wieder nach Afghanistan abgeschoben worden

Am 23.11.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden BAI), im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den BF in die Sprache Paschtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Weiters führte der BF aus, dass er in der Provinz Laghman, im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen sei und dort, mit Unterbrechungen, bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie im eigenen Haus mit Landwirtschaft gelebt habe. Seine Heimat habe der BF erstmals 2006 verlassen und habe in England um Asyl angesucht. Im Winter 2009 sei der BF nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe Probleme mit der Regierung gehabt. Als der BF 2009 zurückgekehrt sei, habe er dieses Problem nicht mehr gehabt. Ca. im Jahr 1999 habe der BF traditionell geheiratet. Er habe verschiedenste Arbeiten gehabt, zuletzt sei er Taxifahrer mit eigenem Taxi gewesen. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Nach der Rückkehr aus England sei der BF vor ca. zweieinhalb Jahren von 3 unbekannten, maskierten Männern auf der Straße in XXXX angegriffen worden. Sie hätten ihn entführen wollen, doch Dorfbewohner hätten ihm geholfen. Im Winter 2010 sei er aus Angst mit seiner Familie und seiner Mutter nach Pakistan (XXXX) gegangen. Ein Onkel mütterlicherseits habe dort gelebt. Er habe dort Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. In Afghanistan besitze der BF noch das Haus in XXXX mit der Landwirtschaft und eine Weintraubenplantage in Kabul. Bis jetzt habe er keinen Grund gehabt, den Grundbesitz zu verkaufen; er habe keine finanziellen Probleme. Den Verkauf könne er auch von Österreich aus organisieren. Der Vater sei vor ca. 25 Jahren von Unbekannten getötet worden. Es habe nur diesen einen Übergriff auf den BF gegeben. In Afghanistan fühle er sich nirgends sicher. In Pakistan, bei seiner Familie, sei er nicht geblieben, da man dort als Flüchtling ohne Dokumente nicht wirklich leben könne. (Reguläre) Arbeit würde man auch keine bekommen. Wegen seiner Zugehörigkeit zum Stamm der Kochis habe der BF nie Probleme gehabt. Die Verwandten des BF würden alle in Pakistan leben.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.12.2012 Zl. 12 05.801-BAI, zugestellt am 14.12.2012, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgenden Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 165): "Sie waren nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an. Sie hatten mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates nie Probleme auf Grund Ihres Religionsbekenntnisses. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären. [...] Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden. Fest steht, dass Sie jung und gesund sind. Sie lebten unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie waren auch in der Lage die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufzubringen. Fest steht, dass Sie über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügen." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF der Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.

Wie der BF selbst angegeben hat, war bzw. ist er sehr wohlhabend und hat Grundbesitz in Kabul und XXXX. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb nicht glaubhaft, da nicht nachvollziehbar und plausibel, dass der BF seine Heimat verlassen musste, da er zumindest in Kabul ein sicheres Leben hätte führen können. Aufgrund der sehr guten finanziellen Situation wäre es ein Leichtes gewesen, sich dort ein sicheres Leben aufzubauen bzw zu führen. Aus den eigenen Angaben geht eindeutig hervor, dass es sich bei dem Angriff gegen den BF um eine willkürliche Aktion von Unbekannten handelte, mit der sehr viele wohlhabende Menschen, auch in einem demokratisch geführten Land und auch in Europa, unter Umständen rechnen müssten. Es ist daher zu sagen, dass die Geschichte des BF asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Glaubhaft ist, dass die Familienangehörigen des BF in Pakistan leben und er über Besitztümer in Afghanistan verfügt. Der BF lebte unter sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen und konnte die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufbringen. Sohin ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Heimat in eine ausweglose Lage gerate, zumal er jung, gesund und arbeitsfähig ist.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.12.2012 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Aslygerichtshof die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit dem am 27.12.2012 beim Bundeasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewehrt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF aus, dass er vom Dolmetscher während der Einvernahme öfters unterbrochen worden sei und es ihm deshalb nicht möglich war, alles vorzubringen. Sohin sei er in seinem Recht auf Parteigehör verletzt worden. Ebenso habe die Behörde nicht ihrer Ermittlungspflicht entsprochen und habe keine Ermittlungen vor Ort durchgeführt. Deswegen stelle der BF die Anträge, dass Zeugenaussagen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt eingeholt würden, der BF persönlich zu vernehmen sei und ein länderkundiger Sachverständiger zum Beweis für die Richtigkeit der Aussagen zu bestellen sei. Der BF legte anbei Fotos seiner Familie vor, die beweisen sollen, dass er eine sehr innige Beziehung zu seiner Frau und den 6 Kindern habe und die Familie nur schweren Herzens verlassen habe müssen und seine Flucht nicht grundlos und schon gar nicht freiwillig gewesen sei.

Weiters brachte der BF vor, dass die Negativfeststellungen hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und der Situation im Falle der Rückkehr unrichtig seien. Der BF bestreite auch, dass die Situation in Afghanistan mit der eines demokratisch geführten Landes und auch in Europa vergleichbar sei. Die Gefährdungslage für wohlhabende Menschen sei in Afghanistan (und in Pakistan) um vieles größer und nicht vergleichbar. Der BF sei besonders wegen seiner Rückkehr aus England und wegen seines Vermögens in Afghanistan bedroht worden. Die Behörde sei nicht auf sein Vorbringen eingegangen, dass er in Pakistan als Flüchtling ohne Dokumente überhaupt nicht leben könne, und habe dies auch gar nicht gewürdigt. Außerdem habe der BF bis jetzt noch keine Gelegenheit gehabt vorzubringen, dass er von den pakistanischen Sicherheitsbehörden willkürlich angehalten worden wäre. Die Behörden hätten dem BF mit Gefängnis gedroht, wenn er nicht eine bestimmte Summe (zwischen 15.000 und 35.000) pakistanische Kaldar bezahle. Ebenso habe der BF noch nicht vorbringen können, dass sein Garten in Kabul von einem Kommandanten namens XXXX aus XXXX illegal besetzt worden sei. Der BF mache sich große Sorgen um seine Familienmitglieder.

Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe der BF dort kein familiäres Netz, da sich alle Verwandten in Pakistan aufhalten würden. Der BF sei als Angehöriger zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Personen, die Rückkehrer und vermögend sind) anzusehen, der asylrelevanter Verfolgung aufgrund dieser Zugehörigkeit durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sei, die der Staat Afghanistan mit seinen Behörden nicht ausreichend verhindern könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem BF als alleinstehendem Mann ohne familiärem Netz nicht zuzumuten. Bei rechtsrichtiger Anwendung wäre dem BF jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 08.01.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Zu A):

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt werden konnten. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers eindeutig hervorgehe, dass es sich bei dem Angriff gegen seine Person um eine willkürliche Aktion von Unbekannten gehandelt hat, mit der sehr viele wohlhabende Menschen, auch in einem demokratisch geführten Land und auch in Europa, unter Umständen, rechnen müssen. Völlig widersprüchlich dazu wurde am Ende der Beweiswürdigung jedoch festgehalten, dass aufgrund der gehäuften auftretenden Unplausibilitäten die Schilderungen des Beschwerdeführers mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren seien. Die Geschichte sei asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen. Das Bundesasylamt hat aber keine einzige Unplausibilität in der Beweiswürdigung dargelegt.

Besonders ins Gewicht fällt noch, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht konkret und detailliert behandelt wurde. Es wurde lediglich die Sicherheitslage im Osten des Landes, worunter die Provinzen Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan angeführt wurden, überblicksmäßig dargelegt ohne konkret auf die Situation in Laghman einzugehen. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH U 677/12-17 vom 11.10.2012). Das Bundesasylamt erklärte weiters, dass seine Familienangehörigen in Afghanistan leben würden (siehe Seite 209 des erstinstanzlichen Aktes). Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen, weil der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.11.2012 mitteilte, dass seine Verwandten in Pakistan leben würden (siehe Seite 130 des erstinstanzlichen Aktes). Außerdem hat die erstinstanzliche Behörde keine aktuellen Länderberichte zur Situation in Afghanistan, insbesondere Kabul herangezogen, zumal sich die Länderberichte hauptsächlich auf die Jahre 2010 und 2011 beziehen.

Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine (auch für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) entscheidungsrelevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

Zu B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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